BES.2022.187
Verfahrenseinstellung
5. April 2023Deutsch5 min
zusammengefassten Strafverfahren) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.187
ENTSCHEID
vom 5.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Bewährungshilfe Basel-Stadt,
Beschuldigter
Elisabethenstrasse 53,
4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. November 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Ziff. 1 bis
5 der Verfügung vom 4. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren (bzw. die mehreren einzelnen und in einem Verfahren
zusammengefassten Strafverfahren) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gegen A____ ein, weil entweder keine Tatbestandsmässigkeit
vorlag oder auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden konnte. Die einzelnen
Strafvorwürfe, die je zu einer Strafuntersuchung gegen A____ geführt hatten,
listete die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung je einzeln in der
Begründung unter den Ziffern 1 bis 5 auf. Gleichzeitig mit der
Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft in Ziff. 6 die
Einziehung zwecks Vernichtung der im Zusammenhang mit den einzelnen
Strafverfahren sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände und
Betäubungsmittel, welche sie in den einzelnen Positionen aufführte. Die Einstellungsverfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2022 zugestellt.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16.
Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Einziehung gemäss Ziff. 6 der angefochtenen
Verfügung und verlangt die teilweise Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Dies betrifft im Einzelnen folgende Vermögenswerte, welche gemäss dem
Beschwerdeführer sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden seien: 1 Block CBD-Haschisch,
32.9 Gramm (betrifft [...]); 1 Mobiltelefon, Marke [...] (betrifft [...]) sowie
1 USB Stick 32 GB und 1 USB Stick (betreffend [...]). Mit Stellungnahme vom 17.
Januar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung, jeweils unter
o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine (fakultative) Replik
eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den
Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das
Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen
Einstellungsverfügung und damit beschwerdelegitimiert.
1.3
Beschwerden
müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung
des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt
werden kann (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu Handen der
Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 – die unter
anderem eine Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdefrist von
zehn Tagen enthielt – wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am
7.
November 2022 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung zur Sendungs-Nr.: [...], act.
5). Die zehntägige Beschwerdefrist begann daher am 8. November 2022 zu laufen
und endete am 17. November 2022 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde
hätte somit spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden
müssen. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 ist die
Beschwerde zweifellos verspätet erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft macht in
ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2023 mit Recht geltend, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst hat (act. 4).
1.4
In
Bezug auf das herausverlangte Mobiltelefon ([...]) und die beiden USB Sticks ([...])
ist sodann festzuhalten, dass diese Gegenstände nicht Gegenstand der
Einstellungsverfügung vom 4. November 2022 sind, sondern gemäss Angaben der
Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023 (act. 4) Gegenstand des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2023 ([...]). Wie dem entsprechenden
strafgerichtlichen Entscheid zudem zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer
das beigebrachte Mobiltelefon aufgrund Aufhebung der Beschlagnahme ohnehin
zurückgegeben (vgl. S. 3 des Dispositivs, act. 5, PDF S. 11). Zu Recht
wird daher von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dass auf eine
diesbezügliche Beschwerde gemäss Art. 394 lit. a StPO nicht eingetreten werden
kann.
2.
Nach dem
Gesagten ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob die Einziehung der
sichergestellten bzw. beschlagnahmten Vermögenswerte rechtmässig erfolgt ist.
3.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer
Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.