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Entscheid

BES.2022.185

Untersuchungsbefehl

27. Juli 2023Deutsch9 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) verdächtigt einige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.185

ENTSCHEID

vom 27. Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Dezember 2022

betreffend Untersuchungsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) verdächtigt einige

Mitarbeitende des [...]

, sich der passiven Bestechung, der Begünstigung, des Amtsmissbrauchs und der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Ihnen

wird vorgeworfen, mehreren Untersuchungsgefangenen gegen Entgelt

Betäubungsmittel, Mobiltelefone sowie sexuelle Dienstleistungen durch eine

Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund eröffnete

die Staatsanwaltschaft im November 2022 ein Strafverfahren gegen

unbekannte Täterschaft. Im Rahmen der Beweiserhebungen wurde bei mehreren

Insassen die Abnahme einer Haarprobe angeordnet. Auch gegen A____

(Beschwerdeführer) erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2022

einen Untersuchungsbefehl. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer am 8.

Dezember 2022 eine Haarprobe abgenommen.

Mit Eingabe vom

19. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, beim

Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl vom 6.

Dezember 2022 erhoben. Er beantragt, es sei der Untersuchungsbefehl vom

6. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben und dieser respektive die

Entnahme und Untersuchung der Haarprobe für unzulässig respektive

bundesrechtswidrig zu erklären. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

die abgenommene Haarprobe sowie das Resultat zu vernichten und es sei der

Beschwerdeführer für die rechtswidrig vorgenommene Zwangsmassnahme zu

entschädigen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei.

Mit Verfügung

vom 27. Dezember 2022 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um aufschiebende

Wirkung ab.

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 beantragt,

es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 1. Juni 2023

hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde

erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93

Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung

beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahmen zur

Beschwerdeerhebung legitimiert.

Der

Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer am 8. Dezember

2022.

eröffnet worden. Damit ist die vom 19. Dezember 2022 datierte und am

22.

Dezember 2022 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig

erfolgt.

Auf die frist-

Dispositiv

und im Übrigen formgemäss eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er in dem gegen unbekannte Täterschaft geführten

Strafverfahren (UT.[...]) nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson

auftreten würde. Folglich macht er in Bezug auf den angefochtenen

Untersuchungsbefehl eine Verletzung von Art. 251 Abs. 4 StPO geltend. Die

gegenüber ihm als nicht beschuldigte Person verfügte Zwangsmassnahme erweise

sich als bundesrechtswidrig.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei nicht darum

gegangen, reine Konsumhandlungen nachzuweisen, sondern den Schmuggel und die

Abgabe der Betäubungsmittel abzuklären. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer

im Strafverfahren UT.[...] zu diesem Zeitpunkt zwar formell noch als «beschuldigtenähnliche

Auskunftsperson» gemäss Art. 178 lit. d-f StPO geführt worden, faktisch sei er

jedoch bereits dann Beschuldigter gewesen. Es sei unverhältnismässig gewesen,

alle für die Untersuchung benötigten Personen wegzuschicken und diese dann Tage

später nochmals aufzubieten, nur um das Verfahren auch noch formell zu

eröffnen. Ratio legis von Art. 251 Abs. 4 StPO sei der Schutz von «nicht

beschuldigten Personen», insbesondere von Opfern, mithin solchen, die weder

formell noch materiell als beschuldigte Personen geführt werden oder in Frage

kommen würden. Bei beschuldigtenähnlichen Auskunftspersonen seien indessen

sinngemäss auch die Rechte und Pflichten von Beschuldigten zu berücksichtigen. Demnach

habe beim Beschwerdeführer für den angeordneten leichten Eingriff in die

körperliche Integrität eine Duldungspflicht bestanden.

3.

3.1 Massgebend

für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle

Beschuldigteneigenschaft, d.h., es kommt darauf an, ob die betreffende Person

tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtig erscheint. Das

Interesse des (präsumtiv) Unschuldigen geht in erster Linie dahin, nicht oder

zumindest nicht vorschnell in ein Strafverfahren einbezogen zu werden. Auf der

anderen Seite gilt, dass es gegen eine falsche Verdächtigung faktisch keine

wirksame Sicherung gibt; den einzigen rechtlichen Schutz bietet insoweit die strikte

