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Entscheid

BES.2022.31

DNA-Analyse

30. Juni 2022Deutsch17 min

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.31

ENTSCHEID

vom 30.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 1. Februar 2022

betreffend DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren

wegen Verdachts auf Tätlichkeiten, Diebstahl, Beschimpfung, sexuelle

Belästigungen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 27. Januar

2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Wangenschleimabstrich (WSA) abgenommen. Mit

Verfügung vom 1. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung

eines DNA-Profils an.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...] und dieser

substituiert durch [...], mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde an

das Appellationsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 1.

Februar 2022. Überdies sei ihm die amtliche Verteidigung mit [...] zu

bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 1. März

2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu

nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Mai 2022 Stellung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der

Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit

er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerde­gerichts ist frei und daher

nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten

Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich

zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter

Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni

2003.

(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils

vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene

oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der

Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es

kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch

hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine

gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E.

3.1).

2.2

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche

Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf

informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372

E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl

in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung

aus (BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern

müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und

Dispositiv

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO erlaubt demnach nicht

die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse

(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). In Konkretisierung der

verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1

StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt

(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht

werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung

eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten

eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn

erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte

Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss

es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst

vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4,

141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020

E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Umgekehrt bedeutet selbst

das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die

Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen

als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft macht vorliegend nicht geltend, dass die Erstellung des

DNA-Profils zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten

Anlasstaten notwendig sei (vgl. Verfügung vom 1. Februar 2022; Stellungnahme

vom 1. März 2022). Damit die verfügte Erstellung des DNA-Profils

verhältnismässig ist, müssen daher nach der dargelegten Rechtsprechung des

Bundesgerichts erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer

in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft macht in dieser Hinsicht geltend, der Beschwerdeführer sei

mehrfach vorbestraft und es bestünden mehrere hängige Verfahren einer gewissen

Schwere gegen ihn: Im laufenden Strafverfahren werde dem Beschwerdeführer unter

anderem der Diebstahl eines Rucksacks samt Inhalt vorgeworfen. Er weise zudem

zwei einschlägige Vorstrafen wegen (Taschen-)Diebstahls auf, womit die

Vermutung naheliege, dass den Strafverfolgungsbehörden weitere bereits

begangene oder künftige Delikte zur Kenntnis gelangen könnten.

Taschendiebstähle liessen sich oftmals mittels Daten zum DNA-Profil der

tatverdächtigen Personen aufklären. Im Weiteren lasse der Vergleich zwischen

den Vorstrafen des Beschwerdeführers und die ihm im vorliegenden Strafverfahren

vorgeworfenen Delikte eine steigende Gewaltbereitschaft erkennen. Entsprechend

bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft

in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (Verfügung vom 1.

Februar 2022; Stellungnahme vom 1. März 2022).

3.3 Der

Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines hinreichenden

Tatverdachts. So diene die Erstellung des DNA-Profils keinem ermittlungsspezifischen

Zweck. Die Erstellung eines DNA-Profils losgelöst vom Anfangsverdacht und ohne

hinreichenden Tatverdacht verstosse gegen das Verbot der Verdachtssteuerung und

stelle einen Angriff auf die Unschuldsvermutung dar. Zwar lasse die bundesgerichtliche

Rechtsprechung bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht ausnahmsweise die

Erstellung eines DNA-Profils zu, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für

vergangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere bestünden.

Allerdings kritisiere die Lehre diese Praxis stark. Überdies seien keine

konkreten Hinweise auf vergangene unbekannte Taten ersichtlich. Weiter könne

nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige zukünftige Delikte die

erforderliche Schwere aufweisen würden. Sowohl bei den Vorstrafen als auch bei

den Delikten, welche Gegenstand des laufenden Strafverfahrens seien, handle es

sich um Bagatelldelikte. Auch liessen bestehende Vorstrafen nicht automatisch

auf die Verhältnismässigkeit der Profilerstellung schliessen. Schliesslich

seien auch keine Anhaltspunkte einer Persönlichkeitsstörung vorhanden, welche

zukünftige Delikte erwarten lassen würde (Beschwerde Ziff. 3 ff.).

