BES.2022.26
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) und nicht-invasive Probenahme (Art. 255 StPO) sowie Verfügung DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
17. Mai 2023Deutsch36 min
Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.26
ENTSCHEID
vom 17.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 25. Januar 2022
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Am 25. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer in
Anwesenheit seines Verteidigers, [...], Advokat, zu diesen Vorwürfen
einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf einen Befehl der
Kriminalkommissärin vom 25. Januar 2022 erkennungsdienstlich behandelt und
es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) abgenommen. Am gleichen Tag
verfügte der Staatsanwalt die Erstellung eines DNA-Profils (DNA-Analyse).
Gegen beide
Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe
vom 4. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der beiden angefochtenen
Verfügungen. Die erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien umgehend zu
vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in Datenbanken umgehend zu
löschen. Weiter seien die abgenommenen DNA-Proben umgehend zu vernichten und
allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken
umgehend zu löschen. Im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen begehrte der
Beschwerdeführer, der Beschwerde sei superprovisorisch (eventualiter
provisorisch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerdegegnerin
sei dementsprechend anzuweisen, die abgenommenen DNA-Proben für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss zu siegeln; eventualiter
sei der Beschwerdegegnerin die Auswertung der DNA-Proben, namentlich die
Erstellung eines DNA-Profils zu untersagen. Des Weiteren sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die erkennungsdienstlich erhobenen Daten für die
Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss
unter separatem Verschluss zu halten; ebenso, oder auch nur eventualiter, sei
der Beschwerdegegnerin die Verwendung der Erkenntnisse daraus zu untersagen. Im
Rahmen von Verfahrensanträgen begehrte der Beschwerdeführer, die
Beschwerdeschrift gegen den Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie
die Verfügung betreffend DNA-Analyse seien als eine Beschwerde in derselben
Sache zu behandeln; eventualiter seien die Beschwerdeverfahren zu vereinigen;
subeventualiter sei dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung der
Beschwerdeschrift einzuräumen und seien die Beschwerdeverfahren anschliessend
zu vereinigen. Dem Beschwerdeführer sei zudem Möglichkeit zur Replik zu
gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des
Staates. Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom
8. Februar 2022 wurden die Dringlichkeitsanträge des Beschwerdeführers auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen
abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 25. Februar
2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat
der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023, vertreten durch [...], Advokatin,
innert erstreckter Frist repliziert und die Honorarnote eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und
hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und
nicht-invasiven Probenahme (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E.
2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung,
womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Antrags- und praxisgemäss wird die
Beschwerdeschrift gegen die beiden angefochtenen Verfügungen betreffend
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme sowie DNA-Analyse
als eine Beschwerde behandelt und in einem Entscheid beurteilt.
1.2
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit
Verfügung vom 8. Februar 2022 begründet abgewiesen. Bei dieser Gelegenheit
wurde unter Verweis auf AGE BES.2019.98 vom 25. September 2019
E. 1.2 auch begründet, dass es sich bei einem WSA nicht um
siegelungsfähiges Material handelt, auf welches die Bestimmungen über das
Entsiegelungsverfahren anwendbar wären. Entsprechendes gilt mit Blick auf die
erkennungsdienstliche Erfassung.
2.
Der Beschwerdeführer
macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich
der Begründungspflicht, hinsichtlich der angefochtenen Verfügungen geltend.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, aus der Begründung der Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung liessen sich keinerlei individuell-konkrete Umstände
für die Anordnung entnehmen, wodurch sie wie ein begründungsloser
routinemässiger Eingriff daherkomme, welcher gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Die in der Anordnung
genannten konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person in weitere
Delikte verwickelt sein könnte, würden nicht ausgeführt. Auch werde nicht
dargelegt, warum die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Aufklärung
notwendig sei (act. 3, Rz. 25 ff.).
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, aus dem Befehl zur erkennungsdienstlichen
Erfassung und zum WSA vom 25. Januar 2022, welcher dem Beschwerdeführer am
25.
Januar 2022 im Anschluss an die Einvernahme persönlich übergeben und
eröffnet worden sei, sei klar ersichtlich, welcher Straftatbestand dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werde und welche Zwangsmassnahmen weshalb durchgeführt werden sollten.
Die einzelfallbezogene Prüfung der Massnahme ergebe sich aus der individuellen
Kurzbegründung («Klärung der Anlasstat»). Ausserdem seien die Vorwürfe
anlässlich der Einvernahme und somit vor Aushändigung des Befehls eingehend
erläutert worden. Gleiches gelte auch für die Verfügung zur Erstellung eines
DNA-Profils vom 25. Januar 2022. Während der Einvernahme zur Sache vom
25.
Januar 2022 sei dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht worden,
dass an mehreren beschlagnahmten Gegenständen Fingerabdrücke und DNA-Spuren
sichergestellt werden konnten. Es liege auf der Hand, dass bei diesen Vorwürfen
eine erkennungsdienstliche Erfassung sowie eine DNA-Probenahme und
-Profilerstellung zu erfolgen habe (act. 5, S. 4).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3
Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die
Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt
werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt,
welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese
Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel
umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4,
BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019
E. 3; Weber, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der
Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder
DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE
BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E.
3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom
17.
Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3,
BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3). Ob eine genügende Begründung
vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu
berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen
anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden
namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme
berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend
klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen
durchgeführt werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E.
2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August
2019.
E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom
5.
Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3
Im
Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
vom 25. Januar 2022 führt die verfügende Kriminalkommissärin im Rahmen
einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt».
