BES.2022.34
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (aufgehoben durch BGer 7B_302/2023 vom 17. September 2024; neuer Entscheid ZS.2024.9 vom 30. September 2024)
22. November 2023Deutsch16 min
der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.34
ENTSCHEID
vom 22. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2022
betreffend Befehl für erkennungsdienstliche
Erfassung
Gesuch um Wiedererwägung des
Entscheids des Appellationsgerichts
vom 11. Mai 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Februar
2022 um 01.37 Uhr requirierte ein Anwohner die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen
nächtlicher Ruhestörung, weil massiver Bass- sowie Musiklärm vom Rheinufer zu
hören waren. Die Polizei begab sich anschliessend zur Uferstrasse, wo auf Höhe
der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang.
Im Eingangsbereich des Tunnels wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) angetroffen.
Der Gesuchsteller wurde gegen 02.00 Uhr vor Ort einer Personenkontrolle durch
die Kantonspolizei unterzogen. Dabei soll er zwei Polizisten mit Bier
übergossen und ihnen einen Bodycheck verabreicht haben. Schliesslich soll er
versucht haben, sich der polizeilichen Personenkontrolle zu entziehen, indem er
in die Menschenmenge geflüchtet sei. Der Gesuchsteller wurde kurz darauf von
der Polizei gefasst, vorläufig festgenommen und gegen 02.35 Uhr auf der Polizeiwache
Clara in Gewahrsam genommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in diesem
Zusammenhang ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer
Amtshandlung. Mit der Verfügung «Befehl für erkennungsdienstlichen Erfassung
(Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 19. Februar 2022 ordnete die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die erkennungsdienstliche Erfassung
(Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteilen) des
Gesuchstellers an. Diese Verfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung und beigefügtem
Merkblatt «Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (WSA)
für spätere Erstellung eines DNA-Profils» wurde dem Gesuchsteller am gleichen
Tag eröffnet. Der Gesuchsteller verweigerte, den Erhalt mittels Unterschrift zu
bestätigen. Im Anschluss wurde er erkennungsdienstlich erfasst.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 erhob der Gesuchsteller
am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragte hierbei,
die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen zu lassen. Zudem seien die
erkennungsdienstlich erhobenen Daten (fotografische Auffassung, abgenommene
Fingerabdrücke, etc.) umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte
Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken sowie weiteren
Datenbanken umgehend zu löschen. Die abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu
vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken
umgehend zu löschen. Der Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, als die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die DNA-Proben
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln, alternativ diese – namentlich
die Erstellung eines DNA-Profils – nicht auszuwerten. Des Weiteren seien die
aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Gesuchstellers
durch die Staatsanwaltschaft während des Beschwerdeverfahrens separat unter
Verschluss zu halten und diese nicht zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 das Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit
Eingabe vom 29. März 2022 ergänzte der Gesuchsteller, nunmehr vertreten durch [...],
Advokat seine Beschwerde vom 23. Februar 2022 und beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023
replizierte der Gesuchsteller, substitutionshalber durch Advokatin [...] vertreten.
Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin wies die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2023 zur erneuten Stellungnahme
an, welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2023
einreichte. Mit Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wies das Einzelgericht
des Appellationsgerichts die Beschwerde sowie das Gesuch um amtliche
Verteidigung des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Gegen diesen
Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde beim
Bundesgericht (Verfahren 7B_302/2023). Gleichzeitig beantragte er beim
Appellationsgericht, die vor Appellationsgericht erhobene Beschwerde sei
angesichts des bereits vor dem 11. Mai 2023 erfolgten Wegfalls zweier
Vorstrafen im Rahmen von Revisionsverfahren wiedererwägungsweise gutzuheissen. Für
den Fall der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sei dem Antragssteller die
amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren. Mit
Stellungnahme vom 24. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft
Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung des Bundesgerichts
vom 10. August 2023 wurde das Verfahren 7B_302/2023 vor Bundesgericht bis zum
Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Mit Replik vom 29. September
2023 hält der Gesuchsteller an seinem Wiedererwägungsgesuch fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Wiedererwägungsgesuch ist ein Rechtsbehelf, durch den bei einer Behörde beantragt
wird, auf ihren Entscheid zurückzukommen und ihn abzuändern oder aufzuheben, wobei
diese Möglichkeit nur für prozessleitende Beschlüsse und Verfügungen (inkl.
