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Entscheid

BES.2022.39

Nichtanhandnahme (BGer 6B_806/2022 vom 27. Juni 2022)

11. Mai 2022Deutsch10 min

nachvollziehbar, zudem die Befangenheit des Leitenden Staatsanwaltes C____ geltend.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.39

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 9. März 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 3. Januar 2022 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen diverse

Personen aus der Justiz und der Psychiatrie ein. Die diesen Personen

vorgeworfenen Straftraten stehen im Zusammenhang mit einem ab Dezember 2016 von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer geführten

Strafverfahren (VT.[…]). In diesem Verfahren hatte das Strafgericht Basel-Stadt

mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Juni 2017 (SG.[…]) entschieden,

der Beschwerdeführer habe die Tatbestände der mehrfachen Verleumdung, der

mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der

mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung erfüllt, sei aber wegen

Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Über ihn wurde eine stationäre psychiatrische

Behandlung angeordnet. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, der

verfahrensleitende Staatsanwalt B____ habe Personen zur Aussage genötigt, sei

Anhaltspunkten auf strafrechtlich relevantes Verhalten von gegen ihn Anzeige

erstattenden Personen nicht nachgegangen und habe im Verfahren Unrichtiges

behauptet. Ferner seien nicht der Wahrheit entsprechende psychiatrische

Diagnosen von ihm erstellt worden; Personen hätten im Verfahren gegen ihn nicht

wahrheitsgemäss ausgesagt; im Rahmen der stationären Massnahme sei er einer

Zwangsmedikation unterzogen und damit gefoltert worden und vonseiten der

Gerichte seien Tatsachen ignoriert worden. Ausserdem sei er im Jahr 2015 durch

einen überhöhten Mietzins betrogen und in der Folge von einer unbekannten

Täterschaft gezwungen worden, das gemietete Zimmer zu verlassen.

Mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2022 trat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit

Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand

oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die

Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

Gegen diese ihm

am 11. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer

am 17. März 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.

Darin beantragt er sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten,

seiner Strafanzeige vom 3. Januar 2022 nachzugehen und macht, soweit

nachvollziehbar, zudem die Befangenheit des Leitenden Staatsanwaltes C____ geltend.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich

der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer

UT.2022.146), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung

einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten

der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren

Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.

Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich

Dispositiv

nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte

des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne

er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der

Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid

nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist

schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem

ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich

hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen

des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es

beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen

Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO

N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei

einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein

juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur

Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385

Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli

2021 E. 2.1).

Zunächst lässt

sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die formellen Anforderungen

an eine Beschwerde nur knapp erfüllt. Immerhin gibt der Beschwerdeführer aber

bereits im ersten Abschnitt an, gegen welche Verfügung sich die vorliegende

Beschwerde richtet. Anschliessend beschreibt er grundsätzlich genügend, weshalb

er mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Februar 2022 nicht einverstanden

ist. Der Staatsanwalt habe seine Beweismittel abgelehnt und absichtlich

ignoriert. Er sei falsch diagnostiziert worden, was er deutlich mit Belegen

nachweisen könne. Er sei nicht psychisch krank; der Gutachter habe falsche

Aussagen angenommen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht genügend ermittelt. Er

habe auf 71 Seiten ganz genau dargestellt, «wie die Bande [ihn] völlig

kaputt gemacht» habe (act. 2, S. 1). Er sei schuldfähig und solle Entschädigung

und Genugtuung erhalten (act. 2, S. 2). Zudem wolle die Staatsanwaltschaft den

Fall nicht ans Licht bringen (act. 2, S. 2).

Insgesamt reicht

die Begründung dieser Laieneingabe also für ein Eintreten, da an eine solche

keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.

1.3 Auf

die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Die Rügen des

Beschwerdeführers richten sich zum Teil persönlich gegen den Leitenden

Staatsanwalt. Er behauptet, dass dieser «jegliche Beweismittel ablehn[e] und

absichtlich ignorier[e], um die Tatsache zu tarnen» (act. 2, S. 1). Seinen

Behauptungen werde nicht nachgegangen, «um die Tatsache zu vergraben» (act. 2,

S. 1). Die Staatsanwaltschaft wolle «den Fall überhaupt nicht ins [sic] Licht

bringen, sondern tarnen» (act. 2, S. 2). Er habe das Gefühl, dass die

Staatsanwaltschaft «feier[e]», wenn ihn «[...] oder seine Partei [...] umbring[e]»

(act. 2, S. 2). Es bleibt jedoch unklar, worauf der Beschwerdeführer mit dieser

– hauptsächlich appellatorischen – Kritik hinauswill. Die Frage, ob die Abnahme

von Beweismitteln zu Unrecht unterblieben ist, ist gerade Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Inwiefern die unterlassene Beweisabnahme

darüber hinaus eine qualifizierte Fehlleistung darstellen würde, welche sogar

die Befangenheit der Staatsanwalt begründen könnte, wird nicht einmal

ansatzweise dargelegt. Unzureichend ist jedenfalls das blosse «Gefühl» des

Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei voreingenommen oder würde sogar

seinen Tod begrüssen (act. 2, S. 2). Diese subjektive, wohl dem Krankheitsbild

des Beschwerdeführers geschuldete Wahrnehmung bleibt gänzlich unbelegt und ist

daher unbeachtlich.

