BES.2022.22
Verfahrenskosten
18. Mai 2022Deutsch11 min
und gilt als verloren. Derselbe Brief wurde mit erneutem Einschreiben vom 28. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.22
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
A____
Beschwerdegegner 2
[...],
Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Januar 2022
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 15. August
2020 auferlegte die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschuldigter) eine
Ordnungsbusse von CHF 40.– mit Bedenkfrist wegen Parkierens ohne
vorgängige Betätigung der Parkuhr. Da der Beschuldigte die Ordnungsbusse nicht
innert Frist bezahlte, stellte die Kantonspolizei ihm am 15. Oktober 2020
eine Übertretungsanzeige und am 10. Juni 2021 eine Zahlungserinnerung an
seinen Wohnort in Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht innert
der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt wurde, leitete die Kantonspolizei
am 12. Oktober 2021 das ordentliche Verfahren ein und überwies das
Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach den Beschuldigten mittels Strafbefehl vom
28. Oktober 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, bestrafte
ihn mit einer Busse von CHF 40.– und auferlegte ihm die Verfahrenskosten
von CHF 208.60. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte rechtzeitig
Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt (Vorinstanz; Beschwerdegegner 1)
und machte sinngemäss geltend, er habe von der Ordnungsbusse keine Kenntnis
erlangt, da er weder den Ordnungsbussenzettel noch die beiden Postzustellungen
der Kantonspolizei erhalten habe. Am 11. November 2021 schickte die
Staatsanwaltschaft einen eingeschriebenen Brief an den Beschuldigten und wies
ihn auf die Gerichtspraxis in solchen Konstellationen hin. Diese Sendung konnte
gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nicht lokalisiert werden
und gilt als verloren. Derselbe Brief wurde mit erneutem Einschreiben vom 28. Dezember
2021 an A____ geschickt, von diesem aber nicht abgeholt und ging daher am
1. Februar 2022 wieder bei der Staatsanwaltschaft ein.
Am 24. Januar
2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht
Basel-Stadt. Dieses bestätigte mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (ES.[…])
den Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 im Schuld- und Strafpunkt. Hingegen
hiess es die Einsprache gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten gut.
Gegen diese
Verfügung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
2. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Strafgerichts vom 26.
Januar 2022 und die vollumfängliche Bestätigung des Strafbefehls vom 28. Oktober
2021. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten Frist zur
Stellungnahme bis zum 3. März 2022 gesetzt. Diese Verfügung wurde ihm am
10. Februar 2022 gegen Unterschrift zugestellt. A____ liess diese
Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Januar 2022
handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf-
oder Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381
StPO).
1.2
Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung
resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die
Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91
Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag
oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art.
90.
Abs. 2 StPO).
Die Verfügung
der Vorinstanz ging der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2022 zu. Die am 2.
Februar 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit
fristgerecht. Die Beschwerde ist ordnungsgemäss begründet und die formellen
Anforderungen daher ohne Weiteres erfüllt.
1.3
Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Der
Beschuldigte machte in seiner Einsprache an das Strafgericht sinngemäss
geltend, dass er nie eine Übertretungsanzeige erhalten habe und somit keine
Kenntnis von der Pflicht zur Zahlung einer Busse von CHF 40.– hatte bzw. haben
konnte. Es sei ihm folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu
bezahlen und somit die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der
Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sei er deshalb nicht
einverstanden.
2.2
Dieser
Argumentation ist die Vorinstanz gefolgt. Sie verwies auf den Umstand, dass das
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021 nachweislich
aufgrund eines Zustellfehlers nie beim Beschuldigten angekommen sei. Daher
könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass Letzerem weder die
Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2020 noch die Zahlungserinnerung vom 12. Oktober
2021.
zugegangen seien. Dies gelte umso mehr, als entsprechende Zustellnachweise
fehlten, da die beiden Dokumente mit gewöhnlicher Post versandt worden seien.
2.3
Die
Staatsanwaltschaft macht unter Verweis auf die langjährige Praxis des
Appellationsgerichts (AGE BES.2016.181 vom 12. Dezember 2016, BES.2015.180
vom 16. Februar 2016, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 und BES.2013.31
vom 12. Juli 2013) geltend, es sei auszuschliessen, dass keines der beiden
von der Kantonspolizei mit gewöhnlicher Post gesandten Schreiben
(Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) angekommen sei. Denn der Strafbefehl
sei an dieselbe Adresse versandt und zugestellt worden, wodurch sich die
Richtigkeit und Funktionsfähigkeit der Adresse herausgestellt habe.
