BES.2022.39
Nichtanhandnahme (BGer 6B_806/2022 vom 27. Juni 2022)
11. Mai 2022Deutsch10 min
nachvollziehbar, zudem die Befangenheit des Leitenden Staatsanwaltes C____ geltend.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.39
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. März 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 3. Januar 2022 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen diverse
Personen aus der Justiz und der Psychiatrie ein. Die diesen Personen
vorgeworfenen Straftraten stehen im Zusammenhang mit einem ab Dezember 2016 von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer geführten
Strafverfahren (VT.[…]). In diesem Verfahren hatte das Strafgericht Basel-Stadt
mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Juni 2017 (SG.[…]) entschieden,
der Beschwerdeführer habe die Tatbestände der mehrfachen Verleumdung, der
mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der
mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung erfüllt, sei aber wegen
Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Über ihn wurde eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, der
verfahrensleitende Staatsanwalt B____ habe Personen zur Aussage genötigt, sei
Anhaltspunkten auf strafrechtlich relevantes Verhalten von gegen ihn Anzeige
erstattenden Personen nicht nachgegangen und habe im Verfahren Unrichtiges
behauptet. Ferner seien nicht der Wahrheit entsprechende psychiatrische
Diagnosen von ihm erstellt worden; Personen hätten im Verfahren gegen ihn nicht
wahrheitsgemäss ausgesagt; im Rahmen der stationären Massnahme sei er einer
Zwangsmedikation unterzogen und damit gefoltert worden und vonseiten der
Gerichte seien Tatsachen ignoriert worden. Ausserdem sei er im Jahr 2015 durch
einen überhöhten Mietzins betrogen und in der Folge von einer unbekannten
Täterschaft gezwungen worden, das gemietete Zimmer zu verlassen.
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2022 trat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit
Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand
oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die
Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates.
Gegen diese ihm
am 11. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer
am 17. März 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Darin beantragt er sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten,
seiner Strafanzeige vom 3. Januar 2022 nachzugehen und macht, soweit
nachvollziehbar, zudem die Befangenheit des Leitenden Staatsanwaltes C____ geltend.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich
der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer
UT.2022.146), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung
einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten
der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.
Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich
Dispositiv
nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte
des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne
er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der
Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid
nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist
schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem
ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich
hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es
beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen
Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO
N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei
einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur
Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385
Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli
2021 E. 2.1).
Zunächst lässt
sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die formellen Anforderungen
an eine Beschwerde nur knapp erfüllt. Immerhin gibt der Beschwerdeführer aber
bereits im ersten Abschnitt an, gegen welche Verfügung sich die vorliegende
Beschwerde richtet. Anschliessend beschreibt er grundsätzlich genügend, weshalb
er mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Februar 2022 nicht einverstanden
ist. Der Staatsanwalt habe seine Beweismittel abgelehnt und absichtlich
ignoriert. Er sei falsch diagnostiziert worden, was er deutlich mit Belegen
nachweisen könne. Er sei nicht psychisch krank; der Gutachter habe falsche
Aussagen angenommen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht genügend ermittelt. Er
habe auf 71 Seiten ganz genau dargestellt, «wie die Bande [ihn] völlig
kaputt gemacht» habe (act. 2, S. 1). Er sei schuldfähig und solle Entschädigung
und Genugtuung erhalten (act. 2, S. 2). Zudem wolle die Staatsanwaltschaft den
Fall nicht ans Licht bringen (act. 2, S. 2).
Insgesamt reicht
die Begründung dieser Laieneingabe also für ein Eintreten, da an eine solche
keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.
1.3 Auf
die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Rügen des
Beschwerdeführers richten sich zum Teil persönlich gegen den Leitenden
Staatsanwalt. Er behauptet, dass dieser «jegliche Beweismittel ablehn[e] und
absichtlich ignorier[e], um die Tatsache zu tarnen» (act. 2, S. 1). Seinen
Behauptungen werde nicht nachgegangen, «um die Tatsache zu vergraben» (act. 2,
S. 1). Die Staatsanwaltschaft wolle «den Fall überhaupt nicht ins [sic] Licht
bringen, sondern tarnen» (act. 2, S. 2). Er habe das Gefühl, dass die
Staatsanwaltschaft «feier[e]», wenn ihn «[...] oder seine Partei [...] umbring[e]»
(act. 2, S. 2). Es bleibt jedoch unklar, worauf der Beschwerdeführer mit dieser
– hauptsächlich appellatorischen – Kritik hinauswill. Die Frage, ob die Abnahme
von Beweismitteln zu Unrecht unterblieben ist, ist gerade Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Inwiefern die unterlassene Beweisabnahme
darüber hinaus eine qualifizierte Fehlleistung darstellen würde, welche sogar
die Befangenheit der Staatsanwalt begründen könnte, wird nicht einmal
ansatzweise dargelegt. Unzureichend ist jedenfalls das blosse «Gefühl» des
Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei voreingenommen oder würde sogar
seinen Tod begrüssen (act. 2, S. 2). Diese subjektive, wohl dem Krankheitsbild
des Beschwerdeführers geschuldete Wahrnehmung bleibt gänzlich unbelegt und ist
daher unbeachtlich.
