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Entscheid

BES.2022.24

Übertragung der Verfahrensleitung auf einen Ausserordentlichen Gerichtspräsidenten sowie Rechtsverzögerung/-verweigerung etc.

26. Januar 2023Deutsch12 min

gestelltes und gegen den eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2021.147 /

BES.2022.24

ENTSCHEID

vom 26.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o [...],

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin und

Beschwerdegegnerin

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021

betreffend die Übertragung der

Verfahrensleitung auf einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten

sowie

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2022

betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung

etc.

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer)

wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer

falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt

geführt. Das Verfahren wurde nach Abschluss der Untersuchung am 31. Mai

2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 30.

Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Strafgericht um Rückweisung der

Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Nachbesserung, wobei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, weitere Strafuntersuchungshandlungen

vorzunehmen und insbesondere die beantragte Schlusseinvernahme mit dem

Beschwerdeführer nachzuholen. In Bezug auf diverse Editionsverfügungen sei den

Berechtigten zudem das Siegelungsrecht zu gewähren.

Mit Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf

den ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...] übertragen. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt (BES.2021.147).

Mit einer

weiteren Eingabe vom 18. Januar 2022 zog der Beschwerdeführer sein zuvor

gestelltes und gegen den eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...]

gerichtetes Ausstandsgesuch zurück. Zugleich ersuchte er das Strafgericht

erneut um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, mit der

Auflage, ein Verfahrensprotokoll zu erstellen und die Befragung des Beschwerdeführers

nachzuholen. Zudem sei das Verfahren zufolge Verjährung der angezeigten Delikte

einzustellen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2022 teilte der

Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass ab sofort bis zur

Beendigung des Instruktionsverfahrens allfällige, rechtlich nicht erhebliche

Eingaben nicht mehr zur Kenntnis genommen und beantwortet würden.

Mit Beschwerde

vom 27. Januar 2022 (BES.2022.24) und einer weiteren Eingabe vom 2. Februar

2022 rügt der Beschwerdeführer zunächst, die verfahrensleitende Verfügung vom

26. Januar 2022 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei nicht

unterzeichnet worden, weshalb sie an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem

gehe das Strafgericht seit über vier Jahren auf keinen Verfahrensantrag ein. Ferner

sei seine Strafanzeige vom 8. Januar 2019 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses

bis heute unbehandelt geblieben, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Im

Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein ordentlicher Richter

einzusetzen. Der Strafgerichtspräsident hat in seiner Stellungnahme vom

4. März 2022 beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw.

sei diese eventualiter abzuweisen und es seien dem Beschwerdeführer die

entstandenen Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Mit Eingabe vom

21. März 2022 hat auch die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Mit Vernehmlassung vom 28. März

2022 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Anträgen

festgehalten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 verwies der Beschwerdeführer auf

seine noch rechtshängigen Beschwerdeanträge.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind

verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich

um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des

Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann

selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter

rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei

günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer

1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom

23.

Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende

Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich

zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE

BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).

1.1.2

Die

in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2022 formulierte Ankündigung

des Instruktionsrichters, dass allfällige, «rechtlich nicht erhebliche»

Eingaben des Beschwerdeführers ab sofort nicht mehr zur Kenntnis genommen und

beantwortet würden, stellt keine Beschwer da. Eine solche könnte, wenn

überhaupt, dann nur in einem konkreten Einzelfall geltend gemacht werden, etwa

wenn die rechtliche Erheblichkeit einer zukünftigen Eingabe nach Ansicht des

Beschwerdeführers zu Unrecht verneint würde. Soweit sich die Beschwerde (BES.2022.24)

auf die angefochtene Verfügung des a.o. Strafgerichtspräsidenten vom

26.

Januar 2022 bezieht, ist darauf folglich mangels Beschwer nicht einzutreten.

Irrelevant erscheinen vor diesem Hintergrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung

und die ebenfalls fehlende Unterschrift, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein

Nachteil erwachsen ist.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können mittels Beschwerde aber auch Rechtsverweigerung

und -verzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch

Unterlassungen der Staatsanwaltschaft bzw. der erstinstanzliche. Gerichte.

Deren Geltendmachung ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396

Abs. 2 StPO; Guidon, Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht

(§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2.2

In

diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch zur Beschwerde legitimiert: Aus

dem Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und

Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt sich gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende

Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen

wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015 und

6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2,

6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1,

6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November

2016.

E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2).

1.3

Soweit

der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vom 27. Januar 2022 (BES.2022.24)

schliesslich in allgemeiner Weise gegen die Übertragung der Verfahrensleitung

auf einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten wendet, wiederholt er damit

das in BES.2021.147 bereits Vorgebrachte, welches Verfahren mit verfahrensleitender

Verfügung vom 28. Januar 2022 betreffend Ausstand des a.o.

Strafgerichtspräsidenten [...] zufolge Gegenstandslosigkeit ohne Kosten als

erledigt abgeschrieben worden ist. Da im dortigen Verfahren die Frage, ob

überhaupt ein a.o. Gerichtspräsident habe eingesetzt werden dürfen,

unbeantwortet geblieben ist, sind beide Verfahren – aufgrund deren Konnexität

und da sie dieselbe Rechtsfrage betreffen – zu vereinigen und die

diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers vorliegend zu beurteilen.

2.

