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Entscheid

BES.2022.38

Verfahrensvereinigung, Rückweisung (BGer-Nr. 7B_105/2022 vom 22. Mai 2024)

14. Juli 2022Deutsch17 min

die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien dem Beschwerdeführer unentgeltliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.38

ENTSCHEID

vom 14.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Strafgerichtspräsidentin

vom 3. März 2022

betreffend Verfahrensvereinigung,

Rückweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____

(Beschwerdeführer) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren (SG.[...])

insbesondere wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,

Tätlichkeiten, Beschimpfung sowie mehrfacher Drohung hängig. Dem

Beschwerdeführer wird namentlich vorgeworfen, am 10. und 17. März

2018 die genannten Delikte zum Nachteil von B____ (Beschwerdegegner) begangen

zu haben. Basierend auf dem Vorfall vom 10. März 2018 ist am Strafgericht auch

ein Verfahren (ES.[...]) gegen den Beschwerdegegner hängig, wobei diesem unter

anderem Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers vorgeworfen wird. Mit

Schreiben vom 4. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer dem

Strafgericht insbesondere, die Verfahren SG.[...] und ES.[...] seien an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter seien die Verfahren zu

vereinigen. Die Strafgerichtspräsidentin wies mit Verfügung vom 3. März 2022

den Antrag auf Verfahrensrückweisung ab und verfügte die gemeinsame Verhandlung

der Verfahren SG.[...] und ES.[...].

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom

15. März 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei

die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ablehnung der Rückweisung des

Verfahrens ES.[...] aufzuheben, das Verfahren ES.[...] an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese anzuweisen, Anklage «wegen

sexueller Nötigung etc.» zu erheben. Weiter sei das Strafgericht anzuweisen,

die Verfahren ES.[...] und SG.[...] zu vereinigen. Überdies sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien dem Beschwerdeführer unentgeltliche

Rechtspflege und -beistand zu gewähren, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft. Die Strafgerichtspräsidentin

beantragt mit Vernehmlassung vom 30. März 2022, es sei auf den Antrag auf

Rückweisung des Verfahrens ES.[...] nicht einzutreten, eventualiter sei der

Antrag abzuweisen. Der Antrag auf formelle Verfahrensvereinigung sei ebenfalls

abzuweisen. Mit Verfügung vom 5. April 2022 bewilligte der

Verfahrensleiter das Gesuch um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner

beantragt mit Stellungnahme vom 12. April 2022 die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Mai

2022.

Die Akten des

Strafgerichts wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Für

die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art.

393.

Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition. Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig;

ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Auch gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO

können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten

werden. Bei den angefochtenen Punkten der Verfügung vom 3. März 2022

(Rückweisung der Anklage und Verfahrensvereinigung) handelt es sich um

verfahrensleitende Entscheide (vgl. Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020,

Art. 393 N 28). Verfahrensleitende Entscheide, welche, wie

vorliegend, vor der Hauptverhandlung gefällt werden, sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung – entgegen dem zu engen Wortlaut der

genannten Bestimmungen – allerdings dann selbständig anfechtbar, wenn sie

geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93

Abs. 1 lit a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h.

wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen

für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr

behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,

1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; OGer BE BK.2018.51

vom 9. Mai 2018 E. 2.2; AGE BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.2; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13; jeweils mit Hinweisen). Bewirkt ein

verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen.

Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem

Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen AGE BES.2016.193 vom 13. März

Dispositiv

2017 E. 1.1). Vorliegend gilt es demnach zu prüfen, ob aufgrund der angefochtenen

verfahrensleitenden Entscheide jeweils ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

zulasten des Beschwerdeführers droht.

1.3

1.3.1 Betreffend

die Ablehnung der Rückweisung der Anklageschrift im Verfahren gegen den

Beschwerdegegner bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei fehlender Anklage

wegen sexueller Nötigung das Gericht den entsprechenden Verdacht nicht

beurteilen könne. Dies sei ein Nachteil rechtlicher Natur, der aufgrund der

Bindung an die Anklage später nicht behoben werden könne. Mit Verweis auf Art.

329 Abs. 2 StPO beantragt der Beschwerdeführer deshalb die Rückweisung der

Anklage (Beschwerde Ziff. 3).

1.3.2 Gemäss

Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Nach Eingang der

Anklageschrift beim Gericht prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1

lit. StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind

(lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung

oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so

sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls

erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die

Staatsanwaltschaft zurück.

Nach der

Rechtsprechung ist die Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO eine

vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung.

