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Entscheid

BES.2022.48

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

23. Mai 2023Deutsch9 min

Februar 2022 wurde von der Kriminalpolizei die erkennungsdienstliche Erfassung von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.48

ENTSCHEID

vom 23.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse

21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 7. Februar 2022

betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 15. November

2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um ca. 22.00 Uhr am […] in

Basel polizeilich angehalten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer

vor, an besagtem Tag von ca. 21.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr an mehreren Tatorten

in Basel zum Nachteil des Tiefbauamts Basel-Stadt mit einer Spraydose den

Schriftzug «COVID GESETZ NEIN» auf dem Trottoir angebracht zu haben und ein

Stück Haschisch (93.5 Gramm) in seinen Effekten mitgeführt zu haben. Am 7.

Februar 2022 wurde von der Kriminalpolizei die erkennungsdienstliche Erfassung von

Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen schriftlich

angeordnet. Der Beschwerdeführer erschien am 28. März 2022 bei der

Staatsanwaltschaft, wo ihm die Verfügung eröffnet und die erkennungsdienstliche

Erfassung vorgenommen wurde.

Gegen diese

Verfügung hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht mit Eingabe vom 6.

April 2022 Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 hat die

Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde bezogen und beantragt, die Beschwerde

sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 4. Mai

2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme mit Frist zur allfälligen

Replik bis zum 1. Juni 2022 zugestellt. Die Möglichkeit zur Einreichung einer

Replik blieb vom Beschwerdeführer ungenutzt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,

Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die mit Verfügung vom 7.

Februar 2022 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, was ihn zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1

und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür

beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art.

396.

Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. April 2022

Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2022, die ihm am 28. März 2022 eröffnet

wurde, erhoben. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der verfügten

erkennungsdienstlichen Erfassung. Er macht geltend, dass diese unangemessen sei

und zudem eine Rechtsverletzung, eine Ermessensüberschreitung und einen

Ermessensmissbrauch darstelle. Als Begründung bringt er vor, dass die Vorwürfe

nicht zutreffen würden. Weiter beantragt er, dass die im Rahmen der

erkennungsdienstlichen Erfassung angefallenen Daten nicht verwertet und

gelöscht werden.

2.2

In

der Kurzbegründung der Verfügung vom 7. Februar 2022 führte die

Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die erkennungsdienstliche Erfassung

– mit Verweis auf gesichertes Spurenmaterial – der Klärung der Anlasstat diene.

In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 3. Mai 2022 ergänzt sie, dass zum

Zeitpunkt der Verfügung (7. Februar 2022) bzw. der erkennungsdienstlichen

Erfassung (28. März 2022) davon auszugehen gewesen sei, dass der

Beschwerdeführer hinsichtlich der gesprayten Schriftzüge nicht geständig sei

und der Tatbeweis auf andere Art und Weise erbracht werden müsse. Eine mildere

Massnahme, um den auf einer Sprühdose sichergestellten Fingerabdruck mit den

Fingerabdrücken des Beschwerdeführers abzugleichen, sei nicht vorhanden gewesen

und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftat (21 «Sprayereien» auf öffentlichem

Grund, act. 3, p. 3) hätten diese Zwangsmassnahme gerechtfertigt. Hinsichtlich

der Verhältnismässigkeit der Massnahme wird ausgeführt, dass die

erkennungsdienstliche Erfassung aufgrund des Tatverdachts und dessen

Bestreitens durch den Beschwerdeführer notwendig und geeignet gewesen sei, den

Tatverdacht zu erhärten resp. die Straftat aufzuklären. Im Übrigen sei die

Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach dieser hinsichtlich der gesprayten

Schriftzüge geständig sei, erst am 8. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft

eingegangen und somit für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Abnahme

unbeachtlich. Bezüglich des vom Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens

vorgebrachten Arguments, es habe sich lediglich um Kreidespray und somit nicht

um eine Sachbeschädigung gehandelt, vertritt die Staatsanwaltschaft die

Meinung, dass mit dem Anbringen der abstimmungsbezogenen Botschaft auf

öffentlichem Grund eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes

vorliegen würde, die prima facie unter Art. 144 Abs. 1 StGB

(Sachbeschädigung) oder § 14 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100; Beeinträchtigung

des öffentlichen Raumes und von öffentlichem und privatem Eigentum) zu

subsumieren sei.

3.

3.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale

einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der

Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9.

September 2022 E. 2.5), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter

insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87

E. 1.3.3, mit Hinweisen).

3.2

Art.

