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Entscheid

BES.2022.43

Beschlagnahme

31. Oktober 2024Deutsch28 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.43

ENTSCHEID

vom 31.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 10. März 2022

betreffend Beschlagnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug,

(gewerbsmässige) Geldwäscherei, Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder

–vergehen, Fälschung amtlicher Wertzeichen, In Umlauf setzen von falschen

Wertzeichen, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung (Verfahren VT.[...]) sowie

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren VT.[...]). Im Rahmen

dieser Verfahren wurden mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen vom 23.

Juni 2021 in der Privatwohnung und vom 24. Juni 2021 in den Büroräumlichkeiten

von A____ diverse Gegenstände und Vermögenswerte (Pos. A1-A65) beschlagnahmt. Der

Reisepass (Pos. A12) sowie der Autoschlüsselbund (Pos. 51) wurden A____ zurückgegeben,

die übrigen Gegenstände blieben beschlagnahmt. Mit Schreiben vom 17. Februar

2022 ersuchte A____, vertreten durch Advokat [...], die Staatsanwaltschaft um

Aufhebung der Beschlagnahmen über sämtliche noch sichergestellten Gegenstände,

mit Ausnahme derjenigen, welche seitens des Betäubungsmitteldezernats

beschlagnahmt worden waren. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit begründeter

Verfügung vom 10. März 2022 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde von A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) vom 24. März 2022. Darin begehrt er unter o/e-Kostenfolge,

die angefochtene Verfügung sei vollständig, ev. teilweise aufzuheben und es

seien entsprechend die Beschlagnahmen über sämtliche Effekte der Positionen

A1-A65 (mit Ausnahme der Pos. A12, A17-21, A31, A51, A60-A63 und A65)

aufzuheben. Eventualiter seien jedenfalls die unter Pos. A32 beschlagnahmte

Armbanduhr der Marke Rolex sowie die Pos. A1-A11, A13-A16, A18-A20, A33-A42,

A44-A50, A52-A59 und A64 herauszugeben. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2022

beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30.

Juni 2022 an seinen Rechtsbegehren fest.

Am 25. Januar

2022 teilte die Staatsanwaltschaft die zusätzliche Beschlagnahme eines Ethereum-Guthabens

im Verfahren VT.[...] mit. Mit Schreiben vom 23. März 2023 beantragte der

Beschwerdeführer die Beschleunigung des Verfahrens. Daraufhin ersuchte die Beschwerderichterin

die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. April 2023 um nähere Angaben zum

Inhalt einzelner beschlagnahmten Positionen sowie um Einreichung der

Auswertungsergebnisse. Die Staatsanwaltschaft beantwortete mit Stellungnahme

vom 25. Juli 2023 die offenen Fragen und hob die Beschlagnahme über diverse

Positionen auf. Mit Schreiben vom 31. August 2023 nahm der Beschwerdeführer

Stellung und beantragte, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien

zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu verlegen. Die Beschwerderichterin ersuchte die

Staatsanwältin am 20. September 2023 um weitere Auskünfte zu den unter Pos. A4

und A5 beschlagnahmten Quittungen. Am 3. Oktober 2023 reichte die

Staatsanwaltschaft die verlangten Quittungen sowie eine Aktennotiz vom 3.

Oktober 2023 ein. Diese Unterlagen wurden mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 zu

den Akten genommen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer

dazu Stellung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die weiteren

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im

schriftlichen Verfahren unter Beizug sämtlicher Vorakten sowie der von der

Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren nachgereichten Akten seit dem 24. Mai

2022 (act. 14) ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde

zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1

StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung vom 26. März

2021.

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren

Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf

die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396

StPO).

1.2

1.2.1

Zur

Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses der beschwerdeführenden Person. Diese muss also im

Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 382 StPO N 13; Ziegler/Keller,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage

2023, Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das

schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Dem­gegenüber

ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe

des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

1.2.2

Im

Strafverfahren VT.[...] beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft anlässlich der

Hausdurchsuchung in der Privatwohnung des Beschwerdeführers die Positionen

A1-A65. Die im Rahmen des separat gegen den Beschwerdeführer eröffneten Verfahrens

VT.[...] als Pos. 1’101-1'111 beschlagnahmten Cannabisprodukte – deren Rückgabe

vom Beschwerdeführer nicht verlangt wird – waren unter den vormaligen (in VT.[...])

Pos. A17-A21, A31, A60-A63 sowie A65 geführt (vgl. Aktennotiz vom 25. Juni 2021

Ordner 1).

1.2.3

Mit

Verfügung vom 4. April 2023 ersuchte die Beschwerderichterin die

Staatsanwaltschaft um nähere Angaben zu den Positionen A15, A28, A16, A36, A42,

A44, A13, A47, A50, A 59, A 64 (Ziff. 1). Zudem erkundigte sie sich, ob die

beschlagnahmten fünf Mobiltelefone (Pos. A9-11, A48-49) sowie die Datenträger

(Pos. A8-11, A33, A35, A45, A48-49) inzwischen ausgewertet worden seien und um

nähere Begründung der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (Ziff. 2 und 3).

