BES.2022.43
Beschlagnahme
31. Oktober 2024Deutsch28 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.43
ENTSCHEID
vom 31.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. März 2022
betreffend Beschlagnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug,
(gewerbsmässige) Geldwäscherei, Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder
–vergehen, Fälschung amtlicher Wertzeichen, In Umlauf setzen von falschen
Wertzeichen, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung (Verfahren VT.[...]) sowie
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren VT.[...]). Im Rahmen
dieser Verfahren wurden mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 23.
Juni 2021 in der Privatwohnung und vom 24. Juni 2021 in den Büroräumlichkeiten
von A____ diverse Gegenstände und Vermögenswerte (Pos. A1-A65) beschlagnahmt. Der
Reisepass (Pos. A12) sowie der Autoschlüsselbund (Pos. 51) wurden A____ zurückgegeben,
die übrigen Gegenstände blieben beschlagnahmt. Mit Schreiben vom 17. Februar
2022 ersuchte A____, vertreten durch Advokat [...], die Staatsanwaltschaft um
Aufhebung der Beschlagnahmen über sämtliche noch sichergestellten Gegenstände,
mit Ausnahme derjenigen, welche seitens des Betäubungsmitteldezernats
beschlagnahmt worden waren. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit begründeter
Verfügung vom 10. März 2022 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde von A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) vom 24. März 2022. Darin begehrt er unter o/e-Kostenfolge,
die angefochtene Verfügung sei vollständig, ev. teilweise aufzuheben und es
seien entsprechend die Beschlagnahmen über sämtliche Effekte der Positionen
A1-A65 (mit Ausnahme der Pos. A12, A17-21, A31, A51, A60-A63 und A65)
aufzuheben. Eventualiter seien jedenfalls die unter Pos. A32 beschlagnahmte
Armbanduhr der Marke Rolex sowie die Pos. A1-A11, A13-A16, A18-A20, A33-A42,
A44-A50, A52-A59 und A64 herauszugeben. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022
beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30.
Juni 2022 an seinen Rechtsbegehren fest.
Am 25. Januar
2022 teilte die Staatsanwaltschaft die zusätzliche Beschlagnahme eines Ethereum-Guthabens
im Verfahren VT.[...] mit. Mit Schreiben vom 23. März 2023 beantragte der
Beschwerdeführer die Beschleunigung des Verfahrens. Daraufhin ersuchte die Beschwerderichterin
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2023 um nähere Angaben zum
Inhalt einzelner beschlagnahmten Positionen sowie um Einreichung der
Auswertungsergebnisse. Die Staatsanwaltschaft beantwortete mit Stellungnahme
vom 25. Juli 2023 die offenen Fragen und hob die Beschlagnahme über diverse
Positionen auf. Mit Schreiben vom 31. August 2023 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und beantragte, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien
zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu verlegen. Die Beschwerderichterin ersuchte die
Staatsanwältin am 20. September 2023 um weitere Auskünfte zu den unter Pos. A4
und A5 beschlagnahmten Quittungen. Am 3. Oktober 2023 reichte die
Staatsanwaltschaft die verlangten Quittungen sowie eine Aktennotiz vom 3.
Oktober 2023 ein. Diese Unterlagen wurden mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 zu
den Akten genommen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Die weiteren
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im
schriftlichen Verfahren unter Beizug sämtlicher Vorakten sowie der von der
Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgereichten Akten seit dem 24. Mai
2022 (act. 14) ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1
StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung vom 26. März
2021.
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren
Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396
StPO).
1.2
1.2.1
Zur
Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Person. Diese muss also im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 382 StPO N 13; Ziegler/Keller,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage
2023, Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das
schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Demgegenüber
ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe
des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).
1.2.2
Im
Strafverfahren VT.[...] beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft anlässlich der
Hausdurchsuchung in der Privatwohnung des Beschwerdeführers die Positionen
A1-A65. Die im Rahmen des separat gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahrens
VT.[...] als Pos. 1’101-1'111 beschlagnahmten Cannabisprodukte – deren Rückgabe
vom Beschwerdeführer nicht verlangt wird – waren unter den vormaligen (in VT.[...])
Pos. A17-A21, A31, A60-A63 sowie A65 geführt (vgl. Aktennotiz vom 25. Juni 2021
Ordner 1).
1.2.3
Mit
Verfügung vom 4. April 2023 ersuchte die Beschwerderichterin die
Staatsanwaltschaft um nähere Angaben zu den Positionen A15, A28, A16, A36, A42,
A44, A13, A47, A50, A 59, A 64 (Ziff. 1). Zudem erkundigte sie sich, ob die
beschlagnahmten fünf Mobiltelefone (Pos. A9-11, A48-49) sowie die Datenträger
(Pos. A8-11, A33, A35, A45, A48-49) inzwischen ausgewertet worden seien und um
nähere Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (Ziff. 2 und 3).
