BES.2022.2
Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers vom 7./8. November 2021
3. Oktober 2022Deutsch11 min
am Montag, 21. November 2022, um 14.00 Uhr am Strafgericht Basel-Stadt stattfinden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.2
ENTSCHEID
vom 3.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde gegen die
Staatsanwaltschaft
betreffend Verfahrenshandlungen im
Zusammenhang mit dem Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers vom 7./8. November
2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 7. November
2021 wurde der aus [...] kommende A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei
seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten festgenommen. Grund
der Festnahme war ein Ausschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8.
April 2020, welche den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer gegen ihn
erhobenen Strafanzeige befragen wollte, nachdem die [...] Behörden eine
Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg verweigert hatten. Am Morgen des 8. November
2021 wurde der Beschwerdeführer nach Basel ins Untersuchungsgefängnis
überstellt, wo er um 11.00 Uhr eintraf und um 15.20 Uhr einvernommen wurde. Um
17.30 Uhr desselben Tages wurde er aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Am 25.
November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen ihn, gegen
welchen er fristgerecht Einsprache erhoben hat. Die Einspracheverhandlung wird
am Montag, 21. November 2022, um 14.00 Uhr am Strafgericht Basel-Stadt stattfinden
(ES.2021.783).
Mit Eingabe vom
20. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____,
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) «Aufsichtsbeschwerde
gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» mit den Anträgen, es sei
über die Polizeihaft des Beschwerdeführers vom 7./8. November 2021 eine
Administrativuntersuchung zu führen, wobei neben den Handlungen der Behörden
des Kantons Basel-Stadt auch diejenigen der Zürcher Behörden einzubeziehen
seien. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und eine
«Genugtuung/Wiedergutmachung, die seine massive moralische Unbill ausgleicht»,
zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons
Basel-Stadt. Die Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements leitete
die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter. Mit Schreiben vom
4. Januar 2022 teilte der Erste Staatsanwalt dem Vertreter des
Beschwerdeführers mit, die in seiner ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten
Eingabe gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhobenen Vorwürfe (Ziff. 1
und Ziff. 2 lit. b-d) beträfen ausschliesslich ein geltend gemachtes
Fehlverhalten in strafprozessualer Hinsicht, wogegen die Aufsichtsbeschwerde
nicht zur Verfügung stehe. Die Eingabe werde daher, soweit sie
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffe,
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Ihn Bezug auf
die gegen die Angestellten des Untersuchungsgefängnisses Waaghof gerichteten
aufsichtsrechtlichen Vorwürfe (Ziff. 2 lit. e-g und i) sei die
Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Diesbezüglich werde die Aufsichtsbeschwerde
zuständigkeitshalber dem JSD, Generalsekretariat, überwiesen. Betreffend die
gegen die Angestellten des Kantons Zürich gerichteten Vorwürfe (Ziff. 2 lit. ab
und teilweise e sowie h), könne die Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit in
aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht tätig werden. Eine dieses Verhalten
betreffende Aufsichtsbeschwerde sei bei den zuständigen Zürcher Behörden direkt
einzureichen.
Mit Schreiben
vom gleichen Datum (4. Januar 2022) liess der Erste Staatsanwalt die
Aufsichtsbeschwerde dem Appellationsgericht zukommen mit dem Hinweis, dass
seines Erachtens die gegen die Staatsanwaltschaft gerichteten Vorwürfe, welche
ausschliesslich ein angebliches Fehlverhalten in strafprozessualer Hinsicht
enthielten, als Verfahrensbeschwerde zu behandeln seien.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts holte beim Strafgericht die (elektronischen)
Akten des Verfahrens ES.2021.783 ein und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis
9. Februar 2022, um seine Beschwerde nochmals zu präzisieren. Mit Eingabe vom
9. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, auf die Aufsichtsbeschwerde
vom 20. Dezember 2021 sei vollumfänglich einzutreten. Eventualiter sei sie an
die Staatsanwaltschaft bzw. das JSD zu überweisen. Mit Noveneingabe vom 16.
Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht ein Schreiben
der Beschwerdestelle des JSD zu, in dem sich diese in Bezug auf die Vorwürfe
gegen die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses Waaghof äusserte (Ziff.
