BES.2022.24
Übertragung der Verfahrensleitung auf einen Ausserordentlichen Gerichtspräsidenten sowie Rechtsverzögerung/-verweigerung etc.
26. Januar 2023Deutsch12 min
gestelltes und gegen den eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.147 /
BES.2022.24
ENTSCHEID
vom 26.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o [...],
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin und
Beschwerdegegnerin
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021
betreffend die Übertragung der
Verfahrensleitung auf einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten
sowie
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2022
betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung
etc.
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer)
wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer
falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt
geführt. Das Verfahren wurde nach Abschluss der Untersuchung am 31. Mai
2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 30.
Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Strafgericht um Rückweisung der
Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Nachbesserung, wobei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, weitere Strafuntersuchungshandlungen
vorzunehmen und insbesondere die beantragte Schlusseinvernahme mit dem
Beschwerdeführer nachzuholen. In Bezug auf diverse Editionsverfügungen sei den
Berechtigten zudem das Siegelungsrecht zu gewähren.
Mit Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf
den ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...] übertragen. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt (BES.2021.147).
Mit einer
weiteren Eingabe vom 18. Januar 2022 zog der Beschwerdeführer sein zuvor
gestelltes und gegen den eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...]
gerichtetes Ausstandsgesuch zurück. Zugleich ersuchte er das Strafgericht
erneut um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, mit der
Auflage, ein Verfahrensprotokoll zu erstellen und die Befragung des Beschwerdeführers
nachzuholen. Zudem sei das Verfahren zufolge Verjährung der angezeigten Delikte
einzustellen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2022 teilte der
Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass ab sofort bis zur
Beendigung des Instruktionsverfahrens allfällige, rechtlich nicht erhebliche
Eingaben nicht mehr zur Kenntnis genommen und beantwortet würden.
Mit Beschwerde
vom 27. Januar 2022 (BES.2022.24) und einer weiteren Eingabe vom 2. Februar
2022 rügt der Beschwerdeführer zunächst, die verfahrensleitende Verfügung vom
26. Januar 2022 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei nicht
unterzeichnet worden, weshalb sie an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem
gehe das Strafgericht seit über vier Jahren auf keinen Verfahrensantrag ein. Ferner
sei seine Strafanzeige vom 8. Januar 2019 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses
bis heute unbehandelt geblieben, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Im
Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein ordentlicher Richter
einzusetzen. Der Strafgerichtspräsident hat in seiner Stellungnahme vom
4. März 2022 beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw.
sei diese eventualiter abzuweisen und es seien dem Beschwerdeführer die
entstandenen Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Mit Eingabe vom
21. März 2022 hat auch die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Mit Vernehmlassung vom 28. März
2022 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Anträgen
festgehalten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 verwies der Beschwerdeführer auf
seine noch rechtshängigen Beschwerdeanträge.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich
um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des
Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann
selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei
günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer
1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom
23.
Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende
Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich
zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE
BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).
1.1.2
Die
in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2022 formulierte Ankündigung
des Instruktionsrichters, dass allfällige, «rechtlich nicht erhebliche»
Eingaben des Beschwerdeführers ab sofort nicht mehr zur Kenntnis genommen und
beantwortet würden, stellt keine Beschwer da. Eine solche könnte, wenn
überhaupt, dann nur in einem konkreten Einzelfall geltend gemacht werden, etwa
wenn die rechtliche Erheblichkeit einer zukünftigen Eingabe nach Ansicht des
Beschwerdeführers zu Unrecht verneint würde. Soweit sich die Beschwerde (BES.2022.24)
auf die angefochtene Verfügung des a.o. Strafgerichtspräsidenten vom
26.
Januar 2022 bezieht, ist darauf folglich mangels Beschwer nicht einzutreten.
Irrelevant erscheinen vor diesem Hintergrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung
und die ebenfalls fehlende Unterschrift, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein
Nachteil erwachsen ist.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können mittels Beschwerde aber auch Rechtsverweigerung
und -verzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch
Unterlassungen der Staatsanwaltschaft bzw. der erstinstanzliche. Gerichte.
Deren Geltendmachung ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396
Abs. 2 StPO; Guidon, Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2.2
In
diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch zur Beschwerde legitimiert: Aus
dem Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende
Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen
wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015 und
6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2,
6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1,
6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November
2016.
E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2).
1.3
Soweit
der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vom 27. Januar 2022 (BES.2022.24)
schliesslich in allgemeiner Weise gegen die Übertragung der Verfahrensleitung
auf einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten wendet, wiederholt er damit
das in BES.2021.147 bereits Vorgebrachte, welches Verfahren mit verfahrensleitender
Verfügung vom 28. Januar 2022 betreffend Ausstand des a.o.
Strafgerichtspräsidenten [...] zufolge Gegenstandslosigkeit ohne Kosten als
erledigt abgeschrieben worden ist. Da im dortigen Verfahren die Frage, ob
überhaupt ein a.o. Gerichtspräsident habe eingesetzt werden dürfen,
unbeantwortet geblieben ist, sind beide Verfahren – aufgrund deren Konnexität
und da sie dieselbe Rechtsfrage betreffen – zu vereinigen und die
diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers vorliegend zu beurteilen.
2.
