BES.2022.28
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
28. Juni 2022Deutsch10 min
seien. Zudem mache Ägypten Rückführungsansprüche geltend. Auf ein entsprechendes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.28
ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...]
und [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) betreibt die […] Galerie A____ AG. Kurz vor einer
geplanten Auktion kontaktierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 22. September 2015. Sie teilte ihm mit, die Arabische
Republik Ägypten (nachfolgend: Ägypten) habe den Vorwurf erhoben, dass Objekte
ägyptischer Herkunft in 20 Losen der geplanten Auktion illegaler Herkunft
seien. Zudem mache Ägypten Rückführungsansprüche geltend. Auf ein entsprechendes
Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von Ägypten vom 20. April 2016 leitete
die Staatsanwaltschaft daraufhin ein Rechtshilfeverfahren ein (RQ.[...]).
Ein weiteres, im
Jahr 2017 in derselben Sache eröffnetes Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer (VT.[...]) wegen mutmasslicher Verstösse gegen Art. 24
des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG, SR 444.1) wurde mit – inzwischen
rechtskräftiger – Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2019
mangels Beweises eingestellt. Die im Zuge dieses Verfahrens verfügte
Beschlagnahme über die fraglichen Objekte wurde zuhanden des mit dem
Rechtshilfeverfahren RQ.[...] betrauten Verfahrensleiters der Kriminalpolizei
des Kantons Basel-Stadt aufgehoben.
Im Rahmen des
Rechtshilfeverfahrens teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft am 24. September
2019 mit, dass er das ägyptische Rechtshilfeersuchen als lückenhaft und
widersprüchlich betrachte. Mit gleichtägigem Schreiben gelangte die
Staatsanwaltschaft an das Bundesamt für Justiz (BJ) und ersuchte dieses,
Ägypten unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, das
Rechtshilfeersuchen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019
meldete die Staatsanwaltschaft, dass sie trotz erneuter Rückfrage keine Rückmeldung
des BJ erhalten habe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 orientierte die
Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer, dass das BJ die ägyptische Botschaft
im Sinne einer Anfrage kontaktiert, jedoch in der Folge keine Antwort erhalten
habe. Nach einer erneuten Kontaktaufnahme sei dem BJ seitens ägyptischer
Botschaft eine Antwort Anfang des Jahres 2020 in Aussicht gestellt worden. Am
3. Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft
und beanstandete die aus seiner Sicht untragbare Verfahrensdauer. Er forderte
die endgültige Einstellung des Rechtshilfeverfahrens RQ.[...] und die
Herausgabe der beschlagnahmten Objekte. Die Staatsanwaltschaft gab mit
Schreiben vom 17. Februar 2020 bekannt, dass sie erneut beim BJ
Informationen zum Ergebnis der laufenden Abklärungen bei den ägyptischen
Behörden verlangt habe. Mit Schreiben vom 16. April 2020 monierte der
Beschwerdeführer wiederum die aus seiner Sicht zu lange Verfahrensdauer und
verlangte, es sei der Gesuchstellerin im Rechtshilfeverfahren eine
peremptorische Frist zur Ergänzung der Begründung ihres Rechtshilfeersuchens zu
setzen und das Rechtshilfeverfahren andernfalls einzustellen.
Auf telefonische
Nachfrage des Beschwerdeführers hin teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit
Schreiben vom 6. August 2020 mit, sie habe dem BJ angekündigt, dass sie die
Aufhebung der Beschlagnahmung in Erwägung ziehen werde, sollten nicht innert
nützlicher Frist zusätzliche Informationen seitens der ägyptischen Behörden
eintreffen. Das BJ habe sich bestrebt gezeigt, im Herbst 2020 nach Möglichkeit
ein Treffen mit den ägyptischen Behörden durchzuführen, weshalb die
Staatsanwaltschaft vorerst mit dem Erlass einer Schlussverfügung zuwarten werde.
Am 5. Februar
2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und
verlangte wiederum die Ansetzung einer peremptorischen Frist zur Ergänzung des
Rechtshilfeersuchens. Am 8. Februar 2021 antwortete die Staatsanwaltschaft, sie
habe erneut beim BJ angefragt und um Mitteilung des Ergebnisses von dessen
Anfrage bei den ägyptischen Behörden ersucht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021
forderte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft auf, innert 30 Tagen eine
definitive und damit das Verfahren abschliessende Verfügung zu erlassen. Am 9.
Juni 2021 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, es seien weiterhin keine
zusätzlichen Informationen seitens des ersuchenden Staats eingetroffen; das BJ
werde in den kommenden Tagen nochmals mit der ägyptischen Botschaft in Kontakt
treten, worauf die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen befinden werde.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 beharrte der Beschwerdeführer auf dem Erlass
einer Schlussverfügung. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 28. Juni
2021 eine Zwischenverfügung, wonach derzeit keine Endverfügung erlasse werde,
da die Informationsbeschaffung aufgrund der politischen Lage in Ägypten und der
Pandemiesituation schwierig sei.
Am
7. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren
RQ.[...] gegen den Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung begangen habe bzw. immer noch begehe. Ferner sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren RQ.[...] unverzüglich eine
Schlussverfügung zu erlassen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, dem ersuchenden Staat unverzüglich eine kurze peremptorische Frist
zur Einreichung einer Ergänzung des Rechtshilfeersuchens einzuräumen und nach
Ablauf dieser Frist unverzüglich die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Vorakten sind beigezogen worden.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zur Beurteilung zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes;
GOG, SG 154.100).