Ebenfalls wollte sie wissen, weshalb es nicht möglich sei, die beschlagnahmten
schriftlichen Unterlagen (Pos. A4-6, A15, A28 sowie die weiteren diversen
Ordner und schriftlichen Unterlagen) zu kopieren und die Originale dem
Beschwerdeführer auszuhändigen (Ziff. 4). Sie ersuchte weiter um das Ergebnis
der mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022 in Aussicht
gestellten weiteren Ermittlungen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der
der Rolex-Uhr (Ziff. 5) sowie der Ermittlungen zu den drei Führerausweisen in
Pos. A1 (Ziff. 6) und den Bankkundenkarten [...] und [...] (Pos. A3).
Schliesslich wurden Informationen darüber verlangt, ob die beschlagnahmten
Geldbeträge (Pos. A22-A27 und A43) auf Betäubungsmittelrückstände analysiert
worden seien und falls ja, mit welchem Ergebnis (Ziff. 8).
1.2.4
Mit
Stellungnahme vom 25. Juli 2023 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der
Aufhebung der Beschlagnahme und der Rückgabe der Pos. A1 (Rückgabe des
aktuellen Führerscheins, Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beiden anderen
zwecks Einziehung), A2, A3, A4, A5, A7, A12 (Reisepass [bereits ausgehändigt]),
A14, A15, A16, A28, A35-A42, A44, A47 und A50, A51 (Schlüsselbund [bereits
aufgehoben und zurückgegeben]), A52-A59 sowie teilweise A64 (schriftliche
Unterlagen [Separierung einzelner Zettel]) einverstanden (act. 13 p. 4 f.). In
Bezug auf diese Positionen ist somit das schutzwürdige Interesse des
Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Daraus folgt
die Abschreibung des diesbezüglichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit
der Beschwerde.
1.3
Soweit
die Staatsanwaltschaft bezüglich des beschlagnahmten Bargelds geltend macht,
der Beschwerdeführer verlange dessen Herausgabe gar nicht (Stellungnahme vom
25.
Juli 2023), ist festzustellen, dass dies nicht zutrifft. Der
Beschwerdeführer begehrt in seinem Hauptantrag die Aufhebung der Beschlagnahme
über sämtliche beschlagnahmten Positionen, mit Ausnahme der Betäubungsmittel.
Davon sind auch die unter Pos. A22-A27 verzeichneten Elcosafes mit Bargeld im
Wert von CHF 97'000.– sowie der in einer Handtasche gefundene
Bargeldbetrag von CHF 10'000.– (Pos. 43) erfasst. Zwar wird im
Eventualantrag die Herausgabe der genannten Positionen nicht mehr ausdrücklich verlangt.
Aus der Beschwerdebegründung geht wiederum hervor, dass der Beschwerdeführer
zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO
immerhin mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eines Betrags von CHF
10'000.– einverstanden wäre, aber die Herausgabe der übrigen Vermögenswerte
verlangt (act. 2 p. 7 Ziff. 15). Aus seiner Eingabe vom 30. Juni 2023
könnte gar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch den Betrag von
CHF 10'000.– nicht mehr akzeptiert, sondern die Rückgabe des gesamten Bargelds
fordert, macht er doch geltend, die Vermögenswerte seien ihm zurückzugeben,
soweit sie nicht als Beweis dienen und auch nicht der Einziehung unterliegen
(act. 7 p. 2. f). Jedoch verweist er in seiner letzten Stellungnahme vom 31.
August 2023 wiederum auf seine ursprünglichen Anträge in der Beschwerde (act.
16.
mit Verweis auf act. 2 p. 8), weshalb von einem Antrag auf Aufrechterhaltung
der Beschlagnahme über CHF 10'000.– auszugehen ist. Daraus folgt, dass vom
Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme des CHF 10'000.–
übersteigenden Betrags und damit von CHF 97'000.– gefordert wird.
1.4
Strittig
bleiben somit nach der von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25.
Juli 2023 veranlassten teilweisen Aufhebung der Beschlagnahmen die Pos. A6,
A11, A13, A22-27, A29, A30, A32, A33, A34, A43, A45, A46, A48, A49 und
teilweise A64. Hauptstreitpunkte bilden die beschlagnahmten Bargeldbeträge
(Pos. 22-27, A43) sowie die Rolexuhr (Pos. A32).