Ebenfalls wollte sie wissen, weshalb es nicht möglich sei, die beschlagnahmten

schriftlichen Unterlagen (Pos. A4-6, A15, A28 sowie die weiteren diversen

Ordner und schriftlichen Unterlagen) zu kopieren und die Originale dem

Beschwerdeführer auszuhändigen (Ziff. 4). Sie ersuchte weiter um das Ergebnis

der mit Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022 in Aussicht

gestellten weiteren Ermittlungen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der

der Rolex-Uhr (Ziff. 5) sowie der Ermittlungen zu den drei Führerausweisen in

Pos. A1 (Ziff. 6) und den Bankkundenkarten [...] und [...] (Pos. A3).

Schliesslich wurden Informationen darüber verlangt, ob die beschlagnahmten

Geldbeträge (Pos. A22-A27 und A43) auf Betäubungsmittelrückstände analysiert

worden seien und falls ja, mit welchem Ergebnis (Ziff. 8).

1.2.4

Mit

Stellungnahme vom 25. Juli 2023 erklärte sich die Staatsanwaltschaft mit der

Aufhebung der Beschlagnahme und der Rückgabe der Pos. A1 (Rückgabe des

aktuellen Führerscheins, Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beiden anderen

zwecks Einziehung), A2, A3, A4, A5, A7, A12 (Reisepass [bereits ausgehändigt]),

A14, A15, A16, A28, A35-A42, A44, A47 und A50, A51 (Schlüsselbund [bereits

aufgehoben und zurückgegeben]), A52-A59 sowie teilweise A64 (schriftliche

Unterlagen [Separierung einzelner Zettel]) einverstanden (act. 13 p. 4 f.). In

Bezug auf diese Positionen ist somit das schutzwürdige Interesse des

Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Daraus folgt

die Abschreibung des diesbezüglichen Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit

der Beschwerde.

1.3

Soweit

die Staatsanwaltschaft bezüglich des beschlagnahmten Bargelds geltend macht,

der Beschwerdeführer verlange dessen Herausgabe gar nicht (Stellungnahme vom

25.

Juli 2023), ist festzustellen, dass dies nicht zutrifft. Der

Beschwerdeführer begehrt in seinem Hauptantrag die Aufhebung der Beschlagnahme

über sämtliche beschlagnahmten Positionen, mit Ausnahme der Betäubungsmittel.

Davon sind auch die unter Pos. A22-A27 verzeichneten Elcosafes mit Bargeld im

Wert von CHF 97'000.– sowie der in einer Handtasche gefundene

Bargeldbetrag von CHF 10'000.– (Pos. 43) erfasst. Zwar wird im

Eventualantrag die Herausgabe der genannten Positionen nicht mehr ausdrücklich verlangt.

Aus der Beschwerdebegründung geht wiederum hervor, dass der Beschwerdeführer

zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO

immerhin mit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eines Betrags von CHF

10'000.– einverstanden wäre, aber die Herausgabe der übrigen Vermögenswerte

verlangt (act. 2 p. 7 Ziff. 15). Aus seiner Eingabe vom 30. Juni 2023

könnte gar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch den Betrag von

CHF 10'000.– nicht mehr akzeptiert, sondern die Rückgabe des gesamten Bargelds

fordert, macht er doch geltend, die Vermögenswerte seien ihm zurückzugeben,

soweit sie nicht als Beweis dienen und auch nicht der Einziehung unterliegen

(act. 7 p. 2. f). Jedoch verweist er in seiner letzten Stellungnahme vom 31.

August 2023 wiederum auf seine ursprünglichen Anträge in der Beschwerde (act.

16.

mit Verweis auf act. 2 p. 8), weshalb von einem Antrag auf Aufrechterhaltung

der Beschlagnahme über CHF 10'000.– auszugehen ist. Daraus folgt, dass vom

Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme des CHF 10'000.–

übersteigenden Betrags und damit von CHF 97'000.– gefordert wird.

1.4

Strittig

bleiben somit nach der von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25.

Juli 2023 veranlassten teilweisen Aufhebung der Beschlagnahmen die Pos. A6,

A11, A13, A22-27, A29, A30, A32, A33, A34, A43, A45, A46, A48, A49 und

teilweise A64. Hauptstreitpunkte bilden die beschlagnahmten Bargeldbeträge

(Pos. 22-27, A43) sowie die Rolexuhr (Pos. A32).

