BES.2022.44
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
30. März 2023Deutsch24 min
April 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.44
ENTSCHEID
vom 24.
November 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ reichte am
24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige
insbesondere gegen zwei Mitarbeiter der [...] (Arbeitsort Bundesasylzentrum
Basel) ein und konstituierte sich als Privatkläger. In seiner Eingabe an die
Staatsanwaltschaft nannte er die Identifikationsnummern der [...]-Mitarbeiter.
Weiter benannte er einen Zeugen und reichte zahlreiche Beweismittel ein. Mit
Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte der Privatkläger sodann umfangreiche
medizinische Unterlagen als Beweismittel ein. Durch die Staatsanwaltschaft
wurden in der Folge zwei Strafverfahren eröffnet ([...] sowie [...]).
Mit Eingabe vom 1.
April 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde
beim Appellationsgericht erhoben und beantragt unter anderem die Feststellung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Beschleunigungsgebot in Strafsachen
und das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung verletzt habe. Zudem
sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, unverzüglich die notwendigen
Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen vorzunehmen, wobei gegebenenfalls
Fristen zur Einhaltung der Weisungen anzusetzen seien, dies unter
o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Schreiben vom
25. April hat der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mitgeteilt,
dass ihm bereits Anfang Juni 2022 die Ausschaffung aus der Schweiz drohe.
Mit
Stellungnahme vom 3. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde
unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen sei. Mit Eingabe vom
4. Mai 2022 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass seine bedingte
Entlassung per 10. Juni 2022 nunmehr verfügt worden sei und er anschliessend
unmittelbar ins Heimatland zurückgeführt werden solle. Eine rechtshilfeweise
Gewährleistung eines fairen und wirksamen Verfahrens erscheine mangels der
erforderlichen Rechtsgrundlagen ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund beantragt
er die beschleunigte Behandlung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022
hat die Staatsanwaltschaft die E-Mail- Korrespondenz betreffend Notwendigkeit
der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Strafverfahrens
eingereicht. Darin hat die Staatsanwaltschaft dem Amt für Migration des Kantons
Luzern mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers für das hängige
Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft notwendig sei, zumal er noch zwecks
Fotowahlkonfrontation sowie, je nach Ergebnis der weiteren Ermittlungen, im
Rahmen einer Konfrontationseinvernahme einzuvernehmen sein werde. Aus diesem
Grund stelle sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass der
Beschwerdeführer nach Art. 32 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
Mit Eingabe vom
1. Juni 2022 beantragt der Beschwerdeführer – neben einer Fristerstreckung
zwecks Einreichung einer Replik – (zusätzlich) unter anderem, es sei
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Aktenführungspflicht verletzt
habe. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Akten umgehend gemäss den
gesetzlichen Vorgaben aufzuarbeiten und anschliessend Einsicht in die
vollständigen Verfahrensakten zu gewähren.
Mit Verfügung
vom 7. Juni 2022 hat der Instruktionsrichter die Staatsanwaltschaft, entweder
zum Erstellen eines Verfahrensprotokolls oder eines Aktenverzeichnisses mit Paginierung
und Nummerierung der Akten und zur Wiedereinreichung derselben bis zum 16. Juni
2022 angewiesen. Dieser Anweisung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen und
hat die paginierten Original-Ermittlungsakten inklusive Aktenverzeichnis mit
Eingabe vom 14. Juni 2022 beim Appellationsgericht eingereicht.
Mit Eingabe vom
11. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2022 repliziert, die Staatsanwaltschaft daraufhin
mit Schreiben vom 15. November 2022 dupliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und
-verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine
Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
Mit
Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3
Im
Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die
Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw.
Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit
unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der
Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener
Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform
erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde
entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4;
1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März
2016.
E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).
1.4
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber
auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und Privatkläger im vorliegenden
Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er
zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe bis
zum heutigen Zeitpunkt offenbar zwei Verfahren eröffnet ([...] sowie [...]).
