BES.2022.52
Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils
22. Februar 2023Deutsch17 min
der Beschwerdeführer über das Brückengeländer bückte und die Umgebung beobachtete,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.52
ENTSCHEID
vom 22.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. März 2022
betreffend Befehl für
Erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 31. März 2022
um circa 02.00 Uhr hielt sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Basel auf
der Dreirosenbrücke, auf der Höhe des Brückenkopfs im Grossbasel, auf. Da sich
der Beschwerdeführer über das Brückengeländer bückte und die Umgebung beobachtete,
entschied eine vorbeifahrende zivile Polizeipatrouille, den Beschwerdeführer
einer Personenkontrolle zu unterziehen. Obschon sich die Polizeibeamten
auswiesen und dem Beschwerdeführer mündlich eröffneten, dass sie von der
Polizei sind, zog dieser seine Umhängetasche aus und liess sie über das Brückengeländer
nach unten fallen. Daraufhin konnte die Polizeipatrouille akustisch hastige Schritte
von unterhalb der Brücke wahrnehmen. Anlässlich des kurz daraufhin durch die
Patrouille unter der Brücke durchgeführten Augenscheins konnten die
Umhängtasche des Beschwerdeführers, ein frisches Graffiti sowie ein Behälter
mit brauner Farbe aufgefunden werden. Personen waren keine mehr vor Ort.
In diesem
Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den
Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung
und Diensterschwerung. In Rahmen des Strafverfahrens erliess die
Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 zwei Verfügungen. Einerseits einen Befehl
zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
(WSA), andererseits eine Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils. Im
Anschluss an den Erlass der Verfügungen fand die erkennungsdienstliche
Erfassung statt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 wurde sodann
angeordnet, dass über den Abschluss des Verfahrens nach der Durchführung der
Ermittlung beziehungsweise Untersuchung entschieden werde und die Löschung der
erhobenen Daten gemäss gesetzlicher Vorgabe erfolge.
Gegen den Befehl
zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 31. März 2022, die Verfügung über die
Erstellung eines DNA-Profils vom 31. März 2022 und die Verfügung betreffend die
Löschung der erhobenen Daten vom 7. April 2022 hat der Beschwerdeführer,
vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 12. April 2022 Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen; die umgehende Vernichtung
der erkennungsdienstlich erhobenen Daten und die Löschung allfälliger bereits
erfolgter Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken sowie
weiteren Datenbanken; sowie die umgehende Vernichtung der abgenommenen DNA-Proben
und die Löschung allfälliger bereits erfolgter Einträge in entsprechenden
DNA-Datenbanken. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Mai
2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beziehungsweise auf die
Beschwerde teilweise nicht einzutreten. Auf die Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer, nunmehr verteidigt durch Advokatin
[...], am 23. Dezember 2022 repliziert und seine Beschwerde vom 12. April
2022 ergänzt.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die erkennungsdienstliche
Erfassung und die angeordnete DNA-Analyse unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1
StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 8). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom
12.
April 2022 Beschwerde gegen den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung
und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) vom 31. März 2022, gegen
die Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils vom 31. März 2022 und
gegen die Verfügung betreffend die Löschung der erhobenen Daten vom 7. April
2022.
beim Appellationsgericht erhoben. Es fragt sich, ob die Beschwerde gegen
die jeweiligen Verfügungen fristgerecht eingereicht worden ist.
1.2.1
In
den Akten findet sich die Verfügung betreffend den Befehl zur
erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
(WSA) vom 31. März 2022, deren Empfang am 31. März 2023 gegen Unterschrift
bestätigt wurde.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Verfügung ihm nicht direkt eröffnet
oder ausgehändigt worden sei. Zwar weise das Dokument eine unterschriebene
Empfangsbestätigung auf, diese Unterschrift sei allerdings keineswegs ähnlich
mit den anderen Unterschriften des Beschwerdeführers, die sich in den staatsanwaltlichen
Akten finden lassen. Zudem könne sich der Beschwerdeführer weder an die
Verfügung, noch an die Unterschrift erinnern. Der Beschwerdeführer sei davon
ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Verfügungen in diesem Zusammenhang
postalisch zustellen werde. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass
in den staatsanwaltlichen Akten Dokumente abgelegt seien, auf welchen der
Hinweis der Unterschriftsverweigerung des Beschwerdeführers vermerkt sei, bestätigt
durch die Unterschrift von einem Polizisten. Diese Unterschrift sehe jener auf
der Verfügung zum Verwechseln ähnlich. Es sei deswegen davon auszugehen, dass
die Empfangsbestätigung vom Polizeibeamten und nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben
wurde, wobei der Hinweis auf Verweigerung der Unterschrift des
Beschwerdeführers vergessen worden sei.
