BES.2022.31
DNA-Analyse
30. Juni 2022Deutsch17 min
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.31
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 1. Februar 2022
betreffend DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen Verdachts auf Tätlichkeiten, Diebstahl, Beschimpfung, sexuelle
Belästigungen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 27. Januar
2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Wangenschleimabstrich (WSA) abgenommen. Mit
Verfügung vom 1. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung
eines DNA-Profils an.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...] und dieser
substituiert durch [...], mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde an
das Appellationsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 1.
Februar 2022. Überdies sei ihm die amtliche Verteidigung mit [...] zu
bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 1. März
2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu
nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 3. Mai 2022 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der
Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit
er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten
Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich
zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter
Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni
2003.
(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils
vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der
Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es
kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch
hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine
gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E.
3.1).
2.2
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf
informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]; BGE 147 I 372
E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff sowohl
in die körperliche Integrität als auch in die informationelle Selbstbestimmung
aus (BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern
müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
Dispositiv
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Art. 255 StPO erlaubt demnach nicht
die routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit Hinweisen). In Konkretisierung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1
StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt
(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht
werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung
eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten
eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte
Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss
es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst
vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4,
141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020
E. 3.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Umgekehrt bedeutet selbst
das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die
Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist stattdessen
als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2).
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft macht vorliegend nicht geltend, dass die Erstellung des
DNA-Profils zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Anlasstaten notwendig sei (vgl. Verfügung vom 1. Februar 2022; Stellungnahme
vom 1. März 2022). Damit die verfügte Erstellung des DNA-Profils
verhältnismässig ist, müssen daher nach der dargelegten Rechtsprechung des
Bundesgerichts erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer
in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft macht in dieser Hinsicht geltend, der Beschwerdeführer sei
mehrfach vorbestraft und es bestünden mehrere hängige Verfahren einer gewissen
Schwere gegen ihn: Im laufenden Strafverfahren werde dem Beschwerdeführer unter
anderem der Diebstahl eines Rucksacks samt Inhalt vorgeworfen. Er weise zudem
zwei einschlägige Vorstrafen wegen (Taschen-)Diebstahls auf, womit die
Vermutung naheliege, dass den Strafverfolgungsbehörden weitere bereits
begangene oder künftige Delikte zur Kenntnis gelangen könnten.
Taschendiebstähle liessen sich oftmals mittels Daten zum DNA-Profil der
tatverdächtigen Personen aufklären. Im Weiteren lasse der Vergleich zwischen
den Vorstrafen des Beschwerdeführers und die ihm im vorliegenden Strafverfahren
vorgeworfenen Delikte eine steigende Gewaltbereitschaft erkennen. Entsprechend
bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft
in Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte (Verfügung vom 1.
Februar 2022; Stellungnahme vom 1. März 2022).
3.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines hinreichenden
Tatverdachts. So diene die Erstellung des DNA-Profils keinem ermittlungsspezifischen
Zweck. Die Erstellung eines DNA-Profils losgelöst vom Anfangsverdacht und ohne
hinreichenden Tatverdacht verstosse gegen das Verbot der Verdachtssteuerung und
stelle einen Angriff auf die Unschuldsvermutung dar. Zwar lasse die bundesgerichtliche
Rechtsprechung bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht ausnahmsweise die
Erstellung eines DNA-Profils zu, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für
vergangene oder künftige Delikte von einer gewissen Schwere bestünden.
Allerdings kritisiere die Lehre diese Praxis stark. Überdies seien keine
konkreten Hinweise auf vergangene unbekannte Taten ersichtlich. Weiter könne
nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige zukünftige Delikte die
erforderliche Schwere aufweisen würden. Sowohl bei den Vorstrafen als auch bei
den Delikten, welche Gegenstand des laufenden Strafverfahrens seien, handle es
sich um Bagatelldelikte. Auch liessen bestehende Vorstrafen nicht automatisch
auf die Verhältnismässigkeit der Profilerstellung schliessen. Schliesslich
seien auch keine Anhaltspunkte einer Persönlichkeitsstörung vorhanden, welche
zukünftige Delikte erwarten lassen würde (Beschwerde Ziff. 3 ff.).