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft verweist in der angefochtenen Verfügung auf die

Voraussetzungen der Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO,

welche nach wie vor gegeben seien. Insbesondere die Beibringung eines

Kaufbeleges für die Armbanduhr der Marke Rolex, lautend auf den Namen eines

angeblichen Geschäftspartners des Beschwerdeführers vermöge den Besitz und die

vermutete Eigentümerschaft des Berufungsklägers nicht zu entkräften, sei die

Uhr doch in seinem Schlafzimmer gefunden worden, woraus geschlossen werden

müsse, dass dieser sie auch getragen habe. Gemäss den Ermittlungen habe der

Berufungskläger bereits ab 2016 hochpreisige Luxusuhren erworben und in diesem

Zusammenhang Pro-Innerstadt-Gutscheine verwendet, ohne diese zu bezahlen. Es

bestehe aufgrund der Beschlagnahmesituation des Bargeldes, der ebenfalls

sichergestellten Betäubungsmittel sowie des im Raum stehenden Vorwurfs, wonach

der Beschwerdeführer gefälschte Wertzeichen verkauft und weitere Betrugsdelikte

begangen habe, der dringende Verdacht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte

in Höhe von rund CHF 97'000.– aus deliktischen Handlungen stammten. Auch die

beschlagnahmten Unterlagen und Geräte seien in diesem Zusammenhang Gegenstand

der Ermittlungen. Schliesslich seien die in einer Designertasche in der

Garderobe der Privatwohnung des Beschwerdeführers sichergestellten

CHF 10'000.– zur Sicherung der Verfahrenskosten angesichts des

umfangreichen Verfahrens nicht ohne weiteres ausreichend (act. 1).

2.2

Der

Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde vom 24. März 2022 eine Verletzung

der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO.

So habe die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der beschlagnahmten Uhr der Marke

Rolex sowie der Vermögenswerte von CHF 97'000.– (Pos. A22-A27) und CHF

10'000.– (Pos. A43) zu den übrigen insgesamt 45 noch beschlagnahmten

Gegenständen lediglich pauschal im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht

ausgeführt, dass die Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen stammten und die

weiteren beschlagnahmten Unterlagen und Geräte noch Gegenstand der Ermittlungen

seien. Damit seien diese Beschlagnahmen nicht ausreichend begründet. Es seien

deshalb die Beschlagnahmen der Pos. A1-A11, A13-A16, A28-A30, A33-A42, A44-A50,

A52-A59 sowie A64 aufzuheben und die Gegenstände an den Beschwerdeführer

zurückzugeben, seien doch für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung dieser

Gegenstände keine Gründe gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO mehr

ersichtlich, da sie weder als Beweismittel dienten, noch der Einziehung

unterlägen oder zur Deckung der Verfahrenskosten verwertet werden könnten (act.

2.

Ziff. 10).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

sei aufgrund der Vielzahl der ihm vorgeworfenen Delikte und der Verknüpfungen

zu weiteren, umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren gegen mehrere Personen

sehr komplex. Aufgrund der hohen Komplexität sei das Verfahren in zwei

Verfahrenskomplexe geteilt, wobei die Betäubungsmitteldelikte und die

Wirtschaftsdelikte (Betrug/Geldwäscherei/Misswirtschaft) aus

verfahrensökonomischen Gründen von den jeweils spezialisierten Abteilungen der

Staatsanwaltschaft untersucht würden. Im Zuge der Hausdurchsuchung in der

Privatwohnung des Beschwerdeführers seien Unterlagen, amtliche Dokumente,

Mobiltelefone, weitere Datenträger, diverse Schlüssel sowie Bargeld über CHF

107'000.– und kiloweise Betäubungsmittel sichergestellt und beschlagnahmt

worden (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 23. Juni 2021). Der Tatverdacht

in Bezug auf illegalen Betäubungsmittelhandel sei durch die gefundenen hohen

Bargeldsummen in Kleinstückelung sowie die Fundsituation weiter erhärtet

worden; der Beschwerdeführer habe bezüglich der Herkunft des Geldes keine

Angaben gemacht. Es bestehe der Verdacht, dass die beschlagnahmten

Kryptowährungen bzw. paper wallets im Zusammenhang mit dem

Betäubungsmittelhandel zum Zweck der Geldwäscherei genutzt worden seien.

Schliesslich bestehe aufgrund der Tatsache, dass sich ein grosser Teil der sehr

unterschiedlichen, vom Beschwerdeführer seit 2016 geführten Firmen in

Liquidation befanden, der dringende Tatverdacht, dass er auch Strohpersonen

eingesetzt habe. Aufgrund der widersprüchlichen Behauptungen, der bisher

ermittelten Zahlungsflüsse über die diversen Geschäftskonten, des konkreten

Tatverdachts auf gewerbsmässigen Handel mit gefälschten Wertzeichen im

Gesamtwert von über CHF 325'000.–, der tatsächlichen Begebenheiten, welche

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2021 festgestellt worden seien

sowie der Befunde des Instituts für Rechtsmedizin in Bezug auf die

Betäubungsmittel, bestehe der dringende Tatverdacht, dass das sichergestellte

Bargeld aus illegaler Herkunft stamme. Zudem sei festgestellt worden, dass der

Beschwerdeführer in verschiedenste Firmen involviert sei und über deren

Geschäftskonten deliktische Zahlungsflüsse gelaufen seien. Inwiefern die beiden

Tatkomplexe zusammenhängen würden, sei Gegenstand weiterer Ermittlungen. Die

Eigentumsverhältnisse an der im Schlafzimmer des Beschwerdeführers

aufgefundenen Rolex-Armbanduhr hätten noch nicht abschliessend geklärt werden

können. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, am 19. September 2016 nicht

bezahlte Pro-Innerstadt-Gutscheine im Wert von CHF 42'000.– bei der Firma [...]

