BES.2022.4
Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB (aufgehoben durch BGer 7B_459/2023 vom 23. August 2024; neuer Entscheid ZS.2024.8 vom 4. Februar 2025)
6. Dezember 2022Deutsch33 min
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre. Mit Beschluss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2022.4
ENTSCHEID
vom 6. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch […], Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Amt für
Justizvollzug Beschwerdegegner
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 14. Dezember 2021 (SG.2021.103)
betreffend Verlängerung der
stationären Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den am […] geborenen
A____ (Beschwerdeführer) am 16. April 1997 wegen Mordes und Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1
des Strafgesetzbuchs in damaliger Fassung (aStGB) eine Psychotherapie an. Die
ambulante Massnahme hob das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28.
April 2006 auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1
Abs. 2 aStGB an, wobei es sodann mit Urteil vom 7. Dezember 2007
entschied, die angeordnete altrechtliche Verwahrung gemäss Art. 2 Abs. 2
der Schlussbestimmungen nach neuem Recht weiterzuführen.
Mit Beschluss vom 7. September 2016 ordnete das Strafgericht
Basel-Stadt über den Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1
lit. b sowie Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
an.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Februar 2017 innerhalb der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, in welcher er sich seit dem 21. Juni
2012 befunden hatte, vom Normalvollzug in die forensisch-psychiatrische
Abteilung zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme versetzt. Im
Rahmen der Vollzugsöffnungen konnte der Beschwerdeführer per 10. August 2021 in
die offene Abteilung der JVA St. Johannsen wechseln. Als die angeordnete Dauer
der stationären Massnahme von fünf Jahren am 6. September 2021 erreicht wurde,
ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über den Beschwerdeführer
Sicherheitshaft an.
Am 10. Mai 2021 beantragte die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt die
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre. Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 wurde die stationäre
psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers um 2 ½ Jahre verlängert.
Daraufhin stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
16. Dezember 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper des
Strafgerichts.
Am 7. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer beim
Appellationsgericht Beschwerde gegen den Verlängerungsbeschluss des
Strafgerichts vom 14. Dezember 2021 ein. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu am
18. Januar 2022, der SMV am 28. Januar 2022 vernehmen lassen. Der
Beschwerdeführer hat am 28. Februar 2022 repliziert.
Am 11. Mai 2022 wies das Appellationsgericht das
Ausstandsbegehren vom 16. Dezember 2021 gegen den Spruchkörper des
Strafgerichts ab (Einzelgerichtsverfahren DGS.2022.3). Dieser Entscheid wurde
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Mai 2022 eröffnet.
Die am 23. Mai 2022 angesetzte Verhandlung vor
Appellationsgericht wurde auf Antrag des Verteidigers verschoben (Schreiben der
Verteidigung vom 6. Mai 2022). Der zweite Verhandlungstermin vom 28. Juli 2022
konnte nicht wahrgenommen werden, da der Beschwerdeführer am 23. Juni 2022 aus
dem Massnahmenvollzug in St. Johannsen geflüchtet war. Er wurde am 8. Juli 2022
in Berlin festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Nach der Durchführung
des Auslieferungsverfahrens wurde er am 5. Oktober 2022 in die Schweiz
überstellt. Seither befindet er sich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt.
Da das Strafgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die
stationäre Massnahme materiellrechtlich verlängert hatte und der Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 387 der
Strafprozessordnung), wurde die bis zum erstinstanzlichen Beschluss über die
Massnahmeverlängerung angeordnete Sicherheitshaft zunächst nicht verlängert. Aufgrund
eines inzwischen (in einem anderen Verfahren) ergangenen Bundesgerichtsurteils
ordnete das Appellationsgericht mit Einzelgerichtsentscheid DGS.2022.27 vom 12.
Oktober 2022 über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft für die Dauer von 3
Monaten an und stellte fest, dass er sich vom 14. Dezember 2021 bis zum
12. Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne
gültigen Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft
befunden habe.
Am 24. November
2022 fand die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht statt. Zunächst wurde der
Gutachter Dr. B____ und anschliessend der Beschwerdeführer ausführlich befragt.
Anschliessend gelangten der Verteidiger und der Vertreter der Vollzugsbehörde
SMV zum Vortrag. Die Gerichtsberatung fand am 1. Dezember 2022 statt. Über die
Entschädigung des Verteidigers wurde nach Eingang von dessen schriftlicher
Stellungnahme entschieden. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige
Haftentlassung und ‑entschädigung, eventualiter die Aufhebung der
Massnahmenverlängerung und die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Die
Staatsanwaltschaft hat sich von Anfang an den Anträgen des SMV angeschlossen
und ihre formelle Verfahrensbeteiligung erklärt, um ihr Beschwerderecht an das
Bundesgericht zu wahren. Der SMV beantragt die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche
Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1
Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde
nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige
Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 4 lit. a und lit. e des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeführung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Auf
die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten. Weil die Durchführung der mündlichen Gerichtsverhandlung
mehr Zeit in Anspruch nahm als vorgesehen, wurde der gerichtliche Entscheid
später gefällt und den Parteien im Dispositiv auf schriftlichem Weg eröffnet.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
2.1
Das Strafgericht hält die
Behandlungsaussichten des Beschwerdeführers zwar für gegeben, die aktuelle
Rückfallgefahr aber noch für zu hoch, so dass die Massnahme für die
angemessene, vom Gutachter vorgeschlagene Dauer von 2 ½ Jahren zu verlängern
sei. Ins Gewicht fallen nach der vorinstanzlichen Beurteilung die
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und seine noch zu festigenden
Therapiefortschritte, welche weiterhin eine engmaschige therapeutische
Begleitung erfordern würden. Weiter wird auf die Schwere des Anlassdelikts –
ein im Jahr 1994 begangener Mord an seinem Nachbarn – verwiesen. Derzeit könne
noch nicht von einer günstigen Legalprognose für eine bedingte Entlassung bzw. für
die Bewährung in Freiheit ausgegangen werden. Aufgrund des bisher sehr guten
Verlaufs lasse sich aber erwarten, dass dem Beschwerdeführer innert nützlicher
Frist prospektiv eine gute Prognose für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug
gestellt werden könne.