Als Straftatbestand wird «Widerhandlung BG Betäubungsmittelgesetz [BetmG,
SR 812.121], begangen von Oktober 2015 bis 18. September 2019, in
Basel» angegeben. In einem Halbsatz, der allerdings insgesamt verständlich
bleibt, wird weiter ausgeführt: «für die Klärung der Anlasstaten und es
bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte
verwickelt sein könnte». Die Massnahmen seien «zur Bestätigung oder Entkräftung
weiterer Delikte geeignet bzw. können keine anderen Massnahmen mit ähnlicher
Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften» (act. 1).
Der Befehl
betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und nicht-invasiven
Probenahme sowie die Verfügung betreffend DNA-Analyse wurden dem Beschwerdeführer
gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 5,
S. 2 und 4) im Anschluss an die Einvernahme vom 25. Januar 2022
persönlich übergeben und mündlich eröffnet (vgl. act. 1,
«Empfangsbestätigung»; Beschwerde, act. 3, Rz. 7). Für eine Übergabe
und Eröffnung der angefochtenen Verfügungen nach durchgeführter Einvernahme spricht
auch, dass der Beschwerdeführer gemäss Vorladung auf 13:00 Uhr aufgeboten
worden war (siehe Vorladung vom 6. Januar 2022) und die Befragung des
Beschwerdeführers gemäss Einvernahmeprotokoll um 13:00 Uhr begann und bis 15:20
bzw. 15:25 Uhr dauerte (siehe Einvernahmeprotokoll zur Sache vom 25. Januar
2022, S. 1 und 38, sowie Einvernahmeprotokoll zur Person vom
25.
Januar 2022, S. 3). An der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer
mithin während rund 2.5 Stunden befragt und hierbei eingehend mit den ihm
gemachten Vorwürfen konfrontiert (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 25. Januar
2022, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer verweigerte durchwegs die Aussage.
Angesichts der ausführlichen Vorhalte und Fragen des Untersuchungsbeamten, die sich
im Einvernahmeprotokoll über 37 Seiten erstrecken, sowie angesichts der
zahlreichen Beweismittel, welche dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit
vorgelegt und dem Einvernahmeprotokoll beigelegt wurden, ist davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen
Verfügungen und der Durchführung der Zwangsmassnahmen klar war, welche Delikte
zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Die Kurzbegründung des
angefochtenen Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung und
nicht-invasive Probenahme nennt als Gründe für die Anordnung der
Zwangsmassnahmen nebst der «Klärung der Anlasstaten» auch die «Bestätigung oder
Entkräftung weiterer Delikte», für welche «konkrete Anhaltspunkte» bestünden. Was
die Klärung der Anlasstaten angeht, so wurde dem Beschwerdeführer – wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – anlässlich seiner Einvernahme vom
25.
Januar 2022 mitgeteilt, dass an mehreren beschlagnahmten Gegenständen
Fingerabdrücke und DNA-Spuren sichergestellt werden konnten, sodass bereits
deshalb der Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die
DNA-Probenahme auf der Hand lag. Was sodann die Bestätigung oder Entkräftung
weiterer Delikte angeht, so wurden dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme Betäubungsmitteldelikte
über den langen Zeitraum von «Oktober 2015 bis 18. September 2019» vorgeworfen,
was so auch in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird. Die Möglichkeit weiterer
(Einzel-)Delikte – namentlich Betäubungsmitteldelikte oder Delikte im
Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel, welche den
Strafverfolgungsbehörden noch nicht zur Kenntnis gelangt sind und mittels
Auswertung und Abgleich von Fingerabdrücken bzw. DNA-Spuren dem
Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten, liegt unter anderem aufgrund dieses
langen Deliktszeitraums nahe (siehe hierzu auch unten E. 3.5.2). Zu
beachten ist zudem die Begründung der ebenfalls angefochtenen «Verfügung
DNA-Analyse» vom 25. Januar 2022, welche dem Beschwerdeführer nach oben
Gesagtem gleichzeitig mit der Verfügung betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung und WSA ausgehändigt wurde und nähere Ausführungen dazu enthält,
weshalb die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die Spurenauswertung nicht
nur zur Aufklärung der Anlasstat, sondern auch zur Aufklärung weiterer Delikte
beitragen könne (siehe dazu sogleich unten E. 2.4). Vor diesem Hintergrund
waren für den Beschwerdeführer die Gründe für die angeordneten Zwangsmassnahmen
hinreichend erkennbar und es liegt hinsichtlich des Befehls für die
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme vom 25. Januar
2022.
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.4
Nach
dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass auch die zweite angefochtene
Verfügung betreffend Anordnung einer DNA-Analyse vom 25. Januar 2022 dem
Beschwerdeführer nach erfolgter Einvernahme eröffnet wurde (siehe E. 2.3).
