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Entscheid

BES.2022.19

Nichtanhandnahme

18. Mai 2022Deutsch10 min

2017 mangels Beweises der Täterschaft ein. Im Anschluss daran liess der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.19

ENTSCHEID

vom 18.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter 1

C____

Beschwerdegegnerin

[...]

Beschuldigte 2

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 18. Januar 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Auf Anzeige von B____

und C____ vom 2. Juli 2015 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen

Diebstahlsvorwürfen ein Strafverfahren eröffnet. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt stellte dieses Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 15. Mai

2017 mangels Beweises der Täterschaft ein. Im Anschluss daran liess der Beschwerdeführer

eine Gegenanzeige gegen B____ und C____ (beschuldigte Personen) einreichen,

indem er, vertreten durch Advokatin [...], am 4. Juli 2017 Strafanzeige wegen

falscher Anschuldigung erstattete. Beide beschuldigten Personen hätten ihn

wider besseres Wissen wegen Diebstahls angezeigt. Am 24. Februar 2018

erstattete der Beschwerdeführer zudem Strafanzeige gegen B____ wegen Rassendiskriminierung.

Die Ermittlungsbehörde zog die Akten des früheren Verfahrens bei, in dem der

Beschwerdeführer als Beschuldigter und die Gegenseite (C____ und B____) als

Auskunftspersonen befragt worden waren.

Mittels

Verfügungen vom 18. Januar 2022 entschied die Staatsanwaltschaft auf

Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen B____ und C____, da der fragliche

Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt.

Gegen diese

Nichtanhandnahmen hat der Beschwerdeführer in eigenem Namen am 28. Januar 2022

Beschwerde erhoben, am 16. Februar 2022 seine Unterschrift nachgereicht und

förmlich die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen sowie die unentgeltliche

Rechtspflege beantragt. Am 4. März 2022 hat er den Kostenvorschuss von CHF 600.–

bezahlt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 15. März 2022 vernehmen lassen und

beantragt in beiden Fällen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darauf

hat der Beschwerdeführer nicht repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellations­gericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerde­gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Der Beschwerde­führer hat sich mit seiner Strafanzeige vom 4. Juli 2017 als

Privatkläger konstituiert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382

Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115

und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17.

Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.‌2015.77 vom 14. März 2016).

1.2

Die Beschwerde gegen schriftlich oder

mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei

der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie ist zu

datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO; vgl. AGE BES.‌2019.239

vom 23. Dezember 2019 E. 1.2, BES.2019.230 vom 2. Dezember 2019 E. 1.2).

Auf der Beschwerde vom 28. Januar 2022 fehlt eine eigenhändige Unterschrift des

Beschwerdeführers. Daher setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer

eine Nachfrist bis zum 18. Februar 2022, um seine Beschwerde zu unterzeichnen.

Diese Unterschrift wurde mit der Eingabe vom 16. Februar 2022 rechtzeitig

geleistet.

1.3

Für

die Beschwerdebegründung wird vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person

genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen

anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO), wobei mangelhaft begründete

Beschwerden ebenfalls zur Verbesserung zurückzuweisen sind (Art. 385 Abs. 2

StPO). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Aus dieser

wird immerhin erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich gegen die

Nichtanhandnahme wendet. Zudem reicht der Beschwerdeführer Urkunden ein, die

den Vorwurf der Rassendiskriminierung beweisen sollen. Damit besteht kein

Anlass, die Beschwerde ein weiteres Mal zur Verbesserung zurückzuweisen. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die Nichtschuld

des Beschwerdeführers (im früheren Strafverfahren) noch nicht festgestanden

habe, als die Beschuldigten gegen ihn Strafanzeige wegen Diebstahls erhoben

hätten. Daher hätten die Beschuldigten nicht wider besseres Wissen gehandelt.

Zum Kommentar von B____ auf [...] führt die Staatsanwaltschaft aus, der

Straftatbestand der Rassendiskriminierung sei nicht erfüllt. Personen und

Gruppen, denen lediglich die nationale Zugehörigkeit gemeinsam sei, würden von

diesem Straftatbestand nicht erfasst. Der Beschwerdeführer macht geltend, er

sei im Besitz mehrerer Beweise für eine gegen ihn gerichtete Planung. Zudem

reicht er einen Ausdruck des Diskussionsbeitrags auf [...], der eine gegen

Serben gerichtete Äusserung des Beschwerdegegners B____ belegen soll.

