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Entscheid

BES.2022.2

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers vom 7./8. November 2021

3. Oktober 2022Deutsch11 min

am Montag, 21. November 2022, um 14.00 Uhr am Strafgericht Basel-Stadt stattfinden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.2

ENTSCHEID

vom 3.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde gegen die

Staatsanwaltschaft

betreffend Verfahrenshandlungen im

Zusammenhang mit dem Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers vom 7./8. November

2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 7. November

2021 wurde der aus [...] kommende A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei

seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten festgenommen. Grund

der Festnahme war ein Ausschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8.

April 2020, welche den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer gegen ihn

erhobenen Strafanzeige befragen wollte, nachdem die [...] Behörden eine

Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg verweigert hatten. Am Morgen des 8. November

2021 wurde der Beschwerdeführer nach Basel ins Untersuchungsgefängnis

überstellt, wo er um 11.00 Uhr eintraf und um 15.20 Uhr einvernommen wurde. Um

17.30 Uhr desselben Tages wurde er aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Am 25.

November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen ihn, gegen

welchen er fristgerecht Einsprache erhoben hat. Die Einspracheverhandlung wird

am Montag, 21. November 2022, um 14.00 Uhr am Strafgericht Basel-Stadt stattfinden

(ES.2021.783).

Mit Eingabe vom

20. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____,

beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) «Aufsichtsbeschwerde

gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» mit den Anträgen, es sei

über die Polizeihaft des Beschwerdeführers vom 7./8. November 2021 eine

Administrativuntersuchung zu führen, wobei neben den Handlungen der Behörden

des Kantons Basel-Stadt auch diejenigen der Zürcher Behörden einzubeziehen

seien. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und eine

«Genugtuung/Wiedergutmachung, die seine massive moralische Unbill ausgleicht»,

zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons

Basel-Stadt. Die Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements leitete

die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter. Mit Schreiben vom

4. Januar 2022 teilte der Erste Staatsanwalt dem Vertreter des

Beschwerdeführers mit, die in seiner ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten

Eingabe gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhobenen Vorwürfe (Ziff. 1

und Ziff. 2 lit. b-d) beträfen ausschliesslich ein geltend gemachtes

Fehlverhalten in strafprozessualer Hinsicht, wogegen die Aufsichtsbeschwerde

nicht zur Verfügung stehe. Die Eingabe werde daher, soweit sie

Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffe,

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Ihn Bezug auf

die gegen die Angestellten des Untersuchungsgefängnisses Waaghof gerichteten

aufsichtsrechtlichen Vorwürfe (Ziff. 2 lit. e-g und i) sei die

Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Diesbezüglich werde die Aufsichtsbeschwerde

zuständigkeitshalber dem JSD, Generalsekretariat, überwiesen. Betreffend die

gegen die Angestellten des Kantons Zürich gerichteten Vorwürfe (Ziff. 2 lit. ab

und teilweise e sowie h), könne die Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit in

aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht tätig werden. Eine dieses Verhalten

betreffende Aufsichtsbeschwerde sei bei den zuständigen Zürcher Behörden direkt

einzureichen.

Mit Schreiben

vom gleichen Datum (4. Januar 2022) liess der Erste Staatsanwalt die

Aufsichtsbeschwerde dem Appellationsgericht zukommen mit dem Hinweis, dass

seines Erachtens die gegen die Staatsanwaltschaft gerichteten Vorwürfe, welche

ausschliesslich ein angebliches Fehlverhalten in strafprozessualer Hinsicht

enthielten, als Verfahrensbeschwerde zu behandeln seien.

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts holte beim Strafgericht die (elektronischen)

Akten des Verfahrens ES.2021.783 ein und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis

9. Februar 2022, um seine Beschwerde nochmals zu präzisieren. Mit Eingabe vom

9. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, auf die Aufsichtsbeschwerde

vom 20. Dezember 2021 sei vollumfänglich einzutreten. Eventualiter sei sie an

die Staatsanwaltschaft bzw. das JSD zu überweisen. Mit Noveneingabe vom 16.

Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht ein Schreiben

der Beschwerdestelle des JSD zu, in dem sich diese in Bezug auf die Vorwürfe

gegen die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses Waaghof äusserte (Ziff.

