BES.2022.33
Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt
20. April 2022Deutsch7 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.33
ENTSCHEID
vom 20.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehren gegen den
verfahrensleitenden Staatsanwalt
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) stellte am 28. September 2021 und am 9. November 2021
Strafanzeigen gegen diverse Personen unter anderem wegen Urkundenfälschung und
Amtsmissbrauch. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 trat
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt nicht auf die Anzeigen ein
mit der Begründung, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht
erfüllt.
Mit Schreiben vom
16. Februar 2022 hat der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft ein
Ausstandsbegehren gegen den verfügenden Staatsanwalt B____ «wegen der
Vernachlässigung unserer Strafanzeigen» gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat
dieses Schreiben des Gesuchstellers am 17. Februar 2022 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Mit
Eingaben vom 25. Februar 2022 und vom 27. Februar 2022 hat der
Gesuchsteller repliziert, wobei er sinngemäss an seinem Begehren festhält.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein
entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen
glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss sind an
die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen
zu stellen (vgl. AGE DGS.2019.34 vom 19. November 2019, BES.2016.109 vom
19.
Juli 2016 E. 1.2). Auch wenn das Ausstandsgesuch des
Gesuchstellers über weite Teile weitschweifig und nur schwer verständlich ist,
legt er sinngemäss dar, weshalb der vom Gesuch betroffene Staatsanwalt seiner
Meinung nach in den Ausstand zu treten habe, was den Anforderungen an eine
Laieneingabe genügt.
Die urteilende
Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl.
BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 126 I 97 E. 2a S. 102
mit Verweis auf BGE 112 Ia 109 E. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 114 Ia 242 E. 2d; Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4). Die urteilende Instanz
kann sich somit auf die für ihren Entscheid überhaupt relevanten Punkte
beschränken.
1.2
Über
Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder
entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres
Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt
das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts
aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.3
Ein
Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,
sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58
Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen
Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.
Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S.
211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S.
496.
f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 58 N 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h.
innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Im
vorliegenden Fall ist im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs
auszugehen, so dass auf dieses einzutreten ist.
1.4
Der
vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt hat entsprechend der Vorschrift von
Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.
2.
2.1
Die
Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in
Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten
(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der
Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO
geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht
geltend gemacht werden), tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den
Ausstand, wenn sie oder er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,
befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden
einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.
Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89
E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S.
125; Keller, a.a.O., Art. 56
N 9).
2.2
Befangenheit
einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist
nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte
Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines
Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit.
Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders
krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung
vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der
Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien
auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3;
BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021
E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung
stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer
1B_144/2021 E. 4.2).
2.3
Der
Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____ mit einer
Vernachlässigung der Strafanzeigen vom 28. September 2021 und
9.
November 2021 sowie einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts. Zudem
handle der betroffene Staatsanwalt im Auftrag der Strafgerichtspräsidentin [...]
und sei er aufgrund dessen an der Durchführung einer Untersuchung nicht interessiert.
2.4
Den
Vorakten lässt sich entnehmen, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen
mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 behandelt wurden. Mit
gleicher Verfügung wurde ihm die Einsichtnahme in die Akten offeriert (vgl.
Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 S. 3). Eine
entsprechende Akteneinsicht durch den Gesuchsteller erfolgte am
24.
Februar 2022 (Aktennotiz vom 24. Februar 2022). Entgegen seinen
Ausführungen ist somit weder eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Wie bereits aufgezeigt, wäre
ein Ausstandsbegehren ausserdem ohnehin nicht dazu geeignet, einzelne
(unterlassene) Verfahrenshandlungen zu rügen (vgl. E. 2.2). Ausstandsbegründende
schwere Verfahrensfehler oder eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Gesuchstellers
werden keine glaubhaft dargelegt. Der Vorwurf, B____ handle im Auftrag
Strafgerichtspräsidentin [...], entbehrt jeglicher Grundlage und erweist sich
als offensichtlich haltlos. Staatsanwalt B____ hat objektiv keinen Anschein von
Befangenheit erweckt. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen
(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist
(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B____
wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Staatsanwalt B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.