BES.2022.27
Nichtanhandnahme
12. Juli 2022Deutsch15 min
Firmenrecht das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verletzt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.27
ENTSCHEID
vom 12. Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o. Gerichtsschreiber Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4051 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Januar
2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Schreiben vom 16. Oktober 2021 sowie unaufgeforderter «Ergänzung» vom
24. Oktober 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____
(Beschwerdegegner und Beschuldigter) ein. Darin machte er geltend, der
Beschuldigte habe sich eines Betruges schuldig gemacht, indem er in seiner
Funktion als Geschäftsführer der Fahrschule C____ unrechtmässig Provisionen von
ihm verlangt habe. Des Weiteren habe der Beschuldigte Lernbegleitfahrten unter
Drogeneinfluss durchgeführt. Schliesslich habe er durch Verstösse gegen das
Firmenrecht das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verletzt.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 trat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit
Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand
oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die
Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates. Es wurde keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen
diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Januar 2022 «Einsprache» bei der Staatsanwaltschaft erhoben. Diese
nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und übermittelte sie am 3. Februar
2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt.
Mit
Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. Februar
2022 gesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.– zu
leisten. Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein. Mit Schreiben vom 16.
März 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
Die
Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 21. März 2022 Stellung und beantragte
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Am
24. März 2022 tätigte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe.
Darin machte er geltend, die Rechtsvertreterin des Beschuldigten verhalte sich
gesetzeswidrig, da sie gegen ihn eine Strafanzeige wegen Verleumdung gestellt
habe, obwohl das aktuelle Verfahren noch laufe und dieses dazu diene, die
Vorwürfe zu belegen.
Mit
Schreiben vom 29. März 2022 liess der Beschuldigte Stellung nehmen und beantragte
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprache einer
Parteientschädigung.
Am
9. April 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben mit
Beweismitteln ein. Am 18. April 2022 machte er eine nochmalige
unaufgeforderte «abschliessende Eingabe».
Der
vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten,
einschliesslich der bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Verfahrensakten
(Verfahrensnummer [...]), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.
Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich
Dispositiv
nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte
des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne
er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der
Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid
nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist
schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem
ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich
hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es
beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen
Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO
N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei
einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2
StPO; vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli
2021 E. 2.1).
Zunächst
lässt sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die formellen
Anforderungen an eine Beschwerde nur knapp erfüllt. Der Beschwerdeführer hat
innert zweieinhalb Monaten eine Vielzahl mehrheitlich unaufgeforderter Eingaben
eingereicht. Diesen beigelegt waren verschiedenste Dokumente, Fotos und
Screenshots, die ihrerseits mit handschriftlichen Bemerkungen versehen waren. Eine
eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft findet
aber nicht statt; vielmehr werden einzig die bereits in der Strafanzeige
erhobenen Vorwürfe in etwas höherem Detaillierungsgrad wiederholt. Dies macht
die Beschwerde bzw. deren Begründung insgesamt schwer nachvollziehbar.
Immerhin
geht daraus aber grundsätzlich genügend klar hervor, weshalb der
Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 nicht
einverstanden ist. Der Beschwerdegegner beziehe aufgrund eines bestimmten
Abrechnungssystems Provisionen, die er eigentlich gar nicht zugute hätte. Er
könne aus verschiedenen Gründen ganz klar beweisen, dass dem Beschwerdegegner
dadurch Gelder zukämen, welche er nicht beanspruchen dürfe. Der
Beschwerdegegner verstosse zudem gegen das Einheitsgebot. Er betreibe
nachweislich zwei Firmen mit demselben Inhalt und dies sei unlauterer
Wettbewerb. Er verstosse weiter gegen das Wahrheitsgebot respektive Täuschungsverbot.
Er könne dies einwandfrei beweisen. Ebenso erwähnt er nochmals den Verdacht auf
Drogenkonsum des Beschwerdegegners.
Insgesamt
reicht die Begründung dieser Laieneingabe also für ein Eintreten, da an eine
solche keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.