Einhaltung der Bestimmungen der StPO. Deshalb muss jemand, der – berechtigt

oder unberechtigt – einer Straftat verdächtigt und dadurch zum Objekt eines

Vorverfahrens wird, möglichst rasch in die entsprechende Subjektstellung

eingesetzt werden; dazu gehört in erster Linie die Behandlung als beschuldigte

Person im Sinne von Art. 111 StPO mit allen sich daraus ergebenden Rechten und

Pflichten. Im Sinne einer (ergänzenden) formellen Betrachtungsweise ist

spätestens dann von der Beschuldigteneigenschaft einer Person auszugehen, wenn

gegen diese ein Inkulpationsakt ergangen ist, d.h. die förmliche Mitteilung der

zuständigen Behörde an die Person, dass ihr die Begehung einer Straftat

angelastet werde; eine blosse polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO) begründet

als solche noch keinen Beschuldigtenstatus, ebenso wenig blosse Verdächtigungen

oder vage Vermutungen. Die von privater Seite erfolgte Strafanzeige bzw. die

Erstattung eines Strafantrages können den Beschuldigtenstatus erst begründen,

wenn sie der betreffenden Person förmlich mitgeteilt werden (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 111 N 4 ff.).

Das Vorverfahren

wird eingeleitet durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder die Eröffnung

einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO). Somit

wird spätestens mit der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die

Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person bezeichnet (Art. 309 Abs. 1 StPO).

Doch schon die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens setzt das

Bestehen eines Anfangsverdachts voraus. Sofern ein solcher Anfangsverdacht

gegen eine bestimmte Person besteht, hat sie den Status der beschuldigten

Person und muss auf ihre Beschuldigtenrechte aufmerksam gemacht werden (Art.

113 Abs. 1, Art. 158 ff. StPO; Engler,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 111 N 2a StPO).

3.2 Im

vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entnahme

einer Haarprobe weder einvernommen und auf seine Beschuldigtenrechte

hingewiesen noch wurden ihm die Akten des neu eröffneten Strafverfahrens

VT.[...] vorgehalten, zumal diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestanden.

Es wurde ihm aufgrund der Aktenlage offensichtlich auf blossen Verdacht hin

eine Haarprobe entnommen und zwar im Rahmen von einem nicht gegen ihn, sondern

gegen Mitarbeitende des [...]

geführten Strafverfahren wegen passiver Bestechung, Begünstigung,

Amtsmissbrauchs und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zum

Zeitpunkt der Entnahme der Haarprobe am 8. Dezember 2022 hatte der

Beschwerdeführer also noch keinen Status als beschuldigte Person.

3.3 Gemäss

Art. 251 Abs. 4 StPO kann eine körperliche Untersuchung an einer nicht

beschuldigten Person gegen ihren Willen nur durchgeführt werden, wenn sie

unerlässlich ist, um eine Katalogtat aufzuklären. Der abschliessende

Deliktskatalog von Abs. 4 enthält folgende Delikte: vorsätzliche Tötung, Mord,

Totschlag, schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Raub,

Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Geiselnahme,

sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und

Schändung (Haenni, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 251 N 64 StPO).

Bei den hier in

Frage stehenden Delikten der passiven Bestechung, der Begünstigung, des Amtsmissbrauchs

und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um keine

Katalogtaten i.S.v. Art. 251 Abs. 4 StPO. Die entnommene Haarprobe beim

Beschwerdeführer und damit die entsprechende Zwangsmassnahme lassen sich mit

Art. 251 Abs. 4 StPO daher nicht rechtfertigen. Die körperliche Untersuchung

des im Verfahren UT.[...] nicht beschuldigten Beschwerdeführers und der

Eingriff in seine körperliche Integrität gegen seinen Willen muss daher als

unzulässig bezeichnet werden.

3.4 Nach

dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, der Untersuchungsbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, die Haarprobe sowie das Resultat davon zu vernichten.

Die beantragte

Entschädigung für den widerrechtlich erlittenen Grundrechtseingriff ist indes

abzuweisen, da der im Vergleich leichte Eingriff nicht schwer wiegt und der

Beschwerdeführer keine bleibenden Nachteile hat.

4.

Der Verteidiger,

[...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand praxisgemäss zu

schätzen ist. Für die Einreichung zweier Eingaben sowie für das vorgängige

Studium der Akten erscheint die Entschädigung eines Aufwands von sechs Stunden

angemessen, welche zu einem Ansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) zu

entschädigen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungs-

und Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Haarprobe sowie das Resultat davon

zu vernichten.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung einer

Entschädigung für den erlittenen Grundrechtseingriff wird abgewiesen.

Dem Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 1'500.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Suvada

Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.