AG für den Kauf von Uhren verwendet zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen

werden, dass er die beschlagnahmte Uhr mit nicht bezahlten Pro-Innerstadt-Gutscheinen

bezahlt habe und diese daher der Einziehung unterliege. Aufgrund des

begründeten, konkreten Tatverdachts sei die Aufrechterhaltung der

Beschlagnahmen weiterhin verhältnismässig, zudem erscheine die spätere

Einziehung durch das Sachgericht aus materiell-rechtlichen Gründen nicht

unzulässig (act. 5).

2.4

In

seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer den von der Staatsanwaltschaft

hergestellten Sachzusammenhang zwischen den sichergestellten Marihuanaprodukten

und den diversen beschlagnahmten höheren Geldbeträgen. Er macht geltend, unter

diesem Titel sei die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der aufgefundenen

Gelder und weiteren Effekten nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft habe

es in der angefochtenen Verfügung zudem unterlassen, weiter auszuführen, weshalb

sich der Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen verdichtet

habe und in welchem Rahmen tatsächlich Anklage erhoben werden solle. Ebenfalls

unterblieben sei der Nachweis eines durch den Beschwerdeführer verursachen

finanziellen Schadens bei Dritten sowie die Bezifferung von allfälligen

Entschädigungs- und Schadenersatzforderungen. Hinsichtlich der Rolex-Uhr sei

gestützt auf den Kaufbeleg klar und eindeutig, dass diese seinem langjährigen Freund

und Geschäftspartner B____ gehöre. Da diese Uhr somit nicht zur Deckung

allfälliger Verfahrenskosten verwertbar sei, sei sie an den Berechtigten B____,

eventualiter an den Beschwerdeführer, herauszugeben (act. 7).

3.

3.1

Beschlagnahmt

werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer

beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als

Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von

Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden

(lit. b, vgl. auch Art. 268 Abs. 1 StPO), wenn sie den Geschädigten

zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d).

Voraussetzungen der Beschlagnahme als Zwangsmassnahme sind die Eröffnung einer

Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage

(Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1

lit. b StPO) und die Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände

im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in

Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden. Zudem

ist erforderlich, dass die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele nicht durch

mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit) (Art. 197 Abs. 1

lit. c StPO; Heimgartner, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 263 N 4) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (Zumutbarkeit oder Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) (Art. 197

Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch Heimgartner,

a.a.O., Art. 263 N 4, 12, 22; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_553/2022 vom 16.

September 2022 E. 3.3.3). Die Strafbehörden haben während des Strafverfahrens

laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch

gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig

werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (BGer 7B_200-202/2023 vom

25.

Juni 2024 E. 3.3.). Gemäss herrschender Lehre ist zwischen Anfangsverdacht

sowie hinreichendem und dringendem Tatverdacht zu unterscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 309 N 26 f.; Vogelsang,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 309 StPO N 26). Zur Bejahung der

Voraussetzung, dass der Gegenstand oder Vermögenswert voraussichtlich als

Beweismittel gebraucht wird, genügt zu Beginn der Strafuntersuchung eine

einfache Wahrscheinlichkeit (Heimgartner,

a.a.O., Art. 263 N 12 f.).

3.2

3.2.1

Das

Vorliegen eines dringenden Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer im

Wesentlichen bestritten. Dem Beschwerdeführer werden einerseits

Betäubungsmitteldelikte, andererseits Wirtschaftsdelikte vorgeworfen. Unter

anderem wird ihm vorgehalten, er habe gefälschte Briefmarken im Wert von über

CHF 325'500.– verkauft. Belastet wird der Beschwerdeführer diesbezüglich durch

die Aussagen seines Bruders, C____, sowie von D____. So sei gemäss den Angaben

von C____, der Beschwerdeführer Empfänger der aus Serbien eingeführten

gefälschten Briefmarken gewesen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen D____

haben ausserdem ergeben, dass der Erlös aus dem Briefmarkenverkauf unter

anderem auf das Geschäftskonto der Firma [...] einging. D____, welcher das Geld

in bar bezog, gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe ihn gebeten, diese

Firma zur Verfügung zu stellen und ihm das Bargeld jeweils persönlich zu

übergeben, was er getan habe (Einvernahme vom 2. Oktober 2020). Weitere

Verkäufe von gefälschten Briefmarken wurden auch über die Firma E____ GmbH

abgewickelt; von dieser Firma wurden Geldflüsse auf vom Beschwerdeführer

kontrollierten Firmen festgestellt. Damit besteht der Verdacht, dass der

Beschwerdeführer auch hinter der Firma E____ GmbH steht. Gemäss den Ermittlungen

der Staatsanwaltschaft handle es sich bei dem als Geschäftsführer dieser Firma

im Handelsregister eingetragenen F____ um eine fiktive Person (Requisition vom

19.

