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Entscheid

BES.2022.4

Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB (aufgehoben durch BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024; neuer Entscheid ZS.2024.8 vom 4. Februar 2025)

6. Dezember 2022Deutsch33 min

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre. Mit Beschluss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2022.4

ENTSCHEID

vom 6. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Amt für

Justizvollzug Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss des Strafgerichts

vom 14. Dezember 2021 (SG.2021.103)

betreffend Verlängerung der

stationären Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am […] geborenen

A____ (Beschwerdeführer) am 16. April 1997 wegen Mordes und Diebstahls zu einer

Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1

des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine Psychotherapie an. Die

ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28.

April 2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1

Abs. 2 aStGB an, wobei es sodann mit Urteil vom 7. Dezember 2007

entschied, die angeordnete altrechtliche Verwahrung gemäss Art. 2 Abs. 2

der Schlussbestimmungen nach neuem Recht weiterzuführen.

Mit Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht

Basel-Stadt über den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre

therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1

lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

an.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2017 innerhalb der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, in welcher er sich seit dem 21. Juni

2012 befunden hatte, vom Normalvollzug in die forensisch-psychiatrische

Abteilung zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme versetzt. Im

Rahmen der Vollzugsöffnungen konnte der Beschwerdeführer per 10. August 2021 in

die offene Abteilung der JVA St. Johannsen wechseln. Als die angeordnete Dauer

der stationären Massnahme von fünf Jahren am 6. September 2021 erreicht wurde,

ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer

Sicherheitshaft an.

Am 10. Mai 2021 beantragte die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug (SMV) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre. Mit Beschluss

des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die stationäre

psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers um 2 ½ Jahre verlängert.

Daraufhin stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

16. Dezember 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper des

Strafgerichts.

Am 7. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer beim

Appellationsgericht Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss des

Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu am

18. Januar 2022, der SMV am 28. Januar 2022 vernehmen lassen. Der

Beschwerdeführer hat am 28. Februar 2022 repliziert.

Am 11. Mai 2022 wies das Appellationsgericht das

Ausstandsbegehren vom 16. Dezember 2021 gegen den Spruchkörper des

Strafgerichts ab (Einzelgerichtsverfahren DGS.2022.3). Dieser Entscheid wurde

dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Mai 2022 eröffnet.

Die am 23. Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor

Appellationsgericht wurde auf Antrag des Verteidigers verschoben (Schreiben der

Verteidigung vom 6. Mai 2022). Der zweite Verhandlungstermin vom 28. Juli 2022

konnte nicht wahrgenommen werden, da der Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 aus

dem Massnahmenvollzug in St. Johannsen geflüchtet war. Er wurde am 8. Juli 2022

in Berlin festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Nach der Durchführung

des Auslieferungsverfahrens wurde er am 5. Oktober 2022 in die Schweiz

überstellt. Seither befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.

Da das Strafgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die

stationäre Massnahme materiellrechtlich verlängert hatte und der Beschwerde

keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 der

Strafprozessordnung), wurde die bis zum erstinstanzlichen Beschluss über die

Massnahmeverlängerung angeordnete Sicherheitshaft zunächst nicht verlängert. Aufgrund

eines inzwischen (in einem anderen Verfahren) ergangenen Bundesgerichtsurteils

ordnete das Appellationsgericht mit Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12.

Oktober 2022 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die Dauer von 3

Monaten an und stellte fest, dass er sich vom 14. Dezember 2021 bis zum

12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne

gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft

befunden habe.

Am 24. November

2022 fand die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht statt. Zunächst wurde der

Gutachter Dr. B____ und anschliessend der Beschwerdeführer ausführlich befragt.

Anschliessend gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Vollzugsbehörde

SMV zum Vortrag. Die Gerichtsberatung fand am 1. Dezember 2022 statt. Über die

Entschädigung des Verteidigers wurde nach Eingang von dessen schriftlicher

Stellungnahme entschieden. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige

Haftentlassung und ‑entschädigung, eventualiter die Aufhebung der

Massnahmenverlängerung und die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Die

Staatsanwaltschaft hat sich von Anfang an den Anträgen des SMV angeschlossen

und ihre formelle Verfahrensbeteiligung erklärt, um ihr Beschwerderecht an das

Bundesgericht zu wahren. Der SMV beantragt die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche

Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1

Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde

nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige

Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Auf

die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte

Beschwerde ist einzutreten. Weil die Durchführung der mündlichen Gerichtsverhandlung

mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen, wurde der gerichtliche Entscheid

später gefällt und den Parteien im Dispositiv auf schriftlichem Weg eröffnet.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1

Das Strafgericht hält die

Behandlungsaussichten des Beschwerdeführers zwar für gegeben, die aktuelle

Rückfallgefahr aber noch für zu hoch, so dass die Massnahme für die

angemessene, vom Gutachter vorgeschlagene Dauer von 2 ½ Jahren zu verlängern

sei. Ins Gewicht fallen nach der vor­instanzlichen Beurteilung die

Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und seine noch zu festigenden

Therapiefortschritte, welche weiterhin eine engmaschige therapeutische

Begleitung erfordern würden. Weiter wird auf die Schwere des Anlassdelikts –

ein im Jahr 1994 begangener Mord an seinem Nachbarn – verwiesen. Derzeit könne

noch nicht von einer günstigen Legalprognose für eine bedingte Entlassung bzw. für

die Bewährung in Freiheit ausgegangen werden. Aufgrund des bisher sehr guten

Verlaufs lasse sich aber erwarten, dass dem Beschwerdeführer innert nützlicher

Frist prospektiv eine gute Prognose für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug

gestellt werden könne.