In Bezug auf die
von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Anzeichen für weitere
Taschendiebstähle hält der Beschwerdeführer fest, es bestehe entgegen der
Staatsanwaltschaft lediglich eine Vorstrafe, da eine der Verurteilungen als
Zusatzstrafe ausgesprochen worden sei. Aufgrund der Strafzumessung sei überdies
erkennbar, dass es sich um Bagatelldelikte handle. Zuletzt könne auch nicht von
einer steigenden Gewaltbereitschaft ausgegangen werden: Aufgrund der
Unschuldsvermutung könnten die Delikte des laufenden Strafverfahrens nicht bei
der Beurteilung berücksichtigt werden und selbst bei einer Berücksichtigung der
entsprechenden Delikte lasse sich keine Steigerung der Gewaltbereitschaft
ausmachen (Replik Ziff. 2 f.).
4.
4.1 Zunächst
ist auf das Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts einzugehen, dessen
Vorliegen der Beschwerdeführer bestreitet.
4.1.1 Soweit
der Beschwerdeführer vorbringt, es liege kein hinreichender Tatverdacht im
Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich weiterer, unbekannter
Delikte vor (vgl. Beschwerde Ziff. 3 ff.), gilt es zu beachten, dass sich das
Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts auf die Anlasstat bezieht. Für die
weiteren, unbekannten Delikte, welche unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen sind (dazu sogleich E. 4.2), müssen bloss
hinreichende Anhaltspunkte vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht muss bzw.
kann in Bezug auf unbekannte und zukünftige Straftaten nicht bestehen (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; Hansjakob/Graf,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 255 N 11a; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 255 N 2).
4.1.2 Demnach
muss bloss hinsichtlich der Anlasstaten untersucht werden, ob ein hinreichender
Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO besteht. Dabei genügt es,
wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine
Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am
Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1B_258/2017
vom 2. März 2018 E. 2.2; Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7 ff.). Je schwerer das
zu untersuchende Delikt und je geringfügiger die Eingriffsintensität einer
Zwangsmassnahme, desto weniger ausgeprägt müssen die Verdachtsgründe sein (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
a.a.O., Art. 197 N 12). Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit von der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die Beschwerdeinstanz
dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen,
ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete
Anhaltspunkte für die Straftat vorliegen (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014
E. 4.2; AGE BES.2021.83 vom 24. Dezember 2021 E. 4.1.2, BES.2018.124 vom
28. November 2018 E. 3.1).
4.1.3 Die
angefochtene Verfügung nennt sexuelle Belästigung (begangen am 23. Mai
2021) sowie Tätlichkeiten, Diebstahl und Beschimpfung (allesamt begangen am 6.
Juni 2021) als Anlasstaten. Der Tatverdacht hinsichtlich dieser Delikte ist wie
folgt zu beurteilen:
Nach den
Aussagen von B____ soll sie am 22. Mai 2022 von einer männlichen Person am
Rheinufer ohne ihr Einverständnis an Brüsten und Gesäss gepackt worden sein.
Sodann sei es am 6. Juni 2021 zwischen ihr und derselben männlichen Person zu
einer Auseinandersetzung am Rheinufer gekommen, anlässlich welcher die
männliche Person sie zunächst beleidigt habe. Anschliessend hätten sie und die
männliche Person sich gegenseitig geschlagen. Die männliche Person habe sie
während der handgreiflichen Auseinandersetzung an den Haaren gepackt, ihr
Ohrfeigen verpasst, sie am Hals gewürgt und ihr auf die Brust geschlagen. Durch
den Würgegriff habe sie keine Luft mehr bekommen, weshalb sie der männlichen
Person in die rechte, würgende Hand gebissen habe. Im Anschluss daran sei die
männliche Person weggerannt. Später habe sie gemerkt, dass ihr abgestellter
Rucksack samt Inhalt nicht mehr da gewesen sei. Ein Kollege der männlichen
Person habe ihr sodann gesagt, dass die entsprechende Person den Rucksack
mitgenommen habe. Bei an ihrer Einvernahme durchgeführten Fotowahlkonfrontation
gab B____ an, den Beschwerdeführer als Täter erkannt zu haben (Einvernahme vom
13. Oktober 2021).
C____ bestätigte
den Ablauf der Geschehnisse vom 6. Juni 2021 anlässlich ihrer Einvernahme
weitestgehend. Bei der Fotowahlkonfrontation gab sie an, den Beschwerdeführer
als dem Täter sehr ähnlich erkannt zu haben. Zu den Vorkommnissen vom
22. Mai 2022 konnte sich C____ nicht äussern, da sie nach eigenen Angaben
diesem Vorfall nicht beiwohnte (Einvernahme vom 16. Dezember 2022).