3.

3.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder

aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu

verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309

Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl.

BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012.

E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe

vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei

Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES. 2015.77

vom 14. März 2016 E. 2.1).

3.2

Aufhänger

für die Strafanzeige vom 4. Juli 2017 ist der Einstellungsbeschluss der

Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2017, mit dem das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer eingestellt wurde. Dieses Verfahren war aufgrund der Anzeige

der beiden Beschuldigten eröffnet worden, wonach der Beschwerdeführer eine Uhr

und eine Brosche gestohlen habe. Das Verfahren wurde mangels Beweises der

Täterschaft des Beschwerdeführers eingestellt. Schon aufgrund der Formulierung

der Verfahrenseinstellung kann – im Unterschied etwa zu einer Einstellung

aufgrund erwiesener Unschuld – den Beschuldigten kein Handeln wider besseres

Wissen nachgewiesen werden. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für die

Vermutung des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigten ihm das Leben hätten

schwermachen wollen (Verlust der Existenzgrundlagen, Wegweisung aus der

Schweiz; vgl. Strafanzeige vom 4. Juli 2017 S. 2). Der Beschwerdeführer

bringt in der Beschwerde keine nachvollziehbare Erklärung, worin die gegen ihn

gerichtete Planung bestanden hätte. Vielmehr sind diese Ausführungen als reine

Mutmassungen zu qualifizieren. Es war zudem auch kein vorbestehendes

freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung bekannt, welche die

Nichtschuld des beanzeigten Beschwerdeführers verbindlich nachgewiesen hätte

(vgl. BGE 136 IV 170 E. 2). Was den Vorwurf der Rassendiskriminierung

angeht, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der zutreffenden Darlegung

der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach Äusserungen, die sich lediglich auf

die nationale Zugehörigkeit beziehen, vom Straftatbestand der

Rassendiskriminierung nicht erfasst sind. Auch insoweit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet.

3.3

Allerdings

fällt auf, dass zwischen der Strafanzeige vom 4. Juli 2017 und der

Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 rund 4 ½ Jahre verstrichen sind.

Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden die Akten des früheren

Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beigezogen (Diebstahlsanzeige). Es

erschliesst sich nicht ohne Weiteres, weshalb die Staatsanwaltschaft für den

Entscheid, ob gemäss Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist,

mehrere Jahre gebraucht hat. Zudem wurde mit dem genannten Aktenbeizug eine

Untersuchungshandlung getätigt, die nach Ansicht der Kommentierung nicht im

polizeilichen Ermittlungsverfahren vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich die

Eröffnung einer Strafuntersuchung voraussetzt (Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309

N 41; Art. 310 N 1, mit Hinweis auf BGer 1B_731/2012 vom 8.

Februar 2013 E. 2; vgl. 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5 mit

Hinweisen). Dies hätte genau genommen zu einer Verfahrenseinstellung nach Art. 319

StPO führen müssen, welche sich allerdings nach den gleichen

Verfahrensbestimmungen richtet wie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2

StPO) und ebenfalls zu einem Verfahrensabschluss geführt hätte. Auch bei

orthodoxer Verfahrensführung wären die Beschuldigten also entlastet und das

Verfahren beendet worden.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Der Beschwerdeführer

hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29

Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der

Kostenvorschusspflicht, aber nicht zwingend zu einer definitiven

Kostenbefreiung. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können daher in

Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch dann auferlegt werden, wenn

die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind

(BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; AGE BES.2020.187 vom

26.

November 2020 E. 4, mit Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.,

110.

Ia 87 E. 4 S. 90).

Beim Ausgang des

vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen

Kostenanteil von CHF 300.– aufzuerlegen, der mit dem Kostenvorschuss von CHF 600.–

zu verrechnen ist (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Vertretungskosten

werden keine geltend gemacht und könnten zufolge offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der Begehren auch nicht entschädigt werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Die Gerichtskosten

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.– verrechnet, sodass die

Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 300.– zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte 1 + 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.