Lexipedia

Entscheid

BES.2022.20

Beweisergänzungsentscheid (im Verfahren [...])

13. April 2023Deutsch12 min

1. März 2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Mutter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.20

ENTSCHEID

vom 13. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. Januar 2022

betreffend Beweisergänzungsentscheid

(im Verfahren [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...] ist einer von

drei Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger

Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am

1. März 2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Mutter

verstorben war und das Kind bleibende Schäden erlitten hatte. Der

Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der Anästhesie im [...]spital.

Das Verfahren gegen ihn wurde im Juni 2017 eröffnet.

Mit Verfügung

vom 2. Oktober 2020 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt B____ den

Abschluss der Untersuchung an und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht

erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 15. Oktober

2020. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 monierte der Vertreter des

Gesuchstellers, dass der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt werde, bevor

über seine am 28. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren entschieden worden

sei. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Der verfahrensleitende

Staatsanwalt wies am 19. Oktober 2020 den Vorwurf der Rechtsverweigerung zurück

und das Begehren um Fristerstreckung für die Einreichung von Beweisanträgen ab.

Auf eine vom Anzeigesteller dagegen erhobene Beschwerde hin stellte das

Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2021 fest, dass die

Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe,

indem sie ihm eine zu kurze Frist ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Stellung von

Beweisanträgen im Hinblick auf den Abschluss des Untersuchungsverfahrens

angesetzt habe (BES.2020.204).

Nach einem

zwischenzeitlich auf Gesuch des Beschwerdeführers durchgeführten Ausstandsverfahren

gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt, welches vom Appellationsgericht mit

Entscheid DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 gutgeheissen, vom Bundesgericht auf

Beschwerde des Staatsanwalts mit Urteil 1B_144/2021 vom 30. August 2021

hingegen abgewiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Januar 2022 den verfahrensleitenden Staatsanwalt, unverzüglich die von ihm

in den Eingaben vom 21. Januar 2019, vom 28. Februar 2020 und vom 7. Dezember

2020 gestellten Rechtsbegehren zu behandeln. Gleichzeitig stellte er ein

weiteres Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt, welches vom

Appellationsgericht mit Entscheid DGS.2022.2 vom 4. Januar 2023 abgewiesen

wurde.

Mit Verfügung

vom 14. Januar 2022 hiess der Staatsanwalt den vom Beschwerdeführer am 7.

Dezember 2020 gestellten Antrag auf Durchführung einer Schlusseinvernahme mit

dem Beschwerdeführer gut. Sämtliche übrigen Anträge, welche am 21. Januar

2019, am 28. Februar 2020 und am 7. Dezember 2020 gestellt worden waren,

wies er ab, soweit darauf noch eingetreten werden könne.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 Beschwerde an das

Appellationsgericht. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der

angefochtenen Verfügung anzuweisen, die mit Eingabe vom 28. Februar 2020 in den

Ziffern 5 und 6 gestellten Anträge gutzuheissen. Dementsprechend sei allen

Gutachtern die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom

28. Februar 2020 zu unterbreiten und sie seien aufzufordern, die ihn betreffenden

Fragen ausgehend von den von ihm dargelegten Anknüpfungstatsachen zu

beantworten. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Gutachtern

weitere, in der Beschwerde konkret aufgeführte Fragen zu unterbreiten. In

formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und dem fallführenden Staatsanwalt zu untersagen, vor dem

Entscheid über die Beschwerde Anklage zu erheben. Schliesslich sei dem

Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren.

Die Staatsanwaltschaft

beantragte in ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 21. Februar 2022, auf

die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie bis zur Durchführung

der zwei verbleibenden Schlusseinvernahmen und zur Beurteilung der nach

erneuten Abschlussmitteilungen zu erwartenden Anträge und Beschwerden zu

sistieren; der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

Subeventualiter seien die Beschwerde und der Antrag auf abschiebende Wirkung

abzuweisen. Die Gewährung eines Replikrechts sei abzulehnen.

Mit Verfügung

vom 24. März 2022 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer kein

nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Sollte auf die Beschwerde

eingetreten und diese gutgeheissen werden, müsste dem Entscheid Rechnung

getragen und es müssten die beantragten Verfahrenshandlungen nachgeholt werden.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.

Mit Schreiben

vom 22. April 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass

das Beschwerdeverfahren – entsprechend dem Eventualantrag der

Staatsanwaltschaft – bis zur Durchführung aller Schlusseinvernahmen und zur

Beurteilung der nach erneuten Abschlussmitteilungen zu erwartenden Anträge und

Beschwerden sistiert werde. Für den Fall, dass das Verfahren nicht sistiert

werde, ersuchte er um eine Erstreckung der Replikfrist und um Zustellung einer

paginierten Fassung der Verfahrensakten.