In Bezug auf die

von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Anzeichen für weitere

Taschendiebstähle hält der Beschwerdeführer fest, es bestehe entgegen der

Staatsanwaltschaft lediglich eine Vorstrafe, da eine der Verurteilungen als

Zusatzstrafe ausgesprochen worden sei. Aufgrund der Strafzumessung sei überdies

erkennbar, dass es sich um Bagatelldelikte handle. Zuletzt könne auch nicht von

einer steigenden Gewaltbereitschaft ausgegangen werden: Aufgrund der

Unschuldsvermutung könnten die Delikte des laufenden Strafverfahrens nicht bei

der Beurteilung berücksichtigt werden und selbst bei einer Berücksichtigung der

entsprechenden Delikte lasse sich keine Steigerung der Gewaltbereitschaft

ausmachen (Replik Ziff. 2 f.).

4.

4.1 Zunächst

ist auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts einzugehen, dessen

Vorliegen der Beschwerdeführer bestreitet.

4.1.1 Soweit

der Beschwerdeführer vorbringt, es liege kein hinreichender Tatverdacht im

Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich weiterer, unbekannter

Delikte vor (vgl. Beschwerde Ziff. 3 ff.), gilt es zu beachten, dass sich das

Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts auf die Anlasstat bezieht. Für die

weiteren, unbekannten Delikte, welche unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit zu prüfen sind (dazu sogleich E. 4.2), müssen bloss

hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht muss bzw.

kann in Bezug auf unbekannte und zukünftige Straftaten nicht bestehen (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; Hansjakob/Graf,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 255 N 11a; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 255 N 2).

4.1.2 Demnach

muss bloss hinsichtlich der Anlasstaten untersucht werden, ob ein hinreichender

Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Dabei genügt es,

wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine

Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am

Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017

vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das

zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer

Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

a.a.O., Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz

dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden

Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer

umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen,

ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete

Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014

E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom

28. November 2018 E. 3.1).

4.1.3 Die

angefochtene Verfügung nennt sexuelle Belästigung (begangen am 23. Mai

2021) sowie Tätlichkeiten, Diebstahl und Beschimpfung (allesamt begangen am 6.

Juni 2021) als Anlasstaten. Der Tatverdacht hinsichtlich dieser Delikte ist wie

folgt zu beurteilen:

Nach den

Aussagen von B____ soll sie am 22. Mai 2022 von einer männlichen Person am

Rheinufer ohne ihr Einverständnis an Brüsten und Gesäss gepackt worden sein.

Sodann sei es am 6. Juni 2021 zwischen ihr und derselben männlichen Person zu

einer Auseinandersetzung am Rheinufer gekommen, anlässlich welcher die

männliche Person sie zunächst beleidigt habe. Anschliessend hätten sie und die

männliche Person sich gegenseitig geschlagen. Die männliche Person habe sie

während der handgreiflichen Auseinandersetzung an den Haaren gepackt, ihr

Ohrfeigen verpasst, sie am Hals gewürgt und ihr auf die Brust geschlagen. Durch

den Würgegriff habe sie keine Luft mehr bekommen, weshalb sie der männlichen

Person in die rechte, würgende Hand gebissen habe. Im Anschluss daran sei die

männliche Person weggerannt. Später habe sie gemerkt, dass ihr abgestellter

Rucksack samt Inhalt nicht mehr da gewesen sei. Ein Kollege der männlichen

Person habe ihr sodann gesagt, dass die entsprechende Person den Rucksack

mitgenommen habe. Bei an ihrer Einvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation

gab B____ an, den Beschwerdeführer als Täter erkannt zu haben (Einvernahme vom

13. Oktober 2021).

C____ bestätigte

den Ablauf der Geschehnisse vom 6. Juni 2021 anlässlich ihrer Einvernahme

weitestgehend. Bei der Fotowahlkonfrontation gab sie an, den Beschwerdeführer

als dem Täter sehr ähnlich erkannt zu haben. Zu den Vorkommnissen vom

22. Mai 2022 konnte sich C____ nicht äussern, da sie nach eigenen Angaben

diesem Vorfall nicht beiwohnte (Einvernahme vom 16. Dezember 2022).