2.4
Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich
der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig
versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese
sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem
Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das
Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden;
es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben
werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 des Ordnungsbussengesetzes
[OBG, SR 314.1]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO
vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (vgl. BGE 145 IV 252 E.
1.6
f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen
und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig
(vgl. Art. 6 Abs. 6 OBG). Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung
von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den
Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8, 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches
Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Ein Fehler bei der
Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass
nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund
von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 142 IV 125 E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b). So hat das
Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei
Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche
Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandte
Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom
11.
September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die
Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als
nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h.
nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die
Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt
durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
2.5
In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung, welche am 15. Oktober 2020 und am 10. Juni 2021 mit
gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschuldigten versandt wurden. Zwar ist im
Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass
die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die
Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch gemäss ständiger Praxis
des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES.2016.59 vom 23.
Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren
Verweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht unter Willkürkognition
ebenfalls gestützt (BGE 145 IV 252 E. 1.8).
Vorliegend hat
sich die Adresse des Beschuldigten, die bei den beiden Briefsendungen verwendet
wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem der
an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl
zugestellt werden konnte. Das Schreiben vom 28. Dezember 2021 konnte ebenfalls an
die Adresse von A____ zugestellt werden, wenngleich er sie nicht abholte. Auch
die an dieselbe Adresse mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 3. März
2022.
konnte dem Beschuldigten nachweislich und gegen Unterschrift am 10. März
2022.
zugestellt werden.
A____ bringt
keine konkreten Schwierigkeiten bei der Postzustellung an seinem ausländischen
Wohnsitz vor. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend
ausführt, werden die vom Beschuldigten behaupteten Zustellprobleme wegen
COVID-19 nicht im Einzelnen substantiiert. Es erscheint zwar denkbar, dass es
pandemiebedingt zu Verzögerungen bei der Postzustellung, insbesondere im
grenzüberschreitenden Verkehr, kam. Das erklärt aber nicht, weshalb der Beschuldigte
die an seinem Fahrzeug befestigte Ordnungsbusse nicht erhalten haben sollte.
Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass es pandemiebedingt nicht nur zu
Verzögerungen, sondern geradezu systematisch zum Verlust vom Postsendungen
gekommen wäre und die Verlässlichkeit der Postzustellung in Frankreich nicht
mehr gewährleistet gewesen wäre.
Der Verlust des
Schreibens vom 11. November 2021 muss daher als Ausreisser betrachtet werden. Auf
eine allgemeine Wahrscheinlichkeit, dass alle vorgängigen Zustellungen den Beschuldigten
ebenfalls nicht erreichten, lässt er nicht schliessen.
Vor diesem
Hintergrund ist daher anzunehmen, dass A____ zumindest die Ordnungsbusse vom
15.
Oktober 2020, die Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2020 oder die
Zahlungserinnerung vom 10. Juni 2021 erhalten hat. Seine gegenteiligen
Vorbringen sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
2.6
Wenn
das Strafgericht allein aus dem Verlust des Schreibens vom 11. November 2021
gegenteilige Schlüsse zog, so setzte es sich damit in Widerspruch zur ständigen
Praxis des Appellationsgerichts. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
erweist sich daher als unzutreffend. Demzufolge ging das Strafgericht zu
Unrecht davon aus, der Beschuldigte habe vom Verfahren keine Kenntnis erlangt,
sodass ihm keine Verfahrenskosten für das Ordnungsbussenverfahren auferlegt
werden könnten.
Da A____ auf die
Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat,
wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines
ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das
Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen
CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung
betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Die vorliegend festgelegten Kosten von CHF 208.60
bewegen sich in diesem gesetzlich definierten Rahmen und sind nicht zu
beanstanden.
2.7
Demzufolge
ist die Verfügung des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 aufzuheben und der
Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 vollumfänglich zu bestätigen.
3.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hätte der Beschuldigte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich
dessen Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird indes umständehalber auf die
Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die
Verfügung des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 aufgehoben und der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2021 vollumfänglich
bestätigt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.