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Entscheid

BES.2022.44

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

30. März 2023Deutsch24 min

April 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.44

ENTSCHEID

vom 24.

November 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ reichte am

24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige

insbesondere gegen zwei Mitarbeiter der [...] (Arbeitsort Bundesasylzentrum

Basel) ein und konstituierte sich als Privatkläger. In seiner Eingabe an die

Staatsanwaltschaft nannte er die Identifikationsnummern der [...]-Mitarbeiter.

Weiter benannte er einen Zeugen und reichte zahlreiche Beweismittel ein. Mit

Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte der Privatkläger sodann umfangreiche

medizinische Unterlagen als Beweismittel ein. Durch die Staatsanwaltschaft

wurden in der Folge zwei Strafverfahren eröffnet ([...] sowie [...]).

Mit Eingabe vom 1.

April 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde

beim Appellationsgericht erhoben und beantragt unter anderem die Feststellung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Beschleunigungsgebot in Strafsachen

und das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung verletzt habe. Zudem

sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, unverzüglich die notwendigen

Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wobei gegebenenfalls

Fristen zur Einhaltung der Weisungen anzusetzen seien, dies unter

o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom

25. April hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mitgeteilt,

dass ihm bereits Anfang Juni 2022 die Ausschaffung aus der Schweiz drohe.

Mit

Stellungnahme vom 3. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde

unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen sei. Mit Eingabe vom

4. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine bedingte

Entlassung per 10. Juni 2022 nunmehr verfügt worden sei und er anschliessend

unmittelbar ins Heimatland zurückgeführt werden solle. Eine rechtshilfeweise

Gewährleistung eines fairen und wirksamen Verfahrens erscheine mangels der

erforderlichen Rechtsgrundlagen ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund beantragt

er die beschleunigte Behandlung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022

hat die Staatsanwaltschaft die E-Mail- Korrespondenz betreffend Notwendigkeit

der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Strafverfahrens

eingereicht. Darin hat die Staatsanwaltschaft dem Amt für Migration des Kantons

Luzern mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers für das hängige

Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft notwendig sei, zumal er noch zwecks

Fotowahlkonfrontation sowie, je nach Ergebnis der weiteren Ermittlungen, im

Rahmen einer Konfrontationseinvernahme einzuvernehmen sein werde. Aus diesem

Grund stelle sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der

Beschwerdeführer nach Art. 32 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

Mit Eingabe vom

1. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer – neben einer Fristerstreckung

zwecks Einreichung einer Replik – (zusätzlich) unter anderem, es sei

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aktenführungspflicht verletzt

habe. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten umgehend gemäss den

gesetzlichen Vorgaben aufzuarbeiten und anschliessend Einsicht in die

vollständigen Verfahrensakten zu gewähren.

Mit Verfügung

vom 7. Juni 2022 hat der Instruktionsrichter die Staatsanwaltschaft, entweder

zum Erstellen eines Verfahrensprotokolls oder eines Aktenverzeichnisses mit Paginierung

und Nummerierung der Akten und zur Wiedereinreichung derselben bis zum 16. Juni

2022 angewiesen. Dieser Anweisung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen und

hat die paginierten Original-Ermittlungsakten inklusive Aktenverzeichnis mit

Eingabe vom 14. Juni 2022 beim Appellationsgericht eingereicht.

Mit Eingabe vom

11. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2022 repliziert, die Staatsanwaltschaft daraufhin

mit Schreiben vom 15. November 2022 dupliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der

Schwei­zerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen

und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393

Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und

-verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der

Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine

Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

1.2

Mit

Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.3

Im

Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die

Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw.

Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit

unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der

Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener

Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform

erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde

entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;

1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März

2016.

E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).

1.4

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber

auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger im vorliegenden

Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er

zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe bis

zum heutigen Zeitpunkt offenbar zwei Verfahren eröffnet ([...] sowie [...]).

