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Entscheid

BES.2022.52

Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils

22. Februar 2023Deutsch17 min

der Beschwerdeführer über das Brückengeländer bückte und die Umgebung beobachtete,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.52

ENTSCHEID

vom 22.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o.

Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 31. März 2022

betreffend Befehl für

Erkennungsdienstliche Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 31. März 2022

um circa 02.00 Uhr hielt sich A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Basel auf

der Dreirosenbrücke, auf der Höhe des Brückenkopfs im Grossbasel, auf. Da sich

der Beschwerdeführer über das Brückengeländer bückte und die Umgebung beobachtete,

entschied eine vorbeifahrende zivile Polizeipatrouille, den Beschwerdeführer

einer Personenkontrolle zu unterziehen. Obschon sich die Polizeibeamten

auswiesen und dem Beschwerdeführer mündlich eröffneten, dass sie von der

Polizei sind, zog dieser seine Umhängetasche aus und liess sie über das Brückengeländer

nach unten fallen. Daraufhin konnte die Polizeipatrouille akustisch hastige Schritte

von unterhalb der Brücke wahrnehmen. Anlässlich des kurz daraufhin durch die

Patrouille unter der Brücke durchgeführten Augenscheins konnten die

Umhängtasche des Beschwerdeführers, ein frisches Graffiti sowie ein Behälter

mit brauner Farbe aufgefunden werden. Personen waren keine mehr vor Ort.

In diesem

Zusammenhang führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den

Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung

und Diensterschwerung. In Rahmen des Strafverfahrens erliess die

Staatsanwaltschaft am 31. März 2022 zwei Verfügungen. Einerseits einen Befehl

zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs

(WSA), andererseits eine Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils. Im

Anschluss an den Erlass der Verfügungen fand die erkennungsdienstliche

Erfassung statt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 wurde sodann

angeordnet, dass über den Abschluss des Verfahrens nach der Durchführung der

Ermittlung beziehungsweise Untersuchung entschieden werde und die Löschung der

erhobenen Daten gemäss gesetzlicher Vorgabe erfolge.

Gegen den Befehl

zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 31. März 2022, die Verfügung über die

Erstellung eines DNA-Profils vom 31. März 2022 und die Verfügung betreffend die

Löschung der erhobenen Daten vom 7. April 2022 hat der Beschwerdeführer,

vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 12. April 2022 Beschwerde

beim Appellationsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die

vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügungen; die umgehende Vernichtung

der erkennungsdienstlich erhobenen Daten und die Löschung allfälliger bereits

erfolgter Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken sowie

weiteren Datenbanken; sowie die umgehende Vernichtung der abgenommenen DNA-Proben

und die Löschung allfälliger bereits erfolgter Einträge in entsprechenden

DNA-Datenbanken. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Mai

2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beziehungsweise auf die

Beschwerde teilweise nicht einzutreten. Auf die Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer, nunmehr verteidigt durch Advokatin

[...], am 23. Dezember 2022 repliziert und seine Beschwerde vom 12. April

2022 ergänzt.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,

Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die

Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die erkennungsdienstliche

Erfassung und die angeordnete DNA-Analyse unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1

StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 8). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom

12.

April 2022 Beschwerde gegen den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung

und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) vom 31. März 2022, gegen

die Verfügung über die Erstellung eines DNA-Profils vom 31. März 2022 und

gegen die Verfügung betreffend die Löschung der erhobenen Daten vom 7. April

2022.

beim Appellationsgericht erhoben. Es fragt sich, ob die Beschwerde gegen

die jeweiligen Verfügungen fristgerecht eingereicht worden ist.

1.2.1

In

den Akten findet sich die Verfügung betreffend den Befehl zur

erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs

(WSA) vom 31. März 2022, deren Empfang am 31. März 2023 gegen Unterschrift

bestätigt wurde.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Verfügung ihm nicht direkt eröffnet

oder ausgehändigt worden sei. Zwar weise das Dokument eine unterschriebene

Empfangsbestätigung auf, diese Unterschrift sei allerdings keineswegs ähnlich

mit den anderen Unterschriften des Beschwerdeführers, die sich in den staatsanwaltlichen

Akten finden lassen. Zudem könne sich der Beschwerdeführer weder an die

Verfügung, noch an die Unterschrift erinnern. Der Beschwerdeführer sei davon

ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Verfügungen in diesem Zusammenhang

postalisch zustellen werde. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass

in den staatsanwaltlichen Akten Dokumente abgelegt seien, auf welchen der

Hinweis der Unterschriftsverweigerung des Beschwerdeführers vermerkt sei, bestätigt

durch die Unterschrift von einem Polizisten. Diese Unterschrift sehe jener auf

der Verfügung zum Verwechseln ähnlich. Es sei deswegen davon auszugehen, dass

die Empfangsbestätigung vom Polizeibeamten und nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben

wurde, wobei der Hinweis auf Verweigerung der Unterschrift des

Beschwerdeführers vergessen worden sei.