1.1.2
Mittels
Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter
anderem Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gerügt werden. Beschwerdefähig
sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Implizit
vorausgesetzt ist allerdings, dass die angebliche Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsweigerung ein Verfahren betrifft, in welchem Verfügungen, Entscheide oder
Urteile ergehen könnten bzw. sollten, welche den Rechtsmitteln der StPO
unterliegen. Die Gewährung der internationalen Rechtshilfe und das
Rechtshilfeverfahren richten sich indes nur insoweit nach der StPO, als andere
Gesetze des Bundes und völkerrechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen
enthalten (Art. 54 StPO; siehe hierzu Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020,
N 282; Ludwiczak Glassey, Entraide
judiciaire internationale en matière pénale, Précis de droit suisse, Basel
2018, N 252).
1.2
1.2.1
Für
die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Ägypten ist in erster Linie der Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik
Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. Oktober 2000, in Kraft
getreten am 23. September 2002 (SR 0.351.932.1), massgebend. Soweit
diese internationale Vereinbarung es nicht anders bestimmt, finden auf die
Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Mangels
einschlägiger staatsvertraglicher Bestimmungen finden vorliegend die
Verfahrensvorschriften des IRSG Anwendung (Botschaft zum Vertrag zwischen der
Schweiz und Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Juli 2001,
BBl 2001 4901, S. 4905).
1.2.2
Erstinstanzliche
Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden betreffend
internationale Strafrechtshilfe unterliegen seit dem 1. Januar 2007,
soweit das IRSG nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Andreas Donatsch/Stefan Heimgartner/Frank
Meyer/Madeleine Simonek, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der
Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, S. 145; vgl.
BGE 137 II 128 E. 2.2.1.). Das in der StPO geregelte
Beschwerdeverfahren ist nicht anwendbar (BGer 1C_395/2016 vom
1.
September 2016 E. 1.4; Oberholzer,
a.a.O., Rz. 358). Der vom Beschwerdeführer referenzierte Entscheid
BGer 1A_314/2000 vom 5. März 2001 erging vor der Totalrevision der
Bundesrechtspflege, weshalb sich daraus für die Frage von Anfechtungsobjekt und
Zuständigkeit im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges ableiten lässt.
1.2.3
Gemäss
Art. 17a Abs. 3 IRSG kommt das Verhalten der zuständigen Behörde
einem ablehnenden und anfechtbaren Entscheid gleich, wenn sie den Erlass einer
Verfügung ohne Grund verweigert oder verzögert. Diese Regelung betrifft gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch einzig das Bundesamt; eine Partei
kann aus dieser Bestimmung kein Recht auf Beschwerde herleiten (BGer 1A.77/2006
vom 27. Juni 2006 E. 1.2; BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September
2009.
E. 2.2). Indessen kann eine Partei eine Rechtsverweigerungs-
respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde gestützt auf Art. 46a des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG erheben.
Dispositiv
Demnach kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Vorausgesetzt für eine
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist allerdings, dass
auch eine Beschwerde in der Hauptsache zulässig wäre (BStGer BB.2012.41
vom 2. August 2012 E. 2.2).
1.2.4 Die
Ausführung von Ersuchen um sog. andere Rechtshilfe, wie sie hier in Frage steht
(vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. d IRSG), obliegt grundsätzlich den Kantonen (Art. 16
Abs. 1 IRSG). Ist ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe
befasst, so ist die Staatsanwaltschaft zuständig (Art. 55 Abs. 1 StPO; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 332). Erachtet
die ausführende Behörde das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt, so
erlässt sie eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang
der Rechtshilfe (vgl. Art. 80d IRSG; Ludwiczak Glassey, a.a.O., N 400). Dabei wird auch über
die Herausgabe von Gegenständen entschieden (vgl. Art. 74a Abs. 1 IRSG). Eine
solche Verfügung stellt nach Art. 74a IRSG ein taugliches
Anfechtungsobjekt dar (BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012
E. 2.2). Daher kann gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft,
diesbezüglich eine Verfügung zu erlassen, gestützt auf Art. 46a VwVG
in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 IRSG Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhoben werden (vgl.
BStGer BB.2012.41 vom 2. August 2012 E. 2.2). Dass der
Beschwerdeführer dies fälschlicherweise auf Art. 393 Abs. 2
lit. a StPO stützt, schadet ihm insofern nicht (vgl.
BStGer RR.2009.3-4 vom 7. September 2009 E. 2.2). Allerdings
fehlt es dem Appellationsgericht entsprechend den zuvor ausgeführten
Grundsätzen an der Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
(vgl. Erwägung 1.2.2 hiervor). Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer die
von ihm monierte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gemäss Art. 25 Abs.
1 IRSG mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht geltend machen müssen.
1.2.5 Das
Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz nach StPO ist daher im vorliegenden Verfahren
nicht zuständig, um über das Vorliegen oder Fehlen einer Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung zu befinden.
1.3 Im
Übrigen ist festzustellen, dass das Appellationsgericht die Eingabe auch nicht an
die zuständige Instanz zu überweisen hat. Zum einen besteht keine
Überweisungspflicht zwischen Organen der Strafjustiz und Verwaltungsbehörden (Daum/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 8
N 3; vgl. BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1.2). Zum
anderen drohen dem Beschwerdeführer vorliegend keine Rechtsnachteile, die sich
nur durch eine Weiterleitung abwenden liessen; es ist ihm unbenommen, sein
Begehren bei der zuständigen Instanz erneut zu stellen.
1.4 Daraus
ergibt sich, dass das Appellationsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde unzuständig und auch nicht zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.
Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 21 Abs. 2
des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 600.– festzulegen. Zufolge
des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung
auszurichten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.