BES.2022.188
Verfahrenskosten (BGer 6B_505/2023 vom 15. Mai 2023)
27. Januar 2023Deutsch8 min
Beschwerdeführer reichte innert der ihm hierfür gesetzten Frist keine (formgültige)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.188
ENTSCHEID
vom 27.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. August 2023
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Wegen nicht oder
nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug auf dem St.
Alban-Rheinweg in Basel am 24. August 2021 wurden A____ (Beschwerdeführer) an
seine Adresse in Deutschland eine Übertretungsanzeige, datiert auf den 14.
Oktober 2021, und eine Zahlungserinnerung, datiert auf den 25. November 2021,
zugestellt. Da der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 40.–
innert der ihm angesetzten Frist nicht bezahlt hat, wurde ein
Strafbefehlsverfahren eingeleitet. Mit Strafbefehl vom 12. Mai 2022 wurde der
Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von 200.– und Auslagen von CHF 8.60,
somit insgesamt CHF 208.60, auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. Mai 2022 Einsprache.
Gleichentags bezahlte er die Busse von CHF 40.–. Mit Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam gemacht, dass sein Schreiben vom 25. Mai 2022 nicht als
Einsprache gewertet werden könne. Ihm wurde eine zehntägige Frist gewährt, die
Einsprache den Formvorschriften entsprechend nachzureichen. Ebenfalls wurde er
darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft auch in Kenntnis der Begründung
der formungültigen Einsprache vom 25. Mai 2022 voraussichtlich am
Strafbefehl wird festhalten müssen.
Der
Beschwerdeführer reichte innert der ihm hierfür gesetzten Frist keine (formgültige)
Einsprache gegen den Strafbefehl nach. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 überwies
die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Strafgericht. Mit Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. August 2022 wurde festgestellt, dass aufgrund
ausgebliebenen Hinweises auf den Formfehler, von einer formgültigen und
fristgerechten Einsprache auszugehen sei. Die Einsprache wurde betreffend
Kostenpunkt abgewiesen und die Rechtskraft des Strafbefehls betreffend
Ordnungsbusse festgestellt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde
ausnahmsweise verzichtet. Der Beschwerdeführer stellte der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt per 9. August 2022 ein undatiertes briefliches Schreiben zu, welches
u.a. eine Kopie der E-Mail vom 25. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft
beinhaltete. Diese Eingabe wurde gleichentags von der Staatsanwaltschaft an das
Strafgericht Basel-Stadt übermittelt.
Am 20. November
2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft «Beschwerde –
Widerspruch – Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung zur Zahlung ohne
Grundlage gegen den Strafbefehl Staatsanwaltschaft –VT-[...] sowie Strafgericht
– ES-[...]» ein. Das Schreiben wurde betreffend Beschwerde zuständigkeitshalber
per 28. November 2022 dem Appellationsgericht Basel-Stadt zugestellt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. August 2022 handelt es
sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12). Zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1
Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1
StPO).
1.2
1.2.1
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag
nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist
eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland
übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
1.2.2
Es
stellt sich die Frage, ob die bei der Vorinstanz am 9. August 2022 eingegangene
Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 als fristgemässe Beschwerde
betreffend Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. August 2022 zu gelten
hat.
Der
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 12. August 2022 vom Strafgericht
darauf aufmerksam gemacht, dass sein per 9. August 2022 eingegangenes Schreiben
aufgrund der am 6. August 2022 zugestellten Verfügung vom 2. August 2022 gegenstandslos
geworden sei. Die Postaufgabe des an die Staatsanwaltschaft adressierten
Schreibens sei zudem bereits am 5. August 2022 erfolgt, weswegen sich das
Schreiben gar nicht auf den erst am 6. August 2022 zugestellten Entscheid des
Strafgerichts beziehen könne. Das Schreiben werde deswegen lediglich zu den
Akten gelegt. Der Beschwerdeführer reagierte auf die Verfügung vom 12. August
2022.
nicht, weswegen die Vorinstanz von einem Einverständnis des
Beschwerdeführers betreffend Gegenstandslosigkeit seines Schreibens ausging. Das
dem Appellationsgericht am 9. August 2022 zugestellte Schreiben stellt somit
keine (fristgemäss) eingereichte Beschwerde dar. Im Übrigen legt auch die
Adressierung des Schreibens an die Staatsanwaltschaft nahe, dass sich die
Eingabe auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 bezog, in
welcher die formkorrekte Nachreichung der Einsprache vom 25. Mai 2022 verlangt
wurde.