In der Begründung der Verfügung betreffend DNA-Analyse wird dargelegt, aufgrund
konkreter Anhaltspunkte bestehe gegenüber dem nicht oder nur leicht straffällig
gewordenen Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer in weitere, auch künftige Verbrechen oder Vergehen verwickelt
sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung eines DNA-Profils beitragen
könne. Der Betroffene sei nämlich bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung
getreten und vorbestraft, u.a. wegen Delikten gegen Leib und Leben und die
Freiheit. Die Massnahmen seien mithin erforderlich zur «Zuordnung von bereits
begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten Delikten» sowie
zur «Identifizierung von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch
unbekannt» seien (act. 2). Diese Verfügung nimmt in ihrer Begründung –
wenngleich summarisch – Bezug auf die konkrete Situation des vorliegenden
Falles. Insbesondere wird dargelegt, zu welchen Zwecken die Zwangsmassnahme
erfolgt (Zuordnung von bekannten Delikten und Identifizierung noch unbekannter
Delikte) und welche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in
andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt
sein könnte. Insgesamt genügt auch die zweite angefochtene Verfügung den
Anforderungen an die Begründungspflicht, denn für den Beschwerdeführer muss dadurch
– auch mit Blick auf die zuvor erfolgte, ausführliche Einvernahme (siehe dazu oben
2.3) – genügend klar erkennbar gewesen sein, was ihm vorgeworfen wird und
weshalb die Massnahmen durchgeführt wurden.
3.
Sodann wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit, insbesondere gegen
die Notwendigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen.
3.1
3.1.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, aus der Einvernahme vom 25. Januar 2022
habe sich ergeben, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer
massgeblich auf Hits von auf diversem Beschlagnahmegut aufgefundenen
Fingerabdrücken und DNA-Spuren in den einschlägigen Datenbanken stütze
(act. 3, Rz. 10). Die Staatsanwaltschaft habe gemäss den Akten bereits
vor Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen über die Fingerabdrücke und
das DNA-Profil des Beschwerdeführers verfügt, sodass auf diese Daten hätte
abgestellt werden können. Die vorliegend angefochtenen Zwangsmassnahmen seien
mithin weder zur Klärung der Anlasstaten noch allfälliger weiterer Delikte
geeignet bzw. notwendig (act. 3, Rz. 20 ff., 29 ff. und 32 ff.).
In der Verfügung betreffend DNA-Analyse mache die Staatsanwaltschaft mit der
Begründung zwar zusätzlich geltend, der Beschwerdeführer sei wegen Delikten
gegen Leib und Leben und die Freiheit vorbestraft. Allerdings ergebe sich aus
den Akten, dass die vom Beschwerdeführer bereits vorhandenen
erkennungsdienstlich erhobenen Daten (Fingerabdrücke und DNA-Profil) erst am
5.
April 2048 gelöscht würden. Dem Anliegen der Aufklärung künftiger
Delikte sei damit hinreichend Rechnung getragen (act. 3, Rz. 31 und
35). Hinzu komme, dass das Bundesgericht für die Aufklärung allfälliger
künftiger oder noch unbekannter Straftaten als Vorstrafe oder Anlasstat ein
eigenhändiges Gewaltdelikt (Delikte gegen die körperliche oder sexuelle
Integrität) voraussetze. Vorliegend gehe es aber bei der Anlasstat nicht um die
besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität und im Rahmen der
Vorstrafe seien Tätlichkeiten das einzige Delikt gegen die körperliche oder
sexuelle Integrität, was indes eine Übertretung darstelle, welche gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Erstellung eines DNA-Profils
ausscheide (act. 3, Rz. 36).
3.1.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme diesbezüglich aus, dem
Beschwerdeführer werde Widerhandlung gegen das BetmG vorgeworfen. Es bestünden
Fingerabdrücke und DNA-Spuren an beschlagnahmten Gegenständen, womit eine
aufklärungsbedürftige Anlasstat vorliege. Die vom Beschwerdeführer erwähnten, im
Rahmen eines Verfahrens aus dem Jahr 2018 vorgenommenen erkennungsdienstlichen
Massnahmen inklusive DNA-Profil seien inzwischen infolge Verfahrenseinstellung gelöscht
worden. Die Vorstrafe des Beschwerdeführers betreffe u.a. Gewalttätigkeiten
und erhebliche Drohungen mit dem Tod zum Nachteil der damaligen Freundin des
Beschwerdeführers. Andererseits sei eine intensive deliktische Tätigkeit über
einen längeren Zeitraum im Betäubungsmittelbereich Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer
in weitere Delikte ausserhalb des Bagatellbereichs verwickelt sein könnte. Die
erneute Erfassung einer beschuldigten Person in einem neuen Verfahren sei nach
Rechtsprechung und Literatur zulässig. Andernfalls könnte es vorkommen, dass
vorhandene und benötigte Daten aus anderen Verfahren plötzlich gelöscht würden
und nicht mehr zur Verfügung stünden (act. 5, S. 3). In Bezug auf die
erkennungsdienstliche Erfassung macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass sich
das Aussehen eines Menschen verändere, weshalb diese Daten zwingend aktuell zu
erfassen seien (act. 5, S. 4).
3.1.3
Der
Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Replik, die erneute Erfassung der
Daten des Beschwerdeführers vor der Löschung der vorhandenen Daten und
mithin «auf Vorrat» sei für die Aufklärung der Anlasstat unnötig und unverhältnismässig
gewesen (act. 15, S. 1 f.). Was die Erfassung im Hinblick auf
allfällige unbekannte vergangene oder zukünftige Delikte angehe, so handle es
sich bei der Vorstrafe nicht um einschlägige Delikte von ausreichender Schwere.
Aus dem laufenden Verfahren dürfe aufgrund der Unschuldsvermutung nicht
abgeleitet werden, dass noch weitere Delikte begangen wurden oder würden. Sodann
verweist der Beschwerdeführer auf die anstehende StPO-Revision mit den
geplanten Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 der revidierten
StPO, wonach nur noch das Sachgericht die DNA-Probenahme und -profilerstellung
hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte anordnen könne. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers beanspruchten diese Normen auch vor ihrem Inkrafttreten
Vorwirkung – ebenso wie die explizite Regelung in der revidierten StPO, wonach
die Staatsanwaltschaft entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in
Haftsachen verfüge (act. 15, S. 3 f.).