Die

aktenkundigen Unterschriften des Beschwerdeführers weisen zum Teil leichte

Ungleichheiten auf. Dennoch ist die Empfangsbestätigung der Verfügung

betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Abnahme

eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) mit einer Unterschrift unterzeichnet,

welche kaum Abweichungen von anderen Unterschriften, welche vom

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erteilt wurden, aufweist (vgl. namentlich

act. 5 S. 114 und 116). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein

Polizeibeamter an seiner Stelle die Empfangsbestätigung unterschrieben hätte,

erscheint als wenig plausibel. So ist auch der Aktennotiz von [...] zum Ablauf

der Einvernahme zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer anschliessend an die

Einvernahme vom 31. März 2022 um circa 10.20 Uhr (vgl. act. 5 S. 120) die

Verfügung betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und zur

Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) zur Unterschrift vorgelegt und

in der Folge, in Anwesenheit von [...], vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden

ist. Die Verfügung betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung

und zur Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) ist demzufolge am 31.

März 2022 dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet worden. Die dargelegte

zehntägige Beschwerdefrist endete folglich am 11. April 2022, weshalb die

Beschwerde vom 12. April 2022 verspätet und darauf nicht einzutreten ist.

1.2.2

Die

Verfügung betreffend die DNA-Analyse vom 31. März 2022 ist dem Beschwerdeführer

am 6. April 2022 per Einschreiben zugestellt und somit rechtsgültig eröffnet

worden (vgl. act. 5 S. 33). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde vom 12.

April 2022 ist einzutreten.

1.2.3

Die

Beschwerde vom 12. April 2022 richtet sich des Weiteren gegen die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 betreffend die Löschung der erhobenen Daten.

Auch gegen diese Verfügung wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben,

weswegen darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht eine unzureichende Begründung hinsichtlich der Verfügung

betreffend die DNA-Analyse geltend. Bevor auf die Prüfung der materiellen

Voraussetzungen der angeordneten Zwangsmassnahme eingegangen wird, ist deshalb

in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Verfügung der Staatsanwaltschaft den

Anforderungen des rechtlichen Gehörs genügt.

2.2

Nach

der Rechtsprechung sind an die Begründungsdichte von Verfügungen über die

Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Analyse dann keine

hohen Anforderungen gestellt, wenn der Beschuldigte zuvor bereits im Rahmen

einer Einvernahme mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde und er im Bild war, über

die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November

2021.

E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai

2020.

E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3,

BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019

E. 2.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich demzufolge nicht

nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung,

die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung der Verfügung geleistet und

dokumentiert wurde. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt

erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb eine strafprozessuale

Zwangsmassnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES. 2021.104 vom 2. August

2022.

E. 2.1, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März

2021.

E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82

vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4,

BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

2.3

Die

Verfügung betreffend die DNA-Analyse nennt explizit die vorgeworfenen

Straftatbestände und begründet die Zwangsmassnahme mit der Aufklärung der

Anlasstat, sowie der Zuordnung von bereits begangenen Delikten bzw. der Identifizierung

von Delikten, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Die

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, nachdem dieser über die ihm in

Zusammenhang mit der Anhaltung vom 31. März 2022 vorgeworfene Sachbeschädigung

und Diensterschwerung informiert und befragt worden war. Der Beschwerdeführer

wurde während ungefähr einer halben Stunde einvernommen, mit Fotografien des

vorgefundenen Graffitis und den Tatwerkzeugen konfrontiert, sowie nach dem

Grund des Fallenlassens seiner Tasche über das Brückengeländer gefragt (act. 5

S. 2–4 und 112–120). Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage. Aufgrund der

ausführlichen Schilderungen des Untersuchungsbeamten in der Befragung, sowie

der Angaben auf der Verfügung selbst, war für Beschwerdeführer demzufolge offensichtlich

klar, was ihm vorgeworfen wird, welche Zwangsmassnahme durchgeführt werden soll

und weswegen die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wird. Folglich liegt

hinsichtlich der Verfügung betreffend die DNA-Analyse keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vor.

3.

3.1

Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der

beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines

Verbrechens oder eines Vergehens. Die Datenerhebung und die Aufbewahrung der

Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung, [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13

Abs. 2 BV; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2

S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten

Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36

BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse,

Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III

241.