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung auf die
Voraussetzungen der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO,
welche nach wie vor gegeben seien. Insbesondere die Beibringung eines
Kaufbeleges für die Armbanduhr der Marke Rolex, lautend auf den Namen eines
angeblichen Geschäftspartners des Beschwerdeführers vermöge den Besitz und die
vermutete Eigentümerschaft des Berufungsklägers nicht zu entkräften, sei die
Uhr doch in seinem Schlafzimmer gefunden worden, woraus geschlossen werden
müsse, dass dieser sie auch getragen habe. Gemäss den Ermittlungen habe der
Berufungskläger bereits ab 2016 hochpreisige Luxusuhren erworben und in diesem
Zusammenhang Pro-Innerstadt-Gutscheine verwendet, ohne diese zu bezahlen. Es
bestehe aufgrund der Beschlagnahmesituation des Bargeldes, der ebenfalls
sichergestellten Betäubungsmittel sowie des im Raum stehenden Vorwurfs, wonach
der Beschwerdeführer gefälschte Wertzeichen verkauft und weitere Betrugsdelikte
begangen habe, der dringende Verdacht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte
in Höhe von rund CHF 97'000.– aus deliktischen Handlungen stammten. Auch die
beschlagnahmten Unterlagen und Geräte seien in diesem Zusammenhang Gegenstand
der Ermittlungen. Schliesslich seien die in einer Designertasche in der
Garderobe der Privatwohnung des Beschwerdeführers sichergestellten
CHF 10'000.– zur Sicherung der Verfahrenskosten angesichts des
umfangreichen Verfahrens nicht ohne weiteres ausreichend (act. 1).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde vom 24. März 2022 eine Verletzung
der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO.
So habe die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der beschlagnahmten Uhr der Marke
Rolex sowie der Vermögenswerte von CHF 97'000.– (Pos. A22-A27) und CHF
10'000.– (Pos. A43) zu den übrigen insgesamt 45 noch beschlagnahmten
Gegenständen lediglich pauschal im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht
ausgeführt, dass die Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen stammten und die
weiteren beschlagnahmten Unterlagen und Geräte noch Gegenstand der Ermittlungen
seien. Damit seien diese Beschlagnahmen nicht ausreichend begründet. Es seien
deshalb die Beschlagnahmen der Pos. A1-A11, A13-A16, A28-A30, A33-A42, A44-A50,
A52-A59 sowie A64 aufzuheben und die Gegenstände an den Beschwerdeführer
zurückzugeben, seien doch für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung dieser
Gegenstände keine Gründe gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO mehr
ersichtlich, da sie weder als Beweismittel dienten, noch der Einziehung
unterlägen oder zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet werden könnten (act.
2.
Ziff. 10).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
sei aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte und der Verknüpfungen
zu weiteren, umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren gegen mehrere Personen
sehr komplex. Aufgrund der hohen Komplexität sei das Verfahren in zwei
Verfahrenskomplexe geteilt, wobei die Betäubungsmitteldelikte und die
Wirtschaftsdelikte (Betrug/Geldwäscherei/Misswirtschaft) aus
verfahrensökonomischen Gründen von den jeweils spezialisierten Abteilungen der
Staatsanwaltschaft untersucht würden. Im Zuge der Hausdurchsuchung in der
Privatwohnung des Beschwerdeführers seien Unterlagen, amtliche Dokumente,
Mobiltelefone, weitere Datenträger, diverse Schlüssel sowie Bargeld über CHF
107'000.– und kiloweise Betäubungsmittel sichergestellt und beschlagnahmt
worden (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 23. Juni 2021). Der Tatverdacht
in Bezug auf illegalen Betäubungsmittelhandel sei durch die gefundenen hohen
Bargeldsummen in Kleinstückelung sowie die Fundsituation weiter erhärtet
worden; der Beschwerdeführer habe bezüglich der Herkunft des Geldes keine
Angaben gemacht. Es bestehe der Verdacht, dass die beschlagnahmten
Kryptowährungen bzw. paper wallets im Zusammenhang mit dem
Betäubungsmittelhandel zum Zweck der Geldwäscherei genutzt worden seien.
Schliesslich bestehe aufgrund der Tatsache, dass sich ein grosser Teil der sehr
unterschiedlichen, vom Beschwerdeführer seit 2016 geführten Firmen in
Liquidation befanden, der dringende Tatverdacht, dass er auch Strohpersonen
eingesetzt habe. Aufgrund der widersprüchlichen Behauptungen, der bisher
ermittelten Zahlungsflüsse über die diversen Geschäftskonten, des konkreten
Tatverdachts auf gewerbsmässigen Handel mit gefälschten Wertzeichen im
Gesamtwert von über CHF 325'000.–, der tatsächlichen Begebenheiten, welche
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2021 festgestellt worden seien
sowie der Befunde des Instituts für Rechtsmedizin in Bezug auf die
Betäubungsmittel, bestehe der dringende Tatverdacht, dass das sichergestellte
Bargeld aus illegaler Herkunft stamme. Zudem sei festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer in verschiedenste Firmen involviert sei und über deren
Geschäftskonten deliktische Zahlungsflüsse gelaufen seien. Inwiefern die beiden
Tatkomplexe zusammenhängen würden, sei Gegenstand weiterer Ermittlungen. Die
Eigentumsverhältnisse an der im Schlafzimmer des Beschwerdeführers
aufgefundenen Rolex-Armbanduhr hätten noch nicht abschliessend geklärt werden
können. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 19. September 2016 nicht
bezahlte Pro-Innerstadt-Gutscheine im Wert von CHF 42'000.– bei der Firma [...]
