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Entscheid

BES.2022.37

Ort der Einvernahme

27. April 2022Deutsch7 min

Im gegen den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.37

ENTSCHEID

vom 27. April

2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

a.o. Staatsanwalt B____

c/o Zweierstrasse 25, 8004 Zürich

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 28. Februar 2022

betreffend Ort der Einvernehme

Sachverhalt

Sachverhalt

Im gegen den

Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) geführten

Strafverfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung wurde der im Kanton Zürich

als Staatsanwalt tätige B____ mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons

Basel-Stadt vom 24. August 2021 zum ausserordentlichen Staatsanwalt des

Kantons Basel-Stadt ernannt. Mit Schreiben vom 16. November 2021 wurde der

Verteidiger des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Durchführung der

Einvernahmen in den Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des

Kantons Zürich in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 28. Januar 2022 die Durchführung der Einvernahmen in Basel verlangt

hatte, ordnete der ausserordentliche Staatsanwalt mit Verfügung vom

28. Februar 2022 die Durchführung der Einvernahmen in den

Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II in Zürich an.

Hiergegen hat

der Beschwerdeführer am 11. März 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es

sei die Verfügung vom 28. Februar 2022 aufzuheben und es sei der

ausserordentliche Staatsanwalt anzuweisen, allfällige Einvernahmen auf dem

Territorium des Kantons Basel-Stadt durchzuführen. Beides unter

o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 24. März 2022 hat der ausserordentliche

Staatsanwalt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf

eine Stellungnahme verzichtet und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde

können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen

der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieses urteilt nach

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Beschwerdeführer hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Gestützt auf

§ 29 Abs. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100] kann der Regierungsrat für besondere Aufgaben

ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ernennen. Dies ist

insbesondere dann der Fall, wenn der konkrete Sachverhalt eine Thematik der

Befangenheit bzw. auch nur den Anschein der Befangenheit der Staatsanwaltschaft

oder Jugendanwaltschaft Basel-Stadt aufwirft, weil etwa Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder Jugendanwaltschaft in ein

Strafverfahren involviert sind (Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai

2014.

zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte

sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft

[Ratschlag GOG], S. 34). Aufgrund des Umstandes, dass sich das

Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt bzw. der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt richtet, ist der Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt vorliegend dem Antrag des Ersten Staatsanwalts vom 27. Mai

2021.

gefolgt und hat die Verfahrensführung einem Vertreter einer

Strafverfolgungsbehörde, die keinen direkten Bezug zu den die Beschuldigten

beschäftigenden Behörden hat, konkret einem Staatsanwalt der

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, übertragen. Die Personen, welche

den Kantonen als sogenannte ausserordentliche Verfahrensleiterinnen und

Verfahrensleiter zur Verfügung stehen, rekrutieren sich in erster Linie aus

einer Liste, die vom Generalsekretariat der Schweizerischen Staatsanwälte

Konferenz (SSK) geführt wird. Diese ist nicht frei verfügbar und auch nicht

abschliessend.

3.3.1

Strittig

ist vorliegend, ob ein ausserordentlicher Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt

Einvernahmen auch ausserhalb des Kantons Basel-Stadt anordnen und durchführen

darf. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass – wie der ausserordentliche

Staatsanwalt zu Recht ausführt – kein absoluter Anspruch besteht, im

Tatortkanton befragt zu werden. So kann der Gerichtsstand beispielsweise

während des Verfahrens ändern (vgl. Art. 38 StPO). Es ist denn auch seit der

Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung gewährleistet, dass

Einvernahmen nach einheitlichen Regeln durchgeführt werden (vgl.

Art. 142 ff., Art. 157 ff. StPO).

3.2

3.2.1

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Durchführung von

Einvernahmen durch den ausserordentlichen Staatsanwalt in den

Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des Kantons sei unzulässig.

Der ausserordentliche Staatsanwalt handle als Staatsanwalt des Kantons

Basel-Stadt und gemäss Art. 94 GOG sei die Tätigkeit der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt klar territorial auf das Gebiet des Kantons

Basel-Stadt begrenzt. Ausserkantonale Handlungen seien nur möglich, wo sie

sachlich angezeigt seien. Im Übrigen seien weder Art. 49 StPO noch

Art. 52 StPO vorliegend einschlägig.