Die
aktenkundigen Unterschriften des Beschwerdeführers weisen zum Teil leichte
Ungleichheiten auf. Dennoch ist die Empfangsbestätigung der Verfügung
betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Abnahme
eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) mit einer Unterschrift unterzeichnet,
welche kaum Abweichungen von anderen Unterschriften, welche vom
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erteilt wurden, aufweist (vgl. namentlich
act. 5 S. 114 und 116). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein
Polizeibeamter an seiner Stelle die Empfangsbestätigung unterschrieben hätte,
erscheint als wenig plausibel. So ist auch der Aktennotiz von [...] zum Ablauf
der Einvernahme zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer anschliessend an die
Einvernahme vom 31. März 2022 um circa 10.20 Uhr (vgl. act. 5 S. 120) die
Verfügung betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur
Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zur Unterschrift vorgelegt und
in der Folge, in Anwesenheit von [...], vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden
ist. Die Verfügung betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung
und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) ist demzufolge am 31.
März 2022 dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet worden. Die dargelegte
zehntägige Beschwerdefrist endete folglich am 11. April 2022, weshalb die
Beschwerde vom 12. April 2022 verspätet und darauf nicht einzutreten ist.
1.2.2
Die
Verfügung betreffend die DNA-Analyse vom 31. März 2022 ist dem Beschwerdeführer
am 6. April 2022 per Einschreiben zugestellt und somit rechtsgültig eröffnet
worden (vgl. act. 5 S. 33). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde vom 12.
April 2022 ist einzutreten.
1.2.3
Die
Beschwerde vom 12. April 2022 richtet sich des Weiteren gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 betreffend die Löschung der erhobenen Daten.
Auch gegen diese Verfügung wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben,
weswegen darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Verfügung
betreffend die DNA-Analyse geltend. Bevor auf die Prüfung der materiellen
Voraussetzungen der angeordneten Zwangsmassnahme eingegangen wird, ist deshalb
in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft den
Anforderungen des rechtlichen Gehörs genügt.
2.2
Nach
der Rechtsprechung sind an die Begründungsdichte von Verfügungen über die
Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Analyse dann keine
hohen Anforderungen gestellt, wenn der Beschuldigte zuvor bereits im Rahmen
einer Einvernahme mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde und er im Bild war, über
die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November
2021.
E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai
2020.
E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3,
BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019
E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich demzufolge nicht
nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung,
die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung der Verfügung geleistet und
dokumentiert wurde. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt
erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES. 2021.104 vom 2. August
2022.
E. 2.1, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März
2021.
E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82
vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,
BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3
Die
Verfügung betreffend die DNA-Analyse nennt explizit die vorgeworfenen
Straftatbestände und begründet die Zwangsmassnahme mit der Aufklärung der
Anlasstat, sowie der Zuordnung von bereits begangenen Delikten bzw. der Identifizierung
von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Die
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, nachdem dieser über die ihm in
Zusammenhang mit der Anhaltung vom 31. März 2022 vorgeworfene Sachbeschädigung
und Diensterschwerung informiert und befragt worden war. Der Beschwerdeführer
wurde während ungefähr einer halben Stunde einvernommen, mit Fotografien des
vorgefundenen Graffitis und den Tatwerkzeugen konfrontiert, sowie nach dem
Grund des Fallenlassens seiner Tasche über das Brückengeländer gefragt (act. 5
S. 2–4 und 112–120). Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage. Aufgrund der
ausführlichen Schilderungen des Untersuchungsbeamten in der Befragung, sowie
der Angaben auf der Verfügung selbst, war für Beschwerdeführer demzufolge offensichtlich
klar, was ihm vorgeworfen wird, welche Zwangsmassnahme durchgeführt werden soll
und weswegen die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wird. Folglich liegt
hinsichtlich der Verfügung betreffend die DNA-Analyse keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor.
3.
3.1
Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der
beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines
Verbrechens oder eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der
Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung, [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13
Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2
S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten
Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36
BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse,
Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III
241.
E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Art. 197
Abs. 1 StPO konkretisiert diese Voraussetzungen in Bezug auf
strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Danach können solche nur ergriffen werden,
wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c)
und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Art. 255
StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse.
Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen
Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.;
BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2;
1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1;
je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person
vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5);
trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch
nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in eine
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und
1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_17/2019 vom 24. April 2019
E. 3.4).
3.2
3.2.1
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vor, dass eine Analyse der DNA des Beschwerdeführers nicht geeignet
sei, um die Anlasstat aufzuklären und darum den Anforderungen der
Verhältnismässigkeit und somit Art. 197 StPO nicht genüge. Der Polizeirapport
vom 31. März 2023 bestätige, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt auf der
Brücke gestanden sei und eben genau nicht dort, wo die Sachbeschädigung frisch
begangen worden sei. Die sichergestellten Spurenträger, namentlich Handschuhe
und ein Joghurtbecher mit Farbe, mit den Daten des Beschwerdeführers zu
vergleichen, könne deshalb keinen Erkenntnisgewinn bringen. Vielmehr handle es
sich bei der vorliegend angeordneten DNA-Analyse um eine routinemässige
Entnahme und Analyse einer DNA-Probe. Eine solche routinemässige Untersuchung
sei nur dann zulässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
beständen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem könne mit
Blick auf die anstehende StPO-Revision ohnehin der aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entstandenen Praxis bezüglich der Zulässigkeit der DNA-Erhebung
und Analyse zur Abklärung künftiger Delikte nicht mehr gefolgt werden. Nach
revidierter StPO solle nur noch das Sachgericht die Probenahme und die
Profilerstellung hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte anordnen können und
nicht mehr die Staatsanwaltschaft. Da das Bundesgericht vor kurzer Zeit dem VE-StPO
Vorwirkung zugesprochen habe, müsse die revidierte Grundlage der
strafprozessualen DNA-Analyse bereits jetzt gelten.
3.2.2
Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass die
am Tatort unter der Brücke entdeckten Handschuhe und der Joghurtbecher mit
Farbe zwecks Klärung der Anlasstat sichergestellt worden seien. Sollten an den
Gegenständen Spuren, namentlich DNA des Beschwerdeführers gefunden werden, wäre
dies ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zuvor in direktem Kontakt mit
den sprayenden Personen gestanden sei. Dies erhärtete den Verdacht auf
Mittäterschaft zur Sachbeschädigung. Die Entnahme einer DNA-Probe und die
Analyse davon sei somit in belastender sowie entlastender Weise für das vorliegende
Verfahren relevant.
3.3
3.3.1
Das Beschwerdegericht hat zunächst das Vorliegen eines
hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b
StPO zu prüfen. Der Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes
Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht. Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein
Vergehen. Vorliegend verdächtigt die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der
Teilnahme der am 31. März 2022 festgestellten Sachbeschädigung. Der
Beschwerdeführer erhebt bezüglich des Tatverdachts keinerlei Einwände, weshalb
von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist.
3.3.2
Alsdann ist zu prüfen, ob die angeordneten
Zwangsmassnahmen verhältnismässig erscheinen. Hierfür muss zunächst bestimmt
werden, zu welchem Zweck die DNA-Probenahme sowie deren Analyse erfolgte. Wie dargelegt,
stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Massnahmen seien für
die Aufklärung der infrage stehenden Anlasstat ungeeignet und bloss zur Aufdeckung
unbekannter Delikte erfolgt. Die Staatsanwaltschaft demgegenüber betont, dass
die Zwangsmassnahmen auch der Aufklärung der Anlasstat dienten.
Aufgrund des Umstandes, dass bei der Anhaltung des Beschwerdeführers
Farbrückstände auf beiden Handrücken und seinen Schuhen zu finden waren und das
Graffiti in unmittelbarer Nähe der Anhaltung des Beschwerdeführers aufgefunden
wurde und noch frisch war, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als
Gehilfe oder sogar als Mittäter an der Erstellung des Graffitis mitgewirkt hat.
Untermauert wird dieser Verdacht durch eine Verurteilung des Beschwerdeführers
weniger als ein halbes Jahr vor der Anlasstat. Auffällig sind dabei die
Parallelen zwischen den dortig und vorliegenden relevanten Schriftzügen, so
wurde in beiden Fällen namentlich der Schriftzug «[...]» angebracht. Die Form
der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Sachbeschädigung lässt sich
voraussichtlich nur durch die Auswertung allfälliger DNA an den sichergestellten
Spurenträgern erweisen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die
Zwangsmassnahme als geeignet, um die Beteiligung des Beschwerdeführers am
Anlassdelikt zu eruieren.
