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Entscheid

BES.2022.53

Verfahrenseinstellung, Einziehung

21. Juli 2022Deutsch39 min

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ursprünglich V[...], später VT.[...]).

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.53

ENTSCHEID

vom 21.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2022

betreffend Verfahrenseinstellung,

Einziehung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ab September 2006 unterschiedliche

Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführerin), zuletzt wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ursprünglich V[...], später VT.[...]).

Im Rahmen letzteren Verfahrens wurde mit Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2007

das ursprünglich in einem anderen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin

beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 21'731.40 erneut beschlagnahmt. Mit

Verfügung vom 4. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren VT.[...]

zufolge Verjährungseintritts ein (Ziff. 1). Sie verfügte darüber hinaus

die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von

CHF 21'731.40 zu Gunsten des Staates (Ziff. 2) und regelte die

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3 und 4).

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom

17. April 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es

sei die Einziehung gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es

seien ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte auszuhändigen, unter o/e-Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 das

kosten- und entschädigungsfällige Nichteintreten auf die Beschwerde,

eventualiter deren Abweisung. Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keine (fakultative)

Replik eingereicht.

Die

Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.

393.

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396

Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen,

insbesondere auch eine darin angeordnete Einziehung (vgl. Art. 320 Abs. 2

StPO), mittels Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen

Einziehung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs.

1.

StPO; Bosshard/Landshut, in

Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.

322.

N 11). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht.

1.2

1.2.1

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 das

Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie bringt vor, es sei fraglich, ob der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch über eine zur Beschwerde

legitimierende Vollmacht verfüge, da die von ihm angegebene Vollmacht aus dem

Jahr 2007 stamme und zumindest für die Einlegung eines Rechtsmittels eine

aktualisierte Vollmacht notwendig sei.

1.2.2

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legitimiert sich mit Anwaltsvollmacht

gemäss Beschwerdebeilage 2 (Beschwerde Ziff. I.2). Diese Vollmacht wurde von

der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2006 unterzeichnet und führt als Betreff

«Strafrecht» an. Aus den Akten ergibt sich die Existenz folgender weiterer

Vollmachten, welche die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter ausgestellt

hat: Vollmacht vom 29. September 2006 (vgl. Aktennotiz Det. [...] vom 2. und 5.

Oktober 2006) und Vollmacht vom 8. Mai 2007 betreffend «Strafrecht» (bei den

Akten).

Eine Vollmacht

verjährt nicht (Zäch, in: Berner

Kommentar OR, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen Art. 34–35 N 13). Wird das Ende

einer Vollmacht nicht festgelegt, gilt sie grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf

(Zäch, a.a.O., Art. 33 N 112) bzw.

bis zum Eintritt anderer Erlöschensgründe (vgl. Art. 35 Abs. 1 des

Obligationenrechts [OR, SR 220]). Möglich ist lediglich, dass die Vollmacht bei

langer Untätigkeit des Vertreters oder bei wesentlicher Veränderung der

Umstände verwirkt (BGE 135 III 464 E. 3.3.3). Allerdings ist zu beachten,

dass das Bundesgericht selbst bei einer 17 Jahre lang andauernden Untätigkeit

des Vertreters kein Erlöschen angenommen hat (vgl. BGE 77 II 138 E. 2).

Die vorliegende

Vollmacht vom 2. Oktober 2006 ist nicht zeitlich befristet, sondern gilt in

Abweichung von Art. 35 Abs. 1 OR auch über den Tod bzw. den Eintritt der

Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinaus. Vorliegend sind keine

Hinweise auf einen Widerruf durch die Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch

liegen die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vollmachten nicht vor, da

weder eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist noch eine

hinreichend lange Untätigkeit des Rechtsvertreters auszumachen ist (vgl. hierzu

die Schilderung des bisherigen Verfahrensganges, unten E. 2). Aufgrund des

Betreffs «Strafrecht» ist das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem von der

erteilten Vollmacht umfasst, zumal die Bevollmächtigung per 2. Oktober 2006 und

damit mit Blick auf das Strafverfahren erfolgte, in welchem die betroffenen

Gelder ursprünglich beschlagnahmt worden waren. Überdies hat die

Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter am 8. Mai 2007 vor dem Hintergrund des

neuen Strafverfahrens, in welchem nunmehr die angefochtene

Einstellungsverfügung ergangen ist, erneut eine Vollmacht mit Betreff

«Strafrecht» ausgestellt, welche sich bei den Akten befindet (vgl. auch die

diesbezügliche Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2007 [recte: 8.