Zwangsmassnahmen) besteht (vgl. zum Ganzen BStGer SN.2020.23 vom 22. September
2020.
E. 1; Guidon, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 466 f.; Stohler, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 80 StPO N 6 f.). Mit Entscheid des Appellationsgerichts
BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wurde in Abweisung der Beschwerde des
Gesuchstellers der Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2022 für rechtmässig befunden. Der Gesuchsteller hat um
Wiedererwägung dieses Entscheids beim Beschwerdegericht ersucht. Die
entsprechende Zuständigkeit zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs wird
nicht bestritten und erweist sich vorliegend auch aus prozessökonomischer Sicht
als zweckmässig.
1.2
1.2.1
Allgemein
besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsge-suchs nur, wenn die
Pflicht zur Behandlung gesetzlich vorgesehen ist oder sich aus konstanter
Praxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 Bundesverfassung
(BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Stadium nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für
ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen war oder hierzu keine Veranlassung
bestanden hat. Liegt kein solcher Wiedererwägungsgrund vor, ist auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BStGer SN.2020.23 vom
22.
September 2020 E. 4.1, mit Hinweisen).
1.2.2
Das
Appellationsgericht hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der
erkennungsdienstlichen Erfassung erwogen, dass der Gesuchsteller «einschlägig
vorbestraft» und mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Hausfriedensbruch
und Hinderung einer Amtshandlung und mit Strafbefehl vom 20. Juni 2019 wegen
Landfriedensbruch verurteilt worden sei. Wie der Gesuchsteller zu Recht
vorbringt, ist er demgegenüber betreffend den Hausfriedensbruch (AGE DGS.2019.15
vom 13. Mai 2019) sowie betreffend den Landfriedensbruch (OGer BE SK 22 259 vom
3.
August 2022) bereits vor Ergehen des Entscheids vom 11. Mal 2023 im Zuge von
Revisionsverfahren freigesprochen worden, so dass im Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheids nur eine Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung vorlag.
Im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022, auf welchen das
Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid verwies, war das Revisionsurteil
AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden, da es dem Strafregister-Informationssystem
VOSTRA versehentlich nicht mitgeteilt wurde (vgl. Verteiler dieses Urteils). Das
Urteil des Obergerichts Bern vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruchs wäre in
einem Registerauszug im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids aufgrund des obergerichtlichen
Revisionsurteils vom 3. August 2022 nicht mehr ersichtlich gewesen. Das
Appellationsgericht hat den in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheid BES.2022.34
Dispositiv
vom 11. Mai 2023 demnach auf falsche Prämissen abgestützt. Dass die
Rechtsvertreterin des Gesuchstellers erst im Rahmen der Besprechung des
Weiterzugs des Entscheids ans Bundesgericht von den Revisionsurteilen Kenntnis
erhalten habe, ist nachvollziehbar. Es gab ihrerseits keine Veranlassung, an
den Eintragungen im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022 zu zweifeln. Dem Gesuchsteller
war als juristischen Laien erst nach der Lektüre des Beschwerdeentscheids
bewusst geworden, dass die Revisionsentscheide offensichtlich nicht automatisch
berücksichtigt würden, weshalb er diese an der Besprechung mit seiner
Rechtsvertreterin erwähnte. In seinem Privatauszug aus dem Strafregister vom
12. September 2022 waren beide Vorstrafen nicht mehr enthalten, weshalb er bis
zu der Besprechung davon ausgehen durfte, diese seien bereits gelöscht worden. Es
konnte vom Gesuchsteller vorliegend nicht erwartet werden, zu wissen, dass
Strafen auf Probe nach Ablauf der Probezeit nicht im Privatauszug ersichtlich
sind, und die Vorstrafen damit (zu Unrecht) weiterhin im Strafregister
verzeichnet waren. Hierfür bot erst der in Wiedererwägung zu ziehende Entscheid
Anlass.
1.3 Zusammengefasst
macht der Gesuchsteller damit Gründe für die Wiedererwägung namhaft, die er
früher nicht geltend machen konnte. Dies insbesondere auch deshalb, als hierfür
erst der Beschwerdeentscheid mit Verweis auf die – im fehlerhaften bzw. im
Zeitpunkt des Entscheids veralteten Strafregisterauszug aufgeführten – Vorstrafen
Anlass bot. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers ist damit
einzutreten.