3.2
3.2.1
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten
Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich
zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte,
deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003
(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr
auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der
Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es
kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch
hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine
gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Art. 255
StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die
routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine
DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat
dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen
Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte
Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung
eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen
Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4;
BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das
Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung
eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen als eines
von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
3.2.2
Das
zur DNA-Probenahme und -Profilerstellung Ausgeführte gilt gleichermassen für
die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem
Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.
Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen ebenso wenig wie Art. 255 Abs. 1
StPO eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1;
BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2). Die erkennungsdienstliche
Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die
Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels Fotografien
der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht der
beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen,
Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO, in BBl
2006, S. 1085, 1243).
3.2.3
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV
sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101];
BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2).
Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei
welchen die Haut weder verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss
ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.
2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den
Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren
Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263
E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen,
ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und
müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig
sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vielmehr nur
ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die
damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
(lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit.
d).
3.3
Zunächst
ist zu klären, ob hinsichtlich der Anlasstat ein hinreichender Tatverdacht im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt.
3.3.1
Für
die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der
Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
a.a.O., Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je
geringfügiger die Eingriffsintensität einer Zwangsmassnahme, desto weniger
ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der
Rechtmässigkeit von der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend
die Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist
zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend
konkrete Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15.
April 2014 E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2,
BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1).
3.3.2
Vorliegend
besteht namentlich aufgrund zahlreicher Observationen im Zeitraum vom 4. November
2015.
bis 28. Dezember 2017 (siehe Verfahrensakten, Verfügung
«Anordnung/Beendigung einer Observation» vom 7. Oktober 2015; Aktennotiz
vom 18. Januar 2018, «Pol. Überwachung von A____») und sonstiger
polizeilicher Feststellungen (siehe etwa Polizeirapporte vom 4. August
2015, 24. Mai 2016, 2. Juni 2016, 20. Juli 2016,
28.
November 2016, 26. April 2017, 25. Juli 2017,
10.
Oktober 2017, 28. Dezember 2017, 20. April 2019,
21.
April 2019; Kriminaltechnische Untersuchungsberichte vom 3. und
13.
Mai, 15. Juli sowie 18. September 2019; vgl. etwa auch Aktennotiz
«[…]» vom 24. Juli 2015 sowie Aktennotizen «Anzeige» vom 28. März
2018, 27. Juni 2018, 9. Juli 2018 und 20. Januar 2022), aufgrund
der Auswertungen von Mobiltelefonen, welche unter anderem mutmasslich den Drogenhandel
betreffende Notizen, Chatverläufe und SMS sowie für den Drogenhandel übliche
Kontaktlisten mit Synonymen und Ortsangaben hervorbrachten (siehe etwa Aktennotiz
«Auswertung Mobiltelefon Nokia Pos. 1501 vom 15. Februar 2017; «Auswertung
Mobiltelefon i-Phone 6 [Pos. 2011]» vom 6. August 2018; Aktennotiz
«Anzeige» vom 28. April 2020 samt Beilagen; Aktennotiz vom 28. Januar
2022.
samt Beilage), aufgrund der Auswertungen von Spuren ab beschlagnahmten
Asservaten (Fingerabdrücke bzw. DNA, namentlich auf zu verschiedenen
Gelegenheiten beschlagnahmten, mit Marihuana gefüllten Kunststoff- bzw. Vakuumbeuteln
sowie Minigrips [siehe etwa Aktennotiz «Anzeige» vom 9. Juli 2018; diverse
DNA-Auswertungen, Eingang Kriminaltechnische Abteilung (KTA) 7. September
2018; Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2019;
Aktennotiz «Anzeige» vom 10. November 2021], auf Notizzetteln mit
mutmasslichen Daten zu Drogenverkäufen [siehe Kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht vom 29. September 2017, S. 6; Aktennotiz «Anzeige»
vom 28. März 2018] sowie an einem Fahrzeug, welches mutmasslich als
Marihuana-Aufbewahrungsort genutzt wurde, und auf darin enthaltenen Marihuana-Verpackungen
[siehe DNA-Auswertungen, Eingang KTA 23. Mai 2019, 28. Mai 2019 und
31.
Juli 2019; Kriminaltechnische Untersuchungsberichte vom 8. September
2019.
und 18. September 2019; Aktennotiz «Anzeige» vom 20. Januar 2022
samt Beilagen]), aufgrund der Aussagen von Mitbeteiligten, soweit diese
überhaupt zu Aussagen bereit waren (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll B____
vom 25. Mai 2016, S. 6; Einvernahmeprotokoll C____ vom
25.
Februar 2018, S. 5 f.; Einvernahmeprotokoll D____ vom
12.
März 2018, S. 4 samt Beilage und Index zur Fotokonfrontation; Einvernahmeprotokoll
E____ vom 20. März 2018, S. 17; Einvernahmeprotokoll F____ vom
30.
Mai 2018, S. 13 und 15 f.; Einvernahmeprotokoll G____ vom
4.
September 2018, S. 6 ff.; Einvernahmeprotokolle H____ vom
20.
September 2018, S. 3 und 5, sowie vom 22. April 2019,
S. 2 ff.; Einvernahmeprotokolle I____ vom 10. April 2019, S. 13,
sowie vom 9. Juli 2020, S. 8 f.; Einvernahmeprotokoll J____ vom
17.