1.3 Auf
die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom
28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014
E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die
Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die
Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über
einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137
IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE
BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer und der Beschuldigte hätten zwischen Dezember 2015
und Dezember 2018 in einem vertraglichen Verhältnis gestanden. Der Beschwerdeführer
habe Leistungen als Fahrlehrer in selbständiger Stellung erbracht und an den
Beschuldigten, der als Vermittler fungiert habe, Provisionen entrichtet. Aus
den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich
jederzeit über die seine rechtliche Stellung und die Provisionszahlungen
betreffenden Tatsachen im Klaren gewesen sei. Eine arglistige Täuschung, wie
sie für einen Betrug nach Art. 146 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
erforderlich sei, liege daher nicht vor. Die Behauptung, der Beschuldigte habe
unter Drogeneinfluss Fahrstunden unterrichtet, werde weder mit Indizien noch
mit konkreten Beweismitteln substantiiert. Die strafrechtliche Bedeutung des
Vorwurfes, der Beschuldigte habe sich einer «Missachtung des Wahrheitsgebot und
Täuschungsverbot in geschäftlichen Vereinbarungen» schuldig gemacht, bleibe
unerfindlich; der Beschuldigte habe auch keine diesbezüglichen Präzisierungen
liefern können. Ausserdem liege entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
keine Verletzung des obligationenrechtlichen Grundsatzes der Firmeneinheit vor.
Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses angebliche Verhalten des
Beschuldigten hier einen Verstoss gegen das UWG bedeuten könnte.
Des
Weiteren machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam,
dass die von ihm gestellte Strafanzeige erkennbar im Zusammenhang mit
erfolglosen zivilrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers gegen den
Beschuldigten stehe. Die Strafanzeige erwecke daher den Anschein, als blosses
Vehikel zur Durchsetzung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche zu fungieren.
2.3 Der
Beschwerdeführer rügt, dass dem Beschuldigten aufgrund des von ihm verwendeten
Abrechnungssystems Provisionen zugekommen seien, auf die er keinen Anspruch
gehabt habe. Dies sei zwar auf den Rapporten nicht sichtbar. Er fordere aber,
dass man ihm ermögliche, «Vorort zu zeigen, wie das eigentlich geschieht». Der Beschuldigte
verstosse zudem gegen das firmenrechtliche Einheitsgebot. Er betreibe als
Einzelunternehmer zwei Firmen, nämlich zwei Fahrschulen, die sich
gesetzeswidrig nicht inhaltlich voneinander unterscheiden und auch
organisatorisch nicht getrennt seien. Er verstosse des Weiteren gegen das
Wahrheitsgebot, weil er angebe, nur Subunternehmer und Freelancer führten die
Fahrstunden und Weiterbildungskurse aus, er jedoch auch selber als sein eigener
Angestellter Fahrstunden erteile. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer
betreffend des angeblichen Drogenkonsums des Beschuldigten, «wo nichts
untersucht wird, wird auch nichts festgestellt». Es obliege der
Staatsanwaltschaft, ob sie näher darauf eingehen wolle.
Er
habe zwar bereits drei Schlichtungsgesuche gegen den Beschuldigten im
Zusammenhang mit der Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dessen Fahrschule
gestellt. Auf eine Klage habe er aber nur wegen der «rein zufällig mündlich
abgeschlossenen Verträge» verzichtet. Ihm sei vom Verfahrensleiter jeweils
erklärt worden, dass die Chancen auf Erfolg «praktisch null» seien. Inzwischen
seien nun aber Dokumente aufgetaucht, die belegten, dass es sich nicht um eine
zivilrechtliche, sondern eine strafrechtliche Angelegenheit handle.
Der
Beschuldigte habe sich nicht an seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten
gehalten. Die Fahrlehrer würden nicht selbständig nach aussen auftreten; die
sozialversicherungsrechtliche Abrechnung erfolge über die C____. Dies verstosse
gegen die entsprechenden Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse
Basel-Stadt (AKBS).
