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Entscheid

BES.2022.3

Sistierungsverfügung

29. März 2022Deutsch11 min

Strafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Zeichen VT.[...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.3

ENTSCHEID

vom 5. April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer 1

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 21. Dezember 2021

betreffend Verfahrenssistierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ und

den B____ (Beschwerdeführer) wurde am 17. August 2018 von mehreren, in

Kanada ansässigen Personen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige

wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung

und Nötigung gestellt. Die Strafanzeige wurde von den kanadischen

Anzeigestellern am 18. September 2018 um den Vorwurf der Vermögensdelikte

(Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) erweitert. Dieses

Strafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Zeichen VT.[...]

hängig.

Die

Beschwerdeführer reichten am 27. August 2019 ihrerseits eine Strafanzeige gegen

die kanadische Gegenseite wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und

planmässiger Verleumdung ein. Das entsprechende Verfahren UT.[...] befindet

sich im Stadium der polizeilichen Ermittlung und wird ebenfalls von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführt. Diese Strafuntersuchung wurde mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2021 sistiert, da der Ausgang

des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht

erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Die Sistierung wurde auf unbefristete

Zeit angeordnet.

Gegen diese

Sistierungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die

Beschwerdeführer beantragen die kostenfällige Aufhebung der

Sistierungsverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren

im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Strafprozessordnung unverzüglich an

die Hand zu nehmen und es ohne weitere Verzögerung zum Abschluss zu bringen.

Eventualiter beantragen sie die teilweise Aufhebung der Verfügung in Bezug auf

den Strafantrag wegen Verleumdung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das

Verfahren zu trennen und den genannten Strafantrag beschleunigt zu behandeln.

Die

Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2022 haben die

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten. Im

Übrigen haben sie auf eine Replik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft – wozu auch die

Sistierung des Verfahrens gehört – Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Zur Beschwerde

legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO),

wobei zu den Parteien unter anderem die beschuldigten Personen zählen (Art. 104

Abs. 1 lit. a StPO). Sie sind durch die Sistierung des

Strafverfahrens in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb

zur Beschwerdeerhebung legitimiert (AGE BES.2016.196 vom 26. Juli 2017 E. 1.1,

BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 1). Die Beschwerdeführer haben sich

mit Strafanzeige vom 27. August 2019 (S. 9; Vorakten PDF, act. 5 S. 11)

als Privatkläger konstituiert, sind unmittelbar in ihren Rechten betroffen und

damit beschwerdeberechtigt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO

frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die Sistierung des Strafverfahrens UT.[...], in welchem die

Beschwerdeführer als Anzeigesteller und Privatkläger aufgetreten sind. Diesem

Verfahren ist das frühere Strafverfahren VT.[...] vorgelagert, wobei in der

dort zugrundeliegenden Strafanzeige vom 17. August 2018 die Verantwortlichen

des B____ als Beschuldigte bezeichnet werden (vgl. Beschwerde­beilage, act.

3/3).

2.2

Die

Vor­instanz begründete die Verfahrenssistierung in der angefochtenen Verfügung wie

folgt: «Das Strafverfahren bildete eine Gegenanzeige zum Verfahren VT.[...],

welches bei der allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach

wie vor hängig und in Bearbeitung ist. Das vorliegende Verfahren hängt

entsprechend von diesem Verfahren ab, weshalb dessen Ausgang abgewartet und das

vorliegende Verfahren sistiert werden muss. Da die beschuldigten Personen noch

nicht ermittelt bzw. polizeilich angegangen wurden, erfolgt die Zustellung

dieser Sistierungsverfügung nur an die Anzeigestellerin.»

2.3

Die

Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem die

Staatsanwaltschaft seit der Strafanzeige vom 27. August 2019 während rund 2

Jahren und 4 Monaten untätig geblieben sei. Obwohl sich die Strafanzeige gegen

konkret benannte Personen richte, habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal die

beschuldigten Personen ermittelt. Mit der unbefristeten Sistierung werde das

Beschleunigungsgebot «vollständig aus den Angeln gehoben». Zudem übersehe die

Staatsanwaltschaft, dass ein mutmassliches Vergehen vom 9. Juli 2019

(Strafantrag wegen Verleumdung) bereits am 9. Juli 2023 verjähre. Heute

sei schon mehr als die Hälfte der Verjährungsfrist von 4 Jahren

abgelaufen, ohne dass eine einzige Ermittlungshandlung vorgenommen worden sei.