Betreffend Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen sei lediglich ersichtlich,
dass die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2021 eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt sowie am 2. März 2021 bzw. am 15. April 2021 der
damaligen Rechtsvertretung eine Entbindungserklärung betreffend Berufsgeheimnis
übermittelt habe. Weitere Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen seien nicht
ersichtlich. Insbesondere sei gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer
Verfügung vom 28. Februar 2022 bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine
Einvernahme mit den beschuldigten Personen durchgeführt worden. Aus der Verfügung
vom 28. Februar 2022 folge auch, dass die beiden beschuldigten Personen
bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht einmal ermittelt seien. Der Beschwerdeführer
habe bereits in seiner Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 den Sachverhalt
substantiiert geschildert. Unter anderem habe er darin die
Identifikationsnummern der beschuldigten [...]-Mitarbeiter genannt. Ausserdem
habe er sachdienliche Informationen betreffend das Signalement der beschuldigten
Personen gemacht. Überdies habe er einen Mitarbeiter der [...] als Zeugen
benannt. Die in der Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 erhobenen Vorwürfe seien
gravierend und durch eine weitere Eingabe vom 11. Februar 2021 mit
medizinischen Unterlagen objektiviert worden. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der massiven Übergriffe durch die [...]-Mitarbeiter schwerwiegende und
dauerhafte Verletzungen erlitten habe (insbesondere ein Schädelhirntrauma,
Bruch des Kiefers, Verletzung im Gesicht, Auge, Hand, Schulter sowie Gebiss). Allein
schon vor dem Hintergrund der Schwere der Tatvorwürfe sowie der gravierenden
Verletzungen des Beschwerdeführers hätte sich vorliegend ein rasches Vorgehen
der Strafverfolgungsbehörde aufgedrängt. Ein zügiges Vorgehen wäre nicht
zuletzt auch darum erforderlich gewesen, weil die erhobenen Vorwürfe sich in
eine Vielzahl weiterer Vorfälle einreihen würden, die über die konkreten
Tatvorwürfe hinaus eine strukturelle Problematik indizierten.
Die notwendigen
und gebotenen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen zur Identifikation der
beschuldigten Täterschaft seien bzw. wären überschaubar und keineswegs komplex.
Nebst den genannten Identifikationsnummern sowie Angaben betreffend Signalement
hätte insbesondere auf weitere sachdienliche Beweismittel abgestellt werden
können, etwa Einsatzpläne und Rapporte der Sicherheitsdienste, Berichte von
Mitarbeitenden der Betreuung, gegebenenfalls auch auf Videoaufzeichnungen. Im
vorliegenden Fall seien seit der letzten für den Beschwerdeführer erkennbaren
Beweiserhebung (Einvernahme vom 8. Februar 2021) rund 14 Monate vergangen. Für
die Tatsache, dass bis zum heutigen Tag weder die Täterschaft ermittelt, noch
diese – unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers – einvernommen
worden sei, seien keinerlei sachlich nachvollziehbare Gründe ersichtlich. Damit
habe die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt.
Stelle die
Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung fest, so könne sie
der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen
setzen. Aus den vorangehenden Ausführungen folge, dass sich vorliegend
Weisungen aufdrängen würden, insbesondere betreffend die Vornahme der
notwendigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen (etwa Ermittlung der
beschuldigten Täterschaft oder Durchführung von Einvernahmen mit den
Beschuldigten), gegebenenfalls aber auch in organisatorischer Hinsicht
(Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal und dergleichen). Diese Weisungen seien
zur Gewährleistung einer raschen Umsetzung mit – kurzen – Fristen zu versehen.