AG für den Kauf von Uhren verwendet zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass er die beschlagnahmte Uhr mit nicht bezahlten Pro-Innerstadt-Gutscheinen
bezahlt habe und diese daher der Einziehung unterliege. Aufgrund des
begründeten, konkreten Tatverdachts sei die Aufrechterhaltung der
Beschlagnahmen weiterhin verhältnismässig, zudem erscheine die spätere
Einziehung durch das Sachgericht aus materiell-rechtlichen Gründen nicht
unzulässig (act. 5).
2.4
In
seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer den von der Staatsanwaltschaft
hergestellten Sachzusammenhang zwischen den sichergestellten Marihuanaprodukten
und den diversen beschlagnahmten höheren Geldbeträgen. Er macht geltend, unter
diesem Titel sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der aufgefundenen
Gelder und weiteren Effekten nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft habe
es in der angefochtenen Verfügung zudem unterlassen, weiter auszuführen, weshalb
sich der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen verdichtet
habe und in welchem Rahmen tatsächlich Anklage erhoben werden solle. Ebenfalls
unterblieben sei der Nachweis eines durch den Beschwerdeführer verursachen
finanziellen Schadens bei Dritten sowie die Bezifferung von allfälligen
Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen. Hinsichtlich der Rolex-Uhr sei
gestützt auf den Kaufbeleg klar und eindeutig, dass diese seinem langjährigen Freund
und Geschäftspartner B____ gehöre. Da diese Uhr somit nicht zur Deckung
allfälliger Verfahrenskosten verwertbar sei, sei sie an den Berechtigten B____,
eventualiter an den Beschwerdeführer, herauszugeben (act. 7).
3.
3.1
Beschlagnahmt
werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von
Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden
(lit. b, vgl. auch Art. 268 Abs. 1 StPO), wenn sie den Geschädigten
zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).
Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer
Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage
(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1
lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände
im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in
Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden. Zudem
ist erforderlich, dass die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit) (Art. 197 Abs. 1
lit. c StPO; Heimgartner, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 263 N 4) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) (Art. 197
Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 4, 12, 22; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_553/2022 vom 16.
September 2022 E. 3.3.3). Die Strafbehörden haben während des Strafverfahrens
laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch
gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig
werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (BGer 7B_200-202/2023 vom
25.
Juni 2024 E. 3.3.). Gemäss herrschender Lehre ist zwischen Anfangsverdacht
sowie hinreichendem und dringendem Tatverdacht zu unterscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 309 N 26 f.; Vogelsang,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 309 StPO N 26). Zur Bejahung der
Voraussetzung, dass der Gegenstand oder Vermögenswert voraussichtlich als
Beweismittel gebraucht wird, genügt zu Beginn der Strafuntersuchung eine
einfache Wahrscheinlichkeit (Heimgartner,
a.a.O., Art. 263 N 12 f.).
3.2
3.2.1
Das
Vorliegen eines dringenden Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im
Wesentlichen bestritten. Dem Beschwerdeführer werden einerseits
Betäubungsmitteldelikte, andererseits Wirtschaftsdelikte vorgeworfen. Unter
anderem wird ihm vorgehalten, er habe gefälschte Briefmarken im Wert von über
CHF 325'500.– verkauft. Belastet wird der Beschwerdeführer diesbezüglich durch
die Aussagen seines Bruders, C____, sowie von D____. So sei gemäss den Angaben
von C____, der Beschwerdeführer Empfänger der aus Serbien eingeführten
gefälschten Briefmarken gewesen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen D____
haben ausserdem ergeben, dass der Erlös aus dem Briefmarkenverkauf unter
anderem auf das Geschäftskonto der Firma [...] einging. D____, welcher das Geld
in bar bezog, gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, diese
Firma zur Verfügung zu stellen und ihm das Bargeld jeweils persönlich zu
übergeben, was er getan habe (Einvernahme vom 2. Oktober 2020). Weitere
Verkäufe von gefälschten Briefmarken wurden auch über die Firma E____ GmbH
abgewickelt; von dieser Firma wurden Geldflüsse auf vom Beschwerdeführer
kontrollierten Firmen festgestellt. Damit besteht der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer auch hinter der Firma E____ GmbH steht. Gemäss den Ermittlungen
der Staatsanwaltschaft handle es sich bei dem als Geschäftsführer dieser Firma
im Handelsregister eingetragenen F____ um eine fiktive Person (Requisition vom
19.