2.2

Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 5

Abs. 4 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

seine Haftentlassung und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Im

Eventualstandpunkt ersucht er um Nichtverlängerung der Massnahme und um

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bis spätestens 28. Februar 2022. Seinen

Verfahrensanträgen um Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, um

Einholung eines Führungsberichts der JVA St. Johannsen und eines Berichts der

Anstaltsleitung (mitsamt Unterlagen) betreffend Mobbing wurde entsprochen

(Bericht betreffend Mobbing vom 26. April 2022, Vollzugsbericht vom 5.

Mai 2022, Führungsbericht vom 24. Oktober 2022, Aktenergänzung vom 4. November

2022.

mit Abschlussbericht St. Johannsen vom 21. September 2022). Abgelehnt

wurde sein Verfahrensantrag, einen gutachterlichen Bericht von Dr. phil. [...],

stv. Leiter des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, einzuholen. Nachdem

einlässliche Stellungnahmen des Gutachters Dr. B____ vorliegen, der seine

fachliche Beurteilung in überzeugender Weise schriftlich und mündlich ins

Verfahren einbrachte, besteht kein Anlass auf den Beizug weiterer Experten. Der

Verfahrensantrag auf Aushändigung eines Beschlussesentwurfs, der die behauptete

Voreingenommenheit des Strafgerichts belegen soll, wurde bereits im Ausstandsverfahren

behandelt, in dem der Beschwerdeführer den gesamten Spruchkörper des

Strafgerichts zu Unrecht abgelehnt hatte (AGE DGS.2022.3 vom 11. Mai 2022 E. 3).

Es besteht kein Anlass, auf die dortigen Ausführungen zurückzukommen.

2.3

Gemäss den Ausführungen des SMV (Plädoyer,

act. 32) ist die Anlasstat vom 24. Dezember 1994 auf äusserst brutale Weise

begangen worden und wiegt entsprechend schwer. Die deliktsrelevanten

psychischen Störungen des Beschwerdeführers seien noch nicht ausreichend behandelt

worden, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung derzeit noch

nicht vorlägen. So habe es kurzzeitige Beziehungsabbrüche, Konflikte mit

Miteingewiesenen und Unregelmässigkeiten bei Ausgängen und Urlauben gegeben.

Mit der Flucht im Juni 2022 seien die vom Gutachter befürchteten dysfunktionalen

Verhaltensweisen eingetreten und es hätten sich Verhaltens- und Reaktionsmuster

gezeigt, die grosse Ähnlichkeiten mit denjenigen während der Krise im Herbst

2018.

aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer eingeräumt, während seiner

Flucht und des Aufenthalts auf der Strasse Bier getrunken zu haben. Nach

Ansicht des SMV muss der Beschwerdeführer weiterhin an seiner Wahrnehmung,

Analyse und Steuerung der Kognitionen und Emotionen arbeiten, inklusive seiner

Fähigkeit, diese zeitnah und offen zu verbalisieren. Zudem müsse er lernen,

sein Verhalten flexibler zu modulieren, und im zwischenmenschlichen Bereich in

einem sozialverträglichen Rahmen (ohne Gewalt oder Drohung) Widerstand zu

leisten. Zur Würdigung seines Verhaltens während zwei Wochen auf der Flucht in

Deutschland sei nicht der Gesichtspunkt der (fehlenden) akuten Fremdgefährdung,

sondern das Fremdgefährdungspotenzial im Sinne eines forensisch-psychiatrischen

Rückfallrisikos für Aggressionsereignisse und Gewaltstraftaten entscheidend.

Insgesamt halte der SMV daher am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.

3.

3.1

In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass

der Beschwerdeführer am 7. Januar 1995 inhaftiert wurde. Das ordentliche

Strafende seiner 11-jährigen Freiheitsstrafe fiel auf den 6. Januar 2006. Am

18.

April 2005 hob das Strafgericht Basel-Stadt die gegen den Beschwerdeführer

angeordnete ambulante Massnahme auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung an.

Dieser Beschluss wurde vom Appellationsgericht (AGE 351/2005 vom 28. April

2006) und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6S.297/2006 vom 26. September

2006). Die Verwahrung wurde mit Beschluss des Appellationsgerichts 1209/2007

vom 7. Dezember 2007 nach neuem Recht weitergeführt. Mit Beschluss vom

7.

September 2016 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt über den

Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme an.

Diesbezüglich wehrte sich der Beschwerdeführer erfolgreich gegen den

Kostenentscheid, im Übrigen zog er die Beschwerde gegen den damaligen Beschluss

des Strafgerichts zurück, so dass dieser insoweit rechtskräftig wurde (AGE BES.2016.180

vom 2. Februar 2018).

Damit befindet sich der heute 52-jährige Beschwerdeführer

seit bald 27 Jahren im Freiheitsentzug. Er hat zunächst 11 Jahre Strafhaft

absolviert. Darauf folgte eine Verwahrung mit einer Dauer von rund 10 Jahren

und eine stationäre therapeutische Massnahme von 5 Jahren, welche am 6.

September 2021 endete. Beide letztgenannten Massnahmen können – anders als eine

Freiheitsstrafe – unabhängig vom Schuldprinzip angeordnet werden (Art. 19 Abs.

3.

StGB). Im Vordergrund steht die Sicherungs- und Besserungsfunktion der

Massnahme (Heer/Habermeyer, Art.