3.

3.1 Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer

6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom

3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die

Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen

Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit

absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden

(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom

17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

3.2

3.2.1 Die

Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend

damit, der Beschwerdeführer bringe lediglich pauschale Behauptungen vor, ohne

diese zu konkretisieren oder zu belegen (act. 1, S. 1). Ein grosser Teil seiner

Ausführungen betreffe zudem die Würdigung der Beweise des Verfahrens VT.[...].

Diese Rügen hätte der Beschwerdeführer bereits durch Berufung gegen das

damalige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vorbringen müssen (act. 1, S. 1

f.). Ferner seien die vom Beschwerdeführer betreffend die Zwangsmedikation

erhobenen Rechtsmittel von den Rechtsmittelinstanzen mehrfach abgewiesen worden

(AGE VD.2020.48 vom 8. April 2020; BGer 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020).

Darauf könne im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden (act. 1,

S. 2). Schliesslich fehle es an konkreten Anhaltspunkten für ein strafbares

Verhalten der angezeigten Personen (act. 1, S. 2). Daher sei die Strafanzeige

nicht anhand zu nehmen.

3.2.2 Der

Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in

seiner 71-seitigen Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Zudem ergänzt er diese

dahingehend, dass auch der Leitende Staatsanwalt seinen Verpflichtungen nicht

nachkomme (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2.3 Aufgrund

der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers und der darin

rechtskräftig angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung (Urteil des

Strafgerichts SG.2017.85 vom 15. Juni 2017) kann auf die Behauptungen nicht

eingegangen werden, wonach er falsch diagnostiziert worden sei, er gar nicht

psychisch krank sei und der Gutachter von falschen Aussagen ausgegangen sei

(vgl. E. 3.2.1 hiervor).

Welche konkreten

Beweismittel der Leitende Staatsanwalt sodann abgelehnt oder absichtlich

ignoriert haben soll, wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich.

Ansonsten bleibt es bei pauschalen Vorwürfen gegen die im Zusammenhang

mit seiner Verurteilung im Jahre 2017 beteiligten Personen. Der

Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich seine

Behauptungen zu konkreten strafbaren Handlungen in Zusammenhang bringen lassen.

Die Schilderungen sind reichlich wirr und zusammenhangslos. Er behauptet

beispielsweise, es sei «getarnt» worden, dass der damalige Anzeigesteller D____

der Vorstehende des Vereins [...] sei (act. 2, S. 1). Abgesehen davon, dass

diese Behauptung nicht näher belegt ist, bleibt sie für das vorliegende

Verfahren ohne Bedeutung. Denn in welchem Zusammenhang diese Tatsache problematisch

oder sogar in strafrechtlicher Hinsicht relevant wäre, legt der

Beschwerdeführer weder in seiner 71-seitigen Strafanzeige noch in der

Beschwerde dar. In der Strafanzeige gibt er selber an, dass im Gutachten vom

24. Februar 2017 die von ihm aufgeführten Behauptungen als Wahnthemen

beschrieben werden. Diese Einschätzung wird auch im psychologischen

Untersuchungsbericht der UPK vom 26. Februar 2018 bestätigt. Die vorliegenden

Ausführungen des Beschwerdeführers passen zu diesen Einschätzungen und sind wohl

auch damit zu erklären.

Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben und der

Beschwerde gemachten Vorwürfe in materieller Hinsicht als unrealistisch und

entspringen wohl eher inneren Vorgängen und Vorstellungen des Beschwerdeführers

als realen Ereignissen und tatsächlich Erlebtem. Sie dürften Teil seines

Krankheitsbilds sein.

3.2.4 Die vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalte, soweit

sich solche den Angaben des Beschwerdeführers überhaupt entnehmen lassen,

erfüllen also eindeutig die geltend gemachten Tatbestände nicht. Die

Staatsanwaltschaft hat das Verfahren diesbezüglich richtigerweise nicht anhand

genommen.

3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,

weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich

die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings wird vorliegend der Umstände

halber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser BLaw

Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.