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Entscheid

BES.2022.26

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)

17. Mai 2023Deutsch36 min

Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.26

ENTSCHEID

vom 17.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 25. Januar 2022

betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein

Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Am 25. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer in

Anwesenheit seines Verteidigers, [...], Advokat, zu diesen Vorwürfen

einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf einen Befehl der

Kriminalkommissärin vom 25. Januar 2022 erkennungsdienstlich behandelt und

es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen. Am gleichen Tag

verfügte der Staatsanwalt die Erstellung eines DNA-Profils (DNA-Analyse).

Gegen beide

Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe

vom 4. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der beiden angefochtenen

Verfügungen. Die erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien umgehend zu

vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in Datenbanken umgehend zu

löschen. Weiter seien die abgenommenen DNA-Proben umgehend zu vernichten und

allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken

umgehend zu löschen. Im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen begehrte der

Beschwerdeführer, der Beschwerde sei superprovisorisch (eventualiter

provisorisch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerdegegnerin

sei dementsprechend anzuweisen, die abgenommenen DNA-Proben für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss zu siegeln; eventualiter

sei der Beschwerdegegnerin die Auswertung der DNA-Proben, namentlich die

Erstellung eines DNA-Profils zu untersagen. Des Weiteren sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, die erkennungsdienstlich erhobenen Daten für die

Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss

unter separatem Verschluss zu halten; ebenso, oder auch nur eventualiter, sei

der Beschwerdegegnerin die Verwendung der Erkenntnisse daraus zu untersagen. Im

Rahmen von Verfahrensanträgen begehrte der Beschwerdeführer, die

Beschwerdeschrift gegen den Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie

die Verfügung betreffend DNA-Analyse seien als eine Beschwerde in derselben

Sache zu behandeln; eventualiter seien die Beschwerdeverfahren zu vereinigen;

subeventualiter sei dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung der

Beschwerdeschrift einzuräumen und seien die Beschwerdeverfahren anschliessend

zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei zudem Möglichkeit zur Replik zu

gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des

Staates. Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom

8. Februar 2022 wurden die Dringlichkeitsanträge des Beschwerdeführers auf

Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen

abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. Februar

2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat

der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023, vertreten durch [...], Advokatin,

innert erstreckter Frist repliziert und die Honorarnote eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und

hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und

nicht-invasiven Probenahme (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E.

2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung,

womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt

(Art. 393 Abs. 2 StPO). Antrags- und praxisgemäss wird die

Beschwerdeschrift gegen die beiden angefochtenen Verfügungen betreffend

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse

als eine Beschwerde behandelt und in einem Entscheid beurteilt.

1.2

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit

Verfügung vom 8. Februar 2022 begründet abgewiesen. Bei dieser Gelegenheit

wurde unter Verweis auf AGE BES.2019.98 vom 25. September 2019

E. 1.2 auch begründet, dass es sich bei einem WSA nicht um

siegelungsfähiges Material handelt, auf welches die Bestimmungen über das

Entsiegelungsverfahren anwendbar wären. Entsprechendes gilt mit Blick auf die

erkennungsdienstliche Erfassung.

2.

Der Beschwerdeführer

macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich

der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen Verfügungen geltend.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, aus der Begründung der Anordnung der

erkennungsdienstlichen Erfassung liessen sich keinerlei individuell-konkrete Umstände

für die Anordnung entnehmen, wodurch sie wie ein begründungsloser

routinemässiger Eingriff daherkomme, welcher gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Die in der Anordnung

genannten konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person in weitere

Delikte verwickelt sein könnte, würden nicht ausgeführt. Auch werde nicht

dargelegt, warum die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Aufklärung

notwendig sei (act. 3, Rz. 25 ff.).

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, aus dem Befehl zur erkennungsdienstlichen

Erfassung und zum WSA vom 25. Januar 2022, welcher dem Beschwerdeführer am

25.

Januar 2022 im Anschluss an die Einvernahme persönlich übergeben und

eröffnet worden sei, sei klar ersichtlich, welcher Straftatbestand dem Beschwerdeführer

vorgeworfen werde und welche Zwangsmassnahmen weshalb durchgeführt werden sollten.

Die einzelfallbezogene Prüfung der Massnahme ergebe sich aus der individuellen

Kurzbegründung («Klärung der Anlasstat»). Ausserdem seien die Vorwürfe

anlässlich der Einvernahme und somit vor Aushändigung des Befehls eingehend

erläutert worden. Gleiches gelte auch für die Verfügung zur Erstellung eines

DNA-Profils vom 25. Januar 2022. Während der Einvernahme zur Sache vom

25.

Januar 2022 sei dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden,

dass an mehreren beschlagnahmten Gegenständen Fingerabdrücke und DNA-Spuren

sichergestellt werden konnten. Es liege auf der Hand, dass bei diesen Vorwürfen

eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie eine DNA-Probenahme und

-Profilerstellung zu erfolgen habe (act. 5, S. 4).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3

Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die

Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt

werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,

welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese

Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel

umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,

BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019

E. 3; Weber, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der

Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder

DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE

BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E.

3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom

17.

Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3,

BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung

vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu

berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen

anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden

namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme

berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend

klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen

durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E.

2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August

2019.

E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom

5.

Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.3

Im

Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

vom 25. Januar 2022 führt die verfügende Kriminalkommissärin im Rahmen

einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt».

Als Straftatbestand wird «Widerhandlung BG Betäubungsmittelgesetz [BetmG,

SR 812.121], begangen von Oktober 2015 bis 18. September 2019, in

Basel» angegeben. In einem Halbsatz, der allerdings insgesamt verständlich

bleibt, wird weiter ausgeführt: «für die Klärung der Anlasstaten und es

bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte

verwickelt sein könnte». Die Massnahmen seien «zur Bestätigung oder Entkräftung

weiterer Delikte geeignet bzw. können keine anderen Massnahmen mit ähnlicher

Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften» (act. 1).

Der Befehl

betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven

Probenahme sowie die Verfügung betreffend DNA-Analyse wurden dem Beschwerdeführer

gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 5,

S. 2 und 4) im Anschluss an die Einvernahme vom 25. Januar 2022

persönlich übergeben und mündlich eröffnet (vgl. act. 1,

«Empfangsbestätigung»; Beschwerde, act. 3, Rz. 7). Für eine Übergabe

und Eröffnung der angefochtenen Verfügungen nach durchgeführter Einvernahme spricht

auch, dass der Beschwerdeführer gemäss Vorladung auf 13:00 Uhr aufgeboten

worden war (siehe Vorladung vom 6. Januar 2022) und die Befragung des

Beschwerdeführers gemäss Einvernahmeprotokoll um 13:00 Uhr begann und bis 15:20

bzw. 15:25 Uhr dauerte (siehe Einvernahmeprotokoll zur Sache vom 25. Januar

2022, S. 1 und 38, sowie Einvernahmeprotokoll zur Person vom

25.

Januar 2022, S. 3). An der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer

mithin während rund 2.5 Stunden befragt und hierbei eingehend mit den ihm

gemachten Vorwürfen konfrontiert (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25. Januar

2022, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer verweigerte durchwegs die Aussage.

Angesichts der ausführlichen Vorhalte und Fragen des Untersuchungsbeamten, die sich

im Einvernahmeprotokoll über 37 Seiten erstrecken, sowie angesichts der

zahlreichen Beweismittel, welche dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit

vorgelegt und dem Einvernahmeprotokoll beigelegt wurden, ist davon auszugehen,

dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen

Verfügungen und der Durchführung der Zwangsmassnahmen klar war, welche Delikte

zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Die Kurzbegründung des

angefochtenen Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung und

nicht-invasive Probenahme nennt als Gründe für die Anordnung der

Zwangsmassnahmen nebst der «Klärung der Anlasstaten» auch die «Bestätigung oder

Entkräftung weiterer Delikte», für welche «konkrete Anhaltspunkte» bestünden. Was

die Klärung der Anlasstaten angeht, so wurde dem Beschwerdeführer – wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – anlässlich seiner Einvernahme vom

25.

Januar 2022 mitgeteilt, dass an mehreren beschlagnahmten Gegenständen

Fingerabdrücke und DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, sodass bereits

deshalb der Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die

DNA-Probenahme auf der Hand lag. Was sodann die Bestätigung oder Entkräftung

weiterer Delikte angeht, so wurden dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme Betäubungsmitteldelikte

über den langen Zeitraum von «Oktober 2015 bis 18. September 2019» vorgeworfen,

was so auch in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird. Die Möglichkeit weiterer

(Einzel-)Delikte – namentlich Betäubungsmitteldelikte oder Delikte im

Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel, welche den

Strafverfolgungsbehörden noch nicht zur Kenntnis gelangt sind und mittels

Auswertung und Abgleich von Fingerabdrücken bzw. DNA-Spuren dem

Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten, liegt unter anderem aufgrund dieses

langen Deliktszeitraums nahe (siehe hierzu auch unten E. 3.5.2). Zu

beachten ist zudem die Begründung der ebenfalls angefochtenen «Verfügung

DNA-Analyse» vom 25. Januar 2022, welche dem Beschwerdeführer nach oben

Gesagtem gleichzeitig mit der Verfügung betreffend erkennungsdienstliche

Erfassung und WSA ausgehändigt wurde und nähere Ausführungen dazu enthält,

weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die Spurenauswertung nicht

nur zur Aufklärung der Anlasstat, sondern auch zur Aufklärung weiterer Delikte

beitragen könne (siehe dazu sogleich unten E. 2.4). Vor diesem Hintergrund

waren für den Beschwerdeführer die Gründe für die angeordneten Zwangsmassnahmen

hinreichend erkennbar und es liegt hinsichtlich des Befehls für die

erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 25. Januar

2022.

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

2.4

Nach

dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass auch die zweite angefochtene

Verfügung betreffend Anordnung einer DNA-Analyse vom 25. Januar 2022 dem

Beschwerdeführer nach erfolgter Einvernahme eröffnet wurde (siehe E. 2.3).