Mit Verfügung

vom 25. April 2022 wurde das Verfahren antragsgemäss bis zur Behandlung der

Anträge nach den Abschlussmitteilungen sistiert und die Parteien gebeten, das

Appellationsgericht zu informieren, wenn das Beschwerdeverfahren fortgesetzt

oder abgeschrieben werden solle. Nachdem bis zum 12. September 2023 keine

Mitteilung der Parteien eingegangen war, wurden diese um Mitteilung gebeten, ob

das Beschwerdeverfahren weiterhin pendent gehalten werden solle oder

abgeschrieben werden könne. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben

vom 15. September 2022 mit einer Abschreibung einverstanden. Demgegenüber

teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe mit Schreiben vom 30.

August 2022 die Anklageschrift sowie einen Beweisergänzungsentscheid erhalten.

Aufgrund des Entscheides der Staatsanwaltschaft, keinem seiner Beweisanträge

stattzugeben und eine Anklage zu erheben, ersuche er, die Sistierung des

Beschwerdeverfahrens aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Mit Verfügung

vom 2. Oktober 2022 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des Verfahrens auf

und setzte dem Beschwerdeführer eine Replikfrist, welche auf dessen Gesuch hin mehrfach

verlängert wurde. Mit Replik vom 5. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer

an den Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Die

Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gebe es nach der Strafprozessordnung

kein Rechtmittel. Der Beschwerdeführer könne dieselben Beweisanträge vor

Strafgericht wiederholen, er sei insofern nicht beschwert. Der Beschwerdeführer

habe schon im Untersuchungsverfahren zahlreiche Male Gelegenheit gehabt, bei

den Aufträgen an die Gutachter mitzuwirken; er habe das jedoch wiederholt

abgelehnt. Das rechtliche Gehör sei stets gewährt worden, wie auch das

Bundesgericht in seinem Entscheid vom 30. August 2021 betreffend das

Ausstandsgesuch festgestellt habe. Es könne nicht sein, dass mit Wiederholung

der immer gleichen Argumente die Anklage bis zur Verjährung des Verfahrens

durch wiederholte Beschwerden aufgehalten werden dürfe. Die Verteidigung

versuche, aus der Anklageerhebung per se eine Beschwer herzuleiten. Eine solche

sei aber zu verneinen, denn das Strafgericht könne eine ungenügende Anklage

auch zurückweisen. Es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, an Stelle

des Strafgerichts über die Zulässigkeit einer Anklage zu befinden.

1.2.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet, durch die Beschwerde das Verfahren verzögern zu

wollen. Indem die Anklage gestützt auf ein unvollständiges und unklares

Gutachten dem Gericht überwiesen worden sei, sei ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil zumindest vorläufig eingetreten. Aufgrund des Umstands, dass die

Gutachter in der Hauptverhandlung zu Wort kommen sollen und es nicht einsehbar

sei, warum die ergänzenden Fragen diesen nie unterbreitet worden seien, sei

nach wie vor eine konkrete Beschwer gegeben. Es wäre von eminenter Bedeutung

gewesen, dass den vier neuen Gutachtern ein neuer oder zumindest ein ergänzter

Auftrag vorgelegt und dabei allen Gutachtern die Sachverhaltsdarstellung aus

Sicht des Beschuldigten unterbreitet würde. Das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers sei zudem derart gravierend verletzt worden, dass es auch

nicht in einem späteren Stadium geheilt werden könnte.

1.2.3

Gemäss

Art. 318 StPO sind ablehnende Entscheide der Staatsanwaltschaft über

Beweisanträge nicht anfechtbar (Abs. 3). Sie können jedoch im Hauptverfahren

erneut gestellt werden (Abs. 2). Der kategorische Ausschluss der

Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO steht im Widerspruch zu Art.

394.

lit. b StPO, der vorsieht, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von

Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nur dann ausgeschlossen ist, wenn

der Antrag ohne Rechtsnachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt

werden kann.

Der Ausschluss

der Anfechtbarkeit von Entscheiden der Staatsanwaltschaft über Beweisanträge beruht

auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne weiteres

noch einmal gestellt werden kann. Zudem basiert er auf dem Aspekt der

Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie. Die Zulassung von Beschwerden könnte in

diesem Verfahrensstadium zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, da sich

gerade bei grösseren und komplexen Untersuchungen die Rechtsmittelbehörde nur

mit erheblichem Zeitaufwand ein Urteil über die antizipierte Beweiswürdigung

der Staatsanwaltschaft bilden könnte. Falls eine Partei den Beweisantrag vor

dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil noch einmal stellen kann,

kann sie den ablehnenden Entscheid daher nicht anfechten. Bei drohendem

Beweisverlust ist demgegenüber nach herrschender Lehre entgegen dem Wortlaut

von Art. 318 Abs. 3 StPO die Beschwerde zuzulassen (Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

318.

