BES.2022.36
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
2. Mai 2022Deutsch12 min
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.36
ENTSCHEID
vom 2.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Februar 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Übertretungsanzeige vom 11. Februar 2021 in französischer Sprache («Avis
d’Infraction») wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um
6 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.–
bestraft. Nachdem A____ die Busse auch nach der Mahnung («rappel de facture»)
vom 25. März 2021 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die
Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 1. Juli 2021 an die
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit
Strafbefehl vom 21. September 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 60.–; bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden A____
die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Dieser
Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. September
2021 zugestellt. Da A____ die Busse sowie die Verfahrenskosten nicht
fristgerecht bezahlte, sandte ihm das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, Abteilung Inkasso, mit Schreiben vom 22. November
2021 eine erste Mahnung zu.
Mit undatierter Eingabe
in französischer Sprache, welche bei der französischen Post aufgegeben wurde
und am 25. Januar 2022 im «Zürich Briefzentrum International» der Schweizerischen
Post eintraf, erhob A____ sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die
Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 31. Januar 2022 die
Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber
an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 trat
das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht
ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Verfügung (mit
Begleitschreiben vom 2. Februar 2022) konnte A____ gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Februar 2022 sowie am
7. Februar 2022 jeweils wegen Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich
zugestellt werden. In Reaktion auf eine zweite Mahnung vom 26. Januar 2022
liess sich A____ mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Februar 2022 an die
Staatsanwaltschaft vernehmen, welche am 14. Februar 2022
zuständigkeitshalber dem Strafgericht weitergeleitet wurde. Mit
Begleitschreiben vom 17. Februar 2022 wurde A____ die
Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 2022 mit gewöhnlicher Post zugestellt.
Gegen die Nichteintretensverfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2022 hat A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit in französischer Sprache verfasstem, nicht
handschriftlich unterzeichnetem und vom 25. Februar 2022 datiertem Schreiben
an das Strafgericht sinngemäss Beschwerde erhoben. Gemäss Sendungsverfolgung
der französischen Post ist dieses Schreiben am 1. März 2022 im Zielland
eingegangen. Darin beantragt der Beschwerdeführer, die Übertretung sei zu
annullieren; weiter seien ihm die Auslagen für seine in der Angelegenheit
versandten Einschreiben zu erstatten. Das Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 8. März 2022 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, wo es am 8. März 2022 eingegangen
ist.
Mit Verfügung
vom 9. März 2022 hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine
Frist von 10 Tagen zur erneuten Einreichung der Beschwerde vom 25. Februar
2022 in unterzeichneter Form gesetzt. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer –
auch in französischer Sprache – gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am
18. März 2022 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat anschliessend ein
handschriftliches, unterzeichnetes und undatiertes Schreiben (Aufgabe bei der
französischen Post am 30. März 2022) beim Appellationsgericht eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar
2022.
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen
gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine
andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1).
Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache
einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die
Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu
verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie
sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1).
Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden
ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren
Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben
handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13.
März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache
und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem
zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne
der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen – womit noch
nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch einzutreten ist.
1.2.2
Dessen
ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.
1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den
Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom
9.
Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).
1.3
1.3.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 396
Abs. 1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist
(Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit «Unterzeichnen» ist die eigenhändige
Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) gemeint. Die Eingabe vom 25. Februar 2022
(act. 3), welche dem Appellationsgericht vom Strafgericht zur allfälligen
Entgegennahme als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom
2.
Februar 2022 weitergeleitet wurde, ist nicht unterzeichnet und leidet
mithin an einem formellen Mangel. Daher setzte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2022 eine Frist von 10
Tagen ab Zustellung der Verfügung zur erneuten Einreichung der Beschwerde vom
25.
Februar 2022 in unterzeichneter Form. In der Verfügung vom
9.
März 2022 wurde weiter festgestellt, dass kein Beschwerdeverfahren
eröffnet werden würde, wenn nicht innert Frist die verbesserte Beschwerde mit
persönlicher Unterschrift eingereicht werden würde.
1.3.2
Nach
Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder
den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am Tag nach der Eröffnung
respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben
müssen zur Fristwahrung spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen
Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat
demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom
6.