E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Art. 197

Abs. 1 StPO konkretisiert diese Voraussetzungen in Bezug auf

strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Danach können solche nur ergriffen werden,

wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c)

und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

Art. 255

StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse.

Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der

Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann

verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen

Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.;

BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2;

1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1;

je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person

vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5);

trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch

nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in eine

Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und

1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_17/2019 vom 24. April 2019

E. 3.4).

3.2

3.2.1

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde vor, dass eine Analyse der DNA des Beschwerdeführers nicht geeignet

sei, um die Anlasstat aufzuklären und darum den Anforderungen der

Verhältnismässigkeit und somit Art. 197 StPO nicht genüge. Der Polizeirapport

vom 31. März 2023 bestätige, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt auf der

Brücke gestanden sei und eben genau nicht dort, wo die Sachbeschädigung frisch

begangen worden sei. Die sichergestellten Spurenträger, namentlich Handschuhe

und ein Joghurtbecher mit Farbe, mit den Daten des Beschwerdeführers zu

vergleichen, könne deshalb keinen Erkenntnisgewinn bringen. Vielmehr handle es

sich bei der vorliegend angeordneten DNA-Analyse um eine routinemässige

Entnahme und Analyse einer DNA-Probe. Eine solche routinemässige Untersuchung

sei nur dann zulässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür

beständen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte

verwickelt sein könnte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem könne mit

Blick auf die anstehende StPO-Revision ohnehin der aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung entstandenen Praxis bezüglich der Zulässigkeit der DNA-Erhebung

und Analyse zur Abklärung künftiger Delikte nicht mehr gefolgt werden. Nach

revidierter StPO solle nur noch das Sachgericht die Probenahme und die

Profilerstellung hinsichtlich möglicher zukünftiger Delikte anordnen können und

nicht mehr die Staatsanwaltschaft. Da das Bundesgericht vor kurzer Zeit dem VE-StPO

Vorwirkung zugesprochen habe, müsse die revidierte Grundlage der

strafprozessualen DNA-Analyse bereits jetzt gelten.

3.2.2

Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass die

am Tatort unter der Brücke entdeckten Handschuhe und der Joghurtbecher mit

Farbe zwecks Klärung der Anlasstat sichergestellt worden seien. Sollten an den

Gegenständen Spuren, namentlich DNA des Beschwerdeführers gefunden werden, wäre

dies ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer zuvor in direktem Kontakt mit

den sprayenden Personen gestanden sei. Dies erhärtete den Verdacht auf

Mittäterschaft zur Sachbeschädigung. Die Entnahme einer DNA-Probe und die

Analyse davon sei somit in belastender sowie entlastender Weise für das vorliegende

Verfahren relevant.

3.3

3.3.1

Das Beschwerdegericht hat zunächst das Vorliegen eines

hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b

StPO zu prüfen. Der Sachbeschädigung nach Art. 144 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes

Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört

oder unbrauchbar macht. Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein

Vergehen. Vorliegend verdächtigt die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer der

Teilnahme der am 31. März 2022 festgestellten Sachbeschädigung. Der

Beschwerdeführer erhebt bezüglich des Tatverdachts keinerlei Einwände, weshalb

von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist.

3.3.2

Alsdann ist zu prüfen, ob die angeordneten

Zwangsmassnahmen verhältnismässig erscheinen. Hierfür muss zunächst bestimmt

werden, zu welchem Zweck die DNA-Probenahme sowie deren Analyse erfolgte. Wie dargelegt,

stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Massnahmen seien für

die Aufklärung der infrage stehenden Anlasstat ungeeignet und bloss zur Aufdeckung

unbekannter Delikte erfolgt. Die Staatsanwaltschaft demgegenüber betont, dass

die Zwangsmassnahmen auch der Aufklärung der Anlasstat dienten.

Aufgrund des Umstandes, dass bei der Anhaltung des Beschwerdeführers

Farbrückstände auf beiden Handrücken und seinen Schuhen zu finden waren und das

Graffiti in unmittelbarer Nähe der Anhaltung des Beschwerdeführers aufgefunden

wurde und noch frisch war, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer als

Gehilfe oder sogar als Mittäter an der Erstellung des Graffitis mitgewirkt hat.

Untermauert wird dieser Verdacht durch eine Verurteilung des Beschwerdeführers

weniger als ein halbes Jahr vor der Anlasstat. Auffällig sind dabei die

Parallelen zwischen den dortig und vorliegenden relevanten Schriftzügen, so

wurde in beiden Fällen namentlich der Schriftzug «[...]» angebracht. Die Form

der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Sachbeschädigung lässt sich

voraussichtlich nur durch die Auswertung allfälliger DNA an den sichergestellten

Spurenträgern erweisen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint die

Zwangsmassnahme als geeignet, um die Beteiligung des Beschwerdeführers am

Anlassdelikt zu eruieren.