59.

N 6, 59; Heer, in: Basler

Kommentar StGB, Vor Art. 56 N 4 f; BGE 123 IV 1 E. 2). Im vorliegenden

Verfahren steht die Verlängerung dieser stationären Massnahme ab dem 7.

September 2016 zur Beurteilung, die vom SMV am 10. Mai 2021 beantragt und von

Strafgericht im angefochtenen Beschluss für die Dauer von 2 ½ Jahren, das heisst

bis zum 6. März 2024 bewilligt wurde.

3.2

Der mit einer stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift «in der Regel

höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den

Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen

Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall

– nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1).

Nach Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die

Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn

die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung «nach fünf Jahren» noch nicht

gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse

sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Ferner muss die Verlängerung der

Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB auch verhältnismässig

sein, wozu das Gericht auch eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen

kann (BGE 145 IV 65 E. 2.2, 135 IV 139 E. 2). Ziel der

stationären Massnahme ist die Verhinderung weiterer Straftaten und die Wiedereingliederung

des Beurteilten (Trechsel/Pauen Borer, in:

Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 59 N

7, mit Hinweisen).

Als Anlasstat

wird ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, das mit der psychischen

Störung des Beurteilten in Zusammenhang steht. Die «psychische Störung des

Täters» gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB muss «schwer» sein und mit den (bei

einem Rückfall) zu befürchtenden Delikten im Zusammenhang stehen. Zudem muss

ein Behandlungsbedürfnis und die Therapie­fähigkeit des Betroffenen bestehen (BGE 146 IV 1 E. 3.5; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3; Heer/‌Habermeyer, in: Basler

Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 8, 14 ff., 41, 63 ff.;

Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 4

ff., 7).

Was sodann die «Voraussetzungen

für die bedingte Entlassung» angeht, so sind diese gemäss Art. 62 Abs. 1

StGB erfüllt, sobald der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm die

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte

Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend

setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose

voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter

prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der

Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in

Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu

streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (Heer, in: Basler Kommentar StGB, Art. 62

N 25; Trechsel/Pauen Borer,

Art. 59 N 7).

Zur «Verhältnismässigkeit»

der Massnahme besteht die gesetzliche Vorgabe, dass der mit ihrer Anordnung

oder Verlängerung «verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters

im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist» (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung

zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung

zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese

gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto

höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre

Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen

ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer

stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde

Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1;

AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5.1). Bei der Abwägung der

sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme

verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf

an, ob und welche Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist

und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte

wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto

geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme

rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1).

3.3

Was zunächst die aktuellen Entwicklungen

angeht, so wird in den Berichten der JVA St. Johannsen ausgeführt, dass es

zwischen dem Beschwerdeführer und Miteingewiesenen Meinungsverschiedenheiten

betreffend die Spielkonsole PS4 gegeben habe. Im August 2021 habe der

Beschwerdeführer erstmals den Mobbing-Vorwurf geäussert. Der Beschwerdeführer

zeige sich auffallend rasch persönlich angegriffen und gekränkt. Es habe

Aktionen gegeben wie das Manipulieren der Spielkonsole oder der Zellentüre des

Beschwerdeführers, die keinem Urheber hätten zugeordnet werden können (Ergänzungsbericht

der JVA St. Johannsen zum Thema Mobbing vom 26. April 2022; act. 12). Der

Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 5. Mai 2022 (act. 13) bestätigt die

Abstinenz des Beschwerdeführers von Alkohol und Suchtmitteln. Seit kurzem nehme

der Beschwerdeführer an Treffen der Anonymen Alkoholiker teil. Es habe im

Februar 2022 eine erneute Verwarnung gegeben, weil der Beschwerdeführer im

Internet pornografische Inhalte aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe seit

dem angefochtenen Beschluss (Zeitraum vom 30. Dezember 2021 bis 23. März 2022)

insgesamt sieben externe Aufenthalte absolviert mit sukzessive erweiterten

Zeitfenstern bis maximal 12 Stunden. Dreimal habe er sich um wenige Minuten

verspätet. Einmal habe er in Abweichung vom Urlaubsprogramm ein Erotikkino

besucht und die Stadt früher als geplant verlassen. Die Handykontrolle habe

eine Terminvereinbarung mit einer Prostituierten zu Tage gefördert. Insgesamt

müsse die Transparenz des Beschwerdeführers in Frage gestellt werden. Zu den

psychotherapeutischen Sitzungen sei er pünktlich und zuverlässig erschienen.

Der Beschwerdeführer solle schrittweise an die neuen Herausforderungen der

geplanten bedingten Entlassung herangeführt werden. Die Verlängerung der

Massnahme um 2 ½ Jahre sei für eine langsame und stufenweise

Wiedereingliederung notwendig und angemessen. Gemäss Abschlussbericht der JVA

St. Johannsen vom 21. September 2022 (act. 28) sind die Tests betreffend

Suchtmittel negativ ausgefallen. Im Umgang mit Miteingewiesenen sei er

weiterhin äusserst kränkbar und könne aufbrausend reagieren. Wegen der

Mobbing-Situation habe er auf einen Abteilungswechsel gepocht. Er habe die

externen wöchentlichen Besuche bei den Anonymen Alkoholikern fortgesetzt. Seine

Halbschwester habe mit ihm Kontakt aufgenommen und der Beschwerdeführer habe

täglich mit ihr telefoniert. Auf seinem Smartphone sei erheblicher

Pornografie-Konsum anlässlich der Vollzugslockerungen festgestellt worden. Der

verlangte Wechsel der Abteilung und der Bezugsperson sei nicht gewährt worden.

