BES.2022.42
Verfahrenseinstellung
14. Juni 2022Deutsch9 min
damaligen Anwalt [...], die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass er mit der Beschuldigten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.42
ENTSCHEID
vom 14.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Privatkläger
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____, geb. [...]
Beschwerdegegnerin 2
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Januar 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
29. April 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeigen gegen B____
(Beschuldigte), welche zu jener Zeit in seiner Zahnarztpraxis als Sekretärin
und Buchhalterin arbeitete. Die Beschuldigte soll in der Zeit von Januar bis
April 2017 rund CHF 40'000.– veruntreut haben. In einer ersten Einvernahme gab
die Beschuldigte zu, einen Betrag von rund CHF 20'000.– veruntreut zu haben.
Dazu habe sie jeweils Barzahlungen von Kunden einbehalten und das Doppel der
von ihr ausgestellten Quittung weggeworfen. Im Zuge der Ermittlungen erhärtete
sich der Verdacht, dass die Beschuldigte auch schon früher Gelder ihres
Arbeitgebers veruntreut hatte und dass der Deliktsbetrag um einiges höher sein
könnte. Dazu verweigerte die Beschuldige die Aussage. Trotz umfangreicher
Ermittlungen konnte der genaue Deliktsbetrag nicht eruiert werden.
Mit Schreiben
vom 18. November 2021 informierte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen
damaligen Anwalt [...], die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass er mit der Beschuldigten
eine Abzahlungsvereinbarung zur Wiedergutmachung des Schadens unterzeichnet habe.
Er habe daher «kein weiteres Interesse an der Strafverfolgung» der
Beschuldigten.
Mit
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022 wurde das
Strafverfahren eingestellt, da nach gesetzlicher Vorschrift auf eine
Strafverfolgung verzichtet werden könne (Art. 319 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]).
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar
2022 (Postaufgabe: 1. März 2022) sinngemäss Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Auf die
Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten
wurde verzichtet. Der Entscheid ergeht unter Beizug der Akten im schriftlichen
Verfahren. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig
(Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93
Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es
können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen.
Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104
StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO,
soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 105 N 18). Als Partei nimmt namentlich die Privatklägerschaft
am Strafverfahren teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118
Abs. 1 StPO).
1.2.2
Ein
Verzicht auf die Ausübung der Rechte, welche der geschädigten Person zustehen
(sog. Desinteresseerklärung), ist jederzeit möglich. Er hat schriftlich oder mündlich
zu Protokoll zu erfolgen. Ein Verzicht auf die Stellung als Privatklägerschaft
ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO; Lieber,
a.a.O., Art. 120 StPO N 1). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich
eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120
Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert
haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels
Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann
nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage
der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Dieselben Grundsätze
gelten sinngemäss für den Rückzug der Erklärung, sich als Privatkläger
beteiligen zu wollen (Lieber,
a.a.O., Art. 120 StPO N 1). Auch sie ist endgültig. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen der Rückzug auf einem qualifizierten Willensmangel
beruht (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO analog; Felix
Bommer, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt – Ein Überblick, recht
2015, 183 ff., 187). Als Ursache eines qualifizierten Willensmangels kommen
entsprechend Art. 386 Abs. 3 StPO eine Täuschung, eine Straftat oder
eine unrichtige behördliche Auskunft in Betracht. Ungenügend ist hingegen das
Vorliegen eines blossen Irrtums (BGer 6B_790/2015 vom 6. November
2015.
