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Entscheid

BES.2022.187

Verfahrenseinstellung

5. April 2023Deutsch5 min

zusammengefassten Strafverfahren) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.187

ENTSCHEID

vom 5.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Bewährungshilfe Basel-Stadt,

Beschuldigter

Elisabethenstrasse 53,

4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. November 2022

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Ziff. 1 bis

5 der Verfügung vom 4. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren (bzw. die mehreren einzelnen und in einem Verfahren

zusammengefassten Strafverfahren) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Vergehen gegen

das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gegen A____ ein, weil entweder keine Tatbestandsmässigkeit

vorlag oder auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden konnte. Die einzelnen

Strafvorwürfe, die je zu einer Strafuntersuchung gegen A____ geführt hatten,

listete die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung je einzeln in der

Begründung unter den Ziffern 1 bis 5 auf. Gleichzeitig mit der

Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft in Ziff. 6 die

Einziehung zwecks Vernichtung der im Zusammenhang mit den einzelnen

Strafverfahren sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände und

Betäubungsmittel, welche sie in den einzelnen Positionen aufführte. Die Einstellungsverfügung

wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2022 zugestellt.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16.

Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

sinngemäss die Aufhebung der Einziehung gemäss Ziff. 6 der angefochtenen

Verfügung und verlangt die teilweise Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.

Dies betrifft im Einzelnen folgende Vermögenswerte, welche gemäss dem

Beschwerdeführer sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden seien: 1 Block CBD-Haschisch,

32.9 Gramm (betrifft [...]); 1 Mobiltelefon, Marke [...] (betrifft [...]) sowie

1 USB Stick 32 GB und 1 USB Stick (betreffend [...]). Mit Stellungnahme vom 17.

Januar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die

Beschwerde, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung, jeweils unter

o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine (fakultative) Replik

eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den

Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das

Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung

des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen

Einstellungsverfügung und damit beschwerdelegitimiert.

1.3

Beschwerden

müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung

des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche

Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt

werden kann (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu Handen der

Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die

angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 – die unter

anderem eine Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdefrist von

zehn Tagen enthielt – wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am

7.

November 2022 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung zur Sendungs-Nr.: [...], act.

5). Die zehntägige Beschwerdefrist begann daher am 8. November 2022 zu laufen

und endete am 17. November 2022 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde

hätte somit spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden

müssen. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 ist die

Beschwerde zweifellos verspätet erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft macht in

ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2023 mit Recht geltend, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst hat (act. 4).

1.4

In

Bezug auf das herausverlangte Mobiltelefon ([...]) und die beiden USB Sticks ([...])

ist sodann festzuhalten, dass diese Gegenstände nicht Gegenstand der

Einstellungsverfügung vom 4. November 2022 sind, sondern gemäss Angaben der

Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023 (act. 4) Gegenstand des Urteils des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2023 ([...]). Wie dem entsprechenden

strafgerichtlichen Entscheid zudem zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer

das beigebrachte Mobiltelefon aufgrund Aufhebung der Beschlagnahme ohnehin

zurückgegeben (vgl. S. 3 des Dispositivs, act. 5, PDF S. 11). Zu Recht

wird daher von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dass auf eine

diesbezügliche Beschwerde gemäss Art. 394 lit. a StPO nicht eingetreten werden

kann.

2.

Nach dem

Gesagten ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob die Einziehung der

sichergestellten bzw. beschlagnahmten Vermögenswerte rechtmässig erfolgt ist.

3.

Aufgrund der

obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang

hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer

Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.