Betreffend Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen sei lediglich ersichtlich,

dass die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2021 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer

durchgeführt sowie am 2. März 2021 bzw. am 15. April 2021 der

damaligen Rechtsvertretung eine Entbindungserklärung betreffend Berufsgeheimnis

übermittelt habe. Weitere Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen seien nicht

ersichtlich. Insbesondere sei gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer

Verfügung vom 28. Februar 2022 bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine

Einvernahme mit den beschuldigten Personen durchgeführt worden. Aus der Verfügung

vom 28. Februar 2022 folge auch, dass die beiden beschuldigten Personen

bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht einmal ermittelt seien. Der Beschwerdeführer

habe bereits in seiner Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 den Sachverhalt

substantiiert geschildert. Unter anderem habe er darin die

Identifikationsnummern der beschuldigten [...]-Mitarbeiter genannt. Ausserdem

habe er sachdienliche Informationen betreffend das Signalement der beschuldigten

Personen gemacht. Überdies habe er einen Mitarbeiter der [...] als Zeugen

benannt. Die in der Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 erhobenen Vorwürfe seien

gravierend und durch eine weitere Eingabe vom 11. Februar 2021 mit

medizinischen Unterlagen objektiviert worden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer

aufgrund der massiven Übergriffe durch die [...]-Mitarbeiter schwerwiegende und

dauerhafte Verletzungen erlitten habe (insbesondere ein Schädelhirntrauma,

Bruch des Kiefers, Verletzung im Gesicht, Auge, Hand, Schulter sowie Gebiss). Allein

schon vor dem Hintergrund der Schwere der Tatvorwürfe sowie der gravierenden

Verletzungen des Beschwerdeführers hätte sich vorliegend ein rasches Vorgehen

der Strafverfolgungsbehörde aufgedrängt. Ein zügiges Vorgehen wäre nicht

zuletzt auch darum erforderlich gewesen, weil die erhobenen Vorwürfe sich in

eine Vielzahl weiterer Vorfälle einreihen würden, die über die konkreten

Tatvorwürfe hinaus eine strukturelle Problematik indizierten.

Die notwendigen

und gebotenen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen zur Identifikation der

beschuldigten Täterschaft seien bzw. wären überschaubar und keineswegs komplex.

Nebst den genannten Identifikationsnummern sowie Angaben betreffend Signalement

hätte insbesondere auf weitere sachdienliche Beweismittel abgestellt werden

können, etwa Einsatzpläne und Rapporte der Sicherheitsdienste, Berichte von

Mitarbeitenden der Betreuung, gegebenenfalls auch auf Videoaufzeichnungen. Im

vorliegenden Fall seien seit der letzten für den Beschwerdeführer erkennbaren

Beweiserhebung (Einvernahme vom 8. Februar 2021) rund 14 Monate vergangen. Für

die Tatsache, dass bis zum heutigen Tag weder die Täterschaft ermittelt, noch

diese – unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers – einvernommen

worden sei, seien keinerlei sachlich nachvollziehbare Gründe ersichtlich. Damit

habe die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt.

Stelle die

Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung fest, so könne sie

der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen

setzen. Aus den vorangehenden Ausführungen folge, dass sich vorliegend

Weisungen aufdrängen würden, insbesondere betreffend die Vornahme der

notwendigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen (etwa Ermittlung der

beschuldigten Täterschaft oder Durchführung von Einvernahmen mit den

Beschuldigten), gegebenenfalls aber auch in organisatorischer Hinsicht

(Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal und dergleichen). Diese Weisungen seien

zur Gewährleistung einer raschen Umsetzung mit – kurzen – Fristen zu versehen.

