BES.2022.37
Ort der Einvernahme
27. April 2022Deutsch7 min
Im gegen den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.37
ENTSCHEID
vom 27. April
2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwalt B____
c/o Zweierstrasse 25, 8004 Zürich
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. Februar 2022
betreffend Ort der Einvernehme
Sachverhalt
Sachverhalt
Im gegen den
Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) geführten
Strafverfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung wurde der im Kanton Zürich
als Staatsanwalt tätige B____ mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons
Basel-Stadt vom 24. August 2021 zum ausserordentlichen Staatsanwalt des
Kantons Basel-Stadt ernannt. Mit Schreiben vom 16. November 2021 wurde der
Verteidiger des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Durchführung der
Einvernahmen in den Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des
Kantons Zürich in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 28. Januar 2022 die Durchführung der Einvernahmen in Basel verlangt
hatte, ordnete der ausserordentliche Staatsanwalt mit Verfügung vom
28. Februar 2022 die Durchführung der Einvernahmen in den
Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II in Zürich an.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer am 11. März 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es
sei die Verfügung vom 28. Februar 2022 aufzuheben und es sei der
ausserordentliche Staatsanwalt anzuweisen, allfällige Einvernahmen auf dem
Territorium des Kantons Basel-Stadt durchzuführen. Beides unter
o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 24. März 2022 hat der ausserordentliche
Staatsanwalt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf
eine Stellungnahme verzichtet und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde
können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieses urteilt nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Beschwerdeführer hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gestützt auf
§ 29 Abs. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100] kann der Regierungsrat für besondere Aufgaben
ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ernennen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der konkrete Sachverhalt eine Thematik der
Befangenheit bzw. auch nur den Anschein der Befangenheit der Staatsanwaltschaft
oder Jugendanwaltschaft Basel-Stadt aufwirft, weil etwa Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder Jugendanwaltschaft in ein
Strafverfahren involviert sind (Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai
2014.
zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte
sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft
[Ratschlag GOG], S. 34). Aufgrund des Umstandes, dass sich das
Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt bzw. der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt richtet, ist der Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt vorliegend dem Antrag des Ersten Staatsanwalts vom 27. Mai
2021.
gefolgt und hat die Verfahrensführung einem Vertreter einer
Strafverfolgungsbehörde, die keinen direkten Bezug zu den die Beschuldigten
beschäftigenden Behörden hat, konkret einem Staatsanwalt der
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, übertragen. Die Personen, welche
den Kantonen als sogenannte ausserordentliche Verfahrensleiterinnen und
Verfahrensleiter zur Verfügung stehen, rekrutieren sich in erster Linie aus
einer Liste, die vom Generalsekretariat der Schweizerischen Staatsanwälte
Konferenz (SSK) geführt wird. Diese ist nicht frei verfügbar und auch nicht
abschliessend.
3.3.1
Strittig
ist vorliegend, ob ein ausserordentlicher Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt
Einvernahmen auch ausserhalb des Kantons Basel-Stadt anordnen und durchführen
darf. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass – wie der ausserordentliche
Staatsanwalt zu Recht ausführt – kein absoluter Anspruch besteht, im
Tatortkanton befragt zu werden. So kann der Gerichtsstand beispielsweise
während des Verfahrens ändern (vgl. Art. 38 StPO). Es ist denn auch seit der
Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung gewährleistet, dass
Einvernahmen nach einheitlichen Regeln durchgeführt werden (vgl.
Art. 142 ff., Art. 157 ff. StPO).
3.2
3.2.1
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Durchführung von
Einvernahmen durch den ausserordentlichen Staatsanwalt in den
Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des Kantons sei unzulässig.
Der ausserordentliche Staatsanwalt handle als Staatsanwalt des Kantons
Basel-Stadt und gemäss Art. 94 GOG sei die Tätigkeit der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt klar territorial auf das Gebiet des Kantons
Basel-Stadt begrenzt. Ausserkantonale Handlungen seien nur möglich, wo sie
sachlich angezeigt seien. Im Übrigen seien weder Art. 49 StPO noch
Art. 52 StPO vorliegend einschlägig.