Aus Sicht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes sei eine Fortsetzung der

therapeutischen Behandlung durchaus vorstellbar. Die Massnahme sei zufolge

Flucht beendet worden. Eine erneute Aufnahme werde auf Anmeldung hin geprüft.

Gestützt auf diese Berichte zeigen sich gewisse Vorbehalte

bezüglich des Umgangs und der Kränkbarkeit des Beschwerdeführers. Es lässt sich

von aussen nicht leicht sagen, ob die Schwierigkeiten in der JVA St. Johannsen

vom Beschwerdeführer zu vertreten sind oder nicht. Insgesamt entsteht der

Eindruck einer Überforderungssituation, die der Beschwerdeführer nur teilweise

zu vertreten hat. Im Wesentlichen wertet das Gericht die bisherige Entwicklung

positiv: Es sind im Vollzug keine Gewalthandlungen bekannt geworden. Zudem hat

sich der Beschwerdeführer – trotz der verbotenen, aber faktischen Verfügbarkeit

von Alkohol und Betäubungsmitteln im Vollzug – in weiten Teilen abstinent

gezeigt (Gutachter, Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 4). Die

Disziplinierungen der Vollzugsanstalt sind ernst zu nehmen, betreffen jedoch

eher untergeordnete Gesichtspunkte (sexuelle Dienste und Kinobesuche,

pornografisches Bildmaterial). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um

einen Sexualstraftäter. Die genannten Disziplinierungen dürfen angesichts des

individuellen Risikoprofils nicht überbewertet werden.

Gewisse Fragezeichen ergeben sich indessen aufgrund der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem offenen Vollzug entwichen ist, um

in Deutschland seine todkranke Mutter zu besuchen und einen Asylantrag zu

stellen (Schreiben des Beschwerdeführers an die Psychotherapeutin Frau C____ vom

14.

August 2022, act. 22; und an den Präsidenten des Appellationsgerichts vom

12.

Oktober 2022, act. 25). Auch hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass

er auf der Flucht Bier getrunken hat, was er nach der überzeugenden Einschätzung

des Gutachters besser nicht hätte tun sollen (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 4,

6). Angesichts der persönlichen Umstände ist dieses Verhalten jedoch teilweise

erklärbar. Zum einen legt der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er damit

einer in der Strafanstalt erlebten Mobbingsituation entfloh, die intramural

nicht aufgeklärt worden sei und die er nicht auf anderem Weg habe entschärfen können.

Zum anderen habe er mit der Flucht bezweckt, seine schwer kranke leibliche

Mutter in Deutschland zu besuchen. Diese Erklärungen sind angesichts der

belegten Umstände glaubhaft. Es trifft zu, dass der bei Adoptiveltern

aufgewachsene Beschwerdeführer in letzter Zeit Kontakt mit seiner Halbschwester

aufgenommen hat und offenbar nun die Chance nutzen wollte, seine leibliche

Mutter rechtzeitig kennenzulernen, bevor sie an einer schweren Krankheit

versterben würde. Das Gericht hat auch zur Kenntnis genommen, dass der Partner

seiner Halbschwester an der Beschwerdeverhandlung im Publikum anwesend war.

Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz prekärer

Lebensbedingungen auf der Flucht keine kriminellen Handlungen beging und sich

insoweit nichts zu Schulden kommen liess.

3.4

Massgeblich für die Prüfung der strittigen

Massnahmenverlängerung ab dem 7. September 2021 ist als Anlasstat weiterhin der

am 24. Dezember 1994 begangene Mord. Mit dem Strafgericht festzustellen, dass

beim Beschwerdeführer aktuell eine schwere psychische Krankheit vorliegt.

Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ vom 19. April

2021.

(Akten S. 2256 ff.) liegt eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen

Merkmalen (ICD-10: F61), ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig

abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21), ein Abhängigkeitssyndrom

von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10:

F12.21) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, gegenwärtig

abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F13.21), vor (Gutachten

S. 118). Die Störung an sich ist ebenso wenig bestritten wie die

gutachterliche Feststellung, dass sie über die Jahre in ihrer Virulenz und

Amplitude abgenommen habe (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4).

Im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Krankheit ist

hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2018 bis Juli

2019.

eine krisenhafte Entwicklung durchgemacht hat, welche therapeutisch

aufgearbeitet wurde und für den Beschwerdeführer eine wichtige Lernerfahrung

darstellt (Aussagen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung, Protokoll S. 3,

5; Behandlungsbericht PPD vom 14. August 2019, Akten S. 1289). Dies

ist gemäss Gutachten ein eindrückliches Zeichen für die durchlaufenen Nachreifungsprozesse

in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (Gutachten S. 109, 121). Die

Entwicklung im geschlossenen Vollzug (JVA Pöschwies) war positiv, so dass der

Beschwerdeführer in den offenen Vollzug (JVA St. Johannsen) verlegt werden

konnte. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tatmerkmale

seiner Anlasstat (Gewalt, Alkohol, Cannabis) nicht negativ aufgefallen.

Diesbezüglich kann ihm auch die Flucht nach Deutschland, während der der

Beschwerdeführer sich kurzzeitig in einem ganz anderen, deutlich weniger

geschützten Setting bewährt hat, prognostisch nicht zur Last gelegt werden.

