BES.2022.3
Sistierungsverfügung
29. März 2022Deutsch11 min
Strafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Zeichen VT.[...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.3
ENTSCHEID
vom 5. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer 1
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 21. Dezember 2021
betreffend Verfahrenssistierung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ und
den B____ (Beschwerdeführer) wurde am 17. August 2018 von mehreren, in
Kanada ansässigen Personen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige
wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung
und Nötigung gestellt. Die Strafanzeige wurde von den kanadischen
Anzeigestellern am 18. September 2018 um den Vorwurf der Vermögensdelikte
(Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) erweitert. Dieses
Strafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Zeichen VT.[...]
hängig.
Die
Beschwerdeführer reichten am 27. August 2019 ihrerseits eine Strafanzeige gegen
die kanadische Gegenseite wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und
planmässiger Verleumdung ein. Das entsprechende Verfahren UT.[...] befindet
sich im Stadium der polizeilichen Ermittlung und wird ebenfalls von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführt. Diese Strafuntersuchung wurde mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2021 sistiert, da der Ausgang
des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht
erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Die Sistierung wurde auf unbefristete
Zeit angeordnet.
Gegen diese
Sistierungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die
Beschwerdeführer beantragen die kostenfällige Aufhebung der
Sistierungsverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Strafprozessordnung unverzüglich an
die Hand zu nehmen und es ohne weitere Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
Eventualiter beantragen sie die teilweise Aufhebung der Verfügung in Bezug auf
den Strafantrag wegen Verleumdung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das
Verfahren zu trennen und den genannten Strafantrag beschleunigt zu behandeln.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2022 haben die
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten. Im
Übrigen haben sie auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft – wozu auch die
Sistierung des Verfahrens gehört – Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),
wobei zu den Parteien unter anderem die beschuldigten Personen zählen (Art. 104
Abs. 1 lit. a StPO). Sie sind durch die Sistierung des
Strafverfahrens in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (AGE BES.2016.196 vom 26. Juli 2017 E. 1.1,
BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 1). Die Beschwerdeführer haben sich
mit Strafanzeige vom 27. August 2019 (S. 9; Vorakten PDF, act. 5 S. 11)
als Privatkläger konstituiert, sind unmittelbar in ihren Rechten betroffen und
damit beschwerdeberechtigt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die Sistierung des Strafverfahrens UT.[...], in welchem die
Beschwerdeführer als Anzeigesteller und Privatkläger aufgetreten sind. Diesem
Verfahren ist das frühere Strafverfahren VT.[...] vorgelagert, wobei in der
dort zugrundeliegenden Strafanzeige vom 17. August 2018 die Verantwortlichen
des B____ als Beschuldigte bezeichnet werden (vgl. Beschwerdebeilage, act.
3/3).
2.2
Die
Vorinstanz begründete die Verfahrenssistierung in der angefochtenen Verfügung wie
folgt: «Das Strafverfahren bildete eine Gegenanzeige zum Verfahren VT.[...],
welches bei der allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach
wie vor hängig und in Bearbeitung ist. Das vorliegende Verfahren hängt
entsprechend von diesem Verfahren ab, weshalb dessen Ausgang abgewartet und das
vorliegende Verfahren sistiert werden muss. Da die beschuldigten Personen noch
nicht ermittelt bzw. polizeilich angegangen wurden, erfolgt die Zustellung
dieser Sistierungsverfügung nur an die Anzeigestellerin.»
2.3
Die
Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem die
Staatsanwaltschaft seit der Strafanzeige vom 27. August 2019 während rund 2
Jahren und 4 Monaten untätig geblieben sei. Obwohl sich die Strafanzeige gegen
konkret benannte Personen richte, habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal die
beschuldigten Personen ermittelt. Mit der unbefristeten Sistierung werde das
Beschleunigungsgebot «vollständig aus den Angeln gehoben». Zudem übersehe die
Staatsanwaltschaft, dass ein mutmassliches Vergehen vom 9. Juli 2019
(Strafantrag wegen Verleumdung) bereits am 9. Juli 2023 verjähre. Heute
sei schon mehr als die Hälfte der Verjährungsfrist von 4 Jahren
abgelaufen, ohne dass eine einzige Ermittlungshandlung vorgenommen worden sei.
Auch insoweit sei das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen.
