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Entscheid

BES.2022.42

Verfahrenseinstellung

14. Juni 2022Deutsch9 min

damaligen Anwalt [...], die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass er mit der Beschuldigten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.42

ENTSCHEID

vom 14.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Privatkläger

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____, geb. [...]

Beschwerdegegnerin 2

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Januar 2022

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

29. April 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeigen gegen B____

(Beschuldigte), welche zu jener Zeit in seiner Zahnarztpraxis als Sekretärin

und Buchhalterin arbeitete. Die Beschuldigte soll in der Zeit von Januar bis

April 2017 rund CHF 40'000.– veruntreut haben. In einer ersten Einvernahme gab

die Beschuldigte zu, einen Betrag von rund CHF 20'000.– veruntreut zu haben.

Dazu habe sie jeweils Barzahlungen von Kunden einbehalten und das Doppel der

von ihr ausgestellten Quittung weggeworfen. Im Zuge der Ermittlungen erhärtete

sich der Verdacht, dass die Beschuldigte auch schon früher Gelder ihres

Arbeitgebers veruntreut hatte und dass der Deliktsbetrag um einiges höher sein

könnte. Dazu verweigerte die Beschuldige die Aussage. Trotz umfangreicher

Ermittlungen konnte der genaue Deliktsbetrag nicht eruiert werden.

Mit Schreiben

vom 18. November 2021 informierte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen

damaligen Anwalt [...], die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass er mit der Beschuldigten

eine Abzahlungsvereinbarung zur Wiedergutmachung des Schadens unterzeichnet habe.

Er habe daher «kein weiteres Interesse an der Strafverfolgung» der

Beschuldigten.

Mit

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022 wurde das

Strafverfahren eingestellt, da nach gesetzlicher Vorschrift auf eine

Strafverfolgung verzichtet werden könne (Art. 319 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]).

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar

2022 (Postaufgabe: 1. März 2022) sinngemäss Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.

Auf die

Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten

wurde verzichtet. Der Entscheid ergeht unter Beizug der Akten im schriftlichen

Verfahren. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig

(Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93

Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es

können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen.

Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104

StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO,

soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 105 N 18). Als Partei nimmt namentlich die Privatklägerschaft

am Strafverfahren teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als

Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich

am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118

Abs. 1 StPO).

1.2.2

Ein

Verzicht auf die Ausübung der Rechte, welche der geschädigten Person zustehen

(sog. Desinteresseerklärung), ist jederzeit möglich. Er hat schriftlich oder mündlich

zu Protokoll zu erfolgen. Ein Verzicht auf die Stellung als Privatklägerschaft

ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO; Lieber,

a.a.O., Art. 120 StPO N 1). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich

eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120

Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert

haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels

Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann

nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage

der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Dieselben Grundsätze

gelten sinngemäss für den Rückzug der Erklärung, sich als Privatkläger

beteiligen zu wollen (Lieber,

a.a.O., Art. 120 StPO N 1). Auch sie ist endgültig. Vorbehalten

bleiben Fälle, in denen der Rückzug auf einem qualifizierten Willensmangel

beruht (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO analog; Felix

Bommer, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt – Ein Überblick, recht

2015, 183 ff., 187). Als Ursache eines qualifizierten Willensmangels kommen

entsprechend Art. 386 Abs. 3 StPO eine Täuschung, eine Straftat oder

eine unrichtige behördliche Auskunft in Betracht. Ungenügend ist hingegen das

Vorliegen eines blossen Irrtums (BGer 6B_790/2015 vom 6. November

2015.