In der Begründung der Verfügung betreffend DNA-Analyse wird dargelegt, aufgrund

konkreter Anhaltspunkte bestehe gegenüber dem nicht oder nur leicht straffällig

gewordenen Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der

Beschwerdeführer in weitere, auch künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt

sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen

könne. Der Betroffene sei nämlich bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung

getreten und vorbestraft, u.a. wegen Delikten gegen Leib und Leben und die

Freiheit. Die Massnahmen seien mithin erforderlich zur «Zuordnung von bereits

begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten» sowie

zur «Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch

unbekannt» seien (act. 2). Diese Verfügung nimmt in ihrer Begründung –

wenngleich summarisch – Bezug auf die konkrete Situation des vorliegenden

Falles. Insbesondere wird dargelegt, zu welchen Zwecken die Zwangsmassnahme

erfolgt (Zuordnung von bekannten Delikten und Identifizierung noch unbekannter

Delikte) und welche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in

andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt

sein könnte. Insgesamt genügt auch die zweite angefochtene Verfügung den

Anforderungen an die Begründungspflicht, denn für den Beschwerdeführer muss dadurch

– auch mit Blick auf die zuvor erfolgte, ausführliche Einvernahme (siehe dazu oben

2.3) – genügend klar erkennbar gewesen sein, was ihm vorgeworfen wird und

weshalb die Massnahmen durchgeführt wurden.

3.

Sodann wendet

sich der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit, insbesondere gegen

die Notwendigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen.

3.1

3.1.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, aus der Einvernahme vom 25. Januar 2022

habe sich ergeben, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer

massgeblich auf Hits von auf diversem Beschlagnahmegut aufgefundenen

Fingerabdrücken und DNA-Spuren in den einschlägigen Datenbanken stütze

(act. 3, Rz. 10). Die Staatsanwaltschaft habe gemäss den Akten bereits

vor Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen über die Fingerabdrücke und

das DNA-Profil des Beschwerdeführers verfügt, sodass auf diese Daten hätte

abgestellt werden können. Die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen seien

mithin weder zur Klärung der Anlasstaten noch allfälliger weiterer Delikte

geeignet bzw. notwendig (act. 3, Rz. 20 ff., 29 ff. und 32 ff.).

In der Verfügung betreffend DNA-Analyse mache die Staatsanwaltschaft mit der

Begründung zwar zusätzlich geltend, der Beschwerdeführer sei wegen Delikten

gegen Leib und Leben und die Freiheit vorbestraft. Allerdings ergebe sich aus

den Akten, dass die vom Beschwerdeführer bereits vorhandenen

erkennungsdienstlich erhobenen Daten (Fingerabdrücke und DNA-Profil) erst am

5.

April 2048 gelöscht würden. Dem Anliegen der Aufklärung künftiger

Delikte sei damit hinreichend Rechnung getragen (act. 3, Rz. 31 und

35). Hinzu komme, dass das Bundesgericht für die Aufklärung allfälliger

künftiger oder noch unbekannter Straftaten als Vorstrafe oder Anlasstat ein

eigenhändiges Gewaltdelikt (Delikte gegen die körperliche oder sexuelle

Integrität) voraussetze. Vorliegend gehe es aber bei der Anlasstat nicht um die

besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität und im Rahmen der

Vorstrafe seien Tätlichkeiten das einzige Delikt gegen die körperliche oder

sexuelle Integrität, was indes eine Übertretung darstelle, welche gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Erstellung eines DNA-Profils

ausscheide (act. 3, Rz. 36).

3.1.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme diesbezüglich aus, dem

Beschwerdeführer werde Widerhandlung gegen das BetmG vorgeworfen. Es bestünden

Fingerabdrücke und DNA-Spuren an beschlagnahmten Gegenständen, womit eine

aufklärungsbedürftige Anlasstat vorliege. Die vom Beschwerdeführer erwähnten, im

Rahmen eines Verfahrens aus dem Jahr 2018 vorgenommenen erkennungsdienstlichen

Massnahmen inklusive DNA-Profil seien inzwischen infolge Verfahrenseinstellung gelöscht

worden. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers betreffe u.a. Gewalttätigkeiten

und erhebliche Drohungen mit dem Tod zum Nachteil der damaligen Freundin des

Beschwerdeführers. Andererseits sei eine intensive deliktische Tätigkeit über

einen längeren Zeitraum im Betäubungsmittelbereich Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer

in weitere Delikte ausserhalb des Bagatellbereichs verwickelt sein könnte. Die

erneute Erfassung einer beschuldigten Person in einem neuen Verfahren sei nach

Rechtsprechung und Literatur zulässig. Andernfalls könnte es vorkommen, dass

vorhandene und benötigte Daten aus anderen Verfahren plötzlich gelöscht würden

und nicht mehr zur Verfügung stünden (act. 5, S. 3). In Bezug auf die

erkennungsdienstliche Erfassung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich

das Aussehen eines Menschen verändere, weshalb diese Daten zwingend aktuell zu

erfassen seien (act. 5, S. 4).

3.1.3

Der

Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Replik, die erneute Erfassung der

Daten des Beschwerdeführers vor der Löschung der vorhandenen Daten und

mithin «auf Vorrat» sei für die Aufklärung der Anlasstat unnötig und unverhältnismässig

gewesen (act. 15, S. 1 f.). Was die Erfassung im Hinblick auf

allfällige unbekannte vergangene oder zukünftige Delikte angehe, so handle es

sich bei der Vorstrafe nicht um einschlägige Delikte von ausreichender Schwere.