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, dass die
Kriminalpolizei nach Eingang der Strafanzeige vom 24. Dezember 2020 – entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers – in der kurzen Zeitperiode von Januar
bis Juni 2021 verschiedene Ermittlungshandlungen getätigt habe, um die
beschuldigten Personen ausfindig zu machen. Dazu hätten diverse Abklärungen
(zum Mobiltelefon des Beschwerdeführers, zu den Rapporten des
Bundesasylzentrums [BAZ] etc.), die Durchführung von Einvernahmen (mit dem
Beschwerdeführer und sechs BAZ-Mitarbeitern) sowie das Aktenstudium der
umfangreichen Krankengeschichte des Beschwerdeführers gehört. Aufgrund der
daraus resultierenden Erkenntnisse, welche nicht im Einklang mit den Aussagen
des Beschwerdeführers gestanden seien, habe sich die Kriminalpolizei Ende
Oktober 2021 entschieden, die beiden Verfahren gegen unbekannte Täterschaft
ausnahmsweise zwecks Prüfung bezüglich des konkreten Tatverdachts der
Allgemeinen Abteilung zu überweisen, statt sie zu archivieren. Aufgrund
anderweitig, prioritär zu behandelnder (Haft-)Fälle habe die Verfahrensleitung
der Allgemeinen Abteilung die beiden Verfahren nicht gleich anhand genommen, weshalb
sie einige Tage benötigt habe, sich in den Fall einzulesen, als das Schreiben
vom 6. Januar 2022 betreffend Wechsel des Rechtsbeistands vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eingegangen sei. Nur so habe eine diesbezüglich
gewissenhafte Entscheidung gefällt werden können, wobei der Zeitrahmen
angesichts der Aktengrösse nicht annährend gesprengt worden sei, als dass von
einer Verschleppung gesprochen werden könnte. Nach dem Aktenstudium habe die
Verfahrensleitung sodann festgestellt, dass es die Kriminalpolizei während
ihrer vertieften Ermittlungstätigkeit versäumt gehabt habe, die beiden
Verfahren zwecks Prüfung der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu
überweisen. Mit der Begründung, dass die Ermittlungshandlungen der
Staatsanwaltschaft derart fortgeschritten seien und sie die Verfahren selber
zum Abschluss bringen könne, seien die Verfahrensakten vom prüfenden
Bundesanwalt am 8. März 2022 zurückgesandt worden. Als Nächstes sehe die
Staatsanwaltschaft vor, noch zwei Personen, die zum Tatzeitpunkt im BAZ
gearbeitet hätten, einzuvernehmen, weshalb die beiden auf den 5. Mai 2022
vorgeladen worden seien. Danach werde zu prüfen sein, ob ein Verfahren gegen
eine beschuldigte Person eröffnet werden könne. Falls dem so sei, hätte die
Staatsanwaltschaft trotz der allenfalls am 9. Juni 2022 anstehenden
Haftentlassung und dem anschliessenden Vollzug der Landesverweisung des
Beschwerdeführers genügend Zeit, um allfällige Konfrontationseinvernahmen
zwischen der jeweils beschuldigten Person und dem Beschwerdeführer
durchzuführen.
Aus Sicht der
Staatsanwaltschaft habe sie mit der geschilderten, verhältnismässig zügigen
Vorgehensweise daher weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, des Verbots
der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung, noch eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes sowie des prozessualen Teilgehalts von Art. 10
Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 und Art. 13 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2)
sowie Art. 13 der UN Anti-Folter-Konvention (SR 0.105) verursacht, sondern
sei stets darum bemüht gewesen, die beschuldigten Personen ausfindig zu machen
respektive die Verfahren voranzutreiben.
2.1.3
Mit
Replik vom 11. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass nach
Zustellung der Verfahrensakten durch das Appellationsgericht unbestritten sei,
dass die Staatsanwaltschaft von Januar 2021 bis Juni 2021 verschiedene Ermittlungshandlungen
durchgeführt habe. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft vermöge
diese Tatsache indes den Vorwurf der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung
nicht zu entkräften. Vielmehr verstärke die nunmehr aus den Akten erkennbare
Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft den Eindruck, dass diese nicht
gewillt sei, die erhobenen Vorwürfe rasch, gründlich, wirksam und unparteiisch
zu untersuchen. Diese beträfen etwa unterlassene und nicht lege artis
durchgeführte Beweiserhebungen bis Juni 2021 (bis zuletzt keine hinreichenden
Ermittlungshandlungen und Einvernahmen betreffend die [Haupt-]Verdächtigen, kein
Beizug allfälliger Polizeirapporte oder Journaleinträge betreffend den Vorfall
vom 16. November 2020, keine Sicherstellung von allfälligen Videoaufnahmen,
nicht lege artis durchgeführte Befragungen, keine Einholung eines
rechtsmedizinischen Gutachtens, keine Abklärung betreffend weitere Verdächtige
und Zeugen), ein widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft bzw.
