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Entscheid

BES.2022.45

Nichtanhandnahme, Urteil Bundesgericht vom 17.09.2024 7B_64/2023

24. Januar 2023Deutsch10 min

vom 3. Dezember 2021 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.45

ENTSCHEID

vom 26.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 14. März 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 3. Dezember 2021 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner

und Beschuldigter), vertreten durch C____, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung

und Erschleichen einer falschen Beurkundung und konstituierte sich als

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14.

März 2022 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige

ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 Beschwerde an

das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche

Verfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die

Untersuchung gegen den Beschwerdegegner anhand zu nehmen und durchzuführen. Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 13. Mai 2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2022

beantragt der Beschwerdegegner es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen

und demgemäss die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen. Hierzu hat der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 28. November 2022 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.

2.

in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2

StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie

entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich

und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden (act. 3, Beschwerde

S. 3).

1.2

Fraglich

ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.

1.2.1

Zur

Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist jede

Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2

sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige

erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO)

ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur

legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten

Dispositiv

unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115

Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1

mit Hinweisen; siehe ferner Lieber,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende Person hingegen nicht Geschädigte

und kann sie folglich auch nicht als Privatklägerin am Strafverfahren

teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118

Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie bloss Anspruch darauf, dass ihr

die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr

dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 6B_139-141/2019

vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November

2014 E. 1.2.4).

Als im Sinne von

Art. 115 StPO geschädigte Person gilt nach der konstanten Rechtsprechung

des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des

Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder

Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95

E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren

Hinweisen). Schützt eine Strafnorm in erster Linie Interessen der

Allgemeinheit, so wird als geschädigte Person nur diejenige betrachtet, deren

private Interessen unmittelbar (mit-) beeinträchtigt werden. Die Tatbestände

des Urkundenstrafrechts (Art. 251-257 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB,

SR 311.0]) sind Delikte gegen die Allgemeinheit. Sie schützen das Vertrauen,

das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; Weder, in

Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022,

Art. 251 N 1; Boog, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 251 StGB N 5). In Bezug auf die

Urkundendelikte wird eine unmittelbare (Mit-)Beeinträchtigung privater Interessen

dann angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten

Person abzielt (Mazzucchelli/Postizzi,

a.a.O., Art. 115 StPO N 73; vgl. auch BGE 119 Ia 342 E. 2b). Dies ist

insbesondere dann gegeben, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines

schädigenden Vermögensdeliktes ist. Die verlangte unmittelbare Schädigung liegt

dann vor, wenn die Urkundenfälschung unmittelbare Ursache einer

Vermögenseinbusse bei der geschädigten Person ist.

1.2.2 Zusammengefasst

wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, dass dieser als

Willensvollstrecker im Nachlass seines verstorbenen Vaters hinter seinem Rücken

mit Antrag vom 5. Dezember 2011 einen Grundbucheintrag betreffend den bis dahin

auf die aus seiner Schwester und ihm selbst bestehenden Erbengemeinschaft

ausgefallenen Miteigentumsanteil in Höhe eines Drittels an der Liegenschaft «[...]»

(Part. no. [...]) im Grundbuch des Bezirks [...] habe ändern lassen. In diesem

Antrag habe der Beschwerdegegner angegeben, dass die neue Situation nicht mehr

eine Erbengemeinschaft, sondern deren Auflösung sei, obwohl zu dem Zeitpunkt

keine Vereinbarung über die Teilung des Nachlasses insgesamt oder über den

Nachlassgegenstand der «[...]» getroffen worden sei. In der Folge seien er und

seine Schwester ohne sein Wissen jeweils hälftig als Miteigentümer an dem

genannten Miteigentumsanteil eingetragen worden. Per 22. Februar 2012 habe

seine Schwester ihren eingetragenen Miteigentumsanteil an die beiden anderen

Miteigentümer verschenkt. Durch dieses Vorgehen habe der Beschwerdegegner

verhindert, dass er sein Vorkaufsrecht bezüglich des Miteigentumsanteils seiner

Schwester habe ausüben können (act. 11, Strafanzeige S. 3-5).

1.2.3 Fest

steht vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten während einer

langen Zeit (seit Anfang 2009) die Möglichkeit hatte, den Miteigentumsanteil

seiner Schwester zum ermittelten Verkehrswert zu übernehmen (vgl. act. 11, Beilagen

7-15 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2022). Die

Schwester des Beschwerdeführers erklärte sich sogar bereit, ihm ihren Anteil

unentgeltlich zu überlassen (act. 11, Beilage 16 der Stellungnahme). Die ab 6.

