BES.2022.38
Verfahrensvereinigung, Rückweisung (BGer-Nr. 7B_105/2022 vom 22. Mai 2024)
14. Juli 2022Deutsch17 min
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien dem Beschwerdeführer unentgeltliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.38
ENTSCHEID
vom 14.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 3. März 2022
betreffend Verfahrensvereinigung,
Rückweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdeführer) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren (SG.[...])
insbesondere wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,
Tätlichkeiten, Beschimpfung sowie mehrfacher Drohung hängig. Dem
Beschwerdeführer wird namentlich vorgeworfen, am 10. und 17. März
2018 die genannten Delikte zum Nachteil von B____ (Beschwerdegegner) begangen
zu haben. Basierend auf dem Vorfall vom 10. März 2018 ist am Strafgericht auch
ein Verfahren (ES.[...]) gegen den Beschwerdegegner hängig, wobei diesem unter
anderem Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgeworfen wird. Mit
Schreiben vom 4. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer dem
Strafgericht insbesondere, die Verfahren SG.[...] und ES.[...] seien an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter seien die Verfahren zu
vereinigen. Die Strafgerichtspräsidentin wies mit Verfügung vom 3. März 2022
den Antrag auf Verfahrensrückweisung ab und verfügte die gemeinsame Verhandlung
der Verfahren SG.[...] und ES.[...].
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom
15. März 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei
die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ablehnung der Rückweisung des
Verfahrens ES.[...] aufzuheben, das Verfahren ES.[...] an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuweisen, Anklage «wegen
sexueller Nötigung etc.» zu erheben. Weiter sei das Strafgericht anzuweisen,
die Verfahren ES.[...] und SG.[...] zu vereinigen. Überdies sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien dem Beschwerdeführer unentgeltliche
Rechtspflege und -beistand zu gewähren, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft. Die Strafgerichtspräsidentin
beantragt mit Vernehmlassung vom 30. März 2022, es sei auf den Antrag auf
Rückweisung des Verfahrens ES.[...] nicht einzutreten, eventualiter sei der
Antrag abzuweisen. Der Antrag auf formelle Verfahrensvereinigung sei ebenfalls
abzuweisen. Mit Verfügung vom 5. April 2022 bewilligte der
Verfahrensleiter das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner
beantragt mit Stellungnahme vom 12. April 2022 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Mai
2022.
Die Akten des
Strafgerichts wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Für
die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art.
393.
Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition. Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie
Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Auch gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO
können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten
werden. Bei den angefochtenen Punkten der Verfügung vom 3. März 2022
(Rückweisung der Anklage und Verfahrensvereinigung) handelt es sich um
verfahrensleitende Entscheide (vgl. Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 393 N 28). Verfahrensleitende Entscheide, welche, wie
vorliegend, vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut der
genannten Bestimmungen – allerdings dann selbständig anfechtbar, wenn sie
geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h.
wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen
für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr
behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,
1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51
vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein
verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen.
Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem
Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom 13. März
Dispositiv
2017 E. 1.1). Vorliegend gilt es demnach zu prüfen, ob aufgrund der angefochtenen
verfahrensleitenden Entscheide jeweils ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
zulasten des Beschwerdeführers droht.
1.3
1.3.1 Betreffend
die Ablehnung der Rückweisung der Anklageschrift im Verfahren gegen den
Beschwerdegegner bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei fehlender Anklage
wegen sexueller Nötigung das Gericht den entsprechenden Verdacht nicht
beurteilen könne. Dies sei ein Nachteil rechtlicher Natur, der aufgrund der
Bindung an die Anklage später nicht behoben werden könne. Mit Verweis auf Art.
329 Abs. 2 StPO beantragt der Beschwerdeführer deshalb die Rückweisung der
Anklage (Beschwerde Ziff. 3).
1.3.2 Gemäss
Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Nach Eingang der
Anklageschrift beim Gericht prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1
lit. StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind
(lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung
oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so
sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls
erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurück.
Nach der
Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine
vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung.