In der Nacht vom

6. Juni 2021 wurde durch die Kantonspolizei überdies basierend auf den Angaben

von B____ und C____ ein Signalementsbogen erstellt. In derselben Nacht wurde

der Beschwerdeführer alsdann bei einer Schlägerei zwischen mehreren Personen

verletzt. Die requirierte Kantonspolizei stellte daraufhin fest, dass die Angaben

im Signalementsbogen «haargenau» auf den Beschwerdeführer passten (Polizeirapport

vom 9. Juni 2021). Die in dieser Nacht erstellte Fototafel der

Kantonspolizei enthält insbesondere eine Aufnahme der rechten Hand des

Beschwerdeführers mit der Beschreibung «Rechte Hand mit evtl. [...]» (Foto Nr.

11).

Basierend auf

den übereinstimmenden Angaben von B____ und C____ bei deren Einvernahmen und Fotowahlkonfrontationen

sowie aufgrund der dargelegten polizeilichen Angaben zum Beschwerdeführer kann

das Bestehen eines hinreichenden Verdachts auf sexuelle Belästigung,

Beschimpfung, Tätlichkeiten und Diebstahl vorliegend bejaht werden.

4.2 Weiter

ist zu prüfen, ob die Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig im Sinne der

oben (E. 2.2) dargestellten Rechtsprechung ist, d.h., ob erhebliche und

konkrete Anhaltspunkte für weitere, allenfalls künftige, Delikte bestehen,

wobei es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln muss.

4.2.1 Der

Beschwerdeführer ist vorbestraft. Nebst einer rechtskräftigen Verurteilung

durch den Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen vom 8. September 2020 wegen

Hausfriedensbruchs und rechtswidriger Einreise bestehen zwei rechtskräftige

Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Strafregisterauszug vom 10.

Januar 2022). Mit Strafbefehl vom 29. November 2020 wurde der Beschwerdeführer

des Diebstahls schuldig erklärt, da er am frühen Morgen des 28. Novembers 2020

auf dem Theaterplatz mehrere Taschen mit Bargeld, Ausweisen, Mobiltelefonen

etc. behändigte. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2021 wurde der

Beschwerdeführer des Diebstahls sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig

erklärt, weil er zum einen am Abend des 27. Novembers 2020 im Postomat-Raum in

der [...] eine Person auf eigenartige Weise antanzte und dabei deren iPhone

behändigte und in die eigene Tasche steckte. Zum andern beleidigte er, nachdem

er am 28. November 2020 auf eine Polizeiwache verbracht worden war, mehrere

Polizeiangehörige.

Der

Beschwerdeführer bringt vor, im Strafbefehl vom 7. Januar 2021 sei bloss

eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. November 2020 ausgesprochen worden.

Entsprechend könne lediglich von einer und nicht von zwei Vorstrafen wegen

Diebstahls ausgegangen werden (Replik Ziff. 2). Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden: Bei der Ausfällung der Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2

des Strafgesetzbuches (SR 311.0) handelt es sich um ein Instrument der

Strafzumessung, das die Anwendung des Asperationsprinzips auch bei

retrospektiver Konkurrenz sicherstellen soll. Der Täter, der mehrere

gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der

Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt

werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, 138 IV 113 E. 3.4.1). Die Ausfällung

einer Zusatzstrafe setzt demnach gerade voraus, dass mehrere Taten bzw. Verurteilungen

vorliegen (vgl. Simmler/Selman,

in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 49 N 15). Im

Übrigen geht es bei der vorliegenden Prüfung der Vorstrafen darum, aufgrund des

Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zu beurteilen, ob dieser

weitere Delikte begehen bzw. begangen haben könnte. Hierbei ist sehr wohl zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Ende 2020 innert der sehr kurzen

Zeit von zwei Tagen zwei unterschiedliche Diebstähle begangen hat.