fehlende Unparteilichkeit sowie die Verfahrensführung nach den letzten
Beweiserhebungen (ab Juni 2021).
Mit Eingabe vom
2.
November 2022 brachte der Beschwerdeführer ferner noch vor, dass die
Staatsanwaltschaft kein Ersuchen um Ermächtigung zur Strafverfolgung beim EJPD
eingereicht oder geprüft habe. Gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 StPO hätten
kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen strafbare Handlungen von Beamten
angezeigt würden, die sich auf deren amtliche Tätigkeit oder Stellung bezögen,
unverzüglich beim EJPD um Ermächtigung zur Strafverfolgung nachzusuchen und
dringliche sichernde Massnahmen zu treffen. Diese Unterlassung untermauere
abermals die mangelhafte Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft. Um
weitere Verzögerungen zu verhindern, erscheine es richtig, dass das Appellationsgericht
in seinem Entscheid auch diesbezüglich Weisungen an die Vorinstanz erteile.
2.1.4
Mit
Duplik vom 15. November 2022 nahm die Staatsanwaltschaft zu einigen, in
der Replik vorgebrachten Punkten Stellung.
2.2
Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der
ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot
der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche
Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5
StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts.
Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren
unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum
Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr
verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die
Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der
Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere
Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend
sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen
von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der
beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.
Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht
unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer
1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1).
Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in
etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die
Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl
2006.
1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1). So
steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und
Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren
ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai
2017.
E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine
Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über
mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November
2019.
E. 2.2; Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO
N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert
wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Stellt die
Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann
sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung
Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
2.3
Nicht
weiter einzugehen ist vorliegend auf die Frage der (zunächst) nicht gewährten
Aktensicht sowie die allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht durch die
Staatsanwaltschaft, da dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Einsicht in die
vollständigen Verfahrensakten (paginiert und inkl. Aktenverzeichnis) gewährt
wurde.
Gleiches gilt
für die Rüge des unterbliebenen Gesuchs um Ermächtigung zur Strafverfolgung
beim EJPD, da die Staatsanwaltschaft in der Duplik vom 15. November 2022
zugesichert hat, diesen Schritt unverzüglich nachzuholen, sobald die
Originalakten der Staatsanwaltschaft wieder vorlägen. Darauf ist sie zu
behaften.
2.4
Was
den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der Rechtsverzögerung
betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt. Zwar kann
der Staatsanwaltschaft keine generelle Untätigkeit vorgeworfen werden, da im
Zeitraum ab Einreichung der Strafanzeige Ende Dezember 2020 (act. 6,
Verfahrensakten [...] S. 5) bis zum Juli 2021 diverse Verfahrenshandlungen
vorgenommen wurden (so u.a. am 15. Januar 2021: Abklärung betr.
Mobiltelefon [Verfahrensakten [...] S. 35 ff.]; 26. Januar 2021:
Vorladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme vom 8. Februar 2021
[Verfahrensakten [...] S. 127]; 27. Januar 2021: Prüfung betr.
Personalnummern [Verfahrensakten [...] S. 131]; 1. Februar 2021:
Eingang Rapporte SEM [Verfahrensakten [...] S. 132]; 2. Februar 2021:
Eingang E-Mail der [...] mit Fotos, Namen und Dienstnummern der Mitarbeiter
[Verfahrensakten [...] S. 148 ff.]; 8. Februar 2021: Einvernahme
des Beschwerdeführers, Pers.-Nr. [...] als Angreifer identifiziert
[Verfahrensakten [...] S. 153 ff.]; 10./11. Februar 2021:
weitere Abklärungen betr. Pers.-Nr. [...] [Verfahrensakten [...]