2 lit. e-h der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 25. Februar

2022 zu den an sie gerichteten Vorwürfen vernehmen und beantragte, die

Aufsichtsbeschwerde sei als Verfahrensbeschwerde zu behandeln und abzuweisen.

Innert zweimal erstreckter Replikfrist beantragte der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 11. Mai 2022, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen

zu sistieren, da es wesentlich vom Ausgang des vor Strafgericht hängigen

Strafverfahrens ES.2021.783 abhänge. Die Frist zur Replik sei dem

Beschwerdeführer nach Ende der Sistierung nochmals anzusetzen. Mit

Stellungnahme vom 2. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, das

Sistierungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit begründeter

Verfügung vom 9. Juni 2022 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer

peremptorisch Frist bis 22. Juli 2022 zur Einreichung einer Replik.

Mit Eingabe vom

11. Juli 2022 zeigte Advokat C____ dem Gericht an, dass er die Vertretung des

Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren übernommen habe, da er

diesen auch im Verfahren vor dem Strafgericht vertrete. Er ersuchte um

Zustellung der Verfahrensakten und nachperemptorische Fristerstreckung. Im

Strafverfahren werde der Beschwerdeführer einen Freispruch beantragen und das

Strafgericht werde gegebenenfalls auch über eine Genugtuung und Entschädigung

nach Art. 429 StPO entscheiden müssen. Der Ausgang des Strafverfahrens werde

daher durchaus einen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren haben. Er ersuchte

daher darum, die Frage der Sistierung in Wiedererwägung zu ziehen. Mit

Verfügung vom 18. Juli 2022 nahm der Verfahrensleiter von der neuen Vertretung

des Beschwerdeführers Kenntnis, liess dem neuen Vertreter eine Akten-CD

zustellen und verfügte, dass der Entscheid über die Sistierung nicht in

Wiedererwägung gezogen werde. Er erstreckte die Frist zur Einreichung einer

Replik nachperemptorisch bis zum 31. August 2022. Mit Replik vom 30. August 2022

beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei gemäss dem Antrag der

Staatsanwaltschaft als Verfahrensbeschwerde zu behandeln. Sie sei gutzuheissen

und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und eine

Genugtuung und Wiedergutmachung zuzusprechen. Weiter sei festzustellen, dass

die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme unrechtmässig und

unverhältnismässig erfolgt sei, dass die konkreten Haftbedingungen das

Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 235 StPO verletzt hätten und die

Einschränkungen der persönlichen Freiheit über den Haftzweck hinausgegangen

seien. Schliesslich sei festzustellen, dass die Kontakte des Beschwerdeführers

mit seiner Familie unnötig verunmöglicht worden seien und auch dadurch gegen

Art. 235 StPO verstossen worden sei.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die

Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.

2.

StPO mit freier Kognition entscheidet.

1.2

Das

Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO).

Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO können

neben Verfügungen nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter

sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu

verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer

prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie

geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur

solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des

Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und

nach aussen wirksam sind (Guidon,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140

E. 2 S. 142). Von der strafprozessrechtlichen Beschwerde zu unterscheiden ist

die Aufsichts- oder Disziplinarbeschwerde gegen die Strafbehörden, mit welcher

in einem umfassenden Sinn Rechts- und Pflichtverletzungen von

Justizfunktionären oder unbotmässiges Verhalten gerügt werden können. Die Aufsichtsbeschwerde

ist gegenüber der strafprozessualen Beschwerde allerdings subsidiär. Aufgrund

des umfassenden Charakters der Strafbeschwerde ist der für Aufsichtsbeschwerden

im Strafverfahren verbleibende Raum nur klein. So wird in der Praxis die

strafprozessuale Beschwerde auch dann als zulässig und damit vorrangig

betrachtet, wenn das gegenständliche Verhalten (z.B. Anschreien) eines

Mitglieds der Strafbehörde im Kontext einer hoheitlichen Verfahrenshandlung

steht, ohne dass es selbst als solche zu qualifizieren wäre (Guidon, a.a.O., Art. 393 N 5; AGE

BES 2019.124 vom 25. Juli 2019 E. 1.2.1; OGer LU, 1N 11 129, in: LGVE 2012 I

Nr. 69).