Mit ihr soll lediglich vermieden werden, dass in formeller oder materieller
Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei
handelt es sich nicht um ein eigentliches Anklagezulassungsverfahren – ein
solches kennt die StPO nicht. Es ist dementsprechend weder ein formelles Verfahren
vorgesehen noch erfolgt ein formeller Zulassungsentscheid über die Vorprüfung
der Anklage. Hält die Verfahrensleitung die Anklage und die Akten für
ordnungsgemäss, kann sie dies in einer Aktennotiz festhalten (Art. 80 Abs. 3
StPO). Der Entscheid braucht weder besonders ausgefertigt noch begründet zu
werden und ist den Parteien sinnvollerweise nur mitzuteilen, wenn eine Partei
in dieser Phase Mängel der Anklage oder der Akten geltend gemacht hat. Die entsprechende
Verfügung ist als prozessleitender Entscheid nicht mit Beschwerde, sondern erst
mit dem Endentscheid anfechtbar (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; BGer 1B_457/2017
vom 22. November 2017 E. 3.4, 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Aufl., Zürich 2018, Art. 329 N 6; Stephenson/Zalunardo-Walser,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 329 N 1, 4a und 7; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 329 N 1 und 14). Mangels
Anfechtbarkeit entsteht einer Partei auch kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung
der ersten Instanz das Ergebnis der Vorprüfung nicht festgehalten, sondern
direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen hat (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; BGer 6B_676/2013
vom 28. April 2014 E. 3.6.4).
Vor diesem
Hintergrund kann der Beschwerdeführer das Ergebnis der Vorprüfung, welches die
Strafgerichtspräsidentin ihm mit der angefochtenen Verfügung mitteilte, nicht
mit Beschwerde anfechten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
entsteht ihm dadurch auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil: Die
Parteien können die der Anklageprüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO unterliegenden
Aspekte zu Beginn der Hauptverhandlung auch noch zum Gegenstand von Vorfragen
(Art. 339 Abs. 2 StPO, insbesondere lit. a, c und d) respektive – wenn sie
erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung aufgeworfen werden – zum
Gegenstand von Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 4 StPO) machen (OGer ZH UH210042
vom 6. September 2021 E. 2.2; vgl. auch Griesser,
a.a.O., Art. 329 N 15). Überdies gilt es zu beachten, dass die vom
Beschwerdeführer beantragte Anpassung der Anklage hinsichtlich des Vorwurfs der
«sexuellen Nötigung etc.» ohnehin kaum im Rahmen der summarischen Vorprüfung im
Sinne vom Art. 329 StPO erfolgen könnte. Die Vorprüfung der in der Anklage
genannten Straftatbestände und Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) beschränkt sich
ausschliesslich auf die Frage, ob die Anklage die aus Sicht der
Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestände und Gesetzesbestimmungen behauptet;
die Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schlussfolgerungen ist
hingegen nicht zu überprüfen (Griesser,
a.a.O., Art. 329 N 5). Soll der angeklagte Lebensvorgang zu einer Verurteilung
wegen eines in der Anklageschrift nicht genannten Delikts führen, ist vielmehr
eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO vorzunehmen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 333 N 1
ff.; Griesser, a.a.O., Art. 333
N 3). Eine derartige Änderung der Anklage ist auch noch an der
Hauptverhandlung, während der erstinstanzlichen Urteilsberatung und gar an der
Berufungsverhandlung möglich (Griesser,
a.a.O., Art. 333 N 4, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Im Übrigen liegt auch bei Entscheiden betreffend Art. 333 Abs. 1 StPO lediglich
ein verfahrensleitender Entscheid ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil vor,
der erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (BGer 1B_90/2013 vom 12. März
2013 E. 2.3; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 333 N 5; Stephenson/Zalunardo-Walser,
a.a.O., Art. 333 N 12).
1.3.3 Nach
dem Dargelegten kann bereits mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
nicht auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rückweisung der Anklageschrift
eingetreten werden.