3.5

Zu den Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung, die bei einer Massnahmenverlängerung nicht oder noch nicht erfüllt

sein dürfen, muss mit den wiederum überzeugenden Feststellungen des Gutachters

festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer Einsicht in seine delinquente

Problematik zeigt und eine sehr gute therapeutische Ansprechbarkeit besteht,

sodass das aktuelle Deliktsrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte – unter

klaren Rahmenbedingungen – als gering einzustufen sei (vgl. Gutachten S. 114,

126.

f.). Durch die Entwicklung des Beschwerdeführers im Rahmen der intensiven

Therapie sowie durch Alterungsprozesse könne im damals geltenden Setting

(intramural, begleitete Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern) von einem

geringen Rückfallrisiko ausgegangen werden (Gutachten S. 128). Der

Beschwerdeführer habe erkannt, intramural verschiedene Konflikte oder

schwierige Belastungssituationen mit Hilfe des professionellen Beziehungsnetzes

zu lösen. Sinngemäss habe er sich das auch für allfällige schwierige

Alltagssituationen extramural überlegt und analog dazu ein Einschalten von

Autoritäten (Polizei, Feuerwehr, Rechtsanwalt, Behörden etc.) überlegt.

Allerdings könnten viele in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerte

dysfunktionale Verhaltens-, Wahrnehmungs- und Reaktionsmuster bei weiterer

Belastungserprobung im offeneren Rahmen und mit steigender Verantwortungsübernahme

wieder aktualisiert werden. Gerade bei einem Übergangsmanagement von intramural

nach extramural sei es besonders wichtig, ein sinnvolles Setting mit

flankierenden Massnahmen zu etablieren, welches genug Halt gebe. Für eine

bedingte Entlassung sei es vor einer Belastungsprüfung in einem offeneren

Setting zu früh (Gutachten S. 85, 124 f.). Der Gutachter empfiehlt weiterhin eine

Verhaltenserprobung im offenen Vollzug und hält die Prognose im Falle einer

sofortigen Entlassung für ungünstig. Bei einem sofortigen Abbruch der

stationären therapeutischen Massnahme – ohne jegliche Verlängerung – würden die

vom Gutachter zur unabdingbaren Voraussetzung erklärten klaren

Rahmenbedingungen fehlen. Er wäre prognostisch ungünstig, den Beschwerdeführer

auf diese Weise gleichsam ins kalte Wasser zu werfen (vgl. Aussage Gutachter,

Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 3 f.), so dass die Voraussetzungen

für die bedingte Entlassung insoweit nicht erfüllt sind.

3.6

Indessen fällt die Beurteilung der

Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit zunehmender Dauer des

Freiheitsentzugs von bald 28 Jahren immer weniger leicht. Der Beschwerdeführer

hat mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe von 11 Jahren sein

Tatverschulden vollständig gesühnt. Zwar sind die seither angeordneten

Massnahmen nicht vom Verschulden, sondern von Sicherungs- und Besserungszwecken

abhängig (vgl. hiervor E. 3.1) und beruhen sie durchweg auf rechtmässigen

Beurteilungen in Form von rechtskräftig gewordenen Gerichtsbeschlüssen im Sinne

von Art. 5 EMRK. Insoweit waren die empfindlichen Grundrechtseinschränkungen

des Beschwerdeführers (Bewegungsfreiheit, persönliche Freiheit) bisher

rechtmässig. Beim Anlassdelikt – einem Mord – handelt sich um eine sehr schwere

Straftat und das gesellschaftliche Schutzbedürfnis gegenüber einer Wiederholung

solcher Taten ist sehr hoch. Während seines langen Freiheitsentzugs hat der

Beschwerdeführer jedoch Fortschritte gemacht, so dass sich die therapeutisch

wünschbare, aber vom Beschwerdeführer abgelehnte intramurale Behandlung kaum

mehr unbegrenzt fortsetzen lässt. Bei jahrzehntelangen freiheitsentziehenden

Massnahmen ist die Eingriffsintensität hoch, und entsprechend sorgfältig muss

die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Auge behalten werden (vgl. hiervor E. 3.2).

Die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs von 28 Jahren und 2 Monaten lässt sich –

angesichts der Schwere des damaligen Risikos und der entsprechenden

Sicherungsbedürfnisse – gegenüber der schuldangemessenen Strafe von 11 Jahren

noch vertreten. Dennoch sind weiteren Verlängerungen nach dem geltenden Recht

Grenzen gesetzt, gerade wenn, wie vorliegend unter der Voraussetzung klarer

Rahmenbedingungen, reelle Bewährungsaussichten bestehen. Daher ist die

Massnahmedauer auf 1 ½ Jahre zu befristen. Dies bedeutet, dass die stationäre

Massnahme per 6. März 2023 zu Ende geht. Für die vor Massnahmeablauf

vorzunehmende bedingte Entlassung obliegt es dem SMV als Vollzugsbehörde, die

notwendigen Auflagen und Weisungen vorzubereiten, welche gemäss den

tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren für die Bewährung des

Beschwerdeführers notwendig sind (hiernach E. 4.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer beantragt im

Eventualstandpunkt seine Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Dieser Antrag

kann nicht genehmigt werden, da er ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt.