2.2
Der Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 5
Abs. 4 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
seine Haftentlassung und die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Im
Eventualstandpunkt ersucht er um Nichtverlängerung der Massnahme und um
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bis spätestens 28. Februar 2022. Seinen
Verfahrensanträgen um Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, um
Einholung eines Führungsberichts der JVA St. Johannsen und eines Berichts der
Anstaltsleitung (mitsamt Unterlagen) betreffend Mobbing wurde entsprochen
(Bericht betreffend Mobbing vom 26. April 2022, Vollzugsbericht vom 5.
Mai 2022, Führungsbericht vom 24. Oktober 2022, Aktenergänzung vom 4. November
2022.
mit Abschlussbericht St. Johannsen vom 21. September 2022). Abgelehnt
wurde sein Verfahrensantrag, einen gutachterlichen Bericht von Dr. phil. [...],
stv. Leiter des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, einzuholen. Nachdem
einlässliche Stellungnahmen des Gutachters Dr. B____ vorliegen, der seine
fachliche Beurteilung in überzeugender Weise schriftlich und mündlich ins
Verfahren einbrachte, besteht kein Anlass auf den Beizug weiterer Experten. Der
Verfahrensantrag auf Aushändigung eines Beschlussesentwurfs, der die behauptete
Voreingenommenheit des Strafgerichts belegen soll, wurde bereits im Ausstandsverfahren
behandelt, in dem der Beschwerdeführer den gesamten Spruchkörper des
Strafgerichts zu Unrecht abgelehnt hatte (AGE DGS.2022.3 vom 11. Mai 2022 E. 3).
Es besteht kein Anlass, auf die dortigen Ausführungen zurückzukommen.
2.3
Gemäss den Ausführungen des SMV (Plädoyer,
act. 32) ist die Anlasstat vom 24. Dezember 1994 auf äusserst brutale Weise
begangen worden und wiegt entsprechend schwer. Die deliktsrelevanten
psychischen Störungen des Beschwerdeführers seien noch nicht ausreichend behandelt
worden, so dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung derzeit noch
nicht vorlägen. So habe es kurzzeitige Beziehungsabbrüche, Konflikte mit
Miteingewiesenen und Unregelmässigkeiten bei Ausgängen und Urlauben gegeben.
Mit der Flucht im Juni 2022 seien die vom Gutachter befürchteten dysfunktionalen
Verhaltensweisen eingetreten und es hätten sich Verhaltens- und Reaktionsmuster
gezeigt, die grosse Ähnlichkeiten mit denjenigen während der Krise im Herbst
2018.
aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer eingeräumt, während seiner
Flucht und des Aufenthalts auf der Strasse Bier getrunken zu haben. Nach
Ansicht des SMV muss der Beschwerdeführer weiterhin an seiner Wahrnehmung,
Analyse und Steuerung der Kognitionen und Emotionen arbeiten, inklusive seiner
Fähigkeit, diese zeitnah und offen zu verbalisieren. Zudem müsse er lernen,
sein Verhalten flexibler zu modulieren, und im zwischenmenschlichen Bereich in
einem sozialverträglichen Rahmen (ohne Gewalt oder Drohung) Widerstand zu
leisten. Zur Würdigung seines Verhaltens während zwei Wochen auf der Flucht in
Deutschland sei nicht der Gesichtspunkt der (fehlenden) akuten Fremdgefährdung,
sondern das Fremdgefährdungspotenzial im Sinne eines forensisch-psychiatrischen
Rückfallrisikos für Aggressionsereignisse und Gewaltstraftaten entscheidend.
Insgesamt halte der SMV daher am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
3.
3.1
In tatsächlicher Hinsicht ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer am 7. Januar 1995 inhaftiert wurde. Das ordentliche
Strafende seiner 11-jährigen Freiheitsstrafe fiel auf den 6. Januar 2006. Am
18.
April 2005 hob das Strafgericht Basel-Stadt die gegen den Beschwerdeführer
angeordnete ambulante Massnahme auf und ordnete stattdessen eine Verwahrung an.
Dieser Beschluss wurde vom Appellationsgericht (AGE 351/2005 vom 28. April
2006) und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6S.297/2006 vom 26. September
2006). Die Verwahrung wurde mit Beschluss des Appellationsgerichts 1209/2007
vom 7. Dezember 2007 nach neuem Recht weitergeführt. Mit Beschluss vom
7.
September 2016 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt über den
Beschwerdeführer nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme an.
Diesbezüglich wehrte sich der Beschwerdeführer erfolgreich gegen den
Kostenentscheid, im Übrigen zog er die Beschwerde gegen den damaligen Beschluss
des Strafgerichts zurück, so dass dieser insoweit rechtskräftig wurde (AGE BES.2016.180
vom 2. Februar 2018).
Damit befindet sich der heute 52-jährige Beschwerdeführer
seit bald 27 Jahren im Freiheitsentzug. Er hat zunächst 11 Jahre Strafhaft
absolviert. Darauf folgte eine Verwahrung mit einer Dauer von rund 10 Jahren
und eine stationäre therapeutische Massnahme von 5 Jahren, welche am 6.
September 2021 endete. Beide letztgenannten Massnahmen können – anders als eine
Freiheitsstrafe – unabhängig vom Schuldprinzip angeordnet werden (Art. 19 Abs.
3.
StGB). Im Vordergrund steht die Sicherungs- und Besserungsfunktion der
Massnahme (Heer/Habermeyer, Art.
