Lexipedia

Entscheid

BES.2022.22

Verfahrenskosten

18. Mai 2022Deutsch11 min

und gilt als verloren. Derselbe Brief wurde mit erneutem Einschreiben vom 28. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.22

ENTSCHEID

vom 18.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

A____

Beschwerdegegner 2

[...],

Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Januar 2022

betreffend Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 15. August

2020 auferlegte die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschuldigter) eine

Ordnungsbusse von CHF 40.– mit Bedenkfrist wegen Parkierens ohne

vorgängige Betätigung der Parkuhr. Da der Beschuldigte die Ordnungsbusse nicht

innert Frist bezahlte, stellte die Kantonspolizei ihm am 15. Oktober 2020

eine Übertretungsanzeige und am 10. Juni 2021 eine Zahlungserinnerung an

seinen Wohnort in Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht innert

der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt wurde, leitete die Kantonspolizei

am 12. Oktober 2021 das ordentliche Verfahren ein und überwies das

Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach den Beschuldigten mittels Strafbefehl vom

28. Oktober 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, bestrafte

ihn mit einer Busse von CHF 40.– und auferlegte ihm die Verfahrenskosten

von CHF 208.60. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte rechtzeitig

Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt (Vorinstanz; Beschwerdegegner 1)

und machte sinngemäss geltend, er habe von der Ordnungsbusse keine Kenntnis

erlangt, da er weder den Ordnungsbussenzettel noch die beiden Postzustellungen

der Kantonspolizei erhalten habe. Am 11. November 2021 schickte die

Staatsanwaltschaft einen eingeschriebenen Brief an den Beschuldigten und wies

ihn auf die Gerichtspraxis in solchen Konstellationen hin. Diese Sendung konnte

gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nicht lokalisiert werden

und gilt als verloren. Derselbe Brief wurde mit erneutem Einschreiben vom 28. Dezember

2021 an A____ geschickt, von diesem aber nicht abgeholt und ging daher am

1. Februar 2022 wieder bei der Staatsanwaltschaft ein.

Am 24. Januar

2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht

Basel-Stadt. Dieses bestätigte mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (ES.[…])

den Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 im Schuld- und Strafpunkt. Hingegen

hiess es die Einsprache gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten gut.

Gegen diese

Verfügung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

2. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.

Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Strafgerichts vom 26.

Januar 2022 und die vollumfängliche Bestätigung des Strafbefehls vom 28. Oktober

2021. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten Frist zur

Stellungnahme bis zum 3. März 2022 gesetzt. Diese Verfügung wurde ihm am

10. Februar 2022 gegen Unterschrift zugestellt. A____ liess diese

Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Bei

der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Januar 2022

handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf-

oder Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381

StPO).

1.2

Gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich

eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung

resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die

Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91

Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag

oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art.

90.

Abs. 2 StPO).

Die Verfügung

der Vorinstanz ging der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2022 zu. Die am 2.

Februar 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit

fristgerecht. Die Beschwerde ist ordnungsgemäss begründet und die formellen

Anforderungen daher ohne Weiteres erfüllt.

1.3

Mit

der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Der

Beschuldigte machte in seiner Einsprache an das Strafgericht sinngemäss

geltend, dass er nie eine Übertretungsanzeige erhalten habe und somit keine

Kenntnis von der Pflicht zur Zahlung einer Busse von CHF 40.– hatte bzw. haben

konnte. Es sei ihm folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu

bezahlen und somit die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der

Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sei er deshalb nicht

einverstanden.

2.2

Dieser

Argumentation ist die Vorinstanz gefolgt. Sie verwies auf den Umstand, dass das

Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021 nachweislich

aufgrund eines Zustellfehlers nie beim Beschuldigten angekommen sei. Daher

könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass Letzerem weder die

Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2020 noch die Zahlungserinnerung vom 12. Oktober

2021.

zugegangen seien. Dies gelte umso mehr, als entsprechende Zustellnachweise

fehlten, da die beiden Dokumente mit gewöhnlicher Post versandt worden seien.

2.3

Die

Staatsanwaltschaft macht unter Verweis auf die langjährige Praxis des

Appellationsgerichts (AGE BES.2016.181 vom 12. Dezember 2016, BES.2015.180

vom 16. Februar 2016, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 und BES.2013.31

vom 12. Juli 2013) geltend, es sei auszuschliessen, dass keines der beiden

von der Kantonspolizei mit gewöhnlicher Post gesandten Schreiben

(Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) angekommen sei. Denn der Strafbefehl

sei an dieselbe Adresse versandt und zugestellt worden, wodurch sich die

Richtigkeit und Funktionsfähigkeit der Adresse herausgestellt habe.