November 2021, S. 2 ff. samt Beilagen) sowie aufgrund von
Anzeigen und anonymen Hinweisen an die Polizei (siehe Polizeirapport vom
15.
Mai 2015; Polizeirapport vom 9. Januar 2018; Anonyme «Meldung
Schwerer Drogenhandel, Geldwäsche, Schwarzarbeit», vom 18. September 2019
an Leiter der Kriminalpolizei Basel-Stadt) durchaus ein hinreichender
Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2015 bis mindestens September
2019.
in einen arbeitsteiligen Handel mit Marihuana – von zumindest teilweise sehr
hohem THC-Wirkstoffgehalt (siehe beispielsweise das Forensisch-chemische
Gutachten vom 16. Mai 2019) – im grösseren Stil involviert war (vgl. zum
Ganzen auch Einvernahmeprotokoll A____ vom 25. Januar 2022, S. 1-38,
einschliesslich Beilagen). Das unbefugte Veräussern, aber namentlich auch
das unbefugte Lagern, Befördern, auf andere Weise einem anderen Verschaffen
oder in Verkehr bringen, Besitzen, Aufbewahren, Erwerben oder auf andere Weise
Erlangen von Betäubungsmitteln stellen strafbare Handlungen gegen das BetmG dar
und sind jeweils als Vergehen zu qualifizieren (vgl. Art. 19 Abs. 1
lit. b bis d BetmG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 StGB).
3.4
Alsdann
ist zu prüfen, ob die angeordneten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren. Gemäss
den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen zunächst
der Aufklärung der Anlasstat.
3.4.1
Wie
die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (vgl. act. 5,
S. 3), setzt sich der gegen den Beschwerdeführer vorliegende Tatverdacht
aus ganz verschiedenen Beweismitteln und Indizien zusammen (siehe auch oben
E. 3.3.2). Hierbei spielt auch die Auswertung von Spuren eine Rolle.
Diverse Spuren sind bereits ausgewertet. Ob bereits alle erhobenen Spuren
ausgewertet sind, ist schwierig zu beurteilen. Jedenfalls steht die Strafuntersuchung
noch am Anfang und es ist mit weiteren Befragungen von weiteren beteiligten
Personen, entsprechenden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen zu rechnen,
welche weitere Spurenauswertungen nach sich ziehen können. Es ist
gerichtsnotorisch, dass beim Handel mit Betäubungsmitteln vor allem die
Spurenauswertung belastende Beweise zu liefern vermag. Es kann dazu weiter auf
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe act. 5, S. 3
f.). Die erkennungsdienstlichen Massnahmen und das DNA-Profil können mithin
geeignete Hinweise zur Aufklärung der Anlasstat liefern.
3.4.2
Zur
Erforderlichkeit des WSA und der DNA-Analyse gemäss Art. 255 StPO im
Besonderen ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer führt zwar
zutreffend aus, dass er bereits aufgrund früherer Verfahren mit seinem
DNA-Profil erfasst wurde. Wie die Staatsanwaltschaft aber zu Recht entgegnet,
ist selbst bei Existieren eines alten DNA-Profils die erneute Erfassung der DNA
einer beschuldigten Person in einem neuen Verfahren zulässig, was sich
insbesondere mit Blick auf die Auslösung neuer Löschfristen rechtfertigt (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 23a; so auch die Vorinstanz
in BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3). Ansonsten könnte es vorkommen,
dass vorhandene und weiter benötigte Daten aus anderen Verfahren plötzlich
gelöscht werden und den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung
stehen (zum Ganzen act. 5, S. 3). Liegen bereits erfasste Daten vor,
deren Qualität nicht zu beanstanden ist und die dem aktuellen Stand der Technik
und Wissenschaft entsprechen, so können diese zwar auch im Rahmen einer blossen
administrativen Nacherfassung unter einer neuen PCN-Nr. gebucht werden (Hansjakob/Graf, a.a.O.; vgl. auch
BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3). Eine Verpflichtung der
Staatsanwaltschaft zu einem solchen Vorgehen ist aber nicht ersichtlich. Vor
allem aber standen vorliegend die früheren erkennungsdienstlichen Massnahmen,
welche am 5. April 2018 in Basel durchgeführt wurden und auch die
Erstellung eines DNA-Profils umfassten (siehe DNA-Auswertungsgrafik fedpol,
Eingang KTA am 28. Mai 2019), gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft im
Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung aus
dem Jahr 2018 (VT.[...]), das am 2. Oktober 2019 eingestellt wurde.
Infolgedessen seien sämtliche erkennungsdienstlichen Daten einschliesslich
DNA-Profil aus diesem Verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (vgl. betreffend
erkennungsdienstliche Unterlagen Art. 261 StPO sowie betreffend das
DNA-Profil Art. 16 Abs. 1 lit. d des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363])
wieder gelöscht worden. Auf diesem Profil beruhe der Hit mit gewissen
DNA-Spuren im laufenden Strafverfahren. Im Rahmen eines anderen Verfahrens (VT.[...],
alt V[...]), das mit Strafbefehl vom 17. August 2015 abgeschlossen wurde,
sei der Beschwerdeführer zwar auch erkennungsdienstlich erfasst worden, wobei
die Löschfrist der entsprechenden erkennungsdienstlichen Daten noch nicht
erreicht sei (Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung am
25.
September 2014, siehe DNA-Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA am 28.