Aus dem laufenden Verfahren dürfe aufgrund der Unschuldsvermutung nicht

abgeleitet werden, dass noch weitere Delikte begangen wurden oder würden. Sodann

verweist der Beschwerdeführer auf die anstehende StPO-Revision mit den

geplanten Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 der revidierten

StPO, wonach nur noch das Sachgericht die DNA-Probenahme und -profilerstellung

hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte anordnen könne. Nach

Auffassung des Beschwerdeführers beanspruchten diese Normen auch vor ihrem Inkrafttreten

Vorwirkung – ebenso wie die explizite Regelung in der revidierten StPO, wonach

die Staatsanwaltschaft entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in

Haftsachen verfüge (act. 15, S. 3 f.).

3.2

3.2.1

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten

Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich

zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte,

deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003

(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr

auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene

oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der

Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es

kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch

hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine

gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

Art. 255

StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die

routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse

(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine

DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat

dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte

verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen

Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte

Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung

eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen

Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4;

BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das

Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung

eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines

von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).

3.2.2

Das

zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für

die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem

Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.

Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1

StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1;

BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche

Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die

Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels Fotografien

der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht der

beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen,

Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO, in BBl

2006, S. 1085, 1243).

3.2.3

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV

sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101];

BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2).

Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines

Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei

welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss

ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.

2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den

Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren

Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263

E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen,

ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und

müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig

sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen

Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur

ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die

damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit.

d).

3.3

Zunächst

ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im

Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.

3.3.1

Für

die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der

bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine

Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der

Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je

geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger

ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der

Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend

die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist

zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend

konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15.

April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2,

BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).

3.3.2

Vorliegend

besteht namentlich aufgrund zahlreicher Observationen im Zeitraum vom 4. November

2015.

bis 28. Dezember 2017 (siehe Verfahrensakten, Verfügung

«Anordnung/Beendigung einer Observation» vom 7. Oktober 2015; Aktennotiz

vom 18. Januar 2018, «Pol. Überwachung von A____») und sonstiger

polizeilicher Feststellungen (siehe etwa Polizeirapporte vom 4. August

2015, 24. Mai 2016, 2. Juni 2016, 20. Juli 2016,

28.

November 2016, 26. April 2017, 25. Juli 2017,

10.

Oktober 2017, 28. Dezember 2017, 20. April 2019,

21.

April 2019; Kriminaltechnische Untersuchungsberichte vom 3. und

13.

Mai, 15. Juli sowie 18. September 2019; vgl. etwa auch Aktennotiz

«[…]» vom 24. Juli 2015 sowie Aktennotizen «Anzeige» vom 28. März

2018, 27. Juni 2018, 9. Juli 2018 und 20. Januar 2022), aufgrund

der Auswertungen von Mobiltelefonen, welche unter anderem mutmasslich den Drogenhandel

betreffende Notizen, Chatverläufe und SMS sowie für den Drogenhandel übliche

Kontaktlisten mit Synonymen und Ortsangaben hervorbrachten (siehe etwa Aktennotiz

«Auswertung Mobiltelefon Nokia Pos. 1501 vom 15. Februar 2017; «Auswertung

Mobiltelefon i-Phone 6 [Pos. 2011]» vom 6. August 2018; Aktennotiz

«Anzeige» vom 28. April 2020 samt Beilagen; Aktennotiz vom 28. Januar

2022.

samt Beilage), aufgrund der Auswertungen von Spuren ab beschlagnahmten

Asservaten (Fingerabdrücke bzw. DNA, namentlich auf zu verschiedenen

Gelegenheiten beschlagnahmten, mit Marihuana gefüllten Kunststoff- bzw. Vakuumbeuteln

sowie Minigrips [siehe etwa Aktennotiz «Anzeige» vom 9. Juli 2018; diverse

DNA-Auswertungen, Eingang Kriminaltechnische Abteilung (KTA) 7. September

2018; Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2019;

Aktennotiz «Anzeige» vom 10. November 2021], auf Notizzetteln mit

mutmasslichen Daten zu Drogenverkäufen [siehe Kriminaltechnischer

Untersuchungsbericht vom 29. September 2017, S. 6; Aktennotiz «Anzeige»

vom 28. März 2018] sowie an einem Fahrzeug, welches mutmasslich als

Marihuana-Aufbewahrungsort genutzt wurde, und auf darin enthaltenen Marihuana-Verpackungen

[siehe DNA-Auswertungen, Eingang KTA 23. Mai 2019, 28. Mai 2019 und

31.

Juli 2019; Kriminaltechnische Untersuchungsberichte vom 8. September

2019.

und 18. September 2019; Aktennotiz «Anzeige» vom 20. Januar 2022

samt Beilagen]), aufgrund der Aussagen von Mitbeteiligten, soweit diese

überhaupt zu Aussagen bereit waren (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll B____

vom 25. Mai 2016, S. 6; Einvernahmeprotokoll C____ vom

25.

Februar 2018, S. 5 f.; Einvernahmeprotokoll D____ vom

12.

März 2018, S. 4 samt Beilage und Index zur Fotokonfrontation; Einvernahmeprotokoll

E____ vom 20. März 2018, S. 17; Einvernahmeprotokoll F____ vom

30.

Mai 2018, S. 13 und 15 f.; Einvernahmeprotokoll G____ vom

4.

September 2018, S. 6 ff.; Einvernahmeprotokolle H____ vom

20.