September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3,
6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21 mit
weiteren Hinweisen). In einem solchen Fall ist vielmehr auf den Tag abzustellen,
an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in
Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl.
BGE 92 II 215).
1.3.3
Die
Verfügung vom 9. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer in französischer Sprache
gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 18. März 2022 per Gerichtsurkunde
zugestellt. Somit begann die 10-tägige Frist für die Einreichung einer
unterzeichneten Beschwerde am 19. März 2022 zu laufen und endete am
28.
März 2022 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Spätestens an diesem Tag
hätte die unterzeichnete Beschwerde beim Appellationsgericht abgegeben oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer seine unterzeichnete – aber wiederum undatierte –
Eingabe (act. 6) gemäss dem Postaufgabestempel allerdings erst am 30. März
2022.
bei der französischen Post aufgegeben (vgl. das Kuvert zu act. 6). Davon
abgesehen, dass die gesetzte Frist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe bei der
französischen Post abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post
keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem
Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur
Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.3.2). Letzterer
Zeitpunkt kann vorliegend nicht klar bestimmt werden, da die Eingabe nicht per
Einschreiben aufgegeben wurde. Naturgemäss muss dies aber nach dem 30. März
2022.
und mithin klar nach Ablauf der 10-tägigen Frist gewesen sein. Die
unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich zweifelsohne verspätet
erfolgt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Eingabe zudem –
entgegen der formellen Voraussetzung an schriftliche Eingaben gemäss Art. 110
Abs. 1 StPO – nicht datiert ist.
1.3.4
Auch
eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Für die
vom Beschwerdeführer in seiner verspäteten, undatierten Eingabe an das
Appellationsgericht behauptete Herzoperation, aufgrund derer er keine Zeit
gehabt haben soll, sich um seine Papiere zu kümmern (vgl. act. 6), legt er
keinerlei Belege vor. Auch andere Gründe für eine Wiederherstellung der Frist,
namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere
Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive
Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu
beauftragen, sind nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu
ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom
19.
Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO
N 37 ff.).
Zuletzt liegt –
trotz der französischsprachigen Eingaben des Beschwerdeführers – auch kein
Grund vor, die Frist angesichts seiner Fremdsprachigkeit ausnahmsweise
wiederherzustellen. So wurde die Verfügung vom 9. März 2022 dem
Beschwerdeführer auch in französischer Übersetzung zugestellt (siehe E. 1.3.3
hiervor); weiter war der angefochtenen Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen eine Rechtsmittelbelehrung auf Französisch beigelegt
worden, aus welcher insbesondere hervorgeht, dass lediglich die Übergabe zu
Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an eine schweizerische
diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend sind. Letztere
Belehrung hat der Beschwerdeführer seiner undatierten Eingabe (Eingang beim
Appellationsgericht am 1. April 2022) beigelegt (act. 7, S. 5),
sodass diese ihm auch vorlag. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch keine
sprachlichen Hindernisse geltend, welche zu seinem Säumnis geführt hätten.
1.4
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Beschwerde vom 25. Februar 2022 die formellen
Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Auf die
Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
2.
2.1
Lediglich
ergänzend wird festgehalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich
des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354
Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert
zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung gilt das unter E. 1.3.2 hiervor
Gesagte. Der vom 21. September 2021 datierte Strafbefehl wurde gemäss der
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachweislich am 25. September
2021.
an die bis heute aktuelle Adresse des Beschwerdeführers zugestellt (act. 5,
S. 5). Die zehntägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann
dementsprechend am 26. September 2021 zu laufen und endete – wie das
Einzelgericht in Strafsachen zutreffend erwog – am 5. Oktober 2021. Die undatierte
Einsprache des Beschwerdeführers (act. 5, S. 14) wurde allerdings
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. Januar 2022 – also erst
über drei Monate nach Ablauf der Einsprachefrist – der französischen
Post und erst am 25. Januar 2022 der Schweizerischen Post übergeben
(act. 5, S. 16 f.). Die Einsprache erweist sich daher als offensichtlich
deutlich verspätet.
2.2
Das
Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen deshalb zu Recht auf die
verspätete Einsprache nicht eingetreten.
3.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer aufgrund der Gesamtumstände reduzierten Gebühr von
CHF 300.– (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer
Übersetzung)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.