Februar 2018). Schliesslich werden dem Beschwerdeführer weitere illegale

Geschäfte über diverse Firmen (unter anderem G____) vorgehalten, unter anderem

Bestellungsbetrug, Leasingbetrug und Urkundendelikte. Die dem Beschwerdeführer

vorgehaltenen betrügerischen Bestellungen belaufen sich gemäss den

aktenkundigen Strafanzeigen auf einen Gesamtbetrag von über CHF 770'000.– (vgl.

dazu Strafanzeigen Ordner 6-11; Gesamtliste der Warenbestellungen «Allgemeiner

Teil» Ordner 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 23. März

2023.

gab der Beschwerdeführer an, er habe mit der Firma G____ nichts zu tun

gehabt und auch keine betrügerischen Warenbestellungen getätigt. Belastet wird

er jedoch durch die Aussagen von H____, wonach der Beschwerdeführer die Firma G____

von ihm übernommen und dafür gesorgt habe, dass von einer Factoring Firma CHF 30'000.–

zur Begleichung von Schulden überwiesen worden seien. Zudem gab H____ an, er

habe im Auftrag des Beschwerdeführers diverse Pakete jeweils am Postschalter

des Badischen Bahnhofs abgeholt und jenem übergeben (vgl. «Allgemeiner Teil»

Ordner 3). Schliesslich haben die Ermittlungen ergeben, dass die betreffenden

Firmen mit Schulden aufgeladen und alsdann an Firmenbestatter weitergegeben wurden.

In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer auch der deliktischen

Misswirtschaft verdächtigt. Schliesslich besteht auch der Verdacht, dass die in

der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten hohen Bargeldbeträge und

Kryptowährungen bzw. paperwallets zum Zweck der Geldwäscherei genutzt wurden (vgl.

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2022).

3.2.2

Auch

in Bezug auf Betäubungsmittelhandel ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen.

Dieser ergibt sich aus der grossen Menge von bei der Hausdurchsuchung vom

23.

Juni 2021 in der Privatwohnung des Beschwerdeführers sichergestellten

Betäubungsmittel. Diesbezüglich ist auf die Aktennotiz vom 24. Juni 2021

betreffend «Sichtung der Betäubungsmittelpositionen / Erstellung von

Unterpositionen» (Ordner 3) zu verweisen. Gemäss Analyse des Instituts für

Rechtsmedizin wiesen 1,581 kg der sichergestellten Hanfblüten THC-Werte zwischen

13.

und 16 % und insgesamt 1,191 kg des sichergestellten Haschischs teils

sehr hohe THC-Werte sowie teilweise illegale synthetische Cannabinoide auf (vgl.

Forensisch-chemisches Gutachten vom 19. Juli 2021). Insbesondere aufgrund der

mit synthetischem Cannabinoid versetzten beschlagnahmten Haschischplatten von

insgesamt 1,09 kg besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer

legalen CBD-Hanf mit synthetischen verbotenen Stoffen versetzte oder versetzen liess.

In der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurden neben 64 Haschischplatten

(6,478 kg) auch sechs Elcosafes mit hohen Bargeldsummen beschlagnahmt. Dadurch

wird der Tatverdacht auf Betäubungsmittelhandel wie auch auf Geldwäscherei weiter

erhärtet, insbesondere, weil der Beschwerdeführer zur Herkunft des Geldes nur

sehr vage Angaben machte und keine Belege liefern konnte. Der Beschwerdeführer

hat zugestanden, einen Teil des vorgefundenen Bargelds mit dem Verkauf von CBD

erwirtschaftet zu haben (Einvernahme vom 8. November 2021 p. 4). Gemäss den

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehen entgegen den Beteuerungen des

Beschwerdeführers, wonach er die aus dem CBD-Handel erzielten Gewinne in

Vermögens- und Geldanlagen investiert habe, aus den Vermögens- und

Kontounterlagen jedoch keine entsprechenden Anlagen hervor, welche den

Bargeldfund rechtfertigen (vgl. dazu Separatbeilagen).

3.2.3

Zusammengefasst

ist ein dringender Tatverdacht sowohl in Bezug auf die dem Beschwerdeführer

vorgehaltenen Wirtschafts- als auch auf Betäubungsmitteldelikte zu bejahen.

3.3

3.3.1

Die

Staatsanwaltschaft hält an der Beschlagnahme der Pos. A6, A29 und A30 fest. Es handelt

sich um diverse Quittungen ([...]), sogenannte Paper Wallets, mit den darauf

verwalteten privaten Schlüsseln, welche als Nachweis für die

Eigentumsverhältnisse von Kryptowährungen dienen und für Transaktionen von

Kryptowährungen benötigt werden. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, aufgrund

des sehr konkreten Tatverdachts der gewerbsmässigen Geldwäscherei hätten diese

weiterhin beschlagnahmt zu bleiben, würde die Herausgabe der Papier-Wallets es

doch dem Beschwerdeführer ermöglichen, auf dieses digitale Depot zuzugreifen

und die Vermögenswerte beiseite zu schaffen (Stellungnahme vom 25. Juli 2023). Die

digitalforensische Analyse der sichergestellten Paper Wallets (Pos. A29) hat

ergeben, dass sieben der betreffenden Wallet-Adressen ein Ethereum-Guthaben von

gesamthaft ETH 3.50029347 (entspricht aktuell ca. CHF 5’000.–) aufwiesen. Aufgrund

