BES.2022.40
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts
24. August 2022Deutsch10 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.40
ENTSCHEID
vom 24.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Strafgerichts
vom 4. März 2022
betreffend Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen verschiedener Sexualdelikte. Am
17. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und
sexueller Nötigung zum Nachteil von [...] und wegen sexueller Belästigung zum
Nachteil von [...] angeklagt. Gleichzeitig erfolgte die Einstellung eines
Verfahrens wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von [...]. Am
17. November 2021 war dem Beschwerdeführer erstmals Einsicht in die bis
dahin geführten Akten gewährt worden. Im Rahmen der Verfügung vom 4. März
2022 erfolgte die Übermittlung der vollständigen Verfahrensakten durch die
Präsidentin des Strafgerichts Basel-Stadt. Ziff. 9 der Verfügung
verpflichtete die Parteivertreter, «[aufgrund des Opferschutzes] keine
Verfahrensakten oder Teile davon, weder als Papierkopie noch als elektronische
Datei, an die Klientschaft oder an Dritte weiterzugeben. In begründeten
Ausnahmefällen ist die vorgängige Zustimmung der Verfahrensleitung einzuholen».
Gegen die
Verfügung vom 4. März 2022 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben mit
dem Begehren, es sei Ziff. 9 der Verfügung aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die
Strafgerichtspräsidentin hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2022 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Mit Replik vom
29. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer an seinem Begehren festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte innert zehn Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.
Diese Einschränkung soll verhindern, dass die Gerichtsverfahren durch
Beschwerden erschwert und verzögert werden (vgl. Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 65
StPO N 1). Die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht stellt einen
verfahrensleitenden Entscheid dar. Solche sind nach der Praxis des
Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann
selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch
sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die
rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben
werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 f.,
1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen). Eine eingeschränkte
Akteneinsicht vor dem erstinstanzlichen Hauptverfahren, wie sie hier vorliegt,
kann es dem Beschuldigten verunmöglichen, sich im Verfahren gegen ihn effektiv
zu verteidigen, worin in jedem Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen
Dispositiv
ist. Die Anfechtung der Verfügung mit Beschwerde ist demnach zulässig.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde legitimiert
ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dem
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung sowie als
beschuldigter Person im Strafverfahren kommt ein rechtlich geschütztes
Interesse zu, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Die angefochtene
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2022 zugestellt, so dass
die zehntägige Beschwerdefrist am 18. März 2022 endete (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerdeschrift ging am 18. März 2022
beim Appellationsgericht ein. Auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Fraglich ist
vorliegend, ob Ziff. 9 der Verfügung vom 4. März 2022 das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers durch eine unrechtmässige Einschränkung seines
Akteneinsichtsrechts verletzt hat.
2.1
2.1.1 Das
Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil
des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101)
gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO;
vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1161). Gemäss
Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von
Art. 108 StPO – demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der
beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195
vom 26. Juli 2017 E. 3.1). Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die
Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen
Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte
Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
2.1.2 Abgesehen
von der oben genannten zeitlichen Einschränkung in Art. 101 Abs. 1
StPO darf das Akteneinsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von Art. 108
Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des
Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für
die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater
Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b) (vgl. AGE BES.2016.195
vom 26. Juli 2017 E. 3.2). Anders als in vielen früheren kantonalen
Strafprozessordnungen ist demgegenüber nach der StPO eine «Gefährdung des
Verfahrensinteresses» kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts mehr (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f.,
5.5.4.1 S. 37). Erst recht können Praktikabilitäts- oder
Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht
rechtfertigen (Vest/Horber, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 5; Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 108 StPO N 10).
Bei der
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist schliesslich stets die
Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und
soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen
notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO) (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli
2017 E. 3.2).
2.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe als Partei im Strafverfahren das Recht auf
volle Akteneinsicht, ohne sein Interesse daran nachweisen zu müssen. Da das
Untersuchungsverfahren abgeschlossen sei, greife die zeitliche Einschränkung
des Einsichtsrechts gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht mehr. Es
bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Akteneinsichtsrecht des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden müsste.
Namentlich bestehe keine Kollusionsgefahr, da der Beschwerdeführer sich in
Sicherheitshaft befinde. Auch gebe es keine öffentlichen Interessen zu wahren.