Gestützt auf den
Zirkulationsbeschluss der Präsidienkonferenz des Strafgerichts vom 29. November
2021.
hat das Präsidium der Abteilung A des Strafgerichts die Verfahrensleitung
im vorliegenden Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 auf den
ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...] übertragen. Dieser Beschluss der Präsidienkonferenz
erging auf Antrag der bisherigen Verfahrensleiterin, [...], vom 23. November
2021.
mit der Begründung, dass ihre Pensionierung den Wechsel der
Verfahrensleitung zur Folge haben werde, es sich beim in Frage stehenden
Verfahren um ein sehr grosses Verfahren handle und per 1. Januar 2022 am
Strafgericht drei neue Präsidien ihr Amt antreten würden, weshalb es zur
Sicherstellung des Gerichtsbetriebes zwingend notwendig erscheine, [...] mit
diesem Verfahren zu betrauen.
2.1
Gemäss
§ 39 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) kann die Funktion der
Präsidentin oder des Präsidenten bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss
der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder
einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die fachlichen
Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Der
Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen wichtiger Gründe, zumal es
sich weder um einen grossen noch um einen komplexen Fall handeln würde. Zudem
verfüge der eingesetzte [...] über keine hinreichende Erfahrung als Instruktionsrichter.
2.2
Dem
ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Strafakten bereits einen Umfang von
insgesamt 42 Bundesordner aufweisen (12 Bände, zuzüglich 30 Bände
Separatbeilagen), womit es sich – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers
und im Vergleich zum Durchschnitt – durchaus um einen grossen Fall handelt.
Dies gilt erst recht, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen etlichen
Verfahrensanträgen eine Erweiterung der Strafuntersuchung zur Vervollständigung
der Beweiserhebung beantragt. Andererseits lag schon mit der Pensionierung
einer langjährigen Strafgerichtspräsidentin und der notorischen
Einarbeitungszeit von gleich drei neuen Präsidien ein wichtiger Grund vor, der
in der Übergangszeit eine sinnvolle Aufteilung der Arbeitslast und insbesondere
auch eine Übertragung der Verfahrensleitung für einzelne, bereits hängige Fälle
auf ausserordentliche Gerichtspräsidien rechtfertigte. Dass der eingesetzte ausserordentliche
Gerichtspräsident über eine hinreichende Erfahrung als Instruktionsrichter
verfügen müsse, so der weitere Einwand des Beschwerdeführers, ist nicht
vorausgesetzt und liegt im Ermessen der beschliessenden Präsidienkonferenz. § 39 GOG verlangt lediglich, dass der eingesetzte Richter die fachlichen
Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, was vorliegend in
Bezug auf [...] nicht bestritten wird.
2.3
Zusammenfassend
sind die Beschwerden des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die
Übertragung der Verfahrensleitung auf einen ausserordentlichen Präsidenten
richten, abzuweisen.
3.
Weiter bringt der
Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eingaben vom 30. Juni 2018 und vom 18.
Januar 2022 vor, das Strafgericht gehe seit über vier Jahren auf keinen
Verfahrensantrag ein.
3.1
Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche
Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde.
Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die
Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch
nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit
der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17 m.w.H.
sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).
3.2
Dass
der per 1. Dezember 2021 eingesetzte a.o. Strafgerichtspräsident die mit
Eingabe vom 18. Januar 2022 gestellten Verfahrensanträge noch nicht beantworten
konnte, kann ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal
insbesondere nicht die Verfahrensleitung allein, sondern das Gesamtgericht über
eine allfällige Rückweisung der Anklage bzw. eine Verfahrenseinstellung zu
entscheiden haben wird (Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Hingegen hatte der
Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 30. Juni 2018 – nach Eingang der
Anklage beim Strafgericht – zahlreiche, zum Teil mit seiner Eingabe vom 18.
Januar 2022 identische Verfahrensanträge beim Strafgericht gestellt, die allesamt
bis heute unbeantwortet geblieben sind. Dieses Versäumnis kommt einer Rechtsverweigerung
gleich, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist. Der
neu eingesetzte a.o. Gerichtspräsident wird besagte Verfahrensanträge
unmittelbar nach erfolgter Instruktion in geeigneter Form zu behandeln haben. Immerhin
ist anzumerken, dass eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur
Vervollständigung der Beweiserhebung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und es
grundsätzlich Sache des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben,
unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht
ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO, vgl.
auch Griesser, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 329 N 17).
4.
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe seine
Strafanzeige vom 8. Januar 2019 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht anhandgenommen,
ist darauf zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr einzugehen, nachdem der
Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit seiner dem Schreiben vom 10.
Januar 2023 beigelegten Eingabe vom 28. März 2022 mitgeteilt hat, dass die
Staatsanwaltschaft nunmehr eine Nichtanhandnahmeverfügung (UT.[...]) erlassen
habe. Nimmt die Behörde während des hängigen Beschwerdeverfahrens die gerügte
unterbliebene Handlung vor, so wird die Beschwerde gegenstandslos (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 396 N 8a).
5.
5.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers teilweise als
begründet erweisen. Die Beschwerden BES.2021.147 und BES.2022.24 sind
abzuweisen, soweit sie sich gegen die Übertragung der Verfahrensleitung auf
einen a.o. Gerichtspräsidenten richten. Im Übrigen ist die Beschwerde
BES.2022.24 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht
gegenstandslos geworden ist, und es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche
Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache ist an die
Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
5.2
Der
Beschwerdeführer dringt mit einer seiner Beschwerden etwa zur Hälfte durch, im Übrigen
unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise
– nach Massgabe seines Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen erscheint
vorliegend eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerden BES.2021.147 und BES.2022.24
werden vereinigt.
Die Beschwerden (BES.2021.147 und BES.2022.24) gegen
die am 1. Dezember 2021 verfügte Übertragung der Verfahrensleitung auf
einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde (BES.2022.24) gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es wird festgestellt,
dass das erstinstanzliche Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die
Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.