Mit ihr soll lediglich vermieden werden, dass in formeller oder materieller

Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen. Dabei

handelt es sich nicht um ein eigentliches Anklagezulassungsverfahren – ein

solches kennt die StPO nicht. Es ist dementsprechend weder ein formelles Verfahren

vorgesehen noch erfolgt ein formeller Zulassungsentscheid über die Vorprüfung

der Anklage. Hält die Verfahrensleitung die Anklage und die Akten für

ordnungsgemäss, kann sie dies in einer Aktennotiz festhalten (Art. 80 Abs. 3

StPO). Der Entscheid braucht weder besonders ausgefertigt noch begründet zu

werden und ist den Parteien sinnvollerweise nur mitzuteilen, wenn eine Partei

in dieser Phase Mängel der Anklage oder der Akten geltend gemacht hat. Die entsprechende

Verfügung ist als prozessleitender Entscheid nicht mit Beschwerde, sondern erst

mit dem Endentscheid anfechtbar (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; BGer 1B_457/2017

vom 22. November 2017 E. 3.4, 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3. Aufl., Zürich 2018, Art. 329 N 6; Stephenson/Zalunardo-Walser,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 329 N 1, 4a und 7; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 329 N 1 und 14). Mangels

Anfechtbarkeit entsteht einer Partei auch kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung

der ersten Instanz das Ergebnis der Vorprüfung nicht festgehalten, sondern

direkt zur Hauptverhandlung vorgeladen hat (BGE 141 IV 20 E. 1.5.4; BGer 6B_676/2013

vom 28. April 2014 E. 3.6.4).

Vor diesem

Hintergrund kann der Beschwerdeführer das Ergebnis der Vorprüfung, welches die

Strafgerichtspräsidentin ihm mit der angefochtenen Verfügung mitteilte, nicht

mit Beschwerde anfechten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers

entsteht ihm dadurch auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil: Die

Parteien können die der Anklageprüfung nach Art. 329 Abs. 1 StPO unterliegenden

Aspekte zu Beginn der Hauptverhandlung auch noch zum Gegenstand von Vorfragen

(Art. 339 Abs. 2 StPO, insbesondere lit. a, c und d) respektive – wenn sie

erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung aufgeworfen werden – zum

Gegenstand von Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 4 StPO) machen (OGer ZH UH210042

vom 6. September 2021 E. 2.2; vgl. auch Griesser,

a.a.O., Art. 329 N 15). Überdies gilt es zu beachten, dass die vom

Beschwerdeführer beantragte Anpassung der Anklage hinsichtlich des Vorwurfs der

«sexuellen Nötigung etc.» ohnehin kaum im Rahmen der summarischen Vorprüfung im

Sinne vom Art. 329 StPO erfolgen könnte. Die Vorprüfung der in der Anklage

genannten Straftatbestände und Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit.

a in Verbindung mit Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO) beschränkt sich

ausschliesslich auf die Frage, ob die Anklage die aus Sicht der

Staatsanwaltschaft erfüllten Tatbestände und Gesetzesbestimmungen behauptet;

die Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schlussfolgerungen ist

hingegen nicht zu überprüfen (Griesser,

a.a.O., Art. 329 N 5). Soll der angeklagte Lebensvorgang zu einer Verurteilung

wegen eines in der Anklageschrift nicht genannten Delikts führen, ist vielmehr

eine Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO vorzunehmen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 333 N 1

ff.; Griesser, a.a.O., Art. 333

N 3). Eine derartige Änderung der Anklage ist auch noch an der

Hauptverhandlung, während der erstinstanzlichen Urteilsberatung und gar an der

Berufungsverhandlung möglich (Griesser,

a.a.O., Art. 333 N 4, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Im Übrigen liegt auch bei Entscheiden betreffend Art. 333 Abs. 1 StPO lediglich

ein verfahrensleitender Entscheid ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil vor,

der erst mit dem Endentscheid anfechtbar ist (BGer 1B_90/2013 vom 12. März

2013 E. 2.3; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 333 N 5; Stephenson/Zalunardo-Walser,

a.a.O., Art. 333 N 12).

1.3.3 Nach

dem Dargelegten kann bereits mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils

nicht auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Rückweisung der Anklageschrift

eingetreten werden.

Im Übrigen

verweist die Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme (S. 2) zu Recht

auf den Umstand, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren

gegen den Beschwerdegegner der Strafbefehl vom 22. Juli 2022, in dem keine Verurteilung

wegen sexueller Nötigung erfolgte, zugestellt wurde (Akten ES.[...] S. 203). Da

der Beschwerdeführer sich im entsprechenden Verfahren als Privatkläger

konstituiert hatte, wäre es ihm möglich gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt gegen

die seiner Ansicht nach falsche rechtliche Qualifikation im Schuldpunkt mittels

Einsprache vorzugehen (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.; BGer 6B_981/2017 vom