3.
3.1 Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer
6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom
3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die
Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen
Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit
absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden
(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom
17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
3.2
3.2.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend
damit, der Beschwerdeführer bringe lediglich pauschale Behauptungen vor, ohne
diese zu konkretisieren oder zu belegen (act. 1, S. 1). Ein grosser Teil seiner
Ausführungen betreffe zudem die Würdigung der Beweise des Verfahrens VT.[...].
Diese Rügen hätte der Beschwerdeführer bereits durch Berufung gegen das
damalige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vorbringen müssen (act. 1, S. 1
f.). Ferner seien die vom Beschwerdeführer betreffend die Zwangsmedikation
erhobenen Rechtsmittel von den Rechtsmittelinstanzen mehrfach abgewiesen worden
(AGE VD.2020.48 vom 8. April 2020; BGer 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020).
Darauf könne im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden (act. 1,
S. 2). Schliesslich fehle es an konkreten Anhaltspunkten für ein strafbares
Verhalten der angezeigten Personen (act. 1, S. 2). Daher sei die Strafanzeige
nicht anhand zu nehmen.
3.2.2 Der
Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in
seiner 71-seitigen Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Zudem ergänzt er diese
dahingehend, dass auch der Leitende Staatsanwalt seinen Verpflichtungen nicht
nachkomme (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.2.3 Aufgrund
der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers und der darin
rechtskräftig angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung (Urteil des
Strafgerichts SG.2017.85 vom 15. Juni 2017) kann auf die Behauptungen nicht
eingegangen werden, wonach er falsch diagnostiziert worden sei, er gar nicht
psychisch krank sei und der Gutachter von falschen Aussagen ausgegangen sei
(vgl. E. 3.2.1 hiervor).
Welche konkreten
Beweismittel der Leitende Staatsanwalt sodann abgelehnt oder absichtlich
ignoriert haben soll, wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich.
Ansonsten bleibt es bei pauschalen Vorwürfen gegen die im Zusammenhang
mit seiner Verurteilung im Jahre 2017 beteiligten Personen. Der
Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich seine
Behauptungen zu konkreten strafbaren Handlungen in Zusammenhang bringen lassen.
Die Schilderungen sind reichlich wirr und zusammenhangslos. Er behauptet
beispielsweise, es sei «getarnt» worden, dass der damalige Anzeigesteller D____
der Vorstehende des Vereins [...] sei (act. 2, S. 1). Abgesehen davon, dass
diese Behauptung nicht näher belegt ist, bleibt sie für das vorliegende
Verfahren ohne Bedeutung. Denn in welchem Zusammenhang diese Tatsache problematisch
oder sogar in strafrechtlicher Hinsicht relevant wäre, legt der
Beschwerdeführer weder in seiner 71-seitigen Strafanzeige noch in der
Beschwerde dar. In der Strafanzeige gibt er selber an, dass im Gutachten vom
24. Februar 2017 die von ihm aufgeführten Behauptungen als Wahnthemen
beschrieben werden. Diese Einschätzung wird auch im psychologischen
Untersuchungsbericht der UPK vom 26. Februar 2018 bestätigt. Die vorliegenden
Ausführungen des Beschwerdeführers passen zu diesen Einschätzungen und sind wohl
auch damit zu erklären.
Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben und der
Beschwerde gemachten Vorwürfe in materieller Hinsicht als unrealistisch und
entspringen wohl eher inneren Vorgängen und Vorstellungen des Beschwerdeführers
als realen Ereignissen und tatsächlich Erlebtem. Sie dürften Teil seines
Krankheitsbilds sein.
3.2.4 Die vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalte, soweit
sich solche den Angaben des Beschwerdeführers überhaupt entnehmen lassen,
erfüllen also eindeutig die geltend gemachten Tatbestände nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren diesbezüglich richtigerweise nicht anhand
genommen.
3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,
weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings wird vorliegend der Umstände
halber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser BLaw
Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.