Mai 2019). Diese Daten umfassen nach Angaben der Staatsanwaltschaft allerdings
kein DNA-Profil (zum Ganzen act. 5, S. 2), was auch aus den Akten
resultiert (DNA-Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA am 28. Mai 2019). Ausgehend
hiervon war zum Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2022 betreffend
DNA-Analyse die DNA des Beschwerdeführers nicht (mehr) erfasst. Ob die
angefochtene Anordnung einer DNA-Analyse erforderlich ist, ist folglich
unabhängig von dieser früheren Erfassung zu prüfen. Gleichwertige mildere
Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Spurenauswertung sind nicht
ersichtlich, sodass die Erforderlichkeit des WSA und der DNA-Analyse zu bejahen
ist.
3.4.3
Was
sodann die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung des
Beschwerdeführers gemäss Art. 260 StPO angeht, so wendet der
Beschwerdeführer auch diesbezüglich ein, dass eine solche schon vor längerer
Zeit durchgeführt wurde. Dies trifft, wie soeben dargelegt auch zu. Diese
Erfassung ist zwar noch vorhanden, allerdings spielt dies vorliegend keine
Rolle, denn das soeben zur Anordnung eines WSA und einer DNA-Analyse gemäss
Art. 255 Ausgeführte (siehe E. 3.4.2), gilt a fortiori auch
für die noch weniger in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifende
erkennungsdienstliche Erfassung nach Art. 260 StPO. Mithin ist auch hier
ungeachtet einer bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung, die
erneute Erfassung der beschuldigten Person in einem neuen Verfahren zulässig. Zwar
wäre auch in diesem Zusammenhang eine bloss administrative Nacherfassung der bereits
vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten denkbar und eine solche hätte mittels
einer entsprechenden Anordnungsverfügung vorgenommen werden können. Die
Fotografien des Beschwerdeführers wurden indessen offenbar am
25.
September 2014 (siehe Auswertungsgrafik fedpol, Eingang KTA
28.
Mai 2019) aufgezeichnet. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt, verändert sich das Aussehen eines Menschen (act. 5, S. 4),
sodass die vor nahezu zehn Jahren aufgezeichneten Fotografien des
Beschwerdeführers – auch mit Blick auf dessen junges Alter (Jahrgang [...]) – offensichtlich
veraltet sind. Zum Zwecke der Aufklärung der Anlasstat (und insbesondere auch
allfälliger weiterer, gegebenenfalls auch künftiger Straftaten, siehe hierzu
unten E. 3.5.2) ist die Erfassung möglichst aktueller
erkennungsdienstlicher Fotografien erforderlich, damit sowohl das Aussehen des
Beschuldigten als auch dessen Personalien zweifelsfrei festgestellt werden
können und die erkennungsdienstlichen Fotografien namentlich bei
Fotowahlkonfrontationen und beim Vergleich mit (neuerem) Bildmaterial in den
Akten sinnvoll eingesetzt werden können.
Was sodann die –
anlässlich der früheren erkennungsdienstlichen Erfassung ebenfalls bereits
erfassten – Fingerabdrücke angeht, so ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die – an sich mögliche – blosse
administrative Nacherfassung gegenüber einer pragmatischen erneuten Abnahme für
den Beschuldigten einen wesentlich geringeren Eingriff dargestellt hätte, der
daher vorzuziehen gewesen wäre.
3.4.4
Zur
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist festzuhalten, dass die Schwere des
dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen arbeitsteiligen Vergehens gegen das
BetmG im grossen Stil den Eingriff in dessen Grundrechte rechtfertigt, womit
die Zwangsmassnahmen für den Beschwerdeführer auch zumutbar sind. Die
Verhältnismässigkeit der Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen zur
Aufklärung der Anlasstat kann somit bejaht werden.
3.5
Gemäss
den angefochtenen Verfügungen dienen die angeordneten Zwangsmassnahmen sodann
der Aufklärung weiterer, gegebenenfalls künftiger Delikte.
3.5.1
Der
Beschwerdeführer verweist mit Blick auf die DNA-Probenahme und -analyse auf die
anstehende StPO-Revision (siehe Beschluss der Bundesversammlung vom
17.
Juni 2022, in: BBl 2022 1560, nachfolgend: revStPO). Gemäss den geplanten
Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO könne nur noch
das Sachgericht die DNA-Probenahme und -profilerstellung hinsichtlich möglicher
zukünftiger Delikte anordnen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers
beanspruchten diese Normen bereits vor Inkrafttreten der revidierten StPO
Vorwirkung – ebenso wie die explizite Regelung in Art. 222 revStPO, wonach
die Staatsanwaltschaft entgegen bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte in
Haftsachen verfüge (act. 15, S. 3 f.).