September 2018, S. 3 und 5, sowie vom 22. April 2019,

S. 2 ff.; Einvernahmeprotokolle I____ vom 10. April 2019, S. 13,

sowie vom 9. Juli 2020, S. 8 f.; Einvernahmeprotokoll J____ vom

17.

November 2021, S. 2 ff. samt Beilagen) sowie aufgrund von

Anzeigen und anonymen Hinweisen an die Polizei (siehe Polizeirapport vom

15.

Mai 2015; Polizeirapport vom 9. Januar 2018; Anonyme «Meldung

Schwerer Drogenhandel, Geldwäsche, Schwarzarbeit», vom 18. September 2019

an Leiter der Kriminalpolizei Basel-Stadt) durchaus ein hinreichender

Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2015 bis mindestens September

2019.

in einen arbeitsteiligen Handel mit Marihuana – von zumindest teilweise sehr

hohem THC-Wirkstoffgehalt (siehe beispielsweise das Forensisch-chemische

Gutachten vom 16. Mai 2019) – im grösseren Stil involviert war (vgl. zum

Ganzen auch Einvernahmeprotokoll A____ vom 25. Januar 2022, S. 1-38,

einschliesslich Beilagen). Das unbefugte Veräussern, aber namentlich auch

das unbefugte Lagern, Befördern, auf andere Weise einem anderen Verschaffen

oder in Verkehr bringen, Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder auf andere Weise

Erlangen von Betäubungsmitteln stellen strafbare Handlungen gegen das BetmG dar

und sind jeweils als Vergehen zu qualifizieren (vgl. Art. 19 Abs. 1

lit. b bis d BetmG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB).

3.4

Alsdann

ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren. Gemäss

den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen zunächst

der Aufklärung der Anlasstat.

3.4.1

Wie

die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (vgl. act. 5,

S. 3), setzt sich der gegen den Beschwerdeführer vorliegende Tatverdacht

aus ganz verschiedenen Beweismitteln und Indizien zusammen (siehe auch oben

E. 3.3.2). Hierbei spielt auch die Auswertung von Spuren eine Rolle.

Diverse Spuren sind bereits ausgewertet. Ob bereits alle erhobenen Spuren

ausgewertet sind, ist schwierig zu beurteilen. Jedenfalls steht die Strafuntersuchung

noch am Anfang und es ist mit weiteren Befragungen von weiteren beteiligten

Personen, entsprechenden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen zu rechnen,

welche weitere Spurenauswertungen nach sich ziehen können. Es ist

gerichtsnotorisch, dass beim Handel mit Betäubungsmitteln vor allem die

Spurenauswertung belastende Beweise zu liefern vermag. Es kann dazu weiter auf

die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe act. 5, S. 3

f.). Die erkennungsdienstlichen Massnahmen und das DNA-Profil können mithin

geeignete Hinweise zur Aufklärung der Anlasstat liefern.

3.4.2

Zur

Erforderlichkeit des WSA und der DNA-Analyse gemäss Art. 255 StPO im

Besonderen ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer führt zwar

zutreffend aus, dass er bereits aufgrund früherer Verfahren mit seinem

DNA-Profil erfasst wurde. Wie die Staatsanwaltschaft aber zu Recht entgegnet,

ist selbst bei Existieren eines alten DNA-Profils die erneute Erfassung der DNA

einer beschuldigten Person in einem neuen Verfahren zulässig, was sich

insbesondere mit Blick auf die Auslösung neuer Löschfristen rechtfertigt (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 23a; so auch die Vorinstanz

in BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3). Ansonsten könnte es vorkommen,

dass vorhandene und weiter benötigte Daten aus anderen Verfahren plötzlich

gelöscht werden und den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung

stehen (zum Ganzen act. 5, S. 3). Liegen bereits erfasste Daten vor,

deren Qualität nicht zu beanstanden ist und die dem aktuellen Stand der Technik

und Wissenschaft entsprechen, so können diese zwar auch im Rahmen einer blossen

administrativen Nacherfassung unter einer neuen PCN-Nr. gebucht werden (Hansjakob/Graf, a.a.O.; vgl. auch

BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3). Eine Verpflichtung der

Staatsanwaltschaft zu einem solchen Vorgehen ist aber nicht ersichtlich. Vor

allem aber standen vorliegend die früheren erkennungsdienstlichen Massnahmen,

welche am 5. April 2018 in Basel durchgeführt wurden und auch die

Erstellung eines DNA-Profils umfassten (siehe DNA-Auswertungsgrafik fedpol,

Eingang KTA am 28. Mai 2019), gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft im

Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung aus

dem Jahr 2018 (VT.[...]), das am 2. Oktober 2019 eingestellt wurde.

Infolgedessen seien sämtliche erkennungsdienstlichen Daten einschliesslich

DNA-Profil aus diesem Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. betreffend

erkennungsdienstliche Unterlagen Art. 261 StPO sowie betreffend das

DNA-Profil Art. 16 Abs. 1 lit. d des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363])

wieder gelöscht worden. Auf diesem Profil beruhe der Hit mit gewissen

DNA-Spuren im laufenden Strafverfahren. Im Rahmen eines anderen Verfahrens (VT.[...],

alt V[...]), das mit Strafbefehl vom 17. August 2015 abgeschlossen wurde,

sei der Beschwerdeführer zwar auch erkennungsdienstlich erfasst worden, wobei

die Löschfrist der entsprechenden erkennungsdienstlichen Daten noch nicht

erreicht sei (Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung am

25.

