BES.2022.51
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
16. Mai 2022Deutsch11 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.51
ENTSCHEID
vom 16.
Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. März 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer)
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Begehung) mit einer
Busse von CHF 900.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 9 Tagen)
bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 285.30
auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung der
Schweizerischen Post am 26. Februar 2022 zugestellt.
Mit Eingabe vom 10. März
2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Die
Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit
den Akten am 14. März 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht
Basel-Stadt.
Mit Verfügung
vom 21. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die
Einsprache nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 4. April
2022 stellte das Strafgericht fest, dass die Nichteintretensverfügung dem
Einsprecher nicht hatte zugestellt werden können und dem Strafgericht mit dem
Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt worden war. Das Strafgericht ordnete
die erneute Zustellung mit A-Post Plus an. Zugleich wurde der Einsprecher
darauf hingewiesen, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens mit behördlicher
Korrespondenz hatte rechnen müssen und die Beschwerdefrist daher mit Ablauf der
Frist für die Abholung der erstmaligen Zustellung am 29. März 2022 zu
laufen begonnen hatte.
Mit einer auf
den 11. April 2022 datierten und gleichentags der Schweizerischen
Post übergebenen Eingabe hat der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die
Berücksichtigung seiner Einsprache bzw. die Aufhebung der vorinstanzlichen
Nichteintretensverfügung.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. März 2022
ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen
befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das
Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung
des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der
angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen
Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
1.3.1
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von
Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des
Entscheides zu laufen (Guidon, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8).
1.3.2
Nach
der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche
Sendungen in Prozessverfahren nicht nur dann als zugestellt, wenn der Adressat
sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den
Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie (theoretisch) zur Kenntnis
nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder
Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen
Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem
Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt
wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, wird
angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde,
sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a
StPO). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen,
dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während
eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung
eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3).
Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle
seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche
Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit
informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom 6. Mai 2019
E. 2.3).
1.3.3
Im
vorliegenden Fall wurde die Verfügung des Strafgerichts vom
21.
März 2022 gleichentags per Einschreiben an die Privatadresse des
Beschwerdeführers an der [...], verschickt (act. 4, S. 204, 207). Am
22.
März 2022 wurde der Beschwerdeführer mittels Abholungseinladung
informiert, dass er die Sendung abholen könne; am 23. März 2022 traf die
Sendung an der Abhol-/Zustellstelle ein (act. 4, S. 207). Am 30. März 2022
erfolgte die Rücksendung an das Strafgericht (act. 4, S. 207). Dort traf die
Sendung am 4. April 2022 ein (act. 4, S. 207). Gleichentags stellte
das Strafgericht mittels Verfügung fest, dass die Nichteintretensverfügung dem
Einsprecher nicht hatte zugestellt werden können und dem Strafgericht mit dem
Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt worden war (act. 4, S. 203). Das
Strafgericht ordnete die erneute Zustellung mit A-Post Plus an. Zugleich wurde
der Einsprecher darauf hingewiesen, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens
mit behördlicher Korrespondenz hatte rechnen müssen und die Beschwerdefrist
daher mit Ablauf der Frist für die Abholung der erstmaligen Zustellung am
29.
März 2022 zu laufen begonnen hatte.
1.3.4
Vorliegend
löste der Beschwerdeführer durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl selbst
ein Verfahren aus, in Zuge dessen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung
vom 21. März 2022 erging. Mit der Zustellung eines Entscheids der
Vorinstanz vom 21. März 2022 hatte der Beschwerdeführer daher zu rechnen.
Die Zustellfiktion kann daher zur Anwendung kommen.
Die Abholfrist
für die eingeschriebene Sendung lief bis zum 29. März 2022. An diesem Tag griff
die Zustellfiktion. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann am folgenden
Tag zu laufen und endete am 8. April 2022.
1.3.5
Die
auf den 11. April 2022 datierte und gleichentags per Post an das
Appellationsgericht geschickte Beschwerde erfolgte mithin verspätet. Aus diesem
Grunde ist darauf nicht einzutreten.
1.4
Es
kann offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss auch als
Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind.
Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Der Beschwerdeführer hat in
der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für sein verspätetes Handeln gegen
die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und
keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich
gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein
Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit,
rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen,
sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene
langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit
weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 94 StPO N 37 ff.).
1.5
Schliesslich
könnte auf die Beschwerde selbst im Falle einer Fristwahrung nicht eingetreten
werden, da sie den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht einmal
ansatzweise genügt.
Zwar werden bei
Laien praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt (vgl. AGE
BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Auch bei einem Laien, wozu
der Beschwerdeführer ohne Weiteres zu zählen ist, ist indes zu verlangen, dass
sinngemäss angegeben wird, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält.
Die Eingabe des
Beschwerdeführers gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts ist
nahezu identisch mit jener, welche er gegen den Strafbefehl vom 23. Februar
2022.
erhob. Angepasst wurden einzig das Datum und die Anrede. Eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Strafgerichts, weshalb auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht eingetreten werden
kann, findet in keiner Weise statt.
Ob eine derart
mangelhafte Eingabe überhaupt einer Rückweisung zur Verbesserung zugänglich
wäre, kann offenbleiben. Denn sie erübrigt sich, da bereits aufgrund der
verspäteten Einreichung der Beschwerde (siehe Erwägung 1.3.5 hiervor) nicht
eingetreten werden kann.
2.
2.1
Es
bleibt anzumerken, dass der Beschwerde auch bei frist- und formgerechter
Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre.
2.2
Gemäss
Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen
einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache
erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über
Fristen und Termine gemäss Art. 89–94 StPO (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 354 StPO N 1). Dabei
handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1
StPO nicht erstreckt werden kann (Schwarzenegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 354 StPO N 2). Ohne gültige
Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO).
2.3
Die
Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss
Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin
bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt
lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine
Postsendung nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden,
wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert
und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post
abzuholen.
2.4
Die
Einsprache gegen den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2
StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 91 StPO N 21).
2.5
Aus
den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 23. Februar 2022 gemäss
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. Februar 2022 zugestellt
wurde (act. 4, S. 198).
Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am
27.
Februar 2022 und endete am 8. März 2022. Spätestens an diesem Tag
hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen
der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 1.3.3
hiervor). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des
Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4, S. 194). Dennoch
reichte der Beschwerdeführer die Einsprache erst am 10. März 2022 bei
der Staatsanwaltschaft ein. Die Einsprache wurde mithin zwei Tage nach Ablauf
Dispositiv
der Einsprachefrist und demnach verspätet erhoben.
2.6 Ob
die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich als sinngemässer Antrag auf
Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO gelesen werden
könnte, kann offenbleiben. Denn auch hier läge es am Beschwerdeführer,
hinreichend gewichtige Gründe für sein verspätetes Handeln darzulegen (vgl.
sinngemäss Erwägung 1.4 hiervor). Dies tut er nicht, und solche Gründe
sind auch nicht ersichtlich.
3.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen
Kosten zu tragen.
Der Umstände
halber wird indes im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.