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Entscheid

BES.2022.27

Nichtanhandnahme

12. Juli 2022Deutsch15 min

Firmenrecht das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verletzt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.27

ENTSCHEID

vom 12. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____,

geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4051 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...]

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Januar

2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Schreiben vom 16. Oktober 2021 sowie unaufgeforderter «Ergänzung» vom

24. Oktober 2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____

(Beschwerdegegner und Beschuldigter) ein. Darin machte er geltend, der

Beschuldigte habe sich eines Betruges schuldig gemacht, indem er in seiner

Funktion als Geschäftsführer der Fahrschule C____ unrechtmässig Provisionen von

ihm verlangt habe. Des Weiteren habe der Beschuldigte Lernbegleitfahrten unter

Drogeneinfluss durchgeführt. Schliesslich habe er durch Verstösse gegen das

Firmenrecht das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verletzt.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 trat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit

Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand

oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die

Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates. Es wurde keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen

diese Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

31. Januar 2022 «Einsprache» bei der Staatsanwaltschaft erhoben. Diese

nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und übermittelte sie am 3. Februar

2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt.

Mit

Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 23. Februar

2022 gesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.– zu

leisten. Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein. Mit Schreiben vom 16.

März 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

Die

Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 21. März 2022 Stellung und beantragte

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Am

24. März 2022 tätigte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe.

Darin machte er geltend, die Rechtsvertreterin des Beschuldigten verhalte sich

gesetzeswidrig, da sie gegen ihn eine Strafanzeige wegen Verleumdung gestellt

habe, obwohl das aktuelle Verfahren noch laufe und dieses dazu diene, die

Vorwürfe zu belegen.

Mit

Schreiben vom 29. März 2022 liess der Beschuldigte Stellung nehmen und beantragte

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprache einer

Parteientschädigung.

Am

9. April 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben mit

Beweismitteln ein. Am 18. April 2022 machte er eine nochmalige

unaufgeforderte «abschliessende Eingabe».

Der

vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten,

einschliesslich der bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Verfahrensakten

(Verfahrensnummer [...]), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.

Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich

Dispositiv

nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte

des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne

er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der

Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid

nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist

schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem

ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich

hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es

beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen

Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO

N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei

einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein

juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur

Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2

StPO; vgl. Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli

2021 E. 2.1).

Zunächst

lässt sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die formellen

Anforderungen an eine Beschwerde nur knapp erfüllt. Der Beschwerdeführer hat

innert zweieinhalb Monaten eine Vielzahl mehrheitlich unaufgeforderter Eingaben

eingereicht. Diesen beigelegt waren verschiedenste Dokumente, Fotos und

Screenshots, die ihrerseits mit handschriftlichen Bemerkungen versehen waren. Eine

eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft findet

aber nicht statt; vielmehr werden einzig die bereits in der Strafanzeige

erhobenen Vorwürfe in etwas höherem Detaillierungsgrad wiederholt. Dies macht

die Beschwerde bzw. deren Begründung insgesamt schwer nachvollziehbar.

Immerhin

geht daraus aber grundsätzlich genügend klar hervor, weshalb der

Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 nicht

einverstanden ist. Der Beschwerdegegner beziehe aufgrund eines bestimmten

Abrechnungssystems Provisionen, die er eigentlich gar nicht zugute hätte. Er

könne aus verschiedenen Gründen ganz klar beweisen, dass dem Beschwerdegegner

dadurch Gelder zukämen, welche er nicht beanspruchen dürfe. Der

Beschwerdegegner verstosse zudem gegen das Einheitsgebot. Er betreibe

nachweislich zwei Firmen mit demselben Inhalt und dies sei unlauterer

Wettbewerb. Er verstosse weiter gegen das Wahrheitsgebot respektive Täuschungsverbot.

Er könne dies einwandfrei beweisen. Ebenso erwähnt er nochmals den Verdacht auf

Drogenkonsum des Beschwerdegegners.

Insgesamt

reicht die Begründung dieser Laieneingabe also für ein Eintreten, da an eine

solche keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.