September 2014, siehe DNA-Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA am 28.

Mai 2019). Diese Daten umfassen nach Angaben der Staatsanwaltschaft allerdings

kein DNA-Profil (zum Ganzen act. 5, S. 2), was auch aus den Akten

resultiert (DNA-Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA am 28. Mai 2019). Ausgehend

hiervon war zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2022 betreffend

DNA-Analyse die DNA des Beschwerdeführers nicht (mehr) erfasst. Ob die

angefochtene Anordnung einer DNA-Analyse erforderlich ist, ist folglich

unabhängig von dieser früheren Erfassung zu prüfen. Gleichwertige mildere

Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Spurenauswertung sind nicht

ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit des WSA und der DNA-Analyse zu bejahen

ist.

3.4.3

Was

sodann die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung des

Beschwerdeführers gemäss Art. 260 StPO angeht, so wendet der

Beschwerdeführer auch diesbezüglich ein, dass eine solche schon vor längerer

Zeit durchgeführt wurde. Dies trifft, wie soeben dargelegt auch zu. Diese

Erfassung ist zwar noch vorhanden, allerdings spielt dies vorliegend keine

Rolle, denn das soeben zur Anordnung eines WSA und einer DNA-Analyse gemäss

Art. 255 Ausgeführte (siehe E. 3.4.2), gilt a fortiori auch

für die noch weniger in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifende

erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO. Mithin ist auch hier

ungeachtet einer bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung, die

erneute Erfassung der beschuldigten Person in einem neuen Verfahren zulässig. Zwar

wäre auch in diesem Zusammenhang eine bloss administrative Nacherfassung der bereits

vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten denkbar und eine solche hätte mittels

einer entsprechenden Anordnungsverfügung vorgenommen werden können. Die

Fotografien des Beschwerdeführers wurden indessen offenbar am

25.

September 2014 (siehe Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA

28.

Mai 2019) aufgezeichnet. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt, verändert sich das Aussehen eines Menschen (act. 5, S. 4),

sodass die vor nahezu zehn Jahren aufgezeichneten Fotografien des

Beschwerdeführers – auch mit Blick auf dessen junges Alter (Jahrgang [...]) – offensichtlich

veraltet sind. Zum Zwecke der Aufklärung der Anlasstat (und insbesondere auch

allfälliger weiterer, gegebenenfalls auch künftiger Straftaten, siehe hierzu

unten E. 3.5.2) ist die Erfassung möglichst aktueller

erkennungsdienstlicher Fotografien erforderlich, damit sowohl das Aussehen des

Beschuldigten als auch dessen Personalien zweifelsfrei festgestellt werden

können und die erkennungsdienstlichen Fotografien namentlich bei

Fotowahlkonfrontationen und beim Vergleich mit (neuerem) Bildmaterial in den

Akten sinnvoll eingesetzt werden können.

Was sodann die –

anlässlich der früheren erkennungsdienstlichen Erfassung ebenfalls bereits

erfassten – Fingerabdrücke angeht, so ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die – an sich mögliche – blosse

administrative Nacherfassung gegenüber einer pragmatischen erneuten Abnahme für

den Beschuldigten einen wesentlich geringeren Eingriff dargestellt hätte, der

daher vorzuziehen gewesen wäre.

3.4.4

Zur

Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist festzuhalten, dass die Schwere des

dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen arbeitsteiligen Vergehens gegen das

BetmG im grossen Stil den Eingriff in dessen Grundrechte rechtfertigt, womit

die Zwangsmassnahmen für den Beschwerdeführer auch zumutbar sind. Die

Verhältnismässigkeit der Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen zur

Aufklärung der Anlasstat kann somit bejaht werden.

3.5

Gemäss

den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen sodann

der Aufklärung weiterer, gegebenenfalls künftiger Delikte.

3.5.1

Der

Beschwerdeführer verweist mit Blick auf die DNA-Probenahme und -analyse auf die

anstehende StPO-Revision (siehe Beschluss der Bundesversammlung vom

17.

Juni 2022, in: BBl 2022 1560, nachfolgend: revStPO). Gemäss den geplanten

Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO könne nur noch

das Sachgericht die DNA-Probenahme und -profilerstellung hinsichtlich möglicher

zukünftiger Delikte anordnen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers

beanspruchten diese Normen bereits vor Inkrafttreten der revidierten StPO

Vorwirkung – ebenso wie die explizite Regelung in Art. 222 revStPO, wonach

die Staatsanwaltschaft entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in

Haftsachen verfüge (act. 15, S. 3 f.).