Weiter rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschrift über Sistierungen zufolge
Abhängigkeit eines anderen Verfahrens gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b
StPO. Das frühere Strafverfahren VT.[...] sei zu Recht auf sieben auf der
Website des B____ publizierte Berichte beschränkt worden, weshalb das spätere,
hier wesentliche Verfahren nicht vom früheren abhänge und dessen Ausgang nicht
abgewartet werden müsse. Überdies richte sich der Strafantrag wegen Verleumdung
gegen den Basler Rechtsanwalt [...], nicht gegen die kanadische Gegenseite, und
habe mit dem Gegenstand des Verfahrens VT.[...] nichts zu tun. Deshalb seien
die Voraussetzungen für eine Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 lit. b
StPO nicht erfüllt.
2.4
Die
Staatsanwaltschaft bekräftigt in ihrer Vernehmlassung, dass das Verfahren VT.[...]
nach wie vor pendent und in Bearbeitung sei. Die Behauptung, dass die
Äusserungen des Basler Anwalts nichts mit dem ersten Strafverfahren zu tun
habe, überzeuge nicht. Diese entstammten vielmehr einem anwaltlichen Schreiben,
wonach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die Verantwortlichen beim B____
ermitteln würde. Soweit erkennbar gehe es um die Strafanzeigen, welche
Gegenstand des Verfahrens VT.[...] bildeten. Dieses Verfahren habe wegen
anderer Prioritäten und fehlender Ressourcen der Staatsanwaltschaft vorläufig
zurückgestellt werden müssen. Das zweite Verfahren (UT.[...]) befinde sich noch
in der polizeilichen Ermittlung, die beschuldigten Personen seien noch nicht
abschliessend ermittelt und auch nicht den Belastungen eines länger dauernden
Strafverfahrens ausgesetzt worden. An der Begründung, wonach das zweite vom
ersten Verfahren abhänge, werde festgehalten.
3.
3.1
Gemäss
Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine
Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens
von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang
abzuwarten. Gemäss den Kommentierungen ist eine Sistierung nur möglich, wenn
das Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens abhängt, das
Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung
droht (Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 314 N 6). Entscheide, die
verbindliche (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben, müssen
abgewartet werden (Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 314
N 13). Nach der der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird durch den
Wortlaut von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO («angebracht erscheint»)
der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die
Verfahrenssistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit
Zurückhaltung anzuordnen (vgl. BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2,
mit Hinweis auf BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1;
1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 f.).
Im zitierten
Bundesgerichtsentscheid 1B_555/2019 wurde die Sistierung eines Verfahrens wegen
falscher Anschuldigung und Ehrverletzung als rechtmässig erachtet, bis das frühere
Verfahren wegen Betrugs und eventuell Urkundenfälschung rechtskräftig erledigt
war. Entscheidend war, dass die Grundlage für die Gegenanzeige vom Ausgang des
ersten Verfahrens (und der Wahrheit der in der Strafanzeige geäusserten
Vorwürfe) abhing. Wäre es zu einer Verurteilung des dortigen Anzeigestellers
gekommen, so wäre die Grundlage für die mit seiner Gegenanzeige geltend
gemachte falsche Anschuldigung und Verleumdung entfallen. Vor diesem
Hintergrund hielt es das Bundesgericht für kaum denkbar, das Verfahren wegen
falscher Anschuldigung und Ehrverletzung vor dem anderen Strafverfahren
abzuschliessen. Entscheidend war zudem, dass der Tatbestand der falschen
Anschuldigung erst nach 15 Jahren verjährt, die Ehrverletzungsdelikte
konsumiert und daher im Vordergrund steht. In Bezug auf das
Beschleunigungsgebot verwies das Bundesgericht die betroffene Partei auf das
gegen sie selber hängige Strafverfahren, von dem sie als beschuldigte Person
betroffen war. Dort, in der Eigenschaft als beschuldigte Person, sei der
richtige Ort, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen.
In dieser besonderen Situation sei eine Verfahrenssistierung ohne Weiteres
angebracht.
3.2
Die
beiden Strafverfahren, d. h. vorliegendes (Beschwerdeführer sind Anzeigesteller
und Privatkläger) und das vorangehende (Beschwerdeführer bzw. Verantwortliche
des B____ sind Beschuldigte), haben offensichtlich einen engen Zusammenhang.
