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Entscheid

BES.2022.186

Haarprobe (Art. 251 StPO)

24. Oktober 2023Deutsch19 min

Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfacher Fälschung von Ausweisen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.186

ENTSCHEID

vom 24.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 6. Dezember 2022

betreffend Haarprobe

Sachverhalt

Sachverhalt

Am Strafgericht Basel-Stadt

ist ein umfangreiches Strafverfahren gegen A____ wegen gewerbs- und

bandenmässiger Geldwäscherei, Teilnahme an gewerbs- und bandenmässigem Betrug,

mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen

mit Kindern, Pornografie, mehrfacher Urkundenfälschung, Bestechung,

Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfacher Fälschung von Ausweisen,

gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (BGS,

SR 935.51) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54)

hängig. Seit dem 16. Juni 2021 befindet er sich in Untersuchungshaft.

Hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Relevanz ist dabei der (einst)

im Raum stehende Verdacht der Staatsanwaltschaft, A____ solle – mutmasslich ab

dem Sommer 2022 bis Ende Oktober 2022 – Mitarbeitende des

Untersuchungsgefängnisses dafür bestochen haben, dass diese Betäubungsmittel

ins Gefängnis geschmuggelt hätten. Anlässlich einer Einvernahme vom 1. Dezember

2022 wurde A____ zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel

und -konsum im Untersuchungsgefängnis befragt. Am 8. Dezember 2022 wurde A____

in seiner Zelle gestützt auf einen Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022

eine Haarprobe abgenommen.

Gegen diesen

Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 und die tatsächlich am 8. Dezember

2022 durchgeführte Haarentnahme hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer),

vertreten durch [...], mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beim

Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei der angefochtene

Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, die Haarprobe vom 8. Dezember 2022 sowie die allenfalls bereits aus

dieser Haarprobe gewonnenen Daten unverzüglich und vollständig zu vernichten.

Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm die erfolgte

Vernichtung innert drei Tagen nach Rechtskraft des Beschwerde­entscheids

schriftlich zu bestätigen. Alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit Stellungnahme vom 3. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat mit Replik

vom 20. April 2023 an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festgehalten.

Am 9. Oktober 2023 hat das Strafgericht dem Appellationsgericht die Vorakten

samt der zwischenzeitlich erhobenen Anklage vom 15. September 2023 in

elektronischer Form zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben

werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung

beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO

N 1 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten

Zwangsmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 2) vor, er sei am

8.

Dezember 2022 überraschend in seiner Zelle aufgesucht und es sei ihm

gestützt auf die gleichzeitig vorgelegte Verfügung vom 6. Dezember 2022 ein

grosser Büschel Haare vom Kopf abgeschnitten worden, was in seiner Frisur ein sichtbares

Loch hinterlassen habe. Er habe im Vorfeld gegen das Vorhaben protestiert,

worauf ihm erklärt worden sei, dass die Haarprobe auf jeden Fall und

nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt entnommen werde, er jedoch nachträglich

seine Verteidigung informieren könne. Für die Begründung der Haarprobe sei auf

die schriftliche Verfügung verwiesen worden. Der zudem beantragte Beizug oder

die Vorabinformation der Verteidigung sei ihm verweigert worden. Da keine

weitere Begründung erfolgt sei, sei dieser Eingriff in die körperliche

Integrität nicht nachvollziehbar.

Eine solche

Haarprobe stelle eine Zwangsmassnahme dar, weshalb sie den Voraussetzungen von

Art. 197 Abs. 1 StPO unterläge. Im vorliegenden Fall gründe ein Tatverdacht für

eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einzig auf den Aussagen von