Dem ist zu

entgegnen, dass der Gesetzgeber mit Art. 222 revStPO ein Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft, welches das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entgegen

dem Gesetzeswortlaut und unter Annahme eines gesetzgeberischen Versehens durch

Richterrecht geschaffen hatte (siehe bereits BGE 137 IV 22 E. 1), nunmehr ausdrücklich

ausschliesst. So lautet der Wortlaut von Art. 222 revStPO: «Einzig die

verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die

Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten»

(siehe Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Juni 2022, in: BBl 2022

1560, S. 9/26), während der geltende Wortlaut schlichtweg «Die verhaftete

Person» legitimiert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

angesichts des Ablaufens der Referendumsfrist und der damit einhergehenden

Gewissheit des Inkrafttretens der revStPO die «seltene Konstellation» eingetreten,

in welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass entgegen der Auffassung

des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, sondern ein

Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht gewollt ist. Das

Gewaltenteilungsprinzip erfordere daher eine unverzügliche Änderung der

Rechtsprechung, wobei es sich nach Auffassung des Bundesgerichts «nicht um eine

echte Vorwirkung […] [handelt, da] keine neue Rechtsnorm vor ihrer Inkraftsetzung

angewendet, sondern dem bereits bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch

verholfen» wird (zum Ganzen BGer 1B_614/2022 vom 10. Januar 2023

E. 2.4). Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Änderung

der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens auch aus dem

Grundrecht auf persönliche Freiheit ergebe, welches hier insbesondere das

Interesse an der Rechtssicherheit überwiege (BGer 1B_614/2022 vom 10. Januar

2023.

E. 2.4).

Im Rahmen der

DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer – auch künftiger – mit der Anlasstat nicht

identischer Delikte verhält es sich anders: Hier hat der Gesetzgeber vielmehr in

Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich die Möglichkeit

der Staatsanwaltschaft vorgesehen, eine DNA-Probe und die Erstellung eines

DNA-Profils anzuordnen, «wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist,

sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben» (siehe

Art. 255 Abs. 1bis revStPO, Hervorhebung hinzugefügt).

Daneben hat der Gesetzgeber mit Blick auf DNA-Analysen zur Aufklärung künftiger

Delikte eine spezielle Regelung vorgesehen, welche diese nur noch auf Anordnung

des Gerichts anlässlich einer Verurteilung hin erlaubt (Art. 257 revStPO).

Diese eigentliche Neuregelung betreffend die Aufklärung künftiger Delikte

ergibt sich indessen – anders als das ausschliessliche Beschwerderecht der

beschuldigten Person im Rahmen von Art. 222 StPO – nicht bereits aus

der geltenden Fassung der StPO. Und die gefestigte bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt

werden darf, das nicht zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich ist, entbehrt –

anders als jene zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Rahmen von

Art. 222 StPO – nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Vielmehr stützt

sie sich auf eine weite Auslegung des geltenden Gesetzestextes von

Art. 255 Abs. 1 StPO, der von DNA-Probenahmen und -Analysen zur «Aufklärung

eines Verbrechens oder Vergehens» spricht, und vom Bundesgericht in

Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz gelesen

wird, aus dem klar hervorgehe, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch

erlauben muss, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind (BGE 145 IV 263 E. 3.3 sowie

oben E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Diese Auslegung wird auch in

der Literatur als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend qualifiziert (Hans­jakob/Graf, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11). Vor diesem Hintergrund

würde durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorwirkung der revStPO

nicht analog dem angerufenen Bundesgerichtsentscheid (zum Beschwerderecht der

Staatsanwaltschaft) dem bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch verholfen

werden. Vielmehr läge darin eine echte Vorwirkung, wobei die positive

Vorwirkung (im Sinne der Anwendung zukünftigen Rechts wie geltendes Recht) grundsätzlich

unzulässig und die negative Vorwirkung (im Sinne der Aussetzung alten Rechts

bis zur Inkraftsetzung neuen Rechts) nur zulässig ist, wenn sie vom geltenden

Recht vorgesehen wird und daneben weitere Anforderungen gegeben sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 298 ff.

m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Der

Beschwerdeführer kann mithin weder aus Art. 257 revStPO noch aus der

angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas zu seinen Gunsten

ableiten.

Ohnehin ist

vorliegend zu betonen, dass es der Staatsanwaltschaft auch um die Aufklärung der

Anlasstat sowie weiterer bereits begangener Straftaten und nicht

bloss um die Aufklärung allfälliger künftiger Delikte geht (siehe auch

oben E. 2.3

f. sowie sogleich E. 3.5.2), sodass eine

Vorwirkung von Art. 257 revStPO für sich genommen noch nicht zur

Unzulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA-Probenahme und -analyse führen

würde.

3.5.2

Was

nun die konkreten Anhaltspunkte für weitere – vergangene oder künftige – Delikte

des Beschwerdeführers angeht, so hat das Bundesgericht bereits anerkannt, dass

sich solche Anhaltspunkte namentlich aus der Art, dem Umfang und der

Komplexität laufender Strafverfahren sowie des grossen Zeitraums, in dem sich

diese zugetragen haben sollen, ergeben können – und zwar unabhängig von

allfälligen Vorstrafen der beschuldigten Person (BGer 1B_336/2019 vom 3.

Dezember 2019 4.4.2). Vorliegend sind insbesondere folgende Umstände zu

beachten: Einerseits scheint sich der mutmassliche arbeitsteilige Drogenhandel des

Beschwerdeführers über eine lange Zeitspanne zu erstrecken, d.h. über klar

umgrenzte Einzelfälle hinauszugehen und typische Wiederholungstaten

darzustellen (siehe bereits oben E. 2.3). Zudem ist völlig unklar, wie der

Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und den Aufbau seines Geschäfts «[...]»

(siehe hierzu Auszug aus dem Zentralen Firmenindex in den Verfahrensakten) finanziert

– zumal er zur Sache und zur Person im vorliegenden Verfahren jede Aussage

verweigert (siehe Einvernahmeprotokolle zur Sache und zur Person, je vom

25.

