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Entscheid

BES.2022.34

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (aufgehoben durch BGer 7B_302/2023 vom 17. September 2024; neuer Entscheid ZS.2024.9 vom 30. September 2024)

22. November 2023Deutsch16 min

der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.34

ENTSCHEID

vom 22. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...],

Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Februar 2022

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche

Erfassung

Gesuch um Wiedererwägung des

Entscheids des Appellationsgerichts

vom 11. Mai 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Februar

2022 um 01.37 Uhr requirierte ein Anwohner die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen

nächtlicher Ruhestörung, weil massiver Bass- sowie Musiklärm vom Rheinufer zu

hören waren. Die Polizei begab sich anschliessend zur Uferstrasse, wo auf Höhe

der Liegenschaft [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang.

Im Eingangsbereich des Tunnels wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) angetroffen.

Der Gesuchsteller wurde gegen 02.00 Uhr vor Ort einer Personenkontrolle durch

die Kantonspolizei unterzogen. Dabei soll er zwei Polizisten mit Bier

übergossen und ihnen einen Bodycheck verabreicht haben. Schliesslich soll er

versucht haben, sich der polizeilichen Personenkontrolle zu entziehen, indem er

in die Menschenmenge geflüchtet sei. Der Gesuchsteller wurde kurz darauf von

der Polizei gefasst, vorläufig festgenommen und gegen 02.35 Uhr auf der Polizeiwache

Clara in Gewahrsam genommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in diesem

Zusammenhang ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer

Amtshandlung. Mit der Verfügung «Befehl für erkennungsdienstlichen Erfassung

(Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 19. Februar 2022 ordnete die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die erkennungsdienstliche Erfassung

(Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteilen) des

Gesuchstellers an. Diese Verfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung und beigefügtem

Merkblatt «Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (WSA)

für spätere Erstellung eines DNA-Profils» wurde dem Gesuchsteller am gleichen

Tag eröffnet. Der Gesuchsteller verweigerte, den Erhalt mittels Unterschrift zu

bestätigen. Im Anschluss wurde er erkennungsdienstlich erfasst.

Gegen die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 erhob der Gesuchsteller

am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragte hierbei,

die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen zu lassen. Zudem seien die

erkennungsdienstlich erhobenen Daten (fotografische Auffassung, abgenommene

Fingerabdrücke, etc.) umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte

Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken sowie weiteren

Datenbanken umgehend zu löschen. Die abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu

vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken

umgehend zu löschen. Der Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu

erteilen, als die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die DNA-Proben

während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln, alternativ diese – namentlich

die Erstellung eines DNA-Profils – nicht auszuwerten. Des Weiteren seien die

aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Gesuchstellers

durch die Staatsanwaltschaft während des Beschwerdeverfahrens separat unter

Verschluss zu halten und diese nicht zu verwenden. Die Staatsanwaltschaft

beantragte mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 das Nichteintreten auf die

Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit

Eingabe vom 29. März 2022 ergänzte der Gesuchsteller, nunmehr vertreten durch [...],

Advokat seine Beschwerde vom 23. Februar 2022 und beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023

replizierte der Gesuchsteller, substitutionshalber durch Advokatin [...] vertreten.

Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin wies die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2023 zur erneuten Stellungnahme

an, welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2023

einreichte. Mit Entscheid BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wies das Einzelgericht

des Appellationsgerichts die Beschwerde sowie das Gesuch um amtliche

Verteidigung des Gesuchstellers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).

Gegen diesen

Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2023 Beschwerde beim

Bundesgericht (Verfahren 7B_302/2023). Gleichzeitig beantragte er beim

Appellationsgericht, die vor Appellationsgericht erhobene Beschwerde sei

angesichts des bereits vor dem 11. Mai 2023 erfolgten Wegfalls zweier

Vorstrafen im Rahmen von Revisionsverfahren wiedererwägungsweise gutzuheissen. Für

den Fall der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sei dem Antragssteller die

amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren. Mit

Stellungnahme vom 24. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft

Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung des Bundesgerichts

vom 10. August 2023 wurde das Verfahren 7B_302/2023 vor Bundesgericht bis zum

Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch sistiert. Mit Replik vom 29. September

2023 hält der Gesuchsteller an seinem Wiedererwägungsgesuch fest.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Wiedererwägungsgesuch ist ein Rechtsbehelf, durch den bei einer Behörde beantragt

wird, auf ihren Entscheid zurückzukommen und ihn abzuändern oder aufzuheben, wobei

diese Möglichkeit nur für prozessleitende Beschlüsse und Verfügungen (inkl.