Gestützt auf den

Zirkulationsbeschluss der Präsidienkonferenz des Strafgerichts vom 29. November

2021.

hat das Präsidium der Abteilung A des Strafgerichts die Verfahrensleitung

im vorliegenden Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 auf den

ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...] übertragen. Dieser Beschluss der Präsidienkonferenz

erging auf Antrag der bisherigen Verfahrensleiterin, [...], vom 23. November

2021.

mit der Begründung, dass ihre Pensionierung den Wechsel der

Verfahrensleitung zur Folge haben werde, es sich beim in Frage stehenden

Verfahren um ein sehr grosses Verfahren handle und per 1. Januar 2022 am

Strafgericht drei neue Präsidien ihr Amt antreten würden, weshalb es zur

Sicherstellung des Gerichtsbetriebes zwingend notwendig erscheine, [...] mit

diesem Verfahren zu betrauen.

2.1

Gemäss

§ 39 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) kann die Funktion der

Präsidentin oder des Präsidenten bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss

der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder

einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die fachlichen

Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Der

Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen wichtiger Gründe, zumal es

sich weder um einen grossen noch um einen komplexen Fall handeln würde. Zudem

verfüge der eingesetzte [...] über keine hinreichende Erfahrung als Instruktionsrichter.

2.2

Dem

ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Strafakten bereits einen Umfang von

insgesamt 42 Bundesordner aufweisen (12 Bände, zuzüglich 30 Bände

Separatbeilagen), womit es sich – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers

und im Vergleich zum Durchschnitt – durchaus um einen grossen Fall handelt.

Dies gilt erst recht, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen etlichen

Verfahrensanträgen eine Erweiterung der Strafuntersuchung zur Vervollständigung

der Beweiserhebung beantragt. Andererseits lag schon mit der Pensionierung

einer langjährigen Strafgerichtspräsidentin und der notorischen

Einarbeitungszeit von gleich drei neuen Präsidien ein wichtiger Grund vor, der

in der Übergangszeit eine sinnvolle Aufteilung der Arbeitslast und insbesondere

auch eine Übertragung der Verfahrensleitung für einzelne, bereits hängige Fälle

auf ausserordentliche Gerichtspräsidien rechtfertigte. Dass der eingesetzte ausserordentliche

Gerichtspräsident über eine hinreichende Erfahrung als Instruktionsrichter

verfügen müsse, so der weitere Einwand des Beschwerdeführers, ist nicht

vorausgesetzt und liegt im Ermessen der beschliessenden Präsidienkonferenz. § 39 GOG verlangt lediglich, dass der eingesetzte Richter die fachlichen

Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, was vorliegend in

Bezug auf [...] nicht bestritten wird.

2.3

Zusammenfassend

sind die Beschwerden des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die

Übertragung der Verfahrensleitung auf einen ausserordentlichen Präsidenten

richten, abzuweisen.

3.

Weiter bringt der

Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eingaben vom 30. Juni 2018 und vom 18.

Januar 2022 vor, das Strafgericht gehe seit über vier Jahren auf keinen

Verfahrensantrag ein.

3.1

Jede

Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine

Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche

Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde.

Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die

Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch

nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit

der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17 m.w.H.

sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

3.2

Dass

der per 1. Dezember 2021 eingesetzte a.o. Strafgerichtspräsident die mit

Eingabe vom 18. Januar 2022 gestellten Verfahrensanträge noch nicht beantworten

konnte, kann ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal

insbesondere nicht die Verfahrensleitung allein, sondern das Gesamtgericht über

eine allfällige Rückweisung der Anklage bzw. eine Verfahrenseinstellung zu

entscheiden haben wird (Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Hingegen hatte der

Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 30. Juni 2018 – nach Eingang der

Anklage beim Strafgericht – zahlreiche, zum Teil mit seiner Eingabe vom 18.

Januar 2022 identische Verfahrensanträge beim Strafgericht gestellt, die allesamt

bis heute unbeantwortet geblieben sind. Dieses Versäumnis kommt einer Rechtsverweigerung

gleich, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist. Der

neu eingesetzte a.o. Gerichtspräsident wird besagte Verfahrensanträge

unmittelbar nach erfolgter Instruktion in geeigneter Form zu behandeln haben. Immerhin

ist anzumerken, dass eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur

Vervollständigung der Beweiserhebung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und es

grundsätzlich Sache des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben,

unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht

ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO, vgl.

auch Griesser, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 329 N 17).

4.

Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe seine

Strafanzeige vom 8. Januar 2019 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht anhandgenommen,

ist darauf zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr einzugehen, nachdem der

Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit seiner dem Schreiben vom 10.

Januar 2023 beigelegten Eingabe vom 28. März 2022 mitgeteilt hat, dass die

Staatsanwaltschaft nunmehr eine Nichtanhandnahmeverfügung (UT.[...]) erlassen

habe. Nimmt die Behörde während des hängigen Beschwerdeverfahrens die gerügte

unterbliebene Handlung vor, so wird die Beschwerde gegenstandslos (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 396 N 8a).

5.

5.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers teilweise als

begründet erweisen. Die Beschwerden BES.2021.147 und BES.2022.24 sind

abzuweisen, soweit sie sich gegen die Übertragung der Verfahrensleitung auf

einen a.o. Gerichtspräsidenten richten. Im Übrigen ist die Beschwerde

BES.2022.24 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht

gegenstandslos geworden ist, und es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche

Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache ist an die

Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

5.2

Der

Beschwerdeführer dringt mit einer seiner Beschwerden etwa zur Hälfte durch, im Übrigen

unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise

– nach Massgabe seines Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen erscheint

vorliegend eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung

mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerden BES.2021.147 und BES.2022.24

werden vereinigt.

Die Beschwerden (BES.2021.147 und BES.2022.24) gegen

die am 1. Dezember 2021 verfügte Übertragung der Verfahrensleitung auf

einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten werden abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde (BES.2022.24) gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es wird festgestellt,

dass das erstinstanzliche Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die

Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.