1.3 Auf

die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom

28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014

E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die

Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die

Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über

einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137

IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE

BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen

damit, der Beschwerdeführer und der Beschuldigte hätten zwischen Dezember 2015

und Dezember 2018 in einem vertraglichen Verhältnis gestanden. Der Beschwerdeführer

habe Leistungen als Fahrlehrer in selbständiger Stellung erbracht und an den

Beschuldigten, der als Vermittler fungiert habe, Provisionen entrichtet. Aus

den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich

jederzeit über die seine rechtliche Stellung und die Provisionszahlungen

betreffenden Tatsachen im Klaren gewesen sei. Eine arglistige Täuschung, wie

sie für einen Betrug nach Art. 146 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

erforderlich sei, liege daher nicht vor. Die Behauptung, der Beschuldigte habe

unter Drogeneinfluss Fahrstunden unterrichtet, werde weder mit Indizien noch

mit konkreten Beweismitteln substantiiert. Die strafrechtliche Bedeutung des

Vorwurfes, der Beschuldigte habe sich einer «Missachtung des Wahrheitsgebot und

Täuschungsverbot in geschäftlichen Vereinbarungen» schuldig gemacht, bleibe

unerfindlich; der Beschuldigte habe auch keine diesbezüglichen Präzisierungen

liefern können. Ausserdem liege entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers

keine Verletzung des obligationenrechtlichen Grundsatzes der Firmeneinheit vor.

Ohnehin sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses angebliche Verhalten des

Beschuldigten hier einen Verstoss gegen das UWG bedeuten könnte.

Des

Weiteren machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam,

dass die von ihm gestellte Strafanzeige erkennbar im Zusammenhang mit

erfolglosen zivilrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers gegen den

Beschuldigten stehe. Die Strafanzeige erwecke daher den Anschein, als blosses

Vehikel zur Durchsetzung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche zu fungieren.

2.3 Der

Beschwerdeführer rügt, dass dem Beschuldigten aufgrund des von ihm verwendeten

Abrechnungssystems Provisionen zugekommen seien, auf die er keinen Anspruch

gehabt habe. Dies sei zwar auf den Rapporten nicht sichtbar. Er fordere aber,

dass man ihm ermögliche, «Vorort zu zeigen, wie das eigentlich geschieht». Der Beschuldigte

verstosse zudem gegen das firmenrechtliche Einheitsgebot. Er betreibe als

Einzelunternehmer zwei Firmen, nämlich zwei Fahrschulen, die sich

gesetzeswidrig nicht inhaltlich voneinander unterscheiden und auch

organisatorisch nicht getrennt seien. Er verstosse des Weiteren gegen das

Wahrheitsgebot, weil er angebe, nur Subunternehmer und Freelancer führten die

Fahrstunden und Weiterbildungskurse aus, er jedoch auch selber als sein eigener

Angestellter Fahrstunden erteile. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer

betreffend des angeblichen Drogenkonsums des Beschuldigten, «wo nichts

untersucht wird, wird auch nichts festgestellt». Es obliege der

Staatsanwaltschaft, ob sie näher darauf eingehen wolle.

Er

habe zwar bereits drei Schlichtungsgesuche gegen den Beschuldigten im

Zusammenhang mit der Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dessen Fahrschule

gestellt. Auf eine Klage habe er aber nur wegen der «rein zufällig mündlich

abgeschlossenen Verträge» verzichtet. Ihm sei vom Verfahrensleiter jeweils

erklärt worden, dass die Chancen auf Erfolg «praktisch null» seien. Inzwischen

seien nun aber Dokumente aufgetaucht, die belegten, dass es sich nicht um eine

zivilrechtliche, sondern eine strafrechtliche Angelegenheit handle.

Der

Beschuldigte habe sich nicht an seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten

gehalten. Die Fahrlehrer würden nicht selbständig nach aussen auftreten; die

sozialversicherungsrechtliche Abrechnung erfolge über die C____. Dies verstosse

gegen die entsprechenden Angaben des Beschuldigten gegenüber der Ausgleichskasse

Basel-Stadt (AKBS).