59.
N 6, 59; Heer, in: Basler
Kommentar StGB, Vor Art. 56 N 4 f; BGE 123 IV 1 E. 2). Im vorliegenden
Verfahren steht die Verlängerung dieser stationären Massnahme ab dem 7.
September 2016 zur Beurteilung, die vom SMV am 10. Mai 2021 beantragt und von
Strafgericht im angefochtenen Beschluss für die Dauer von 2 ½ Jahren, das heisst
bis zum 6. März 2024 bewilligt wurde.
3.2
Der mit einer stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift «in der Regel
höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den
Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen
Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall
– nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1).
Nach Ablauf der Höchstdauer kann nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB die
Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme angeordnet werden, wenn
die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung «nach fünf Jahren» noch nicht
gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse
sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Ferner muss die Verlängerung der
Massnahme im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB auch verhältnismässig
sein, wozu das Gericht auch eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen
kann (BGE 145 IV 65 E. 2.2, 135 IV 139 E. 2). Ziel der
stationären Massnahme ist die Verhinderung weiterer Straftaten und die Wiedereingliederung
des Beurteilten (Trechsel/Pauen Borer, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 59 N
7, mit Hinweisen).
Als Anlasstat
wird ein Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, das mit der psychischen
Störung des Beurteilten in Zusammenhang steht. Die «psychische Störung des
Täters» gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB muss «schwer» sein und mit den (bei
einem Rückfall) zu befürchtenden Delikten im Zusammenhang stehen. Zudem muss
ein Behandlungsbedürfnis und die Therapiefähigkeit des Betroffenen bestehen (BGE 146 IV 1 E. 3.5; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3; Heer/Habermeyer, in: Basler
Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 8, 14 ff., 41, 63 ff.;
Trechsel/Pauen Borer, Art. 59 N 4
ff., 7).
Was sodann die «Voraussetzungen
für die bedingte Entlassung» angeht, so sind diese gemäss Art. 62 Abs. 1
StGB erfüllt, sobald der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm die
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte
Entlassung ist somit eine günstige Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend
setzt die Verlängerung der Massnahme das Fehlen einer derartigen Prognose
voraus. Mithin muss eine Gefährdung weiterhin bestehen, so dass dem Täter
prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich der
Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in
Freiheit bewähren wird. Die Anforderungen an die Prognose sind hier nicht allzu
streng. Dem Betroffenen soll Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden können (Heer, in: Basler Kommentar StGB, Art. 62
N 25; Trechsel/Pauen Borer,
Art. 59 N 7).
Zur «Verhältnismässigkeit»
der Massnahme besteht die gesetzliche Vorgabe, dass der mit ihrer Anordnung
oder Verlängerung «verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters
im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist» (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit ist zudem bei der Dauer einer Therapiemassnahme Beachtung
zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde stationäre Behandlung
zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe rückt oder diese
gar übersteigt. Je länger eine freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto
höher ist ihre Eingriffsintensität und desto mehr muss demzufolge ihre
Verhältnismässigkeit im Auge behalten werden. Besonders sorgfältig zu prüfen
ist die Verhältnismässigkeit beim Entscheid über die Verlängerung einer
stationären Therapiemassnahme, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde
Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1;
AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5.1). Bei der Abwägung der
sich widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme
verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf
an, ob und welche Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist
und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte
wiegen, die der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto
geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme
rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1).
3.3
Was zunächst die aktuellen Entwicklungen
angeht, so wird in den Berichten der JVA St. Johannsen ausgeführt, dass es
zwischen dem Beschwerdeführer und Miteingewiesenen Meinungsverschiedenheiten
betreffend die Spielkonsole PS4 gegeben habe. Im August 2021 habe der
Beschwerdeführer erstmals den Mobbing-Vorwurf geäussert. Der Beschwerdeführer
zeige sich auffallend rasch persönlich angegriffen und gekränkt. Es habe
Aktionen gegeben wie das Manipulieren der Spielkonsole oder der Zellentüre des
Beschwerdeführers, die keinem Urheber hätten zugeordnet werden können (Ergänzungsbericht
der JVA St. Johannsen zum Thema Mobbing vom 26. April 2022; act. 12). Der
Vollzugsbericht der JVA St. Johannsen vom 5. Mai 2022 (act. 13) bestätigt die
Abstinenz des Beschwerdeführers von Alkohol und Suchtmitteln. Seit kurzem nehme
der Beschwerdeführer an Treffen der Anonymen Alkoholiker teil. Es habe im
Februar 2022 eine erneute Verwarnung gegeben, weil der Beschwerdeführer im
Internet pornografische Inhalte aufgesucht habe. Der Beschwerdeführer habe seit
dem angefochtenen Beschluss (Zeitraum vom 30. Dezember 2021 bis 23. März 2022)
insgesamt sieben externe Aufenthalte absolviert mit sukzessive erweiterten
Zeitfenstern bis maximal 12 Stunden. Dreimal habe er sich um wenige Minuten
verspätet. Einmal habe er in Abweichung vom Urlaubsprogramm ein Erotikkino
besucht und die Stadt früher als geplant verlassen. Die Handykontrolle habe
eine Terminvereinbarung mit einer Prostituierten zu Tage gefördert. Insgesamt
müsse die Transparenz des Beschwerdeführers in Frage gestellt werden. Zu den
psychotherapeutischen Sitzungen sei er pünktlich und zuverlässig erschienen.