7. Februar 2018 E. 2.2).

1.4

1.4.1 Hinsichtlich

der Ablehnung der Verfahrensvereinigung macht der Beschwerdeführer geltend, dass

diese trotz der gleichzeitigen Verhandlung der beiden Verfahren vor dem

Strafgericht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führe. Eine Trennung

der Verfahren sei weiterhin möglich und damit beispielsweise auch die

Beurteilung durch unterschiedliche «Kammern» des Berufungsgerichts im Falle

einer Berufung, was zu widersprüchlichen Urteilen führen könne. Auch die

Parteistellung und die Parteirechte der Beschuldigten im je anderen Verfahren

würden durch die Trennung beeinträchtigt. Beispielsweise könne der

Beschwerdegegner die Einsprache gegen seinen Strafbefehl zurückziehen und sich

im Verfahren gegen den Beschwerdeführer darauf berufen, er habe diesen nicht

sexuell genötigt, was rechtskräftig feststehe (Beschwerde Ziff. 3).

1.4.2

1.4.2.1 Das

Bundesgericht geht gemäss seiner aktuellen Praxis (vgl. zur Entwicklung der

Rechtsprechung BGE 147 IV 188 E. 1.2

f.) davon aus, dass bei verweigerter Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen

(bzw. bei der Verfahrenstrennung) der betroffenen Person erhebliche prozessuale

Rechtsnachteile drohen. Dies ergebe sich daraus, dass die betroffene Person

ihre Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliere. Denn es

bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen der

anderen beschuldigten Person und an den weiteren Beweiserhebungen im

eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren. Durch eine

Verfahrenstrennung gehe so der beschuldigten Person bezogen auf

Beweiserhebungen des anderen Verfahrens auch das Verwertungsverbot des Art. 147

Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechts

geltend machen könne. Angesichts dieser erheblichen prozessualen

Rechtsnachteile sei es angezeigt, die beschuldigte Person bei der Verweigerung

einer Verfahrensvereinigung (bzw. bei Verfahrenstrennung) nicht auf die

Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen

drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bejahen (vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; BGer 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 1.2.1, 1B_230/2019

vom 8. Oktober 2019 E. 1.5.3 f.). Ob sich der Verlust der

Parteirechte im konkreten Fall für die betroffene Person tatsächlich nachteilig

auswirken könne oder ausnahmsweise kein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohe, sei eine Frage, die sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch

für deren Begründetheit von Bedeutung sei. Derartige doppelrelevante Tatsachen

würden grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit

reiche aus, wenn sie schlüssig behauptet würden bzw. mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit vorlägen (BGE 147 IV 188 E. 1.4; BGer 1B_121/2021 vom 10. November

2021 E. 1.2.1).

1.4.2.2 Fraglich

ist, ob sich die dargelegte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen

lässt. Die bundesgerichtlichen Urteile hatten jeweils die Konstellation zum

Gegenstand, dass mehrere beschuldigte Personen Delikte zum Nachteil Dritter

begangen hatten. Die betroffene beschuldigte Person war demnach nicht

gleichzeitig durch eine andere beschuldigte Person geschädigt und konnte

dadurch nicht parallel im Verfahren gegen die andere beschuldigte Person als

Privatkläger auftreten (vgl. BGE 147 IV 188 Sachverhalt A; BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019

Sachverhalt A). Die getrennte Behandlung der Verfahren hatte dadurch zur

Folge, dass die betroffene beschuldigte Person hinsichtlich des Verfahrens der anderen

beschuldigten Person keine Parteirechte innehatte. Aufgrund der damit

einhergehenden prozessualen

Rechtsnachteile (insbesondere das fehlende Teilnahmerecht) drohte ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Der hier zu

beurteilende Fall ist hingegen anders gelagert. Dem Beschwerdeführer kommen als

Privatkläger im Verfahren gegen den Beschwerdegegner unabhängig von einer

Verfahrensvereinigung Parteirechte zu (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit

steht ihm insbesondere das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO im

Verfahren ES.[...] zu (vgl. Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 147 N 3). Die getrennte Behandlung der Verfahren SG.[...] und ES.[...]

kann demnach nicht prozessuale Rechtsnachteile mit sich bringen, die mit

denjenigen der oben geschilderten Konstellationen vergleichbar wären. Hiervon

scheint auch das Bundesgericht auszugehen: Im Urteil 1B_121/2021 vom

10. November 2021 hatte die betroffene beschuldigte Person die

Vereinigung ihres Verfahrens mit mehreren anderen Strafverfahren beantragt,

wobei sie sich in einem der anderen Strafverfahren als Privatkläger

konstituiert hatte. Gemäss Bundesgericht stellte sich die Frage, ob ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen war, bloss in denjenigen Verfahren, in

denen die beschuldigte Person keine Parteirechte als Privatkläger hatte (vgl. BGer 1B_121/2021 vom 10. November

2021 E. 1.2.3). Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden,

wenn er vorbringt, durch die unterlassene Verfahrensvereinigung würden seine

Parteirechte im Verfahren gegen den Beschwerdegegner beeinträchtigt, zumal die

beiden hier in Frage stehenden Verfahren gemäss der angefochtenen Verfügung, der

Rückweisungsverfügung vom 30. September 2020 (im Verfahren gegen den

Beschwerdeführer) sowie der Sistierungsverfügung vom 30. September 2020 (im

Verfahren gegen den Beschwerdegegner) zusammen vor dem Strafgericht verhandelt und

beurteilt werden.