2.4 Der

Beschuldigte entgegnet im Wesentlichen, der Beschwerdeführer führe seit

Beendigung der Zusammenarbeit mit der Fahrschule einen «Feldzug» gegen die

Fahrschule sowie ihn als Geschäftsführer und Gesellschafter der Fahrschule. Der

Beschwerdeführer habe bereits drei Zivilprozesse eingeleitet, jedoch keine der

Klagebewilligungen fristgerecht für ein Verfahren genutzt. Der Beschwerdeführer

sei zudem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 2.

April 2020 wegen übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, Beschimpfung sowie

versuchter Nötigung zum Nachteil von B____ und seiner Rechtsvertreterin

schuldig gesprochen worden. Ein erneuter Strafantrag sei im vorliegenden Fall

gestellt worden, weil die Behauptung, der Beschuldigte habe unter

Drogeneinfluss Fahrstunden erteilt, vorsätzlich unwahr erfolge.

Es

sei nicht ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer eingereichte E-Mail

Korrespondenz mit der AKBS belege. Der sozialversicherungsrechtliche Status der

beim Beschuldigten angestellten Fahrlehrer sei jederzeit rechtlich korrekt

deklariert gewesen, was bei Revisionen sowie in einem Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigt worden sei.

2.5

2.5.1 Des

Betruges macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht,

sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Vorausgesetzt

ist mithin eine arglistige Täuschung. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt, bleibt unerfindlich, inwiefern der Beschwerdeführer in irgendeiner

Weise getäuscht worden sein sollte. Ihm muss aufgrund der mit der Gesellschaft

des Beschuldigten geschlossenen Verträge stets bewusst gewesen sein, wann er

wofür welche Provisionen abzuliefern hatte. Alleine die vom Beschwerdeführer

eingereichten Monatsrapporte zeigen, dass er die Bedingungen seines Vertragsverhältnisses

jederzeit kannte. Eine Täuschung – erst recht eine arglistige – kann daher

ausgeschlossen werden.

Auch

eine unter dem Einfluss eines täuschungsbedingten Irrtums erfolgte

Vermögensdispositionen ist nicht ersichtlich. Für den Beschwerdeführer musste

aus den jeweiligen Abrechnungen jederzeit ersichtlich sein, welche Provisionen

ihm abgezogen wurden. Er macht denn auch nicht geltend, er habe nachträglich

einen Irrtum bemerkt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich der Auffassung gewesen,

ihm würden unrechtmässige Abzüge gemacht, so wäre zu erwarten gewesen, dass er

diese unmittelbar rügt und nicht erst nach dem Zeitpunkt, in welchem die

Zusammenarbeit in einer – so ist aufgrund der Umstände zu vermuten – für ihn

nicht zufriedenstellenden Weise endete.

Der

Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang nicht näher dar, welche (neuen)

Erkenntnisse die von ihm beantragte Beweisabnahme vor Ort bringen soll. Darauf

kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

2.5.2 Auch

was den Vorwurf des Drogenkonsums betrifft, bleibt es lediglich bei unbelegten

Behauptungen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdegegner

irgendetwas mit Drogen zu tun hätte. In seiner Strafanzeige beschränkte sich

der Beschwerdeführer darauf, die Staatsanwaltschaft dazu aufzufordern, sie möge

beim Beschwerdegegner eine Haarprobe durchführen. Er nennt keine Situation, in

welcher er aufgrund konkreter Anhaltspunkte zum Schluss gelangt wäre, der

Beschwerdegegner habe Drogen konsumiert.

Auch

in seiner Beschwerde gibt der Beschwerdeführer implizit zu, dass keine

konkreten Verdachtsmomente bestehen. Er schreibt nämlich, die

Staatsanwaltschaft werde nur dann «etwas» finden, wenn sie suche. Die

Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdegegner stellt demnach hinsichtlich des

angeblichen Drogenkonsums eine haltlose Verdächtigung dar, welche die

Staatsanwaltschaft zu einer breit angelegten Ermittlung veranlassen soll. Das

Institut der Strafanzeige dient indes nicht dazu, Verfahren gegen andere

Personen einzuleiten, die rein theoretisch irgendwann irgendeine Straftat

begangen haben könnten. Noch weniger dient sie dazu, persönliche Konflikte

auszutragen und zivilrechtlichen Forderungen durch sachfremde strafrechtliche Vorwürfe

Nachdruck zu verleihen. Die Umstände des Falles erwecken indes den Eindruck,

dass die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte den als Fahrlehrer tätigen

Beschwerdegegner unter Druck setzen und zu einem Nachgeben in der

zivilrechtlichen Auseinandersetzung veranlassen sollen.