Der Beschwerdeführer solle schrittweise an die neuen Herausforderungen der
geplanten bedingten Entlassung herangeführt werden. Die Verlängerung der
Massnahme um 2 ½ Jahre sei für eine langsame und stufenweise
Wiedereingliederung notwendig und angemessen. Gemäss Abschlussbericht der JVA
St. Johannsen vom 21. September 2022 (act. 28) sind die Tests betreffend
Suchtmittel negativ ausgefallen. Im Umgang mit Miteingewiesenen sei er
weiterhin äusserst kränkbar und könne aufbrausend reagieren. Wegen der
Mobbing-Situation habe er auf einen Abteilungswechsel gepocht. Er habe die
externen wöchentlichen Besuche bei den Anonymen Alkoholikern fortgesetzt. Seine
Halbschwester habe mit ihm Kontakt aufgenommen und der Beschwerdeführer habe
täglich mit ihr telefoniert. Auf seinem Smartphone sei erheblicher
Pornografie-Konsum anlässlich der Vollzugslockerungen festgestellt worden. Der
verlangte Wechsel der Abteilung und der Bezugsperson sei nicht gewährt worden.
Aus Sicht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes sei eine Fortsetzung der
therapeutischen Behandlung durchaus vorstellbar. Die Massnahme sei zufolge
Flucht beendet worden. Eine erneute Aufnahme werde auf Anmeldung hin geprüft.
Gestützt auf diese Berichte zeigen sich gewisse Vorbehalte
bezüglich des Umgangs und der Kränkbarkeit des Beschwerdeführers. Es lässt sich
von aussen nicht leicht sagen, ob die Schwierigkeiten in der JVA St. Johannsen
vom Beschwerdeführer zu vertreten sind oder nicht. Insgesamt entsteht der
Eindruck einer Überforderungssituation, die der Beschwerdeführer nur teilweise
zu vertreten hat. Im Wesentlichen wertet das Gericht die bisherige Entwicklung
positiv: Es sind im Vollzug keine Gewalthandlungen bekannt geworden. Zudem hat
sich der Beschwerdeführer – trotz der verbotenen, aber faktischen Verfügbarkeit
von Alkohol und Betäubungsmitteln im Vollzug – in weiten Teilen abstinent
gezeigt (Gutachter, Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 4). Die
Disziplinierungen der Vollzugsanstalt sind ernst zu nehmen, betreffen jedoch
eher untergeordnete Gesichtspunkte (sexuelle Dienste und Kinobesuche,
pornografisches Bildmaterial). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um
einen Sexualstraftäter. Die genannten Disziplinierungen dürfen angesichts des
individuellen Risikoprofils nicht überbewertet werden.
Gewisse Fragezeichen ergeben sich indessen aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem offenen Vollzug entwichen ist, um
in Deutschland seine todkranke Mutter zu besuchen und einen Asylantrag zu
stellen (Schreiben des Beschwerdeführers an die Psychotherapeutin Frau C____ vom
14.
August 2022, act. 22; und an den Präsidenten des Appellationsgerichts vom
12.
Oktober 2022, act. 25). Auch hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass
er auf der Flucht Bier getrunken hat, was er nach der überzeugenden Einschätzung
des Gutachters besser nicht hätte tun sollen (Protokoll Beschwerdeverhandlung, S. 4,
6). Angesichts der persönlichen Umstände ist dieses Verhalten jedoch teilweise
erklärbar. Zum einen legt der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass er damit
einer in der Strafanstalt erlebten Mobbingsituation entfloh, die intramural
nicht aufgeklärt worden sei und die er nicht auf anderem Weg habe entschärfen können.
Zum anderen habe er mit der Flucht bezweckt, seine schwer kranke leibliche
Mutter in Deutschland zu besuchen. Diese Erklärungen sind angesichts der
belegten Umstände glaubhaft. Es trifft zu, dass der bei Adoptiveltern
aufgewachsene Beschwerdeführer in letzter Zeit Kontakt mit seiner Halbschwester
aufgenommen hat und offenbar nun die Chance nutzen wollte, seine leibliche
Mutter rechtzeitig kennenzulernen, bevor sie an einer schweren Krankheit
versterben würde. Das Gericht hat auch zur Kenntnis genommen, dass der Partner
seiner Halbschwester an der Beschwerdeverhandlung im Publikum anwesend war.
Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz prekärer
Lebensbedingungen auf der Flucht keine kriminellen Handlungen beging und sich
insoweit nichts zu Schulden kommen liess.
3.4
Massgeblich für die Prüfung der strittigen
Massnahmenverlängerung ab dem 7. September 2021 ist als Anlasstat weiterhin der
am 24. Dezember 1994 begangene Mord. Mit dem Strafgericht festzustellen, dass
beim Beschwerdeführer aktuell eine schwere psychische Krankheit vorliegt.
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. B____ vom 19. April
2021.
(Akten S. 2256 ff.) liegt eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen
Merkmalen (ICD-10: F61), ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtig
abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21), ein Abhängigkeitssyndrom
von Cannabis, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10:
F12.21) und ein Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen, gegenwärtig
abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F13.21), vor (Gutachten
S. 118). Die Störung an sich ist ebenso wenig bestritten wie die
gutachterliche Feststellung, dass sie über die Jahre in ihrer Virulenz und
Amplitude abgenommen habe (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4).
Im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Krankheit ist
hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von August 2018 bis Juli
2019.
eine krisenhafte Entwicklung durchgemacht hat, welche therapeutisch
aufgearbeitet wurde und für den Beschwerdeführer eine wichtige Lernerfahrung
darstellt (Aussagen des Gutachters in der Beschwerdeverhandlung, Protokoll S. 3,
5; Behandlungsbericht PPD vom 14. August 2019, Akten S. 1289). Dies
ist gemäss Gutachten ein eindrückliches Zeichen für die durchlaufenen Nachreifungsprozesse
in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers (Gutachten S. 109, 121). Die
Entwicklung im geschlossenen Vollzug (JVA Pöschwies) war positiv, so dass der
Beschwerdeführer in den offenen Vollzug (JVA St. Johannsen) verlegt werden
konnte. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Tatmerkmale
seiner Anlasstat (Gewalt, Alkohol, Cannabis) nicht negativ aufgefallen.