Im Übrigen
verweist die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme (S. 2) zu Recht
auf den Umstand, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren
gegen den Beschwerdegegner der Strafbefehl vom 22. Juli 2022, in dem keine Verurteilung
wegen sexueller Nötigung erfolgte, zugestellt wurde (Akten ES.[...] S. 203). Da
der Beschwerdeführer sich im entsprechenden Verfahren als Privatkläger
konstituiert hatte, wäre es ihm möglich gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt gegen
die seiner Ansicht nach falsche rechtliche Qualifikation im Schuldpunkt mittels
Einsprache vorzugehen (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.; BGer 6B_981/2017 vom
7. Februar 2018 E. 2.2).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich
der Ablehnung der Verfahrensvereinigung macht der Beschwerdeführer geltend, dass
diese trotz der gleichzeitigen Verhandlung der beiden Verfahren vor dem
Strafgericht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führe. Eine Trennung
der Verfahren sei weiterhin möglich und damit beispielsweise auch die
Beurteilung durch unterschiedliche «Kammern» des Berufungsgerichts im Falle
einer Berufung, was zu widersprüchlichen Urteilen führen könne. Auch die
Parteistellung und die Parteirechte der Beschuldigten im je anderen Verfahren
würden durch die Trennung beeinträchtigt. Beispielsweise könne der
Beschwerdegegner die Einsprache gegen seinen Strafbefehl zurückziehen und sich
im Verfahren gegen den Beschwerdeführer darauf berufen, er habe diesen nicht
sexuell genötigt, was rechtskräftig feststehe (Beschwerde Ziff. 3).
1.4.2
1.4.2.1 Das
Bundesgericht geht gemäss seiner aktuellen Praxis (vgl. zur Entwicklung der
Rechtsprechung BGE 147 IV 188 E. 1.2
f.) davon aus, dass bei verweigerter Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen
(bzw. bei der Verfahrenstrennung) der betroffenen Person erhebliche prozessuale
Rechtsnachteile drohen. Dies ergebe sich daraus, dass die betroffene Person
ihre Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliere. Denn es
bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der
anderen beschuldigten Person und an den weiteren Beweiserhebungen im
eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren. Durch eine
Verfahrenstrennung gehe so der beschuldigten Person bezogen auf
Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art. 147
Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts
geltend machen könne. Angesichts dieser erheblichen prozessualen
Rechtsnachteile sei es angezeigt, die beschuldigte Person bei der Verweigerung
einer Verfahrensvereinigung (bzw. bei Verfahrenstrennung) nicht auf die
Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen
drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bejahen (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1, 1B_230/2019
vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 f.). Ob sich der Verlust der
Parteirechte im konkreten Fall für die betroffene Person tatsächlich nachteilig
auswirken könne oder ausnahmsweise kein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohe, sei eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch
für deren Begründetheit von Bedeutung sei. Derartige doppelrelevante Tatsachen
würden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit
reiche aus, wenn sie schlüssig behauptet würden bzw. mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit vorlägen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; BGer 1B_121/2021 vom 10. November
2021 E. 1.2.1).
1.4.2.2 Fraglich
ist, ob sich die dargelegte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen
lässt. Die bundesgerichtlichen Urteile hatten jeweils die Konstellation zum
Gegenstand, dass mehrere beschuldigte Personen Delikte zum Nachteil Dritter
begangen hatten. Die betroffene beschuldigte Person war demnach nicht
gleichzeitig durch eine andere beschuldigte Person geschädigt und konnte
dadurch nicht parallel im Verfahren gegen die andere beschuldigte Person als
Privatkläger auftreten (vgl. BGE 147 IV 188 Sachverhalt A; BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019
Sachverhalt A). Die getrennte Behandlung der Verfahren hatte dadurch zur
Folge, dass die betroffene beschuldigte Person hinsichtlich des Verfahrens der anderen
beschuldigten Person keine Parteirechte innehatte. Aufgrund der damit
einhergehenden prozessualen
Rechtsnachteile (insbesondere das fehlende Teilnahmerecht) drohte ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Der hier zu
beurteilende Fall ist hingegen anders gelagert. Dem Beschwerdeführer kommen als
Privatkläger im Verfahren gegen den Beschwerdegegner unabhängig von einer
Verfahrensvereinigung Parteirechte zu (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit
steht ihm insbesondere das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO im
Verfahren ES.[...] zu (vgl. Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 147 N 3). Die getrennte Behandlung der Verfahren SG.[...] und ES.[...]