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, dass die

Kriminalpolizei nach Eingang der Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 – entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers – in der kurzen Zeitperiode von Januar

bis Juni 2021 verschiedene Ermittlungshandlungen getätigt habe, um die

beschuldigten Personen ausfindig zu machen. Dazu hätten diverse Abklärungen

(zum Mobiltelefon des Beschwerdeführers, zu den Rapporten des

Bundesasylzentrums [BAZ] etc.), die Durchführung von Einvernahmen (mit dem

Beschwerdeführer und sechs BAZ-Mitarbeitern) sowie das Aktenstudium der

umfangreichen Krankengeschichte des Beschwerdeführers gehört. Aufgrund der

daraus resultierenden Erkenntnisse, welche nicht im Einklang mit den Aussagen

des Beschwerdeführers gestanden seien, habe sich die Kriminalpolizei Ende

Oktober 2021 entschieden, die beiden Verfahren gegen unbekannte Täterschaft

ausnahmsweise zwecks Prüfung bezüglich des konkreten Tatverdachts der

Allgemeinen Abteilung zu überweisen, statt sie zu archivieren. Aufgrund

anderweitig, prioritär zu behandelnder (Haft-)Fälle habe die Verfahrensleitung

der Allgemeinen Abteilung die beiden Verfahren nicht gleich anhand genommen, weshalb

sie einige Tage benötigt habe, sich in den Fall einzulesen, als das Schreiben

vom 6. Januar 2022 betreffend Wechsel des Rechtsbeistands vom Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers eingegangen sei. Nur so habe eine diesbezüglich

gewissenhafte Entscheidung gefällt werden können, wobei der Zeitrahmen

angesichts der Aktengrösse nicht annährend gesprengt worden sei, als dass von

einer Verschleppung gesprochen werden könnte. Nach dem Aktenstudium habe die

Verfahrensleitung sodann festgestellt, dass es die Kriminalpolizei während

ihrer vertieften Ermittlungstätigkeit versäumt gehabt habe, die beiden

Verfahren zwecks Prüfung der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu

überweisen. Mit der Begründung, dass die Ermittlungshandlungen der

Staatsanwaltschaft derart fortgeschritten seien und sie die Verfahren selber

zum Abschluss bringen könne, seien die Verfahrensakten vom prüfenden

Bundesanwalt am 8. März 2022 zurückgesandt worden. Als Nächstes sehe die

Staatsanwaltschaft vor, noch zwei Personen, die zum Tatzeitpunkt im BAZ

gearbeitet hätten, einzuvernehmen, weshalb die beiden auf den 5. Mai 2022

vorgeladen worden seien. Danach werde zu prüfen sein, ob ein Verfahren gegen

eine beschuldigte Person eröffnet werden könne. Falls dem so sei, hätte die

Staatsanwaltschaft trotz der allenfalls am 9. Juni 2022 anstehenden

Haftentlassung und dem anschliessenden Vollzug der Landesverweisung des

Beschwerdeführers genügend Zeit, um allfällige Konfrontationseinvernahmen

zwischen der jeweils beschuldigten Person und dem Beschwerdeführer

durchzuführen.

Aus Sicht der

Staatsanwaltschaft habe sie mit der geschilderten, verhältnismässig zügigen

Vorgehensweise daher weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, des Verbots

der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung, noch eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes sowie des prozessualen Teilgehalts von Art. 10

Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 und Art. 13 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2)

sowie Art. 13 der UN Anti-Folter-Konvention (SR 0.105) verursacht, sondern

sei stets darum bemüht gewesen, die beschuldigten Personen ausfindig zu machen

respektive die Verfahren voranzutreiben.

2.1.3

Mit

Replik vom 11. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass nach

Zustellung der Verfahrensakten durch das Appellationsgericht unbestritten sei,

dass die Staatsanwaltschaft von Januar 2021 bis Juni 2021 verschiedene Ermittlungshandlungen

durchgeführt habe. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft vermöge

diese Tatsache indes den Vorwurf der Rechtsverweigerung/Rechts­verzögerung

nicht zu entkräften. Vielmehr verstärke die nunmehr aus den Akten erkennbare

Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft den Eindruck, dass diese nicht

