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Entscheid

BES.2022.40

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts

24. August 2022Deutsch10 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.40

ENTSCHEID

vom 24.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Strafgerichts

vom 4. März 2022

betreffend Einschränkung des

Akteneinsichtsrechts

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen verschiedener Sexualdelikte. Am

17. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und

sexueller Nötigung zum Nachteil von [...] und wegen sexueller Belästigung zum

Nachteil von [...] angeklagt. Gleichzeitig erfolgte die Einstellung eines

Verfahrens wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von [...]. Am

17. November 2021 war dem Beschwerdeführer erstmals Einsicht in die bis

dahin geführten Akten gewährt worden. Im Rahmen der Verfügung vom 4. März

2022 erfolgte die Übermittlung der vollständigen Verfahrensakten durch die

Präsidentin des Strafgerichts Basel-Stadt. Ziff. 9 der Verfügung

verpflichtete die Parteivertreter, «[aufgrund des Opferschutzes] keine

Verfahrensakten oder Teile davon, weder als Papierkopie noch als elektronische

Datei, an die Klientschaft oder an Dritte weiterzugeben. In begründeten

Ausnahmefällen ist die vorgängige Zustimmung der Verfahrensleitung einzuholen».

Gegen die

Verfügung vom 4. März 2022 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

18. März 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben mit

dem Begehren, es sei Ziff. 9 der Verfügung aufzuheben und dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die

Strafgerichtspräsidentin hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2022 die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Mit Replik vom

29. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer an seinem Begehren festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte innert zehn Tagen schriftlich und begründet

Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.

Diese Einschränkung soll verhindern, dass die Gerichtsverfahren durch

Beschwerden erschwert und verzögert werden (vgl. Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 65

StPO N 1). Die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht stellt einen

verfahrensleitenden Entscheid dar. Solche sind nach der Praxis des

Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann

selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch

sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die

rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben

werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 f.,

1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen). Eine eingeschränkte

Akteneinsicht vor dem erstinstanzlichen Hauptverfahren, wie sie hier vorliegt,

kann es dem Beschuldigten verunmöglichen, sich im Verfahren gegen ihn effektiv

zu verteidigen, worin in jedem Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen

Dispositiv

ist. Die Anfechtung der Verfügung mit Beschwerde ist demnach zulässig.

1.2 Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Zur Beschwerde legitimiert

ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dem

Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung sowie als

beschuldigter Person im Strafverfahren kommt ein rechtlich geschütztes

Interesse zu, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Die angefochtene

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2022 zugestellt, so dass

die zehntägige Beschwerdefrist am 18. März 2022 endete (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerdeschrift ging am 18. März 2022

beim Appellationsgericht ein. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

Fraglich ist

vorliegend, ob Ziff. 9 der Verfügung vom 4. März 2022 das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers durch eine unrechtmässige Einschränkung seines

Akteneinsichtsrechts verletzt hat.

2.1

2.1.1 Das

Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil

des von Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101)

gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO;

vgl. Botschaft zur StPO, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1161). Gemäss

Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von

Art. 108 StPO – demnach spätestens nach der ersten Einvernahme der

beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (vgl. AGE BES.2016.195

vom 26. Juli 2017 E. 3.1). Nach Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die

Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen

Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern sowie berechtigte

Geheimhaltungsinteressen zu schützen.

2.1.2 Abgesehen

von der oben genannten zeitlichen Einschränkung in Art. 101 Abs. 1

StPO darf das Akteneinsichtsrecht nur unter den Voraussetzungen von Art. 108

Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des

Missbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für

die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater

Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b) (vgl. AGE BES.2016.195

vom 26. Juli 2017 E. 3.2). Anders als in vielen früheren kantonalen

Strafprozessordnungen ist demgegenüber nach der StPO eine «Gefährdung des

Verfahrensinteresses» kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des

Akteneinsichtsrechts mehr (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 32 f.,

5.5.4.1 S. 37). Erst recht können Praktikabilitäts- oder

Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht

rechtfertigen (Vest/Horber, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 108 StPO N 5; Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 108 StPO N 10).

Bei der

Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist schliesslich stets die

Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und

soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen

notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO) (vgl. AGE BES.2016.195 vom 26. Juli

2017 E. 3.2).

2.2 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er habe als Partei im Strafverfahren das Recht auf

volle Akteneinsicht, ohne sein Interesse daran nachweisen zu müssen. Da das

Untersuchungsverfahren abgeschlossen sei, greife die zeitliche Einschränkung

des Einsichtsrechts gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO nicht mehr. Es

bestünden ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass das Akteneinsichtsrecht des

Beschwerdeführers gestützt auf Art. 108 StPO eingeschränkt werden müsste.

