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Entscheid

BES.2022.36

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

2. Mai 2022Deutsch12 min

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.36

ENTSCHEID

vom 2.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Februar 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Übertretungsanzeige vom 11. Februar 2021 in französischer Sprache («Avis

d’Infraction») wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um

6 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 60.–

bestraft. Nachdem A____ die Busse auch nach der Mahnung («rappel de facture»)

vom 25. März 2021 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die

Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 1. Juli 2021 an die

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit

Strafbefehl vom 21. September 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 60.–; bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden A____

die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Dieser

Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. September

2021 zugestellt. Da A____ die Busse sowie die Verfahrenskosten nicht

fristgerecht bezahlte, sandte ihm das Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Basel-Stadt, Abteilung Inkasso, mit Schreiben vom 22. November

2021 eine erste Mahnung zu.

Mit undatierter Eingabe

in französischer Sprache, welche bei der französischen Post aufgegeben wurde

und am 25. Januar 2022 im «Zürich Briefzentrum International» der Schweizerischen

Post eintraf, erhob A____ sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die

Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 31. Januar 2022 die

Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber

an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 trat

das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht

ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Verfügung (mit

Begleitschreiben vom 2. Februar 2022) konnte A____ gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Februar 2022 sowie am

7. Februar 2022 jeweils wegen Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich

zugestellt werden. In Reaktion auf eine zweite Mahnung vom 26. Januar 2022

liess sich A____ mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Februar 2022 an die

Staatsanwaltschaft vernehmen, welche am 14. Februar 2022

zuständigkeitshalber dem Strafgericht weitergeleitet wurde. Mit

Begleitschreiben vom 17. Februar 2022 wurde A____ die

Nichteintretensverfügung vom 2. Februar 2022 mit gewöhnlicher Post zugestellt.

Gegen die Nichteintretensverfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar 2022 hat A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) mit in französischer Sprache verfasstem, nicht

handschriftlich unterzeichnetem und vom 25. Februar 2022 datiertem Schreiben

an das Strafgericht sinngemäss Beschwerde erhoben. Gemäss Sendungsverfolgung

der französischen Post ist dieses Schreiben am 1. März 2022 im Zielland

eingegangen. Darin beantragt der Beschwerdeführer, die Übertretung sei zu

annullieren; weiter seien ihm die Auslagen für seine in der Angelegenheit

versandten Einschreiben zu erstatten. Das Strafgericht hat die Eingabe des Beschwerdeführers

mit Schreiben vom 8. März 2022 zuständigkeitshalber an das

Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, wo es am 8. März 2022 eingegangen

ist.

Mit Verfügung

vom 9. März 2022 hat die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine

Frist von 10 Tagen zur erneuten Einreichung der Beschwerde vom 25. Februar

2022 in unterzeichneter Form gesetzt. Diese Verfügung ist dem Beschwerdeführer –

auch in französischer Sprache – gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am

18. März 2022 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat anschliessend ein

handschriftliches, unterzeichnetes und undatiertes Schreiben (Aufgabe bei der

französischen Post am 30. März 2022) beim Appellationsgericht eingereicht.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Februar

2022.

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen

in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen

gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über

die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)

die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher

grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine

andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1).

Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache

einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die

Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu

verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie

sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1).

Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden

ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren

Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben

handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13.

März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache

und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem

zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne

der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen – womit noch

nichts dazu gesagt ist, ob hierauf auch einzutreten ist.

1.2.2

Dessen

ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.

1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des

vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den

Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104 vom

9.

Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).

1.3

1.3.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit nach Art. 396

Abs. 1 StPO verlangt, dass die Eingabe zu datieren und zu unterzeichnen ist

(Art. 110 Abs. 1 StPO). Mit «Unterzeichnen» ist die eigenhändige

Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) gemeint. Die Eingabe vom 25. Februar 2022

(act. 3), welche dem Appellationsgericht vom Strafgericht zur allfälligen

Entgegennahme als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom

2.

Februar 2022 weitergeleitet wurde, ist nicht unterzeichnet und leidet

mithin an einem formellen Mangel. Daher setzte die Instruktionsrichterin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2022 eine Frist von 10

Tagen ab Zustellung der Verfügung zur erneuten Einreichung der Beschwerde vom

25.

Februar 2022 in unterzeichneter Form. In der Verfügung vom

9.

März 2022 wurde weiter festgestellt, dass kein Beschwerdeverfahren

eröffnet werden würde, wenn nicht innert Frist die verbesserte Beschwerde mit

persönlicher Unterschrift eingereicht werden würde.

1.3.2

Nach

Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder

den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am Tag nach der Eröffnung

respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben

müssen zur Fristwahrung spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen

Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer

schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden

(Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat

demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom

6.

