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Entscheid

BES.2022.47

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

26. April 2022Deutsch19 min

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.47

ENTSCHEID

vom 26.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin [...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. März 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 in französischer Sprache («Avis

d’Infraction») wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheranlage während

der Fahrt von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von

CHF 100.– bestraft. Als A____ die Busse auch nach der Mahnung («rappel de

facture») vom 25. März 2021 nicht fristgerecht bezahlte, überwies die

Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 24. Juni 2021 an die

Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte A____ mit

Strafbefehl vom 8. September 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig und belegte sie mit einer Busse von CHF 100.–; bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden A____

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung

der Schweizerischen Post erfolgte ein erster, nicht erfolgreicher

Zustellversuch per Einschreiben am 13. September 2021. Ein zweiter,

ebenfalls nicht erfolgreicher Zustellversuch des gleichlautenden, neu auf den

20. Oktober 2021 datierten Strafbefehls per Einschreiben erfolgte am

25. Oktober 2021.

Mit undatierter Eingabe

in französischer Sprache, welche gemäss Sendungs­verfolgung der Schweizerischen

Post am 3. März 2022 im Zürcher Briefzentrum International eintraf, erhob A____

sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies

hierauf die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit

Schreiben vom 10. März 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt.

Mit Verfügung vom

17. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache

infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von

Gerichtskosten. Diese Verfügung (mit Begleitschreiben vom 17. März 2022) wurde

gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. März 2022 A____ zugestellt.

Gegen die

Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2022 hat A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben, datiert

vom 23. März 2022, an das Strafgericht sinngemäss Beschwerde erhoben. Gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post traf dieses Schreiben am 29. März

2022 im Zürcher Briefzentrum International ein. Das Strafgericht hat die

Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2022 zuständigkeitshalber

an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, wo sie am 5. April

2022 eingegangen ist.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. März 2022

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle

Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die

Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss

§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der

Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher

Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im

Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache

zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton

Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die

Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um

überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche

Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten

Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in

französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es

sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete

Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7.

Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend

wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen

Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in

einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden

Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen.

Dessen

ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids

von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.

AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3, BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E.

1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des

vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den

Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. AGE SB.2019.104

vom 9. Januar 2020 E. 2.2.; BGE 143 IV 117 E. 3).

1.3

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a

bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,

inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft

hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist

zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die

Beschwerdeführerin nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als sie ausführt, sie habe – entgegen den

Ausführungen des Einzelgerichts in Strafsachen – die dem Strafbefehl

zugrundeliegende Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 nicht im

November (2020) erhalten. Weiter führt sie sinngemäss aus, ohne ihre

Unterschrift bestünde kein Beweis und kein Raum für eine mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgte Zustellung des Schreibens bzw. dessen

Gelangen in den Machtbereich (Briefkasten) der Beschwerdeführerin. Sie erhebe

daher Beschwerde («appel»). Darin kann sinngemäss eine Beschwerde gegen die

Verfügung des Einzelgerichts in Straf­sachen gesehen werden. Damit genügt ihre

Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

1.4 Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung

unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung

legitimiert ist.

1.5 Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche

Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt

werden kann (vgl. Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 91 StPO N 21). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post

hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6.

September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3,

6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1.

Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

[BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem

die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang

genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215 S. 216).

Vorliegend wurde

die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom

17. März 2022 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 22. März

2022 mittels eingeschriebener Postsendung der Beschwerdeführerin zugestellt. Die

Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X

Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der

Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen

Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR

0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem

weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen,

gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen

(vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen

Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem

sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener

Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L

239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilate­ral/sdue/mitteilungen.html,

besucht am 26. April 2022; vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018

E. 2.4). Die Zustellung der Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen per eingeschriebener Post (statt per Rechtshilfe) erweist sich

gestützt auf diese Bestimmungen als zulässig (vgl. mit Blick auf die

eingeschriebene Zustellung von Strafbefehlen BES.2021.45 vom 2. Juni 2021

E. 3.2).

Die

Beschwerdefrist begann somit am 23. März 2022 zu laufen und endete am 1. April

2022. Die Beschwerde vom 23. März 2022 traf gemäss Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post am 29. März 2022 – mithin innerhalb der Beschwerdefrist

– im Zürcher Briefzentrum International ein.