Die mit
Schreiben vom 20. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingereichte und
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitete Beschwerde
ist klarerweise um viele Monate verspätet erhoben worden. Damit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Doch
selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten würde, wäre ihr kein Erfolg
beschieden.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit September 2021 in Afrika
aufhalte und bis zu seiner Ausreise aus Deutschland keine Mitteilung zur
Zahlung einer Busse erhalten habe. Er habe erst am 16. Mai 2022 per Whatsapp
aus Deutschland aufgrund dem Einschreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai
2022.
von der Busse Kenntnis erhalten. Er habe seine Busse von CHF 40.– mit
Überweisung vom 25. Mai 2022 beglichen. Er lebe im Übrigen von Euro 748.–
monatlich.
2.2
Die
Bezahlung der Busse von CHF 40.– ist unbestrittenermassen nach dem Erhalt des Strafbefehls
geschehen. Aus der Einsprache gegen den Strafbefehl respektive der dieses
Verfahren betreffenden Beschwerde wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
sich auf den Standpunkt stellen will, er habe von der Übertretungsanzeige vom
14.
Oktober 2021 und der Zahlungserinnerung vom 25. November 2021 keine
Kenntnis erhalten. Die letztgenannten Dokumente befinden sich bei den Akten.
Sie sind an dieselbe Anschrift des Beschwerdeführers, an die auch der – vom
Beschwerdeführer offenbar erhaltene – Strafbefehl zugestellt worden ist,
gerichtet. Dieselbe Adresse geht auch aus der den Akten beiliegenden erweiterten
Melderegisterauskunft der Gemeinde [...] vom 8. Juni 2022 hervor. Wenn der
Beschwerdeführer die vorliegend angefochtene Verfügung und den Strafbefehl
unter derselben Adresse erhalten hat, so ist davon auszugehen, dass auch
mindestens eines der beiden Schriftstücke (Übertretungsanzeige,
Zahlungserinnerung) seinen Weg in den Zugangsbereich des Adressaten gefunden
hat. Gemäss Praxis des Appellationsgerichts kann nämlich bei mehreren, nicht
eingeschriebenen Sendungen an die richtige Adresse auch ohne Reaktion des
Betroffenen die Zustellung als nachgewiesen erachtet werden, da die Möglichkeit
eines Zustellfehlers bei mehreren Sendungen vernachlässigbar klein ist. Dies
gilt umso mehr, wenn auch der unbestrittenermassen angekommene Strafbefehl an
dieselbe Adresse gesandt worden ist (vgl. auch AGE BES.2013.31 vom 12. Juli
2013.
E. 3, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.3 mit weiteren Verweisen).
Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6B_855/2018 vom
15.
Mai 2019 E. 1.8).
Der Adressat
muss, wie bereits von der Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2022 erwähnt, selber
für einen zeitnahen und zuverlässigen Erhalt seiner Briefpost besorgt sein,
dies insbesondere auch bei längeren Auslandsaufenthalten. Die Vorinstanz hat zu
Recht festgehalten, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt in
Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für den Strafbefehl auferlegt wurden.
2.3
Sollte
der Beschwerdeführer mit der nicht weiter belegten Angabe seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse geltend machen, er sei finanziell nicht in der Lage,
die Kosten des Strafbefehlsverfahrens zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die
Möglichkeit offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das
Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12,
4001.
Basel).
2.4
Aus
dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde im Falle des Eintretens hätte abgewiesen
werden müssen.
3.
Zusammengefasst
wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber
wird auf eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch verzichtet
§ 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.