BES.2022.41
vorzeitiger Strafvollzug
4. Juli 2022Deutsch6 min
A____ befindet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.41
ENTSCHEID
vom 4.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. März 2022
betreffend vorzeitigen
Strafvollzug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 5. April 2021 in Untersuchungshaft; die Staatsanwaltschaft
beschuldigt ihn des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Schreiben
vom 7. März 2022 ersuchte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zum
wiederholten Male um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug, was ihm mit
Verfügung vom 10. März 2022 verwehrt wurde. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2022 wurde die
Untersuchungshaft um vorläufig sechs Wochen verlängert. Die dagegen erhobene
Haftbeschwerde wurde mit Entscheid des Einzelgerichts des Appellationsgerichts
vom 29. Juni 2022 abgewiesen.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2022 hat A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde erhoben. Er
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm der vorzeitige
Strafvollzug zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge und unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten. Mit
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2022 wird beantragt, die
eingereichte Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit auf diese
einzutreten sei. Mit Replik vom 4. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festgehalten.
Die für den
Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im
Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend
den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet
eingereicht worden. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses
urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2
Im
Rahmen seiner Eingaben hat der Beschwerdeführer diverse weitere Rügen
vorgebracht, namentlich die Verletzung des Beschleunigungsgebots, dass der
Beschwerdeführer nicht über das Rückbehalten von Briefpost in Kenntnis gesetzt
worden sei, dass der hier entscheidende Einzelrichter in mehreren anderen
Entscheiden unzulässigerweise zum Einsatz gekommen sei und dass die
Unterbringung im Untersuchungsgefängnis Waaghof nicht menschenrechtskonform sei.
Auf diese Rügen ist im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen
Strafvollzugs nicht einzutreten.
2.
Aufgrund der
Haftbeschwerde im Verfahren AGE HB.2022.24, im Rahmen welcher der
Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 ‒ und somit nach der hier zu
behandelnden Beschwerde ‒ seine Haftentlassung verlangt und damit implizit
sein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug widerrufen hat, stellt sich die Frage,
ob das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Nach
Abweisung der Haftbeschwerde und anhaltender Untersuchungshaft ist die vorliegende
Beschwerde jedoch zu behandeln.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des Gesuchs um Verlegung in den
vorzeitigen Strafvollzug damit begründet, dass dem Beschwerdeführer zur Last
gelegt werde, er habe als hochrangiges Mitglied einer weltweit tätigen
Drogenhändlergruppierung konspirative Kontakte bis nach Kolumbien unterhalten
und mindestens deren Kokaingeschäfte in Basel geleitet. Immer wieder habe
Häftlingspost zurückbehalten werden müssen, da der Beschwerdeführer darin
Informationen und Namen aus dem Strafverfahren genannt habe. Dies belege ein
anhaltendes Kollusionsinteresse, und diesem könne nur mit dem strengen Regime
der Untersuchungshaft wirksam begegnet werden.
3.2
Wie
das Bundesgericht mehrfach festgestellt hat, ist bei Straftaten im Zusammenhang
mit dem organisierten Betäubungsmittelhandel die Kollusionsgefahr regelmässig
besonders stark ausgeprägt, während gleichzeitig ein hohes öffentliches
Interesse an einer unbeeinflussten Sachverhaltsermittlung besteht (BGer
1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4 mit Hinweis auf BGer 1B_449/2015 vom 15.
Januar 2016 E. 2.5 und 1P_724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3).
Das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist inzwischen weit fortgeschritten
und steht kurz vor der Überweisung ans Strafgericht ‒ die
Staatsanwaltschaft hat die Notwendigkeit der jüngsten Verlängerung der
Untersuchungshaft damit begründet, dass sie noch Zeit benötige, um die
Anklageschrift fertigzustellen, die Akten zu paginieren und ein
Inhaltsverzeichnis zu erstellen. Hingegen sind die Ermittlungen offensichtlich
abgeschlossen und der Sachverhalt abgeklärt, weshalb höhere Anforderungen an
den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen sind als noch zu Beginn des
Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Abnehmer
[...] haben Konfrontationseinvernahmen stattgefunden. Nach Ankündigung der
Anklageerhebung sind keine weiteren Ermittlungen oder Befragungen mehr zu
erwarten, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die
Staatsanwaltschaft von weiteren Auswertungen verschlüsselter SKY-ECC-Chats wesentliche
neue Belastungen verspricht, denn die entscheidenden Erkenntnisse hatte sie vor
Anklageerhebung zu gewinnen. Auch das Zwangsmassnahmengericht hat in der
Haftverlängerung vom 1. Juni 2022 als Haftgrund ausschliesslich Fluchtgefahr
angenommen.
Es ist nach dem
Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern der Haftzweck und die Ziele des
Strafverfahrens mit der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs noch gefährdet
würden (zum Ganzen: BGer 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen;
zuletzt etwa BGer 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom
27.
August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit
Hinweisen). Insgesamt besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Kollusionsgefahr
mehr, der mit entsprechenden Beschränkungen im vorzeitigen Strafvollzug nicht
begegnet werden könnte (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit
Hinweis).
3.3
Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer den vorzeitigen
Strafvollzug zu gewähren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird, und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem
Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug zu bewilligen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.