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Entscheid

BES.2022.41

vorzeitiger Strafvollzug

4. Juli 2022Deutsch6 min

A____ befindet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.41

ENTSCHEID

vom 4.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. März 2022

betreffend vorzeitigen

Strafvollzug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungshaft; die Staatsanwaltschaft

beschuldigt ihn des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben

vom 7. März 2022 ersuchte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum

wiederholten Male um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug, was ihm mit

Verfügung vom 10. März 2022 verwehrt wurde. Mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2022 wurde die

Untersuchungshaft um vorläufig sechs Wochen verlängert. Die dagegen erhobene

Haftbeschwerde wurde mit Entscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts

vom 29. Juni 2022 abgewiesen.

Gegen die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2022 hat A____ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde erhoben. Er

beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm der vorzeitige

Strafvollzug zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge und unter Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Mit

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2022 wird beantragt, die

eingereichte Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit auf diese

einzutreten sei. Mit Replik vom 4. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer an seinen

Anträgen festgehalten.

Die für den

Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung

(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im

Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend

den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet

eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses

urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

1.2

Im

Rahmen seiner Eingaben hat der Beschwerdeführer diverse weitere Rügen

vorgebracht, namentlich die Verletzung des Beschleunigungsgebots, dass der

Beschwerdeführer nicht über das Rückbehalten von Briefpost in Kenntnis gesetzt

worden sei, dass der hier entscheidende Einzelrichter in mehreren anderen

Entscheiden unzulässigerweise zum Einsatz gekommen sei und dass die

Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Waaghof nicht menschenrechtskonform sei.

Auf diese Rügen ist im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen

Strafvollzugs nicht einzutreten.

2.

Aufgrund der

Haftbeschwerde im Verfahren AGE HB.2022.24, im Rahmen welcher der

Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 ‒ und somit nach der hier zu

behandelnden Beschwerde ‒ seine Haftentlassung verlangt und damit implizit

sein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug widerrufen hat, stellt sich die Frage,

ob das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Nach

Abweisung der Haftbeschwerde und anhaltender Untersuchungshaft ist die vorliegende

Beschwerde jedoch zu behandeln.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des Gesuchs um Verlegung in den

vorzeitigen Strafvollzug damit begründet, dass dem Beschwerdeführer zur Last

gelegt werde, er habe als hochrangiges Mitglied einer weltweit tätigen

Drogenhändlergruppierung konspirative Kontakte bis nach Kolumbien unterhalten

und mindestens deren Kokaingeschäfte in Basel geleitet. Immer wieder habe

Häftlingspost zurückbehalten werden müssen, da der Beschwerdeführer darin

Informationen und Namen aus dem Strafverfahren genannt habe. Dies belege ein

anhaltendes Kollusionsinteresse, und diesem könne nur mit dem strengen Regime

der Untersuchungshaft wirksam begegnet werden.

3.2

Wie

das Bundesgericht mehrfach festgestellt hat, ist bei Straftaten im Zusammenhang

mit dem organisierten Betäubungsmittelhandel die Kollusionsgefahr regelmässig

besonders stark ausgeprägt, während gleichzeitig ein hohes öffentliches

Interesse an einer unbeeinflussten Sachverhaltsermittlung besteht (BGer

1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGer 1B_449/2015 vom 15.

Januar 2016 E. 2.5 und 1P_724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3).

Das

Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist inzwischen weit fortgeschritten

und steht kurz vor der Überweisung ans Strafgericht ‒ die

Staatsanwaltschaft hat die Notwendigkeit der jüngsten Verlängerung der

Untersuchungshaft damit begründet, dass sie noch Zeit benötige, um die

Anklageschrift fertigzustellen, die Akten zu paginieren und ein

Inhaltsverzeichnis zu erstellen. Hingegen sind die Ermittlungen offensichtlich

abgeschlossen und der Sachverhalt abgeklärt, weshalb höhere Anforderungen an

den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen sind als noch zu Beginn des

Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Abnehmer

[...] haben Konfrontationseinvernahmen stattgefunden. Nach Ankündigung der

Anklageerhebung sind keine weiteren Ermittlungen oder Befragungen mehr zu

erwarten, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die

Staatsanwaltschaft von weiteren Auswertungen verschlüsselter SKY-ECC-Chats wesentliche

neue Belastungen verspricht, denn die entscheidenden Erkenntnisse hatte sie vor

Anklageerhebung zu gewinnen. Auch das Zwangsmassnahmengericht hat in der

Haftverlängerung vom 1. Juni 2022 als Haftgrund ausschliesslich Fluchtgefahr

angenommen.

Es ist nach dem

Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern der Haftzweck und die Ziele des

Strafverfahrens mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs noch gefährdet

würden (zum Ganzen: BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen;

zuletzt etwa BGer 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom

27.

August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit

Hinweisen). Insgesamt besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr

mehr, der mit entsprechenden Beschränkungen im vorzeitigen Strafvollzug nicht

begegnet werden könnte (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit

Hinweis).

3.3

Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer den vorzeitigen

Strafvollzug zu gewähren.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird, und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem

Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.