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Entscheid

BES.2022.28

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

28. Juni 2022Deutsch10 min

seien. Zudem mache Ägypten Rückführungsansprüche geltend. Auf ein entsprechendes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.28

ENTSCHEID

vom 28.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...]

und [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) betreibt die […] Galerie A____ AG. Kurz vor einer

geplanten Auktion kontaktierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 22. September 2015. Sie teilte ihm mit, die Arabische

Republik Ägypten (nachfolgend: Ägypten) habe den Vorwurf erhoben, dass Objekte

ägyptischer Herkunft in 20 Losen der geplanten Auktion illegaler Herkunft

seien. Zudem mache Ägypten Rückführungsansprüche geltend. Auf ein entsprechendes

Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten vom 20. April 2016 leitete

die Staatsanwaltschaft daraufhin ein Rechtshilfeverfahren ein (RQ.[...]).

Ein weiteres, im

Jahr 2017 in derselben Sache eröffnetes Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer (VT.[...]) wegen mutmasslicher Verstösse gegen Art. 24

des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG, SR 444.1) wurde mit – inzwischen

rechtskräftiger ­–­­ Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019

mangels Beweises eingestellt. Die im Zuge dieses Verfahrens verfügte

Beschlagnahme über die fraglichen Objekte wurde zuhanden des mit dem

Rechtshilfeverfahren RQ.[...] betrauten Verfahrensleiters der Kriminalpolizei

des Kantons Basel-Stadt aufgehoben.

Im Rahmen des

Rechtshilfeverfahrens teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft am 24. September

2019 mit, dass er das ägyptische Rechtshilfeersuchen als lückenhaft und

widersprüchlich betrachte. Mit gleichtägigem Schreiben gelangte die

Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz (BJ) und ersuchte dieses,

Ägypten unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, das

Rechtshilfeersuchen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019

meldete die Staatsanwaltschaft, dass sie trotz erneuter Rückfrage keine Rückmeldung

des BJ erhalten habe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 orientierte die

Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, dass das BJ die ägyptische Botschaft

im Sinne einer Anfrage kontaktiert, jedoch in der Folge keine Antwort erhalten

habe. Nach einer erneuten Kontaktaufnahme sei dem BJ seitens ägyptischer

Botschaft eine Antwort Anfang des Jahres 2020 in Aussicht gestellt worden. Am

3. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft

und beanstandete die aus seiner Sicht untragbare Verfahrensdauer. Er forderte

die endgültige Einstellung des Rechtshilfeverfahrens RQ.[...] und die

Herausgabe der beschlagnahmten Objekte. Die Staatsanwaltschaft gab mit

Schreiben vom 17. Februar 2020 bekannt, dass sie erneut beim BJ

Informationen zum Ergebnis der laufenden Abklärungen bei den ägyptischen

Behörden verlangt habe. Mit Schreiben vom 16. April 2020 monierte der

Beschwerdeführer wiederum die aus seiner Sicht zu lange Verfahrensdauer und

verlangte, es sei der Gesuchstellerin im Rechtshilfeverfahren eine

peremptorische Frist zur Ergänzung der Begründung ihres Rechtshilfeersuchens zu

setzen und das Rechtshilfeverfahren andernfalls einzustellen.

Auf telefonische

Nachfrage des Beschwerdeführers hin teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit

Schreiben vom 6. August 2020 mit, sie habe dem BJ angekündigt, dass sie die

Aufhebung der Beschlagnahmung in Erwägung ziehen werde, sollten nicht innert

nützlicher Frist zusätzliche Informationen seitens der ägyptischen Behörden

eintreffen. Das BJ habe sich bestrebt gezeigt, im Herbst 2020 nach Möglichkeit

ein Treffen mit den ägyptischen Behörden durchzuführen, weshalb die

Staatsanwaltschaft vorerst mit dem Erlass einer Schlussverfügung zuwarten werde.

Am 5. Februar

2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und

verlangte wiederum die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Ergänzung des

Rechtshilfeersuchens. Am 8. Februar 2021 antwortete die Staatsanwaltschaft, sie

habe erneut beim BJ angefragt und um Mitteilung des Ergebnisses von dessen

Anfrage bei den ägyptischen Behörden ersucht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021

forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, innert 30 Tagen eine

definitive und damit das Verfahren abschliessende Verfügung zu erlassen. Am 9.

Juni 2021 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, es seien weiterhin keine

zusätzlichen Informationen seitens des ersuchenden Staats eingetroffen; das BJ

werde in den kommenden Tagen nochmals mit der ägyptischen Botschaft in Kontakt

treten, worauf die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen befinden werde.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 beharrte der Beschwerdeführer auf dem Erlass

einer Schlussverfügung. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Juni

2021 eine Zwischenverfügung, wonach derzeit keine Endverfügung erlasse werde,

da die Informationsbeschaffung aufgrund der politischen Lage in Ägypten und der

Pandemiesituation schwierig sei.

Am

7. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.

Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren

RQ.[...] gegen den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung begangen habe bzw. immer noch begehe. Ferner sei die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren RQ.[...] unverzüglich eine

Schlussverfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft

anzuweisen, dem ersuchenden Staat unverzüglich eine kurze peremptorische Frist

zur Einreichung einer Ergänzung des Rechtshilfeersuchens einzuräumen und nach

Ablauf dieser Frist unverzüglich die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten sind beigezogen worden.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden

Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20

Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur Beurteilung zuständig

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;

GOG, SG 154.100).

1.1.2

Mittels

Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter

anderem Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig

sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Implizit

vorausgesetzt ist allerdings, dass die angebliche Rechtsverzögerung bzw.

Rechtsweigerung ein Verfahren betrifft, in welchem Verfügungen, Entscheide oder

Urteile ergehen könnten bzw. sollten, welche den Rechtsmitteln der StPO

unterliegen. Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das

Rechtshilfeverfahren richten sich indes nur insoweit nach der StPO, als andere

Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen

enthalten (Art. 54 StPO; siehe hierzu Oberholzer,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020,

N 282; Ludwiczak Glassey, Entraide

judiciaire internationale en matière pénale, Précis de droit suisse, Basel

2018, N 252).

1.2

1.2.1

Für

die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ägypten ist in erster Linie der Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik

Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000, in Kraft

getreten am 23. September 2002 (SR 0.351.932.1), massgebend. Soweit

diese internationale Vereinbarung es nicht anders bestimmt, finden auf die

Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,

SR 351.1) Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Mangels

einschlägiger staatsvertraglicher Bestimmungen finden vorliegend die

Verfahrensvorschriften des IRSG Anwendung (Botschaft zum Vertrag zwischen der

Schweiz und Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Juli 2001,

BBl 2001 4901, S. 4905).

1.2.2

Erstinstanzliche

Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden betreffend

internationale Strafrechtshilfe unterliegen seit dem 1. Januar 2007,

soweit das IRSG nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die

Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank

Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der

Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 145; vgl.

BGE 137 II 128 E. 2.2.1.). Das in der StPO geregelte

Beschwerdeverfahren ist nicht anwendbar (BGer 1C_395/2016 vom

1.

September 2016 E. 1.4; Oberholzer,

a.a.O., Rz. 358). Der vom Beschwerdeführer referenzierte Entscheid

BGer 1A_314/2000 vom 5. März 2001 erging vor der Totalrevision der

Bundesrechtspflege, weshalb sich daraus für die Frage von Anfechtungsobjekt und

Zuständigkeit im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten lässt.

1.2.3

Gemäss

Art. 17a Abs. 3 IRSG kommt das Verhalten der zuständigen Behörde

einem ablehnenden und anfechtbaren Entscheid gleich, wenn sie den Erlass einer

Verfügung ohne Grund verweigert oder verzögert. Diese Regelung betrifft gemäss

höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch einzig das Bundesamt; eine Partei

kann aus dieser Bestimmung kein Recht auf Beschwerde herleiten (BGer 1A.77/2006

vom 27. Juni 2006 E. 1.2; BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September

2009.

E. 2.2). Indessen kann eine Partei eine Rechtsverweigerungs-

respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde gestützt auf Art. 46a des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,

SR 172.021) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG erheben.

Dispositiv

Demnach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer

anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Vorausgesetzt für eine

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist allerdings, dass

auch eine Beschwerde in der Hauptsache zulässig wäre (BStGer BB.2012.41

vom 2. August 2012 E. 2.2).

1.2.4 Die

Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht

(vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16

Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe

befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet

die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so

erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang

der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über

die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine

solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches

Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012

E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft,

diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG

in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen

Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl.

BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der

Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2

lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl.

BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings

fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten

Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

(vgl. Erwägung 1.2.2 hiervor). Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer die

von ihm monierte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gemäss Art. 25 Abs.

1 IRSG mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht geltend machen müssen.

1.2.5 Das

Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz nach StPO ist daher im vorliegenden Verfahren

nicht zuständig, um über das Vorliegen oder Fehlen einer Rechtsverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung zu befinden.

1.3 Im

Übrigen ist festzustellen, dass das Appellationsgericht die Eingabe auch nicht an

die zuständige Instanz zu überweisen hat. Zum einen besteht keine

Überweisungspflicht zwischen Organen der Strafjustiz und Verwaltungsbehörden (Daum/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 8

N 3; vgl. BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2). Zum

anderen drohen dem Beschwerdeführer vorliegend keine Rechtsnachteile, die sich

nur durch eine Weiterleitung abwenden liessen; es ist ihm unbenommen, sein

Begehren bei der zuständigen Instanz erneut zu stellen.

1.4 Daraus

ergibt sich, dass das Appellationsgericht für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde unzuständig und auch nicht zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.

Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO dessen Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 21 Abs. 2

des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 600.– festzulegen. Zufolge

des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung

auszurichten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.