gewillt sei, die erhobenen Vorwürfe rasch, gründlich, wirksam und unparteiisch

zu untersuchen. Diese beträfen etwa unterlassene und nicht lege artis

durchgeführte Beweiserhebungen bis Juni 2021 (bis zuletzt keine hinreichenden

Ermittlungshandlungen und Einvernahmen betreffend die [Haupt-]Verdächtigen, kein

Beizug allfälliger Polizeirapporte oder Journaleinträge betreffend den Vorfall

vom 16. November 2020, keine Sicherstellung von allfälligen Videoaufnahmen,

nicht lege artis durchgeführte Befragungen, keine Einholung eines

rechtsmedizinischen Gutachtens, keine Abklärung betreffend weitere Verdächtige

und Zeugen), ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft bzw.

fehlende Unparteilichkeit sowie die Verfahrensführung nach den letzten

Beweiserhebungen (ab Juni 2021).

Mit Eingabe vom

2.

November 2022 brachte der Beschwerdeführer ferner noch vor, dass die

Staatsanwaltschaft kein Ersuchen um Ermächtigung zur Strafverfolgung beim EJPD

eingereicht oder geprüft habe. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 StPO hätten

kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen strafbare Handlungen von Beamten

angezeigt würden, die sich auf deren amtliche Tätigkeit oder Stellung bezögen,

unverzüglich beim EJPD um Ermächtigung zur Strafverfolgung nachzusuchen und

dringliche sichernde Massnahmen zu treffen. Diese Unterlassung untermauere

abermals die mangelhafte Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft. Um

weitere Verzögerungen zu verhindern, erscheine es richtig, dass das Appellationsgericht

in seinem Entscheid auch diesbezüglich Weisungen an die Vorinstanz erteile.

2.1.4

Mit

Duplik vom 15. November 2022 nahm die Staatsanwaltschaft zu einigen, in

der Replik vorgebrachten Punkten Stellung.

2.2

Zur

Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der

ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot

der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche

Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5

StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren

unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum

Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr

verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die

Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der

Streitgegenstand und die damit verbundene Interessen­lage können raschere

Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend

sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und

Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen

von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der

beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder

Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht

unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer

1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).

Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in

etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die

Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft

vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl

2006.

1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1). So

steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und

Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren

ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai

2017.

E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine

Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über

mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November

2019.

E. 2.2; Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO

N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert

wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Stellt die

Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann

sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung

Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

2.3

Nicht

weiter einzugehen ist vorliegend auf die Frage der (zunächst) nicht gewährten

Aktensicht sowie die allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht durch die

Staatsanwaltschaft, da dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Einsicht in die

vollständigen Verfahrensakten (paginiert und inkl. Aktenverzeichnis) gewährt

wurde.

Gleiches gilt

für die Rüge des unterbliebenen Gesuchs um Ermächtigung zur Strafverfolgung

beim EJPD, da die Staatsanwaltschaft in der Duplik vom 15. November 2022

zugesichert hat, diesen Schritt unverzüglich nachzuholen, sobald die

Originalakten der Staatsanwaltschaft wieder vorlägen. Darauf ist sie zu

behaften.

2.4

Was

den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der Rechtsverzögerung

betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt. Zwar kann

der Staatsanwaltschaft keine generelle Untätigkeit vorgeworfen werden, da im

Zeitraum ab Einreichung der Strafanzeige Ende Dezember 2020 (act. 6,

Verfahrensakten [...] S. 5) bis zum Juli 2021 diverse Verfahrenshandlungen

vorgenommen wurden (so u.a. am 15. Januar 2021: Abklärung betr.

Mobiltelefon [Verfahrensakten [...] S. 35 ff.]; 26. Januar 2021:

Vorladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme vom 8. Februar 2021

[Verfahrensakten [...] S. 127]; 27. Januar 2021: Prüfung betr.