B____, wobei dieser keinen Konsum durch ihn, den Beschwerdeführer, behauptet

habe. Auch in der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 sei ihm lediglich

vorgehalten worden, er habe veranlasst, dass die Mitarbeitenden des

Untersuchungsgefängnisses Betäubungsmittel ins Gefängnis geschafft hätten. Ein

anderer Vorwurf sei ihm und seiner Verteidigung nicht bekannt. Die anlässlich

der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 beantragte unverzügliche Akteneinsicht sei

ihm nicht gewährt worden, was die Verteidigungsrechte und namentlich den

Anspruch auf Akteneinsicht verletze. Umso mehr wäre eine ausführliche

Begründung der Zwangsmassnahme in der Verfügung vom 6. Dezember 2022

erforderlich gewesen. Die angefochtene Verfügung enthalte jedoch als einzige

Begründung «Haarprobe im Zusammenhang mit Widerhandlung BMG». Es sei weder ein

hinreichender Tatverdacht begründet noch lasse sich der Verfügung entnehmen,

inwiefern die Haarprobe der Beweissicherung diene und für die Beweissicherung

als angestrebtes Ziel der Massnahme erforderlich wäre. Die angefochtene

Verfügung vom 6. Dezember 2022 nehme in keiner Weise auf den konkreten Fall

Bezug und sei offensichtlich nicht hinreichend begründet. Entsprechend sei sein

Anspruch auf rechtliches Gehör mangels einer genügenden Begründung der

Zwangsmassnahme verletzt worden. Der am 8. Dezember 2022 durchgesetzten

Zwangsmassnahme sei nicht unmittelbar eine Einvernahme vorausgegangen und die

letzte Einvernahme vom 1. Dezember 2022 enthalte keinerlei Hinweise, welche für

den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennen lassen würden, weshalb diese

Haarprobe durchgeführt werden müsse. Auch als Reaktion auf den Protest des

Beschwerdeführers sei mündlich keinerlei begründende Erklärung abgegeben worden.

Vielmehr sei einzig auf die Möglichkeit verwiesen worden, nachträglich die

Verteidigung zu informieren. Folglich sei die angefochtene Verfügung bereits

aus formellen Gründen, namentlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör, aufzuheben.

Weiter bestehe

kein hinreichender Tatverdacht für eine Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, weil bloss eine Vermutung existiere, er könnte gemäss

den Behauptungen des Mitbeschuldigten B____ das im Untersuchungsgefängnis

angestellte Personal veranlasst haben, Betäubungsmittel ins

Untersuchungsgefängnis zu bringen. Ein Eingriff in die körperliche Integrität

in Form des Abschneidens eines grösseren Haarbüschels bedürfe eines weitergehenden

und hinreichenden Tatverdachts, welcher vorliegend nicht bestehe und durch

nichts begründet werde. Zudem sei selbst aus der blossen Vermutung nicht

ersichtlich, inwiefern die Haarprobe der Beweissicherung diene, weil für den

Konsum von Betäubungsmittel keine konkretisierte Vermutung, geschweige ein

hinreichender Tatverdacht existiere. Zudem gäbe es zur Prüfung des Verdachts

eines Konsums von Betäubungsmittel mildere Mittel, wie Speichel-, Urin- und

Blutprobe, anstelle des Abschneidens der Haare. Daher sei auch keine

Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme ersichtlich, wenn die übrigen

Voraussetzungen erfüllt wären.

Weil der

unbegründete Befehl trotz unmittelbarem Protest gegen seinen Willen schon

vollzogen worden sei, müsse die Gutheissung der Beschwerde zur Vernichtung der

Haarprobe und der daraus gewonnenen Erkenntnisse und gesammelten Daten führen.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme (act. 4), es habe sie

am 3. November 2022 ein Schreiben des Inhaftierten B____ erreicht, in welchem

auf gravierende Missstände im Untersuchungsgefängnis hingewiesen worden sei. Konkret

befänden sich unerlaubte Mobiltelefone bei Inhaftierten, Inhaftierte würden Betäubungsmittel

konsumieren und es gebe Sex zwischen Häftlingen und Mitarbeitenden des

Untersuchungsgefängnisses. B____ habe dabei den Beschwerdeführer und die beiden

[...] Aufseher*innen [...] und [...] schwer belastet. Der Beschwerdeführer

solle ihnen Geld bezahlt haben unter anderem dafür, dass sie ihm

Betäubungsmittel ins Gefängnis geschafft hätten. Anschliessend solle er die

Betäubungsmittel Mitinhaftierten zur Verfügung gestellt haben und sei davon

auch in dessen Zelle konsumiert worden. Anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember

2022.

sei der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert

worden, insbesondere auch zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem

Betäubungsmittelhandel und -konsum. Wenn der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde suggeriere, dass er am 1. Dezember 2022 aufgrund des Verfahrens gegen

die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses befragt worden sei, sei dies

unzutreffend. Das Verfahren betreffend die diversen Delikte, welche im

Untersuchungsgefängnis mutmasslich von Sommer 2022 bis Ende Oktober 2022

begangen worden seien, beträfen den Beschwerdeführer in gleicher Weise wie die

anderen beiden Mitbeschuldigten [...] und [...].

Soweit der

Beschwerdeführer weiter vorbringe, es bestehe kein Tatvorwurf, könne ihm

ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer werde ein zentraler Tatbeitrag

als Organisator und Anstifter an den betreffenden Delikten vorgeworfen. Konkret

solle er die beiden Aufseher*innen dafür bestochen haben, dass sie für ihn

unter anderem Betäubungsmittel in das Untersuchungsgefängnis geschmuggelt hätten.

Zudem habe der konkrete Verdacht bestanden, dass auf der Station des

Beschwerdeführers durch mehrere Personen unter anderem auch in seiner Zelle

Betäubungsmittel konsumiert worden seien. In der Zwischenzeit habe sich dieser

Verdacht erhärtet. Einzelne Haarproben von Insassen dieser Station seien

positiv gewesen, des Weiteren seien versteckte Betäubungsmittel in der Küche,

wo auch der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum gearbeitet habe, gefunden

worden. Es habe in diesem Zusammenhang zumindest auch ein konkreter

Anfangsverdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Betäubungsmittel

konsumiert habe. Selbstverständlich hätten die Verdachtsmomente primär auf den

Aussagen von B____ basiert. Diese hätten aber zumindest mit Bezug auf die

festgestellten Mobiltelefone sowie die sexuellen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer

und der Aufseherin [...] auch direkt bestätigt werden können. Aufgrund der

Verdachtsmomente habe sich eine Abklärung des im Raum stehenden

Betäubungsmittelkonsums im Untersuchungsgefängnis geradezu aufgedrängt. Am 1.

Dezember 2022 sei der Berufungskläger daher zu den Vorwürfen betreffend

Organisation, Handel und Konsum von Betäubungsmittel im Gefängnis befragt

worden. Dabei sei er auch zu seinem eigenen Konsum während der letzten Monate

seiner Untersuchungshaft befragt worden. Wenn er nun vorbringe, dass es für ihn

am 8. Dezember 2022 nicht erkennbar gewesen sei, weshalb diese Haarprobe

durchgeführt werde, sei dies nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der

Frage der Verhältnismässigkeit sei zwar richtig, dass es andere Methoden wie

z.B. Speichel- Urin- und Blutproben gebe, um den Konsum von Betäubungsmittel

nachzuweisen. Mit den genannten Methoden lasse sich der Konsum jedoch nur für

einen sehr kurzen Zeitraum in der Vergangenheit nachweisen. Daher habe

diesbezüglich aus der am 9. November 2022 bereits erfolgten Blut- und Urinprobe

denn auch keine aussagekräftigen Erkenntnisse gewonnen werden können. Für den

Nachweis über einen längeren Zeitraum seien Speichel, Blut und Urin im

Unterschied zu Haaren ungeeignet.

