BES.2022.48
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
23. Mai 2023Deutsch9 min
Februar 2022 wurde von der Kriminalpolizei die erkennungsdienstliche Erfassung von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.48
ENTSCHEID
vom 23.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 7. Februar 2022
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 15. November
2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um ca. 22.00 Uhr am […] in
Basel polizeilich angehalten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer
vor, an besagtem Tag von ca. 21.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr an mehreren Tatorten
in Basel zum Nachteil des Tiefbauamts Basel-Stadt mit einer Spraydose den
Schriftzug «COVID GESETZ NEIN» auf dem Trottoir angebracht zu haben und ein
Stück Haschisch (93.5 Gramm) in seinen Effekten mitgeführt zu haben. Am 7.
Februar 2022 wurde von der Kriminalpolizei die erkennungsdienstliche Erfassung von
Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen schriftlich
angeordnet. Der Beschwerdeführer erschien am 28. März 2022 bei der
Staatsanwaltschaft, wo ihm die Verfügung eröffnet und die erkennungsdienstliche
Erfassung vorgenommen wurde.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht mit Eingabe vom 6.
April 2022 Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 hat die
Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde bezogen und beantragt, die Beschwerde
sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 4. Mai
2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme mit Frist zur allfälligen
Replik bis zum 1. Juni 2022 zugestellt. Die Möglichkeit zur Einreichung einer
Replik blieb vom Beschwerdeführer ungenutzt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die mit Verfügung vom 7.
Februar 2022 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.
396.
Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. April 2022
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2022, die ihm am 28. März 2022 eröffnet
wurde, erhoben. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der verfügten
erkennungsdienstlichen Erfassung. Er macht geltend, dass diese unangemessen sei
und zudem eine Rechtsverletzung, eine Ermessensüberschreitung und einen
Ermessensmissbrauch darstelle. Als Begründung bringt er vor, dass die Vorwürfe
nicht zutreffen würden. Weiter beantragt er, dass die im Rahmen der
erkennungsdienstlichen Erfassung angefallenen Daten nicht verwertet und
gelöscht werden.
2.2
In
der Kurzbegründung der Verfügung vom 7. Februar 2022 führte die
Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die erkennungsdienstliche Erfassung
– mit Verweis auf gesichertes Spurenmaterial – der Klärung der Anlasstat diene.
In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 3. Mai 2022 ergänzt sie, dass zum
Zeitpunkt der Verfügung (7. Februar 2022) bzw. der erkennungsdienstlichen
Erfassung (28. März 2022) davon auszugehen gewesen sei, dass der
Beschwerdeführer hinsichtlich der gesprayten Schriftzüge nicht geständig sei
und der Tatbeweis auf andere Art und Weise erbracht werden müsse. Eine mildere
Massnahme, um den auf einer Sprühdose sichergestellten Fingerabdruck mit den
Fingerabdrücken des Beschwerdeführers abzugleichen, sei nicht vorhanden gewesen
und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftat (21 «Sprayereien» auf öffentlichem
Grund, act. 3, p. 3) hätten diese Zwangsmassnahme gerechtfertigt. Hinsichtlich
der Verhältnismässigkeit der Massnahme wird ausgeführt, dass die
erkennungsdienstliche Erfassung aufgrund des Tatverdachts und dessen
Bestreitens durch den Beschwerdeführer notwendig und geeignet gewesen sei, den
Tatverdacht zu erhärten resp. die Straftat aufzuklären. Im Übrigen sei die
Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach dieser hinsichtlich der gesprayten
Schriftzüge geständig sei, erst am 8. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft
eingegangen und somit für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Abnahme
unbeachtlich. Bezüglich des vom Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens
vorgebrachten Arguments, es habe sich lediglich um Kreidespray und somit nicht
um eine Sachbeschädigung gehandelt, vertritt die Staatsanwaltschaft die
Meinung, dass mit dem Anbringen der abstimmungsbezogenen Botschaft auf
öffentlichem Grund eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes
vorliegen würde, die prima facie unter Art. 144 Abs. 1 StGB
(Sachbeschädigung) oder § 14 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100; Beeinträchtigung
des öffentlichen Raumes und von öffentlichem und privatem Eigentum) zu
subsumieren sei.
3.
3.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale
einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der
Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9.
September 2022 E. 2.5), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter
insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87
E. 1.3.3, mit Hinweisen).
3.2
Art.
197.