Personalnummern [Verfahrensakten [...] S. 131]; 1. Februar 2021:

Eingang Rapporte SEM [Verfahrensakten [...] S. 132]; 2. Februar 2021:

Eingang E-Mail der [...] mit Fotos, Namen und Dienstnummern der Mitarbeiter

[Verfahrensakten [...] S. 148 ff.]; 8. Februar 2021: Einvernahme

des Beschwerdeführers, Pers.-Nr. [...] als Angreifer identifiziert

[Verfahrensakten [...] S. 153 ff.]; 10./11. Februar 2021:

weitere Abklärungen betr. Pers.-Nr. [...] [Verfahrensakten [...]

S. 184 ff.]; 13. Februar 2021: Eingang Krankengeschichte I des

Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...] S. 197 ff.];

18.

Februar 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...]

S. 268 ff.]; 25. Februar 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten

[...] S. 274 ff.]; 5. März 2021: EV [...] als AKP

[Verfahrensakten [...] S. 287 ff.]; 13. April 2021: Eingang

Krankengeschichte II des Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...]

S. 197 ff.]; 22. April 2021: Eingang Krankengeschichte III des

Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...] S. 312 ff.]; 1. Juni

2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 359 ff.]; 1. Juni

2021: Ermittlung [...] [Verfahrensakten [...] S. 325 ff.]; 9. Juni

2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 386 ff.];

10.

Juni 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...]

S. 396 ff.]; 10. Juni 2021: Editionsverfügung Personalakten [...]

[Verfahrensakten [...] S. 405]; 11. Juni 2021: EV [...] als AKP

[Verfahrensakten [...] S. 377 ff.]; 8. Juli 2021: EV [...] als

AKP [Verfahrensakten [...] S. 344 ff.]), jedoch sind ab Juli 2021 bis

zum 25. Februar 2022 (Aktennotiz, wonach angeblich kein konkreter

Tatverdacht gegen [...] und [...] bestehe [Verfahrensakten [...]

S. 352 f.]) keinerlei weiteren Untersuchungshandlungen der

Staatsanwaltschaft mehr ersichtlich. Auch nach dem 25. Februar 2022

erfolgte lediglich am 3. März eine Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft

(Verfahrensakten [...] S. 71) sowie am 8. April 2022 – nota bene nur

wenige Tage nach der Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer vom 1. April

2022.

(Mitteilung der Beschwerdeerhebung an die Staatsanwaltschaft vom

5.

April 2022) – eine Verfahrenshandlung in Form einer Vorladung zur

Einvernahme an [...] und [...] (Verfahrensakten [...] S. 518 sowie [...]

S. 367). Sodann wurde die Einvernahme von [...] am 4. Mai 2022 durchgeführt

(vgl. act. 18).

Daraus erhellt,

dass die Staatsanwaltschaft während insgesamt acht Monaten nach der letzten

Verfahrenshandlung Anfang Juli 2021 vollständig – respektive während rund zehn

Monaten fast vollständig – untätig geblieben ist. Sofern die Staatsanwaltschaft

ausführt, dass sie nach der Verfahrensübergabe an die Allgemeine Abteilung aufgrund

anderweitig, prioritär zu behandelnder (Haft-)Fälle die beiden Verfahren nicht

gleich anhand genommen habe, so ist dem zu entgegnen, dass nach der

Rechtsprechung eine chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor

dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren vermögen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom

12.

November 2012 E. 2.4.2, 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu

beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle

Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der Intention von

Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft

befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger prioritären

Fällen kann es jedoch nicht angehen, über mehrere Monate keinerlei Ermittlungen

wie namentlich Ermittlung und Befragungen der Beschuldigten und allfälliger

Zeugen vornehmen, zumal mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen der

Beteiligten an den Vorfall immer mehr verblassen und eine Beweisführung

zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten

personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umtei­lungen, Zuteilungen

von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising

usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend

zügig vorangetrieben werden können (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017

E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November

2012.

festgehalten, eine Untätigkeit während über acht Monaten sei mit

Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Sodann wurde im

Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch das Bundesgericht eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich unbegründeten

Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt (E. 4).

