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Entscheid

BES.2022.188

Verfahrenskosten (BGer 6B_505/2023 vom 15. Mai 2023)

27. Januar 2023Deutsch8 min

Beschwerdeführer reichte innert der ihm hierfür gesetzten Frist keine (formgültige)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.188

ENTSCHEID

vom 27.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. August 2023

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Wegen nicht oder

nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug auf dem St.

Alban-Rheinweg in Basel am 24. August 2021 wurden A____ (Beschwerdeführer) an

seine Adresse in Deutschland eine Übertretungsanzeige, datiert auf den 14.

Oktober 2021, und eine Zahlungserinnerung, datiert auf den 25. November 2021,

zugestellt. Da der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 40.­–

innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hat, wurde ein

Strafbefehlsverfahren eingeleitet. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2022 wurde der

Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer

Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von 200.– und Auslagen von CHF 8.60,

somit insgesamt CHF 208.60, auferlegt.

Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. Mai 2022 Einsprache.

Gleichentags bezahlte er die Busse von CHF 40.–. Mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf

aufmerksam gemacht, dass sein Schreiben vom 25. Mai 2022 nicht als

Einsprache gewertet werden könne. Ihm wurde eine zehntägige Frist gewährt, die

Einsprache den Formvorschriften entsprechend nachzureichen. Ebenfalls wurde er

darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft auch in Kenntnis der Begründung

der formungültigen Einsprache vom 25. Mai 2022 voraussichtlich am

Strafbefehl wird festhalten müssen.

Der

Beschwerdeführer reichte innert der ihm hierfür gesetzten Frist keine (formgültige)

Einsprache gegen den Strafbefehl nach. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 überwies

die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht. Mit Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. August 2022 wurde festgestellt, dass aufgrund

ausgebliebenen Hinweises auf den Formfehler, von einer formgültigen und

fristgerechten Einsprache auszugehen sei. Die Einsprache wurde betreffend

Kostenpunkt abgewiesen und die Rechtskraft des Strafbefehls betreffend

Ordnungsbusse festgestellt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde

ausnahmsweise verzichtet. Der Beschwerdeführer stellte der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt per 9. August 2022 ein undatiertes briefliches Schreiben zu, welches

u.a. eine Kopie der E-Mail vom 25. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft

beinhaltete. Diese Eingabe wurde gleichentags von der Staatsanwaltschaft an das

Strafgericht Basel-Stadt übermittelt.

Am 20. November

2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft «Beschwerde –

Widerspruch – Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung zur Zahlung ohne

Grundlage gegen den Strafbefehl Staatsanwaltschaft –VT-[...] sowie Strafgericht

– ES-[...]» ein. Das Schreiben wurde betreffend Beschwerde zuständigkeitshalber

per 28. November 2022 dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. August 2022 handelt es

sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder

Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1

Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1

StPO).

1.2

1.2.1

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag

nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist

eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland

übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.2.2

Es

stellt sich die Frage, ob die bei der Vorinstanz am 9. August 2022 eingegangene

Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 als fristgemässe Beschwerde

betreffend Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. August 2022 zu gelten

hat.

Der

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. August 2022 vom Strafgericht

darauf aufmerksam gemacht, dass sein per 9. August 2022 eingegangenes Schreiben

aufgrund der am 6. August 2022 zugestellten Verfügung vom 2. August 2022 gegenstandslos

geworden sei. Die Postaufgabe des an die Staatsanwaltschaft adressierten

Schreibens sei zudem bereits am 5. August 2022 erfolgt, weswegen sich das

Schreiben gar nicht auf den erst am 6. August 2022 zugestellten Entscheid des

Strafgerichts beziehen könne. Das Schreiben werde deswegen lediglich zu den

Akten gelegt. Der Beschwerdeführer reagierte auf die Verfügung vom 12. August

2022.

nicht, weswegen die Vorinstanz von einem Einverständnis des

Beschwerdeführers betreffend Gegenstandslosigkeit seines Schreibens ausging. Das

dem Appellationsgericht am 9. August 2022 zugestellte Schreiben stellt somit

keine (fristgemäss) eingereichte Beschwerde dar. Im Übrigen legt auch die

Adressierung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft nahe, dass sich die

Eingabe auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 bezog, in

welcher die formkorrekte Nachreichung der Einsprache vom 25. Mai 2022 verlangt

wurde.