Diesbezüglich kann ihm auch die Flucht nach Deutschland, während der der
Beschwerdeführer sich kurzzeitig in einem ganz anderen, deutlich weniger
geschützten Setting bewährt hat, prognostisch nicht zur Last gelegt werden.
3.5
Zu den Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung, die bei einer Massnahmenverlängerung nicht oder noch nicht erfüllt
sein dürfen, muss mit den wiederum überzeugenden Feststellungen des Gutachters
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer Einsicht in seine delinquente
Problematik zeigt und eine sehr gute therapeutische Ansprechbarkeit besteht,
sodass das aktuelle Deliktsrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte – unter
klaren Rahmenbedingungen – als gering einzustufen sei (vgl. Gutachten S. 114,
126.
f.). Durch die Entwicklung des Beschwerdeführers im Rahmen der intensiven
Therapie sowie durch Alterungsprozesse könne im damals geltenden Setting
(intramural, begleitete Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern) von einem
geringen Rückfallrisiko ausgegangen werden (Gutachten S. 128). Der
Beschwerdeführer habe erkannt, intramural verschiedene Konflikte oder
schwierige Belastungssituationen mit Hilfe des professionellen Beziehungsnetzes
zu lösen. Sinngemäss habe er sich das auch für allfällige schwierige
Alltagssituationen extramural überlegt und analog dazu ein Einschalten von
Autoritäten (Polizei, Feuerwehr, Rechtsanwalt, Behörden etc.) überlegt.
Allerdings könnten viele in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerte
dysfunktionale Verhaltens-, Wahrnehmungs- und Reaktionsmuster bei weiterer
Belastungserprobung im offeneren Rahmen und mit steigender Verantwortungsübernahme
wieder aktualisiert werden. Gerade bei einem Übergangsmanagement von intramural
nach extramural sei es besonders wichtig, ein sinnvolles Setting mit
flankierenden Massnahmen zu etablieren, welches genug Halt gebe. Für eine
bedingte Entlassung sei es vor einer Belastungsprüfung in einem offeneren
Setting zu früh (Gutachten S. 85, 124 f.). Der Gutachter empfiehlt weiterhin eine
Verhaltenserprobung im offenen Vollzug und hält die Prognose im Falle einer
sofortigen Entlassung für ungünstig. Bei einem sofortigen Abbruch der
stationären therapeutischen Massnahme – ohne jegliche Verlängerung – würden die
vom Gutachter zur unabdingbaren Voraussetzung erklärten klaren
Rahmenbedingungen fehlen. Er wäre prognostisch ungünstig, den Beschwerdeführer
auf diese Weise gleichsam ins kalte Wasser zu werfen (vgl. Aussage Gutachter,
Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 3 f.), so dass die Voraussetzungen
für die bedingte Entlassung insoweit nicht erfüllt sind.
3.6
Indessen fällt die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit zunehmender Dauer des
Freiheitsentzugs von bald 28 Jahren immer weniger leicht. Der Beschwerdeführer
hat mit der Verbüssung der Freiheitsstrafe von 11 Jahren sein
Tatverschulden vollständig gesühnt. Zwar sind die seither angeordneten
Massnahmen nicht vom Verschulden, sondern von Sicherungs- und Besserungszwecken
abhängig (vgl. hiervor E. 3.1) und beruhen sie durchweg auf rechtmässigen
Beurteilungen in Form von rechtskräftig gewordenen Gerichtsbeschlüssen im Sinne
von Art. 5 EMRK. Insoweit waren die empfindlichen Grundrechtseinschränkungen
des Beschwerdeführers (Bewegungsfreiheit, persönliche Freiheit) bisher
rechtmässig. Beim Anlassdelikt – einem Mord – handelt sich um eine sehr schwere
Straftat und das gesellschaftliche Schutzbedürfnis gegenüber einer Wiederholung
solcher Taten ist sehr hoch. Während seines langen Freiheitsentzugs hat der
Beschwerdeführer jedoch Fortschritte gemacht, so dass sich die therapeutisch
wünschbare, aber vom Beschwerdeführer abgelehnte intramurale Behandlung kaum
mehr unbegrenzt fortsetzen lässt. Bei jahrzehntelangen freiheitsentziehenden
Massnahmen ist die Eingriffsintensität hoch, und entsprechend sorgfältig muss
die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Auge behalten werden (vgl. hiervor E. 3.2).
Die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs von 28 Jahren und 2 Monaten lässt sich –
angesichts der Schwere des damaligen Risikos und der entsprechenden
Sicherungsbedürfnisse – gegenüber der schuldangemessenen Strafe von 11 Jahren
noch vertreten. Dennoch sind weiteren Verlängerungen nach dem geltenden Recht
Grenzen gesetzt, gerade wenn, wie vorliegend unter der Voraussetzung klarer
Rahmenbedingungen, reelle Bewährungsaussichten bestehen. Daher ist die
Massnahmedauer auf 1 ½ Jahre zu befristen. Dies bedeutet, dass die stationäre
Massnahme per 6. März 2023 zu Ende geht. Für die vor Massnahmeablauf
vorzunehmende bedingte Entlassung obliegt es dem SMV als Vollzugsbehörde, die
notwendigen Auflagen und Weisungen vorzubereiten, welche gemäss den
tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Verfahren für die Bewährung des
Beschwerdeführers notwendig sind (hiernach E. 4.1).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt im
Eventualstandpunkt seine Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Dieser Antrag
kann nicht genehmigt werden, da er ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegt.