Zwangsmassnahmen) besteht (vgl. zum Ganzen BStGer SN.2020.23 vom 22. September

2020.

E. 1; Guidon, Die Beschwerde

gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 466 f.; Stohler, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 80 StPO N 6 f.). Mit Entscheid des Appellationsgerichts

BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 wurde in Abweisung der Beschwerde des

Gesuchstellers der Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung der Staatsanwaltschaft

vom 19. Februar 2022 für rechtmässig befunden. Der Gesuchsteller hat um

Wiedererwägung dieses Entscheids beim Beschwerdegericht ersucht. Die

entsprechende Zuständigkeit zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs wird

nicht bestritten und erweist sich vorliegend auch aus prozessökonomischer Sicht

als zweckmässig.

1.2

1.2.1

Allgemein

besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsge-suchs nur, wenn die

Pflicht zur Behandlung gesetzlich vorgesehen ist oder sich aus konstanter

Praxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29 Bundesverfassung

(BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit

dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren

Stadium nicht bekannt gewesen sind oder die schon damals geltend zu machen für

ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen war oder hierzu keine Veranlassung

bestanden hat. Liegt kein solcher Wiedererwägungsgrund vor, ist auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BStGer SN.2020.23 vom

22.

September 2020 E. 4.1, mit Hinweisen).

1.2.2

Das

Appellationsgericht hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der

erkennungsdienstlichen Erfassung erwogen, dass der Gesuchsteller «einschlägig

vorbestraft» und mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Hausfriedensbruch

und Hinderung einer Amtshandlung und mit Strafbefehl vom 20. Juni 2019 wegen

Landfriedensbruch verurteilt worden sei. Wie der Gesuchsteller zu Recht

vorbringt, ist er demgegenüber betreffend den Hausfriedensbruch (AGE DGS.2019.15

vom 13. Mai 2019) sowie betreffend den Landfriedensbruch (OGer BE SK 22 259 vom

3.

August 2022) bereits vor Ergehen des Entscheids vom 11. Mal 2023 im Zuge von

Revisionsverfahren freigesprochen worden, so dass im Zeitpunkt des

Beschwerdeentscheids nur eine Vorstrafe wegen Hinderung einer Amtshandlung vorlag.

Im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022, auf welchen das

Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid verwies, war das Revisionsurteil

AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 nicht berücksichtigt worden, da es dem Strafregister-Informationssystem

VOSTRA versehentlich nicht mitgeteilt wurde (vgl. Verteiler dieses Urteils). Das

Urteil des Obergerichts Bern vom 20. Juni 2019 wegen Landfriedensbruchs wäre in

einem Registerauszug im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids aufgrund des obergerichtlichen

Revisionsurteils vom 3. August 2022 nicht mehr ersichtlich gewesen. Das

Appellationsgericht hat den in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheid BES.2022.34

Dispositiv

vom 11. Mai 2023 demnach auf falsche Prämissen abgestützt. Dass die

Rechtsvertreterin des Gesuchstellers erst im Rahmen der Besprechung des

Weiterzugs des Entscheids ans Bundesgericht von den Revisionsurteilen Kenntnis

erhalten habe, ist nachvollziehbar. Es gab ihrerseits keine Veranlassung, an

den Eintragungen im Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022 zu zweifeln. Dem Gesuchsteller

war als juristischen Laien erst nach der Lektüre des Beschwerdeentscheids

bewusst geworden, dass die Revisionsentscheide offensichtlich nicht automatisch

berücksichtigt würden, weshalb er diese an der Besprechung mit seiner

Rechtsvertreterin erwähnte. In seinem Privatauszug aus dem Strafregister vom

12. September 2022 waren beide Vorstrafen nicht mehr enthalten, weshalb er bis

zu der Besprechung davon ausgehen durfte, diese seien bereits gelöscht worden. Es

konnte vom Gesuchsteller vorliegend nicht erwartet werden, zu wissen, dass

Strafen auf Probe nach Ablauf der Probezeit nicht im Privatauszug ersichtlich

sind, und die Vorstrafen damit (zu Unrecht) weiterhin im Strafregister

verzeichnet waren. Hierfür bot erst der in Wiedererwägung zu ziehende Entscheid

Anlass.

1.3 Zusammengefasst

macht der Gesuchsteller damit Gründe für die Wiedererwägung namhaft, die er

früher nicht geltend machen konnte. Dies insbesondere auch deshalb, als hierfür

erst der Beschwerdeentscheid mit Verweis auf die – im fehlerhaften bzw. im

Zeitpunkt des Entscheids veralteten Strafregisterauszug aufgeführten – Vorstrafen

Anlass bot. Auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers ist damit

einzutreten.