S. 184 ff.]; 13. Februar 2021: Eingang Krankengeschichte I des
Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...] S. 197 ff.];
18.
Februar 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...]
S. 268 ff.]; 25. Februar 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten
[...] S. 274 ff.]; 5. März 2021: EV [...] als AKP
[Verfahrensakten [...] S. 287 ff.]; 13. April 2021: Eingang
Krankengeschichte II des Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...]
S. 197 ff.]; 22. April 2021: Eingang Krankengeschichte III des
Beschwerdeführers [Verfahrensakten [...] S. 312 ff.]; 1. Juni
2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 359 ff.]; 1. Juni
2021: Ermittlung [...] [Verfahrensakten [...] S. 325 ff.]; 9. Juni
2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...] S. 386 ff.];
10.
Juni 2021: EV [...] als AKP [Verfahrensakten [...]
S. 396 ff.]; 10. Juni 2021: Editionsverfügung Personalakten [...]
[Verfahrensakten [...] S. 405]; 11. Juni 2021: EV [...] als AKP
[Verfahrensakten [...] S. 377 ff.]; 8. Juli 2021: EV [...] als
AKP [Verfahrensakten [...] S. 344 ff.]), jedoch sind ab Juli 2021 bis
zum 25. Februar 2022 (Aktennotiz, wonach angeblich kein konkreter
Tatverdacht gegen [...] und [...] bestehe [Verfahrensakten [...]
S. 352 f.]) keinerlei weiteren Untersuchungshandlungen der
Staatsanwaltschaft mehr ersichtlich. Auch nach dem 25. Februar 2022
erfolgte lediglich am 3. März eine Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft
(Verfahrensakten [...] S. 71) sowie am 8. April 2022 – nota bene nur
wenige Tage nach der Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer vom 1. April
2022.
(Mitteilung der Beschwerdeerhebung an die Staatsanwaltschaft vom
5.
April 2022) – eine Verfahrenshandlung in Form einer Vorladung zur
Einvernahme an [...] und [...] (Verfahrensakten [...] S. 518 sowie [...]
S. 367). Sodann wurde die Einvernahme von [...] am 4. Mai 2022 durchgeführt
(vgl. act. 18).
Daraus erhellt,
dass die Staatsanwaltschaft während insgesamt acht Monaten nach der letzten
Verfahrenshandlung Anfang Juli 2021 vollständig – respektive während rund zehn
Monaten fast vollständig – untätig geblieben ist. Sofern die Staatsanwaltschaft
ausführt, dass sie nach der Verfahrensübergabe an die Allgemeine Abteilung aufgrund
anderweitig, prioritär zu behandelnder (Haft-)Fälle die beiden Verfahren nicht
gleich anhand genommen habe, so ist dem zu entgegnen, dass nach der
Rechtsprechung eine chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor
dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren vermögen (BGE 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_549/2012 vom
12.
November 2012 E. 2.4.2, 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Nicht zu
beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle
Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der Intention von
Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft
befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger prioritären
Fällen kann es jedoch nicht angehen, über mehrere Monate keinerlei Ermittlungen
wie namentlich Ermittlung und Befragungen der Beschuldigten und allfälliger
Zeugen vornehmen, zumal mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen der
Beteiligten an den Vorfall immer mehr verblassen und eine Beweisführung
zunehmend schwieriger wird. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten
personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen
von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising
usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend
zügig vorangetrieben werden können (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017
E. 4). Das Bundesgericht hat etwa im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November
2012.
festgehalten, eine Untätigkeit während über acht Monaten sei mit
Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Sodann wurde im
Entscheid 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 durch das Bundesgericht eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer sachlich unbegründeten
Untätigkeit während mehr als sechs Monaten festgestellt (E. 4).