Wie das Appellationsgericht kürzlich festgehalten hat, bedeutet die
vorfrageweise Prüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht,
dass das Gericht im Verlängerungsverfahren nach Art. 59 Abs. 4 StGB
die bedingte Entlassung anordnen darf. Der Verfahrensgenstand ist auf die
Massnahmeverlängerung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beschränkt. Die
bedingte Entlassung gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB setzt einen
administrativen Entscheid der Vollzugsbehörde voraus, gegen welchen der
Verwaltungsrechtsweg offensteht (AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3;
vgl. Heer, Nachverfahren bei
strafrechtlichen Massnahmen, in: Heer et al. [Hrsg.], Wege und Irrwege
stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, Forum Justiz &
Psychiatrie, Band 3, S. 47, 55 und 58; Biro, Notwendige Verteidigung im Straf- und
Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 46 ff.; dies.,
Kritische Überlegungen zu den administrativen Zuständigkeiten im Straf- und
Massnahmenvollzug, in: recht 2020 S. 221, 227; Trechsel/Pauen Borer, Art. 62 N 5).
Im vorliegenden Verfahren ist immerhin festzustellen, dass
die Grenzen der zeitlichen Verhältnismässigkeit bald erreicht sind (hiervor E. 3.6).
Die hinreichend gute Prognose für eine bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1
StGB) ist absehbar, sobald der vom Gutachter empfohlene klare Rahmen
vorbereitet ist (geringes Deliktsrisiko für Gewalt- oder Tötungsdelikte). In
wenigen Monaten ist – bei bedingter Entlassung unter konkret festgelegten
Bedingungen – mit weiterer einschlägiger Delinquenz nicht zu rechnen. Aufgrund
der jahrzehntelangen Dauer des Freiheitsentzugs kann nicht mehr beliebig lange
mit den Vorbereitungen gewartet werden, sonst droht eine kalte Entlassung (ohne
stützenden Rahmen). Damit würde die Rückfallgefahr wieder deutlich höher, was
weder im Interesse des Beurteilten (Rückversetzung) noch im Interesse der
öffentlichen Sicherheit läge. Die bis zum Ablauf der Massnahme am 6. März
2023.
verbleibende Zeit ist dazu zu nutzen, die vom Gutachter empfohlenen
Rahmenbedingungen zu schaffen, damit der Beschwerdeführer reelle
Bewährungschancen hat. Der SMV ist (als Verfahrenspartei im vorliegenden
Verfahren und als für die bedingte Entlassung zuständige Behörde) mit der
weiteren Abwicklung des Verfahrens betraut. Es rechtfertigt sich daher in analoger
Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO, den SMV entsprechend anzuweisen.
Aus dem Gutachten und den Befragungen in der
Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereit ist, in
eine betreute Wohnform einzutreten, die Psychotherapie fortzusetzen und sich
regelmässigen Alkohol- und Betäubungsmitteltests zu unterziehen (Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 7). Der Gutachter hält dieses Setting (im
Vergleich zur vorinstanzlich angeordneten Massnahmendauer von 2 ½ Jahren,
welche aus Gründen der zeitlichen Verhältnismässigkeit ausscheidet) für eine bedenkliche,
aber schon vertretbare Lösung (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4). Sie sei
jedenfalls einem sofortigen Abbruch der Massnahme vorzuziehen. Ein
unbegleiteter Abbruch berge die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf
dysfunktionale Muster zurückgreife. Es sei für seine Lebensbewältigung
schwierig, wenn er einfach ins kalte Wasser geworfen würde. Der Schritt in eine
offenere Form sei anspruchsvoll. Stabilität sei wichtig. Es bedürfe einer wöchentlichen
forensisch-psychiatrischen Therapie bei einem erfahrenen Therapeuten sowie der Kontrolle
der Alkohol- und Drogenabstinenz. Zudem bedürfe es der Kooperationsbereitschaft
des Beschwerdeführers (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 4 f., 7).
Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, dass er die Weisungen der
Vollzugsbehörde im Fall der bedingten Entlassung akzeptieren würde (Protokoll
Beschwerdeverhandlung S. 12).
Das Gericht hält die Weiterführung des Vollzugs in der JVA
St. Johannsen für nicht zielführend. Die dortigen Schwierigkeiten sind nur
teilweise vom Beschwerdeführer zu vertreten. Für eine Übergangslösung bleibt
nur wenig Zeit. Eine bedingte Entlassung ist prophylaktisch der bessere Weg,
als den Beschwerdeführer in der Vollzugsinstitution zu belassen. Der
Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er an sich arbeiten und Fortschritte
erzielen kann. Ihm wird eine überdurchschnittlich hohe Intelligenz attestiert
(Gutachten S. 71 f. sowie Testpsychologische Befunde vom 11. März
2021, Anlage I zum Gutachten, Akten S. 2104). Damit verfügt er über
eine hilfreiche Ressource für die anspruchsvolle Zeit der bedingten Entlassung.
Er ist bereit, die Weisungen und Auflagen im Falle der bedingten Entlassung
einzuhalten. Insgesamt hält das Gericht eine bedingte Entlassung mit strengen
Auflagen für angezeigt.
4.2
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei
gestützt auf Art. 5 Abs. 4 EMRK aus der Haft zu entlassen. Gemäss
dieser Konventionsbestimmung hat jede Person, die festgenommen oder der die
Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb
kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre
Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.
Der Haftentlassungsantrag des Beschwerdeführers schliesst an
eine rechtmässige Massnahmenverlängerung an. Mit Beschluss des Strafgerichts
vom 14. Dezember 2021 liegt eine gerichtliche Beurteilung des
Freiheitsentzugs vor. Zufolge Fehlens der aufschiebenden Wirkung einer
Beschwerde (vgl. Art. 387 StPO; verfahrensleitende Verfügung vom 10.