Somit ist die vorliegend

unbegründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft mit dem Beschleunigungsgebot

nach Art. 5 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren und stellt eine Rechtsverzögerung

dar. Die geltend gemachte prioritäre Behandlung von (Haft-) Fällen vermag daran

nach dem Ausgeführten nichts zu ändern. Ob nach Anfang Mai 2022 weitere

Verfahrenshandlungen stattfanden und Beweisabnahmen durchgeführt wurden, kann

den Akten nicht entnommen werden. Sofern seither jedoch ebenfalls keine weiteren

Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sein sollten, wäre dies ebenfalls

nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren.

2.5

2.5.1

Der

Beschwerdeführer beantragt ferner das Erteilen von Weisungen an die

Staatsanwaltschaft, insbesondere betreffend die Vornahme der notwendigen

Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen. Diese konkretisiert der

Beschwerdeführer insbesondere in seiner Replik vom 11. Oktober 2022 (act. 14).

Die Weisungen seien zudem zur Gewährleistung einer raschen Umsetzung mit –

kurzen – Fristen zu versehen.

2.5.2

Gemäss

Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und

für deren Einhaltung Fristen setzen. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung,

Dispositiv

dem Gericht verbleibt beim Entscheid über die Anordnung von Weisungen demnach

ein Ermessen. Es gilt denn auch zu beachten, dass die Untersuchung von der

Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdeinstanz zu führen ist. Die

Beschwerdeinstanz ist nicht eine Art «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche grundsätzlich

auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend

Einfluss nimmt respektive nehmen sollte (Guidon,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 397 StPO N 6b).

2.5.3 Vorliegend

erscheint es nicht opportun, gegenüber der Staatsanwaltschaft einzelne,

konkrete Weisungen auszusprechen, da diese es besser einzuschätzen weiss,

welche Verfahrenshandlungen in welcher Reihenfolge vorzunehmen sind (auch

könnte die Beschwerdeinstanz vorliegend keine Sanktionen für die Nichtbeachtung

von allfälligen Weisungen androhen oder aussprechen, da dafür die

Aufsichtsbehörden nach Art. 14 Abs. 5 StPO zuständig wäre. Im Kanton

Basel-Stadt wäre dies gemäss § 97 f. GOG die Aufsichtskommission

Staatsanwaltschaft). Jedoch ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich anzuweisen,

die beiden Strafverfahren [...] und [...] ohne unbegründete Verzögerung – wie

in der ersten Jahreshälfte 2021 – voranzutreiben und die entsprechenden

Vorverfahren zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen. Wie der Beschwerdeführer

auch zutreffend ausführt, drängt sich eine unverzügliche Vornahme der

notwendigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen und eine beschleunigte

Verfahrensdauer auch mit Blick auf die Notwendigkeit der Anwesenheit des

Beschwerdeführers im Strafverfahren auf. Schliesslich bringt die

Staatsanwaltschaft selbst in ihrer Replik vom 15. November 2022 vor, dass

sie alle notwendigen Ermittlungshandlungen weiterhin vornehmen werde, um die

beiden Verfahren zum Abschluss bringen zu können. Darauf ist sie zu behaften.

Was sodann die

beantragte Weisung an das Amt für Migration des Kantons Luzern hinsichtlich der

Anwesenheit des Beschwerdeführers für das Strafverfahren betrifft, so ist zwar

unbestritten, dass dessen Anwesenheit für die weiteren Ermittlungen

erforderlich sein wird, jedoch ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,

dass das Amt für Migration des Kantons Luzern weder eine Vorinstanz des

Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist, noch das Appellationsgericht in

sonstiger Weise dem Amt für Migration gegenüber weisungsbefugt wäre (vgl. auch

die Verfügung vom 14. September 2022). Zudem hat bekanntermassen bereits

die Staatsanwaltschaft dem Amt für Migration des Kantons Luzern mit E-Mail vom

24. Mai 2022 mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers für

die beiden Strafverfahren notwendig und ihm daher eine Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei (act. 10). In Folge dessen hat das

Amt für Migration – gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers – auf den Vollzug

der rechtskräftigen Wegweisung (wohl aufgrund des Schreiben der

Staatsanwaltschaft) verzichtet. Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist sodann

auch im Falle einer Eingrenzung die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen

seinerseits möglich, sofern sie beantragt und schriftlich bestätigt werden.