Somit ist die vorliegend
unbegründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft mit dem Beschleunigungsgebot
nach Art. 5 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren und stellt eine Rechtsverzögerung
dar. Die geltend gemachte prioritäre Behandlung von (Haft-) Fällen vermag daran
nach dem Ausgeführten nichts zu ändern. Ob nach Anfang Mai 2022 weitere
Verfahrenshandlungen stattfanden und Beweisabnahmen durchgeführt wurden, kann
den Akten nicht entnommen werden. Sofern seither jedoch ebenfalls keine weiteren
Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sein sollten, wäre dies ebenfalls
nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren.
2.5
2.5.1
Der
Beschwerdeführer beantragt ferner das Erteilen von Weisungen an die
Staatsanwaltschaft, insbesondere betreffend die Vornahme der notwendigen
Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen. Diese konkretisiert der
Beschwerdeführer insbesondere in seiner Replik vom 11. Oktober 2022 (act. 14).
Die Weisungen seien zudem zur Gewährleistung einer raschen Umsetzung mit –
kurzen – Fristen zu versehen.
2.5.2
Gemäss
Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Behörde, die eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung feststellt, der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und
für deren Einhaltung Fristen setzen. Hierbei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung,
Dispositiv
dem Gericht verbleibt beim Entscheid über die Anordnung von Weisungen demnach
ein Ermessen. Es gilt denn auch zu beachten, dass die Untersuchung von der
Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdeinstanz zu führen ist. Die
Beschwerdeinstanz ist nicht eine Art «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche grundsätzlich
auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend
Einfluss nimmt respektive nehmen sollte (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 397 StPO N 6b).
2.5.3 Vorliegend
erscheint es nicht opportun, gegenüber der Staatsanwaltschaft einzelne,
konkrete Weisungen auszusprechen, da diese es besser einzuschätzen weiss,
welche Verfahrenshandlungen in welcher Reihenfolge vorzunehmen sind (auch
könnte die Beschwerdeinstanz vorliegend keine Sanktionen für die Nichtbeachtung
von allfälligen Weisungen androhen oder aussprechen, da dafür die
Aufsichtsbehörden nach Art. 14 Abs. 5 StPO zuständig wäre. Im Kanton
Basel-Stadt wäre dies gemäss § 97 f. GOG die Aufsichtskommission
Staatsanwaltschaft). Jedoch ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich anzuweisen,
die beiden Strafverfahren [...] und [...] ohne unbegründete Verzögerung – wie
in der ersten Jahreshälfte 2021 – voranzutreiben und die entsprechenden
Vorverfahren zu einem zeitnahen Abschluss zu bringen. Wie der Beschwerdeführer
auch zutreffend ausführt, drängt sich eine unverzügliche Vornahme der
notwendigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen und eine beschleunigte
Verfahrensdauer auch mit Blick auf die Notwendigkeit der Anwesenheit des
Beschwerdeführers im Strafverfahren auf. Schliesslich bringt die
Staatsanwaltschaft selbst in ihrer Replik vom 15. November 2022 vor, dass
sie alle notwendigen Ermittlungshandlungen weiterhin vornehmen werde, um die
beiden Verfahren zum Abschluss bringen zu können. Darauf ist sie zu behaften.
Was sodann die
beantragte Weisung an das Amt für Migration des Kantons Luzern hinsichtlich der
Anwesenheit des Beschwerdeführers für das Strafverfahren betrifft, so ist zwar
unbestritten, dass dessen Anwesenheit für die weiteren Ermittlungen
erforderlich sein wird, jedoch ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen,
dass das Amt für Migration des Kantons Luzern weder eine Vorinstanz des
Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist, noch das Appellationsgericht in
sonstiger Weise dem Amt für Migration gegenüber weisungsbefugt wäre (vgl. auch
die Verfügung vom 14. September 2022). Zudem hat bekanntermassen bereits
die Staatsanwaltschaft dem Amt für Migration des Kantons Luzern mit E-Mail vom
24. Mai 2022 mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers für
die beiden Strafverfahren notwendig und ihm daher eine Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei (act. 10). In Folge dessen hat das
Amt für Migration – gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers – auf den Vollzug
der rechtskräftigen Wegweisung (wohl aufgrund des Schreiben der
Staatsanwaltschaft) verzichtet. Wie der Beschwerdeführer ausführt, ist sodann
auch im Falle einer Eingrenzung die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen
seinerseits möglich, sofern sie beantragt und schriftlich bestätigt werden.