Juli 2010 vorgesehene Schenkung hat dann während beinahe anderthalb Jahren nicht

durchgeführt werden können (vgl. act. 11, Beilagen 17-30 der Stellungnahme). Aufgrund

der Akten, insbesondere den zahlreichen Schreiben des Willensvollstreckers an den

Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung (siehe oben E. 1.2.3 und act. 11, Beilage 34

zur Stellungnahme), muss davon ausgegangen werden, dass dieser kein grosses

Interesse an einer baldigen Teilung der Erbschaft hatte und keine Kooperation

zeigte. Eine gezielte Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die allfällig

tatbestandliche Handlung ist dadurch jedenfalls nicht auszumachen. Ebenso wenig

wurde der Beschwerdeführer in seinen vermögensrechtlichen Interessen durch die

Änderung des Eigentumsanteils an der «[...]» von Gesamteigentum zu Miteigentum unmittelbar

verletzt. Dieser Grundbucheintrag hatte auf den Vermögenswert seines Anteils

bzw. der ganzen Liegenschaft keinen Einfluss. Zudem hätte er die Handlung des als

Willensvollstrecker tätigen Beschwerdegegners oder des Grundbuchverwalters

mittels Aufsichtsbeschwerde anfechten können, was nicht geschehen ist. Das

vorliegend infrage stehende Urkundendelikt ist darüber hinaus auch nicht

Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes. Eine unmittelbare Rechtsverletzung

liegt also nicht vor. Dem Beschwerdeführer mangelt es damit an der

Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

1.3 Ergänzend

ist Folgendes anzumerken: Ob die Grundbuchanmeldung des Willensvollstreckers

aufgrund einer allenfalls fehlenden Erbteilung rechtens war oder nicht, hätte

vorliegend von der Staatsanwaltschaft nicht entschieden werden müssen. Selbst

wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie abgewiesen

werden müssen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen muss nämlich davon

ausgegangen werden, dass der Notar und der Beschwerdegegner davon ausgegangen

sind, die Änderung des Gesamteigentums am Miteigentumsanteil der «[...]» in zwei

Miteigentumsanteile aufgrund der letztwillig verfügten Quoten der Erblasser

vornehmen zu können. Diese Annahme wird durch das Schreiben des Notars vom 8.

November 2011 (act. 11, Beilage 29 der Stellungnahme) und letztlich auch durch

die tatsächliche Änderung des Eintrags im Grundbuch durch den

Grundbuchverwalter gestützt. Vor diesem Hintergrund wäre dem Beschwerdegegner aufgrund

der Akten ein Täuschungsvorsatz nicht zu belegen gewesen. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers bezüglich dem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB (act. 3,

Beschwerde S. 12) zielen jedenfalls an der Sache vorbei. Die aus Sicht des

Beschwerdeführers rechtswidrige Änderung im Grundbuch wurde von diesem erstaunlicherweise

nicht angefochten. Zumindest wird eine solche Anfechtung vom Beschwerdeführer

nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Schlussendlich hat er die ganze

Erbteilung inklusive dem hier infrage stehenden Miteigentumsanteil mit der

Annahme des gerichtlichen Vergleichs akzeptiert (Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 5. November 2020), was wiederum für das oben angeführte Fehlen eines

Schadens und damit der nötigen Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses

spricht.

2

2.1 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten

zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf

CHF 1´000.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

2.2 Gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das

Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1

StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren

zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Da es

sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung und um Offizialdelikte

handelt, trägt der Staat die beantragte Parteientschädigung des beschuldigten Beschwerdegegners

(vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 ff.; AGE BES.2021.9 E. 5.2). Die Rechtsvertreterin

des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu

schätzen ist. Vorliegend erscheinen Bemühungen im Umfang von drei Stunden als

angemessen. Dem Beschwerdegegner ist daher, nach einem auf der Grundlage des

anzuwendenden Überwälzungstarifs von CHF 250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST

von 7,7 %, eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 807.75 aus der

Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2022 wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1´000.– (einschliesslich Auslagen).

Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 750.– (einschliesslich Auslagen), zzgl. Mehrwertsteuer

von 7,7 % (CHF 57.75), insgesamt CHF 807.75, entrichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Raphael Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.