Februar 2018). Schliesslich werden dem Beschwerdeführer weitere illegale
Geschäfte über diverse Firmen (unter anderem G____) vorgehalten, unter anderem
Bestellungsbetrug, Leasingbetrug und Urkundendelikte. Die dem Beschwerdeführer
vorgehaltenen betrügerischen Bestellungen belaufen sich gemäss den
aktenkundigen Strafanzeigen auf einen Gesamtbetrag von über CHF 770'000.– (vgl.
dazu Strafanzeigen Ordner 6-11; Gesamtliste der Warenbestellungen «Allgemeiner
Teil» Ordner 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. März
2023.
gab der Beschwerdeführer an, er habe mit der Firma G____ nichts zu tun
gehabt und auch keine betrügerischen Warenbestellungen getätigt. Belastet wird
er jedoch durch die Aussagen von H____, wonach der Beschwerdeführer die Firma G____
von ihm übernommen und dafür gesorgt habe, dass von einer Factoring Firma CHF 30'000.–
zur Begleichung von Schulden überwiesen worden seien. Zudem gab H____ an, er
habe im Auftrag des Beschwerdeführers diverse Pakete jeweils am Postschalter
des Badischen Bahnhofs abgeholt und jenem übergeben (vgl. «Allgemeiner Teil»
Ordner 3). Schliesslich haben die Ermittlungen ergeben, dass die betreffenden
Firmen mit Schulden aufgeladen und alsdann an Firmenbestatter weitergegeben wurden.
In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer auch der deliktischen
Misswirtschaft verdächtigt. Schliesslich besteht auch der Verdacht, dass die in
der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten hohen Bargeldbeträge und
Kryptowährungen bzw. paperwallets zum Zweck der Geldwäscherei genutzt wurden (vgl.
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022).
3.2.2
Auch
in Bezug auf Betäubungsmittelhandel ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen.
Dieser ergibt sich aus der grossen Menge von bei der Hausdurchsuchung vom
23.
Juni 2021 in der Privatwohnung des Beschwerdeführers sichergestellten
Betäubungsmittel. Diesbezüglich ist auf die Aktennotiz vom 24. Juni 2021
betreffend «Sichtung der Betäubungsmittelpositionen / Erstellung von
Unterpositionen» (Ordner 3) zu verweisen. Gemäss Analyse des Instituts für
Rechtsmedizin wiesen 1,581 kg der sichergestellten Hanfblüten THC-Werte zwischen
13.
und 16 % und insgesamt 1,191 kg des sichergestellten Haschischs teils
sehr hohe THC-Werte sowie teilweise illegale synthetische Cannabinoide auf (vgl.
Forensisch-chemisches Gutachten vom 19. Juli 2021). Insbesondere aufgrund der
mit synthetischem Cannabinoid versetzten beschlagnahmten Haschischplatten von
insgesamt 1,09 kg besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer
legalen CBD-Hanf mit synthetischen verbotenen Stoffen versetzte oder versetzen liess.
In der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurden neben 64 Haschischplatten
(6,478 kg) auch sechs Elcosafes mit hohen Bargeldsummen beschlagnahmt. Dadurch
wird der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel wie auch auf Geldwäscherei weiter
erhärtet, insbesondere, weil der Beschwerdeführer zur Herkunft des Geldes nur
sehr vage Angaben machte und keine Belege liefern konnte. Der Beschwerdeführer
hat zugestanden, einen Teil des vorgefundenen Bargelds mit dem Verkauf von CBD
erwirtschaftet zu haben (Einvernahme vom 8. November 2021 p. 4). Gemäss den
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehen entgegen den Beteuerungen des
Beschwerdeführers, wonach er die aus dem CBD-Handel erzielten Gewinne in
Vermögens- und Geldanlagen investiert habe, aus den Vermögens- und
Kontounterlagen jedoch keine entsprechenden Anlagen hervor, welche den
Bargeldfund rechtfertigen (vgl. dazu Separatbeilagen).
3.2.3
Zusammengefasst
ist ein dringender Tatverdacht sowohl in Bezug auf die dem Beschwerdeführer
vorgehaltenen Wirtschafts- als auch auf Betäubungsmitteldelikte zu bejahen.
3.3
3.3.1
Die
Staatsanwaltschaft hält an der Beschlagnahme der Pos. A6, A29 und A30 fest. Es handelt
sich um diverse Quittungen ([...]), sogenannte Paper Wallets, mit den darauf
verwalteten privaten Schlüsseln, welche als Nachweis für die
Eigentumsverhältnisse von Kryptowährungen dienen und für Transaktionen von
Kryptowährungen benötigt werden. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, aufgrund
des sehr konkreten Tatverdachts der gewerbsmässigen Geldwäscherei hätten diese
weiterhin beschlagnahmt zu bleiben, würde die Herausgabe der Papier-Wallets es
doch dem Beschwerdeführer ermöglichen, auf dieses digitale Depot zuzugreifen
und die Vermögenswerte beiseite zu schaffen (Stellungnahme vom 25. Juli 2023). Die
digitalforensische Analyse der sichergestellten Paper Wallets (Pos. A29) hat
ergeben, dass sieben der betreffenden Wallet-Adressen ein Ethereum-Guthaben von
gesamthaft ETH 3.50029347 (entspricht aktuell ca. CHF 5’000.–) aufwiesen. Aufgrund
der Anhaltspunkte auf Geldwäscherei besteht der konkrete Verdacht, dass dieses
Ethereum-Guthaben, wie auch das festgestellte Bargeld, aus den vorgeworfenen
deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers stammt (vgl. oben E. 3.2). Vor
diesem Hintergrund ist die Beschlagnahme des betreffenden Ethereum-Guthabens durch
die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt (vgl. Eingabe vom 25. Januar 2023
betr. Verfügung vom 25. Januar 2023). Aufgrund des klaren Tatverdachts auf
Geldwäscherei erscheint es derzeit nicht angezeigt, die Beschlagnahme über die
sichergestellten Paper Wallets aufzuheben, weshalb die Beschwerde in diesem
Punkt abzuweisen ist.