Einer Vorladung zu allfälligen (Konfrontations-)Einvernahmen könnte der
Beschwerdeführer somit problemlos Folge leisten, würden diese ihm bzw. seinem
Rechtsvertreter ohnehin schriftlich zugestellt werden. Schliesslich ist denn
auch von einer grundsätzlichen Erreichbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen,
kann so etwa der Honorarnote des Rechtsvertreters entnommen werden, dass er in
regelmässigem telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu stehen scheint
(act. 16).
3.
3.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Strafuntersuchung unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen
Ermittlungshandlungen vorzunehmen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Aufgrund der
Gutheissung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der
Rechtsverzögerung ist auch nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen (Verletzung des prozessualen Teilgehalt von
Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK sowie 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II und
Art. 13 der UN Anti-Folter-Konvention), zeitigen diese doch bei ihrem Vorliegen
keine anderen Folgen als die bereits dargelegten (auch unter Berücksichtigung
des Umstands, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten in der Zwischenzeit
zugänglich gemacht wurden) respektive die Weisung an die Staatsanwaltschaft,
die beiden Verfahren unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen
Ermittlungen durchzuführen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens
auf die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
als Privatkläger Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der mit Beschwerde vom 1. April
2022 gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der bereits
im Hauptverfahren nachgewiesenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers
auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt.
Der mit
Honorarnote des Rechtsvertreters vom 23. August 2021 geltend gemachte Aufwand
von rund 25 Stunden respektive einem geforderten Honorar von CHF 4'883.35 erscheint
– insbesondere im Vergleich mit anderen Beschwerdeverfahren betreffend
Rechtsverzögerung – als klar übersetzt (vgl. etwa AGE BES.2021.112 vom
13. Oktober 2021 E. 3.2 [Honorar von CHF 1'840.– bzw. 9,2 Stunden
für einen einfachen Schriftenwechsel, Aufwand «gerade noch angemessen»;
BES.2020.220 vom 4. März 2021 E. 4.2 [Honorar von CHF 1'380.‒];
BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 7.3.3 [Honorar von CHF 1'500.–,];
BES.2018.133 vom 7. Dezember 2018 E. 4 [Honorar von CHF 1'500.– für
Beschwerdeschrift und Replik]; BES.2017.79 vom 12. September 2017
E. 3 [CHF 500.– für einen Schriftenwechsel]). Hervorzuheben ist
insbesondere der Aufwand für die ausufernde Replik vom 11. Oktober 2022 (veranschlagter
Aufwand von insgesamt 430 Minuten), handelt es sich hierbei doch um eine Antwort
auf eine lediglich 1 ½(!) Inhalts-Seiten umfassende Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2022 (act. 5). Des Weiteren verrechnet
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anscheinend das Studium der Akten des
Hauptverfahrens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (250 Minuten).
Dieser Aufwand ist jedoch im Hauptverfahren geltend zu machen, in welchem dem
Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022
ebenfalls die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde.
Im Ergebnis
erscheint daher ein Aufwand von 13 Stunden angemessen, der zum praxisgemässen
Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– zu verrechnen
ist, womit sich ein Honorar von CHF 2'600.– ergibt. Hinzu kommen die geltend gemachten
Auslagen für Kopien, Porto und Spesen von CHF 48.25 sowie 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 203.90 und damit gesamthaft eine Entschädigung in
Höhe von CHF 2'852.15.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird
gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die beiden Strafverfahren [...]
und [...] unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen
durchzuführen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt, wird ein Honorar von CHF 2’600.–, zzgl.
Auslagen von CHF 48.25 sowie zzgl. 7,7 % MWST von CHF 203.90,
insgesamt also CHF 2'852.15, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).