Dem ist zu
entgegnen, dass der Gesetzgeber mit Art. 222 revStPO ein Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft, welches das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung entgegen
dem Gesetzeswortlaut und unter Annahme eines gesetzgeberischen Versehens durch
Richterrecht geschaffen hatte (siehe bereits BGE 137 IV 22 E. 1), nunmehr ausdrücklich
ausschliesst. So lautet der Wortlaut von Art. 222 revStPO: «Einzig die
verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die
Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten»
(siehe Beschluss der Bundesversammlung vom 17. Juni 2022, in: BBl 2022
1560, S. 9/26), während der geltende Wortlaut schlichtweg «Die verhaftete
Person» legitimiert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
angesichts des Ablaufens der Referendumsfrist und der damit einhergehenden
Gewissheit des Inkrafttretens der revStPO die «seltene Konstellation» eingetreten,
in welcher der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht hat, dass entgegen der Auffassung
des Bundesgerichts kein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, sondern ein
Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht gewollt ist. Das
Gewaltenteilungsprinzip erfordere daher eine unverzügliche Änderung der
Rechtsprechung, wobei es sich nach Auffassung des Bundesgerichts «nicht um eine
echte Vorwirkung […] [handelt, da] keine neue Rechtsnorm vor ihrer Inkraftsetzung
angewendet, sondern dem bereits bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch
verholfen» wird (zum Ganzen BGer 1B_614/2022 vom 10. Januar 2023
E. 2.4). Zudem hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Änderung
der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens auch aus dem
Grundrecht auf persönliche Freiheit ergebe, welches hier insbesondere das
Interesse an der Rechtssicherheit überwiege (BGer 1B_614/2022 vom 10. Januar
2023.
E. 2.4).
Im Rahmen der
DNA-Analyse zur Aufklärung weiterer – auch künftiger – mit der Anlasstat nicht
identischer Delikte verhält es sich anders: Hier hat der Gesetzgeber vielmehr in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich die Möglichkeit
der Staatsanwaltschaft vorgesehen, eine DNA-Probe und die Erstellung eines
DNA-Profils anzuordnen, «wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist,
sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben» (siehe
Art. 255 Abs. 1bis revStPO, Hervorhebung hinzugefügt).
Daneben hat der Gesetzgeber mit Blick auf DNA-Analysen zur Aufklärung künftiger
Delikte eine spezielle Regelung vorgesehen, welche diese nur noch auf Anordnung
des Gerichts anlässlich einer Verurteilung hin erlaubt (Art. 257 revStPO).
Diese eigentliche Neuregelung betreffend die Aufklärung künftiger Delikte
ergibt sich indessen – anders als das ausschliessliche Beschwerderecht der
beschuldigten Person im Rahmen von Art. 222 StPO – nicht bereits aus
der geltenden Fassung der StPO. Und die gefestigte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ein DNA-Profil erstellt
werden darf, das nicht zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich ist, entbehrt –
anders als jene zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft im Rahmen von
Art. 222 StPO – nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Vielmehr stützt
sie sich auf eine weite Auslegung des geltenden Gesetzestextes von
Art. 255 Abs. 1 StPO, der von DNA-Probenahmen und -Analysen zur «Aufklärung
eines Verbrechens oder Vergehens» spricht, und vom Bundesgericht in
Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz gelesen
wird, aus dem klar hervorgehe, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch
erlauben muss, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind (BGE 145 IV 263 E. 3.3 sowie
oben E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Diese Auslegung wird auch in
der Literatur als dem gesetzgeberischen Willen entsprechend qualifiziert (Hansjakob/Graf, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 255 N 11). Vor diesem Hintergrund
würde durch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorwirkung der revStPO
nicht analog dem angerufenen Bundesgerichtsentscheid (zum Beschwerderecht der
Staatsanwaltschaft) dem bisher geltenden Gesetzestext zum Durchbruch verholfen
werden. Vielmehr läge darin eine echte Vorwirkung, wobei die positive
Vorwirkung (im Sinne der Anwendung zukünftigen Rechts wie geltendes Recht) grundsätzlich
unzulässig und die negative Vorwirkung (im Sinne der Aussetzung alten Rechts
bis zur Inkraftsetzung neuen Rechts) nur zulässig ist, wenn sie vom geltenden
Recht vorgesehen wird und daneben weitere Anforderungen gegeben sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 298 ff.
m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer kann mithin weder aus Art. 257 revStPO noch aus der
angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas zu seinen Gunsten
ableiten.
Ohnehin ist
vorliegend zu betonen, dass es der Staatsanwaltschaft auch um die Aufklärung der
Anlasstat sowie weiterer bereits begangener Straftaten und nicht
bloss um die Aufklärung allfälliger künftiger Delikte geht (siehe auch
oben E. 2.3
f. sowie sogleich E. 3.5.2), sodass eine
Vorwirkung von Art. 257 revStPO für sich genommen noch nicht zur
Unzulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA-Probenahme und -analyse führen
würde.
3.5.2
Was
nun die konkreten Anhaltspunkte für weitere – vergangene oder künftige – Delikte
des Beschwerdeführers angeht, so hat das Bundesgericht bereits anerkannt, dass
sich solche Anhaltspunkte namentlich aus der Art, dem Umfang und der
Komplexität laufender Strafverfahren sowie des grossen Zeitraums, in dem sich
diese zugetragen haben sollen, ergeben können – und zwar unabhängig von
allfälligen Vorstrafen der beschuldigten Person (BGer 1B_336/2019 vom 3.
Dezember 2019 4.4.2). Vorliegend sind insbesondere folgende Umstände zu
beachten: Einerseits scheint sich der mutmassliche arbeitsteilige Drogenhandel des
Beschwerdeführers über eine lange Zeitspanne zu erstrecken, d.h. über klar
umgrenzte Einzelfälle hinauszugehen und typische Wiederholungstaten
darzustellen (siehe bereits oben E. 2.3). Zudem ist völlig unklar, wie der
Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt und den Aufbau seines Geschäfts «[...]»
(siehe hierzu Auszug aus dem Zentralen Firmenindex in den Verfahrensakten) finanziert
– zumal er zur Sache und zur Person im vorliegenden Verfahren jede Aussage
verweigert (siehe Einvernahmeprotokolle zur Sache und zur Person, je vom
25.