In der Nacht vom
6. Juni 2021 wurde durch die Kantonspolizei überdies basierend auf den Angaben
von B____ und C____ ein Signalementsbogen erstellt. In derselben Nacht wurde
der Beschwerdeführer alsdann bei einer Schlägerei zwischen mehreren Personen
verletzt. Die requirierte Kantonspolizei stellte daraufhin fest, dass die Angaben
im Signalementsbogen «haargenau» auf den Beschwerdeführer passten (Polizeirapport
vom 9. Juni 2021). Die in dieser Nacht erstellte Fototafel der
Kantonspolizei enthält insbesondere eine Aufnahme der rechten Hand des
Beschwerdeführers mit der Beschreibung «Rechte Hand mit evtl. [...]» (Foto Nr.
11).
Basierend auf
den übereinstimmenden Angaben von B____ und C____ bei deren Einvernahmen und Fotowahlkonfrontationen
sowie aufgrund der dargelegten polizeilichen Angaben zum Beschwerdeführer kann
das Bestehen eines hinreichenden Verdachts auf sexuelle Belästigung,
Beschimpfung, Tätlichkeiten und Diebstahl vorliegend bejaht werden.
4.2 Weiter
ist zu prüfen, ob die Erstellung des DNA-Profils verhältnismässig im Sinne der
oben (E. 2.2) dargestellten Rechtsprechung ist, d.h., ob erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte für weitere, allenfalls künftige, Delikte bestehen,
wobei es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln muss.
4.2.1 Der
Beschwerdeführer ist vorbestraft. Nebst einer rechtskräftigen Verurteilung
durch den Amtsgerichtsstatthalter Olten-Gösgen vom 8. September 2020 wegen
Hausfriedensbruchs und rechtswidriger Einreise bestehen zwei rechtskräftige
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Strafregisterauszug vom 10.
Januar 2022). Mit Strafbefehl vom 29. November 2020 wurde der Beschwerdeführer
des Diebstahls schuldig erklärt, da er am frühen Morgen des 28. Novembers 2020
auf dem Theaterplatz mehrere Taschen mit Bargeld, Ausweisen, Mobiltelefonen
etc. behändigte. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2021 wurde der
Beschwerdeführer des Diebstahls sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig
erklärt, weil er zum einen am Abend des 27. Novembers 2020 im Postomat-Raum in
der [...] eine Person auf eigenartige Weise antanzte und dabei deren iPhone
behändigte und in die eigene Tasche steckte. Zum andern beleidigte er, nachdem
er am 28. November 2020 auf eine Polizeiwache verbracht worden war, mehrere
Polizeiangehörige.
Der
Beschwerdeführer bringt vor, im Strafbefehl vom 7. Januar 2021 sei bloss
eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. November 2020 ausgesprochen worden.
Entsprechend könne lediglich von einer und nicht von zwei Vorstrafen wegen
Diebstahls ausgegangen werden (Replik Ziff. 2). Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden: Bei der Ausfällung der Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2
des Strafgesetzbuches (SR 311.0) handelt es sich um ein Instrument der
Strafzumessung, das die Anwendung des Asperationsprinzips auch bei
retrospektiver Konkurrenz sicherstellen soll. Der Täter, der mehrere
gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der
Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt
werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, 138 IV 113 E. 3.4.1). Die Ausfällung
einer Zusatzstrafe setzt demnach gerade voraus, dass mehrere Taten bzw. Verurteilungen
vorliegen (vgl. Simmler/Selman,
in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 49 N 15). Im
Übrigen geht es bei der vorliegenden Prüfung der Vorstrafen darum, aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit zu beurteilen, ob dieser
weitere Delikte begehen bzw. begangen haben könnte. Hierbei ist sehr wohl zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Ende 2020 innert der sehr kurzen
Zeit von zwei Tagen zwei unterschiedliche Diebstähle begangen hat.
