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Entscheid

BES.2022.50

Nichteintreten infolge Verspätung

5. Mai 2022Deutsch9 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2021 wurde A____ (nachfolgend:

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.50

ENTSCHEID

vom 5. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a. o. Gerichtsschreiber BLaw

Janick Dettwiler

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Februar 2022

betreffend Nichteintreten infolge

Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2021 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) wegen Übertretung der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) zu einer

Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer

Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.–

auferlegt. Mit einem Schreiben, das vom 21. Januar 2022 datiert und am 27.

Januar 2022 der schweizerischen Post übergeben wurde, erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl

festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das

Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (nachfolgend:

Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache des Beschwerdeführers

vom 21. Januar 2022 gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 infolge

Verspätung, und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, nicht ein.

Der

Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 10.

Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte

dessen Aufhebung.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein

Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2

Die

Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist

beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2

StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten

Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht

(Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022

zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, act. 5). Die am 18. Februar 2022

bei der Schweizerischen Post angelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig

erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.3

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der

Vorinstanz. Es wird somit nur geprüft, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu

Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Der

Einzelrichter in Strafsachen hat erwogen, der Strafbefehl sei am 15. Dezember

2021.

zugestellt worden, die Einsprachefrist sei am Montag, 27. Dezember 2021,

abgelaufen und die Einsprache am 25. Januar 2022 somit verspätet eingereicht

worden.

2.1.2

Der

Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er zum Zeitpunkt der

vermeintlichen Zustellung des Strafbefehls nicht mehr in der Schweiz wohnte und

die Sendung an seine ehemalige Adresse versandt wurde. Dies erkläre seine

verspätete Einsprache. Zudem seien sechs weitere Tage durch die Bearbeitung der

französischen Post verloren gegangen, bis seine schriftliche Einsprache der

schweizerischen Post übergeben wurde. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die

Zustellung als rechtsgültig erfolgt gilt.

2.2

2.2.1

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen

Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei

die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt.

Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (Riedo, in:

Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel

2014, Art. 91 N 13). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines

Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die

Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder

im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs.

3.

StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder

einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der

Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post

abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten,

gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf der sieben

Tagen als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer

eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).

2.2.2

Der

Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 wurde per Einschreiben an die Adresse des

Beschwerdeführers [...] gesendet. Die Zustellung erfolgte gemäss

Sendungsverfolgung am 15. Dezember 2021 am Schalter in [...] (act. 6 S. 23).

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er zu dieser Zeit

nicht mehr in der Schweiz wohnhaft war und die Zustellung an seine ehemalige

Adresse erfolgte (act. 3). Er habe somit die Sendung nicht persönlich

entgegengenommen. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht die Unterschrift

auf der Empfangsbestätigung (act. 6 S. 23), welche eindeutig nicht jener des

Beschwerdeführers entspricht (vgl. act. 2 und act. 3). Es ist somit anzunehmen,

dass der Beschwerdeführer den versandten Strafbefehl am 15. Dezember 2021 nicht

persönlich entgegengenommen hat.

2.2.3

Gemäss

Art. 85 Abs. 3 gilt eine Zustellung auch als erfolgt, wenn die Sendung durch

«eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte

Person» entgegengenommen wird. Vorliegend wird aus den Akten nicht ersichtlich,

durch wen die Sendung entgegengenommen wurde. Deshalb kann eine ordnungsmässige

Zustellung auch auf diese Weise nicht angenommen werden.

2.2.4

Eine

Sendung gilt zudem als zugestellt, wenn sie an einen vom Adressaten zur

Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist (BGer 6B_1253/2016

vom 27. März 2017 E. 2.4.3, 6B_1239/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2).

Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, ob die Person, welche die Sendung

entgegennahm, im Besitz einer gültigen Vollmacht war.

2.2.5

Nach

Art. 87 Abs. 1 StPO wird ein Entscheid dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder

seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die im Strafverfahren angegebene Adresse für die

Justizbehörden verbindlich (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.). Die Wohnadresse des

Beschwerdeführers wurde dem Grenzwachtkorps im Rahmen der Kontrolle am 29.

April 2021 mitgeteilt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft

denjenigen, der in einem Gerichtsverfahren Partei ist und mit der Zustellung

von Gerichtsurkunden rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen

oder − bei Abwesenheit von seinem Wohnort − Massnahmen zu

ergreifen, damit diese ihn trotzdem erreicht (BGE 139 IV 228 E. 1.1; BGer

6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; KGer GB SK2 14 17 vom 27. Mai 2014

E. ii.3bcc). Unterlässt er dies, wird bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist

angenommen, dass er vom Inhalt der eingeschriebenen Postsendung Kenntnis hat. Somit

hat eine beschuldigte Person, welche mit der Zustellung eines Strafbefehls zu

rechnen hat, die Verantwortung inne, den Strafbehörden allfällige

Adressänderungen zu melden (vgl. dazu auch Daphinoff,

Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich

2012, S. 527). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer

tatsächlich noch mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Zwischen

der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps und der Ausstellung des Strafbefehls

sind beinahe acht Monate vergangen. Im Rahmen der Beurteilung der

Zustellfiktion ging das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall von einer

Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr aus (BGer 6B_674/2019 vom 19.

September 2019 E. 1.4.3). Ebenso qualifizierte das Genfer Kantonsgericht eine

Zeitdauer von acht Monaten zwischen polizeilicher Befragung des Beschuldigten

und Zustellung eines Strafbefehls als zu lange (CJ GE ACPR/825/2017 vom 30.

November 2017 E. 3.2 f.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer am 15. Dezember

2021.

noch mit der Zustellung des Strafbefehls hätte rechnen müssen, ist

vorliegend zu verneinen, weshalb er nicht mehr verpflichtet war, den

Strafbehörden seine Adressänderungen zu melden.

2.3

Vorliegend bleibt unklar, von wem die Zustellung quittiert wurde. Ebenfalls ist

den Akten nicht zu entnehmen, wann der Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 in den

Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Weiter musste der

Beschwerdeführer nicht mehr mit dem Erhalt eines Strafbefehls rechnen. Aus

diesen Gründen kann der Beginn der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss

Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mit Sicherheit

festgelegt und jedenfalls nicht auf den 15. Dezember 2021 festgesetzt werden, was

dazu führt, dass dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verspätung

entgegengehalten werden kann.

3.

Die Beschwerde

des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und der

Nichteintretensentscheid ist aufzuheben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art.

428.

Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wird aufgehoben. Das Verfahren wird an

die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (französische Übersetzung Dispo und E. 2.3)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Einzelgericht für Strafsachen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a. o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.