Die vorliegend

gerügten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft stehen allesamt im

Zusammenhang mit der aufgrund der Personenausschreibung erfolgten Festnahme vom

7.

November 2021 am Flughafen Zürich-Kloten zwecks Einvernahme in einem

Strafverfahren und dem anschliessenden Polizeigewahrsam bis zur Entlassung am

8.

November 2021 um 17.30 Uhr. Die behaupteten Rechtsverletzungen sind somit im

Rahmen von hoheitlichen Verfahrenshandlungen erfolgt, weshalb sie nach der oben

aufgeführten Praxis mit strafrechtlicher Beschwerde nach Art. 393 StPO

anfechtbar sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher entsprechend den nunmehr

diesbezüglich gleichlautenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und des

Beschwerdeführers als strafprozessuale Beschwerde entgegenzunehmen.

1.3

Die

Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Sie beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen mit der

tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen (Art. 384 lit. c

StPO). Es genügt, wenn die fragliche Verfahrenshandlung dem Adressaten unter

Berücksichtigung aller Umstände bewusst war bzw. sein musste. Diesfalls

gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, sich gegen die Verfahrenshandlung

bei erster Gelegenheit zur Wehr zu setzen; andernfalls ist das Beschwerderecht

verwirkt (Guidon, a.a.O., Art. 396

StPO N1). Der Beschwerdeführer erlangte unmittelbar im Zeitpunkt der von ihm

gerügten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft am 8. November 2021 Kenntnis

von diesen (Anordnung der Festnahme resp. des Polizeigewahrsams, Zeitdauer bis

zur ermöglichten Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter, Zeitdauer bis zur

Information der Familie, Art der angebotenen Mahlzeiten und Getränke). Seine

Beschwerde hätte daher spätestens 10 Tage nach den fraglichen

Verfahrenshandlungen, also am 18. November 2022, beim Appellationsgericht

oder zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post eintreffen müssen (Art. 90

Abs. 1, 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde vom 20. Dezember 2021 ist verspätet

eingereicht worden, so dass nicht auf sie einzutreten ist.

1.4

Selbst

wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte in Bezug auf die

hier einzig interessierenden Rügen im Zusammenhang mit der Festnahme und dem

Polizeigewahrsam nicht auf sie eingetreten werden. Der Beschwerdeführer muss

ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit

diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und

nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie.

Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft oder einer vorläufigen Festnahme

im Sinne von Art. 217 StPO besteht an einer dagegen gerichteten Beschwerde

grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3;

BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3; Weder,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 217 N 34). Beanstandungen

im Zusammenhang mit der polizeilichen Festnahme, deren Rechtmässigkeit, deren

Dauer, der Behandlung durch die Polizei, aber vor allem auch im Zusammenhang

mit den Ansprüchen für ungesetzliche (Art. 429 StPO) oder ungerechtfertigte

Haft (Art. 431 StPO), sind koordiniert im Rahmen des Endentscheids in der

Strafsache geltend zu machen. Entsprechend besteht für die vorläufige Festnahme

regelmässig auch kein hinreichendes öffentliches Interesse, vom Erfordernis des

aktuellen praktischen Interesses als Eintretensvoraussetzung ausnahmsweise

abzusehen, um eine Beantwortung grundsätzlicher Fragen in Zusammenhang mit

dieser Zwangsmassnahme zu gewährleisten (Weder,

a.a.O.; BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2). Die Entscheidkonzentration

am Verfahrensende ist geeignet, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, sodass

es keiner eigenständigen Behandlung bedarf. Sie ermöglicht es, die Zeit des Freiheitsentzugs

auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch oder Einstellung

die Ansprüche von Art. 429 und 431 StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen.

Darüber hinaus dient sie der Prozessökonomie (BGer 1B_351/2012 vom 20.

September 2012 E. 2.3.2; Chaix, in:

Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de

procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 217 StPO N 23).

Die

Hauptverhandlung im laufenden Strafverfahren ES.2021.783 steht noch aus. Die

entsprechenden Ansprüche können in jenem Verfahren geltend gemacht und

überprüft werden.

2.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (§

21.

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich

Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt (ES.2021.783)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.