Oktober 2022) wurde nach damaligem Verständnis keine Verlängerung der
Sicherheitshaft beantragt. Dieser Mangel wurde nach Kenntnisnahme des
Bundesgerichtsurteils vom 4. August 2022 (1B_375/2022) behoben, indem das
Appellationsgericht mit Haftentscheid vom 12. Oktober 2022 (DGS.2022.27) Sicherheitshaft
anordnete. Mit diesem Haftentscheid ist auch das Gesuch um Haftentlassung
hinfällig geworden, zumal sich die Verlängerung der Massnahme – mit reduzierter
Dispositiv
Dauer – in der Sache als rechtmässig erweist. Demnach ist das Haftentlassungsgesuch
abzuweisen.
4.3 Der Beschwerdeführer ersucht zudem um
Zusprechung einer angemessenen Entschädigung gestützt auf Art. 5 Abs. 5
EMRK. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die unter Verletzung dieses
Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf
Schadenersatz. Art. 5 EMRK bezweckt, dass das Recht auf Freiheit und
Sicherheit nur eingeschränkt werden darf, wenn ein rechtmässiger
Freiheitsentzug vorliegt, namentlich «nach Verurteilung durch ein zuständiges
Gericht» (Abs. 1 lit. a) und «bei psychisch Kranken, Alkohol- oder
Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern» (Abs. 1 lit. e). Es ist
unbestritten und nicht in Frage zu stellen, dass im Rechtsmittelverfahren
betreffend Massnahmenverlängerung durch einen separaten Gerichtentscheid
Sicherheitshaft angeordnet werden muss (BGer 1B_375/2022 vom 4. August 2022).
Mit Blick auf das grundrechtliche Anliegen, eine durch Strafverfolgungs- und
Strafvollzugsorgane (wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder SMV) bewirkte
Inhaftierung einem Gericht vorzulegen, kann auf den angefochtenen Beschluss
verwiesen werden. Am 14. Dezember 2021 hat ein Gericht den weiteren
Freiheitsentzug genehmigt. Diese Beurteilung ist zwar nicht rechtskräftig.
Dennoch unterscheidet sich die Situation grundlegend von einem Freiheitsentzug,
der allein aufgrund eines Entscheides der Strafverfolgungs- oder
Vollzugsbehörde angeordnet und von keinem Gericht geprüft worden wäre.
Für die Entschädigung wegen unrechtmässigen Freiheitsentzugs
sind demnach verschiedene Konstellationen zu unterscheiden. Bei der sog.
Überhaft liegt die vom Sachgericht ausgesprochene Strafe unterhalb der Dauer
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, so dass der effektive Freiheitsentzug länger
dauerte als die rechtmässig ausgesprochene Strafe (BGE 133 IV 150 E. 5).
Es handelt sich um den in Art. 431 Abs. 2 StPO explizit geregelten
Fall. Wie jedoch in Fällen vorübergehenden Fehlens eines Hafttitels, aber
materieller Begründetheit des Freiheitsentzugs vorzugehen ist, lässt sich dem
Wortlaut der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Eine solche Konstellation steht
vorliegend zur Beurteilung. In solchen Fällen führt das vorübergehende Fehlen
eines gültigen strafprozessualen Hafttitels nicht zwingend zu einer
finanziellen Entschädigung, wie das Appellationsgericht gestützt auf die
bundesgerichtliche Praxis in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden hat (AGE BES.2022.60
vom 6. Oktober 2022 E. 7.1). So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener
Haft nach der Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des
Haftprüfungsentscheides festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu
entscheiden, ob beispielsweise eine Entschädigung angezeigt ist (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1 mit Hinweisen; BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3
mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff.
StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. des
Obligationenrechts herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung
obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters
(BGer 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 8.3, 6B_149/2017 vom 16.
Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen; AGE BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall war eine sofortige Haftentlassung mit
Blick auf die ungünstigen Bewährungsaussichten auszuschliessen und erweist sich
die Verlängerung der Massnahme dem Grundsatz nach als rechtmässig. Zudem hat
die Einzelrichterin im Haftentscheid DGS.2022.27 vom 12. Oktober 2022
festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer vom 14. Dezember 2021 bis zum 12.
Oktober 2022 ‒ mit einem fluchtbedingten Unterbruch ‒ ohne gültigen
Hafttitel in einer freiheitsentziehenden Massnahme bzw. in Haft befunden hat.
Diese Feststellung stellt bereits eine Genugtuung dar, welche das konkret
erlittene Unrecht auszugleichen vermag. Eine darüberhinausgehende immaterielle
Unbill oder finanzielle Einbussen, die zu weiterer Entschädigung führen
müssten, sind nicht ersichtlich. Das Haftentschädigungsgesuch ist demnach
abzuweisen.
4.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
in seinem gut einstündigen Plädoyer (act. 31) schliesslich geltend gemacht, die
im Jahr 2006 angeordnete Verwahrung verletze die EMRK. In formeller Hinsicht
ist dazu zunächst auszuführen, dass die damalige Verwahrung auf rechtskräftig
gewordenen Entscheiden der zuständigen Gerichte beruht. So wurde der Beschluss
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2005 vom Appellationsgericht (AGE 351/2005
vom 28. April 2006) und vom Bundesgericht bestätigt (BGer 6S.297/2006 vom
26. September 2006). Die Verwahrung wurde mit Beschluss des
Appellationsgerichts 1209/2007 vom 7. Dezember 2007 nach neuem Recht weitergeführt.
Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiervor E. 3.1).
Auch in materieller Hinsicht vermag die Kritik nicht zu
überzeugen. Bereits im Strafurteil wegen Mordes vom 16. April 1997 wurde eine
Psychotherapie angeordnet. Das damals anwendbare Recht sah sowohl die
Möglichkeit der ambulanten Behandlung als auch der Verwahrung vor (Art. 43
Ziff. 1 aStGB, in: AS 1971 S. 777, 807; BBl 1965 I 561). Wie das
Bundesgericht ausführte, stützte sich die Anordnung der Verwahrung auf den
damals geltenden Grundsatz der Austauschbarkeit von Massnahmen (Art. 43 Ziff. 3
Abs. 2 und 3 aStGB; BGer 6S.297/2006 vom 26. September 2006 E. 2.1).