2.4 Der
Beschuldigte entgegnet im Wesentlichen, der Beschwerdeführer führe seit
Beendigung der Zusammenarbeit mit der Fahrschule einen «Feldzug» gegen die
Fahrschule sowie ihn als Geschäftsführer und Gesellschafter der Fahrschule. Der
Beschwerdeführer habe bereits drei Zivilprozesse eingeleitet, jedoch keine der
Klagebewilligungen fristgerecht für ein Verfahren genutzt. Der Beschwerdeführer
sei zudem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 2.
April 2020 wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung sowie
versuchter Nötigung zum Nachteil von B____ und seiner Rechtsvertreterin
schuldig gesprochen worden. Ein erneuter Strafantrag sei im vorliegenden Fall
gestellt worden, weil die Behauptung, der Beschuldigte habe unter
Drogeneinfluss Fahrstunden erteilt, vorsätzlich unwahr erfolge.
Es
sei nicht ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail
Korrespondenz mit der AKBS belege. Der sozialversicherungsrechtliche Status der
beim Beschuldigten angestellten Fahrlehrer sei jederzeit rechtlich korrekt
deklariert gewesen, was bei Revisionen sowie in einem Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigt worden sei.
2.5
2.5.1 Des
Betruges macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Vorausgesetzt
ist mithin eine arglistige Täuschung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt, bleibt unerfindlich, inwiefern der Beschwerdeführer in irgendeiner
Weise getäuscht worden sein sollte. Ihm muss aufgrund der mit der Gesellschaft
des Beschuldigten geschlossenen Verträge stets bewusst gewesen sein, wann er
wofür welche Provisionen abzuliefern hatte. Alleine die vom Beschwerdeführer
eingereichten Monatsrapporte zeigen, dass er die Bedingungen seines Vertragsverhältnisses
jederzeit kannte. Eine Täuschung – erst recht eine arglistige – kann daher
ausgeschlossen werden.
Auch
eine unter dem Einfluss eines täuschungsbedingten Irrtums erfolgte
Vermögensdispositionen ist nicht ersichtlich. Für den Beschwerdeführer musste
aus den jeweiligen Abrechnungen jederzeit ersichtlich sein, welche Provisionen
ihm abgezogen wurden. Er macht denn auch nicht geltend, er habe nachträglich
einen Irrtum bemerkt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich der Auffassung gewesen,
ihm würden unrechtmässige Abzüge gemacht, so wäre zu erwarten gewesen, dass er
diese unmittelbar rügt und nicht erst nach dem Zeitpunkt, in welchem die
Zusammenarbeit in einer – so ist aufgrund der Umstände zu vermuten – für ihn
nicht zufriedenstellenden Weise endete.
Der
Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht näher dar, welche (neuen)
Erkenntnisse die von ihm beantragte Beweisabnahme vor Ort bringen soll. Darauf
kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
2.5.2 Auch
was den Vorwurf des Drogenkonsums betrifft, bleibt es lediglich bei unbelegten
Behauptungen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdegegner
irgendetwas mit Drogen zu tun hätte. In seiner Strafanzeige beschränkte sich
der Beschwerdeführer darauf, die Staatsanwaltschaft dazu aufzufordern, sie möge
beim Beschwerdegegner eine Haarprobe durchführen. Er nennt keine Situation, in
welcher er aufgrund konkreter Anhaltspunkte zum Schluss gelangt wäre, der
Beschwerdegegner habe Drogen konsumiert.
Auch
in seiner Beschwerde gibt der Beschwerdeführer implizit zu, dass keine
konkreten Verdachtsmomente bestehen. Er schreibt nämlich, die
Staatsanwaltschaft werde nur dann «etwas» finden, wenn sie suche. Die
Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner stellt demnach hinsichtlich des
angeblichen Drogenkonsums eine haltlose Verdächtigung dar, welche die
Staatsanwaltschaft zu einer breit angelegten Ermittlung veranlassen soll. Das
Institut der Strafanzeige dient indes nicht dazu, Verfahren gegen andere
Personen einzuleiten, die rein theoretisch irgendwann irgendeine Straftat
begangen haben könnten. Noch weniger dient sie dazu, persönliche Konflikte
auszutragen und zivilrechtlichen Forderungen durch sachfremde strafrechtliche Vorwürfe
Nachdruck zu verleihen. Die Umstände des Falles erwecken indes den Eindruck,
dass die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte den als Fahrlehrer tätigen
Beschwerdegegner unter Druck setzen und zu einem Nachgeben in der
zivilrechtlichen Auseinandersetzung veranlassen sollen.
