BES.2022.47
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
26. April 2022Deutsch19 min
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.47
ENTSCHEID
vom 26.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin [...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. März 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 in französischer Sprache («Avis
d’Infraction») wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheranlage während
der Fahrt von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von
CHF 100.– bestraft. Als A____ die Busse auch nach der Mahnung («rappel de
facture») vom 25. März 2021 nicht fristgerecht bezahlte, überwies die
Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 24. Juni 2021 an die
Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit
Strafbefehl vom 8. September 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig und belegte sie mit einer Busse von CHF 100.–; bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden A____
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post erfolgte ein erster, nicht erfolgreicher
Zustellversuch per Einschreiben am 13. September 2021. Ein zweiter,
ebenfalls nicht erfolgreicher Zustellversuch des gleichlautenden, neu auf den
20. Oktober 2021 datierten Strafbefehls per Einschreiben erfolgte am
25. Oktober 2021.
Mit undatierter Eingabe
in französischer Sprache, welche gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen
Post am 3. März 2022 im Zürcher Briefzentrum International eintraf, erhob A____
sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies
hierauf die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit
Schreiben vom 10. März 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt.
Mit Verfügung vom
17. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von
Gerichtskosten. Diese Verfügung (mit Begleitschreiben vom 17. März 2022) wurde
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. März 2022 A____ zugestellt.
Gegen die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2022 hat A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert
vom 23. März 2022, an das Strafgericht sinngemäss Beschwerde erhoben. Gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post traf dieses Schreiben am 29. März
2022 im Zürcher Briefzentrum International ein. Das Strafgericht hat die
Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2022 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, wo sie am 5. April
2022 eingegangen ist.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2022
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle
Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die
Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss
§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der
Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher
Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im
Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache
zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton
Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die
Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um
überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche
Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten
Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in
französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es
sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete
Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7.
Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend
wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen
Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in
einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden
Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen.
Dessen
ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.
1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des
vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den
Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104
vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).
1.3
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a
bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,
inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft
hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist
zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als sie ausführt, sie habe – entgegen den
Ausführungen des Einzelgerichts in Strafsachen – die dem Strafbefehl
zugrundeliegende Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 nicht im
November (2020) erhalten. Weiter führt sie sinngemäss aus, ohne ihre
Unterschrift bestünde kein Beweis und kein Raum für eine mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgte Zustellung des Schreibens bzw. dessen
Gelangen in den Machtbereich (Briefkasten) der Beschwerdeführerin. Sie erhebe
daher Beschwerde («appel»). Darin kann sinngemäss eine Beschwerde gegen die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden. Damit genügt ihre
Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.
1.4 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung
legitimiert ist.
1.5 Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche
Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt
werden kann (vgl. Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 91 StPO N 21). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post
hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6.
September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3,
6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1.
Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem
die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang
genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).
Vorliegend wurde
die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom
17. März 2022 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. März
2022 mittels eingeschriebener Postsendung der Beschwerdeführerin zugestellt. Die
Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X
Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR
0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem
weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen,
gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen
(vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen
Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem
sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L
239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html,
besucht am 26. April 2022; vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018
E. 2.4). Die Zustellung der Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich
gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. mit Blick auf die
eingeschriebene Zustellung von Strafbefehlen BES.2021.45 vom 2. Juni 2021
E. 3.2).
Die
Beschwerdefrist begann somit am 23. März 2022 zu laufen und endete am 1. April
2022. Die Beschwerde vom 23. März 2022 traf gemäss Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 29. März 2022 – mithin innerhalb der Beschwerdefrist
– im Zürcher Briefzentrum International ein.
1.6 Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die
Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden,
ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin eingetreten ist.
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl
innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne
gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung, der Postaufgabe bei einer ausländischen Post
sowie zur direkten Zustellung behördlicher Akte nach Frankreich per
eingeschriebener Post statt per Rechtshilfe gilt das in E. 1.5 hiervor Gesagte.
Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch
eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht
entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz
genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat
mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle
abzuholen.
Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist
(«Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur
dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung
muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn
geführten Strafverfahren hat (zum Ganzen Arquint,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und
Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen
Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer
6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 m.w.H.; AGE BES.2020.66 vom
1. April 2020 E. 2.3 und BES.2017.9 vom 20. März 2017 E.
1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines
Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines
hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung
einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 und
130 III 396 E. 1.2.3).
2.3
2.3.1 Die
Kantonspolizei Basel-Stadt sandte der Beschwerdeführerin eine Übertretungsanzeige,
datiert vom 19. November 2020, sowie – nachdem die Beschwerdeführerin die entsprechende
Busse nicht bezahlt hatte – eine Mahnung, datiert vom 25. März 2021 (act. 5,
S. 18–21), zu.
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 23. März 2022 zwar
geltend, sie habe die Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 nicht
erhalten, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht an ihrem Domizil gewesen sei. Sie
sei damals hospitalisiert gewesen und habe anschliessend für einen Monat bei
ihren Eltern wohnen müssen, da sie körperlich nicht autonom gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie fechte die
Nichteintretensverfügung an, da darin angenommen werde, ihr sei das Schreiben
(«le courrier», gemeint ist wohl die Übertretungsanzeige vom 19. November
2020) per Einschreiben effektiv zugestellt worden. Tatsächlich würden
Einschreiben bei Abwesenheit des Empfängers aber an den Zusteller
zurückgeschickt. Ohne die Unterschrift der Beschwerdeführerin liege kein Beweis
für die Zustellung des Schriftstücks vor und die Zustellung selbst «existiere»
nicht.