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen replikweise (act. 6) vor, es treffe zwar zu,

dass der Mithäftling B____ über diverse Personen belastende Behauptungen aufgestellt

habe. B____ habe indes nicht behauptet, dass er, der Beschwerdeführer,

Betäubungsmittel konsumiert habe. Entsprechendes sei ihm folglich auch nicht

vorgehalten worden. Vielmehr sei er anlässlich der Einvernahme lediglich

gefragt worden, ob er Betäubungsmittel konsumiert habe. Es sei eine unbelegte

Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass einzelne Haarproben von Insassen in

dieser Station positiv gewesen und in der Küche Betäubungsmittel gefunden

worden seien. Selbst wenn die nicht aktenkundigen Behauptungen zuträfen, habe

sich offensichtlich kein Verdacht dafür ergeben, dass er mit dem angeblich in

der Küche versteckten Betäubungsmittel etwas zu tun gehabt habe, ansonsten man

ihm dies vorgehalten hätte. Gleiches gelte für den Konsum. Wenn die Staatsanwaltschaft

ausführe, die Aussagen von B____ hätten mit Bezug auf die Mobiltelefone und

sexuellen Handlungen bestätigt werden können, räume sie indirekt ein, dass es

für die Behauptung von B____, der Beschuldigte habe Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetzt begangen, keinerlei Bestätigungen gegeben habe.

Wie die Staatsanwaltschaft

selbst ausführe, sei die Blut- und Urinprobe zeitnah bereits am 9. November

2022.

erfolgt. Nach einem negativen Ergebnis habe sich keine Erforderlichkeit

für eine Haarprobe am 8. Dezember 2022 ergeben, zumal ein Konsum durch den

Beschwerdeführer gar nicht vorgehalten und selbst von B____ nicht behauptet worden

sei.

3.

Zunächst ist auf

das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, mangels einer genügenden

Begründung der Zwangsmassnahme verletzte die angefochtene Verfügung vom 6.

Dezember 2022 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.1

Bei

einer Haarprobe handelt es sich um eine körperliche Untersuchung einer Person

im Sinne von Art. 251 StPO. Die Anordnung einer solchen Untersuchung hat,

ausser bei Dringlichkeit, gemäss Art. 241 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 StPO

in Form der Verfügung, das heisst schriftlich und mit einer Begründung

versehen, zu ergehen. Die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen,

ergibt sich im Übrigen (im Sinne eines Mindeststandards) auch aus Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Im Lichte dieser

Minimalanforderungen muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die

betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn

in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem

Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich

die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 241

Abs. 2 StPO bezeichnet der Untersuchungsbefehl die zu untersuchenden Personen

(lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung

beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Was die Zweckbezeichnung

anbelangt, ist damit unter anderem die Bezeichnung des vorgeworfenen Delikts gemeint.

Die rechtsunterworfene Person muss durch – zumindest summarische – Schilderung

des Sachverhalts über die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt

werden, damit sie die Möglichkeit zur Überprüfung der Zwangsmassnahme hat. Die

Festlegung auf das Delikt hat so genau als möglich zu erfolgen und muss durch

die bereits in Erfahrung gebrachten Tatsachen gestützt sein. Mit der Festlegung

auf genau bestimmte Delikte wird sichergestellt, dass der Tatverdacht den

Ausgangspunkt der Zwangsmassnahme bildet und nicht die Zwangsmassnahme als

Ausgangspunkt für die Gewinnung eines Tatverdachts genommen wird. So reicht namentlich

bei Betäubungsmitteldelikten die Angabe von Art. 19 Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) nicht aus, da hierbei so

ziemlich alle erdenklichen Tatformen, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen

müssen, enumeriert werden (vgl. zum Ganzen Gfeller,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 241 StPO N 13 ff.).

Gemäss der

Rechtsprechung des Appellationsgerichts im Zusammenhang mit

erkennungsdienstlichen Erfassungen ist bei der Beurteilung, ob deren Anordnung

genügend begründet wurde, nicht einzig auf die Angaben in der

Anordnungsverfügung (Befehl) abzustellen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die

übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des

Befehls geleistet oder dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben

in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend

ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was

ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE

BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 2.1.2; BES.2022.82 vom 13. Dezember

2022.

E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186

vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019

E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5.

Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

3.2

Der

vorliegend in Frage stehende Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 äussert

sich im Hinblick auf die inhaltlichen Vorgaben von Art. 241 Abs. 2 StPO zwar dahingehend,

dass es sich bei der zu untersuchenden Person um den Beschwerdeführer handle

und für die Haaranalyse das Institut für Rechtsmedizin in Basel beauftragt

werde. Was den Zweck der Massnahme anbelangt, äussert sich die Verfügung aber –

wenn überhaupt – nur ungenügend. So geht aus der Verfügung lediglich hervor,

dass die Haarprobe «im Zusammenhang mit Widerhandlung BMG» steht und dem

Beschwerdeführer die Straftatbestände «Widerhandlung BG Betäubungsmittel,

Bestechung, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung BG Waffengesetz, Nötigung

etc.» vorgeworfen werden. Darüber hinaus wird daraus nicht ansatzweise

ersichtlich, zur Aufklärung welchen Vorwurfs die Haarentnahme nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft genau gedient haben soll. Auf die konkrete Situation des

vorliegenden Falls wird in keiner Weise eingegangen. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass am 1. Dezember 2022 bereits eine Einvernahme zur besagten

Sache erfolgte. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass der Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang mit einer Vielzahl von Deliktsvorwürfen (Bestechung, Anstiftung

zum Amtsmissbrauch, Handel mit Betäubungsmittel und allenfalls Konsum von

Betäubungsmitteln) konfrontiert wurde, weshalb für ihn ohne weitere Begründung

nicht ersichtlich sein konnte, zur Verfolgung welches dieser Delikte die

Haarentnahme erfolgte. Zudem ist dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen beizupflichten,

ihm sei bei der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 (primär) der Handel mit

Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,

ist eine Haaranalyse hinsichtlich der Aufklärung des Betäubungsmittelhandels

indes von vornherein ungeeignet. Wenn aus der Einvernahme somit überhaupt eine

Begründung für die Haarentnahme abzuleiten wäre, dann in Bezug auf den Vorwurf

des Konsums. Da die Staatsanwaltschaft als Grund für die Haarprobe nunmehr die

Aufklärung eines länger zurückliegenden Betäubungsmittelkonsums durch den

Beschwerdeführer geltend macht, ist aus der Einvernahme vom 1. Dezember 2022

ohnehin keine zutreffende Begründung abzuleiten. Hinzu kommt, dass die besagte

Einvernahme zum Zeitpunkt der Haarentnahme bereits eine Woche zurücklag und der

Beschwerdeführer in der Zwischenzeit offenbar nicht (weiter) mit dem Vorwurf

des Konsums konfrontiert wurde. Ob unter diesen Umständen für die Begründung

des Untersuchungsbefehls überhaupt auf die Befragung vom 1. Dezember 2022 zurückgegriffen

werden kann, erscheint zumindest fraglich. Unabhängig davon ist der

Begründungspflicht im vorliegenden Fall nach dem Dargelegten jedenfalls nicht

Genüge getan.

3.3

Infolge

der ungenügenden Begründung des Untersuchungsbefehls vom 6. Dezember 2022

wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt.

Dies kann im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden (vgl. AGE BES.2022.115

vom 19. Dezember 2022 E. 3.3, BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022

E. 2.3, BES.2018.193 vom 25. Juni 2019 E. 2.2.2.2), weshalb die

Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist.

4.

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die mit

Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 angeordnete Haarprobe auch in

materieller Hinsicht als unzulässig.

4.1

Da

es sich bei der besagten Haarprobe um eine Zwangsmassnahme und einen

Grundrechtseingriff handelt, kann sie nur unter den Voraussetzungen von

Art. 197 Abs. 1 StPO angeordnet werden. Zwangsmassnahmen können demgemäss

nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung

der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Was das in Art. 197

StPO umschriebene Gebot der Verhältnismässigkeit betrifft, so wird verlangt,

dass die Zwangsmassnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. So darf eine

körperliche Untersuchung nur angeordnet werden, wenn sie beispielsweise

Rückschlüsse auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten

Person geben kann. Unter mehreren Untersuchungsmethoden, die den gleichen

Erfolg versprechen, ist diejenige anzuwenden, die am wenigsten in die

Persönlichkeit der untersuchten Person eingreift. Weiter ist auf Untersuchungen

zu verzichten, wenn sie zur Beweissicherung nicht nötig sind. Schliesslich muss

ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Auswirkung des Eingriffs auf die

betroffene Person und dem angestrebten Ziel bestehen (Müller/Haenni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art.

