BES.2022.29
Nichtanhandnahme
27. April 2022Deutsch10 min
(Beschwerdeführerin) stellte am 27. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Basel‑Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.29
ENTSCHEID
vom 27.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. Januar 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) stellte am 27. Juli 2018 bei der Kantonspolizei Basel‑Stadt
gegen B____ (Beschuldigter) Strafantrag wegen Tätlichkeiten. Mit Verfügung vom
27. Januar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt das
Strafverfahren nicht an die Hand, da Verfahrenshindernisse bestünden. Die
Kosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2022 bei
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss die
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Einleitung einer
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, nunmehr auch wegen einfacher
Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hat die Eingabe samt Antwortschreiben
vom 4. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet. Mit Schreiben vom 20. Februar 2022 hat die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach
Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur
finanziellen Situation hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom
2. März 2022 auf das Einverlangen eines Kostenvorschusses verzichtet und
die Staatsanwaltschaft gleichzeitig um Stellungnahme sowie Edition der Vorakten
ersucht. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 beantragt die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben
vom selben Tag hat die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht des
erstbehandelnden Arztes vom 14. März 2022 eingereicht. In ihrer Replik vom
27. März 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten
Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte
selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich
erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen
(Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom
17.
Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend
hat sich die Beschwerdeführerin mit dem Strafantrag vom 27. Juli 2018 als
Privatklägerin konstituiert, womit sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert ist. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden
(Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus
den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten
ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012.
E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Opportunitäts- und Rechtfertigungsgründe
vermögen nur in eindeutigen Fällen eine Nichtanhandnahme zu legitimieren. Bei
Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die
Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl.
auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung im vorliegenden Fall
damit, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin beanzeigten Tätlichkeit um
eine Übertretung handle, deren Strafverfolgung gemäss Art. 109 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nach drei Jahren
verjähre. Da das betreffende Delikt am 25. Juli 2018 begangen worden sein
solle, sei die Strafverfolgung am 25. Juli 2021 verjährt und es bestehe
damit ein Prozesshindernis (act. 4).
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht mit ihren Eingaben zusammenfassend geltend, sie habe
ihre Strafanzeige bzw. ihren Strafantrag korrekt gestellt und habe daher ein
Recht darauf, dass der beanzeigte Sachverhalt abgeklärt werde. Die
Staatsanwaltschaft dürfe sich nun nicht auf die Verjährung berufen, nur weil
die Verfolgung nicht aufgenommen worden sei. Zudem gehe die Staatsanwaltschaft
zu Unrecht lediglich von einer Tätlichkeit aus. Der Beschuldigte habe sie
vielmehr auch mit einem Draht an ihrer Brust verletzt, was eine Körperverletzung
darstelle. Eine entsprechende Schilderung in ihrer Anzeige fehle, weil die
Polizei den Sachverhalt nicht wie dargelegt festgehalten habe (act. 3, 7
und 13).
3.3
In
Bezug auf die geltend gemachte Körperverletzung entgegnet die
Staatsanwaltschaft, eine solche sei anlässlich der Anzeigeerstattung nicht
erwähnt worden. Weder im Polizeirapport noch im Strafantragsformular fänden
sich Hinweise auf eine Körperverletzung mittels Draht. Es sei wenig
wahrscheinlich, dass die die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten diesen Umstand
schlicht zu erwähnen vergessen hätten. Bei der neu angeführten Körperverletzung
handle es sich somit um einen anderen Lebenssachverhalt, welcher nie Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens gewesen sei. Da es sich bei der Körperverletzung
nach Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handle, hätte innert
dreier Monate ein entsprechender Strafantrag gestellt werden müssen
(act. 9).
4.
4.1
Die
Frage der Verjährung ist eine formelle Voraussetzung, welche von Gesetzes wegen
von jeder Strafverfolgungsbehörde zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. AGE
BES.2018.132 vom 15. Juli 2019 E. 2.2). Bei eingetretener Verjährung
hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO
die Nichtanhandnahme zu verfügen (Omlin,
a.a.O., N 10).
Gemäss dem durch
die Beschwerdeführerin im Polizeirapport vom 27. Juli 2018 geschilderten
Sachverhalt hat der Beschuldigte ihr am 25. Juli 2018 zwei Ohrfeigen verpasst
und sie anschliessend auch mit der Faust geschlagen. In der Folge seien ihr Ohr
und ihr Gesicht rot gewesen, einen Arzt habe sie jedoch nicht aufgesucht. Auch
die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es sich dabei um eine Tätlichkeit
und somit Übertretung handelt. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, ist
ein solches Delikt gemäss Art. 109 StGB nach drei Jahren und somit am
25.
Juli 2021 verjährt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
ist es der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen erlaubt bzw. ist sie sogar
gar dazu verpflichtet, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.
Aufgrund des
Verfahrenshindernisses der Verjährung kann folglich nicht mehr eruiert werden,
ob sich der Sachverhalt so, wie von der Beschwerdeführerin in der Anzeige
behauptet, zugetragen hat. Es ist an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen,
dass der Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten
entgegen ihrer Darstellung offenbar nicht lediglich auf einseitige Attacken des
Beschuldigten zurückzuführen ist. Aus dem Schreiben des [...] vom 15. Mai 2018 geht
vielmehr hervor, dass die Ursachen des Streits ganz offensichtlich nicht im
Verhalten bloss einer Partei zu suchen sind. So wurde beiden Parteien eine
fristlose Kündigung des Familiengartens in Aussicht gestellt, sollten sie sich
gegenüber dem anderen nicht friedlich verhalten (vgl. Schreiben des [...]
betreffend eine Besprechung vom 3. Mai 2018, act. 10).
4.2
Selbst
wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, sie sei mit einem Draht an der
Brust verletzt worden, ändert dies nichts an der Rechtslage. Zwar stünde mit
einem solchen Verhalten der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zur
Diskussion, doch wäre die dreimonatige Strafantragsfrist von Art. 31 StGB
für den behaupteten Vorfall seit langem abgelaufen. Auch kann der Strafantrag
vom 27. Juli 2018 gemäss den zutreffenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft nicht derart umgedeutet werden, dass die neuerdings
behaupteten Schilderungen davon erfasst wären. Der Strafantrag muss den
Sachverhalt, der Gegenstand der Strafverfolgung sein soll, zweifelsfrei
präzisieren (BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; Trechsel/Jean‑Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Vor Art. 30 N 8). Im Polizeirapport vom
27.
Juli 2018 war unmissverständlich von Ohrfeigen bzw. einem Faustschlag
und Rötungen im Gesicht die Rede. Hinweise auf eine durch einen Draht
verursachte Verletzung lassen sich indes keine entnehmen, womit solche auch
nicht vom Strafantrag umfasst sein können. Dass der die Anzeige aufnehmende
Polizeibeamte bei der Protokollierung sowohl die behauptete Tathandlung mit dem
Draht als auch die Verletzungen an der Brust zu erwähnen vergessen hatte,
erscheint mangels anderweitiger Anhaltspunkte höchst unwahrscheinlich.
5.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) führt zwar zum Absehen von der Kostenvorschusspflicht, aber
nicht zwingend zu einer definitiven Kostenbefreiung. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens können daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar
2018.
E. 5; AGE BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 4, mit
Hinweis auf BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff., 110 Ia 87
E. 4 S. 90). Vorliegend ist auf eine Kostenauflage jedoch umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.