kann demnach nicht prozessuale Rechtsnachteile mit sich bringen, die mit
denjenigen der oben geschilderten Konstellationen vergleichbar wären. Hiervon
scheint auch das Bundesgericht auszugehen: Im Urteil 1B_121/2021 vom
10. November 2021 hatte die betroffene beschuldigte Person die
Vereinigung ihres Verfahrens mit mehreren anderen Strafverfahren beantragt,
wobei sie sich in einem der anderen Strafverfahren als Privatkläger
konstituiert hatte. Gemäss Bundesgericht stellte sich die Frage, ob ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen war, bloss in denjenigen Verfahren, in
denen die beschuldigte Person keine Parteirechte als Privatkläger hatte (vgl. BGer 1B_121/2021 vom 10. November
2021 E. 1.2.3). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden,
wenn er vorbringt, durch die unterlassene Verfahrensvereinigung würden seine
Parteirechte im Verfahren gegen den Beschwerdegegner beeinträchtigt, zumal die
beiden hier in Frage stehenden Verfahren gemäss der angefochtenen Verfügung, der
Rückweisungsverfügung vom 30. September 2020 (im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer) sowie der Sistierungsverfügung vom 30. September 2020 (im
Verfahren gegen den Beschwerdegegner) zusammen vor dem Strafgericht verhandelt und
beurteilt werden.
Auch die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers legen keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil nahe. Soweit er geltend macht, dass bei getrennten Verfahren widersprüchliche
Urteile gefällt werden könnten, begründet er gleich selber, warum er bis zum
Endentscheid keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden kann.
Denn bei dieser Argumentation entsteht der Nachteil gerade erst mit dem
Endentscheid (bzw. bei unterschiedlichen Berufungsurteilen gar erst nach dem
erstinstanzlichen Endentscheid), womit der Nachteil auch erst mit diesem
anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer kann in einem allfälligen
Berufungsverfahren die Verfahrenstrennung bzw. Ablehnung der Vereinigung und
die sich seiner Ansicht nach daraus für ihn ergebenden Nachteile anfechten. Als
Privatkläger kann er aufgrund seiner Parteistellung auch gegen den Endentscheid
im Verfahren gegen den Beschwerdegegner ein Rechtsmittelverfahren anstrengen (vgl.
Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Unter diesen Umständen steht ihm aber kein
separates Beschwerderecht gegen den verfahrensleitenden Entscheid hinsichtlich
der Verfahrensvereinigung zur Verfügung.
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der fehlenden
Verfahrensvereinigung könne der Beschwerdegegner seine Einsprache gegen seinen
Strafbefehl zurückziehen und sich im Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer)
darauf berufen, er (der Beschwerdegegner) habe keine sexuelle Nötigung
vorgenommen, was rechtskräftig feststehe. Auch diesem Argument lässt sich kein
drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil entnehmen: Gegen den Strafbefehl
vom 22. Juli 2020 hatte der Beschwerdegegner Einsprache erhoben, woraufhin die
Staatsanwaltschaft mit Überweisung vom 15. September 2020 am Strafbefehl
festhielt (Akten ES.[...] S. 210). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
fest, so richtet sich das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht nach Art.
356 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Art. 356 N 1). Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum
Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Gericht zurückgezogen
werden. Inwiefern die geforderte Verfahrensvereinigung an dieser Möglichkeit des
Beschwerdegegners etwas ändern würde, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Im Übrigen kann hier erneut auf die vom
Beschwerdeführer nicht wahrgenommene Möglichkeit einer eigenen Einsprache gegen
den Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner verwiesen werden (oben
E. 1.3.3).
1.4.3 Insgesamt
ist daher hinsichtlich der abgewiesenen Verfahrensvereinigung kein drohender,
nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Auf die Beschwerde kann
folglich auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer
hat den entsprechenden verfahrensleitenden Entscheid gegebenenfalls mit dem
Endentscheid anzufechten.
1.5 Auf
die Beschwerde kann nach dem Dargelegten nicht eingetreten werden, da
offensichtlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch die angefochtenen
verfahrensleitenden Entscheide droht.
2.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als
unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird (AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Der unterliegende
Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
2.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Bewilligung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Nach Art.
29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3
BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation
tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive
Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Art. 136 StPO
konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft
unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Für die Durchsetzung
von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu
gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit
besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136 Abs. 1 StPO oder direkt
Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden
Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer
6B_1039/2017 vom 13. März 2018). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine
Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der
gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde
(vgl. Lieber, in Donatsch et al.
[Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit
Hinweisen). Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend
von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die
Verlustgefahren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen
nichtwiedergutzumachenden Nachteil belegen kann. Es ist nicht davon auszugehen,
dass eine Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Die vorliegende Beschwerde
ist nach dem Gesagten offensichtlich von vornherein als aussichtslos zu
qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen.
2.3 Der
Beschwerdegegner hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt (vgl. Art.
433 Abs. 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner (via Verteidigung)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).