1.6 Auf

die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Zunächst

ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die

Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden,

ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin eingetreten ist.

2.2 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl

innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne

gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

Abs. 3 StPO). Zur Fristberechnung, der Postaufgabe bei einer ausländischen Post

sowie zur direkten Zustellung behördlicher Akte nach Frankreich per

eingeschriebener Post statt per Rechtshilfe gilt das in E. 1.5 hiervor Gesagte.

Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch

eingeschriebene Postsendung. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht

entsprechend Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer im Gesetz

genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat

mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle

abzuholen.

Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten

Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist

(«Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur

dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung

muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn

geführten Strafverfahren hat (zum Ganzen Arquint,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und

Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen

Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer

6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 m.w.H.; AGE BES.2020.66 vom

1. April 2020 E. 2.3 und BES.2017.9 vom 20. März 2017 E.

1.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines

Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines

hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung

einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 und

130 III 396 E. 1.2.3).

2.3

2.3.1 Die

Kantonspolizei Basel-Stadt sandte der Beschwerdeführerin eine Übertretungsanzeige,

datiert vom 19. November 2020, sowie – nachdem die Beschwerdeführerin die entsprechende

Busse nicht bezahlt hatte – eine Mahnung, datiert vom 25. März 2021 (act. 5,

S. 18–21), zu.

2.3.2 Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 23. März 2022 zwar

geltend, sie habe die Übertretungsanzeige vom 19. November 2020 nicht

erhalten, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht an ihrem Domizil gewesen sei. Sie

sei damals hospitalisiert gewesen und habe anschliessend für einen Monat bei

ihren Eltern wohnen müssen, da sie körperlich nicht autonom gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie fechte die

Nichteintretensverfügung an, da darin angenommen werde, ihr sei das Schreiben

(«le courrier», gemeint ist wohl die Übertretungsanzeige vom 19. November

2020) per Einschreiben effektiv zugestellt worden. Tatsächlich würden

Einschreiben bei Abwesenheit des Empfängers aber an den Zusteller

zurückgeschickt. Ohne die Unterschrift der Beschwerdeführerin liege kein Beweis

für die Zustellung des Schriftstücks vor und die Zustellung selbst «existiere»

nicht.

2.3.3 Dem

von der Beschwerdeführerin beigelegten, nicht unterzeichneten Schreiben des Centre

Hospitalier [...] (act. 4) ist in der Tat eine Hospitalisation der

Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche allerdings den Zeitraum vom 2.–6.

November 2021 betrifft. Da die vorliegend interessierenden behördlichen Akte

jedoch vom 19. November 2020, vom 25. März 2021, vom

8. September 2021 bzw. vom 20. Oktober 2021 datieren, sind die

von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hospitalisation im November 2021

sowie der angeblich anschliessende Erholungsaufenthalt bei ihren Eltern während

eines weiteren Monats diesbezüglich irrelevant. Ferner wurden sowohl die Übertretungsanzeige

vom 19. November 2020 als auch die Mahnung vom 25. März 2021 nicht per

Einschreiben, sondern mit gewöhnlicher Post an die Beschwerdeführerin versandt

(vgl. act. 5, S. 18–21). Im Falle einer Abwesenheit der

Beschwerdeführerin beim entsprechenden Zustellungsversuch gingen diese

Schreiben mithin – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – nicht an

den Zusteller zurück. Vielmehr werden gewöhnliche Postsendungen grundsätzlich

in den Briefkasten des Empfängers gelegt.

Nach der vom

Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. BES.2019.46

vom 2. April 2019; BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019) ist bei

zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich korrekt

erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der

beiden Schreiben erhalten hat. Vorliegend wurden beide Schreiben an die Adresse

der Beschwerdeführerin an der [...], gesendet. Da die Beschwerdeführerin die

Korrektheit dieser von ihr angegebenen Adresse in ihrer Einsprache explizit

bestätigte (act. 5, S. 11) und ihr offenbar andere Schriftstücke wie die

Nichteintretensverfügung vom 17. März 2022 erfolgreich an diese Adresse zugestellt

werden konnten, ist im Lichte der soeben zitierten Rechtsprechung davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest eines der beiden Schreiben erhalten

hat. Da sie in ihrer Beschwerde den Erhalt des Schreibens vom 19. November

2020, nicht aber auch den Erhalt der Mahnung vom 25. März 2021 explizit

bestreitet, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest die

Mahnung vom 25. März 2021 erhalten hat.