2 lit. e-h der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 25. Februar
2022 zu den an sie gerichteten Vorwürfen vernehmen und beantragte, die
Aufsichtsbeschwerde sei als Verfahrensbeschwerde zu behandeln und abzuweisen.
Innert zweimal erstreckter Replikfrist beantragte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 11. Mai 2022, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen
zu sistieren, da es wesentlich vom Ausgang des vor Strafgericht hängigen
Strafverfahrens ES.2021.783 abhänge. Die Frist zur Replik sei dem
Beschwerdeführer nach Ende der Sistierung nochmals anzusetzen. Mit
Stellungnahme vom 2. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, das
Sistierungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit begründeter
Verfügung vom 9. Juni 2022 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer
peremptorisch Frist bis 22. Juli 2022 zur Einreichung einer Replik.
Mit Eingabe vom
11. Juli 2022 zeigte Advokat C____ dem Gericht an, dass er die Vertretung des
Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren übernommen habe, da er
diesen auch im Verfahren vor dem Strafgericht vertrete. Er ersuchte um
Zustellung der Verfahrensakten und nachperemptorische Fristerstreckung. Im
Strafverfahren werde der Beschwerdeführer einen Freispruch beantragen und das
Strafgericht werde gegebenenfalls auch über eine Genugtuung und Entschädigung
nach Art. 429 StPO entscheiden müssen. Der Ausgang des Strafverfahrens werde
daher durchaus einen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren haben. Er ersuchte
daher darum, die Frage der Sistierung in Wiedererwägung zu ziehen. Mit
Verfügung vom 18. Juli 2022 nahm der Verfahrensleiter von der neuen Vertretung
des Beschwerdeführers Kenntnis, liess dem neuen Vertreter eine Akten-CD
zustellen und verfügte, dass der Entscheid über die Sistierung nicht in
Wiedererwägung gezogen werde. Er erstreckte die Frist zur Einreichung einer
Replik nachperemptorisch bis zum 31. August 2022. Mit Replik vom 30. August 2022
beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei gemäss dem Antrag der
Staatsanwaltschaft als Verfahrensbeschwerde zu behandeln. Sie sei gutzuheissen
und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und eine
Genugtuung und Wiedergutmachung zuzusprechen. Weiter sei festzustellen, dass
die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme unrechtmässig und
unverhältnismässig erfolgt sei, dass die konkreten Haftbedingungen das
Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 235 StPO verletzt hätten und die
Einschränkungen der persönlichen Freiheit über den Haftzweck hinausgegangen
seien. Schliesslich sei festzustellen, dass die Kontakte des Beschwerdeführers
mit seiner Familie unnötig verunmöglicht worden seien und auch dadurch gegen
Art. 235 StPO verstossen worden sei.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2.
StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2
Das
Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO).
Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO können
neben Verfügungen nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter
sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu
verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer
prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie
geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur
solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des
Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und
nach aussen wirksam sind (Guidon,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140
E. 2 S. 142). Von der strafprozessrechtlichen Beschwerde zu unterscheiden ist
die Aufsichts- oder Disziplinarbeschwerde gegen die Strafbehörden, mit welcher
in einem umfassenden Sinn Rechts- und Pflichtverletzungen von
Justizfunktionären oder unbotmässiges Verhalten gerügt werden können. Die Aufsichtsbeschwerde
ist gegenüber der strafprozessualen Beschwerde allerdings subsidiär. Aufgrund
des umfassenden Charakters der Strafbeschwerde ist der für Aufsichtsbeschwerden
im Strafverfahren verbleibende Raum nur klein. So wird in der Praxis die
strafprozessuale Beschwerde auch dann als zulässig und damit vorrangig
betrachtet, wenn das gegenständliche Verhalten (z.B. Anschreien) eines
Mitglieds der Strafbehörde im Kontext einer hoheitlichen Verfahrenshandlung
steht, ohne dass es selbst als solche zu qualifizieren wäre (Guidon, a.a.O., Art. 393 N 5; AGE
BES 2019.124 vom 25. Juli 2019 E. 1.2.1; OGer LU, 1N 11 129, in: LGVE 2012 I
Nr. 69).