Mai 2007]). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Zu beurteilen

ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einziehung der beschlagnahmten

Vermögenswerte in der Höhe von CHF 21'731.40 zu Gunsten des Staates verfügt

hat. Hierfür ist zunächst der Ablauf der einzelnen gegen die Beschwerdeführerin

geführten Verfahren darzustellen, soweit sie einen Bezug zur hier in Frage

stehenden Einziehung aufweisen.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wurde am 25. September 2006 am Bankschalter der [...]bank,

an der [...] in Basel, durch die Polizei angehalten und kontrolliert, weil sie

CHF 4'994.50 in Euro gewechselt hatte, wobei die Bankangestellte feststellte,

dass sich unter dem Geld eine falsche 50-Franken-Note befand. Bei der weiteren

Kontrolle fand die Polizei in der von der Beschwerdeführerin mitgeführten

Handtasche insgesamt EUR 13'081.32 und CHF 3'940.–. Den Euro-Betrag hatte die

Beschwerdeführerin gleichentags an vier unterschiedlichen Bankschaltern in

Basel erhalten, wo sie jeweils Beträge von rund CHF 5’000.– in Euro gewechselt hatte

(vgl. Festnahme-Rapport vom 25. September 2006).

In der Folge

eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen die

Beschwerdeführerin wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes (V[...]). Am 26.

September 2006 wurde das Bargeld der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 13'080.–

und CHF 3'940.– sowie die gefälschte 50-Franken-Note beschlagnahmt (Beschlagnahmeprotokoll

vom 26. September 2006). Eine Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin

(IRM) ergab, dass ein Grossteil des Franken-Bargelds mit Kokain kontaminiert

war (forensisch-chemisches Gutachten des IRM vom 27. September 2007). Aufgrund

der Kontamination wurde zusätzlich ein Verfahren wegen Geldwäscherei gegen die

Beschwerdeführerin eingeleitet (vgl. Haftbegründung vom 26. September 2006

S. 2).

Auf die Herkunft

der Gelder angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, für eine

Kleiderboutique in Spanien tätig zu sein, in deren Auftrag Kleider an Läden in

Basel zu liefern und in der Schweiz Kleider einzukaufen (vgl. dazu eingehend

unten E. 4.3.3).

2.2

Der

verfahrensleitende Staatsanwalt verweigerte mit Entscheid vom 8. November 2006

die Freigabe der beschlagnahmten Barschaft. Hiergegen erhob der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin am 10. November 2006 – wie unter der damals geltenden

Basel-Städtischen Strafprozessordnung vorgesehen – Einsprache und beantragte

dem Ersten Staatsanwalt die Freigabe der beschlagnahmten Gelder. Der Erste

Staatsanwalt wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. November 2006 ab und

bestätigte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. Einschreiben des

Ersten Staatsanwalts an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15.

November 2006). Im Entscheid wies der Erste Staatsanwalt insbesondere darauf

hin, dass die einstellende Behörde oder das urteilende Gericht über die

beschlagnahmten Werte die erforderlichen Verfügungen zu treffen habe. In diesem

Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),

Zollkreisdirektion, gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen

Widerhandlung gegen das Zollgesetz eingeleitet habe. Die EZV habe mit Datum vom

14.

November 2006 eine Sicherstellungsverfügung für ihre Forderungen von CHF

20'000.– gegen die Beschwerdeführerin erlassen und dafür den Arrestrichter um

Bewilligung eines Arrests ersucht. Bei Bewilligung des Arrests sei der

beschlagnahmte Vermögenswert deshalb im Umfang von maximal CHF 20'000.– an

die EZV herauszugeben. Zudem sei vorgesehen, einen Teil des beschlagnahmten

Vermögenswerts zur Kostendeckung im vorliegenden Strafverfahren zu verwenden.