2.3.4 Der

Zeitraum zwischen Zustellung der Mahnung vom 25. März 2021 und dem ersten

Zustellungsversuch des Strafbefehls am 13. September 2021 (vgl. act. 5,

S. 3–5) von knapp unter sechs Monaten liegt innerhalb der zulässigen

Aufmerksamkeitsspanne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl.

E. 2.2 hiervor), die sich – je nachdem – zwischen sechs Monaten und

einem Jahr bewegt (vgl. etwa BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019

E. 1.4.3, wonach das Bundesgericht verschiedentlich einen Zeitraum bis zu

einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als

vertretbar bezeichnet hat, im konkreten Fall jedoch eine Aufmerksamkeitsdauer

von rund sechs Monaten zwischen der polizeilichen Kontrolle und der versuchten Zustellung

des Strafbefehls als angemessen erachtete).

Ginge man –

letztlich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde – davon

aus, dass ihr die Übertretungsanzeige vom 19. November 2020, nicht aber

die Mahnung vom 25. März 2021 zugestellt wurde, so lägen zwischen der

Übertretungsanzeige und dem ersten Zustellungsversuch des Strafbefehls am

13. September 2021 nicht ganz zehn Monate – was sich immer noch im Rahmen

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich als vertretbar

erachteten Aufmerksamkeitsspanne von bis zu einem Jahr (BGer 6B_674/2019 vom

19. September 2019 E. 1.4.3) bewegen würde. Im Übrigen war der

Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid, worin das Bundesgericht für

den konkreten Fall eine Aufmerksamkeitsdauer von rund sechs Monaten als

angemessen erachtete, anders gelagert als der vorliegende Fall: So lagen im erwähnten

Bundesgerichtsentscheid zwischen der Information der beschuldigten Person über

die gegen sie im Raum stehenden Vorwürfe anlässlich einer Fusspatrouille als

erste und letzte Handlung der Behörden vor dem Zustellungsversuch des

Strafbefehls sowie besagtem Zustellungsversuch rund elf Monate. Vorliegend aber

war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angezeigten Widerhandlung

vom 5. Oktober 2020 offenbar schon vor der Übertretungsanzeige bzw.

Mahnung in Kontakt mit den Behörden gestanden, machte sie doch selbst in ihrer

Einsprache (act. 5, S. 11) geltend, ihre Adresse in guten Treuen («de

bonne foi») mitgeteilt zu haben. Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin

zwei nicht eingeschriebene Schreiben (Übertretungsanzeige und Mahnung) sowie

zwei Einschreiben mit dem entsprechenden Strafbefehl zugesandt. Insgesamt lagen

also mindestens fünf behördliche Kontaktversuche an die korrekte Adresse der

Beschwerdeführerin im Abstand von vier, sechs bzw. rund anderthalb Monaten vor.

2.3.5 Zusammenfassend

betrachtet musste die Beschwerdeführerin mit weiterer Korrespondenz in dieser

Angelegenheit rechnen und die Zustellung entsprechender behördlicher Akte

sicherstellen.

2.4 Damit

die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO Geltung erlangt, muss als

weitere Voraussetzung der Empfängerin eine Abholungseinladung (Avis), das

heisst eine Mitteilung über den Zustellversuch, hinterlassen werden. Bei

eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der

Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach

der Empfängerin gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden

ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der Empfängerin ausfällt, die den

Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den

Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die Empfängerin nicht

den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der

Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler

vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3, 142 III 599 E. 2.4.1; BGer

6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1).

