Lexipedia

Entscheid

BES.2022.33

Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt

20. April 2022Deutsch7 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.33

ENTSCHEID

vom 20.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehren gegen den

verfahrensleitenden Staatsanwalt

(im Verfahren VT.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Gesuchsteller) stellte am 28. September 2021 und am 9. November 2021

Strafanzeigen gegen diverse Personen unter anderem wegen Urkundenfälschung und

Amtsmissbrauch. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 trat

die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt nicht auf die Anzeigen ein

mit der Begründung, die fraglichen Straftatbestände seien eindeutig nicht

erfüllt.

Mit Schreiben vom

16. Februar 2022 hat der Gesuchsteller bei der Staatsanwaltschaft ein

Ausstandsbegehren gegen den verfügenden Staatsanwalt B____ «wegen der

Vernachlässigung unserer Strafanzeigen» gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat

dieses Schreiben des Gesuchstellers am 17. Februar 2022 zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Mit

Eingaben vom 25. Februar 2022 und vom 27. Februar 2022 hat der

Gesuchsteller repliziert, wobei er sinngemäss an seinem Begehren festhält.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer

Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ein

entsprechendes Gesuch zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen

glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss sind an

die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen

zu stellen (vgl. AGE DGS.2019.34 vom 19. November 2019, BES.2016.109 vom

19.

Juli 2016 E. 1.2). Auch wenn das Ausstandsgesuch des

Gesuchstellers über weite Teile weitschweifig und nur schwer verständlich ist,

legt er sinngemäss dar, weshalb der vom Gesuch betroffene Staatsanwalt seiner

Meinung nach in den Ausstand zu treten habe, was den Anforderungen an eine

Laieneingabe genügt.

Die urteilende

Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl.

BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 126 I 97 E. 2a S. 102

mit Verweis auf BGE 112 Ia 109 E. 2b, mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 114 Ia 242 E. 2d; Brüschweiler,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 4). Die urteilende Instanz

kann sich somit auf die für ihren Entscheid überhaupt relevanten Punkte

beschränken.

1.2

Über

Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder

entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres

Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt

das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts

aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.3

Ein

Ausstandsgesuch muss der Verfahrensleitung «ohne Verzug» gestellt werden,

sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58

Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen

Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung.

Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244, 136 I 207 E. 3.4 S.

211, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S.

496.

f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 58 N 4). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h.

innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes zu verlangen. Im

vorliegenden Fall ist im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

auszugehen, so dass auf dieses einzutreten ist.

1.4

Der

vom Ausstandsgesuch betroffene Staatsanwalt hat entsprechend der Vorschrift von

Art. 58 Abs. 2 StPO zum Ausstandsgesuch Stellung genommen.

2.

2.1

Die

Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in

Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten

(Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der

Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO

geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (welche vorliegend nicht

geltend gemacht werden), tritt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in den

Ausstand, wenn sie oder er «aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,

befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO). Das subjektive Empfinden

einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.

Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen (vgl. BGE 147 III 89

E. 4.1 S. 92, 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S.

125; Keller, a.a.O., Art. 56

N 9).

2.2

Befangenheit

einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfahrensleiters ist

nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte

Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Staatsanwältin oder eines

Staatsanwalts begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit.

Zu bejahen ist eine solche nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders

krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung

vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der

Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien

auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3;

BGer 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2, 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021

E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung

stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer

1B_144/2021 E. 4.2).

2.3

Der

Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____ mit einer

Vernachlässigung der Strafanzeigen vom 28. September 2021 und

9.

November 2021 sowie einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts. Zudem

handle der betroffene Staatsanwalt im Auftrag der Strafgerichtspräsidentin [...]

und sei er aufgrund dessen an der Durchführung einer Untersuchung nicht interessiert.

2.4

Den

Vorakten lässt sich entnehmen, dass die vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen

mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 behandelt wurden. Mit

gleicher Verfügung wurde ihm die Einsichtnahme in die Akten offeriert (vgl.

Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 S. 3). Eine

entsprechende Akteneinsicht durch den Gesuchsteller erfolgte am

24.

Februar 2022 (Aktennotiz vom 24. Februar 2022). Entgegen seinen

Ausführungen ist somit weder eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung noch

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Wie bereits aufgezeigt, wäre

ein Ausstandsbegehren ausserdem ohnehin nicht dazu geeignet, einzelne

(unterlassene) Verfahrenshandlungen zu rügen (vgl. E. 2.2). Ausstandsbegründende

schwere Verfahrensfehler oder eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten des Gesuchstellers

werden keine glaubhaft dargelegt. Der Vorwurf, B____ handle im Auftrag

Strafgerichtspräsidentin [...], entbehrt jeglicher Grundlage und erweist sich

als offensichtlich haltlos. Staatsanwalt B____ hat objektiv keinen Anschein von

Befangenheit erweckt. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

3.

Bei diesem

Ausgang des Ausstandsverfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen

(Art. 59 Abs. 4 StPO), wobei die Gebühr auf CHF 800.– festzusetzen ist

(vgl. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B____

wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des

Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Staatsanwalt B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.