Bezüglich der Wahrung privater Interessen macht der Beschwerdeführer geltend,
es seien aus den Akten keine medizinischen Befunde oder psychiatrischen
Gutachten mutmasslicher Opfer ersichtlich, welche eine Einschränkung der
Akteneinsicht aus Gründen des Opferschutzes rechtfertigen würden. Dies gelte
insbesondere in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner
Befragungen sämtliche untersuchten Sachverhalte und Beweise vorgehalten worden
seien. Solle die Einsichtnahme bestimmter Aktenstücke aufgrund von Opferschutzgründen
eingeschränkt werden, müssten diese Aktenstücke spezifiziert werden. Die
Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sei deshalb in casu nicht
verhältnismässig. Im Ergebnis dürfe auch dem Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers nicht untersagt werden, Letzterem die Akten in Form von
Kopien zugänglich zu machen. Schliesslich sei das Zugänglichmachen der Akten
eben gerade auch Ausfluss des Rechts auf Akteneinsicht und dürfe nicht per se
von der Zustimmung der Verfahrensleitung abhängig gemacht werden.
2.3 Die
Strafgerichtspräsidentin führt in ihrer Vernehmlassung an, das Recht des
Beschwerdeführers, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, sei durch die
betreffende Verfügung vom 4. März 2022 nicht eingeschränkt worden. Eingeschränkt
worden sei lediglich die Weitergabe und damit die Aushändigung der Akten zur
freien Verfügung an den Beschwerdeführer aus Opferschutzgründen, zumal es sich
vorliegend um mutmassliche Sexualdelikte handle und die Akten unter anderem
Videodateien enthielten, die das mutmassliche Opfer in der mutmasslichen
Tatnacht zeigten. Das Aushändigen der Verfahrensakten stünde ohnehin im
Widerspruch zum Regime der Sicherheitshaft, in welcher sich der
Beschwerdeführer befinde. Auch würden Akteneinsichtsnahmen in die gesamten
Verfahrensakten in Sicherheitshaft durch Beschuldigte auf entsprechenden Antrag
hin grundsätzlich bewilligt; einen solchen Antrag habe der Beschwerdeführer
allerdings bis anhin nicht gestellt.
2.4 Die
Strafgerichtspräsidentin geht richtig in ihrer Annahme, dass die Privatsphäre
eines mutmasslichen Opfers eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu
rechtfertigen vermag (vgl. etwa BGer 1B_445/2012 vom 8. November 2012
E. 3.2 f.). Sie verkennt dabei allerdings, dass solche
Einschränkungen in jedem Fall zu befristen und inhaltlich auf die notwendigen
Verfahrenshandlungen oder Aktenstücke zu beschränken sind (Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO
N 12; Vest/Horber, a.a.O.,
Art. 108 StPO N 8). Ein generelles Verbot, Kopien auszuhändigen, ist
unverhältnismässig. Es ist der Verteidigung nicht zuzumuten, die ganzen Akten
gemeinsam mit der Klientschaft durchzugehen. Rechtsbeistände dürfen ihren
Mandanten denn auch grundsätzlich mittelbare Akteneinsicht gewähren, das
heisst, ihnen Kopien überlassener Akten aushändigen, es sei denn, diese seien
nur der Anwältin vertraulich überlassen worden oder es besteht die Gefahr von
Missbrauch durch den Klienten (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 623). Auch kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, sein
Akteneinsichtsrecht mit einem zusätzlichen Gesuch geltend machen zu müssen.
Da die
Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme nicht näher spezifiziert hat,
bei welchen Aktenstellen der Opferschutz Vorrang hat, ist davon auszugehen, dass
es solche Einschränkungen nicht gibt. Folglich hat der Beschwerdeführer
Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, welche ihm auch in Form von Kopien
durch seinen Rechtsbeistand zugänglich gemacht werden dürfen. Ziff. 9 der
Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März 2022 ist somit
aufzuheben.
3.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Der amtlichen Verteidigerin ist eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand für die
Beschwerdebegründung wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf sechs
Stunden geschätzt und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–
entschädigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF
1’200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt
also CHF 12’92.40 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März
2022 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse
ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe
von CHF 92.40, ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3
lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).