E. 3.4; Lieber, a.a.O.,

Art. 386 StPO N 7). Das Vorliegen eines Irrtums ist von derjenigen

Partei, welche sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269

E. 2.2.1).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die in Art. 386 Abs. 3 StPO

erwähnten Willensmängel auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht

werden, da gegen den Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzuges eines

Rechtsmittels keine Revision (Art. 410 Abs. 1 StPO) zulässig ist

(BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Daher hat die

Partei, welche sich auf einen Willensmangel beruft, nach Art. 386

Abs. 3 StPO einen Anspruch darauf, dass die zuständige Berufungs- oder

Beschwerdeinstanz, gegenüber welcher der Rückzug erklärt wurde, ihr

Rechtsmittel entgegennimmt und die Wirksamkeit des Rückzuges bzw. das Vorliegen

eines Willensmangels prüft. Erachtet sie diesen als wirksam, so hat sie auf das

Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3;

BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Auch mit einer

Einstellungsverfügung wird nicht im Sinne eines Sachurteils über Schuld oder

Unschuld und über die Anordnung von Massnahmen befunden (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 410 StPO N 17). Demzufolge sind auch diese Grundsätze

sinngemäss auf den vorliegenden Fall einer Desinteresseerklärung und einer

gestützt darauf ergangenen Einstellungsverfügung zur Anwendung zu bringen.

1.2.3

Vorliegend

liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 erklären, er

wolle sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen (Schreiben von

Advokat [...] vom 28. Januar 2016, S. 1). Mit Schreiben vom 18. November

2021.

erklärte der immer noch durch Advokat [...] anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer, dass er mit der Beschuldigten eine Abzahlungsvereinbarung zur

Wiedergutmachung des Schadens abgeschlossen habe. Er erkläre sein Desinteresse

an der weiteren Strafverfolgung der Beschuldigten. Entsprechend Art. 120

StPO verlor der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung grundsätzlich unwiderruflich

seine Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Damit einher geht auch der

Verlust seiner Befugnis, ein Rechtsmittel zu ergreifen.

1.2.4

Ob

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 sinngemäss als

Geltendmachung eines Willensmangels zu verstehen ist, kann offenbleiben. Dass

eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft ihn zur

Desinteresseerklärung veranlasst hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Eine allfällige blosse Unkenntnis

der rechtlichen Folgen einer Desinteresseerklärung wäre als unbeachtlicher

Motivirrtum zu qualifizieren und könnte nicht zu einer Wiederaufnahme des

Verfahrens führen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt der Desinteresseerklärung anwaltlich vertreten war und daher selbst

ein (unbeachtlicher) Motivirrtum zu verneinen wäre.

1.2.5

Zusammenfassend

ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren nicht mehr Partei und

somit nicht befugt, eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben.

1.3

1.3.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1

StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 8).

1.3.2

Aus

der Einstellungsverfügung geht hervor, dass diese dem Beschwerdeführer «nach

Eintritt der Rechtskraft» zugestellt werden sollte. Wann dies geschah, lässt

sich den Akten nicht entnehmen. In seiner Beschwerde vom 28. Februar 2022 nimmt

der Beschwerdeführer indes Bezug auf eine E-Mail der Staatsanwaltschaft vom

6.

Januar 2022, mit welcher ihm die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt

worden sei. Daraus ist zu schliessen, dass der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer sich ab dem 6. Januar 2022 bewusst sein musste, dass das

Verfahren eingestellt werden sollte. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass er

sich rechtzeitig dagegen zur Wehr setzen müsste. Dementsprechend wäre er

gehalten gewesen, unmittelbar nach Kenntnisnahme von der E-Mail der

Staatsanwaltschaft die Zustellung der Einstellungsverfügung zu verlangen, um

dagegen Beschwerde zu erheben. Da zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der

Einstellung am 6. Januar 2022 und der Beschwerdeerhebung am 28. Februar 2022

rund acht Wochen verstrichen sind, ist der Beschwerdeführer dieser prozessualen

Obliegenheit nicht nachgekommen.

1.3.3

Auch

zufolge Verspätung könnte somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

Vor diesem

Hintergrund braucht auf die verspätete Kritik des Beschwerdeführers an der

Einstellungsverfügung nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Soweit er

geltend machen will, die Staatsanwaltschaft sei von falschen Tatsachen

ausgegangen, so ist er damit nicht zu hören. Woraus sich sein Anspruch auf eine

bestimmte Sachverhaltsdarstellung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso

verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf die Vornahme

bestimmter Einträge im VOSTRA.

3.

Aufgrund der

obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem

Ausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen, umständehalber ist indessen

auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Für die Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.