251.

StPO N 8 f.).

4.2

In

Bezug auf den vorliegenden Fall gilt es nach den damals in Frage stehenden

Vorwürfen zu unterscheiden. Was zunächst den Vorwurf des Handels mit

Betäubungsmitteln anbelangt, ist eine Haaranalyse von vornherein kein

taugliches Mittel zur Ermittlung eines solchen Delikts. Selbst wenn die

Haaranalyse nämlich belegt hätte, dass der Beschwerdeführer in der

Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumierte, so ergäben sich daraus

keinerlei Anhaltspunkte für einen über seinen Konsum hinausgehenden Vorwurf.

Insbesondere würde sich daraus nicht ableiten lassen, dass er die

Betäubungsmittel organisierte, geschweige denn, dass er damit handelte. Was

sodann den Vorwurf des Konsums anbelangt, erscheint bereits fraglich, ob im

Zeitpunkt der Haarentnahme am 8. Dezember 2022 überhaupt ein hinreichender

Tatverdacht vorgelegen hat, zumal die am 9. November 2022 erfolgte Blut-

und Urinanalyse zu keinem positiven Ergebnis führte (Akten S. 2418) und die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 1.

Dezember 2022 den Konsum auch nicht vorgehalten hat. Vielmehr begnügte sie sich

damit, ihn an einer einzigen Stelle – eher beiläufig – zu fragen, ob er während

seiner Zeit in der Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumiert habe (Akten

S. 9181). Diese Umstände sprechen gegen einen solchen Tatverdacht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat B____ in seiner Einvernahme vom

3.

November 2022 aber durchaus ausgesagt, dass auch der Beschwerdeführer konsumiert

habe. In diesem Zusammenhang führte er an, es habe einmal ein Problem gegeben,

«weil es so nach Haschisch geschmeckt hat» (Akten S. 8965). Selbst wenn

der hinreichende Tatverdacht aufgrund dessen bejaht würde, bestünde in

Anbetracht der übrigen erheblichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer indes kein

Interesse daran, ihn zusätzlich eines länger zurückliegenden

Betäubungsmittelkonsums zu überführen. Eine Haarentnahme und –analyse zu diesem

Zweck erweist sich vorliegend mithin als unzumutbar (unverhältnismässig i.e.S.)

und damit als unzulässig.

4.3

Die

Dispositiv

angeordnete Haarprobe ist demnach nicht verhältnismässig und die daraus gewonnenen

Daten des Beschwerdeführers sind zu vernichten. Da keinerlei Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit mittels

Haaranalyse erhobene Daten auf gerichtliche Anordnung hin nicht vollständig

gelöscht haben könnte bzw. der Beschwerdeführer solche auch nicht spezifiziert,

erscheint die beantragte Löschungsbestätigung aber nicht notwendig (vgl.

BES.2020.221 vom 29. März 2021 E. 3.2).

5.

5.1 Aus

dem Erwogenen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Bei diesem

Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal der

Beschwerdeführer lediglich mit seinem Antrag auf Löschungsbestätigung

unterliegt.

5.2 Das

Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren durch [...] wird

bewilligt und der Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse

entschädigt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des

Rechtsvertreters zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel scheint ein

Aufwand von 6 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen. Für den

genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweise Gutheissung der Beschwerde wird

der Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 aufgehoben und die

Staatsanwaltschaft angewiesen, die aus der Haarprobe gewonnenen Daten des

Beschwerdeführers zu vernichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...],

wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).