2.

Im Sinne eines

Zwischenfazits ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des

Beschwerdeentscheids am 11. Mai 2023 eine Vorstrafe aufweist und dies eine

andere Situation darstellt als jene, von welcher im streitbetroffenen Entscheid

ausgegangen wurde. Kein Thema (mehr) ist in diesem Zusammenhang – weder im

bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch im Wiedererwägungsgesuch – die formelle

Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich kann

vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeentscheid

verwiesen werden (vgl. AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 2).

Es stellt sich

damit in materieller Hinsicht wiedererwägungsweise die Frage, ob die Vorstrafe

wegen Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit den dem Gesuchsteller neu

vorgeworfenen Delikten ausreichen, um die erkennungsdienstliche Erfassung mit

Blick auf zukünftig aufzuklärende Delikte anzuordnen.

2.1

2.1.1 Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die

Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien

erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme, ist die

Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der

Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und sie

kann bereits für Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372 E.

2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom

9. September 2022 E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1

StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E.

2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom

9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021

E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom

11. Mai 2023 E. 3.1).

2.1.2 Erkennungsdienstliche

Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität

(Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13

Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101];

BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der

Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen

Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei

welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss

ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E.

2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34

vom 11. Mai 2023 E. 3.2).

2.1.3 Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern

müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1

StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein

hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht

durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht

der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann verhältnismässig, wenn

erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte

Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein

könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Bei

der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die

Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte

Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene

Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive

erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als

verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle

Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen bedroht ist

(vgl. BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3, mit Hinweisen). Es müssen

mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse

Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu

nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden. Bei der

präventiven erkennungsdienstlichen Erfassung ist insbesondere auch zu

berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht

zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es

fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist

entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2; BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E.

3.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1; BGer 1B_185/2017 vom

21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen

AGE BES.2022.34 vom 11. Mai 2023 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2022.34 vom

11. Mai 2023 E. 3.3).

2.2

2.2.1 Der

Gesuchsteller macht geltend, dass er für die Hinderung einer Amtshandlung mit

einer Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– belegt worden sei. Er soll sich

damals gemäss Revisionsurteil vom 13. Mai 2019 geweigert haben, vom Dach einer

Baracke herunterzukommen, als das entsprechende Areal an der Uferstrasse in

Basel geräumt werden sollte. Ihm werde nicht vorgeworfen, sich in irgendeiner

Form aktiv gewehrt zu haben. Die Vorstrafe erweise sich mithin nicht als derart

gravierend, dass sie ohne weiteres als konkreter und erheblicher Anhaltspunkt

für weitere Delikte herangezogen werden könne. Andere konkrete Anhaltspunkte

wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Appellationsgericht

vorgebracht, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht vorliegen würden.

2.2.2 Mit

Art. 260 StPO ist ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage zur

Durchführung der Zwangsmassnahme gegeben. Unbestritten ist nach Ausführung von Gesuchsteller

und Staatsanwaltschaft, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, vorliegend

nicht der Aufklärung der Anlasstaten dient. Die Verhinderung zukünftiger

Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegt ohne Weiteres im

öffentlichen Interesse (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Hierbei gilt es jedoch zu

beachten, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen,

dass die beschuldigte Person in künftige Delikte von einer gewissen Schwere

verwickelt sein könnte, damit sich die Durchführung einer Zwangsmassnahme als

verhältnismässig erweist (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). Der

Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen solcher erheblichen und konkreten

Hinweise auf weitere (vergangene oder zukünftige) Delikte aufgrund der einzigen

Vorstrafe. Die Durchführung der Zwangsmassnahme allein aufgrund der Vorstrafe

erweise sich daher als nicht verhältnismässig. Im Nachfolgenden ist daher zu

prüfen, ob auch bei nur einer Vorstrafe die notwendigen Anhaltspunkte bejaht

werden können, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich

sind, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von

Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren.

2.2.3 In

Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst nochmals daran

zu erinnern, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art.

260 Abs. 1 StPO um einen leichten Grundrechtseingriff und somit eine wenig

eingriffsintensive Massnahme handelt (siehe hierzu E. 2.1.2). Wie den Akten

entnommen werden kann und dem Gesuchsteller bereits mitgeteilt wurde, war im

vorliegenden Verfahren insbesondere keine WSA-Abnahme mit Auswertung der DNA

angeordnet worden und werden die Daten einer erkennungsdienstlichen Erfassung

gemäss Art. 261 StPO nicht dauernd aufbewahrt. Der Gesuchsteller ist

unbestrittenermassen wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Er

kletterte, um die Räumung eines Areals zu erschweren und zu verzögern, auf das

Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden Baracke und weigerte sich

trotz entsprechender Aufforderung, freiwillig wieder herunter zu kommen.

