BES.2022.50
Nichteintreten infolge Verspätung
5. Mai 2022Deutsch9 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2021 wurde A____ (nachfolgend:
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.50
ENTSCHEID
vom 5. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a. o. Gerichtsschreiber BLaw
Janick Dettwiler
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Februar 2022
betreffend Nichteintreten infolge
Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2021 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) wegen Übertretung der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) zu einer
Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer
Auslagen in Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.–
auferlegt. Mit einem Schreiben, das vom 21. Januar 2022 datiert und am 27.
Januar 2022 der schweizerischen Post übergeben wurde, erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl
festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das
Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (nachfolgend:
Nichteintretensentscheid) trat dieses auf die Einsprache des Beschwerdeführers
vom 21. Januar 2022 gegen den Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 infolge
Verspätung, und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten, nicht ein.
Der
Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid mit Schreiben vom 10.
Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte
dessen Aufhebung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein
Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2
Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist
beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am
letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2
StPO). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht
(Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022
zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Post, act. 5). Die am 18. Februar 2022
bei der Schweizerischen Post angelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig
erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3
Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der
Vorinstanz. Es wird somit nur geprüft, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu
Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
2.
2.1
2.1.1
Der
Einzelrichter in Strafsachen hat erwogen, der Strafbefehl sei am 15. Dezember
2021.
zugestellt worden, die Einsprachefrist sei am Montag, 27. Dezember 2021,
abgelaufen und die Einsprache am 25. Januar 2022 somit verspätet eingereicht
worden.
2.1.2
Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass er zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Zustellung des Strafbefehls nicht mehr in der Schweiz wohnte und
die Sendung an seine ehemalige Adresse versandt wurde. Dies erkläre seine
verspätete Einsprache. Zudem seien sechs weitere Tage durch die Bearbeitung der
französischen Post verloren gegangen, bis seine schriftliche Einsprache der
schweizerischen Post übergeben wurde. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die
Zustellung als rechtsgültig erfolgt gilt.
2.2
2.2.1
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen
Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei
die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt.
Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Riedo, in:
Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 91 N 13). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines
Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die
Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder
im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs.
3.
StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder
einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der
Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post
abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten,
gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf der sieben
Tagen als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer
eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion).
2.2.2
Der
Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 wurde per Einschreiben an die Adresse des
Beschwerdeführers [...] gesendet. Die Zustellung erfolgte gemäss
Sendungsverfolgung am 15. Dezember 2021 am Schalter in [...] (act. 6 S. 23).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er zu dieser Zeit
nicht mehr in der Schweiz wohnhaft war und die Zustellung an seine ehemalige
Adresse erfolgte (act. 3). Er habe somit die Sendung nicht persönlich
entgegengenommen. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht die Unterschrift
auf der Empfangsbestätigung (act. 6 S. 23), welche eindeutig nicht jener des
Beschwerdeführers entspricht (vgl. act. 2 und act. 3). Es ist somit anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer den versandten Strafbefehl am 15. Dezember 2021 nicht
persönlich entgegengenommen hat.
2.2.3
Gemäss
Art. 85 Abs. 3 gilt eine Zustellung auch als erfolgt, wenn die Sendung durch
«eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte
Person» entgegengenommen wird. Vorliegend wird aus den Akten nicht ersichtlich,
durch wen die Sendung entgegengenommen wurde. Deshalb kann eine ordnungsmässige
Zustellung auch auf diese Weise nicht angenommen werden.
2.2.4
Eine
Sendung gilt zudem als zugestellt, wenn sie an einen vom Adressaten zur
Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist (BGer 6B_1253/2016
vom 27. März 2017 E. 2.4.3, 6B_1239/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten nicht, ob die Person, welche die Sendung
entgegennahm, im Besitz einer gültigen Vollmacht war.
2.2.5
Nach
Art. 87 Abs. 1 StPO wird ein Entscheid dem Adressaten an seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die im Strafverfahren angegebene Adresse für die
Justizbehörden verbindlich (BGE 139 IV 228 E. 1.1 f.). Die Wohnadresse des
Beschwerdeführers wurde dem Grenzwachtkorps im Rahmen der Kontrolle am 29.
April 2021 mitgeteilt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft
denjenigen, der in einem Gerichtsverfahren Partei ist und mit der Zustellung
von Gerichtsurkunden rechnen muss, die Pflicht, seine Post entgegenzunehmen
oder − bei Abwesenheit von seinem Wohnort − Massnahmen zu
ergreifen, damit diese ihn trotzdem erreicht (BGE 139 IV 228 E. 1.1; BGer
6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2; KGer GB SK2 14 17 vom 27. Mai 2014
E. ii.3bcc). Unterlässt er dies, wird bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist
angenommen, dass er vom Inhalt der eingeschriebenen Postsendung Kenntnis hat. Somit
hat eine beschuldigte Person, welche mit der Zustellung eines Strafbefehls zu
rechnen hat, die Verantwortung inne, den Strafbehörden allfällige
Adressänderungen zu melden (vgl. dazu auch Daphinoff,
Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich
2012, S. 527). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich noch mit der Zustellung eines Strafbefehls hätte rechnen müssen. Zwischen
der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps und der Ausstellung des Strafbefehls
sind beinahe acht Monate vergangen. Im Rahmen der Beurteilung der
Zustellfiktion ging das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall von einer
Aufmerksamkeitsdauer von rund einem halben Jahr aus (BGer 6B_674/2019 vom 19.
September 2019 E. 1.4.3). Ebenso qualifizierte das Genfer Kantonsgericht eine
Zeitdauer von acht Monaten zwischen polizeilicher Befragung des Beschuldigten
und Zustellung eines Strafbefehls als zu lange (CJ GE ACPR/825/2017 vom 30.
November 2017 E. 3.2 f.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer am 15. Dezember
2021.
noch mit der Zustellung des Strafbefehls hätte rechnen müssen, ist
vorliegend zu verneinen, weshalb er nicht mehr verpflichtet war, den
Strafbehörden seine Adressänderungen zu melden.
2.3
Vorliegend bleibt unklar, von wem die Zustellung quittiert wurde. Ebenfalls ist
den Akten nicht zu entnehmen, wann der Strafbefehl vom 13. Dezember 2021 in den
Machtbereich des Beschwerdeführers gelangt ist. Weiter musste der
Beschwerdeführer nicht mehr mit dem Erhalt eines Strafbefehls rechnen. Aus
diesen Gründen kann der Beginn der Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mit Sicherheit
festgelegt und jedenfalls nicht auf den 15. Dezember 2021 festgesetzt werden, was
dazu führt, dass dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verspätung
entgegengehalten werden kann.
3.
Die Beschwerde
des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und der
Nichteintretensentscheid ist aufzuheben. Das Verfahren wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art.
428.
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wird aufgehoben. Das Verfahren wird an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (französische Übersetzung Dispo und E. 2.3)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Einzelgericht für Strafsachen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a. o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.