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Entscheid

BES.2022.51

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

16. Mai 2022Deutsch11 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.51

ENTSCHEID

vom 16.

Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb.

[...] Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. März 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer)

wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Begehung) mit einer

Busse von CHF 900.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 9 Tagen)

bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 285.30

auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung der

Schweizerischen Post am 26. Februar 2022 zugestellt.

Mit Eingabe vom 10. März

2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Die

Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit

den Akten am 14. März 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht

Basel-Stadt.

Mit Verfügung

vom 21. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die

Einsprache nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 4. April

2022 stellte das Strafgericht fest, dass die Nichteintretensverfügung dem

Einsprecher nicht hatte zugestellt werden können und dem Strafgericht mit dem

Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt worden war. Das Strafgericht ordnete

die erneute Zustellung mit A-Post Plus an. Zugleich wurde der Einsprecher

darauf hingewiesen, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens mit behördlicher

Korrespondenz hatte rechnen müssen und die Beschwerdefrist daher mit Ablauf der

Frist für die Abholung der erstmaligen Zustellung am 29. März 2022 zu

laufen begonnen hatte.

Mit einer auf

den 11. April 2022 datierten und gleichentags der Schweizerischen

Post übergebenen Eingabe hat der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde an das

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die

Berücksichtigung seiner Einsprache bzw. die Aufhebung der vorinstanzlichen

Nichteintretensverfügung.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. März 2022

ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen

befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das

Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung

des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der

angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen

Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

1.3.1

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen

(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von

Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des

Entscheides zu laufen (Guidon, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8).

1.3.2

Nach

der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche

Sendungen in Prozessverfahren nicht nur dann als zugestellt, wenn der Adressat

sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den

Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie (theoretisch) zur Kenntnis

nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder

Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen

Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem

Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt

wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, wird

angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde,

sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a

StPO). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen,

dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während

eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung

eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).

Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle

seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche

Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit

informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom 6. Mai 2019

E. 2.3).

1.3.3

Im

vorliegenden Fall wurde die Verfügung des Strafgerichts vom

21.

März 2022 gleichentags per Einschreiben an die Privatadresse des

Beschwerdeführers an der [...], verschickt (act. 4, S. 204, 207). Am

22.

März 2022 wurde der Beschwerdeführer mittels Abholungseinladung

informiert, dass er die Sendung abholen könne; am 23. März 2022 traf die

Sendung an der Abhol-/Zustellstelle ein (act. 4, S. 207). Am 30. März 2022

erfolgte die Rücksendung an das Strafgericht (act. 4, S. 207). Dort traf die

Sendung am 4. April 2022 ein (act. 4, S. 207). Gleichentags stellte

das Strafgericht mittels Verfügung fest, dass die Nichteintretensverfügung dem

Einsprecher nicht hatte zugestellt werden können und dem Strafgericht mit dem

Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt worden war (act. 4, S. 203). Das

Strafgericht ordnete die erneute Zustellung mit A-Post Plus an. Zugleich wurde

der Einsprecher darauf hingewiesen, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens

mit behördlicher Korrespondenz hatte rechnen müssen und die Beschwerdefrist

daher mit Ablauf der Frist für die Abholung der erstmaligen Zustellung am

29.

März 2022 zu laufen begonnen hatte.

1.3.4

Vorliegend

löste der Beschwerdeführer durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl selbst

ein Verfahren aus, in Zuge dessen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung

vom 21. März 2022 erging. Mit der Zustellung eines Entscheids der

Vorinstanz vom 21. März 2022 hatte der Beschwerdeführer daher zu rechnen.

Die Zustellfiktion kann daher zur Anwendung kommen.

Die Abholfrist

für die eingeschriebene Sendung lief bis zum 29. März 2022. An diesem Tag griff

die Zustellfiktion. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann am folgenden

Tag zu laufen und endete am 8. April 2022.

1.3.5

Die

auf den 11. April 2022 datierte und gleichentags per Post an das

Appellationsgericht geschickte Beschwerde erfolgte mithin verspätet. Aus diesem

Grunde ist darauf nicht einzutreten.

1.4

Es

kann offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss auch als

Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind.

Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Der Beschwerdeführer hat in

der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für sein verspätetes Handeln gegen

die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und

keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich

gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein

Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit,

rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen,

sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene

langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit

weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 94 StPO N 37 ff.).

1.5

Schliesslich

könnte auf die Beschwerde selbst im Falle einer Fristwahrung nicht eingetreten

werden, da sie den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht einmal

ansatzweise genügt.

Zwar werden bei

Laien praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt (vgl. AGE

BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Auch bei einem Laien, wozu

der Beschwerdeführer ohne Weiteres zu zählen ist, ist indes zu verlangen, dass

sinngemäss angegeben wird, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält.

Die Eingabe des

Beschwerdeführers gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts ist

nahezu identisch mit jener, welche er gegen den Strafbefehl vom 23. Februar

2022.

erhob. Angepasst wurden einzig das Datum und die Anrede. Eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Strafgerichts, weshalb auf die

Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht eingetreten werden

kann, findet in keiner Weise statt.

Ob eine derart

mangelhafte Eingabe überhaupt einer Rückweisung zur Verbesserung zugänglich

wäre, kann offenbleiben. Denn sie erübrigt sich, da bereits aufgrund der

verspäteten Einreichung der Beschwerde (siehe Erwägung 1.3.5 hiervor) nicht

eingetreten werden kann.

2.

2.1

Es

bleibt anzumerken, dass der Beschwerde auch bei frist- und formgerechter

Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

2.2

Gemäss

Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen

einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache

erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über

Fristen und Termine gemäss Art. 89–94 StPO (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 354 StPO N 1). Dabei

handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1

StPO nicht erstreckt werden kann (Schwarzenegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 354 StPO N 2). Ohne gültige

Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354

Abs. 3 StPO).

2.3

Die

Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90

Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss

Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin

bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt

lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine

Postsendung nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden,

wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert

und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post

abzuholen.

2.4

Die

Einsprache gegen den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2

StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 91 StPO N 21).

2.5

Aus

den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 23. Februar 2022 gemäss

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. Februar 2022 zugestellt

wurde (act. 4, S. 198).

Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am

27.

Februar 2022 und endete am 8. März 2022. Spätestens an diesem Tag

hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen

der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 1.3.3

hiervor). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des

Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4, S. 194). Dennoch

reichte der Beschwerdeführer die Einsprache erst am 10. März 2022 bei

der Staatsanwaltschaft ein. Die Einsprache wurde mithin zwei Tage nach Ablauf

Dispositiv

der Einsprachefrist und demnach verspätet erhoben.

2.6 Ob

die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich als sinngemässer Antrag auf

Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO gelesen werden

könnte, kann offenbleiben. Denn auch hier läge es am Beschwerdeführer,

hinreichend gewichtige Gründe für sein verspätetes Handeln darzulegen (vgl.

sinngemäss Erwägung 1.4 hiervor). Dies tut er nicht, und solche Gründe

sind auch nicht ersichtlich.

3.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die

Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens folgend hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen

Kosten zu tragen.

Der Umstände

halber wird indes im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.