Deshalb musste er schliesslich von der Polizei und der Feuerwehr über eine

Drehleiter mit Korb um ca. 16:30 Uhr vom Dach geholt werden, wobei er zu einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde (vgl. Revisionsurteil

AGE DGS.2019.15 vom 13. Mai 2019 E. 2.2). Die einschlägige Vorstrafe der

Hinderung einer Amtshandlung, an der sich ja auch durch die Berichtigung des

Strafregisterauszuges nichts geändert hat, stellt ein Delikt gegen die

öffentliche Ordnung dar. Im derzeit laufenden Strafverfahren werden dem Gesuchsteller

weiter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie nochmals

Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen. Es werden ihm mithin erneut zwei

Vergehen vorgeworfen, welche sich gegen die öffentliche Gewalt richten. Dabei ist

festzuhalten, dass es sich nicht um Bagatellen handelt, sondern um Straftaten

mit einer gewissen Schwere, sodass ohne Weiteres ein öffentliches Interesse an

Aufklärung weiterer Delikte besteht. Aus den Vorakten der Staatsanwaltschaft

(VT.[...]) ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller am 19. Februar 2022, gegen

02.00 Uhr einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde, nachdem diese

wegen angeblicher Ruhestörung durch eine Drittperson requiriert wurde.

Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der Gesuchsteller zwei Polizisten vor

Ort mit Bier übergossen und versucht haben, sich mittels Bodycheck zum Nachteil

von zwei Polizisten durch die Menschenmenge abzusetzen und sich so der

polizeilichen Festnahme zu entziehen. Dies wurde durch die Polizei verhindert.

Dabei sollen zwei Polizisten verletzt worden sein (vgl. diverse Fotos zu den

bei den Polizisten festgestellten Verletzungen bei den Vorakten, act. 5, S. 53,

62). Es bestehen mithin konkrete Verdachtsgründe gegen den Gesuchsteller, nicht

nur ein Problem mit der staatlichen Autorität, sondern auch keine Hemmungen zu

haben, die besonders schützenswerte körperliche Integrität von Personen zu

verletzen. Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass Gewalt und Drohung gegen

Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) ein Delikt

darstellt, dass mit der Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli

2023) nur noch bei leichten Fällen eine Geldstrafe nach sich zieht. Aufgrund der

Vorstrafe und deren Einschlägigkeit hatte die Staatsanwaltschaft in Anbetracht

der aktuellen Verdachtslage hinreichenden Grund zur Annahme, dass der Gesuchsteller

in weitere – allenfalls ähnliche Vergehen oder Verbrechen – verwickelt sein

könnte. Das Aufklärungsinteresse an diesen Straftaten überwiegt vorliegend

gegenüber dem leichten Grundrechtseingriff, der mit den, wohlgemerkt

nicht-invasiven, erkennungsdienstlichen Massnahmen verbunden ist. Ein milderes

Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen würde, ist nicht ersichtlich. Bei

dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufenden

Eingriff handelt es sich zudem um eine zumutbare Massnahme. Die

erkennungsdienstliche Erfassung ist im vorliegenden Fall auch unter

Berücksichtigung der Revisionsurteile gerechtfertigt, weil aufgrund der

einschlägigen Vorstrafe und der Verdachtsgründe im laufenden Verfahren immer

noch Anlass zur Vermutung besteht, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte

verwickelt sein könnte. Die vorliegend zu beurteilende erkennungsdienstliche

Erfassung erweist sich trotz Wegfalls von zwei Vorstrafen somit immer noch

knapp als verhältnismässig.

3.

3.1 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

19. Februar 2022 betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung auch

unter Beachtung der Wiedererwägungsgründe abzuweisen.

3.2 Dem

Gesuchsteller ist für das vorliegenden Verfahren betreffend Wiedererwägung umständehalber

eine Parteientschädigung auszurichten, wobei ein Zeitaufwand von insgesamt acht

Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich 7,7% MWST)

angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten somit eine Parteientschädigung

von CHF 2’000.– zuzüglich CHF 154.– MWST auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung wird im Sinne der Erwägungen

wiedererwägungsweise abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten für das Wiedererwägungsverfahrens

wird verzichtet.

Dem Gesuchsteller wird für das Wiedererwägungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 2’154.– (einschliesslich Auslagen und MWST)

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Bundesgericht Lausanne

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.