BES.2022.185
Untersuchungsbefehl
27. Juli 2023Deutsch9 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) verdächtigt einige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.185
ENTSCHEID
vom 27. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 6. Dezember 2022
betreffend Untersuchungsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) verdächtigt einige
Mitarbeitende des [...]
, sich der passiven Bestechung, der Begünstigung, des Amtsmissbrauchs und der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Ihnen
wird vorgeworfen, mehreren Untersuchungsgefangenen gegen Entgelt
Betäubungsmittel, Mobiltelefone sowie sexuelle Dienstleistungen durch eine
Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund eröffnete
die Staatsanwaltschaft im November 2022 ein Strafverfahren gegen
unbekannte Täterschaft. Im Rahmen der Beweiserhebungen wurde bei mehreren
Insassen die Abnahme einer Haarprobe angeordnet. Auch gegen A____
(Beschwerdeführer) erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2022
einen Untersuchungsbefehl. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer am 8.
Dezember 2022 eine Haarprobe abgenommen.
Mit Eingabe vom
19. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, beim
Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl vom 6.
Dezember 2022 erhoben. Er beantragt, es sei der Untersuchungsbefehl vom
6. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben und dieser respektive die
Entnahme und Untersuchung der Haarprobe für unzulässig respektive
bundesrechtswidrig zu erklären. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
die abgenommene Haarprobe sowie das Resultat zu vernichten und es sei der
Beschwerdeführer für die rechtswidrig vorgenommene Zwangsmassnahme zu
entschädigen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei.
Mit Verfügung
vom 27. Dezember 2022 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um aufschiebende
Wirkung ab.
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 beantragt,
es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 1. Juni 2023
hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde
erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93
Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung
beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahmen zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
Der
Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer am 8. Dezember
2022.
eröffnet worden. Damit ist die vom 19. Dezember 2022 datierte und am
22.
Dezember 2022 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig
erfolgt.
Auf die frist-
Dispositiv
und im Übrigen formgemäss eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er in dem gegen unbekannte Täterschaft geführten
Strafverfahren (UT.[...]) nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson
auftreten würde. Folglich macht er in Bezug auf den angefochtenen
Untersuchungsbefehl eine Verletzung von Art. 251 Abs. 4 StPO geltend. Die
gegenüber ihm als nicht beschuldigte Person verfügte Zwangsmassnahme erweise
sich als bundesrechtswidrig.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei nicht darum
gegangen, reine Konsumhandlungen nachzuweisen, sondern den Schmuggel und die
Abgabe der Betäubungsmittel abzuklären. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer
im Strafverfahren UT.[...] zu diesem Zeitpunkt zwar formell noch als «beschuldigtenähnliche
Auskunftsperson» gemäss Art. 178 lit. d-f StPO geführt worden, faktisch sei er
jedoch bereits dann Beschuldigter gewesen. Es sei unverhältnismässig gewesen,
alle für die Untersuchung benötigten Personen wegzuschicken und diese dann Tage
später nochmals aufzubieten, nur um das Verfahren auch noch formell zu
eröffnen. Ratio legis von Art. 251 Abs. 4 StPO sei der Schutz von «nicht
beschuldigten Personen», insbesondere von Opfern, mithin solchen, die weder
formell noch materiell als beschuldigte Personen geführt werden oder in Frage
kommen würden. Bei beschuldigtenähnlichen Auskunftspersonen seien indessen
sinngemäss auch die Rechte und Pflichten von Beschuldigten zu berücksichtigen. Demnach
habe beim Beschwerdeführer für den angeordneten leichten Eingriff in die
körperliche Integrität eine Duldungspflicht bestanden.
3.