der Anhaltspunkte auf Geldwäscherei besteht der konkrete Verdacht, dass dieses

Ethereum-Guthaben, wie auch das festgestellte Bargeld, aus den vorgeworfenen

deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers stammt (vgl. oben E. 3.2). Vor

diesem Hintergrund ist die Beschlagnahme des betreffenden Ethereum-Guthabens durch

die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt (vgl. Eingabe vom 25. Januar 2023

betr. Verfügung vom 25. Januar 2023). Aufgrund des klaren Tatverdachts auf

Geldwäscherei erscheint es derzeit nicht angezeigt, die Beschlagnahme über die

sichergestellten Paper Wallets aufzuheben, weshalb die Beschwerde in diesem

Punkt abzuweisen ist.

3.3.2

Weiter

hält die Staatsanwaltschaft an der Beschlagnahme der Pos. A8 (Laptop), A9

(Mobiltelefon mit weissem Rücken), A10 (Mobile [...]), A11 (Mobile [...]), A33

(USB Sticks), A45 (externe Festplatte), A48 (Mobile in schwarzer Hülle) und A49

([...] in schwarzer Hülle) fest. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen des bereits über drei Jahre dauernden Ermittlungsverfahrens

ausreichend Zeit, die Datenträger und elektronischen Geräte auswerten zu

lassen. Gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2023 wurden

die elektronischen Geräte bereits am 10. Januar 2023 dem fedpol zwecks

Spiegelung übergeben und am 9. Juni 2023 wieder retourniert. Dem

Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass nach Sicherung der auf

seinen elektronischen Geräten gesicherten Daten unerheblich ist, ob diese

bereits analysiert und ausgewertet wurden (Stellungnahme vom 31. Oktober 2023).

Nach der erfolgten Sicherung der Daten besteht somit kein Grund mehr für die

Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen über diese Positionen. Eine weitere

Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wäre angesichts der bisherigen

Verfahrensdauer zudem klar unverhältnismässig. Entsprechend ist die die

Beschwerde bezüglich der Pos. A8-A11 sowie A33, A45, A48 und A49 gutzuheissen.

3.3.3

Unter

Pos. A13 und A46 wurden diverse Schlüssel beschlagnahmt. Diesbezüglich äusserte

die Staatsanwaltschaft die Vermutung, diese könnten allenfalls zu einem Lager mit

Betäubungsmitteln gehören (act. 13 p. 2 oben). Jedoch hatte die

Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf die Schlüssel im bisherigen Verfahren ausreichend

Gelegenheit, die ihr erforderlich erscheinenden weiteren Abklärungen zu

tätigen. Sollten sich darunter registrierte Schlüssel befinden, was aus den Akten

nicht ersichtlich ist, hätte die Staatsanwaltschaft schon längst entsprechende

Nachforschungen tätigen können. Eine weitere Aufrechterhaltung der

Beschlagnahme ist in zeitlicher Hinsicht nicht mehr verhältnismässig.

Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Fundorte in Küche

und Eingang der Privatwohnung des Beschwerdeführers eher dafür sprechen, dass

es sich bei den beschlagnahmten Schlüssel um alte, ausser Gebrauch geratene

Schlüssel handelt. Entsprechend ist die Beschlagnahme von Pos. A13 und 146

aufzuheben und es sind die entsprechenden Schlüssel dem Beschwerdeführer

herauszugeben.

3.3.4

3.3.4.1

Auch

an der Beschlagnahme der Rolex-Uhr (Pos. A32) hält die Staatsanwaltschaft fest

und macht geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer

diese Uhr als Gegenwert für deliktische Handlungen erhalten habe (Stellungnahme

vom 25. Juli 2023). In einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3.

Oktober 2023 betreffend diverse beschlagnahmte Quittungen über den Kauf

von Luxusgütern (Pos. A4 und A5) wird festgehalten, diese zeigten

ausschnittsweise den ausschweifenden Lebensstil des Beschwerdeführers und

seiner Ehefrau. Bei der Hausdurchsuchung seien weitere hochpreisige Designerhandtaschen

festgestellt worden. Die hohen Ausgaben für Luxusgüter (auch Schmuck, Sandalen,

Gürtel, Sonnenbrillen, etc.) stimmten in keiner Wiese mit den

Einkommensverhältnissen des Ehepaares überein. Es sei unter diesen Umständen

davon auszugehen, dass die Rolex-Uhr, welche aufgrund ihres Fundorts im

Schlafzimmer des Beschwerdeführers offensichtlich von ihm getragen worden sei,

ebenfalls ihm gehöre. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer, die Rolex-Uhr

sei nachweislich gerade nicht von ihm oder seiner Gattin, sondern von B____

erworben worden. Zudem sei die Uhr auch nicht in bar, sondern auf Rechnung

bezahlt worden (Faktura Nr. 10 019-343 vom 19. April 2017). Eine allfällige

Neuregistrierung der auf B____ registrierten Rolex weder behauptet noch erwiesen

(Stellungnahme vom 31. Oktober 2023).