3.2.2

Demgegenüber

ist der ausserordentliche Staatsanwalt der Auffassung, die Staatsanwaltschaft sei

gemäss Art. 52 Abs. 1 StPO berechtigt, Beweisabnahmen nach

Art. 139 ff. StPO direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und

durchzuführen. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass vorliegend bei

einer mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzung innerhalb der

Strafverfolgungsbehörden jeder Anschein von Befangenheit tunlichst zu vermeiden

sei.

3.3.1

Gemäss

Art. 52 Abs. 1 StPO sind Staatsanwaltschaften berechtigt,

Verfahrenshandlungen im Sinne der Strafprozessordnung direkt in einem anderen

Kanton anzuordnen und durchzuführen. Erfasst sind von dieser Bestimmung auch

Beweisabnahmen nach Art. 139 ff. StPO (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 52

N 1). Der Strafprozessordnung unterstehen auch die von den Kantonen für

besondere Fälle zu bestellenden ausserordentlichen Staatsanwälte (Schmid/Jo­sitsch, a.a.O., Art. 16

N 4). Daraus folgt, dass auch ausserordentliche Staatsanwälte des Kantons

Basel-Stadt gestützt auf Art. 52 Abs. 1 StPO dazu berechtigt sind,

Verfahrenshandlungen gegebenenfalls ausserhalb des Kantons Basel-Stadt

durchzuführen. Aufgrund des im gesamten Strafprozessrecht geltenden Grundsatzes

von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) ist die

ausserkantonale Vornahme von Verfahrenshandlungen indessen nur zulässig, sofern

dafür sachliche Gründe vorliegen. Solche sind vorliegend klar zu bejahen.

3.3.2

Die

Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verpflichtet die

Strafbehörden unter anderem zur richterlichen Unparteilichkeit und

Unabhängigkeit (Thommen, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 98). Zur richterlichen

Unparteilichkeit gehört insbesondere, eine hinreichende Gewähr für die

erforderliche Offenheit der Beurteilung des Ausgangs des Verfahrens zu bieten

und mithin jeglichen Anschein der Befangenheit zu vermeiden (Steinmann, in: St. Galler Kommentar,

3.

Auflage, 2014, Art. 30 BV N 16).

Die Durchführung

der Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des

Kantons Zürich statt in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dient

dazu, jeglichem Anschein einer Voreingenommenheit entgegenzuwirken, zumal es

sich bei den einzuvernehmenden Personen um Mitarbeiter der Jugendanwaltschaft

Dispositiv

Basel-Stadt bzw. der Kantonspolizei Basel-Stadt handelt. Da aus diesen Gründen

die Durchführung von Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt oder der Kantonspolizei Basel-Stadt als nicht opportun erscheint,

müssten – wollte man die Befragungen dennoch in Basel durchführen – vielmehr

zuerst geeignete und freie Räume gefunden werden, was mit einem zusätzlichen

Aufwand verbunden wäre. Demgegenüber steht dem ausserordentlichen

Verfahrensleiter als Züricher Staatsanwalt in Zürich bereits die nötige

Infrastruktur zur Verfügung und für die beiden Beschuldigten ist die Anonymität

gegenüber ihren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen überdies optimal

gewährleistet.

3.3.3 Somit

ist es nicht zu beanstanden, dass der ausserkantonale Staatsanwalt die

Durchführung der Einvernahmen in den Räumlichkeiten der

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich angeordnet hat.

4.4.1 Nach

dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber

wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet

(§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

4.2 Es

versteht sich im Übrigen von selbst, dass der Rechtsvertreter für den

zusätzlichen zeitlichen Aufwand und die Kosten, die ihm durch die Befragung seines

Mandanten in Zürich entstehen, aus der Staatskasse zu entschädigen sein wird,

und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren mit einer Einstellung oder mit

einer Anklage abgeschlossen wird.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

a.o. Staatsanwalt B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.