Namentlich bestehe keine Kollusionsgefahr, da der Beschwerdeführer sich in

Sicherheitshaft befinde. Auch gebe es keine öffentlichen Interessen zu wahren.

Bezüglich der Wahrung privater Interessen macht der Beschwerdeführer geltend,

es seien aus den Akten keine medizinischen Befunde oder psychiatrischen

Gutachten mutmasslicher Opfer ersichtlich, welche eine Einschränkung der

Akteneinsicht aus Gründen des Opferschutzes rechtfertigen würden. Dies gelte

insbesondere in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner

Befragungen sämtliche untersuchten Sachverhalte und Beweise vorgehalten worden

seien. Solle die Einsichtnahme bestimmter Aktenstücke aufgrund von Opferschutzgründen

eingeschränkt werden, müssten diese Aktenstücke spezifiziert werden. Die

Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sei deshalb in casu nicht

verhältnismässig. Im Ergebnis dürfe auch dem Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers nicht untersagt werden, Letzterem die Akten in Form von

Kopien zugänglich zu machen. Schliesslich sei das Zugänglichmachen der Akten

eben gerade auch Ausfluss des Rechts auf Akteneinsicht und dürfe nicht per se

von der Zustimmung der Verfahrensleitung abhängig gemacht werden.

2.3 Die

Strafgerichtspräsidentin führt in ihrer Vernehmlassung an, das Recht des

Beschwerdeführers, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, sei durch die

betreffende Verfügung vom 4. März 2022 nicht eingeschränkt worden. Eingeschränkt

worden sei lediglich die Weitergabe und damit die Aushändigung der Akten zur

freien Verfügung an den Beschwerdeführer aus Opferschutzgründen, zumal es sich

vorliegend um mutmassliche Sexualdelikte handle und die Akten unter anderem

Videodateien enthielten, die das mutmassliche Opfer in der mutmasslichen

Tatnacht zeigten. Das Aushändigen der Verfahrensakten stünde ohnehin im

Widerspruch zum Regime der Sicherheitshaft, in welcher sich der

Beschwerdeführer befinde. Auch würden Akteneinsichtsnahmen in die gesamten

Verfahrensakten in Sicherheitshaft durch Beschuldigte auf entsprechenden Antrag

hin grundsätzlich bewilligt; einen solchen Antrag habe der Beschwerdeführer

allerdings bis anhin nicht gestellt.

2.4 Die

Strafgerichtspräsidentin geht richtig in ihrer Annahme, dass die Privatsphäre

eines mutmasslichen Opfers eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu

rechtfertigen vermag (vgl. etwa BGer 1B_445/2012 vom 8. November 2012

E. 3.2 f.). Sie verkennt dabei allerdings, dass solche

Einschränkungen in jedem Fall zu befristen und inhaltlich auf die notwendigen

Verfahrenshandlungen oder Aktenstücke zu beschränken sind (Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO

N 12; Vest/Horber, a.a.O.,

Art. 108 StPO N 8). Ein generelles Verbot, Kopien auszuhändigen, ist

unverhältnismässig. Es ist der Verteidigung nicht zuzumuten, die ganzen Akten

gemeinsam mit der Klientschaft durchzugehen. Rechtsbeistände dürfen ihren

Mandanten denn auch grundsätzlich mittelbare Akteneinsicht gewähren, das

heisst, ihnen Kopien überlassener Akten aushändigen, es sei denn, diese seien

nur der Anwältin vertraulich überlassen worden oder es besteht die Gefahr von

Missbrauch durch den Klienten (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,

N 623). Auch kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, sein

Akteneinsichtsrecht mit einem zusätzlichen Gesuch geltend machen zu müssen.

Da die

Strafgerichtspräsidentin in ihrer Stellungnahme nicht näher spezifiziert hat,

bei welchen Aktenstellen der Opferschutz Vorrang hat, ist davon auszugehen, dass

es solche Einschränkungen nicht gibt. Folglich hat der Beschwerdeführer

Anspruch auf Einsicht in sämtliche Akten, welche ihm auch in Form von Kopien

durch seinen Rechtsbeistand zugänglich gemacht werden dürfen. Ziff. 9 der

Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März 2022 ist somit

aufzuheben.

3.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Der amtlichen Verteidigerin ist eine Entschädigung

aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand für die

Beschwerdebegründung wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf sechs

Stunden geschätzt und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.–

entschädigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF

1’200.– (inklusive Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt

also CHF 12’92.40 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 4. März

2022 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden aus der Gerichtskasse

ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe

von CHF 92.40, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3

lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).