Entsprechend ist
mit der Staatsanwaltschaft von zwei einschlägigen Vorstrafen wegen Taschendiebstahls
auszugehen. Aufgrund des Wertes des jeweiligen Deliktsguts (jeweils über CHF
1'000.–), des Vorgehens des Beschwerdeführers (Einwirken auf Menschen im
öffentlichen Raum) und der Höhe der ausgefällten Strafen (jeweils Geldstrafen
von 60 Tagessätzen und Bussen von CHF 360.–) kann, entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers, auch nicht mehr von Bagatelldelikten ausgegangen
werden. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nebst
seinen Verurteilungen wegen Diebstahls zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigungen
und rechtswidriger Einreise verurteilt wurde, was ebenfalls bei Beurteilung, ob
konkrete Anhaltspunkte für unbekannte Taten bestehen, zu berücksichtigen ist
(vgl. BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4, in dem das Bundesgericht
nebst zweier einschlägiger Verurteilungen wegen Sachbeschädigung auch eine
Vorstrafe wegen Hausfriedensbruchs in die Verhältnismässigkeitsprüfung
miteinbezog). Bereits aufgrund der Vorstrafen durfte die Staatsanwaltschaft konkrete
und erhebliche Anhaltspunkte für weitere Delikte des Beschwerdeführers
ausserhalb des aktuellen Verfahrens bejahen.
4.2.2 Wie
bei den beiden einschlägigen Vorstrafen ist auch im hängigen Strafverfahren
u.a. ein Taschendiebstahl Gegenstand des Verfahrens. Wie aufgezeigt
(E. 4.1), bestehen hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers im
laufenden Verfahren ausreichende Verdachtsmomente. Der Beschwerdeführer bringt
vor, hinsichtlich des aktuellen Verfahrens unter dem Schutz der
Unschuldsvermutung zu stehen. Entsprechend dürften Anhaltspunkte aus diesem
Verfahren, namentlich eine allfällige erneute Delinquenz und eine tendenziell
steigende Gewaltbereitschaft, nicht berücksichtigt werden (Replik Ziff. 3). Praxisgemäss
liegt indes nicht per se eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor,
wenn ausreichende Verdachtsmomente aus laufenden Strafverfahren ebenfalls bei
der Frage nach konkreten und
erheblichen Anhaltspunkten für anderweitige Delikte berücksichtigt werden (BGer
1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.4.2; OGer BE BK 16 304 vom
28. Oktober 2016 E. 4.2).
Insbesondere können sich Anhaltspunkte für eine Beteiligung an unaufgeklärten
oder zukünftigen Straftaten auch aufgrund der im Rahmen der laufenden
Untersuchung abgenommenen Beweise ergeben (OGer BE BK 16 304 vom 28.
Oktober 2016 E. 4.2). Entsprechend sind die Verdachtsmomente des laufenden
Verfahrens ebenfalls bei der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu Lasten
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
4.2.3 Nebst
den vorgenannten Umständen kommt die persönliche Situation des
Beschwerdeführers erschwerend hinzu. Er hat nach eigenen Angaben nie eine
Ausbildung gemacht und keinen Beruf erlernt. So verfügte er zumindest im Juli
letzten Jahres ausser der Sozialhilfe von CHF 500.– im Monat auch über kein
Einkommen (Einvernahme zur Person vom 21. Juli 2021). Da er in der
Einvernahme zur Person vom 27. Januar 2022 von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht hat, ist überdies nicht klar, wie der Beschwerdeführer
momentan seinen Lebensunterhalt bestreitet.
4.2.4 Die
Befürchtung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer könnte in ähnliche,
noch unbekannte Straftaten verwickelt sein oder solche wiederholen, erweist
sich aufgrund all dieser Umstände als begründet. Zudem ereigneten sich die
Diebstähle in der Öffentlichkeit, weshalb nicht zuletzt auch deswegen ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung von allfälligen weiteren
Taten besteht und damit die privaten Interessen des Beschwerdeführers
zurückzustehen haben. Das Aufklärungsinteresse an solchen Straftaten überwiegt
vorliegend den leichten Grundrechtseingriff, der mit der Zwangsmassnahme
verbunden ist. Ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen
würde, ist nicht ersichtlich, so dass sich die vorliegend zu beurteilende
Zwangsmassnahme als verhältnismässig erweist.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 600.– festzusetzen sind (vgl. § 21
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
5.2 Dem
Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem
Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand praxisgemäss zu schätzen.
Angemessen erscheint ein Aufwand von 4 Stunden, welche zu einem Ansatz von CHF
200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen sind (vgl. §
20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 600.‒, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 61.60, somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).