Einer Vorladung zu allfälligen (Konfrontations-)Einvernahmen könnte der

Beschwerdeführer somit problemlos Folge leisten, würden diese ihm bzw. seinem

Rechtsvertreter ohnehin schriftlich zugestellt werden. Schliesslich ist denn

auch von einer grundsätzlichen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen,

kann so etwa der Honorarnote des Rechtsvertreters entnommen werden, dass er in

regelmässigem telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu stehen scheint

(act. 16).

3.

3.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Strafuntersuchung unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen

Ermittlungshandlungen vorzunehmen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Aufgrund der

Gutheissung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der

Rechtsverzögerung ist auch nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des

Beschwerdeführers einzugehen (Verletzung des prozessualen Teilgehalt von

Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK sowie 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II und

Art. 13 der UN Anti-Folter-Konvention), zeitigen diese doch bei ihrem Vorliegen

keine anderen Folgen als die bereits dargelegten (auch unter Berücksichtigung

des Umstands, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten in der Zwischenzeit

zugänglich gemacht wurden) respektive die Weisung an die Staatsanwaltschaft,

die beiden Verfahren unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen

Ermittlungen durchzuführen.

3.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens

auf die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

als Privatkläger Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der mit Beschwerde vom 1. April

2022 gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der bereits

im Hauptverfahren nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers

auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt.

Der mit

Honorarnote des Rechtsvertreters vom 23. August 2021 geltend gemachte Aufwand

von rund 25 Stunden respektive einem geforderten Honorar von CHF 4'883.35 erscheint

– insbesondere im Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren betreffend

Rechtsverzögerung – als klar übersetzt (vgl. etwa AGE BES.2021.112 vom

13. Oktober 2021 E. 3.2 [Honorar von CHF 1'840.– bzw. 9,2 Stunden

für einen einfachen Schriftenwechsel, Aufwand «gerade noch angemessen»;

BES.2020.220 vom 4. März 2021 E. 4.2 [Honorar von CHF 1'380.‒];

BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.3 [Honorar von CHF 1'500.–,];

BES.2018.133 vom 7. Dezember 2018 E. 4 [Honorar von CHF 1'500.– für

Beschwerdeschrift und Replik]; BES.2017.79 vom 12. September 2017

E. 3 [CHF 500.– für einen Schriftenwechsel]). Hervorzuheben ist

insbesondere der Aufwand für die ausufernde Replik vom 11. Oktober 2022 (veranschlagter

Aufwand von insgesamt 430 Minuten), handelt es sich hierbei doch um eine Antwort

auf eine lediglich 1 ½(!) Inhalts-Seiten umfassende Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2022 (act. 5). Des Weiteren verrechnet

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anscheinend das Studium der Akten des

Hauptverfahrens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (250 Minuten).

Dieser Aufwand ist jedoch im Hauptverfahren geltend zu machen, in welchem dem

Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022

ebenfalls die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde.

Im Ergebnis

erscheint daher ein Aufwand von 13 Stunden angemessen, der zum praxisgemässen

Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– zu verrechnen

ist, womit sich ein Honorar von CHF 2'600.– ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten

Auslagen für Kopien, Porto und Spesen von CHF 48.25 sowie 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 203.90 und damit gesamthaft eine Entschädigung in

Höhe von CHF 2'852.15.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird

gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die beiden Strafverfahren [...]

und [...] unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen

durchzuführen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt, wird ein Honorar von CHF 2’600.–, zzgl.

Auslagen von CHF 48.25 sowie zzgl. 7,7 % MWST von CHF 203.90,

insgesamt also CHF 2'852.15, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen

Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen

seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).