BES.2022.20
Beweisergänzungsentscheid (im Verfahren [...])
13. April 2023Deutsch12 min
1. März 2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Mutter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.20
ENTSCHEID
vom 13. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Januar 2022
betreffend Beweisergänzungsentscheid
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...] ist einer von
drei Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger
Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am
1. März 2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Mutter
verstorben war und das Kind bleibende Schäden erlitten hatte. Der
Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der Anästhesie im [...]spital.
Das Verfahren gegen ihn wurde im Juni 2017 eröffnet.
Mit Verfügung
vom 2. Oktober 2020 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt B____ den
Abschluss der Untersuchung an und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht
erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 15. Oktober
2020. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 monierte der Vertreter des
Gesuchstellers, dass der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt werde, bevor
über seine am 28. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren entschieden worden
sei. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Der verfahrensleitende
Staatsanwalt wies am 19. Oktober 2020 den Vorwurf der Rechtsverweigerung zurück
und das Begehren um Fristerstreckung für die Einreichung von Beweisanträgen ab.
Auf eine vom Anzeigesteller dagegen erhobene Beschwerde hin stellte das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2021 fest, dass die
Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe,
indem sie ihm eine zu kurze Frist ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Stellung von
Beweisanträgen im Hinblick auf den Abschluss des Untersuchungsverfahrens
angesetzt habe (BES.2020.204).
Nach einem
zwischenzeitlich auf Gesuch des Beschwerdeführers durchgeführten Ausstandsverfahren
gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt, welches vom Appellationsgericht mit
Entscheid DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 gutgeheissen, vom Bundesgericht auf
Beschwerde des Staatsanwalts mit Urteil 1B_144/2021 vom 30. August 2021
hingegen abgewiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. Januar 2022 den verfahrensleitenden Staatsanwalt, unverzüglich die von ihm
in den Eingaben vom 21. Januar 2019, vom 28. Februar 2020 und vom 7. Dezember
2020 gestellten Rechtsbegehren zu behandeln. Gleichzeitig stellte er ein
weiteres Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt, welches vom
Appellationsgericht mit Entscheid DGS.2022.2 vom 4. Januar 2023 abgewiesen
wurde.
Mit Verfügung
vom 14. Januar 2022 hiess der Staatsanwalt den vom Beschwerdeführer am 7.
Dezember 2020 gestellten Antrag auf Durchführung einer Schlusseinvernahme mit
dem Beschwerdeführer gut. Sämtliche übrigen Anträge, welche am 21. Januar
2019, am 28. Februar 2020 und am 7. Dezember 2020 gestellt worden waren,
wies er ab, soweit darauf noch eingetreten werden könne.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 Beschwerde an das
Appellationsgericht. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der
angefochtenen Verfügung anzuweisen, die mit Eingabe vom 28. Februar 2020 in den
Ziffern 5 und 6 gestellten Anträge gutzuheissen. Dementsprechend sei allen
Gutachtern die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom
28. Februar 2020 zu unterbreiten und sie seien aufzufordern, die ihn betreffenden
Fragen ausgehend von den von ihm dargelegten Anknüpfungstatsachen zu
beantworten. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Gutachtern
weitere, in der Beschwerde konkret aufgeführte Fragen zu unterbreiten. In
formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und dem fallführenden Staatsanwalt zu untersagen, vor dem
Entscheid über die Beschwerde Anklage zu erheben. Schliesslich sei dem
Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft
beantragte in ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 21. Februar 2022, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie bis zur Durchführung
der zwei verbleibenden Schlusseinvernahmen und zur Beurteilung der nach
erneuten Abschlussmitteilungen zu erwartenden Anträge und Beschwerden zu
sistieren; der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
Subeventualiter seien die Beschwerde und der Antrag auf abschiebende Wirkung
abzuweisen. Die Gewährung eines Replikrechts sei abzulehnen.
Mit Verfügung
vom 24. März 2022 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer kein
nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Sollte auf die Beschwerde
eingetreten und diese gutgeheissen werden, müsste dem Entscheid Rechnung
getragen und es müssten die beantragten Verfahrenshandlungen nachgeholt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.
Mit Schreiben
vom 22. April 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass
das Beschwerdeverfahren – entsprechend dem Eventualantrag der
Staatsanwaltschaft – bis zur Durchführung aller Schlusseinvernahmen und zur
Beurteilung der nach erneuten Abschlussmitteilungen zu erwartenden Anträge und
Beschwerden sistiert werde. Für den Fall, dass das Verfahren nicht sistiert
werde, ersuchte er um eine Erstreckung der Replikfrist und um Zustellung einer
paginierten Fassung der Verfahrensakten.