2.4

Gemäss

Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich

der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise

gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig

versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese

sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem

Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das

Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden;

es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben

werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 des Ordnungsbussengesetzes

[OBG, SR 314.1]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO

vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (vgl. BGE 145 IV 252 E.

1.6

f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen

und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig

(vgl. Art. 6 Abs. 6 OBG). Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung

von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den

Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8, 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches

Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Ein Fehler bei der

Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass

nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis

ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden

Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund

von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 142 IV 125 E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b). So hat das

Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei

Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche

Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandte

Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom

11.

September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die

Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als

nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h.

nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die

Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt

durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).

2.5

In

den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der

Zahlungserinnerung, welche am 15. Oktober 2020 und am 10. Juni 2021 mit

gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschuldigten versandt wurden. Zwar ist im

Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass

die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die

Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch gemäss ständiger Praxis

des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES.2016.59 vom 23.

Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren

Verweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht unter Willkürkognition

ebenfalls gestützt (BGE 145 IV 252 E. 1.8).

Vorliegend hat

sich die Adresse des Beschuldigten, die bei den beiden Briefsendungen verwendet

wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem der

an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl

zugestellt werden konnte. Das Schreiben vom 28. Dezember 2021 konnte ebenfalls an

die Adresse von A____ zugestellt werden, wenngleich er sie nicht abholte. Auch

die an dieselbe Adresse mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 3. März

2022.

konnte dem Beschuldigten nachweislich und gegen Unterschrift am 10. März

2022.

zugestellt werden.

A____ bringt

keine konkreten Schwierigkeiten bei der Postzustellung an seinem ausländischen

Wohnsitz vor. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend

ausführt, werden die vom Beschuldigten behaupteten Zustellprobleme wegen

COVID-19 nicht im Einzelnen substantiiert. Es erscheint zwar denkbar, dass es

pandemiebedingt zu Verzögerungen bei der Postzustellung, insbesondere im

grenzüberschreitenden Verkehr, kam. Das erklärt aber nicht, weshalb der Beschuldigte

die an seinem Fahrzeug befestigte Ordnungsbusse nicht erhalten haben sollte.

Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass es pandemiebedingt nicht nur zu

Verzögerungen, sondern geradezu systematisch zum Verlust vom Postsendungen

gekommen wäre und die Verlässlichkeit der Postzustellung in Frankreich nicht

mehr gewährleistet gewesen wäre.

Der Verlust des

Schreibens vom 11. November 2021 muss daher als Ausreisser betrachtet werden. Auf

eine allgemeine Wahrscheinlichkeit, dass alle vorgängigen Zustellungen den Beschuldigten

ebenfalls nicht erreichten, lässt er nicht schliessen.

Vor diesem

Hintergrund ist daher anzunehmen, dass A____ zumindest die Ordnungsbusse vom

15.

Oktober 2020, die Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2020 oder die

Zahlungserinnerung vom 10. Juni 2021 erhalten hat. Seine gegenteiligen

Vorbringen sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

2.6

Wenn

das Strafgericht allein aus dem Verlust des Schreibens vom 11. November 2021

gegenteilige Schlüsse zog, so setzte es sich damit in Widerspruch zur ständigen

Praxis des Appellationsgerichts. Die Beweiswürdigung durch die Vor­instanz

erweist sich daher als unzutreffend. Demzufolge ging das Strafgericht zu

Unrecht davon aus, der Beschuldigte habe vom Verfahren keine Kenntnis erlangt,

sodass ihm keine Verfahrenskosten für das Ordnungsbussenverfahren auferlegt

werden könnten.

Da A____ auf die

Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat,

wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines

ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das

Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen

CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung

betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden

[SG 154.980]). Die vorliegend festgelegten Kosten von CHF 208.60

bewegen sich in diesem gesetzlich definierten Rahmen und sind nicht zu

beanstanden.

2.7

Demzufolge

ist die Verfügung des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 aufzuheben und der

Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 vollumfänglich zu bestätigen.

3.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens hätte der Beschuldigte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich

dessen Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird indes umständehalber auf die

Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die

Verfügung des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 aufgehoben und der

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2021 vollumfänglich

bestätigt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch

übersetzt)

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.