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Entscheid

BES.2022.32

Nichtanhandnahme

11. Mai 2022Deutsch8 min

Betruges, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015, zu einer bedingten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.32

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 15. Februar 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Obergericht

des Kantons Bern verurteilte B____ mit Urteil vom 27. Oktober 2020 wegen

Betruges, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015, zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verpflichtete sie zur Bezahlung von

Schadenersatz in der Höhe von CHF 290'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem

1. Juli 2015 an den Geschädigten A____. Mit Urteil vom 17. Februar

2021 ist das Bundesgericht auf die dagegen erhobene strafrechtliche Beschwerde

von A____ nicht eingetreten.

Am

10. Januar 2022 stellte A____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt

Strafanzeige gegen B____ sinngemäss wegen Betruges. Mit Verfügung vom

15. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an

die Hand, da die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

17. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt

darin sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022

aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Strafanzeige vom

10. Januar 2022 einzutreten und eine Strafuntersuchung gegen B____ (nachfolgend

Beschuldigte) einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 13. April

2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen

lassen.

Der vorliegende Entscheid

ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie

Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren

beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die

beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden

sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger

zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer

1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März

Dispositiv

2016). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht

abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen

Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als Privatkläger konstituiert.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes Geschädigten dann volle

Parteirechte einzuräumen, wenn sie – wie hier – noch keine Gelegenheit hatten,

sich zur Konstituierung zu äussern, z.B. wenn gleich zu Beginn des

Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht und sie unmittelbar geschädigt sind

(BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f. mit weiteren Hinweisen; vgl.

Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 115 N 4). Da der

beanzeigte Betrug zu seinem Nachteil begangen worden sein soll bzw. er dadurch

unmittelbar geschädigt wäre, ist der Beschwerdeführer vorliegend zur Beschwerde

legitimiert (AGE BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2).

1.3 Gemäss

Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben

werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen

anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen

Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig

respektive fehlerhaft hält. Aus der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers

geht zumindest knapp hervor, welche Handlungen der Beschuldigten seiner Ansicht

nach die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach sich ziehen sollten. Damit ist

den Begründungsanforderungen an einen Laien gerade noch Genüge getan. Die

Beschwerde ist zudem fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1

StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus

den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten

ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels

Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,

gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309

Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer

6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der

Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen

Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine

Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den

Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass

der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen

Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines

Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO

genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,

sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom

14. März 2016 E. 2.1).

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom

15. Februar 2022 damit, dass der vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom

10. Januar 2022 geschilderte Sachverhalt mit Urteil des Obergerichts Bern

vom 27. Oktober 2020 und anschliessend vom Bundesgericht mit Urteil vom

17. Februar 2021 abschliessend beurteilt worden sei. Eine erneute

strafrechtliche Beurteilung desselben Sachverhalts sei aufgrund des Verbots der

doppelten Strafverfolgung ausgeschlossen (act. 1).

3.2 Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 17. Februar 2022 geltend,

er sei nicht einverstanden mit der Nichtanhandnahmeverfügung. Er möchte seinen

durch den Betrug aus dem Jahr 2015 entstandenen Schaden in Höhe von

CHF 400'000.– ersetzt haben (act. 2 und 4).

4.

Gemäss Art. 11

Abs. 1 StPO dürfen in der Schweiz rechtskräftig verurteilte oder

freigesprochene Personen wegen der gleichen Straftat nicht nochmals einem

Strafverfahren unterstellt werden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein

Verfahrenshindernis, das in jeder Lage von Amtes wegen zu beachten ist (Tag, in: Basler Kommentar,

2. Auflage, Art. 11 StPO N 13)

und welches die Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahme eines erneuten

Verfahrens verpflichtet (vgl. E. 2).

Aus der Anzeige

vom 10. Januar 2022 und der Beschwerde vom 17. Februar 2022 geht

hervor, dass der Beschwerdeführer ein Strafverfahren initiieren möchte, welches

gegen dieselbe Beschuldigte und aufgrund derselben Straftat bereits geführt und

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2020

rechtskräftig abgeschlossen wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

ausführt, ist eine erneute strafrechtliche Beurteilung aufgrund des Verbots der

doppelten Strafverfolgung somit ausgeschlossen. Die Nichtanhandnahmeverfügung

ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht

an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt

(vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]) und ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2022 wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der Kostenvorschuss

von CHF 500.‒ wird damit verrechnet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Lukas von

Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.