Zudem wurde die Verwahrung mit Beschluss des Strafgerichts vom 18. April 2005
angeordnet, bevor die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers abgelaufen war. Das
ordentliche Strafende fiel auf den 6. Januar 2006. Im Ergebnis ist
festzuhalten, dass die Verwahrung in jeglicher Hinsicht den Vorgaben der EMRK
entspricht, sei es hinsichtlich der rechtmässigen Anordnung durch ein
zuständiges Gericht, des Rückwirkungsverbots oder des Doppelbestrafungsverbots «ne
bis in idem». Der Vorwurf der Konventionsverletzung erweist sich als
unbegründet, sofern darauf (mangels Ausschöpfung des innerstaatlichen
Instanzenzugs oder Rechtzeitigkeit der Beanstandung) überhaupt einzutreten ist.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Die stationäre psychiatrische Behandlung des
Beschwerdeführers ist um 1 ½ Jahre zu verlängern und endet somit am 6. März
2023. Zur Wahrung der zeitlichen Verhältnismässigkeit, zur Sicherstellung der
prognostisch gebotenen Rahmenbedingungen und zur Verhinderung einer
unvorbereiteten Entlassung ist der SMV anzuweisen, den Beschwerdeführer
rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme bedingt zu entlassen, unter Auferlegung
einer angemessenen Probezeit und der erforderlichen Weisungen, insbesondere
betreffend Wohnform, Psychotherapie und Kontrolle der Drogen- und
Alkoholabstinenz. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Der
Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel nur teilweise obsiegt und wird
insoweit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
5.3 Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Januar 2022 die amtliche
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Diese Bewilligung steht
unter dem Vorbehalt der Angemessenheit, der für die Entschädigung der
Rechtsvertretung aus öffentlichen Mitteln gilt (BGE 141 I 124 E. 3.2).
Mit Honorarnote vom 23. November 2022 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand
von 82,35 Stunden und Spesen von CHF 450.90 geltend. Ergänzend beantragt
er mit E-Mail vom 24. November 2022 die Entschädigung von CHF 133.–Fahrtspesen.
Der Rechtsvertreter hat sich mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 gegen eine
allfällige Kürzung seiner Entschädigung ausgesprochen.
Im vorliegenden Fall drängt sich eine Korrektur namentlich
auf, soweit der Aufwand den üblichen Rahmen offensichtlich übersteigt. In
aufwändigen Verfahren betreffend Massnahmenverlängerung vor dem
Appellationsgericht bewegen sich die ankerkannten Entschädigungen im Bereich
von CHF 5’000.– bis CHF 7’000.– (AGE BES.2021.114 vom 18. Februar 2022, BES.2021.26 vom 30. Juni 2021, BES.2020.57
vom 19. April 2021, BES.2019.81 vom 19. September 2019, BES.2019.21 vom 6.
September 2019, BES.2016.170 vom 23. Juni 2017). Anerkannt werden im vorliegenden
Fall 73 von 91 geltend gemachten Positionen, einschliesslich die ganztägigen
Einsätze in St. Johannsen vom 5. Januar 2021 (gemeint wohl 2022) und in Basel
vom 24. November 2022. Gewährt wird auch die erbetene Zeit für die
Nachbereitung der Beschwerdeverhandlung von 2 Stunden und der volle
Spesenersatz.
Auszuscheiden ist zunächst der verfahrensfremde Aufwand.
Nicht zu entschädigen sind demnach die Bemühungen für das Ausstandsverfahren
DGS.2022.3 von 2,33 Stunden (Positionen 15./16. Dezember 2021 und 27.
Mai 2022). Zu kürzen ist im Weiteren der Vorbereitungsaufwand für die
Beschwerdeschrift und für das Plädoyer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren aktiv war und vom
Strafgericht dafür mit einem Honorar von CHF 10'783.35 (zuzüglich
Mehrwertsteuer und Spesen) entschädigt wurde. Er hatte also bereits zu Beginn
des Beschwerdeverfahrens einlässliche Dossierkenntnis, auf der er aufbauen
konnte. Für die Vorbereitung der Beschwerdeschrift sind 12 Stunden (statt 20,83
Stunden) angemessen. Das dadurch erweiterte Wissen ist sodann bei der
Vorbereitung des Plädoyers zu berücksichtigen, welches mit 8 Stunden (statt
19,25 Stunden) entschädigt wird. Die Kürzung rechtfertigt sich insbesondere auch
deshalb, weil sich das zeitintensive Studium von EGMR-Entscheiden zu einem
beachtlichen Teil auf bereits rechtskräftig beurteilte Fragen bezog (hiervor E. 4.4).
Es ergibt sich somit ein angemessener Aufwand von rund 60 Stunden, der zum
amtlichen Ansatz von CHF 200.– abgegolten wird, zuzüglich Spesen und
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die über A____
angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung um 1 ½ Jahre ab dem 7.
September 2021 verlängert, das heisst bis zum 6. März 2023, in Anwendung von
Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.
Das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
wird angewiesen, den Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme
bedingt zu entlassen, unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit und der
erforderlichen Weisungen, insbesondere betreffend Wohnform, Psychotherapie und
Kontrolle der Drogen- und Alkoholabstinenz.
Die Anträge auf Haftentlassung, Genugtuung und Entschädigung werden
abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Vertreter, […], werden für das Beschwerdeverfahren
ein Honorar von CHF 12'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 583.90 und 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 968.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Gutachter Dr. B____
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).