BES.2022.21
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
4. Mai 2022Deutsch4 min
verlangen, dass die ihm mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.21
ENTSCHEID
vom 4.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts
vom 15. März 2022)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2022 (AGE BES.2022.21) wurde
die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen eine Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2022 betreffend Nichteintreten auf
seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 abgewiesen.
Ausgangsgemäss wurden dem Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens in
der Höhe von CHF 300.– auferlegt.
Mit Eingabe vom
13. April 2021 (Postaufgabe: 14. April 2021) verlangt der Gesuchsteller, die
«Rechnung zu stornieren» (act. 5, S. 1). Sinngemäss scheint er damit zu
verlangen, dass die ihm mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März
2022 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300.– erlassen werden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder
erlassen werden. Dabei steht es dem Bund und den Kantonen aufgrund der ihnen
obliegenden Behördenorganisation frei, auch anderen Behörden oder Dienststellen
die Befugnis der Stundung und des Erlasses von Verfahrenskosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Vorliegend erfolgte keine Übertragung dieser
Befugnis an andere Behörden oder Dienststellen durch den Kanton Basel-Stadt
(Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit zum Erlass von Verfahrenskosten
beim Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über die Verfahrenskosten
entschieden hat, liegt. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts
liegt dabei beim Einzelgericht (§ 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; statt vieler: AGE BES.2019.253
vom 22. Juni 2020 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs ein
Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
2.1
Für
die Anwendbarkeit von Art. 425 StPO müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass die Auflage von Kosten
(ganz oder teilweise) als unbillig erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn die kostenpflichtige
Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten mit ihren übrigen Schulden die
Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr
unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei der Beurteilung des Kostenentscheids
steht der Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4 f.).
2.2
Die
Ausführungen des Gesuchstellers erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik des
angeblich «sehr unfreundlich[en]» Verhaltens des schweizerischen Zollbeamten,
die sich seiner Auffassung nach «nicht mit der Gesetzeslage auskennt» (act. 5,
S. 1). Die damit behauptete Fehlerhaftigkeit des Strafbefehls von 6. Dezember
2021.
hätte der Gesuchsteller durch eine Einsprache an das Strafgericht geltend
machen können und müssen. Dass er dies nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen
Frist tat, wirkt sich zu seinem prozessualen Nachteil aus; ob dies – wie von
ihm behauptet – «aus beruflichen Gründen» (act. 5, S. 1) geschah, ist hierbei
einerlei. Dementsprechend konnte auch seiner Beschwerde gegen den Entscheid des
Strafgerichts vom 17. Januar 2022 kein Erfolg beschieden sein. Ausgangsgemäss
wurde er kostenpflichtig und zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von
CHF 300.– verurteilt (vgl. AGE BES.2022.21 vom 15. März 2022 E. 4). Entsprechend
der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids AGE BES.2022.21 vom 15. März 2022 wäre
die Auflage der Verfahrenskosten mittels Beschwerde an das Bundesgericht
anzufechten.
Beweisthema für
den Erlass der Verfahrenskosten durch das angerufene Gericht hingegen sind
einzig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Diesbezüglich
behauptet der Gesuchsteller nicht einmal ansatzweise, dass ihm deren Bezahlung
aufgrund angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar
sei.
2.3
Demzufolge
sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten
nicht erfüllt.
3.
Das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen.
Für das
Erlassverfahren werden keine weiteren Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
wird abgewiesen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.