3.3.2
Weiter
hält die Staatsanwaltschaft an der Beschlagnahme der Pos. A8 (Laptop), A9
(Mobiltelefon mit weissem Rücken), A10 (Mobile [...]), A11 (Mobile [...]), A33
(USB Sticks), A45 (externe Festplatte), A48 (Mobile in schwarzer Hülle) und A49
([...] in schwarzer Hülle) fest. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen des bereits über drei Jahre dauernden Ermittlungsverfahrens
ausreichend Zeit, die Datenträger und elektronischen Geräte auswerten zu
lassen. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2023 wurden
die elektronischen Geräte bereits am 10. Januar 2023 dem fedpol zwecks
Spiegelung übergeben und am 9. Juni 2023 wieder retourniert. Dem
Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass nach Sicherung der auf
seinen elektronischen Geräten gesicherten Daten unerheblich ist, ob diese
bereits analysiert und ausgewertet wurden (Stellungnahme vom 31. Oktober 2023).
Nach der erfolgten Sicherung der Daten besteht somit kein Grund mehr für die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen über diese Positionen. Eine weitere
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wäre angesichts der bisherigen
Verfahrensdauer zudem klar unverhältnismässig. Entsprechend ist die die
Beschwerde bezüglich der Pos. A8-A11 sowie A33, A45, A48 und A49 gutzuheissen.
3.3.3
Unter
Pos. A13 und A46 wurden diverse Schlüssel beschlagnahmt. Diesbezüglich äusserte
die Staatsanwaltschaft die Vermutung, diese könnten allenfalls zu einem Lager mit
Betäubungsmitteln gehören (act. 13 p. 2 oben). Jedoch hatte die
Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die Schlüssel im bisherigen Verfahren ausreichend
Gelegenheit, die ihr erforderlich erscheinenden weiteren Abklärungen zu
tätigen. Sollten sich darunter registrierte Schlüssel befinden, was aus den Akten
nicht ersichtlich ist, hätte die Staatsanwaltschaft schon längst entsprechende
Nachforschungen tätigen können. Eine weitere Aufrechterhaltung der
Beschlagnahme ist in zeitlicher Hinsicht nicht mehr verhältnismässig.
Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Fundorte in Küche
und Eingang der Privatwohnung des Beschwerdeführers eher dafür sprechen, dass
es sich bei den beschlagnahmten Schlüssel um alte, ausser Gebrauch geratene
Schlüssel handelt. Entsprechend ist die Beschlagnahme von Pos. A13 und 146
aufzuheben und es sind die entsprechenden Schlüssel dem Beschwerdeführer
herauszugeben.
3.3.4
3.3.4.1
Auch
an der Beschlagnahme der Rolex-Uhr (Pos. A32) hält die Staatsanwaltschaft fest
und macht geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
diese Uhr als Gegenwert für deliktische Handlungen erhalten habe (Stellungnahme
vom 25. Juli 2023). In einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3.
Oktober 2023 betreffend diverse beschlagnahmte Quittungen über den Kauf
von Luxusgütern (Pos. A4 und A5) wird festgehalten, diese zeigten
ausschnittsweise den ausschweifenden Lebensstil des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau. Bei der Hausdurchsuchung seien weitere hochpreisige Designerhandtaschen
festgestellt worden. Die hohen Ausgaben für Luxusgüter (auch Schmuck, Sandalen,
Gürtel, Sonnenbrillen, etc.) stimmten in keiner Wiese mit den
Einkommensverhältnissen des Ehepaares überein. Es sei unter diesen Umständen
davon auszugehen, dass die Rolex-Uhr, welche aufgrund ihres Fundorts im
Schlafzimmer des Beschwerdeführers offensichtlich von ihm getragen worden sei,
ebenfalls ihm gehöre. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer, die Rolex-Uhr
sei nachweislich gerade nicht von ihm oder seiner Gattin, sondern von B____
erworben worden. Zudem sei die Uhr auch nicht in bar, sondern auf Rechnung
bezahlt worden (Faktura Nr. 10 019-343 vom 19. April 2017). Eine allfällige
Neuregistrierung der auf B____ registrierten Rolex weder behauptet noch erwiesen
(Stellungnahme vom 31. Oktober 2023).
