BES.2022.45
Nichtanhandnahme, Urteil Bundesgericht vom 17.09.2024 7B_64/2023
24. Januar 2023Deutsch10 min
vom 3. Dezember 2021 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.45
ENTSCHEID
vom 26.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch C____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. März 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 3. Dezember 2021 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner
und Beschuldigter), vertreten durch C____, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung
und Erschleichen einer falschen Beurkundung und konstituierte sich als
Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14.
März 2022 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige
ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 Beschwerde an
das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche
Verfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Untersuchung gegen den Beschwerdegegner anhand zu nehmen und durchzuführen. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 13. Mai 2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2022
beantragt der Beschwerdegegner es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
und demgemäss die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen. Hierzu hat der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 28. November 2022 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2.
in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2
StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie
entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich
und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden (act. 3, Beschwerde
S. 3).
1.2
Fraglich
ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
1.2.1
Zur
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist jede
Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2
sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige
erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO)
ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur
legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten
Dispositiv
unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1
mit Hinweisen; siehe ferner Lieber,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende Person hingegen nicht Geschädigte
und kann sie folglich auch nicht als Privatklägerin am Strafverfahren
teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118
Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie bloss Anspruch darauf, dass ihr
die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren
eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr
dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 6B_139-141/2019
vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November
2014 E. 1.2.4).
Als im Sinne von
Art. 115 StPO geschädigte Person gilt nach der konstanten Rechtsprechung
des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des
Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder
Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95
E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren
Hinweisen). Schützt eine Strafnorm in erster Linie Interessen der
Allgemeinheit, so wird als geschädigte Person nur diejenige betrachtet, deren
private Interessen unmittelbar (mit-) beeinträchtigt werden. Die Tatbestände
des Urkundenstrafrechts (Art. 251-257 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]) sind Delikte gegen die Allgemeinheit. Sie schützen das Vertrauen,
das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; Weder, in
Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022,
Art. 251 N 1; Boog, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 251 StGB N 5). In Bezug auf die
Urkundendelikte wird eine unmittelbare (Mit-)Beeinträchtigung privater Interessen
dann angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten
Person abzielt (Mazzucchelli/Postizzi,
a.a.O., Art. 115 StPO N 73; vgl. auch BGE 119 Ia 342 E. 2b). Dies ist
insbesondere dann gegeben, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines
schädigenden Vermögensdeliktes ist. Die verlangte unmittelbare Schädigung liegt
dann vor, wenn die Urkundenfälschung unmittelbare Ursache einer
Vermögenseinbusse bei der geschädigten Person ist.
1.2.2 Zusammengefasst
wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, dass dieser als
Willensvollstrecker im Nachlass seines verstorbenen Vaters hinter seinem Rücken
mit Antrag vom 5. Dezember 2011 einen Grundbucheintrag betreffend den bis dahin
auf die aus seiner Schwester und ihm selbst bestehenden Erbengemeinschaft
ausgefallenen Miteigentumsanteil in Höhe eines Drittels an der Liegenschaft «[...]»
(Part. no. [...]) im Grundbuch des Bezirks [...] habe ändern lassen. In diesem
Antrag habe der Beschwerdegegner angegeben, dass die neue Situation nicht mehr
eine Erbengemeinschaft, sondern deren Auflösung sei, obwohl zu dem Zeitpunkt
keine Vereinbarung über die Teilung des Nachlasses insgesamt oder über den
Nachlassgegenstand der «[...]» getroffen worden sei. In der Folge seien er und
seine Schwester ohne sein Wissen jeweils hälftig als Miteigentümer an dem
genannten Miteigentumsanteil eingetragen worden. Per 22. Februar 2012 habe
seine Schwester ihren eingetragenen Miteigentumsanteil an die beiden anderen
Miteigentümer verschenkt. Durch dieses Vorgehen habe der Beschwerdegegner
verhindert, dass er sein Vorkaufsrecht bezüglich des Miteigentumsanteils seiner
Schwester habe ausüben können (act. 11, Strafanzeige S. 3-5).
1.2.3 Fest
steht vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten während einer
langen Zeit (seit Anfang 2009) die Möglichkeit hatte, den Miteigentumsanteil
seiner Schwester zum ermittelten Verkehrswert zu übernehmen (vgl. act. 11, Beilagen
7-15 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2022). Die
Schwester des Beschwerdeführers erklärte sich sogar bereit, ihm ihren Anteil
unentgeltlich zu überlassen (act. 11, Beilage 16 der Stellungnahme). Die ab 6.