Entsprechend ist

mit der Staatsanwaltschaft von zwei einschlägigen Vorstrafen wegen Taschendiebstahls

auszugehen. Aufgrund des Wertes des jeweiligen Deliktsguts (jeweils über CHF

1'000.–), des Vorgehens des Beschwerdeführers (Einwirken auf Menschen im

öffentlichen Raum) und der Höhe der ausgefällten Strafen (jeweils Geldstrafen

von 60 Tagessätzen und Bussen von CHF 360.–) kann, entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers, auch nicht mehr von Bagatelldelikten ausgegangen

werden. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nebst

seinen Verurteilungen wegen Diebstahls zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigungen

und rechtswidriger Einreise verurteilt wurde, was ebenfalls bei Beurteilung, ob

konkrete Anhaltspunkte für unbekannte Taten bestehen, zu berücksichtigen ist

(vgl. BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4, in dem das Bundesgericht

nebst zweier einschlägiger Verurteilungen wegen Sachbeschädigung auch eine

Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs in die Verhältnismässigkeitsprüfung

miteinbezog). Bereits aufgrund der Vorstrafen durfte die Staatsanwaltschaft konkrete

und erhebliche Anhaltspunkte für weitere Delikte des Beschwerdeführers

ausserhalb des aktuellen Verfahrens bejahen.

4.2.2 Wie

bei den beiden einschlägigen Vorstrafen ist auch im hängigen Strafverfahren

u.a. ein Taschendiebstahl Gegenstand des Verfahrens. Wie aufgezeigt

(E. 4.1), bestehen hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers im

laufenden Verfahren ausreichende Verdachtsmomente. Der Beschwerdeführer bringt

vor, hinsichtlich des aktuellen Verfahrens unter dem Schutz der

Unschuldsvermutung zu stehen. Entsprechend dürften Anhaltspunkte aus diesem

Verfahren, namentlich eine allfällige erneute Delinquenz und eine tendenziell

steigende Gewaltbereitschaft, nicht berücksichtigt werden (Replik Ziff. 3). Praxisgemäss

liegt indes nicht per se eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor,

wenn ausreichende Verdachtsmomente aus laufenden Strafverfahren ebenfalls bei

der Frage nach konkreten und

erheblichen Anhaltspunkten für anderweitige Delikte berücksichtigt werden (BGer

1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.4.2; OGer BE BK 16 304 vom

28. Oktober 2016 E. 4.2).

Insbesondere können sich Anhaltspunkte für eine Beteiligung an unaufgeklärten

oder zukünftigen Straftaten auch aufgrund der im Rahmen der laufenden

Untersuchung abgenommenen Beweise ergeben (OGer BE BK 16 304 vom 28.

Oktober 2016 E. 4.2). Entsprechend sind die Verdachtsmomente des laufenden

Verfahrens ebenfalls bei der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu Lasten

des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

4.2.3 Nebst

den vorgenannten Umständen kommt die persönliche Situation des

Beschwerdeführers erschwerend hinzu. Er hat nach eigenen Angaben nie eine

Ausbildung gemacht und keinen Beruf erlernt. So verfügte er zumindest im Juli

letzten Jahres ausser der Sozialhilfe von CHF 500.– im Monat auch über kein

Einkommen (Einvernahme zur Person vom 21. Juli 2021). Da er in der

Einvernahme zur Person vom 27. Januar 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch gemacht hat, ist überdies nicht klar, wie der Beschwerdeführer

momentan seinen Lebensunterhalt bestreitet.

4.2.4 Die

Befürchtung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte in ähnliche,

noch unbekannte Straftaten verwickelt sein oder solche wiederholen, erweist

sich aufgrund all dieser Umstände als begründet. Zudem ereigneten sich die

Diebstähle in der Öffentlichkeit, weshalb nicht zuletzt auch deswegen ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung von allfälligen weiteren

Taten besteht und damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers

zurückzustehen haben. Das Aufklärungsinteresse an solchen Straftaten überwiegt

vorliegend den leichten Grundrechtseingriff, der mit der Zwangsmassnahme

verbunden ist. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen

würde, ist nicht ersichtlich, so dass sich die vorliegend zu beurteilende

Zwangsmassnahme als verhältnismässig erweist.

5.

5.1 Die

Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer

dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 600.– festzusetzen sind (vgl. § 21

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

5.2 Dem

Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem

Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung

einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand praxisgemäss zu schätzen.

Angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF

200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen sind (vgl. §

20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 600.‒, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7

% MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).