2.
Im Sinne eines
Zwischenfazits ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheids am 11. Mai 2023 eine Vorstrafe aufweist und dies eine
andere Situation darstellt als jene, von welcher im streitbetroffenen Entscheid
ausgegangen wurde. Kein Thema (mehr) ist in diesem Zusammenhang – weder im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch im Wiedererwägungsgesuch – die formelle
Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeentscheid
verwiesen werden (vgl. AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 2).
Es stellt sich
damit in materieller Hinsicht wiedererwägungsweise die Frage, ob die Vorstrafe
wegen Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit den dem Gesuchsteller neu
vorgeworfenen Delikten ausreichen, um die erkennungsdienstliche Erfassung mit
Blick auf zukünftig aufzuklärende Delikte anzuordnen.
2.1
2.1.1 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die
Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien
erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme, ist die
Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der
Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und sie
kann bereits für Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372 E.
2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom
9. September 2022 E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1
StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E.
2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom
9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021
E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom
11. Mai 2023 E. 3.1).
2.1.2 Erkennungsdienstliche
Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität
(Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13
Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101];
BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der
Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen
Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei
welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss
ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.
2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34
vom 11. Mai 2023 E. 3.2).
2.1.3 Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern
müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1
StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht
durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht
der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann verhältnismässig, wenn
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte
Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein
könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Bei
der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die
Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte
Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene
Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive
erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als
verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle
Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen bedroht ist
(vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen
mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse
Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu
nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der
präventiven erkennungsdienstlichen Erfassung ist insbesondere auch zu
berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht
zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2; BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E.
3.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1; BGer 1B_185/2017 vom
21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen
AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom
11. Mai 2023 E. 3.3).
2.2
2.2.1 Der
Gesuchsteller macht geltend, dass er für die Hinderung einer Amtshandlung mit
einer Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– belegt worden sei. Er soll sich
damals gemäss Revisionsurteil vom 13. Mai 2019 geweigert haben, vom Dach einer
Baracke herunterzukommen, als das entsprechende Areal an der Uferstrasse in
Basel geräumt werden sollte. Ihm werde nicht vorgeworfen, sich in irgendeiner
Form aktiv gewehrt zu haben. Die Vorstrafe erweise sich mithin nicht als derart
gravierend, dass sie ohne weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt
für weitere Delikte herangezogen werden könne. Andere konkrete Anhaltspunkte
wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Appellationsgericht
vorgebracht, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht vorliegen würden.
2.2.2 Mit
Art. 260 StPO ist ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage zur
Durchführung der Zwangsmassnahme gegeben. Unbestritten ist nach Ausführung von Gesuchsteller
und Staatsanwaltschaft, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, vorliegend
nicht der Aufklärung der Anlasstaten dient. Die Verhinderung zukünftiger
Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegt ohne Weiteres im
öffentlichen Interesse (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Hierbei gilt es jedoch zu
beachten, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen,
dass die beschuldigte Person in künftige Delikte von einer gewissen Schwere
verwickelt sein könnte, damit sich die Durchführung einer Zwangsmassnahme als
verhältnismässig erweist (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). Der
Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen solcher erheblichen und konkreten
Hinweise auf weitere (vergangene oder zukünftige) Delikte aufgrund der einzigen
Vorstrafe. Die Durchführung der Zwangsmassnahme allein aufgrund der Vorstrafe
erweise sich daher als nicht verhältnismässig. Im Nachfolgenden ist daher zu
prüfen, ob auch bei nur einer Vorstrafe die notwendigen Anhaltspunkte bejaht
werden können, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich
sind, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von
Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren.
2.2.3 In
Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst nochmals daran
zu erinnern, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art.
260 Abs. 1 StPO um einen leichten Grundrechtseingriff und somit eine wenig
eingriffsintensive Massnahme handelt (siehe hierzu E. 2.1.2). Wie den Akten
entnommen werden kann und dem Gesuchsteller bereits mitgeteilt wurde, war im
vorliegenden Verfahren insbesondere keine WSA-Abnahme mit Auswertung der DNA
angeordnet worden und werden die Daten einer erkennungsdienstlichen Erfassung
gemäss Art. 261 StPO nicht dauernd aufbewahrt. Der Gesuchsteller ist
unbestrittenermassen wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Er
kletterte, um die Räumung eines Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das
Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke und weigerte sich
trotz entsprechender Aufforderung, freiwillig wieder herunter zu kommen.
Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine
Drehleiter mit Korb um ca. 16:30 Uhr vom Dach geholt werden, wobei er zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (vgl. Revisionsurteil
AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 E. 2.2). Die einschlägige Vorstrafe der
Hinderung einer Amtshandlung, an der sich ja auch durch die Berichtigung des
Strafregisterauszuges nichts geändert hat, stellt ein Delikt gegen die
öffentliche Ordnung dar. Im derzeit laufenden Strafverfahren werden dem Gesuchsteller
weiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie nochmals
Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Es werden ihm mithin erneut zwei
Vergehen vorgeworfen, welche sich gegen die öffentliche Gewalt richten. Dabei ist
festzuhalten, dass es sich nicht um Bagatellen handelt, sondern um Straftaten
mit einer gewissen Schwere, sodass ohne Weiteres ein öffentliches Interesse an
Aufklärung weiterer Delikte besteht. Aus den Vorakten der Staatsanwaltschaft
(VT.[...]) ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller am 19. Februar 2022, gegen
02.00 Uhr einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde, nachdem diese
wegen angeblicher Ruhestörung durch eine Drittperson requiriert wurde.
Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der Gesuchsteller zwei Polizisten vor
Ort mit Bier übergossen und versucht haben, sich mittels Bodycheck zum Nachteil
von zwei Polizisten durch die Menschenmenge abzusetzen und sich so der
polizeilichen Festnahme zu entziehen. Dies wurde durch die Polizei verhindert.
Dabei sollen zwei Polizisten verletzt worden sein (vgl. diverse Fotos zu den
bei den Polizisten festgestellten Verletzungen bei den Vorakten, act. 5, S. 53,
62). Es bestehen mithin konkrete Verdachtsgründe gegen den Gesuchsteller, nicht
nur ein Problem mit der staatlichen Autorität, sondern auch keine Hemmungen zu
haben, die besonders schützenswerte körperliche Integrität von Personen zu
verletzen. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass Gewalt und Drohung gegen
Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ein Delikt
darstellt, dass mit der Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli
2023) nur noch bei leichten Fällen eine Geldstrafe nach sich zieht. Aufgrund der
Vorstrafe und deren Einschlägigkeit hatte die Staatsanwaltschaft in Anbetracht
der aktuellen Verdachtslage hinreichenden Grund zur Annahme, dass der Gesuchsteller
in weitere – allenfalls ähnliche Vergehen oder Verbrechen – verwickelt sein
könnte. Das Aufklärungsinteresse an diesen Straftaten überwiegt vorliegend
gegenüber dem leichten Grundrechtseingriff, der mit den, wohlgemerkt
nicht-invasiven, erkennungsdienstlichen Massnahmen verbunden ist. Ein milderes
Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen würde, ist nicht ersichtlich. Bei
dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufenden
Eingriff handelt es sich zudem um eine zumutbare Massnahme. Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist im vorliegenden Fall auch unter
Berücksichtigung der Revisionsurteile gerechtfertigt, weil aufgrund der
einschlägigen Vorstrafe und der Verdachtsgründe im laufenden Verfahren immer
noch Anlass zur Vermutung besteht, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte
verwickelt sein könnte. Die vorliegend zu beurteilende erkennungsdienstliche
Erfassung erweist sich trotz Wegfalls von zwei Vorstrafen somit immer noch
knapp als verhältnismässig.
3.
3.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
19. Februar 2022 betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung auch
unter Beachtung der Wiedererwägungsgründe abzuweisen.
3.2 Dem
Gesuchsteller ist für das vorliegenden Verfahren betreffend Wiedererwägung umständehalber
eine Parteientschädigung auszurichten, wobei ein Zeitaufwand von insgesamt acht
Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich 7,7% MWST)
angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten somit eine Parteientschädigung
von CHF 2’000.– zuzüglich CHF 154.– MWST auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung wird im Sinne der Erwägungen
wiedererwägungsweise abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Wiedererwägungsverfahrens
wird verzichtet.
Dem Gesuchsteller wird für das Wiedererwägungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2’154.– (einschliesslich Auslagen und MWST)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Bundesgericht Lausanne
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.