3.3.4.2

Zwar

steht fest, dass die Herrenarmbanduhr der Marke Rolex im Schlafzimmer des

Beschwerdeführers gefunden wurde, was darauf hinweist, dass er sie getragen

hat. Der Umstand, dass eine auf den Namen B____ lautende Kaufquittung vorliegt,

stellt indessen ein starkes Indiz zugunsten von Dritteigentum dar. Der

Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang weiter zu Recht geltend gemacht,

die Uhr sei nachweislich auf Rechnung gekauft und nicht etwa – wie von der Staatsanwaltschaft

vermutet – mit (unbezahlten) Pro Innerstadt-Gutscheinen bezahlt worden. Obwohl

angesichts des Umstandes, dass B____ gemäss den Erkenntnissen der Ermittlungen ein

Teil des Konstrukts des Beschwerdeführers war ([...] GmbH, vgl. [...]), gewisse

Zweifel bestehen, kann vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Uhr ist. Aus

diesem Grund ist die Rolex-Uhr unter Aufhebung der Beschlagnahme dem

mutmasslichen Eigentümer B____ herauszugeben. Der Staatsanwaltschaft steht aber

die Möglichkeit offen, die Uhr im Rahmen eines allfälligen gegen B____

geführten Strafverfahrens zu beschlagnahmen.

3.3.5

3.3.5.1

Anlässlich

der Hausdurchsuchung in der Privatwohnung des Beschwerdeführers wurde ein Gesamtbetrag

von CHF 97'760.– sowie EUR 10'000.– sichergestellt (vgl. Geldzählung BKB vom

28.

Juni 2021). Im Schlafzimmer wurden verteilt auf verschiedene Schränke und

Kommoden insgesamt sechs Elcosafes mit Bargeld in folgender Stückelung gefunden:

-

CHF 8'900.– (89 x CHF 100.–), (Pos. A22 [Elco 186415]);

-

CHF 10'000.– (36 x CHF 200.– und 28 x CHF 100.–), (Pos. A23 [Elco 163250]);

-

CHF 20'000.– (100 x CHF 200.–) sowie EUR 10'000.– (100 x EUR 100.–),

(Pos. A24 [Elco 163254]);

-

CHF 6'860.– (3 x CHF 200.–, 59 x CHF 100.­–, 4 x CHF 50.–, 7 x CHF 20.–

sowie 2 x CHF 10.–), (Pos. A25 [Elco 186413]);

-

CHF 10'000.– (100 x CHF 100.–), (Pos. A26 [Elco 127805]);

-

CHF 32'000.– (12 x CHF 1’000.– und 100 x CHF 200.–), (Pos. A27 [Elco 186414]).

Ein weiterer

Bargeldbetrag in Höhe von CHF 10'000.– (10 x CHF 1'000.–) wurde schliesslich in

einer Handtasche im Schrank der Garderobe gefunden (Pos. A43); (vgl. zum

Ganzen: Verzeichnis für Bargeld vom 24. Juni 2021 zu Pos. A22-27, A43).

3.3.5.2

Die

Art der Aufbewahrung in diversen Elcosafes, verteilt an verschiedenen Orten im

Schlafzimmer und in bar in einer Handtasche im Garderobenschrank sowie die verhältnismässig

kleine Stückelung der aufgefundenen Bargeldbeträge sprechen indiziell eher für

eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte. Dabei ist von den von der

Staatsanwaltschaft geschilderten Betäubungsmittel- und Vermögensstraftaten

auszugehen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni

2021.

an, er bewahre zu Hause «so EUR 10'000.– und 40'000.–» auf. Dieses Geld

stamme aus dem Verkauf von Desinfektionsmittel, ein Teil sei gespart und ein

Teil sei für die Sommerferien gedacht (Einvernahme Akten S. 21). Belege für

allfällig erfolgte Barabhebungen oder Geschäftsunterlagen zur Erhärtung seiner

Aussagen konnte er indessen nicht beibringen. Damit liegt für den allergrössten

Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte keine plausible Herkunftserklärung vor.

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte dienten dazu, sich finanziell zu

bereichern. Bei Bejahung des dringenden Tatverdachts muss damit davon

ausgegangen werden, dass mindestens ein Teil der aufgefundenen Vermögenswerte

deliktischer Herkunft ist. Ob indessen die gesamten Geldbeträge deliktischen

Ursprungs sind, kann im Ermittlungsverfahren nicht abschliessend entschieden

werden, sondern wird zu gegebener Zeit das Sachgericht zu beurteilen haben.

Aufgrund der langen Verfahrensdauer stellt sich auch hier die Frage der

Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Zwar kann gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Beschlagnahme auch deshalb

unverhältnismässig werden, weil ihre Dauer sich grundlos in die Länge zieht.

