BES.2022.32
Nichtanhandnahme
11. Mai 2022Deutsch8 min
Betruges, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015, zu einer bedingten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.32
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Obergericht
des Kantons Bern verurteilte B____ mit Urteil vom 27. Oktober 2020 wegen
Betruges, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015, zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verpflichtete sie zur Bezahlung von
Schadenersatz in der Höhe von CHF 290'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem
1. Juli 2015 an den Geschädigten A____. Mit Urteil vom 17. Februar
2021 ist das Bundesgericht auf die dagegen erhobene strafrechtliche Beschwerde
von A____ nicht eingetreten.
Am
10. Januar 2022 stellte A____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt
Strafanzeige gegen B____ sinngemäss wegen Betruges. Mit Verfügung vom
15. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an
die Hand, da die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
17. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt
darin sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Strafanzeige vom
10. Januar 2022 einzutreten und eine Strafuntersuchung gegen B____ (nachfolgend
Beschuldigte) einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 13. April
2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen.
Der vorliegende Entscheid
ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie
Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren
beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die
beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden
sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer
1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März
Dispositiv
2016). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht
abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als Privatkläger konstituiert.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes Geschädigten dann volle
Parteirechte einzuräumen, wenn sie – wie hier – noch keine Gelegenheit hatten,
sich zur Konstituierung zu äussern, z.B. wenn gleich zu Beginn des
Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht und sie unmittelbar geschädigt sind
(BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f. mit weiteren Hinweisen; vgl.
Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 115 N 4). Da der
beanzeigte Betrug zu seinem Nachteil begangen worden sein soll bzw. er dadurch
unmittelbar geschädigt wäre, ist der Beschwerdeführer vorliegend zur Beschwerde
legitimiert (AGE BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2).
1.3 Gemäss
Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben
werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen
anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen
Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig
respektive fehlerhaft hält. Aus der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers
geht zumindest knapp hervor, welche Handlungen der Beschuldigten seiner Ansicht
nach die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach sich ziehen sollten. Damit ist
den Begründungsanforderungen an einen Laien gerade noch Genüge getan. Die
Beschwerde ist zudem fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1
StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus
den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten
ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309
Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der
Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen
Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom
14. März 2016 E. 2.1).
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom
15. Februar 2022 damit, dass der vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom
10. Januar 2022 geschilderte Sachverhalt mit Urteil des Obergerichts Bern
vom 27. Oktober 2020 und anschliessend vom Bundesgericht mit Urteil vom
17. Februar 2021 abschliessend beurteilt worden sei. Eine erneute
strafrechtliche Beurteilung desselben Sachverhalts sei aufgrund des Verbots der
doppelten Strafverfolgung ausgeschlossen (act. 1).
3.2 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 17. Februar 2022 geltend,
er sei nicht einverstanden mit der Nichtanhandnahmeverfügung. Er möchte seinen
durch den Betrug aus dem Jahr 2015 entstandenen Schaden in Höhe von
CHF 400'000.– ersetzt haben (act. 2 und 4).
4.
Gemäss Art. 11
Abs. 1 StPO dürfen in der Schweiz rechtskräftig verurteilte oder
freigesprochene Personen wegen der gleichen Straftat nicht nochmals einem
Strafverfahren unterstellt werden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein
Verfahrenshindernis, das in jeder Lage von Amtes wegen zu beachten ist (Tag, in: Basler Kommentar,
2. Auflage, Art. 11 StPO N 13)
und welches die Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahme eines erneuten
Verfahrens verpflichtet (vgl. E. 2).
Aus der Anzeige
vom 10. Januar 2022 und der Beschwerde vom 17. Februar 2022 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer ein Strafverfahren initiieren möchte, welches
gegen dieselbe Beschuldigte und aufgrund derselben Straftat bereits geführt und
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2020
rechtskräftig abgeschlossen wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
ausführt, ist eine erneute strafrechtliche Beurteilung aufgrund des Verbots der
doppelten Strafverfolgung somit ausgeschlossen. Die Nichtanhandnahmeverfügung
ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht
an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt
(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]) und ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2022 wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der Kostenvorschuss
von CHF 500.‒ wird damit verrechnet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Lukas von
Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.