Januar 2022). Hinzu kommen die prima facie grosse Menge und der

hohe THC-Gehalt des umgesetzten Marihuanas sowie die scheinbare

Arbeitsteiligkeit der Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers (siehe hierzu oben

E. 3.3.2). Bereits vor diesem Hintergrund bestehen hinreichend erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte zur Annahme, dass mittels Spurenauswertung weitere

ähnliche, den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannte Delikte dem

Beschwerdeführer zugeordnet werden können, dass im Verlaufe der Ermittlungen

noch weitere ähnliche Handlungen zum Vorschein kommen werden, die der

Ermittlungsbehörde zurzeit noch nicht bekannt sind, und dass gegebenenfalls

auch mit ähnlichen künftigen Delikten des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Der

Beschwerdeführer könnte aber auch bei fehlender Übereinstimmung im Rahmen eines

Spurenabgleichs von weiteren Delikten entlastet werden, was ihm zum Vorteil

gereichen würde.

Im Rahmen der

anzustellenden Gesamtabwägung weiter zu berücksichtigen ist, dass der

Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug bereits wegen Tätlichkeiten,

Drohung, Nötigung (z.T. versucht) und Hausfriedensbruch (jeweils mehrfache

Begehung) am 17. August 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt wurde. Bei den Tatbeständen der Drohung,

Nötigung und des Hausfriedensbruchs handelt es sich jeweils um Vergehen (siehe

Art. 180, 181 und 186 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB), während

Tätlichkeiten eine blosse Übertretung darstellen (Art. 126 in Verbindung mit

Art. 103 StGB). Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, diese Vorstrafe

betreffe Gewalttätigkeiten und erhebliche Drohungen mit dem Tod seitens des

Beschwerdeführers gegen seine damalige Freundin, jeweils in mehrfacher Begehung

(act. 5, S. 3). Vor diesem Hintergrund bestehen auch gewisse Anhaltspunkte

für weitere, gegebenenfalls auch künftige Straftaten des Beschwerdeführers gegen

die Freiheit, allenfalls auch gegen die körperliche Integrität.

Dass – wie der

Beschwerdeführer vorbringt – das Bundesgericht für die Aufklärung allfälliger

künftiger oder noch unbekannter Straftaten als Vorstrafe oder Anlasstat ein

eigenhändiges Gewaltdelikt voraussetzt (act. 3, Rz. 36), trifft nicht

zu. Vielmehr muss es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den

allfälligen weiteren, gegebenenfalls künftigen Straftaten lediglich «um Delikte

von einer gewissen Schwere handeln» (BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren

Nachweisen). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder einzig auf die Ausgestaltung als

Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr

sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen, wobei

eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines

DNA-Profils sich nach Auffassung des Bundesgerichts «insbesondere [d.h. nicht

ausschliesslich] dann als verhältnismässig [erweist], wenn die besonders

schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter

Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht» sind,

mithin «ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen» (BGer

1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung

können Delikte hinreichender Schwere unter Umständen sogar bei einer

Sachbeschädigung mit hohem Schaden bejaht werden (BGer 1B_17/2019 vom 24. April

2019.

E. 4.1 f., teilweise publiziert in BGE 145 IV 263). Zu betonen

ist weiter, dass hinsichtlich der weiteren Straftaten kein hinreichender

Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO vorliegen muss, sondern

nach der Rechtsprechung Anhaltspunkte im genannten Sinne genügen (BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Nachweisen). Massgeblich sind nach der Rechtsprechung auch

diesbezüglich die Umstände des Einzelfalles (BGer 1B_274/2017 vom 6. März 2018

E. 2.1). Ohnehin sind Vorstrafen der beschuldigten Person nur als eines von

vielen Kriterien in die Gesamtabwägung einzubeziehen und entsprechend zu

gewichten, nicht aber eine eigentliche Voraussetzung für DNA-Analysen

bzw. erkennungsdienstliche Erfassungen, welche über die Aufklärung der

Anlasstat hinausgehen (siehe bereits oben E. 3.2.1 f.).

Vorliegend ist

in Bezug auf allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers gegen das

Betäubungsmittelgesetz aufgrund des mutmasslichen, sich über eine lange Zeitspanne

erstreckenden, arbeitsteiligen Handels mit Marihuana von hohem THC-Gehalt in

grösseren Mengen seitens des Beschwerdeführers von einer hinreichenden Schwere der

vorgeworfenen – und nach oben Gesagtem allfälliger weiterer ähnlicher – Delikte

auszugehen, welche auch eine Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen zur

Aufklärung weiterer, gegebenenfalls künftiger Delikte rechtfertigt. Zur

Aufklärung solcher Straftaten erscheinen sowohl die aktualisierte

erkennungsdienstliche (insbesondere fotografische) Erfassung als auch der WSA

mit Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers als geeignet, erforderlich

und zumutbar (vgl. oben E. 3.4).

Bei diesem

Schluss kann offenbleiben, ob auch allfällige weitere (vergangene oder

künftige) Delikte des Beschwerdeführers gegen die Freiheit und die körperliche Integrität

von jeweils hinreichender Schwere zu befürchten sind.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu

tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Die beantragte

Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

e contrario).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.