3.1 Massgebend
für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle
Beschuldigteneigenschaft, d.h., es kommt darauf an, ob die betreffende Person
tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtig erscheint. Das
Interesse des (präsumtiv) Unschuldigen geht in erster Linie dahin, nicht oder
zumindest nicht vorschnell in ein Strafverfahren einbezogen zu werden. Auf der
anderen Seite gilt, dass es gegen eine falsche Verdächtigung faktisch keine
wirksame Sicherung gibt; den einzigen rechtlichen Schutz bietet insoweit die strikte
Einhaltung der Bestimmungen der StPO. Deshalb muss jemand, der – berechtigt
oder unberechtigt – einer Straftat verdächtigt und dadurch zum Objekt eines
Vorverfahrens wird, möglichst rasch in die entsprechende Subjektstellung
eingesetzt werden; dazu gehört in erster Linie die Behandlung als beschuldigte
Person im Sinne von Art. 111 StPO mit allen sich daraus ergebenden Rechten und
Pflichten. Im Sinne einer (ergänzenden) formellen Betrachtungsweise ist
spätestens dann von der Beschuldigteneigenschaft einer Person auszugehen, wenn
gegen diese ein Inkulpationsakt ergangen ist, d.h. die förmliche Mitteilung der
zuständigen Behörde an die Person, dass ihr die Begehung einer Straftat
angelastet werde; eine blosse polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO) begründet
als solche noch keinen Beschuldigtenstatus, ebenso wenig blosse Verdächtigungen
oder vage Vermutungen. Die von privater Seite erfolgte Strafanzeige bzw. die
Erstattung eines Strafantrages können den Beschuldigtenstatus erst begründen,
wenn sie der betreffenden Person förmlich mitgeteilt werden (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 111 N 4 ff.).
Das Vorverfahren
wird eingeleitet durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder die Eröffnung
einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO). Somit
wird spätestens mit der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die
Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person bezeichnet (Art. 309 Abs. 1 StPO).
Doch schon die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens setzt das
Bestehen eines Anfangsverdachts voraus. Sofern ein solcher Anfangsverdacht
gegen eine bestimmte Person besteht, hat sie den Status der beschuldigten
Person und muss auf ihre Beschuldigtenrechte aufmerksam gemacht werden (Art.
113 Abs. 1, Art. 158 ff. StPO; Engler,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 111 N 2a StPO).
3.2 Im
vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entnahme
einer Haarprobe weder einvernommen und auf seine Beschuldigtenrechte
hingewiesen noch wurden ihm die Akten des neu eröffneten Strafverfahrens
VT.[...] vorgehalten, zumal diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestanden.
Es wurde ihm aufgrund der Aktenlage offensichtlich auf blossen Verdacht hin
eine Haarprobe entnommen und zwar im Rahmen von einem nicht gegen ihn, sondern
gegen Mitarbeitende des [...]
geführten Strafverfahren wegen passiver Bestechung, Begünstigung,
Amtsmissbrauchs und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zum
Zeitpunkt der Entnahme der Haarprobe am 8. Dezember 2022 hatte der
Beschwerdeführer also noch keinen Status als beschuldigte Person.
3.3 Gemäss
Art. 251 Abs. 4 StPO kann eine körperliche Untersuchung an einer nicht
beschuldigten Person gegen ihren Willen nur durchgeführt werden, wenn sie
unerlässlich ist, um eine Katalogtat aufzuklären. Der abschliessende
Deliktskatalog von Abs. 4 enthält folgende Delikte: vorsätzliche Tötung, Mord,
Totschlag, schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Raub,
Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Geiselnahme,
sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und
Schändung (Haenni, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 251 N 64 StPO).
Bei den hier in
Frage stehenden Delikten der passiven Bestechung, der Begünstigung, des Amtsmissbrauchs
und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um keine
Katalogtaten i.S.v. Art. 251 Abs. 4 StPO. Die entnommene Haarprobe beim
Beschwerdeführer und damit die entsprechende Zwangsmassnahme lassen sich mit
Art. 251 Abs. 4 StPO daher nicht rechtfertigen. Die körperliche Untersuchung
des im Verfahren UT.[...] nicht beschuldigten Beschwerdeführers und der
Eingriff in seine körperliche Integrität gegen seinen Willen muss daher als
unzulässig bezeichnet werden.
3.4 Nach
dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, der Untersuchungsbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die Haarprobe sowie das Resultat davon zu vernichten.
Die beantragte
Entschädigung für den widerrechtlich erlittenen Grundrechtseingriff ist indes
abzuweisen, da der im Vergleich leichte Eingriff nicht schwer wiegt und der
Beschwerdeführer keine bleibenden Nachteile hat.
4.
Der Verteidiger,
[...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand praxisgemäss zu
schätzen ist. Für die Einreichung zweier Eingaben sowie für das vorgängige
Studium der Akten erscheint die Entschädigung eines Aufwands von sechs Stunden
angemessen, welche zu einem Ansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) zu
entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungs-
und Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Haarprobe sowie das Resultat davon
zu vernichten.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung einer
Entschädigung für den erlittenen Grundrechtseingriff wird abgewiesen.
Dem Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 1'500.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Suvada
Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.