Würden die Beschwerdeführer in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren schuldig
gesprochen, entfiele die Grundlage für die vorliegend eingereichte Gegenanzeige
wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Das vorangehende Verfahren muss
also zunächst abgeschlossen werden, damit überhaupt beurteilbar ist, ob
vorliegend eine Anhandnahme stattfinden soll.
Die Gefahr der
Verjährung des Ehrverletzungsdelikts (Verleumdungsvorwurf) steht vorliegend
nicht im Vordergrund, sondern die Strafverfolgung für falsche Anschuldigung,
die erst nach 15 Jahren verjährt. Dem Verleumdungsvorwurf liegt ein
Schreiben vom 9. Juli 2019 (Vorakten PDF, act. 5 S. 23 f.), in dem
sich der Advokat der kanadischen Gegenseite, [...], auf das Strafverfahren
gegen die Beschwerdeführer bezieht. Damit ist ein hinreichender Konnex zwischen
den beiden Verfahren gegeben. Eine Isolierung der einzelnen Elemente würde dem
Gesamtzusammenhang nicht gerecht und zu einer Verzettelung führen. Wie schon im
oben zitierten Bundesgerichtsentscheid gilt auch hier, dass das vorliegende
Strafverfahren gegen die hier Beschuldigten den Ausgang des Strafverfahrens
gegen die Beschwerdeführer in jeder Hinsicht voraussetzt.
3.3
Bezüglich
des Beschleunigungsgebots verweisen die Beschwerdeführer zutreffend auf Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 Abs. 1
StPO, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Allerdings ist das
Anliegen der Verfahrensbeschleunigung in der vorliegenden Konstellation nicht
im sistierten, sondern im konnexen, vorgängig zu führenden Verfahren
vorzubringen. Sind die Beschwerdeführer der Auffassung, das gegen sie bzw. die
Verantwortlichen des B____ hängige Strafverfahren (VT.[...]) werde nicht mit
der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben, haben sie die Möglichkeit, in jenem
Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. Dort
werden sie – gemäss zugrundeliegender Strafanzeige – als beschuldigte Personen bezeichnet.
Sie sind in dieser Eigenschaft empfindlicher vom Beschleunigungsgebot betroffen
als in ihrer Rolle als Anzeigesteller bzw. Privatkläger im zweiten Verfahren
(UT.[...]); denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht das
Beschleunigungsgebot primär beschuldigten Personen zu und hat für Privatkläger
etwas weniger Gewicht (vgl. BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1,
mit Hinweis auf BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Die
Dispositiv
Beschwerdeführer haben demnach die Möglichkeit, im gegen sie hängigen (ersten)
Strafverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen.
Diesbezüglich fehlt es im vorliegenden (zweiten) Verfahren grundsätzlich auch
an einem Rechtsschutzinteresse.
3.4 Mit
der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz zudem an, dass die
Sistierung unbefristet erfolge (Dispositiv-Ziffer 2). Diese Anordnung
entspricht insoweit der Sachlage, als derzeit offen ist, wann das erste
Verfahren erledigt sein wird. Es besteht also eine terminliche Ungewissheit.
Allerdings darf der unbefristete Charakter der Sistierung nicht dazu führen,
dass diese nach der Erledigung des ersten Verfahrens fortdauert. Im Sinne der
Klarheit rechtfertigt es sich daher, die Sistierungsdauer vom Schicksal des
ersten Verfahrens abhängig zu machen und die Sistierung bis zu dessen Ausgang
zu befristen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit zu präzisieren. Es
rechtfertigt sich, diese Änderung auf reformatorischem Weg vorzunehmen (vgl. Art. 397
Abs. 2 StPO).
4.
Zusammenfassend
muss die Beschwerde in der Hauptsache abgewiesen werden, wobei Ziff. 2 der
angefochtenen Verfügung zu präzisieren ist. Die Sistierung ist bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens zu befristen; insoweit ist die
Beschwerde (in geringfügigem Umfang) gutzuheissen.
Die Kosten sind
nach dem Mass des Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Entsprechend ihrem überwiegenden Unterliegen haben die Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen, wobei vorliegend eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 800.–
als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 2 der Sistierungsverfügung vom 21. Dezember 2021 durch folgenden
Anordnung ersetzt: «Die Sistierung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens
VT.[...] befristet.»
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.