2.3.3 Dem
von der Beschwerdeführerin beigelegten, nicht unterzeichneten Schreiben des Centre
Hospitalier [...] (act. 4) ist in der Tat eine Hospitalisation der
Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche allerdings den Zeitraum vom 2.–6.
November 2021 betrifft. Da die vorliegend interessierenden behördlichen Akte
jedoch vom 19. November 2020, vom 25. März 2021, vom
8. September 2021 bzw. vom 20. Oktober 2021 datieren, sind die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hospitalisation im November 2021
sowie der angeblich anschliessende Erholungsaufenthalt bei ihren Eltern während
eines weiteren Monats diesbezüglich irrelevant. Ferner wurden sowohl die Übertretungsanzeige
vom 19. November 2020 als auch die Mahnung vom 25. März 2021 nicht per
Einschreiben, sondern mit gewöhnlicher Post an die Beschwerdeführerin versandt
(vgl. act. 5, S. 18–21). Im Falle einer Abwesenheit der
Beschwerdeführerin beim entsprechenden Zustellungsversuch gingen diese
Schreiben mithin – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – nicht an
den Zusteller zurück. Vielmehr werden gewöhnliche Postsendungen grundsätzlich
in den Briefkasten des Empfängers gelegt.
Nach der vom
Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. BES.2019.46
vom 2. April 2019; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019) ist bei
zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt
erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der
beiden Schreiben erhalten hat. Vorliegend wurden beide Schreiben an die Adresse
der Beschwerdeführerin an der [...], gesendet. Da die Beschwerdeführerin die
Korrektheit dieser von ihr angegebenen Adresse in ihrer Einsprache explizit
bestätigte (act. 5, S. 11) und ihr offenbar andere Schriftstücke wie die
Nichteintretensverfügung vom 17. März 2022 erfolgreich an diese Adresse zugestellt
werden konnten, ist im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten
hat. Da sie in ihrer Beschwerde den Erhalt des Schreibens vom 19. November
2020, nicht aber auch den Erhalt der Mahnung vom 25. März 2021 explizit
bestreitet, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die
Mahnung vom 25. März 2021 erhalten hat.
2.3.4 Der
Zeitraum zwischen Zustellung der Mahnung vom 25. März 2021 und dem ersten
Zustellungsversuch des Strafbefehls am 13. September 2021 (vgl. act. 5,
S. 3–5) von knapp unter sechs Monaten liegt innerhalb der zulässigen
Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl.
E. 2.2 hiervor), die sich – je nachdem – zwischen sechs Monaten und
einem Jahr bewegt (vgl. etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019
E. 1.4.3, wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu
einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als
vertretbar bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer
von rund sechs Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten Zustellung
des Strafbefehls als angemessen erachtete).
Ginge man –
letztlich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde – davon
aus, dass ihr die Übertretungsanzeige vom 19. November 2020, nicht aber
die Mahnung vom 25. März 2021 zugestellt wurde, so lägen zwischen der
Übertretungsanzeige und dem ersten Zustellungsversuch des Strafbefehls am
13. September 2021 nicht ganz zehn Monate – was sich immer noch im Rahmen
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich als vertretbar
erachteten Aufmerksamkeitsspanne von bis zu einem Jahr (BGer 6B_674/2019 vom
19. September 2019 E. 1.4.3) bewegen würde. Im Übrigen war der
Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid, worin das Bundesgericht für
den konkreten Fall eine Aufmerksamkeitsdauer von rund sechs Monaten als
angemessen erachtete, anders gelagert als der vorliegende Fall: So lagen im erwähnten
Bundesgerichtsentscheid zwischen der Information der beschuldigten Person über
die gegen sie im Raum stehenden Vorwürfe anlässlich einer Fusspatrouille als
erste und letzte Handlung der Behörden vor dem Zustellungsversuch des
Strafbefehls sowie besagtem Zustellungsversuch rund elf Monate. Vorliegend aber
war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angezeigten Widerhandlung
vom 5. Oktober 2020 offenbar schon vor der Übertretungsanzeige bzw.