September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3,

6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21 mit

weiteren Hinweisen). In einem solchen Fall ist vielmehr auf den Tag abzustellen,

an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in

Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl.

BGE 92 II 215).

1.3.3

Die

Verfügung vom 9. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer in französischer Sprache

gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 18. März 2022 per Gerichtsurkunde

zugestellt. Somit begann die 10-tägige Frist für die Einreichung einer

unterzeichneten Beschwerde am 19. März 2022 zu laufen und endete am

28.

März 2022 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Spätestens an diesem Tag

hätte die unterzeichnete Beschwerde beim Appellationsgericht abgegeben oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer seine unterzeichnete – aber wiederum undatierte –

Eingabe (act. 6) gemäss dem Postaufgabestempel allerdings erst am 30. März

2022.

bei der französischen Post aufgegeben (vgl. das Kuvert zu act. 6). Davon

abgesehen, dass die gesetzte Frist bereits im Zeitpunkt der Aufgabe bei der

französischen Post abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post

keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem

Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur

Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe oben E. 1.3.2). Letzterer

Zeitpunkt kann vorliegend nicht klar bestimmt werden, da die Eingabe nicht per

Einschreiben aufgegeben wurde. Naturgemäss muss dies aber nach dem 30. März

2022.

und mithin klar nach Ablauf der 10-tägigen Frist gewesen sein. Die

unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich zweifelsohne verspätet

erfolgt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Eingabe zudem –

entgegen der formellen Voraussetzung an schriftliche Eingaben gemäss Art. 110

Abs. 1 StPO – nicht datiert ist.

1.3.4

Auch

eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Für die

vom Beschwerdeführer in seiner verspäteten, undatierten Eingabe an das

Appellationsgericht behauptete Herzoperation, aufgrund derer er keine Zeit

gehabt haben soll, sich um seine Papiere zu kümmern (vgl. act. 6), legt er

keinerlei Belege vor. Auch andere Gründe für eine Wiederherstellung der Frist,

namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere

Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive

Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu

beauftragen, sind nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu

ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom

19.

Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO

N 37 ff.).

Zuletzt liegt –

trotz der französischsprachigen Eingaben des Beschwerdeführers – auch kein

Grund vor, die Frist angesichts seiner Fremdsprachigkeit ausnahmsweise

wiederherzustellen. So wurde die Verfügung vom 9. März 2022 dem

Beschwerdeführer auch in französischer Übersetzung zugestellt (siehe E. 1.3.3

hiervor); weiter war der angefochtenen Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen eine Rechtsmittelbelehrung auf Französisch beigelegt

worden, aus welcher insbesondere hervorgeht, dass lediglich die Übergabe zu

Handen der Schweizerischen Post oder die Abgabe an eine schweizerische

diplomatische oder konsularische Vertretung fristwahrend sind. Letztere

Belehrung hat der Beschwerdeführer seiner undatierten Eingabe (Eingang beim

Appellationsgericht am 1. April 2022) beigelegt (act. 7, S. 5),

sodass diese ihm auch vorlag. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch keine

sprachlichen Hindernisse geltend, welche zu seinem Säumnis geführt hätten.

1.4

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Beschwerde vom 25. Februar 2022 die formellen

Voraussetzungen an eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO

in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Auf die

Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

2.

2.1

Lediglich

ergänzend wird festgehalten, dass die Beschwerde auch materiell hinsichtlich

des Nichteintretens der Vorinstanz unbegründet wäre. Gemäss Art. 354

Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert

zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung gilt das unter E. 1.3.2 hiervor

Gesagte. Der vom 21. September 2021 datierte Strafbefehl wurde gemäss der

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachweislich am 25. September

2021.

an die bis heute aktuelle Adresse des Beschwerdeführers zugestellt (act. 5,

S. 5). Die zehntägige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann

dementsprechend am 26. September 2021 zu laufen und endete – wie das

Einzelgericht in Strafsachen zutreffend erwog – am 5. Oktober 2021. Die undatierte

Einsprache des Beschwerdeführers (act. 5, S. 14) wurde allerdings

gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. Januar 2022 – also erst

über drei Monate nach Ablauf der Einsprachefrist – der französischen

Post und erst am 25. Januar 2022 der Schweizerischen Post übergeben

(act. 5, S. 16 f.). Die Einsprache erweist sich daher als offensichtlich

deutlich verspätet.

2.2

Das

Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen deshalb zu Recht auf die

verspätete Einsprache nicht eingetreten.

3.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel

nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche

Kosten mit einer aufgrund der Gesamtumstände reduzierten Gebühr von

CHF 300.– (vgl. § 21 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer

Übersetzung)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.