Wie das Appellationsgericht kürzlich festgehalten hat, bedeutet die

vorfrageweise Prüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht,

dass das Gericht im Verlängerungsverfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB

die bedingte Entlassung anordnen darf. Der Verfahrensgenstand ist auf die

Massnahmeverlängerung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beschränkt. Die

bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB setzt einen

administrativen Entscheid der Vollzugsbehörde voraus, gegen welchen der

Verwaltungsrechtsweg offensteht (AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3;

vgl. Heer, Nachverfahren bei

strafrechtlichen Massnahmen, in: Heer et al. [Hrsg.], Wege und Irrwege

stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, Forum Justiz &

Psychiatrie, Band 3, S. 47, 55 und 58; Biro, Notwendige Verteidigung im Straf- und

Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 46 ff.; dies.,

Kritische Überlegungen zu den administrativen Zuständigkeiten im Straf- und

Massnahmenvollzug, in: recht 2020 S. 221, 227; Trechsel/‌Pauen Borer, Art. 62 N 5).

Im vorliegenden Verfahren ist immerhin festzustellen, dass

die Grenzen der zeitlichen Verhältnismässigkeit bald erreicht sind (hiervor E. 3.6).

Die hinreichend gute Prognose für eine bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1

StGB) ist absehbar, sobald der vom Gutachter empfohlene klare Rahmen

vorbereitet ist (geringes Deliktsrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte). In

wenigen Monaten ist – bei bedingter Entlassung unter konkret festgelegten

Bedingungen – mit weiterer einschlägiger Delinquenz nicht zu rechnen. Aufgrund

der jahrzehntelangen Dauer des Freiheitsentzugs kann nicht mehr beliebig lange

mit den Vorbereitungen gewartet werden, sonst droht eine kalte Entlassung (ohne

stützenden Rahmen). Damit würde die Rückfallgefahr wieder deutlich höher, was

weder im Interesse des Beurteilten (Rückversetzung) noch im Interesse der

öffentlichen Sicherheit läge. Die bis zum Ablauf der Massnahme am 6. März

2023.

verbleibende Zeit ist dazu zu nutzen, die vom Gutachter empfohlenen

Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Beschwerdeführer reelle

Bewährungschancen hat. Der SMV ist (als Verfahrenspartei im vorliegenden

Verfahren und als für die bedingte Entlassung zuständige Behörde) mit der

weiteren Abwicklung des Verfahrens betraut. Es rechtfertigt sich daher in analoger

Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO, den SMV entsprechend anzuweisen.

Aus dem Gutachten und den Befragungen in der

Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereit ist, in

eine betreute Wohnform einzutreten, die Psychotherapie fortzusetzen und sich

regelmässigen Alkohol- und Betäubungsmitteltests zu unterziehen (Protokoll

Beschwerdeverhandlung S. 7). Der Gutachter hält dieses Setting (im

Vergleich zur vorinstanzlich angeordneten Massnahmendauer von 2 ½ Jahren,

welche aus Gründen der zeitlichen Verhältnismässigkeit ausscheidet) für eine bedenkliche,

aber schon vertretbare Lösung (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4). Sie sei

jedenfalls einem sofortigen Abbruch der Massnahme vorzuziehen. Ein

unbegleiteter Abbruch berge die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf

dysfunktionale Muster zurückgreife. Es sei für seine Lebensbewältigung

schwierig, wenn er einfach ins kalte Wasser geworfen würde. Der Schritt in eine

offenere Form sei anspruchsvoll. Stabilität sei wichtig. Es bedürfe einer wöchentlichen

forensisch-psychiatrischen Therapie bei einem erfahrenen Therapeuten sowie der Kontrolle

der Alkohol- und Drogenabstinenz. Zudem bedürfe es der Kooperationsbereitschaft

des Beschwerdeführers (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4 f., 7).

Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass er die Weisungen der

Vollzugsbehörde im Fall der bedingten Entlassung akzeptieren würde (Protokoll

Beschwerdeverhandlung S. 12).

Das Gericht hält die Weiterführung des Vollzugs in der JVA

St. Johannsen für nicht zielführend. Die dortigen Schwierigkeiten sind nur

teilweise vom Beschwerdeführer zu vertreten. Für eine Übergangslösung bleibt

nur wenig Zeit. Eine bedingte Entlassung ist prophylaktisch der bessere Weg,

als den Beschwerdeführer in der Vollzugsinstitution zu belassen. Der

Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er an sich arbeiten und Fortschritte

erzielen kann. Ihm wird eine überdurchschnittlich hohe Intelligenz attestiert

(Gutachten S. 71 f. sowie Testpsychologische Befunde vom 11. März

2021, Anlage I zum Gutachten, Akten S. 2104). Damit verfügt er über

eine hilfreiche Ressource für die anspruchsvolle Zeit der bedingten Entlassung.

Er ist bereit, die Weisungen und Auflagen im Falle der bedingten Entlassung

einzuhalten. Insgesamt hält das Gericht eine bedingte Entlassung mit strengen

Auflagen für angezeigt.

4.2

Der Beschwerdeführer beantragt, er sei

gestützt auf Art. 5 Abs. 4 EMRK aus der Haft zu entlassen. Gemäss

dieser Konventionsbestimmung hat jede Person, die festgenommen oder der die

Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb

kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre

Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

Der Haftentlassungsantrag des Beschwerdeführers schliesst an

eine rechtmässige Massnahmenverlängerung an. Mit Beschluss des Strafgerichts

vom 14. Dezember 2021 liegt eine gerichtliche Beurteilung des

Freiheitsentzugs vor. Zufolge Fehlens der aufschiebenden Wirkung einer

Beschwerde (vgl. Art. 387 StPO; verfahrensleitende Verfügung vom 10.