Mahnung in Kontakt mit den Behörden gestanden, machte sie doch selbst in ihrer
Einsprache (act. 5, S. 11) geltend, ihre Adresse in guten Treuen («de
bonne foi») mitgeteilt zu haben. Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin
zwei nicht eingeschriebene Schreiben (Übertretungsanzeige und Mahnung) sowie
zwei Einschreiben mit dem entsprechenden Strafbefehl zugesandt. Insgesamt lagen
also mindestens fünf behördliche Kontaktversuche an die korrekte Adresse der
Beschwerdeführerin im Abstand von vier, sechs bzw. rund anderthalb Monaten vor.
2.3.5 Zusammenfassend
betrachtet musste die Beschwerdeführerin mit weiterer Korrespondenz in dieser
Angelegenheit rechnen und die Zustellung entsprechender behördlicher Akte
sicherstellen.
2.4 Damit
die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als
weitere Voraussetzung der Empfängerin eine Abholungseinladung (Avis), das
heisst eine Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei
eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der
Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach
der Empfängerin gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden
ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der Empfängerin ausfällt, die den
Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den
Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die Empfängerin nicht
den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der
Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler
vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3, 142 III 599 E. 2.4.1; BGer
6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1).
Der Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2021 wurde mit eingeschriebener
Postsendung an die Beschwerdeführerin versendet. Der Strafbefehl konnte wegen
Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht direkt zugestellt werden und wurde auch
nicht während der Abholfrist auf der örtlichen Poststelle abgeholt, woraufhin
die Postsendung mit dem Vermerk, sie sei nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft
retourniert wurde (vgl. act. 5, S. 5). Ein zweiter, ebenfalls nicht
erfolgreicher Zustellungsversuch des gleichlautenden, neu auf den
20. Oktober 2021 datierten Strafbefehls per Einschreiben erfolgte am
25. Oktober 2021 (act. 5, S. 6–9). Es bestehen keinerlei
konkrete Anzeichen, die auf Fehler bei der Auslieferung des Strafbefehls
hindeuten und solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend
gemacht. Zum Erhalt des Strafbefehls führt die Beschwerdeführerin generell
nichts aus. Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 11)
ergibt sich lediglich, dass sie offenbar ein Schreiben erhalten hat, in dem ein
zu bezahlender Betrag von CHF 348.60 genannt wird (vermutlich eine Mahnung
zur gemäss Strafbefehl vom 8. September bzw. 20. Oktober 2021 zu
bezahlenden Summe von CH 308.60 [siehe act. 5, S. 3, 4, 6 und 7],
wobei allerdings keine solche Mahnung bei den Akten liegt).
Vor diesem
Hintergrund gilt der Strafbefehl vom 8. September 2021 in Anwendung der
Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am
20. September 2021 zugestellt.
2.5 Die
Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann dementsprechend am
21. September 2021 zu laufen und endete am 30. September 2021
(vgl. E. 1.5 und E. 2.4 hiervor). Spätestens an diesem Tag hätte
die Beschwerde beim Appellationsgericht abgegeben oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die am 1. März 2022 der
französischen Post übergebene Einsprache der Beschwerdeführerin traf jedoch
erst am 3. März 2022 im Zürcher Briefzentrum International ein (act. 5,
S. 10). Davon abgesehen, dass die Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der
Aufgabe bei der französischen Post offensichtlich abgelaufen war, hat die
Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr
entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der
Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe E. 1.5
hiervor). Da die Einsprache erst am 3. März 2022 – also über fünf Monate nach
Ablauf der Einsprachefrist – von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung
in Empfang genommen wurde, ist sie zweifelsohne verspätet erfolgt.
2.6 Auch
eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Die
Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Beschwerde keine Gründe für ihr
verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche
Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere
Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive
Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu
beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu
ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom
24. Januar 2011 mit weiteren
Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013
E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art.
94 StPO N 37 ff.). Insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin
angeführte, eigene Hospitalisation vom 2. bis 6. November 2021 und
der behauptete, anschliessende einmonatige Erholungsaufenthalt bei ihren Eltern
für die vorliegend relevanten Zeiträume – namentlich für den ersten erfolglosen
Zustellungsversuch am 13. September 2021 und die damit verbundene
Zustellfiktion spätestens am 20. September 2021 – irrelevant.
Auch ein Grund,
die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin ausnahmsweise
wiederherzustellen, ist trotz ihrer französischsprachigen Eingaben nicht ersichtlich.
Vielmehr geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie den Gegenstand
des Übertretungsstrafverfahrens hinreichend verstanden hat und dass ihr damit
auch die Umstände bekannt waren, aufgrund derer sie im relevanten Zeitraum die
Zustellung diesbezüglicher behördlicher Akte hätte sicherstellen müssen. Im
Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch keine sprachlichen Hindernisse
geltend, welche zu ihrer Säumnis geführt hätten.
2.7 Bei
dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 8. September
2021 der Beschwerdeführerin am 20. September 2021 rechtsgültig zugestellt
wurde und das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht nachweislich
unverschuldet war, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das
Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen zu Recht nicht auf die
verspätete Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März
2022 ist daher abzuweisen.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend, hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen
Kosten zu tragen. Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten
erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in
französischer Übersetzung)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.