Januar 2022). Hinzu kommen die prima facie grosse Menge und der
hohe THC-Gehalt des umgesetzten Marihuanas sowie die scheinbare
Arbeitsteiligkeit der Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers (siehe hierzu oben
E. 3.3.2). Bereits vor diesem Hintergrund bestehen hinreichend erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte zur Annahme, dass mittels Spurenauswertung weitere
ähnliche, den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannte Delikte dem
Beschwerdeführer zugeordnet werden können, dass im Verlaufe der Ermittlungen
noch weitere ähnliche Handlungen zum Vorschein kommen werden, die der
Ermittlungsbehörde zurzeit noch nicht bekannt sind, und dass gegebenenfalls
auch mit ähnlichen künftigen Delikten des Beschwerdeführers zu rechnen ist. Der
Beschwerdeführer könnte aber auch bei fehlender Übereinstimmung im Rahmen eines
Spurenabgleichs von weiteren Delikten entlastet werden, was ihm zum Vorteil
gereichen würde.
Im Rahmen der
anzustellenden Gesamtabwägung weiter zu berücksichtigen ist, dass der
Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug bereits wegen Tätlichkeiten,
Drohung, Nötigung (z.T. versucht) und Hausfriedensbruch (jeweils mehrfache
Begehung) am 17. August 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt wurde. Bei den Tatbeständen der Drohung,
Nötigung und des Hausfriedensbruchs handelt es sich jeweils um Vergehen (siehe
Art. 180, 181 und 186 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB), während
Tätlichkeiten eine blosse Übertretung darstellen (Art. 126 in Verbindung mit
Art. 103 StGB). Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, diese Vorstrafe
betreffe Gewalttätigkeiten und erhebliche Drohungen mit dem Tod seitens des
Beschwerdeführers gegen seine damalige Freundin, jeweils in mehrfacher Begehung
(act. 5, S. 3). Vor diesem Hintergrund bestehen auch gewisse Anhaltspunkte
für weitere, gegebenenfalls auch künftige Straftaten des Beschwerdeführers gegen
die Freiheit, allenfalls auch gegen die körperliche Integrität.
Dass – wie der
Beschwerdeführer vorbringt – das Bundesgericht für die Aufklärung allfälliger
künftiger oder noch unbekannter Straftaten als Vorstrafe oder Anlasstat ein
eigenhändiges Gewaltdelikt voraussetzt (act. 3, Rz. 36), trifft nicht
zu. Vielmehr muss es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den
allfälligen weiteren, gegebenenfalls künftigen Straftaten lediglich «um Delikte
von einer gewissen Schwere handeln» (BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren
Nachweisen). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder einzig auf die Ausgestaltung als
Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr
sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen, wobei
eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung oder Erstellung eines
DNA-Profils sich nach Auffassung des Bundesgerichts «insbesondere [d.h. nicht
ausschliesslich] dann als verhältnismässig [erweist], wenn die besonders
schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter
Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht» sind,
mithin «ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen» (BGer
1B_171/2021 vom 6. Juli 2021, mit weiteren Nachweisen). Nach der Rechtsprechung
können Delikte hinreichender Schwere unter Umständen sogar bei einer
Sachbeschädigung mit hohem Schaden bejaht werden (BGer 1B_17/2019 vom 24. April
2019.
E. 4.1 f., teilweise publiziert in BGE 145 IV 263). Zu betonen
ist weiter, dass hinsichtlich der weiteren Straftaten kein hinreichender
Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO vorliegen muss, sondern
nach der Rechtsprechung Anhaltspunkte im genannten Sinne genügen (BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Nachweisen). Massgeblich sind nach der Rechtsprechung auch
diesbezüglich die Umstände des Einzelfalles (BGer 1B_274/2017 vom 6. März 2018
E. 2.1). Ohnehin sind Vorstrafen der beschuldigten Person nur als eines von
vielen Kriterien in die Gesamtabwägung einzubeziehen und entsprechend zu
gewichten, nicht aber eine eigentliche Voraussetzung für DNA-Analysen
bzw. erkennungsdienstliche Erfassungen, welche über die Aufklärung der
Anlasstat hinausgehen (siehe bereits oben E. 3.2.1 f.).
Vorliegend ist
in Bezug auf allfällige weitere Delikte des Beschwerdeführers gegen das
Betäubungsmittelgesetz aufgrund des mutmasslichen, sich über eine lange Zeitspanne
erstreckenden, arbeitsteiligen Handels mit Marihuana von hohem THC-Gehalt in
grösseren Mengen seitens des Beschwerdeführers von einer hinreichenden Schwere der
vorgeworfenen – und nach oben Gesagtem allfälliger weiterer ähnlicher – Delikte
auszugehen, welche auch eine Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahmen zur
Aufklärung weiterer, gegebenenfalls künftiger Delikte rechtfertigt. Zur
Aufklärung solcher Straftaten erscheinen sowohl die aktualisierte
erkennungsdienstliche (insbesondere fotografische) Erfassung als auch der WSA
mit Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers als geeignet, erforderlich
und zumutbar (vgl. oben E. 3.4).
Bei diesem
Schluss kann offenbleiben, ob auch allfällige weitere (vergangene oder
künftige) Delikte des Beschwerdeführers gegen die Freiheit und die körperliche Integrität
von jeweils hinreichender Schwere zu befürchten sind.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Erwogenen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Die beantragte
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
e contrario).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.