Oktober 2022) wurde nach damaligem Verständnis keine Verlängerung der

Sicherheitshaft beantragt. Dieser Mangel wurde nach Kenntnisnahme des

Bundesgerichtsurteils vom 4. August 2022 (1B_375/2022) behoben, indem das

Appellationsgericht mit Haftentscheid vom 12. Oktober 2022 (DGS.2022.27) Sicherheitshaft

anordnete. Mit diesem Haftentscheid ist auch das Gesuch um Haftentlassung

hinfällig geworden, zumal sich die Verlängerung der Massnahme – mit reduzierter

Dispositiv

Dauer – in der Sache als rechtmässig erweist. Demnach ist das Haftentlassungsgesuch

abzuweisen.

4.3 Der Beschwerdeführer ersucht zudem um

Zusprechung einer angemessenen Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 5

EMRK. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung dieses

Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf

Schadenersatz. Art. 5 EMRK bezweckt, dass das Recht auf Freiheit und

Sicherheit nur eingeschränkt werden darf, wenn ein rechtmässiger

Freiheitsentzug vorliegt, namentlich «nach Verurteilung durch ein zuständiges

Gericht» (Abs. 1 lit. a) und «bei psychisch Kranken, Alkohol- oder

Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern» (Abs. 1 lit. e). Es ist

unbestritten und nicht in Frage zu stellen, dass im Rechtsmittelverfahren

betreffend Massnahmenverlängerung durch einen separaten Gerichtentscheid

Sicherheitshaft angeordnet werden muss (BGer 1B_375/2022 vom 4. August 2022).

Mit Blick auf das grundrechtliche Anliegen, eine durch Strafverfolgungs- und

Strafvollzugsorgane (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder SMV) bewirkte

Inhaftierung einem Gericht vorzulegen, kann auf den angefochtenen Beschluss

verwiesen werden. Am 14. Dezember 2021 hat ein Gericht den weiteren

Freiheitsentzug genehmigt. Diese Beurteilung ist zwar nicht rechtskräftig.

Dennoch unterscheidet sich die Situation grundlegend von einem Freiheitsentzug,

der allein aufgrund eines Entscheides der Strafverfolgungs- oder

Vollzugsbehörde angeordnet und von keinem Gericht geprüft worden wäre.

Für die Entschädigung wegen unrechtmässigen Freiheitsentzugs

sind demnach verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Bei der sog.

Überhaft liegt die vom Sachgericht ausgesprochene Strafe unterhalb der Dauer

der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass der effektive Freiheitsentzug länger

dauerte als die rechtmässig ausgesprochene Strafe (BGE 133 IV 150 E. 5).

Es handelt sich um den in Art. 431 Abs. 2 StPO explizit geregelten

Fall. Wie jedoch in Fällen vorübergehenden Fehlens eines Hafttitels, aber

materieller Begründetheit des Freiheitsentzugs vorzugehen ist, lässt sich dem

Wortlaut der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Eine solche Konstellation steht

vorliegend zur Beurteilung. In solchen Fällen führt das vorübergehende Fehlen

eines gültigen strafprozessualen Hafttitels nicht zwingend zu einer

finanziellen Entschädigung, wie das Appellationsgericht gestützt auf die

bundesgerichtliche Praxis in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden hat (AGE BES.2022.60

vom 6. Oktober 2022 E. 7.1). So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener

Haft nach der Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des

Haftprüfungsentscheides festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu

entscheiden, ob beispielsweise eine Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3

mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff.

StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. des

Obligationenrechts herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung

obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters

(BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3, 6B_149/2017 vom 16.

Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1).

Im vorliegenden Fall war eine sofortige Haftentlassung mit

Blick auf die ungünstigen Bewährungsaussichten auszuschliessen und erweist sich

die Verlängerung der Mass­nahme dem Grundsatz nach als rechtmässig. Zudem hat

die Einzelrichterin im Haftentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022

festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2021 bis zum 12.

Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen

Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden hat.

Diese Feststellung stellt bereits eine Genugtuung dar, welche das konkret

erlittene Unrecht auszugleichen vermag. Eine darüberhinausgehende immaterielle

Unbill oder finanzielle Einbussen, die zu weiterer Entschädigung führen

müssten, sind nicht ersichtlich. Das Haftentschädigungsgesuch ist demnach

abzuweisen.

4.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat

in seinem gut einstündigen Plädoyer (act. 31) schliesslich geltend gemacht, die

im Jahr 2006 angeordnete Verwahrung verletze die EMRK. In formeller Hinsicht

ist dazu zunächst auszuführen, dass die damalige Verwahrung auf rechtskräftig

gewordenen Entscheiden der zuständigen Gerichte beruht. So wurde der Beschluss

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2005 vom Appellationsgericht (AGE 351/2005

vom 28. April 2006) und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6S.297/2006 vom

26. September 2006). Die Verwahrung wurde mit Beschluss des

Appellationsgerichts 1209/2007 vom 7. Dezember 2007 nach neuem Recht weitergeführt.

Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiervor E. 3.1).

Auch in materieller Hinsicht vermag die Kritik nicht zu

überzeugen. Bereits im Strafurteil wegen Mordes vom 16. April 1997 wurde eine

Psychotherapie angeordnet. Das damals anwendbare Recht sah sowohl die

Möglichkeit der ambulanten Behandlung als auch der Verwahrung vor (Art. 43

Ziff. 1 aStGB, in: AS 1971 S. 777, 807; BBl 1965 I 561). Wie das

Bundesgericht ausführte, stützte sich die Anordnung der Verwahrung auf den

damals geltenden Grundsatz der Austauschbarkeit von Massnahmen (Art. 43 Ziff. 3

Abs. 2 und 3 aStGB; BGer 6S.297/2006 vom 26. September 2006 E. 2.1).