Der Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2021 wurde mit eingeschriebener

Postsendung an die Beschwerdeführerin versendet. Der Strafbefehl konnte wegen

Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht direkt zugestellt werden und wurde auch

nicht während der Abholfrist auf der örtlichen Poststelle abgeholt, woraufhin

die Postsendung mit dem Vermerk, sie sei nicht abgeholt worden, an die Staatsanwaltschaft

retourniert wurde (vgl. act. 5, S. 5). Ein zweiter, ebenfalls nicht

erfolgreicher Zustellungsversuch des gleichlautenden, neu auf den

20. Oktober 2021 datierten Strafbefehls per Einschreiben erfolgte am

25. Oktober 2021 (act. 5, S. 6–9). Es bestehen keinerlei

konkrete Anzeichen, die auf Fehler bei der Auslieferung des Strafbefehls

hindeuten und solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend

gemacht. Zum Erhalt des Strafbefehls führt die Beschwerdeführerin generell

nichts aus. Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin (act. 5, S. 11)

ergibt sich lediglich, dass sie offenbar ein Schreiben erhalten hat, in dem ein

zu bezahlender Betrag von CHF 348.60 genannt wird (vermutlich eine Mahnung

zur gemäss Strafbefehl vom 8. September bzw. 20. Oktober 2021 zu

bezahlenden Summe von CH 308.60 [siehe act. 5, S. 3, 4, 6 und 7],

wobei allerdings keine solche Mahnung bei den Akten liegt).

Vor diesem

Hintergrund gilt der Strafbefehl vom 8. September 2021 in Anwendung der

Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am

20. September 2021 zugestellt.

2.5 Die

Einsprachefrist gegen den Strafbefehl begann dementsprechend am

21. September 2021 zu laufen und endete am 30. September 2021

(vgl. E. 1.5 und E. 2.4 hiervor). Spätestens an diesem Tag hätte

die Beschwerde beim Appellationsgericht abgegeben oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Die am 1. März 2022 der

französischen Post übergebene Einsprache der Beschwerdeführerin traf jedoch

erst am 3. März 2022 im Zürcher Briefzentrum International ein (act. 5,

S. 10). Davon abgesehen, dass die Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt der

Aufgabe bei der französischen Post offensichtlich abgelaufen war, hat die

Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr

entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der

Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe E. 1.5

hiervor). Da die Einsprache erst am 3. März 2022 – also über fünf Monate nach

Ablauf der Einsprachefrist – von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung

in Empfang genommen wurde, ist sie zweifelsohne verspätet erfolgt.

2.6 Auch

eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet aus. Die

Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Beschwerde keine Gründe für ihr

verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche

Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere

Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive

Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu

beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu

ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom

24. Januar 2011 mit weiteren

Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013

E. 3.1.2; Riedo, a.a.O., Art.

94 StPO N 37 ff.). Insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin

angeführte, eigene Hospitalisation vom 2. bis 6. November 2021 und

der behauptete, anschliessende einmonatige Erholungsaufenthalt bei ihren Eltern

für die vorliegend relevanten Zeiträume – namentlich für den ersten erfolglosen

Zustellungsversuch am 13. September 2021 und die damit verbundene

Zustellfiktion spätestens am 20. September 2021 – irrelevant.

Auch ein Grund,

die Frist angesichts der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin ausnahmsweise

wiederherzustellen, ist trotz ihrer französischsprachigen Eingaben nicht ersichtlich.

Vielmehr geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie den Gegenstand

des Übertretungsstrafverfahrens hinreichend verstanden hat und dass ihr damit

auch die Umstände bekannt waren, aufgrund derer sie im relevanten Zeitraum die

Zustellung diesbezüglicher behördlicher Akte hätte sicherstellen müssen. Im

Übrigen macht die Beschwerdeführerin auch keine sprachlichen Hindernisse

geltend, welche zu ihrer Säumnis geführt hätten.

2.7 Bei

dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 8. September

2021 der Beschwerdeführerin am 20. September 2021 rechtsgültig zugestellt

wurde und das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht nachweislich

unverschuldet war, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das

Einzelgericht in Strafsachen ist nach dem Erwogenen zu Recht nicht auf die

verspätete Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. März

2022 ist daher abzuweisen.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend, hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin dessen

Kosten zu tragen. Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten

erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Auferlegung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in

französischer Übersetzung)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.