Abs. 1 StPO hält fest, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie
gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt
(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht
werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die
Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen
zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer
eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).
3.2.1
Die
erkennungsdienstliche Erfassung als eine Zwangsmassnahme ist in Art. 260
StPO vorgesehen, womit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Sinne von
Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.
3.2.2
Um
einen konkreten Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen
zu können, müssen konkrete Tatsachen vorläufig unter einen bestimmten
Straftatbestand subsumiert werden können. Aus den Akten und der Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass das Vorliegen eines dringenden
Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer mit dessen Anhaltung am 15.
November 2021 in der Nähe der Tatorte begründet wurde. Dabei konnte in einer
Umhängetasche des Beschwerdeführers und im Personenwagen seiner Ehefrau
Kreidesprühdosen, Latexhandschuhe und eine Fahne mit dem Text «COVID GESETZ
nein» festgestellt werden. Die Schuhe sowie die Jeans des Beschwerdeführers
wiesen entsprechende Farbflecken auf (act. 4, Fototafel zum Polizeirapport). Aus
den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass es sich
lediglich um Kreidespray gehandelt habe. In der Beschwerde schreibt der
Beschwerdeführer denn auch: «[…] durch mich fand keine Sachbeschädigung […]
statt» (act. 2). Ob sich die vorläufige Subsumtion unter eine Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 StGB bei einer allfälligen späteren Beurteilung im
Hauptverfahren bestätigt, hat rückwirkend keinen Einfluss darauf, ob
rechtmässig von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen werden durfte. Im
Rahmen einer lediglich vorläufigen Subsumtion erscheint es gerechtfertigt, die
oben geschilderten Tatsachen unter den Tatbestand der Sachbeschädigung zu
subsumieren. Gleiches gilt auch für die vorläufige Subsumtion unter § 14 ÜStG,
insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Vielzahl
angebrachter Schriftzüge handelt. Gestützt darauf ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft
zuzustimmen, dass von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197
Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden durfte.
3.2.3
Damit
eine erkennungsdienstliche Erfassung zulässig ist, darf die Massnahme nicht
durch mildere Mittel ersetzbar sein. Die Untersuchung des sichergestellten
Spurenmaterials auf verwertbare daktyloskopische Spuren hat einen Fingerabdruck
auf einer der sichergestellten Sprühdosen ergeben, ohne dass dieser
Fingerabdruck bei einer Recherche im automatisierten
Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) der spurenverursachenden Person
zugeordnet werden konnte. Hinsichtlich des Erfordernisses gemäss Art. 197 Abs.
1.
lit. c StPO ist vorliegend nicht ersichtlich, mit welchem milderen Mittel der
sichergestellte Fingerabdruck mit den erkennungsdienstlichen Merkmalen des
Beschwerdeführers als tatverdächtige Person hätte abgeglichen werden können.
Dies zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung und deren Eröffnung
nicht geständig war und er die Tat im Zeitpunkt der Anhaltung gegenüber der
Polizei bestritten hatte (act. 4, Polizeirapport, Blatt 6). Hierzu ist
festzuhalten, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung zur
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient und aufgrund
des sichergestellten Fingerabdrucks auch für die Ermittlung der Täterschaft
geeignet ist. Damit erübrigt sich für die Klärung der Verhältnismässigkeit auch
die Prüfung, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.
3.2.4
Bezüglich
des Erfordernisses, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme
rechtfertigen muss, ist vorliegend zu beachten, dass die erkennungsdienstliche
Erfassung i.S.v. Art. 260 StPO – im Gegensatz zur Erstellung eines DNA-Profils
– auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Dem Beschwerdeführer wird die
Begehung mehrfacher Sachbeschädigung (ein Vergehen, Art. 144 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und die Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes
und von öffentlichem Eigentum (eine Übertretung, § 14 i.V.m. § 1 ÜStG und Art.
103.
StGB) vorgeworfen. Bei der verfügten Zwangsmassnahme handelt es sich
überdies um einen geringen Grundrechtseingriff, der in Anbetracht der Vielzahl
der gesprayten Schriftzüge gerechtfertigt ist.
3.2.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig
angeordnet wurde. Bei diesem Ergebnis ist auch der Antrag des Beschwerdeführers
auf Löschung und Nichtverwertung seiner am 28. März 2022 erhobenen persönlichen
Daten abzuweisen.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der
unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf
CHF 300.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
z.K. an [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.