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Entscheid

BES.2022.21

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

4. Mai 2022Deutsch4 min

verlangen, dass die ihm mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.21

ENTSCHEID

vom 4.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts

vom 15. März 2022)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2022 (AGE BES.2022.21) wurde

die Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen eine Verfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2022 betreffend Nichteintreten auf

seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 abgewiesen.

Ausgangsgemäss wurden dem Gesuchsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens in

der Höhe von CHF 300.– auferlegt.

Mit Eingabe vom

13. April 2021 (Postaufgabe: 14. April 2021) verlangt der Gesuchsteller, die

«Rechnung zu stornieren» (act. 5, S. 1). Sinngemäss scheint er damit zu

verlangen, dass die ihm mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März

2022 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300.– erlassen werden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder

erlassen werden. Dabei steht es dem Bund und den Kantonen aufgrund der ihnen

obliegenden Behördenorganisation frei, auch anderen Behörden oder Dienststellen

die Befugnis der Stundung und des Erlasses von Verfahrenskosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Vorliegend erfolgte keine Übertragung dieser

Befugnis an andere Behörden oder Dienststellen durch den Kanton Basel-Stadt

(Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit zum Erlass von Verfahrenskosten

beim Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über die Verfahrenskosten

entschieden hat, liegt. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts

liegt dabei beim Einzelgericht (§ 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]; statt vieler: AGE BES.2019.253

vom 22. Juni 2020 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs ein

Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1

Für

die Anwendbarkeit von Art. 425 StPO müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass die Auflage von Kosten

(ganz oder teilweise) als unbillig erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn die kostenpflichtige

Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten mit ihren übrigen Schulden die

Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr

unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann. Bei der Beurteilung des Kostenentscheids

steht der Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4 f.).

2.2

Die

Ausführungen des Gesuchstellers erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik des

angeblich «sehr unfreundlich[en]» Verhaltens des schweizerischen Zollbeamten,

die sich seiner Auffassung nach «nicht mit der Gesetzeslage auskennt» (act. 5,

S. 1). Die damit behauptete Fehlerhaftigkeit des Strafbefehls von 6. Dezember

2021.

hätte der Gesuchsteller durch eine Einsprache an das Strafgericht geltend

machen können und müssen. Dass er dies nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen

Frist tat, wirkt sich zu seinem prozessualen Nachteil aus; ob dies – wie von

ihm behauptet – «aus beruflichen Gründen» (act. 5, S. 1) geschah, ist hierbei

einerlei. Dementsprechend konnte auch seiner Beschwerde gegen den Entscheid des

Strafgerichts vom 17. Januar 2022 kein Erfolg beschieden sein. Ausgangsgemäss

wurde er kostenpflichtig und zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr von

CHF 300.– verurteilt (vgl. AGE BES.2022.21 vom 15. März 2022 E. 4). Entsprechend

der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids AGE BES.2022.21 vom 15. März 2022 wäre

die Auflage der Verfahrenskosten mittels Beschwerde an das Bundesgericht

anzufechten.

Beweisthema für

den Erlass der Verfahrenskosten durch das angerufene Gericht hingegen sind

einzig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Diesbezüglich

behauptet der Gesuchsteller nicht einmal ansatzweise, dass ihm deren Bezahlung

aufgrund angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar

sei.

2.3

Demzufolge

sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten

nicht erfüllt.

3.

Das Gesuch um

Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen.

Für das

Erlassverfahren werden keine weiteren Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

wird abgewiesen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.