197.

Abs. 1 StPO hält fest, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie

gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt

(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht

werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die

Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen

zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer

eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

3.2.1

Die

erkennungsdienstliche Erfassung als eine Zwangsmassnahme ist in Art. 260

StPO vorgesehen, womit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Sinne von

Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.

3.2.2

Um

einen konkreten Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen

zu können, müssen konkrete Tatsachen vorläufig unter einen bestimmten

Straftatbestand subsumiert werden können. Aus den Akten und der Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass das Vorliegen eines dringenden

Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer mit dessen Anhaltung am 15.

November 2021 in der Nähe der Tatorte begründet wurde. Dabei konnte in einer

Umhängetasche des Beschwerdeführers und im Personenwagen seiner Ehefrau

Kreidesprühdosen, Latexhandschuhe und eine Fahne mit dem Text «COVID GESETZ

nein» festgestellt werden. Die Schuhe sowie die Jeans des Beschwerdeführers

wiesen entsprechende Farbflecken auf (act. 4, Fototafel zum Polizeirapport). Aus

den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass es sich

lediglich um Kreidespray gehandelt habe. In der Beschwerde schreibt der

Beschwerdeführer denn auch: «[…] durch mich fand keine Sachbeschädigung […]

statt» (act. 2). Ob sich die vorläufige Subsumtion unter eine Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 StGB bei einer allfälligen späteren Beurteilung im

Hauptverfahren bestätigt, hat rückwirkend keinen Einfluss darauf, ob

rechtmässig von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen werden durfte. Im

Rahmen einer lediglich vorläufigen Subsumtion erscheint es gerechtfertigt, die

oben geschilderten Tatsachen unter den Tatbestand der Sachbeschädigung zu

subsumieren. Gleiches gilt auch für die vorläufige Subsumtion unter § 14 ÜStG,

insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Vielzahl

angebrachter Schriftzüge handelt. Gestützt darauf ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft

zuzustimmen, dass von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden durfte.

3.2.3

Damit

eine erkennungsdienstliche Erfassung zulässig ist, darf die Massnahme nicht

durch mildere Mittel ersetzbar sein. Die Untersuchung des sichergestellten

Spurenmaterials auf verwertbare daktyloskopische Spuren hat einen Fingerabdruck

auf einer der sichergestellten Sprühdosen ergeben, ohne dass dieser

Fingerabdruck bei einer Recherche im automatisierten

Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) der spurenverursachenden Person

zugeordnet werden konnte. Hinsichtlich des Erfordernisses gemäss Art. 197 Abs.

1.

lit. c StPO ist vorliegend nicht ersichtlich, mit welchem milderen Mittel der

sichergestellte Fingerabdruck mit den erkennungsdienstlichen Merkmalen des

Beschwerdeführers als tatverdächtige Person hätte abgeglichen werden können.

Dies zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung und deren Eröffnung

nicht geständig war und er die Tat im Zeitpunkt der Anhaltung gegenüber der

Polizei bestritten hatte (act. 4, Polizeirapport, Blatt 6). Hierzu ist

festzuhalten, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung zur

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient und aufgrund

des sichergestellten Fingerabdrucks auch für die Ermittlung der Täterschaft

geeignet ist. Damit erübrigt sich für die Klärung der Verhältnismässigkeit auch

die Prüfung, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.

3.2.4

Bezüglich

des Erfordernisses, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme

rechtfertigen muss, ist vorliegend zu beachten, dass die erkennungsdienstliche

Erfassung i.S.v. Art. 260 StPO – im Gegensatz zur Erstellung eines DNA-Profils

– auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Dem Beschwerdeführer wird die

Begehung mehrfacher Sachbeschädigung (ein Vergehen, Art. 144 Abs. 1 StGB

i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und die Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes

und von öffentlichem Eigentum (eine Übertretung, § 14 i.V.m. § 1 ÜStG und Art.

103.

StGB) vorgeworfen. Bei der verfügten Zwangsmassnahme handelt es sich

überdies um einen geringen Grundrechtseingriff, der in Anbetracht der Vielzahl

der gesprayten Schriftzüge gerechtfertigt ist.

3.2.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig

angeordnet wurde. Bei diesem Ergebnis ist auch der Antrag des Beschwerdeführers

auf Löschung und Nichtverwertung seiner am 28. März 2022 erhobenen persönlichen

Daten abzuweisen.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der

unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf

CHF 300.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

z.K. an [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.