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Entscheid

BES.2022.29

Nichtanhandnahme

27. April 2022Deutsch10 min

(Beschwerdeführerin) stellte am 27. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Basel‑Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.29

ENTSCHEID

vom 27.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner 2

[...] Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. Januar 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) stellte am 27. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Basel‑Stadt

gegen B____ (Beschuldigter) Strafantrag wegen Tätlichkeiten. Mit Verfügung vom

27. Januar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt das

Strafverfahren nicht an die Hand, da Verfahrenshindernisse bestünden. Die

Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese

Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2022 bei

der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die

Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Einleitung einer

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, nunmehr auch wegen einfacher

Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe samt Antwortschreiben

vom 4. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

weitergeleitet. Mit Schreiben vom 20. Februar 2022 hat die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach

Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur

finanziellen Situation hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom

2. März 2022 auf das Einverlangen eines Kostenvorschusses verzichtet und

die Staatsanwaltschaft gleichzeitig um Stellungnahme sowie Edition der Vorakten

ersucht. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 beantragt die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben

vom selben Tag hat die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht des

erstbehandelnden Arztes vom 14. März 2022 eingereicht. In ihrer Replik vom

27. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,

die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten

Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen

(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118

StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17.

Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend

hat sich die Beschwerdeführerin mit dem Strafantrag vom 27. Juli 2018 als

Privatklägerin konstituiert, womit sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde

legitimiert ist. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden

(Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus

den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten

ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309

Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012.

E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe

vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei

Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die

Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl.

auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung im vorliegenden Fall

damit, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Tätlichkeit um

eine Übertretung handle, deren Strafverfolgung gemäss Art. 109 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nach drei Jahren

verjähre. Da das betreffende Delikt am 25. Juli 2018 begangen worden sein

solle, sei die Strafverfolgung am 25. Juli 2021 verjährt und es bestehe

damit ein Prozesshindernis (act. 4).

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht mit ihren Eingaben zusammenfassend geltend, sie habe

ihre Strafanzeige bzw. ihren Strafantrag korrekt gestellt und habe daher ein

Recht darauf, dass der beanzeigte Sachverhalt abgeklärt werde. Die

Staatsanwaltschaft dürfe sich nun nicht auf die Verjährung berufen, nur weil

die Verfolgung nicht aufgenommen worden sei. Zudem gehe die Staatsanwaltschaft

zu Unrecht lediglich von einer Tätlichkeit aus. Der Beschuldigte habe sie

vielmehr auch mit einem Draht an ihrer Brust verletzt, was eine Körperverletzung

darstelle. Eine entsprechende Schilderung in ihrer Anzeige fehle, weil die

Polizei den Sachverhalt nicht wie dargelegt festgehalten habe (act. 3, 7

und 13).

3.3

In

Bezug auf die geltend gemachte Körperverletzung entgegnet die

Staatsanwaltschaft, eine solche sei anlässlich der Anzeigeerstattung nicht

erwähnt worden. Weder im Polizeirapport noch im Strafantragsformular fänden

sich Hinweise auf eine Körperverletzung mittels Draht. Es sei wenig

wahrscheinlich, dass die die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten diesen Umstand

schlicht zu erwähnen vergessen hätten. Bei der neu angeführten Körperverletzung

handle es sich somit um einen anderen Lebenssachverhalt, welcher nie Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens gewesen sei. Da es sich bei der Körperverletzung

nach Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handle, hätte innert

dreier Monate ein entsprechender Strafantrag gestellt werden müssen

(act. 9).

4.

4.1

Die

Frage der Verjährung ist eine formelle Voraussetzung, welche von Gesetzes wegen

von jeder Strafverfolgungsbehörde zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. AGE

BES.2018.132 vom 15. Juli 2019 E. 2.2). Bei eingetretener Verjährung

hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO

die Nichtanhandnahme zu verfügen (Omlin,

a.a.O., N 10).

Gemäss dem durch

die Beschwerdeführerin im Polizeirapport vom 27. Juli 2018 geschilderten

Sachverhalt hat der Beschuldigte ihr am 25. Juli 2018 zwei Ohrfeigen verpasst

und sie anschliessend auch mit der Faust geschlagen. In der Folge seien ihr Ohr

und ihr Gesicht rot gewesen, einen Arzt habe sie jedoch nicht aufgesucht. Auch

die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich dabei um eine Tätlichkeit

und somit Übertretung handelt. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, ist

ein solches Delikt gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren und somit am

25.

Juli 2021 verjährt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin

ist es der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen erlaubt bzw. ist sie sogar

gar dazu verpflichtet, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.

Aufgrund des

Verfahrenshindernisses der Verjährung kann folglich nicht mehr eruiert werden,

ob sich der Sachverhalt so, wie von der Beschwerdeführerin in der Anzeige

behauptet, zugetragen hat. Es ist an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen,

dass der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten

entgegen ihrer Darstellung offenbar nicht lediglich auf einseitige Attacken des

Beschuldigten zurückzuführen ist. Aus dem Schreiben des [...] vom 15. Mai 2018 geht

vielmehr hervor, dass die Ursachen des Streits ganz offensichtlich nicht im

Verhalten bloss einer Partei zu suchen sind. So wurde beiden Parteien eine

fristlose Kündigung des Familiengartens in Aussicht gestellt, sollten sie sich

gegenüber dem anderen nicht friedlich verhalten (vgl. Schreiben des [...]

betreffend eine Besprechung vom 3. Mai 2018, act. 10).

4.2

Selbst

wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, sie sei mit einem Draht an der

Brust verletzt worden, ändert dies nichts an der Rechtslage. Zwar stünde mit

einem solchen Verhalten der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zur

Diskussion, doch wäre die dreimonatige Strafantragsfrist von Art. 31 StGB

für den behaupteten Vorfall seit langem abgelaufen. Auch kann der Strafantrag

vom 27. Juli 2018 gemäss den zutreffenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft nicht derart umgedeutet werden, dass die neuerdings

behaupteten Schilderungen davon erfasst wären. Der Strafantrag muss den

Sachverhalt, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll, zweifelsfrei

präzisieren (BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; Trechsel/Jean‑Richard, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Vor Art. 30 N 8). Im Polizeirapport vom

27.

Juli 2018 war unmissverständlich von Ohrfeigen bzw. einem Faustschlag

und Rötungen im Gesicht die Rede. Hinweise auf eine durch einen Draht

verursachte Verletzung lassen sich indes keine entnehmen, womit solche auch

nicht vom Strafantrag umfasst sein können. Dass der die Anzeige aufnehmende

Polizeibeamte bei der Protokollierung sowohl die behauptete Tathandlung mit dem

Draht als auch die Verletzungen an der Brust zu erwähnen vergessen hatte,

erscheint mangels anderweitiger Anhaltspunkte höchst unwahrscheinlich.

5.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6

Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber

nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1

StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar

2018.

E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit

Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87

E. 4 S. 90). Vorliegend ist auf eine Kostenauflage jedoch umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.