Die mit

Schreiben vom 20. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingereichte und

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitete Beschwerde

ist klarerweise um viele Monate verspätet erhoben worden. Damit ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Doch

selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten würde, wäre ihr kein Erfolg

beschieden.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit September 2021 in Afrika

aufhalte und bis zu seiner Ausreise aus Deutschland keine Mitteilung zur

Zahlung einer Busse erhalten habe. Er habe erst am 16. Mai 2022 per Whatsapp

aus Deutschland aufgrund dem Einschreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai

2022.

von der Busse Kenntnis erhalten. Er habe seine Busse von CHF 40.– mit

Überweisung vom 25. Mai 2022 beglichen. Er lebe im Übrigen von Euro 748.–

monatlich.

2.2

Die

Bezahlung der Busse von CHF 40.– ist unbestrittenermassen nach dem Erhalt des Strafbefehls

geschehen. Aus der Einsprache gegen den Strafbefehl respektive der dieses

Verfahren betreffenden Beschwerde wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

sich auf den Standpunkt stellen will, er habe von der Übertretungsanzeige vom

14.

Oktober 2021 und der Zahlungserinnerung vom 25. November 2021 keine

Kenntnis erhalten. Die letztgenannten Dokumente befinden sich bei den Akten.

Sie sind an dieselbe Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch der – vom

Beschwerdeführer offenbar erhaltene – Strafbefehl zugestellt worden ist,

gerichtet. Dieselbe Adresse geht auch aus der den Akten beiliegenden erweiterten

Melderegisterauskunft der Gemeinde [...] vom 8. Juni 2022 hervor. Wenn der

Beschwerdeführer die vorliegend angefochtene Verfügung und den Strafbefehl

unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass auch

mindestens eines der beiden Schriftstücke (Übertretungsanzeige,

Zahlungserinnerung) seinen Weg in den Zugangsbereich des Adressaten gefunden

hat. Gemäss Praxis des Appellationsgerichts kann nämlich bei mehreren, nicht

eingeschriebenen Sendungen an die richtige Adresse auch ohne Reaktion des

Betroffenen die Zustellung als nachgewiesen erachtet werden, da die Möglichkeit

eines Zustellfehlers bei mehreren Sendungen vernachlässigbar klein ist. Dies

gilt umso mehr, wenn auch der unbestrittenermassen angekommene Strafbefehl an

dieselbe Adresse gesandt worden ist (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom 12. Juli

2013.

E. 3, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.3 mit weiteren Verweisen).

Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6B_855/2018 vom

15.

Mai 2019 E. 1.8).

Der Adressat

muss, wie bereits von der Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 erwähnt, selber

für einen zeitnahen und zuverlässigen Erhalt seiner Briefpost besorgt sein,

dies insbesondere auch bei längeren Auslandsaufenthalten. Die Vorinstanz hat zu

Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in

Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass dem

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für den Strafbefehl auferlegt wurden.

2.3

Sollte

der Beschwerdeführer mit der nicht weiter belegten Angabe seiner Einkommens-

und Vermögensverhältnisse geltend machen, er sei finanziell nicht in der Lage,

die Kosten des Strafbefehlsverfahrens zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die

Möglichkeit offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das

Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12,

4001.

Basel).

2.4

Aus

dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde im Falle des Eintretens hätte abgewiesen

werden müssen.

3.

Zusammengefasst

wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber

wird auf eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch verzichtet

§ 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.