2.5.3 Auch
hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschuldigte habe den Grundsatz der
Firmeneinheit (bzw. wohl eher der Firmenausschliesslichkeit) verletzt, kann auf
die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie die betreffenden
Vorbringen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 verwiesen
werden. Der Beschuldigte betreibt nicht zwei Einzelfirmen, sondern eine
Einzelfirma und eine GmbH. Der Grundsatz der Firmeneinheit im vom
Beschwerdeführer dargestellten Sinne ist daher nicht einschlägig und der
erhobene Vorwurf unbegründet.
Ohnehin
würde dieser Vorwurf – wenn er denn überhaupt zutreffend wäre – höchstens
zivilrechtliche Pflichten verletzen, nicht aber strafrechtliche. Inwiefern
andere Marktteilnehmer irregeführt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Es
ist dem Beschuldigten freigestellt, zugleich als Einzelunternehmer und als
Angestellter seiner Fahrschule Dienstleistungen zu erbringen.
2.6 Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
3.
3.1 Mit
Eingabe vom 24. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die
Rechtsvertreterin des Beschuldigten habe in Verletzung der Regeln der
Strafprozessordnung bereits während des laufenden Verfahrens eine Strafanzeige
wegen Verleumdung eingereicht. Er verlange vom Gericht, die Vertreterin des
Beschuldigten betreffend ihre Pflichten zu ermahnen. Er wisse aus «zahlreichen
zivilrechtlichen Prozessen», dass die Vertreterin des Beschuldigten jede
Gelegenheit nutze, den Prozess zu verzögern.
3.2 Auch
mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Einen irgendwie
gearteten Grundsatz, dass mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung zuzuwarten
wäre, bis der Strafprozess, auf den sie Bezug nimmt, abgeschlossen wäre, gibt
es nicht. Dementsprechend hat die Vertreterin des Beschuldigten auch keine
Pflichten verletzt.
Soweit
der Beschwerdeführer insinuiert, die Vertreterin des Beschuldigten habe im
Zusammenhang mit anderen von ihm initiierten Verfahren gegen rechtliche
Vorschriften oder Standesregeln verstossen, so bleibt es bei nicht näher
substantiierten und unbelegten Behauptungen. Darauf kann folglich nicht
eingetreten werden.
Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. April 2020 der üblen Nachrede, der
mehrfachen Verleumdung, der Beschimpfung sowie der versuchten Nötigung zum
Nachteil der Vertreterin des Beschuldigten für schuldig befunden wurde. Der
Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist daher auch für das
Appellationsgericht verbindlich. Es ist daher insoweit erstellt, dass der
Beschwerdeführer und nicht die Vertreterin des Beschuldigten sich rechtswidrig
verhielt.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend
eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint und mit den geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
4.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die
beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise
freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung
mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im
Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14.
März 2016 E. 4.2). Da es sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung und
um Offizialdelikte handelt, trägt der Staat die beantragte Parteientschädigung
der beschuldigten Beschwerdegegnerschaft (vgl. BGE 147 IV 47 E.
4.2.3 ff.; AGE BES.2021.9 E. 5.2).
Der
Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung von CHF 720.30
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %
(CHF 55.47), das heisst insgesamt CHF 775.75. Angesichts des Umfangs
der vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben erscheint dieser Aufwand angemessen.
Dem Beschwerdegegner ist daher eine entsprechende Entschädigung aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich
Auslagen). Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 720.30
(einschliesslich Auslagen), zzgl. Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 55.47),
insgesamt CHF 775.75, entrichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic.
iur. Marc Oser MLaw Cyrill
Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.