3.3.4.2
Zwar
steht fest, dass die Herrenarmbanduhr der Marke Rolex im Schlafzimmer des
Beschwerdeführers gefunden wurde, was darauf hinweist, dass er sie getragen
hat. Der Umstand, dass eine auf den Namen B____ lautende Kaufquittung vorliegt,
stellt indessen ein starkes Indiz zugunsten von Dritteigentum dar. Der
Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang weiter zu Recht geltend gemacht,
die Uhr sei nachweislich auf Rechnung gekauft und nicht etwa – wie von der Staatsanwaltschaft
vermutet – mit (unbezahlten) Pro Innerstadt-Gutscheinen bezahlt worden. Obwohl
angesichts des Umstandes, dass B____ gemäss den Erkenntnissen der Ermittlungen ein
Teil des Konstrukts des Beschwerdeführers war ([...] GmbH, vgl. [...]), gewisse
Zweifel bestehen, kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Uhr ist. Aus
diesem Grund ist die Rolex-Uhr unter Aufhebung der Beschlagnahme dem
mutmasslichen Eigentümer B____ herauszugeben. Der Staatsanwaltschaft steht aber
die Möglichkeit offen, die Uhr im Rahmen eines allfälligen gegen B____
geführten Strafverfahrens zu beschlagnahmen.
3.3.5
3.3.5.1
Anlässlich
der Hausdurchsuchung in der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurde ein Gesamtbetrag
von CHF 97'760.– sowie EUR 10'000.– sichergestellt (vgl. Geldzählung BKB vom
28.
Juni 2021). Im Schlafzimmer wurden verteilt auf verschiedene Schränke und
Kommoden insgesamt sechs Elcosafes mit Bargeld in folgender Stückelung gefunden:
-
CHF 8'900.– (89 x CHF 100.–), (Pos. A22 [Elco 186415]);
-
CHF 10'000.– (36 x CHF 200.– und 28 x CHF 100.–), (Pos. A23 [Elco 163250]);
-
CHF 20'000.– (100 x CHF 200.–) sowie EUR 10'000.– (100 x EUR 100.–),
(Pos. A24 [Elco 163254]);
-
CHF 6'860.– (3 x CHF 200.–, 59 x CHF 100.–, 4 x CHF 50.–, 7 x CHF 20.–
sowie 2 x CHF 10.–), (Pos. A25 [Elco 186413]);
-
CHF 10'000.– (100 x CHF 100.–), (Pos. A26 [Elco 127805]);
-
CHF 32'000.– (12 x CHF 1’000.– und 100 x CHF 200.–), (Pos. A27 [Elco 186414]).
Ein weiterer
Bargeldbetrag in Höhe von CHF 10'000.– (10 x CHF 1'000.–) wurde schliesslich in
einer Handtasche im Schrank der Garderobe gefunden (Pos. A43); (vgl. zum
Ganzen: Verzeichnis für Bargeld vom 24. Juni 2021 zu Pos. A22-27, A43).
3.3.5.2
Die
Art der Aufbewahrung in diversen Elcosafes, verteilt an verschiedenen Orten im
Schlafzimmer und in bar in einer Handtasche im Garderobenschrank sowie die verhältnismässig
kleine Stückelung der aufgefundenen Bargeldbeträge sprechen indiziell eher für
eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte. Dabei ist von den von der
Staatsanwaltschaft geschilderten Betäubungsmittel- und Vermögensstraftaten
auszugehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni
2021.
an, er bewahre zu Hause «so EUR 10'000.– und 40'000.–» auf. Dieses Geld
stamme aus dem Verkauf von Desinfektionsmittel, ein Teil sei gespart und ein
Teil sei für die Sommerferien gedacht (Einvernahme Akten S. 21). Belege für
allfällig erfolgte Barabhebungen oder Geschäftsunterlagen zur Erhärtung seiner
Aussagen konnte er indessen nicht beibringen. Damit liegt für den allergrössten
Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte keine plausible Herkunftserklärung vor.
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte dienten dazu, sich finanziell zu
bereichern. Bei Bejahung des dringenden Tatverdachts muss damit davon
ausgegangen werden, dass mindestens ein Teil der aufgefundenen Vermögenswerte
deliktischer Herkunft ist. Ob indessen die gesamten Geldbeträge deliktischen
Ursprungs sind, kann im Ermittlungsverfahren nicht abschliessend entschieden
werden, sondern wird zu gegebener Zeit das Sachgericht zu beurteilen haben.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer stellt sich auch hier die Frage der
Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Zwar kann gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Beschlagnahme auch deshalb
unverhältnismässig werden, weil ihre Dauer sich grundlos in die Länge zieht.