3.2.2
Demgegenüber
ist der ausserordentliche Staatsanwalt der Auffassung, die Staatsanwaltschaft sei
gemäss Art. 52 Abs. 1 StPO berechtigt, Beweisabnahmen nach
Art. 139 ff. StPO direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und
durchzuführen. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass vorliegend bei
einer mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzung innerhalb der
Strafverfolgungsbehörden jeder Anschein von Befangenheit tunlichst zu vermeiden
sei.
3.3.1
Gemäss
Art. 52 Abs. 1 StPO sind Staatsanwaltschaften berechtigt,
Verfahrenshandlungen im Sinne der Strafprozessordnung direkt in einem anderen
Kanton anzuordnen und durchzuführen. Erfasst sind von dieser Bestimmung auch
Beweisabnahmen nach Art. 139 ff. StPO (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 52
N 1). Der Strafprozessordnung unterstehen auch die von den Kantonen für
besondere Fälle zu bestellenden ausserordentlichen Staatsanwälte (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 16
N 4). Daraus folgt, dass auch ausserordentliche Staatsanwälte des Kantons
Basel-Stadt gestützt auf Art. 52 Abs. 1 StPO dazu berechtigt sind,
Verfahrenshandlungen gegebenenfalls ausserhalb des Kantons Basel-Stadt
durchzuführen. Aufgrund des im gesamten Strafprozessrecht geltenden Grundsatzes
von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) ist die
ausserkantonale Vornahme von Verfahrenshandlungen indessen nur zulässig, sofern
dafür sachliche Gründe vorliegen. Solche sind vorliegend klar zu bejahen.
3.3.2
Die
Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verpflichtet die
Strafbehörden unter anderem zur richterlichen Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit (Thommen, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 98). Zur richterlichen
Unparteilichkeit gehört insbesondere, eine hinreichende Gewähr für die
erforderliche Offenheit der Beurteilung des Ausgangs des Verfahrens zu bieten
und mithin jeglichen Anschein der Befangenheit zu vermeiden (Steinmann, in: St. Galler Kommentar,
3.
Auflage, 2014, Art. 30 BV N 16).
Die Durchführung
der Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des
Kantons Zürich statt in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dient
dazu, jeglichem Anschein einer Voreingenommenheit entgegenzuwirken, zumal es
sich bei den einzuvernehmenden Personen um Mitarbeiter der Jugendanwaltschaft
Dispositiv
Basel-Stadt bzw. der Kantonspolizei Basel-Stadt handelt. Da aus diesen Gründen
die Durchführung von Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt oder der Kantonspolizei Basel-Stadt als nicht opportun erscheint,
müssten – wollte man die Befragungen dennoch in Basel durchführen – vielmehr
zuerst geeignete und freie Räume gefunden werden, was mit einem zusätzlichen
Aufwand verbunden wäre. Demgegenüber steht dem ausserordentlichen
Verfahrensleiter als Züricher Staatsanwalt in Zürich bereits die nötige
Infrastruktur zur Verfügung und für die beiden Beschuldigten ist die Anonymität
gegenüber ihren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen überdies optimal
gewährleistet.
3.3.3 Somit
ist es nicht zu beanstanden, dass der ausserkantonale Staatsanwalt die
Durchführung der Einvernahmen in den Räumlichkeiten der
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich angeordnet hat.
4.4.1 Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber
wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet
(§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
4.2 Es
versteht sich im Übrigen von selbst, dass der Rechtsvertreter für den
zusätzlichen zeitlichen Aufwand und die Kosten, die ihm durch die Befragung seines
Mandanten in Zürich entstehen, aus der Staatskasse zu entschädigen sein wird,
und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren mit einer Einstellung oder mit
einer Anklage abgeschlossen wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
a.o. Staatsanwalt B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.