N 14; Landshut/Bosshard, in:

Zürcher Kommentar StO, 3. Auflage 2020, Art. 318 N 13, je m.w.H.). Ein Beweisverlust

kann beispielsweise drohen, wenn ein hoch betagter Zeuge oder eine schwer

kranke Zeugin befragt werden muss und daher damit zu rechnen ist, dass eine

Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden

kann (Steiner, a.a.O.).

1.2.4

Ein

definitiver Beweisverlust bei Nichteintreten auf die Beschwerde droht im

vorliegenden Fall nicht. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist

durch die Einreichung der Anklage an das Strafgericht ohne die vom

Beschwerdeführer gewünschte Beweisergänzung auch nicht vorläufig ein nicht

wiedergutzumachender Schaden entstanden (was ein Widerspruch in sich ist). Unter

einem nicht wiedergutzumachenden Schaden ist ein Schaden rechtlicher Natur zu

verstehen, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen

anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden

kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Nach ständiger Rechtsprechung fügt die

Überweisung an das Gericht am Ende einer Strafuntersuchung dem Beschuldigten

keinen Schaden rechtlicher Natur zu (BGE 133 IV 139 E. 4). Der Beschwerdeführer

kann seine Beweisanträge ohne Einschränkung beim Strafgericht wieder einbringen

(vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO). Ausserdem kann das Strafgericht eine allenfalls

ungenügende Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückweisen (Art. 329 Abs.

2.

StPO).

1.2.5

Der

angefochtene Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar

2022.

ist daher nach Art. 318 Abs. 3 StPO nicht mit Beschwerde anfechtbar. Dafür

spricht auch der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO),

welcher gerade im vorliegenden Verfahren, das schon seit vielen Jahren hängig

ist, von entscheidender Bedeutung ist. Eine materielle Behandlung der vorliegenden

Beschwerde würde das Verfahren unnötigerweise verzögern und es wäre dessen

Verjährung zu befürchten.

1.3

Was

die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, sein rechtliches Gehör sei gravierend verletzt

worden, ist mit der Staatsanwaltschaft auf das Urteil des Bundesgerichts

1B_144/2021 vom 30. August 2021 zu verweisen. Bereits im Zusammenhang mit dem

(ersten) Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt hatte der

Beschwerdeführer geltend gemacht, dieser habe ihm hinsichtlich des Haupt- und

der Nebengutachtensaufträge das rechtliche Gehör verweigert. Das Bundesgericht

Dispositiv

hat hierzu erkannt, dieser Vorwurf finde keinen Halt in den Strafakten.

Vielmehr gehe daraus klar hervor, dass dem Beschwerdeführer mehrfach die

Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zur Person des Haupt- und der

Nebengutachter zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O.,

E. 5.1). Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Feststellung, der Staatsanwalt

habe die Anträge, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Januar

2019 hinsichtlich der Gutachten stellte, nicht beantwortet. Es ergebe sich aus

den Akten, dass der Staatsanwalt zunächst mit Schreiben vom 22. Januar 2019

Stellung zu den Anträgen bezogen und diese schliesslich mit unangefochten

gebliebener Verfügung vom 8. Februar 2019 bis zum Vorliegen der definitiven

Gutachten vorerst abgewiesen habe (E. 5.2). Das Appellationsgericht hat im

Entscheid DGS.2022.2 vom 4. Januar 2023 ergänzend erwogen, die weitere

Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers sei bis zum Eingang des

Bundesgerichtsentscheids vom 30. August 2021 blockiert gewesen, da bei

einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs das Risiko bestanden hätte, dass alle

vom Staatsanwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen hätten wiederholt werden

müssen. Zudem seien weitere Verfahrenshandlungen in Bezug auf die übrigen

Beschuldigten vorzunehmen gewesen. Dass der Staatsanwalt zunächst die

Schlusseinvernahme der Mitbeschuldigten C____ aufgegleist und in diesem

Zusammenhang Anträge von deren Verteidiger beantwortet habe, sei nicht zu

beanstanden (a.a.O., E. 2.3). Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 14.

Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft schliesslich die Beweisergänzungsanträge

des Beschwerdeführers beantwortet. Es liegt nach dem Gesagten keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.

2.

Aus dem Gesagten

folgt, dass nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr

von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 33 des Reglements

über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.