Juli 2010 vorgesehene Schenkung hat dann während beinahe anderthalb Jahren nicht
durchgeführt werden können (vgl. act. 11, Beilagen 17-30 der Stellungnahme). Aufgrund
der Akten, insbesondere den zahlreichen Schreiben des Willensvollstreckers an den
Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung (siehe oben E. 1.2.3 und act. 11, Beilage 34
zur Stellungnahme), muss davon ausgegangen werden, dass dieser kein grosses
Interesse an einer baldigen Teilung der Erbschaft hatte und keine Kooperation
zeigte. Eine gezielte Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die allfällig
tatbestandliche Handlung ist dadurch jedenfalls nicht auszumachen. Ebenso wenig
wurde der Beschwerdeführer in seinen vermögensrechtlichen Interessen durch die
Änderung des Eigentumsanteils an der «[...]» von Gesamteigentum zu Miteigentum unmittelbar
verletzt. Dieser Grundbucheintrag hatte auf den Vermögenswert seines Anteils
bzw. der ganzen Liegenschaft keinen Einfluss. Zudem hätte er die Handlung des als
Willensvollstrecker tätigen Beschwerdegegners oder des Grundbuchverwalters
mittels Aufsichtsbeschwerde anfechten können, was nicht geschehen ist. Das
vorliegend infrage stehende Urkundendelikt ist darüber hinaus auch nicht
Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes. Eine unmittelbare Rechtsverletzung
liegt also nicht vor. Dem Beschwerdeführer mangelt es damit an der
Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
1.3 Ergänzend
ist Folgendes anzumerken: Ob die Grundbuchanmeldung des Willensvollstreckers
aufgrund einer allenfalls fehlenden Erbteilung rechtens war oder nicht, hätte
vorliegend von der Staatsanwaltschaft nicht entschieden werden müssen. Selbst
wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie abgewiesen
werden müssen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen muss nämlich davon
ausgegangen werden, dass der Notar und der Beschwerdegegner davon ausgegangen
sind, die Änderung des Gesamteigentums am Miteigentumsanteil der «[...]» in zwei
Miteigentumsanteile aufgrund der letztwillig verfügten Quoten der Erblasser
vornehmen zu können. Diese Annahme wird durch das Schreiben des Notars vom 8.
November 2011 (act. 11, Beilage 29 der Stellungnahme) und letztlich auch durch
die tatsächliche Änderung des Eintrags im Grundbuch durch den
Grundbuchverwalter gestützt. Vor diesem Hintergrund wäre dem Beschwerdegegner aufgrund
der Akten ein Täuschungsvorsatz nicht zu belegen gewesen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich dem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB (act. 3,
Beschwerde S. 12) zielen jedenfalls an der Sache vorbei. Die aus Sicht des
Beschwerdeführers rechtswidrige Änderung im Grundbuch wurde von diesem erstaunlicherweise
nicht angefochten. Zumindest wird eine solche Anfechtung vom Beschwerdeführer
nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Schlussendlich hat er die ganze
Erbteilung inklusive dem hier infrage stehenden Miteigentumsanteil mit der
Annahme des gerichtlichen Vergleichs akzeptiert (Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 5. November 2020), was wiederum für das oben angeführte Fehlen eines
Schadens und damit der nötigen Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses
spricht.
2
2.1 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf
CHF 1´000.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
2.2 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das
Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1
StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren
zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Da es
sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung und um Offizialdelikte
handelt, trägt der Staat die beantragte Parteientschädigung des beschuldigten Beschwerdegegners
(vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 ff.; AGE BES.2021.9 E. 5.2). Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu
schätzen ist. Vorliegend erscheinen Bemühungen im Umfang von drei Stunden als
angemessen. Dem Beschwerdegegner ist daher, nach einem auf der Grundlage des
anzuwendenden Überwälzungstarifs von CHF 250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST
von 7,7 %, eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 807.75 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2022 wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1´000.– (einschliesslich Auslagen).
Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 750.– (einschliesslich Auslagen), zzgl. Mehrwertsteuer
von 7,7 % (CHF 57.75), insgesamt CHF 807.75, entrichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.