Indessen müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben,
solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Werte aus
deliktischer Herkunft stammt (vgl. BGer 7B_200-202/2023 vom 25. Juni 2024
E. 3.3). Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen
Vermögenswerte somit in vollem Umfang beschlagnahmt bleiben. Selbst wenn das
Sachgericht aufgrund der Beweislage zum Schluss gelangen sollte, dass nicht der
gesamte beschlagnahmte Betrag einzuziehen oder an allfällige Geschädigte zu
verteilen wäre, wäre mit Blick auf die in Frage stehende Schadenssumme von insgesamt
CHF 1’000’000.– eine Kostendeckung nicht gewährleistet. Auch mit einer
teilweisen Freigabe im aktuellen Zeitpunkt wäre das Risiko verbunden, dass die
Kosten des infolge der diversen Haussuchungen, Auswertungen der elektronischen
Geräte sowie zahlreichen Befragungen zweifellos kostspieligen Verfahrens im
Falle eines Schuldspruchs nicht mit den gemäss Antrag des Beschwerdeführers
auszusondernden CHF 10'000.– beglichen werden könnte. Zu berücksichtigen ist
mit Blick auf die Verfahrenskosten nicht zuletzt, dass sich mit vorliegendem
Fall allenfalls mehrere Instanzen zu befassen haben werden. Bei einer Rückgabe
an den Beschwerdeführer besteht zudem das Risiko, dass etwa der Kostenvorschuss
des Privatverteidigers mit Mitteln aus deliktischer Herkunft bezahlt würde. Zusammengefasst
ist vorliegend aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes nicht möglich, eine
Aussonderung von allenfalls deliktisch erworbenen von den legal erwirtschafteten
Vermögenswerten vorzunehmen. Zwar ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter grundsätzlich
nicht verpflichtet, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen; es steht ihm in
jedem Verfahrensstadium frei, Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Taten und zu
seinen persönlichen Verhältnissen zu verweigern. Dies führt jedoch vorliegend
dazu, dass in Bezug auf die beschlagnahmten Gelder auch nach mehrjähriger
Untersuchung noch nicht geklärt werden konnte, ob ein Teil der Vermögenswerte –
und allenfalls in welchem Umfang – mit Sicherheit nicht aus deliktischer
Herkunft stammt und damit freizugeben wäre. Aus diesen Erwägungen folgt, dass
die unter Pos. A22-27 und A43 beschlagnahmten Bargeldbeträge in vollem Umfang
beschlagnahmt bleiben müssen und entsprechend die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Soweit die
Beschwerde gutzuheissen ist (Pos. A8, A9, A10, A11, A13, A32, A33, A45, A46,
A48 und A49), ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten und
trägt keine Kosten. Allerdings ist die Beschwerde bezüglich Pos. A22-27 und A43
sowie der Pos. A6, A29, A30, A34 und teilweise A64 abzuweisen, woraus die
Tragung der entsprechenden Verfahrenskosten durch den diesbezüglich
unterliegenden Beschwerdeführer folgt. Insbesondere mit der Abweisung der
Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahme der Bargeldbeträge in
Höhe von annähernd CHF 100'000.– ist der Beschwerdeführer auch mit seinem
Eventualantrag nicht durchgedrungen und in einem wesentlichen Punkt unterlegen.
In Bezug auf die Kostenhöhe ist jedoch festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft
die Beschlagnahme der Pos. A1, A2, A3, A4, A5, A7, A12, A14, A15, A16, A28,
A35-A42, A44, A47 und A50, A51, A52-A59 sowie teilweise A64 nach Einreichung
der Beschwerde aufgehoben hat. Die damit in diesen Punkten gegenstandslos
gewordene Beschwerde wäre jedoch im vorliegenden Verfahren gutzuheissen
gewesen, was bei der Kostenauflage wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen ist. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nur
zum Teil unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens lediglich zur Hälfte
mit einer reduzierten Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen)
gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auferlegt
werden.
4.2
Der
teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine anteilmässige
Entschädigung für die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen Auslagen und
Kosten (vgl. Mizel/Rétornaz,
in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de
procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 436 StPO
N 2, mit weiteren Hinweisen), welche nach den obigen Erwägungen ebenfalls zur
Hälfe zulasten der Staatskasse gehen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer
angemessen für den Aufwand seines Rechtsvertreters zu entschädigen. Da keine
Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters für das
Beschwerdeverfahren zu schätzen. Angemessen erscheint angesichts des
umfangreichen Verfahrens und der insgesamt vier mehrseitigen Eingaben ein
Aufwand von 20 Stunden, wovon entsprechend dem Verfahrensausgang die
Hälfte zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen ist
(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 192.50).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren betreffend Aufhebung der
Beschlagnahmen von Pos. A1, A2, A3, A4, A5, A7, A12, A14, A15, A16, A28,
A35-A42, A44, A47 und A50, A51, A52-A59 sowie teilweise A64 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.
Die Beschwerde bezüglich der Pos. A8, A9, A10, A11, A13,
A32, A33, A45, A46, A48 und A49 wird gutgeheissen.
Die Beschwerde bezüglich der Pos. A6, A22-27, A29, A30,
A34, A43 und teilweise A64 wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'692.50.– (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.