Auch die

weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers legen keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil nahe. Soweit er geltend macht, dass bei getrennten Verfahren widersprüchliche

Urteile gefällt werden könnten, begründet er gleich selber, warum er bis zum

Endentscheid keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden kann.

Denn bei dieser Argumentation entsteht der Nachteil gerade erst mit dem

Endentscheid (bzw. bei unterschiedlichen Berufungsurteilen gar erst nach dem

erstinstanzlichen Endentscheid), womit der Nachteil auch erst mit diesem

anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer kann in einem allfälligen

Berufungsverfahren die Verfahrenstrennung bzw. Ablehnung der Vereinigung und

die sich seiner Ansicht nach daraus für ihn ergebenden Nachteile anfechten. Als

Privatkläger kann er aufgrund seiner Parteistellung auch gegen den Endentscheid

im Verfahren gegen den Beschwerdegegner ein Rechtsmittelverfahren anstrengen (vgl.

Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Unter diesen Umständen steht ihm aber kein

separates Beschwerderecht gegen den verfahrensleitenden Entscheid hinsichtlich

der Verfahrensvereinigung zur Verfügung.

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der fehlenden

Verfahrensvereinigung könne der Beschwerdegegner seine Einsprache gegen seinen

Strafbefehl zurückziehen und sich im Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer)

darauf berufen, er (der Beschwerdegegner) habe keine sexuelle Nötigung

vorgenommen, was rechtskräftig feststehe. Auch diesem Argument lässt sich kein

drohender, nicht wiedergutzumachender Nachteil entnehmen: Gegen den Strafbefehl

vom 22. Juli 2020 hatte der Beschwerdegegner Einsprache erhoben, woraufhin die

Staatsanwaltschaft mit Überweisung vom 15. September 2020 am Strafbefehl

festhielt (Akten ES.[...] S. 210). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl

fest, so richtet sich das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht nach Art.

356 StPO (Schmid/Jositsch, a.a.O.,

Art. 356 N 1). Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache bis zum

Abschluss der Parteivorträge vor dem erstinstanzlichen Gericht zurückgezogen

werden. Inwiefern die geforderte Verfahrensvereinigung an dieser Möglichkeit des

Beschwerdegegners etwas ändern würde, ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Im Übrigen kann hier erneut auf die vom

Beschwerdeführer nicht wahrgenommene Möglichkeit einer eigenen Einsprache gegen

den Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner verwiesen werden (oben

E. 1.3.3).

1.4.3 Insgesamt

ist daher hinsichtlich der abgewiesenen Verfahrensvereinigung kein drohender,

nicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Auf die Beschwerde kann

folglich auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer

hat den entsprechenden verfahrensleitenden Entscheid gegebenenfalls mit dem

Endentscheid anzufechten.

1.5 Auf

die Beschwerde kann nach dem Dargelegten nicht eingetreten werden, da

offensichtlich kein nicht wiedergutzumachender Nachteil durch die angefochtenen

verfahrensleitenden Entscheide droht.

2.

2.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als

unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird (AGE BES.2018.11 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Der unterliegende

Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens damit mit

einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

2.2 Der

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und die Bewilligung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Nach Art.

29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,

hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3

BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation

tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive

Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Art. 136 StPO

konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft

unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Für die Durchsetzung

von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu

gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht

aussichtslos erscheint (lit. b). Das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit

besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage (Art. 136 Abs. 1 StPO oder direkt

Art. 29 Abs. 3 BV). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden

Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO; vgl. zum Ganzen BGer

6B_1039/2017 vom 13. März 2018). Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine

Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der

gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde

(vgl. Lieber, in Donatsch et al.

[Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit

Hinweisen). Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend

von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die

Verlustgefahren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keinen

nichtwiedergutzumachenden Nachteil belegen kann. Es ist nicht davon auszugehen,

dass eine Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die

vorliegend zu beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Die vorliegende Beschwerde

ist nach dem Gesagten offensichtlich von vornherein als aussichtslos zu

qualifizieren, sodass eine Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung fehlt. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist demnach abzuweisen.

2.3 Der

Beschwerdegegner hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt (vgl. Art.

433 Abs. 2 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner (via Verteidigung)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid

betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.

135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).