Die vorliegend
gerügten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft stehen allesamt im
Zusammenhang mit der aufgrund der Personenausschreibung erfolgten Festnahme vom
7.
November 2021 am Flughafen Zürich-Kloten zwecks Einvernahme in einem
Strafverfahren und dem anschliessenden Polizeigewahrsam bis zur Entlassung am
8.
November 2021 um 17.30 Uhr. Die behaupteten Rechtsverletzungen sind somit im
Rahmen von hoheitlichen Verfahrenshandlungen erfolgt, weshalb sie nach der oben
aufgeführten Praxis mit strafrechtlicher Beschwerde nach Art. 393 StPO
anfechtbar sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher entsprechend den nunmehr
diesbezüglich gleichlautenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und des
Beschwerdeführers als strafprozessuale Beschwerde entgegenzunehmen.
1.3
Die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Sie beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen mit der
tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen (Art. 384 lit. c
StPO). Es genügt, wenn die fragliche Verfahrenshandlung dem Adressaten unter
Berücksichtigung aller Umstände bewusst war bzw. sein musste. Diesfalls
gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, sich gegen die Verfahrenshandlung
bei erster Gelegenheit zur Wehr zu setzen; andernfalls ist das Beschwerderecht
verwirkt (Guidon, a.a.O., Art. 396
StPO N1). Der Beschwerdeführer erlangte unmittelbar im Zeitpunkt der von ihm
gerügten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft am 8. November 2021 Kenntnis
von diesen (Anordnung der Festnahme resp. des Polizeigewahrsams, Zeitdauer bis
zur ermöglichten Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter, Zeitdauer bis zur
Information der Familie, Art der angebotenen Mahlzeiten und Getränke). Seine
Beschwerde hätte daher spätestens 10 Tage nach den fraglichen
Verfahrenshandlungen, also am 18. November 2022, beim Appellationsgericht
oder zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post eintreffen müssen (Art. 90
Abs. 1, 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde vom 20. Dezember 2021 ist verspätet
eingereicht worden, so dass nicht auf sie einzutreten ist.
1.4
Selbst
wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte in Bezug auf die
hier einzig interessierenden Rügen im Zusammenhang mit der Festnahme und dem
Polizeigewahrsam nicht auf sie eingetreten werden. Der Beschwerdeführer muss
ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit
diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und
nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie.
Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft oder einer vorläufigen Festnahme
im Sinne von Art. 217 StPO besteht an einer dagegen gerichteten Beschwerde
grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3;
BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3; Weder,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 217 N 34). Beanstandungen
im Zusammenhang mit der polizeilichen Festnahme, deren Rechtmässigkeit, deren
Dauer, der Behandlung durch die Polizei, aber vor allem auch im Zusammenhang
mit den Ansprüchen für ungesetzliche (Art. 429 StPO) oder ungerechtfertigte
Haft (Art. 431 StPO), sind koordiniert im Rahmen des Endentscheids in der
Strafsache geltend zu machen. Entsprechend besteht für die vorläufige Festnahme
regelmässig auch kein hinreichendes öffentliches Interesse, vom Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses als Eintretensvoraussetzung ausnahmsweise
abzusehen, um eine Beantwortung grundsätzlicher Fragen in Zusammenhang mit
dieser Zwangsmassnahme zu gewährleisten (Weder,
a.a.O.; BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2). Die Entscheidkonzentration
am Verfahrensende ist geeignet, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, sodass
es keiner eigenständigen Behandlung bedarf. Sie ermöglicht es, die Zeit des Freiheitsentzugs
auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch oder Einstellung
die Ansprüche von Art. 429 und 431 StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen.
Darüber hinaus dient sie der Prozessökonomie (BGer 1B_351/2012 vom 20.
September 2012 E. 2.3.2; Chaix, in:
Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de
procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 217 StPO N 23).
Die
Hauptverhandlung im laufenden Strafverfahren ES.2021.783 steht noch aus. Die
entsprechenden Ansprüche können in jenem Verfahren geltend gemacht und
überprüft werden.
2.
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (§
21.
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt (ES.2021.783)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.