Mit Verfügung
vom 25. April 2022 wurde das Verfahren antragsgemäss bis zur Behandlung der
Anträge nach den Abschlussmitteilungen sistiert und die Parteien gebeten, das
Appellationsgericht zu informieren, wenn das Beschwerdeverfahren fortgesetzt
oder abgeschrieben werden solle. Nachdem bis zum 12. September 2023 keine
Mitteilung der Parteien eingegangen war, wurden diese um Mitteilung gebeten, ob
das Beschwerdeverfahren weiterhin pendent gehalten werden solle oder
abgeschrieben werden könne. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben
vom 15. September 2022 mit einer Abschreibung einverstanden. Demgegenüber
teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe mit Schreiben vom 30.
August 2022 die Anklageschrift sowie einen Beweisergänzungsentscheid erhalten.
Aufgrund des Entscheides der Staatsanwaltschaft, keinem seiner Beweisanträge
stattzugeben und eine Anklage zu erheben, ersuche er, die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Mit Verfügung
vom 2. Oktober 2022 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des Verfahrens auf
und setzte dem Beschwerdeführer eine Replikfrist, welche auf dessen Gesuch hin mehrfach
verlängert wurde. Mit Replik vom 5. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer
an den Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gebe es nach der Strafprozessordnung
kein Rechtmittel. Der Beschwerdeführer könne dieselben Beweisanträge vor
Strafgericht wiederholen, er sei insofern nicht beschwert. Der Beschwerdeführer
habe schon im Untersuchungsverfahren zahlreiche Male Gelegenheit gehabt, bei
den Aufträgen an die Gutachter mitzuwirken; er habe das jedoch wiederholt
abgelehnt. Das rechtliche Gehör sei stets gewährt worden, wie auch das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 30. August 2021 betreffend das
Ausstandsgesuch festgestellt habe. Es könne nicht sein, dass mit Wiederholung
der immer gleichen Argumente die Anklage bis zur Verjährung des Verfahrens
durch wiederholte Beschwerden aufgehalten werden dürfe. Die Verteidigung
versuche, aus der Anklageerhebung per se eine Beschwer herzuleiten. Eine solche
sei aber zu verneinen, denn das Strafgericht könne eine ungenügende Anklage
auch zurückweisen. Es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, an Stelle
des Strafgerichts über die Zulässigkeit einer Anklage zu befinden.
1.2.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet, durch die Beschwerde das Verfahren verzögern zu
wollen. Indem die Anklage gestützt auf ein unvollständiges und unklares
Gutachten dem Gericht überwiesen worden sei, sei ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil zumindest vorläufig eingetreten. Aufgrund des Umstands, dass die
Gutachter in der Hauptverhandlung zu Wort kommen sollen und es nicht einsehbar
sei, warum die ergänzenden Fragen diesen nie unterbreitet worden seien, sei
nach wie vor eine konkrete Beschwer gegeben. Es wäre von eminenter Bedeutung
gewesen, dass den vier neuen Gutachtern ein neuer oder zumindest ein ergänzter
Auftrag vorgelegt und dabei allen Gutachtern die Sachverhaltsdarstellung aus
Sicht des Beschuldigten unterbreitet würde. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers sei zudem derart gravierend verletzt worden, dass es auch
nicht in einem späteren Stadium geheilt werden könnte.
1.2.3
Gemäss
Art. 318 StPO sind ablehnende Entscheide der Staatsanwaltschaft über
Beweisanträge nicht anfechtbar (Abs. 3). Sie können jedoch im Hauptverfahren
erneut gestellt werden (Abs. 2). Der kategorische Ausschluss der
Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO steht im Widerspruch zu Art.
394.
lit. b StPO, der vorsieht, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von
Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nur dann ausgeschlossen ist, wenn
der Antrag ohne Rechtsnachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt
werden kann.
Der Ausschluss
der Anfechtbarkeit von Entscheiden der Staatsanwaltschaft über Beweisanträge beruht
auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne weiteres
noch einmal gestellt werden kann. Zudem basiert er auf dem Aspekt der
Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie. Die Zulassung von Beschwerden könnte in
diesem Verfahrensstadium zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, da sich
gerade bei grösseren und komplexen Untersuchungen die Rechtsmittelbehörde nur
mit erheblichem Zeitaufwand ein Urteil über die antizipierte Beweiswürdigung
der Staatsanwaltschaft bilden könnte. Falls eine Partei den Beweisantrag vor
dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil noch einmal stellen kann,
kann sie den ablehnenden Entscheid daher nicht anfechten. Bei drohendem
Beweisverlust ist demgegenüber nach herrschender Lehre entgegen dem Wortlaut
von Art. 318 Abs. 3 StPO die Beschwerde zuzulassen (Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
318.
