BES.2022.19
Nichtanhandnahme
18. Mai 2022Deutsch10 min
2017 mangels Beweises der Täterschaft ein. Im Anschluss daran liess der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.19
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter 1
C____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beschuldigte 2
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 18. Januar 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Auf Anzeige von B____
und C____ vom 2. Juli 2015 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen
Diebstahlsvorwürfen ein Strafverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt stellte dieses Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 15. Mai
2017 mangels Beweises der Täterschaft ein. Im Anschluss daran liess der Beschwerdeführer
eine Gegenanzeige gegen B____ und C____ (beschuldigte Personen) einreichen,
indem er, vertreten durch Advokatin [...], am 4. Juli 2017 Strafanzeige wegen
falscher Anschuldigung erstattete. Beide beschuldigten Personen hätten ihn
wider besseres Wissen wegen Diebstahls angezeigt. Am 24. Februar 2018
erstattete der Beschwerdeführer zudem Strafanzeige gegen B____ wegen Rassendiskriminierung.
Die Ermittlungsbehörde zog die Akten des früheren Verfahrens bei, in dem der
Beschwerdeführer als Beschuldigter und die Gegenseite (C____ und B____) als
Auskunftspersonen befragt worden waren.
Mittels
Verfügungen vom 18. Januar 2022 entschied die Staatsanwaltschaft auf
Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen B____ und C____, da der fragliche
Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.
Gegen diese
Nichtanhandnahmen hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen am 28. Januar 2022
Beschwerde erhoben, am 16. Februar 2022 seine Unterschrift nachgereicht und
förmlich die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen sowie die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt. Am 4. März 2022 hat er den Kostenvorschuss von CHF 600.–
bezahlt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 15. März 2022 vernehmen lassen und
beantragt in beiden Fällen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darauf
hat der Beschwerdeführer nicht repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Strafanzeige vom 4. Juli 2017 als
Privatkläger konstituiert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115
und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom
17.
Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016).
1.2
Die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie ist zu
datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO; vgl. AGE BES.2019.239
vom 23. Dezember 2019 E. 1.2, BES.2019.230 vom 2. Dezember 2019 E. 1.2).
Auf der Beschwerde vom 28. Januar 2022 fehlt eine eigenhändige Unterschrift des
Beschwerdeführers. Daher setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist bis zum 18. Februar 2022, um seine Beschwerde zu unterzeichnen.
Diese Unterschrift wurde mit der Eingabe vom 16. Februar 2022 rechtzeitig
geleistet.
1.3
Für
die Beschwerdebegründung wird vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person
genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO), wobei mangelhaft begründete
Beschwerden ebenfalls zur Verbesserung zurückzuweisen sind (Art. 385 Abs. 2
StPO). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Aus dieser
wird immerhin erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich gegen die
Nichtanhandnahme wendet. Zudem reicht der Beschwerdeführer Urkunden ein, die
den Vorwurf der Rassendiskriminierung beweisen sollen. Damit besteht kein
Anlass, die Beschwerde ein weiteres Mal zur Verbesserung zurückzuweisen. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die Nichtschuld
des Beschwerdeführers (im früheren Strafverfahren) noch nicht festgestanden
habe, als die Beschuldigten gegen ihn Strafanzeige wegen Diebstahls erhoben
hätten. Daher hätten die Beschuldigten nicht wider besseres Wissen gehandelt.
Zum Kommentar von B____ auf [...] führt die Staatsanwaltschaft aus, der
Straftatbestand der Rassendiskriminierung sei nicht erfüllt. Personen und
Gruppen, denen lediglich die nationale Zugehörigkeit gemeinsam sei, würden von
diesem Straftatbestand nicht erfasst. Der Beschwerdeführer macht geltend, er
sei im Besitz mehrerer Beweise für eine gegen ihn gerichtete Planung. Zudem
reicht er einen Ausdruck des Diskussionsbeitrags auf [...], der eine gegen
Serben gerichtete Äusserung des Beschwerdegegners B____ belegen soll.
3.
3.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder
aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl.
BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012.
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe
vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES. 2015.77
vom 14. März 2016 E. 2.1).
3.2
Aufhänger
für die Strafanzeige vom 4. Juli 2017 ist der Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017, mit dem das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer eingestellt wurde. Dieses Verfahren war aufgrund der Anzeige
der beiden Beschuldigten eröffnet worden, wonach der Beschwerdeführer eine Uhr
und eine Brosche gestohlen habe. Das Verfahren wurde mangels Beweises der
Täterschaft des Beschwerdeführers eingestellt. Schon aufgrund der Formulierung
der Verfahrenseinstellung kann – im Unterschied etwa zu einer Einstellung
aufgrund erwiesener Unschuld – den Beschuldigten kein Handeln wider besseres
Wissen nachgewiesen werden. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für die
Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigten ihm das Leben hätten
schwermachen wollen (Verlust der Existenzgrundlagen, Wegweisung aus der
Schweiz; vgl. Strafanzeige vom 4. Juli 2017 S. 2). Der Beschwerdeführer
bringt in der Beschwerde keine nachvollziehbare Erklärung, worin die gegen ihn
gerichtete Planung bestanden hätte. Vielmehr sind diese Ausführungen als reine
Mutmassungen zu qualifizieren. Es war zudem auch kein vorbestehendes
freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung bekannt, welche die
Nichtschuld des beanzeigten Beschwerdeführers verbindlich nachgewiesen hätte
(vgl. BGE 136 IV 170 E. 2). Was den Vorwurf der Rassendiskriminierung
angeht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der zutreffenden Darlegung
der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach Äusserungen, die sich lediglich auf
die nationale Zugehörigkeit beziehen, vom Straftatbestand der
Rassendiskriminierung nicht erfasst sind. Auch insoweit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet.
3.3
Allerdings
fällt auf, dass zwischen der Strafanzeige vom 4. Juli 2017 und der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 rund 4 ½ Jahre verstrichen sind.
Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Akten des früheren
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beigezogen (Diebstahlsanzeige). Es
erschliesst sich nicht ohne Weiteres, weshalb die Staatsanwaltschaft für den
Entscheid, ob gemäss Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist,
mehrere Jahre gebraucht hat. Zudem wurde mit dem genannten Aktenbeizug eine
Untersuchungshandlung getätigt, die nach Ansicht der Kommentierung nicht im
polizeilichen Ermittlungsverfahren vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich die
Eröffnung einer Strafuntersuchung voraussetzt (Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309
N 41; Art. 310 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_731/2012 vom 8.
Februar 2013 E. 2; vgl. 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5 mit
Hinweisen). Dies hätte genau genommen zu einer Verfahrenseinstellung nach Art. 319
StPO führen müssen, welche sich allerdings nach den gleichen
Verfahrensbestimmungen richtet wie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2
StPO) und ebenfalls zu einem Verfahrensabschluss geführt hätte. Auch bei
orthodoxer Verfahrensführung wären die Beschuldigten also entlastet und das
Verfahren beendet worden.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Der Beschwerdeführer
hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der
Kostenvorschusspflicht, aber nicht zwingend zu einer definitiven
Kostenbefreiung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können daher in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch dann auferlegt werden, wenn
die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind
(BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.187 vom
26.
November 2020 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.,
110.
Ia 87 E. 4 S. 90).
Beim Ausgang des
vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen
Kostenanteil von CHF 300.– aufzuerlegen, der mit dem Kostenvorschuss von CHF 600.–
zu verrechnen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vertretungskosten
werden keine geltend gemacht und könnten zufolge offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Begehren auch nicht entschädigt werden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Die Gerichtskosten
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet, sodass die
Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 300.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte 1 + 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.