Überdies erweist sich die Massnahme auch als erforderlich, da keine
gleichwertigen milderen Massnahmen ersichtlich sind. Da es sich gemäss
Rechtsprechung bei der Entnahme einer DNA-Probe zu deren um einen leichten
Eingriff in die Grundrechte handelt, erscheint die Zwangsmassnahme zudem
zumutbar. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen kann
somit bejaht werden.
Die Verfügung betreffend die DNA-Analyse ist demzufolge nicht zu
beanstanden.
3.4
3.4.1
Da der Massnahme nach Art. 255 StPO die Geeignetheit zur
Aufklärung der Anlasstat nicht von vornherein abgesprochen werden kann und die
weiteren Voraussetzungen gleichermassen erfüllt sind, würde sich die Prüfung in
Bezug auf die Verhältnismässigkeit bezüglich der Verwicklung des
Beschwerdeführers in andere – auch künftige – Delikte erübrigen. Es gilt jedoch
festzuhalten, dass auch diesfalls die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit
erfüllt wären, zumal bei seiner Festnahme Farbrückstände auf seinen Handrücken
und Schuhen vorgefunden worden sind, welche den Schluss zuliessen, dass er
gleichentags ebenfalls Graffitis gesprayt und dabei eine Sachbeschädigung
begangen haben könnte. Dass der Beschwerdeführer weniger als ein halbes Jahr
vor der Anlasstat wegen einer Sachbeschädigung durch Sprayen verurteilt wurde, bietet
zudem ebenfalls Hinweis darauf, dass er mit weiteren gleichgelagerten
Straftaten in Verbindung gebracht werden könnte, die den Strafverfolgungsbehörden
noch unbekannt sind. Demzufolge böten die Umstände genügend erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte, welche ebenfalls eine DNA-Analyse zuliessen, die nicht
der Aufklärung einer Straftat eines laufenden Strafverfahrens diente.
3.4.2
Die
vom Beschwerdeführer ins Feld geführte allfällige Vorwirkung der Bestimmungen
über die DNA-Analyse des VE-StPO, mit deren Inkrafttreten voraussichtlich am 1.
Januar 2024 zu rechnen ist, greift nicht. Zum einen diente die DNA-Abnahme und
Profilerstellung vorliegend nicht bzw. nicht vordergründig der Aufklärung
zukünftiger Delikte. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation,
dass in Bezug auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_375/2022 vom
4.
August 2022 E. 3.5) die gesetzliche Grundlage in der StPO bereits mit
Inkraftsetzung der Art. 364a und 364 b StPO per 1. März 2021, über ein Jahr vor
dem besagten BGE, bereits vorhanden war und dieser Entscheid nicht die Frage
der Vorwirkung beschlägt.
4.
Was den Antrag
auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Daten angeht, erübrigt sich ein
Entscheid darüber, wie mit diesen Daten weiter zu verfahren ist, da auf die zu
spät erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist aber
einmal mehr zu erwähnen, dass im Unterschied zu DNA-Profilen die Abnahme von
Fingerabdrücken auch bei Übertretungen, unter welche der Tatbestand der
Diensterschwerung fällt, angeordnet werden kann.
Was die Erhebung
von DNA zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers angeht, wird die
Beschwerde abgewiesen. Es ist somit von einer rechtmässigen Erhebung auszugehen,
sodass im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht über die Löschung dieser
Daten zu entscheiden ist. Allerdings ist festzustellen, dass sich die
Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 7. April 2021 einer Löschung der erkennungsdienstlichen
Daten zu einem späteren Zeitpunkt nicht verschlossen hat. Sie hat vielmehr lediglich
darauf hingewiesen, dass sie bei Löschung nach den gesetzlichen Vorgaben
vorgehen werde, was nicht zu beanstanden ist.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche
auf CHF 500.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Zufolge des Unterliegens des
Beschwerdeführers ist ihm zudem keine Parteientschädigung auszurichten.
Gemäss Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Da
vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder behauptet, noch durch
Belege nachgewiesen wird, kann nicht von Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden, weswegen ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren ist. Ausserdem wäre ein entsprechendes Gesuch ohnehin abzuweisen, da
sich die Beschwerde bei der gegebenen Verdachtslage und Begründungssituation als
offensichtlich aussichtslos erweist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz BLaw Patrick
Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.