E. 3.4; Lieber, a.a.O.,
Art. 386 StPO N 7). Das Vorliegen eines Irrtums ist von derjenigen
Partei, welche sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269
E. 2.2.1).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die in Art. 386 Abs. 3 StPO
erwähnten Willensmängel auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht
werden, da gegen den Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzuges eines
Rechtsmittels keine Revision (Art. 410 Abs. 1 StPO) zulässig ist
(BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Daher hat die
Partei, welche sich auf einen Willensmangel beruft, nach Art. 386
Abs. 3 StPO einen Anspruch darauf, dass die zuständige Berufungs- oder
Beschwerdeinstanz, gegenüber welcher der Rückzug erklärt wurde, ihr
Rechtsmittel entgegennimmt und die Wirksamkeit des Rückzuges bzw. das Vorliegen
eines Willensmangels prüft. Erachtet sie diesen als wirksam, so hat sie auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3;
BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Auch mit einer
Einstellungsverfügung wird nicht im Sinne eines Sachurteils über Schuld oder
Unschuld und über die Anordnung von Massnahmen befunden (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 410 StPO N 17). Demzufolge sind auch diese Grundsätze
sinngemäss auf den vorliegenden Fall einer Desinteresseerklärung und einer
gestützt darauf ergangenen Einstellungsverfügung zur Anwendung zu bringen.
1.2.3
Vorliegend
liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 erklären, er
wolle sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen (Schreiben von
Advokat [...] vom 28. Januar 2016, S. 1). Mit Schreiben vom 18. November
2021.
erklärte der immer noch durch Advokat [...] anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer, dass er mit der Beschuldigten eine Abzahlungsvereinbarung zur
Wiedergutmachung des Schadens abgeschlossen habe. Er erkläre sein Desinteresse
an der weiteren Strafverfolgung der Beschuldigten. Entsprechend Art. 120
StPO verlor der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung grundsätzlich unwiderruflich
seine Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Damit einher geht auch der
Verlust seiner Befugnis, ein Rechtsmittel zu ergreifen.
1.2.4
Ob
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 sinngemäss als
Geltendmachung eines Willensmangels zu verstehen ist, kann offenbleiben. Dass
eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft ihn zur
Desinteresseerklärung veranlasst hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Eine allfällige blosse Unkenntnis
der rechtlichen Folgen einer Desinteresseerklärung wäre als unbeachtlicher
Motivirrtum zu qualifizieren und könnte nicht zu einer Wiederaufnahme des
Verfahrens führen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Desinteresseerklärung anwaltlich vertreten war und daher selbst
ein (unbeachtlicher) Motivirrtum zu verneinen wäre.
1.2.5
Zusammenfassend
ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren nicht mehr Partei und
somit nicht befugt, eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben.
1.3
1.3.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1
StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 8).
1.3.2
Aus
der Einstellungsverfügung geht hervor, dass diese dem Beschwerdeführer «nach
Eintritt der Rechtskraft» zugestellt werden sollte. Wann dies geschah, lässt
sich den Akten nicht entnehmen. In seiner Beschwerde vom 28. Februar 2022 nimmt
der Beschwerdeführer indes Bezug auf eine E-Mail der Staatsanwaltschaft vom
6.
Januar 2022, mit welcher ihm die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt
worden sei. Daraus ist zu schliessen, dass der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer sich ab dem 6. Januar 2022 bewusst sein musste, dass das
Verfahren eingestellt werden sollte. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass er
sich rechtzeitig dagegen zur Wehr setzen müsste. Dementsprechend wäre er
gehalten gewesen, unmittelbar nach Kenntnisnahme von der E-Mail der
Staatsanwaltschaft die Zustellung der Einstellungsverfügung zu verlangen, um
dagegen Beschwerde zu erheben. Da zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der
Einstellung am 6. Januar 2022 und der Beschwerdeerhebung am 28. Februar 2022
rund acht Wochen verstrichen sind, ist der Beschwerdeführer dieser prozessualen
Obliegenheit nicht nachgekommen.
1.3.3
Auch
zufolge Verspätung könnte somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
Vor diesem
Hintergrund braucht auf die verspätete Kritik des Beschwerdeführers an der
Einstellungsverfügung nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Soweit er
geltend machen will, die Staatsanwaltschaft sei von falschen Tatsachen
ausgegangen, so ist er damit nicht zu hören. Woraus sich sein Anspruch auf eine
bestimmte Sachverhaltsdarstellung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso
verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf die Vornahme
bestimmter Einträge im VOSTRA.
3.
Aufgrund der
obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen, umständehalber ist indessen
auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für die Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.