Auch insoweit sei das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen.

Weiter rügen die

Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschrift über Sistierungen zufolge

Abhängigkeit eines anderen Verfahrens gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b

StPO. Das frühere Strafverfahren VT.[...] sei zu Recht auf sieben auf der

Website des B____ publizierte Berichte beschränkt worden, weshalb das spätere,

hier wesentliche Verfahren nicht vom früheren abhänge und dessen Ausgang nicht

abgewartet werden müsse. Überdies richte sich der Strafantrag wegen Verleumdung

gegen den Basler Rechtsanwalt [...], nicht gegen die kanadische Gegenseite, und

habe mit dem Gegenstand des Verfahrens VT.[...] nichts zu tun. Deshalb seien

die Voraussetzungen für eine Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 lit. b

StPO nicht erfüllt.

2.4

Die

Staatsanwaltschaft bekräftigt in ihrer Vernehmlassung, dass das Verfahren VT.[...]

nach wie vor pendent und in Bearbeitung sei. Die Behauptung, dass die

Äusserungen des Basler Anwalts nichts mit dem ersten Strafverfahren zu tun

habe, überzeuge nicht. Diese entstammten vielmehr einem anwaltlichen Schreiben,

wonach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die Verantwortlichen beim B____

ermitteln würde. Soweit erkennbar gehe es um die Strafanzeigen, welche

Gegenstand des Verfahrens VT.[...] bildeten. Dieses Verfahren habe wegen

anderer Prioritäten und fehlender Ressourcen der Staatsanwaltschaft vorläufig

zurückgestellt werden müssen. Das zweite Verfahren (UT.[...]) befinde sich noch

in der polizeilichen Ermittlung, die beschuldigten Personen seien noch nicht

abschliessend ermittelt und auch nicht den Belastungen eines länger dauernden

Strafverfahrens ausgesetzt worden. An der Begründung, wonach das zweite vom

ersten Verfahren abhänge, werde festgehalten.

3.

3.1

Gemäss

Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine

Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens

von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang

abzuwarten. Gemäss den Kommentierungen ist eine Sistierung nur möglich, wenn

das Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens abhängt, das

Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung

droht (Schmid/Jositsch, StPO

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 314 N 6). Entscheide, die

verbindliche (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben, müssen

abgewartet werden (Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 314

N 13). Nach der der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird durch den

Wortlaut von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO («angebracht erscheint»)

der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die

Verfahrenssistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit

Zurückhaltung anzuordnen (vgl. BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2,

mit Hinweis auf BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1;

1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 f.).

Im zitierten

Bundesgerichtsentscheid 1B_555/2019 wurde die Sistierung eines Verfahrens wegen

falscher Anschuldigung und Ehrverletzung als rechtmässig erachtet, bis das frühere

Verfahren wegen Betrugs und eventuell Urkundenfälschung rechtskräftig erledigt

war. Entscheidend war, dass die Grundlage für die Gegenanzeige vom Ausgang des

ersten Verfahrens (und der Wahrheit der in der Strafanzeige geäusserten

Vorwürfe) abhing. Wäre es zu einer Verurteilung des dortigen Anzeigestellers

gekommen, so wäre die Grundlage für die mit seiner Gegenanzeige geltend

gemachte falsche Anschuldigung und Verleumdung entfallen. Vor diesem

Hintergrund hielt es das Bundesgericht für kaum denkbar, das Verfahren wegen

falscher Anschuldigung und Ehrverletzung vor dem anderen Strafverfahren

abzuschliessen. Entscheidend war zudem, dass der Tatbestand der falschen

Anschuldigung erst nach 15 Jahren verjährt, die Ehrverletzungsdelikte

konsumiert und daher im Vordergrund steht. In Bezug auf das

Beschleunigungsgebot verwies das Bundesgericht die betroffene Partei auf das

gegen sie selber hängige Strafverfahren, von dem sie als beschuldigte Person

betroffen war. Dort, in der Eigenschaft als beschuldigte Person, sei der

richtige Ort, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen.

In dieser besonderen Situation sei eine Verfahrenssistierung ohne Weiteres

angebracht.

3.2

Die

beiden Strafverfahren, d. h. vorliegendes (Beschwerdeführer sind Anzeige­steller

und Privatkläger) und das vorangehende (Beschwerdeführer bzw. Verantwortliche

des B____ sind Beschuldigte), haben offensichtlich einen engen Zusammenhang.