2.5.3 Auch

hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschuldigte habe den Grundsatz der

Firmeneinheit (bzw. wohl eher der Firmenausschliesslichkeit) verletzt, kann auf

die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie die betreffenden

Vorbringen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 verwiesen

werden. Der Beschuldigte betreibt nicht zwei Einzelfirmen, sondern eine

Einzelfirma und eine GmbH. Der Grundsatz der Firmeneinheit im vom

Beschwerdeführer dargestellten Sinne ist daher nicht einschlägig und der

erhobene Vorwurf unbegründet.

Ohnehin

würde dieser Vorwurf – wenn er denn überhaupt zutreffend wäre – höchstens

zivilrechtliche Pflichten verletzen, nicht aber strafrechtliche. Inwiefern

andere Marktteilnehmer irregeführt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Es

ist dem Beschuldigten freigestellt, zugleich als Einzelunternehmer und als

Angestellter seiner Fahrschule Dienstleistungen zu erbringen.

2.6 Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

3.

3.1 Mit

Eingabe vom 24. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die

Rechtsvertreterin des Beschuldigten habe in Verletzung der Regeln der

Strafprozessordnung bereits während des laufenden Verfahrens eine Strafanzeige

wegen Verleumdung eingereicht. Er verlange vom Gericht, die Vertreterin des

Beschuldigten betreffend ihre Pflichten zu ermahnen. Er wisse aus «zahlreichen

zivilrechtlichen Prozessen», dass die Vertreterin des Beschuldigten jede

Gelegenheit nutze, den Prozess zu verzögern.

3.2 Auch

mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Einen irgendwie

gearteten Grundsatz, dass mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung zuzuwarten

wäre, bis der Strafprozess, auf den sie Bezug nimmt, abgeschlossen wäre, gibt

es nicht. Dementsprechend hat die Vertreterin des Beschuldigten auch keine

Pflichten verletzt.

Soweit

der Beschwerdeführer insinuiert, die Vertreterin des Beschuldigten habe im

Zusammenhang mit anderen von ihm initiierten Verfahren gegen rechtliche

Vorschriften oder Standesregeln verstossen, so bleibt es bei nicht näher

substantiierten und unbelegten Behauptungen. Darauf kann folglich nicht

eingetreten werden.

Zudem

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. April 2020 der üblen Nachrede, der

mehrfachen Verleumdung, der Beschimpfung sowie der versuchten Nötigung zum

Nachteil der Vertreterin des Beschuldigten für schuldig befunden wurde. Der

Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist daher auch für das

Appellationsgericht verbindlich. Es ist daher insoweit erstellt, dass der

Beschwerdeführer und nicht die Vertreterin des Beschuldigten sich rechtswidrig

verhielt.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend

eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint und mit den geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen ist.

4.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die

beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die

angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise

freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung

mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im

Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14.

März 2016 E. 4.2). Da es sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung und

um Offizialdelikte handelt, trägt der Staat die beantragte Parteientschädigung

der beschuldigten Beschwerdegegnerschaft (vgl. BGE 147 IV 47 E.

4.2.3 ff.; AGE BES.2021.9 E. 5.2).

Der

Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung von CHF 720.30

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %

(CHF 55.47), das heisst insgesamt CHF 775.75. Angesichts des Umfangs

der vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben erscheint dieser Aufwand angemessen.

Dem Beschwerdegegner ist daher eine entsprechende Entschädigung aus der

Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich

Auslagen). Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

Dem Beschwerdegegner wird aus der

Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 720.30

(einschliesslich Auslagen), zzgl. Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 55.47),

insgesamt CHF 775.75, entrichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber

lic.

iur. Marc Oser MLaw Cyrill

Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.