Überdies erweist sich die Massnahme auch als erforderlich, da keine

gleichwertigen milderen Massnahmen ersichtlich sind. Da es sich gemäss

Rechtsprechung bei der Entnahme einer DNA-Probe zu deren um einen leichten

Eingriff in die Grundrechte handelt, erscheint die Zwangsmassnahme zudem

zumutbar. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen kann

somit bejaht werden.

Die Verfügung betreffend die DNA-Analyse ist demzufolge nicht zu

beanstanden.

3.4

3.4.1

Da der Massnahme nach Art. 255 StPO die Geeignetheit zur

Aufklärung der Anlasstat nicht von vornherein abgesprochen werden kann und die

weiteren Voraussetzungen gleichermassen erfüllt sind, würde sich die Prüfung in

Bezug auf die Verhältnismässigkeit bezüglich der Verwicklung des

Beschwerdeführers in andere – auch künftige – Delikte erübrigen. Es gilt jedoch

festzuhalten, dass auch diesfalls die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit

erfüllt wären, zumal bei seiner Festnahme Farbrückstände auf seinen Handrücken

und Schuhen vorgefunden worden sind, welche den Schluss zuliessen, dass er

gleichentags ebenfalls Graffitis gesprayt und dabei eine Sachbeschädigung

begangen haben könnte. Dass der Beschwerdeführer weniger als ein halbes Jahr

vor der Anlasstat wegen einer Sachbeschädigung durch Sprayen verurteilt wurde, bietet

zudem ebenfalls Hinweis darauf, dass er mit weiteren gleichgelagerten

Straftaten in Verbindung gebracht werden könnte, die den Strafverfolgungsbehörden

noch unbekannt sind. Demzufolge böten die Umstände genügend erhebliche und

konkrete Anhaltspunkte, welche ebenfalls eine DNA-Analyse zuliessen, die nicht

der Aufklärung einer Straftat eines laufenden Strafverfahrens diente.

3.4.2

Die

vom Beschwerdeführer ins Feld geführte allfällige Vorwirkung der Bestimmungen

über die DNA-Analyse des VE-StPO, mit deren Inkrafttreten voraussichtlich am 1.

Januar 2024 zu rechnen ist, greift nicht. Zum einen diente die DNA-Abnahme und

Profilerstellung vorliegend nicht bzw. nicht vordergründig der Aufklärung

zukünftiger Delikte. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation,

dass in Bezug auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_375/2022 vom

4.

August 2022 E. 3.5) die gesetzliche Grundlage in der StPO bereits mit

Inkraftsetzung der Art. 364a und 364 b StPO per 1. März 2021, über ein Jahr vor

dem besagten BGE, bereits vorhanden war und dieser Entscheid nicht die Frage

der Vorwirkung beschlägt.

4.

Was den Antrag

auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Daten angeht, erübrigt sich ein

Entscheid darüber, wie mit diesen Daten weiter zu verfahren ist, da auf die zu

spät erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang ist aber

einmal mehr zu erwähnen, dass im Unterschied zu DNA-Profilen die Abnahme von

Fingerabdrücken auch bei Übertretungen, unter welche der Tatbestand der

Diensterschwerung fällt, angeordnet werden kann.

Was die Erhebung

von DNA zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers angeht, wird die

Beschwerde abgewiesen. Es ist somit von einer rechtmässigen Erhebung auszugehen,

sodass im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht über die Löschung dieser

Daten zu entscheiden ist. Allerdings ist festzustellen, dass sich die

Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 7. April 2021 einer Löschung der erkennungsdienstlichen

Daten zu einem späteren Zeitpunkt nicht verschlossen hat. Sie hat vielmehr lediglich

darauf hingewiesen, dass sie bei Löschung nach den gesetzlichen Vorgaben

vorgehen werde, was nicht zu beanstanden ist.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche

auf CHF 500.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Zufolge des Unterliegens des

Beschwerdeführers ist ihm zudem keine Parteientschädigung auszurichten.

Gemäss Art. 29

Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Da

vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder behauptet, noch durch

Belege nachgewiesen wird, kann nicht von Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

ausgegangen werden, weswegen ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren ist. Ausserdem wäre ein entsprechendes Gesuch ohnehin abzuweisen, da

sich die Beschwerde bei der gegebenen Verdachtslage und Begründungssituation als

offensichtlich aussichtslos erweist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz BLaw Patrick

Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.