Würden die Beschwerdeführer in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren schuldig

gesprochen, entfiele die Grundlage für die vorliegend eingereichte Gegenanzeige

wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Das vorangehende Verfahren muss

also zunächst abgeschlossen werden, damit überhaupt beurteilbar ist, ob

vorliegend eine Anhandnahme stattfinden soll.

Die Gefahr der

Verjährung des Ehrverletzungsdelikts (Verleumdungsvorwurf) steht vorliegend

nicht im Vordergrund, sondern die Strafverfolgung für falsche Anschuldigung,

die erst nach 15 Jahren verjährt. Dem Verleumdungsvorwurf liegt ein

Schreiben vom 9. Juli 2019 (Vorakten PDF, act. 5 S. 23 f.), in dem

sich der Advokat der kanadischen Gegenseite, [...], auf das Strafverfahren

gegen die Beschwerdeführer bezieht. Damit ist ein hinreichender Konnex zwischen

den beiden Verfahren gegeben. Eine Isolierung der einzelnen Elemente würde dem

Gesamtzusammenhang nicht gerecht und zu einer Verzettelung führen. Wie schon im

oben zitierten Bundesgerichtsentscheid gilt auch hier, dass das vorliegende

Strafverfahren gegen die hier Beschuldigten den Ausgang des Strafverfahrens

gegen die Beschwerdeführer in jeder Hinsicht voraussetzt.

3.3

Bezüglich

des Beschleunigungsgebots verweisen die Beschwerdeführer zutreffend auf Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 Abs. 1

StPO, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Allerdings ist das

Anliegen der Verfahrensbeschleunigung in der vorliegenden Konstellation nicht

im sistierten, sondern im konnexen, vorgängig zu führenden Verfahren

vorzubringen. Sind die Beschwerdeführer der Auffassung, das gegen sie bzw. die

Verantwortlichen des B____ hängige Strafverfahren (VT.[...]) werde nicht mit

der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben, haben sie die Möglichkeit, in jenem

Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. Dort

werden sie – gemäss zugrundeliegender Strafanzeige – als beschuldigte Personen bezeichnet.

Sie sind in dieser Eigenschaft empfindlicher vom Beschleunigungsgebot betroffen

als in ihrer Rolle als Anzeigesteller bzw. Privatkläger im zweiten Verfahren

(UT.[...]); denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht das

Beschleunigungsgebot primär beschuldigten Personen zu und hat für Privatkläger

etwas weniger Gewicht (vgl. BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1,

mit Hinweis auf BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Die

Dispositiv

Beschwerdeführer haben demnach die Möglichkeit, im gegen sie hängigen (ersten)

Strafverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen.

Diesbezüglich fehlt es im vorliegenden (zweiten) Verfahren grundsätzlich auch

an einem Rechtsschutzinteresse.

3.4 Mit

der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz zudem an, dass die

Sistierung unbefristet erfolge (Dispositiv-Ziffer 2). Diese Anordnung

entspricht insoweit der Sachlage, als derzeit offen ist, wann das erste

Verfahren erledigt sein wird. Es besteht also eine terminliche Ungewissheit.

Allerdings darf der unbefristete Charakter der Sistierung nicht dazu führen,

dass diese nach der Erledigung des ersten Verfahrens fortdauert. Im Sinne der

Klarheit rechtfertigt es sich daher, die Sistierungsdauer vom Schicksal des

ersten Verfahrens abhängig zu machen und die Sistierung bis zu dessen Ausgang

zu befristen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit zu präzisieren. Es

rechtfertigt sich, diese Änderung auf reformatorischem Weg vorzunehmen (vgl. Art. 397

Abs. 2 StPO).

4.

Zusammenfassend

muss die Beschwerde in der Hauptsache abgewiesen werden, wobei Ziff. 2 der

angefochtenen Verfügung zu präzisieren ist. Die Sistierung ist bis zur

rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens zu befristen; insoweit ist die

Beschwerde (in geringfügigem Umfang) gutzuheissen.

Die Kosten sind

nach dem Mass des Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Entsprechend ihrem überwiegenden Unterliegen haben die Beschwerdeführer die

Kosten zu tragen, wobei vorliegend eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 800.–

als angemessen erscheint.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 2 der Sistierungsverfügung vom 21. Dezember 2021 durch folgenden

Anordnung ersetzt: «Die Sistierung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens

VT.[...] befristet.»

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.