N 14; Landshut/Bosshard, in:
Zürcher Kommentar StO, 3. Auflage 2020, Art. 318 N 13, je m.w.H.). Ein Beweisverlust
kann beispielsweise drohen, wenn ein hoch betagter Zeuge oder eine schwer
kranke Zeugin befragt werden muss und daher damit zu rechnen ist, dass eine
Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden
kann (Steiner, a.a.O.).
1.2.4
Ein
definitiver Beweisverlust bei Nichteintreten auf die Beschwerde droht im
vorliegenden Fall nicht. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist
durch die Einreichung der Anklage an das Strafgericht ohne die vom
Beschwerdeführer gewünschte Beweisergänzung auch nicht vorläufig ein nicht
wiedergutzumachender Schaden entstanden (was ein Widerspruch in sich ist). Unter
einem nicht wiedergutzumachenden Schaden ist ein Schaden rechtlicher Natur zu
verstehen, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen
anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden
kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Nach ständiger Rechtsprechung fügt die
Überweisung an das Gericht am Ende einer Strafuntersuchung dem Beschuldigten
keinen Schaden rechtlicher Natur zu (BGE 133 IV 139 E. 4). Der Beschwerdeführer
kann seine Beweisanträge ohne Einschränkung beim Strafgericht wieder einbringen
(vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO). Ausserdem kann das Strafgericht eine allenfalls
ungenügende Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückweisen (Art. 329 Abs.
2.
StPO).
1.2.5
Der
angefochtene Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar
2022.
ist daher nach Art. 318 Abs. 3 StPO nicht mit Beschwerde anfechtbar. Dafür
spricht auch der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO),
welcher gerade im vorliegenden Verfahren, das schon seit vielen Jahren hängig
ist, von entscheidender Bedeutung ist. Eine materielle Behandlung der vorliegenden
Beschwerde würde das Verfahren unnötigerweise verzögern und es wäre dessen
Verjährung zu befürchten.
1.3
Was
die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, sein rechtliches Gehör sei gravierend verletzt
worden, ist mit der Staatsanwaltschaft auf das Urteil des Bundesgerichts
1B_144/2021 vom 30. August 2021 zu verweisen. Bereits im Zusammenhang mit dem
(ersten) Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt hatte der
Beschwerdeführer geltend gemacht, dieser habe ihm hinsichtlich des Haupt- und
der Nebengutachtensaufträge das rechtliche Gehör verweigert. Das Bundesgericht
Dispositiv
hat hierzu erkannt, dieser Vorwurf finde keinen Halt in den Strafakten.
Vielmehr gehe daraus klar hervor, dass dem Beschwerdeführer mehrfach die
Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zur Person des Haupt- und der
Nebengutachter zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O.,
E. 5.1). Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Feststellung, der Staatsanwalt
habe die Anträge, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Januar
2019 hinsichtlich der Gutachten stellte, nicht beantwortet. Es ergebe sich aus
den Akten, dass der Staatsanwalt zunächst mit Schreiben vom 22. Januar 2019
Stellung zu den Anträgen bezogen und diese schliesslich mit unangefochten
gebliebener Verfügung vom 8. Februar 2019 bis zum Vorliegen der definitiven
Gutachten vorerst abgewiesen habe (E. 5.2). Das Appellationsgericht hat im
Entscheid DGS.2022.2 vom 4. Januar 2023 ergänzend erwogen, die weitere
Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers sei bis zum Eingang des
Bundesgerichtsentscheids vom 30. August 2021 blockiert gewesen, da bei
einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs das Risiko bestanden hätte, dass alle
vom Staatsanwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen hätten wiederholt werden
müssen. Zudem seien weitere Verfahrenshandlungen in Bezug auf die übrigen
Beschuldigten vorzunehmen gewesen. Dass der Staatsanwalt zunächst die
Schlusseinvernahme der Mitbeschuldigten C____ aufgegleist und in diesem
Zusammenhang Anträge von deren Verteidiger beantwortet habe, sei nicht zu
beanstanden (a.a.O., E. 2.3). Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 14.
Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft schliesslich die Beweisergänzungsanträge
des Beschwerdeführers beantwortet. Es liegt nach dem Gesagten keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
2.
Aus dem Gesagten
folgt, dass nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 33 des Reglements
über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.