BES.2022.49
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
5. Mai 2022Deutsch9 min
von CHF 1'200.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 12 Tagen) bestraft (Strafakten,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.49
ENTSCHEID
vom 5.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. März 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2022 wurde A____
(Beschwerdeführerin) wegen Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges (mehrfache Begehung) mit einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– (insg. CHF 500.–) sowie einer Busse
von CHF 1'200.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 12 Tagen) bestraft (Strafakten,
act. 4, S. 42). Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 548.60
auferlegt (act. 4, S. 42 f.). Dieser Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post am 28. Februar 2022 zugestellt (act. 4, S.
49).
Mit Eingabe vom
21. März 2022, welche am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft einging, erhob
die Beschwerdeführerin gegen diesen Strafbefehl Einsprache (act. 4, S. 44).
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen
mit den Akten am 24. März 2022 zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt (act. 4, S. 51).
Mit Verfügung
vom 30. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache
nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wurde verzichtet (act. 4, S. 53). Diese Nichteintretensverfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 7. April 2022 zugestellt.
Mit einer auf
den 8. März 2022 datierten Eingabe hat die Beschwerdeführerin
sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben (Eingang 8. April 2022;
act. 4, S. 57). Darin beantragt sie sinngemäss die Berücksichtigung ihrer
Einsprache bzw. die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung
(act. 4, S. 57 f.).
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen
Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. März 2022
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das
Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheids. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der
angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in ihren
Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1
StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 8). In vorliegendem Fall wurde die angefochtene
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. März 2022 am
7.
April 2022 zugestellt (act. 4, S. 66). Die Beschwerdefrist begann
somit am 8. April 2022 zu laufen und endete am 17. April 2022.
Die am 8. April 2022 am Schalter des Appellationsgerichts Basel-Stadt
eingereichte Beschwerde wurde daher rechtzeitig erhoben. Dass die
Beschwerdeführerin ihre Eingabe auf den 8. März 2022 datierte, stellt ein
offenkundiges Versehen dar und schadet der Zulässigkeit der Beschwerde nicht.
1.4
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c
StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls
die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385
Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin
unterlässt es in ihrer Eingabe, sich im Einzelnen mit den vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend Verspätung ihrer Einsprache auseinanderzusetzen. Es
erscheint daher selbst bei der vorliegenden Laienbeschwerde fraglich, ob die
Anforderungen an die Beschwerdebegründung eingehalten sind. Im Ergebnis kann
dies indes offenbleiben, da der Beschwerde auch materiell kein Erfolg
beschieden ist.
1.5 Demzufolge
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil diese
verspätet eingereicht worden sei (act. 4, S. 53).
2.2
2.2.1 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen
einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich
Einsprache erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen
Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89-94 StPO (Riklin, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 1). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 354 N 2). Ohne gültige Einsprache wird der
Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2.2 Die
Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss
Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin
bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt
lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine
Postsendung nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden,
wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert
und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post
abzuholen.
2.2.3 Die
Einsprache gegen den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2
StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 91 StPO N 21).
2.3 Aus
den Akten geht hervor, dass der vom 25. Februar 2022 datierte Strafbefehl
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Februar 2022
zugestellt wurde (act. 4, S. 49). Die zehntägige Einsprachefrist begann daher
am 1. März 2022 und endete am 10. März 2022. Spätestens an diesem Tag
hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 2.2.3
hiervor). Hierauf wurde die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des
Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4, S. 43). Dennoch reichte
die Beschwerdeführerin die Einsprache erst am 21. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft
ein. Die Einsprache wurde mithin elf Tage nach Ablauf der Einsprachefrist und
demnach offensichtlich verspätet erhoben.
2.4 Es
kann offenbleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin sinngemäss auch als
Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind.
Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Die Beschwerdeführerin hat in
der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für ihr verspätetes Handeln gegen die
Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und keine
entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich gravierende
Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall, und
insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu
handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht
ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige
strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren
Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 94 StPO N 37 ff.).
2.5 Bei
dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 25. Februar
2022 der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 rechtsgültig zugestellt wurde
und das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nicht nachweislich unverschuldet
war, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache vom 21. März 2022
eingetreten und die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen ist abzuweisen.
3.
3.1 Bei
dieser Ausgangslage erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den
(übrigen) Vorbringen der Beschwerdeführerin. Es bleibt anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin offensichtlich weder einen nationalen (Schweizer)
Führerausweis noch einen internationalen Führerausweis besitzt (vgl. act. 4, S.
33; Art. 42 Abs. 1 lit. a und b der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR
741.51]). Die Übersetzung vom 16. März 2022 (act. 4, S. 46 f.) ist erst nach
der Begehung der Straftaten am 1. Juli 2021 entstanden und lag daher im massgeblichen
Tatzeitpunkt nicht vor; auf ihre Gültigkeit bzw. ihre Rechtswirkungen braucht
daher nicht eingegangen zu werden.
3.2 Auch
die weiteren Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
(Verletzung der Verkehrsregeln; Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
[mehrfache Begehung]) sind beweismässig anhand der von der Polizei erstellten
Fotos (act. 4, S. 27-32) eindeutig erstellt.
3.3 Damit
erging der Strafbefehl vom 25. Februar 2022 zu Recht und hätte selbst bei
fristgerechter Einsprache bestätigt werden müssen.
4.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu
tragen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR,
SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz BLaw Cyrill
Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.