Indessen müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben,

solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Werte aus

deliktischer Herkunft stammt (vgl. BGer 7B_200-202/2023 vom 25. Juni 2024

E. 3.3). Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen

Vermögenswerte somit in vollem Umfang beschlagnahmt bleiben. Selbst wenn das

Sachgericht aufgrund der Beweislage zum Schluss gelangen sollte, dass nicht der

gesamte beschlagnahmte Betrag einzuziehen oder an allfällige Geschädigte zu

verteilen wäre, wäre mit Blick auf die in Frage stehende Schadenssumme von insgesamt

CHF 1’000’000.– eine Kostendeckung nicht gewährleistet. Auch mit einer

teilweisen Freigabe im aktuellen Zeitpunkt wäre das Risiko verbunden, dass die

Kosten des infolge der diversen Haussuchungen, Auswertungen der elektronischen

Geräte sowie zahlreichen Befragungen zweifellos kostspieligen Verfahrens im

Falle eines Schuldspruchs nicht mit den gemäss Antrag des Beschwerdeführers

auszusondernden CHF 10'000.– beglichen werden könnte. Zu berücksichtigen ist

mit Blick auf die Verfahrenskosten nicht zuletzt, dass sich mit vorliegendem

Fall allenfalls mehrere Instanzen zu befassen haben werden. Bei einer Rückgabe

an den Beschwerdeführer besteht zudem das Risiko, dass etwa der Kostenvorschuss

des Privatverteidigers mit Mitteln aus deliktischer Herkunft bezahlt würde. Zusammengefasst

ist vorliegend aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes nicht möglich, eine

Aussonderung von allenfalls deliktisch erworbenen von den legal erwirtschafteten

Vermögenswerten vorzunehmen. Zwar ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter grundsätzlich

nicht verpflichtet, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen; es steht ihm in

jedem Verfahrensstadium frei, Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Taten und zu

seinen persönlichen Verhältnissen zu verweigern. Dies führt jedoch vorliegend

dazu, dass in Bezug auf die beschlagnahmten Gelder auch nach mehrjähriger

Untersuchung noch nicht geklärt werden konnte, ob ein Teil der Vermögenswerte –

und allenfalls in welchem Umfang – mit Sicherheit nicht aus deliktischer

Herkunft stammt und damit freizugeben wäre. Aus diesen Erwägungen folgt, dass

die unter Pos. A22-27 und A43 beschlagnahmten Bargeldbeträge in vollem Umfang

beschlagnahmt bleiben müssen und entsprechend die Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Soweit die

Beschwerde gutzuheissen ist (Pos. A8, A9, A10, A11, A13, A32, A33, A45, A46,

A48 und A49), ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten und

trägt keine Kosten. Allerdings ist die Beschwerde bezüglich Pos. A22-27 und A43

sowie der Pos. A6, A29, A30, A34 und teilweise A64 abzuweisen, woraus die

Tragung der entsprechenden Verfahrenskosten durch den diesbezüglich

unterliegenden Beschwerdeführer folgt. Insbesondere mit der Abweisung der

Beschwerde in Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahme der Bargeldbeträge in

Höhe von annähernd CHF 100'000.– ist der Beschwerdeführer auch mit seinem

Eventualantrag nicht durchgedrungen und in einem wesentlichen Punkt unterlegen.

In Bezug auf die Kostenhöhe ist jedoch festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft

die Beschlagnahme der Pos. A1, A2, A3, A4, A5, A7, A12, A14, A15, A16, A28,

A35-A42, A44, A47 und A50, A51, A52-A59 sowie teilweise A64 nach Einreichung

der Beschwerde aufgehoben hat. Die damit in diesen Punkten gegenstandslos

gewordene Beschwerde wäre jedoch im vorliegenden Verfahren gutzuheissen

gewesen, was bei der Kostenauflage wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers zu

berücksichtigen ist. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nur

zum Teil unterliegt, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens lediglich zur Hälfte

mit einer reduzierten Gebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen)

gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auferlegt

werden.

4.2

Der

teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine anteilmässige

Entschädigung für die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen Auslagen und

Kosten (vgl. Mizel/Rétor­naz,

in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de

procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 436 StPO

N 2, mit weiteren Hinweisen), welche nach den obigen Erwägungen ebenfalls zur

Hälfe zulasten der Staatskasse gehen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer

angemessen für den Aufwand seines Rechtsvertreters zu entschädigen. Da keine

Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters für das

Beschwerdeverfahren zu schätzen. Angemessen erscheint angesichts des

umfangreichen Verfahrens und der insgesamt vier mehrseitigen Eingaben ein

Aufwand von 20 Stunden, wovon entsprechend dem Verfahrensausgang die

Hälfte zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen ist

(einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 192.50).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Verfahren betreffend Aufhebung der

Beschlagnahmen von Pos. A1, A2, A3, A4, A5, A7, A12, A14, A15, A16, A28,

A35-A42, A44, A47 und A50, A51, A52-A59 sowie teilweise A64 wird zufolge

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abgeschrieben.

Die Beschwerde bezüglich der Pos. A8, A9, A10, A11, A13,

A32, A33, A45, A46, A48 und A49 wird gutgeheissen.

Die Beschwerde bezüglich der Pos. A6, A22-27, A29, A30,

A34, A43 und teilweise A64 wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'692.50.– (einschliesslich

Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.