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Entscheid

BES.2022.49

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

5. Mai 2022Deutsch9 min

von CHF 1'200.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 12 Tagen) bestraft (Strafakten,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.49

ENTSCHEID

vom 5.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. März 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2022 wurde A____

(Beschwerdeführerin) wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges (mehrfache Begehung) mit einer bedingten Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– (insg. CHF 500.–) sowie einer Busse

von CHF 1'200.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 12 Tagen) bestraft (Strafakten,

act. 4, S. 42). Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 548.60

auferlegt (act. 4, S. 42 f.). Dieser Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung

der Schweizerischen Post am 28. Februar 2022 zugestellt (act. 4, S.

49).

Mit Eingabe vom

21. März 2022, welche am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft einging, erhob

die Beschwerdeführerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache (act. 4, S. 44).

Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen

mit den Akten am 24. März 2022 zuständigkeitshalber an das

Strafgericht Basel-Stadt (act. 4, S. 51).

Mit Verfügung

vom 30. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache

nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wurde verzichtet (act. 4, S. 53). Diese Nichteintretensverfügung

wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2022 zugestellt.

Mit einer auf

den 8. März 2022 datierten Eingabe hat die Beschwerdeführerin

sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (Eingang 8. April 2022;

act. 4, S. 57). Darin beantragt sie sinngemäss die Berücksichtigung ihrer

Einsprache bzw. die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung

(act. 4, S. 57 f.).

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen

Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. März 2022

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und

nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das

Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung

des Entscheids. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der

angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in ihren

Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1

StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 8). In vorliegendem Fall wurde die angefochtene

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. März 2022 am

7.

April 2022 zugestellt (act. 4, S. 66). Die Beschwerdefrist begann

somit am 8. April 2022 zu laufen und endete am 17. April 2022.

Die am 8. April 2022 am Schalter des Appellationsgerichts Basel-Stadt

eingereichte Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben. Dass die

Beschwerdeführerin ihre Eingabe auf den 8. März 2022 datierte, stellt ein

offenkundiges Versehen dar und schadet der Zulässigkeit der Beschwerde nicht.

1.4

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c

StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls

die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385

Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin

unterlässt es in ihrer Eingabe, sich im Einzelnen mit den vorinstanzlichen

Erwägungen betreffend Verspätung ihrer Einsprache auseinanderzusetzen. Es

erscheint daher selbst bei der vorliegenden Laienbeschwerde fraglich, ob die

Anforderungen an die Beschwerdebegründung eingehalten sind. Im Ergebnis kann

dies indes offenbleiben, da der Beschwerde auch materiell kein Erfolg

beschieden ist.

1.5 Demzufolge

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das

Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil diese

verspätet eingereicht worden sei (act. 4, S. 53).

2.2

2.2.1 Gemäss

Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen

einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich

Einsprache erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen

Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89-94 StPO (Riklin, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 1). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss

Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (Schwarzenegger, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 354 N 2). Ohne gültige Einsprache wird der

Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.2.2 Die

Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss

Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin

bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt

lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine

Postsendung nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden,

wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert

und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post

abzuholen.

2.2.3 Die

Einsprache gegen den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2

StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 91 StPO N 21).

2.3 Aus

den Akten geht hervor, dass der vom 25. Februar 2022 datierte Strafbefehl

gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Februar 2022

zugestellt wurde (act. 4, S. 49). Die zehntägige Einsprachefrist begann daher

am 1. März 2022 und endete am 10. März 2022. Spätestens an diesem Tag

hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 2.2.3

hiervor). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des

Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4, S. 43). Dennoch reichte

die Beschwerdeführerin die Einsprache erst am 21. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft

ein. Die Einsprache wurde mithin elf Tage nach Ablauf der Einsprachefrist und

demnach offensichtlich verspätet erhoben.

2.4 Es

kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss auch als

Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind.

Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Die Beschwerdeführerin hat in

der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für ihr verspätetes Handeln gegen die

Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und keine

entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich gravierende

Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall, und

insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu

handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht

ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige

strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren

Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 94 StPO N 37 ff.).

2.5 Bei

dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 25. Februar

2022 der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 rechtsgültig zugestellt wurde

und das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht nachweislich unverschuldet

war, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Einzelgericht in

Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache vom 21. März 2022

eingetreten und die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des

Einzelgerichts in Strafsachen ist abzuweisen.

3.

3.1 Bei

dieser Ausgangslage erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den

(übrigen) Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es bleibt anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin offensichtlich weder einen nationalen (Schweizer)

Führerausweis noch einen internationalen Führerausweis besitzt (vgl. act. 4, S.

33; Art. 42 Abs. 1 lit. a und b der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR

741.51]). Die Übersetzung vom 16. März 2022 (act. 4, S. 46 f.) ist erst nach

der Begehung der Straftaten am 1. Juli 2021 entstanden und lag daher im massgeblichen

Tatzeitpunkt nicht vor; auf ihre Gültigkeit bzw. ihre Rechtswirkungen braucht

daher nicht eingegangen zu werden.

3.2 Auch

die weiteren Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

(Verletzung der Verkehrsregeln; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

[mehrfache Begehung]) sind beweismässig anhand der von der Polizei erstellten

Fotos (act. 4, S. 27-32) eindeutig erstellt.

3.3 Damit

erging der Strafbefehl vom 25. Februar 2022 zu Recht und hätte selbst bei

fristgerechter Einsprache bestätigt werden müssen.

4.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu

tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,

SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz BLaw Cyrill

Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.