Zudem wurde die Verwahrung mit Beschluss des Strafgerichts vom 18. April 2005

angeordnet, bevor die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers abgelaufen war. Das

ordentliche Strafende fiel auf den 6. Januar 2006. Im Ergebnis ist

festzuhalten, dass die Verwahrung in jeglicher Hinsicht den Vorgaben der EMRK

entspricht, sei es hinsichtlich der rechtmässigen Anordnung durch ein

zuständiges Gericht, des Rückwirkungsverbots oder des Doppelbestrafungsverbots «ne

bis in idem». Der Vorwurf der Konventionsverletzung erweist sich als

unbegründet, sofern darauf (mangels Ausschöpfung des innerstaatlichen

Instanzenzugs oder Rechtzeitigkeit der Beanstandung) überhaupt einzutreten ist.

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Die stationäre psychiatrische Behandlung des

Beschwerdeführers ist um 1 ½ Jahre zu verlängern und endet somit am 6. März

2023. Zur Wahrung der zeitlichen Verhältnismässigkeit, zur Sicherstellung der

prognostisch gebotenen Rahmenbedingungen und zur Verhinderung einer

unvorbereiteten Entlassung ist der SMV anzuweisen, den Beschwerdeführer

rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung

einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen, insbesondere

betreffend Wohnform, Psychotherapie und Kontrolle der Drogen- und

Alkoholabstinenz. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Der

Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel nur teilweise obsiegt und wird

insoweit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

5.3 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Januar 2022 die amtliche

Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Diese Bewilligung steht

unter dem Vorbehalt der Angemessenheit, der für die Entschädigung der

Rechtsvertretung aus öffentlichen Mitteln gilt (BGE 141 I 124 E. 3.2).

Mit Honorarnote vom 23. November 2022 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand

von 82,35 Stunden und Spesen von CHF 450.90 geltend. Ergänzend beantragt

er mit E-Mail vom 24. November 2022 die Entschädigung von CHF 133.–Fahrtspesen.

Der Rechtsvertreter hat sich mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 gegen eine

allfällige Kürzung seiner Entschädigung ausgesprochen.

Im vorliegenden Fall drängt sich eine Korrektur namentlich

auf, soweit der Aufwand den üblichen Rahmen offensichtlich übersteigt. In

aufwändigen Verfahren betreffend Massnahmenverlängerung vor dem

Appellationsgericht bewegen sich die ankerkannten Entschädigungen im Bereich

von CHF 5’000.– bis CHF 7’000.– (AGE BES.2021.114 vom 18. Februar 2022, BES.2021.26 vom 30. Juni 2021, BES.2020.57

vom 19. April 2021, BES.2019.81 vom 19. September 2019, BES.2019.21 vom 6.

September 2019, BES.2016.170 vom 23. Juni 2017). Anerkannt werden im vorliegenden

Fall 73 von 91 geltend gemachten Positionen, einschliesslich die ganztägigen

Einsätze in St. Johannsen vom 5. Januar 2021 (gemeint wohl 2022) und in Basel

vom 24. November 2022. Gewährt wird auch die erbetene Zeit für die

Nachbereitung der Beschwerdeverhandlung von 2 Stunden und der volle

Spesenersatz.

Auszuscheiden ist zunächst der verfahrensfremde Aufwand.

Nicht zu entschädigen sind demnach die Bemühungen für das Ausstandsverfahren

DGS.2022.3 von 2,33 Stunden (Positionen 15./‌16. Dezember 2021 und 27.

Mai 2022). Zu kürzen ist im Weiteren der Vorbereitungsaufwand für die

Beschwerdeschrift und für das Plädoyer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der

Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktiv war und vom

Strafgericht dafür mit einem Honorar von CHF 10'783.35 (zuzüglich

Mehrwertsteuer und Spesen) entschädigt wurde. Er hatte also bereits zu Beginn

des Beschwerdeverfahrens einlässliche Dossierkenntnis, auf der er aufbauen

konnte. Für die Vorbereitung der Beschwerdeschrift sind 12 Stunden (statt 20,83

Stunden) angemessen. Das dadurch erweiterte Wissen ist sodann bei der

Vorbereitung des Plädoyers zu berücksichtigen, welches mit 8 Stunden (statt

19,25 Stunden) entschädigt wird. Die Kürzung rechtfertigt sich insbesondere auch

deshalb, weil sich das zeitintensive Studium von EGMR-Entscheiden zu einem

beachtlichen Teil auf bereits rechtskräftig beurteilte Fragen bezog (hiervor E. 4.4).

Es ergibt sich somit ein angemessener Aufwand von rund 60 Stunden, der zum

amtlichen Ansatz von CHF 200.– abgegolten wird, zuzüglich Spesen und

Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die über A____

angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7.

September 2021 verlängert, das heisst bis zum 6. März 2023, in Anwendung von

Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.

Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,

wird angewiesen, den Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme

bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der

erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend Wohnform, Psychotherapie und

Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz.

Die Anträge auf Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung werden

abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Vertreter, […], werden für das Beschwerdeverfahren

ein Honorar von CHF 12'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 583.90 und 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 968.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachter Dr. B____

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).