Ein Weiterzug

dieses Entscheids an die Rekurskammer des Strafgerichts ergibt sich nicht aus

den Akten (vgl. auch das Schreiben des Rechtsvertreters an die

Staatsanwaltschaft vom 19. April 2007, welches keinen Bezug auf einen

etwaigen Entscheid der Rekurskammer nimmt) und wird auch vom Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

2.3

Mit

Beschluss vom 9. Januar 2007 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren V[...]

hinsichtlich der Vorwürfe des in Umlaufsetzens falschen Geldes und der

Geldwäscherei ein. Die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs des in

Umlaufsetzens falschen Geldes erfolgte mangels Ermächtigung zur

strafrechtlichen Verfolgung durch die Bundesanwaltschaft, diejenige

hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei mangels Beweises des Tatbestands. Im

Beschluss vom 9. Januar 2007 wurde überdies festgehalten, dass «der/die

Strafbefehlsrichter/in» über den Verbleib der beschlagnahmten Gelder im Betrag

von CHF 3'940.– und «CHF 19'839.40 (aus Euro-Umtausch)» zu befinden

habe.

Ebenfalls am 9.

Januar 2007 erging eine Verzeigung der Beschwerdeführerin im selben Verfahren

wegen mehrfachen Ausübens des Reisendengewerbes ohne Bewilligung. Dies, weil

die Beschwerdeführerin angegeben hatte, mehrfach in die Schweiz eingereist zu

sein und importierte Kleider verkauft zu haben. In der Verzeigung wies die

Staatsanwaltschaft überdies darauf hin, dass die Zollkreisdirektion Basel gegen

die Beschwerdeführerin ein Fiskalstrafverfahren führe und in diesem

Zusammenhang die Verarrestierung der beschlagnahmten Gelder nach Abschluss des

Strafverfahrens erwirkt habe. Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft den

Antrag, die beschlagnahmten Gelder an die Verfahrenskosten anzurechnen und den

Überschuss gemäss Arrestanzeige vom 22. November 2006 dem Betreibungsamt

Basel-Stadt zu überweisen.

2.4

Mit

Strafbefehl vom 31. Januar 2007 verurteilte der Strafbefehlsrichter die

Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über das

Gewerbe der Reisenden. Der Strafbefehlsrichter verfügte überdies, dass der

Überschuss des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 21'731.40 dem Betreibungsamt

Basel-Stadt zu überweisen sei.

2.5

Unabhängig

von den oben genannten Verfahren wurde am 9. April 2007 eine Wohnung am [...]

in Basel von der Kantonspolizei Basel-Stadt durchsucht, wobei grössere Mengen

Kokain und Bargeld gefunden werden konnten. Vor der Durchsuchung wurde die

Beschwerdeführerin unweit der entsprechenden Wohnung kontrolliert. In der

Wohnung selbst wurde ein Bild der Beschwerdeführerin, sowie eine DNA-Spur der

Beschwerdeführerin auf einem Kokain-Fingerling gefunden (vgl. dazu eingehend

unten E. 4.3.4). Aufgrund dieser Indizien eröffnete die Staatsanwaltschaft ein

Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen qualifizierter Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz (zunächst V[...], später VT.[...]). Die

Beschwerdeführerin wurde am 9. April 2007 zur Verhaftung ausgeschrieben (Auftrag

zur Personenausschreibung vom 9. April 2007).

Im neu

eröffneten Verfahren wurde mit Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2007 das

ursprünglich im Verfahren V[...] sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in

Höhe von CHF 21'731.40 erneut beschlagnahmt. Gleichentags hob das

Betreibungsamt Basel-Stadt den Arrest betreffend das entsprechende Bargeld auf

(vgl. Einschreiben des Betreibungsamts Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft

vom 23. April 2007).

2.6

Mit

Entscheid vom 17. April 2007 stellte das Einzelgericht in Zivilsachen des

Zivilgerichts Basel-Stadt fest, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Schweizerische Zollverwaltung EZV Zollkreisdirektion, ihr

Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin zurückgezogen habe.

2.7

Daraufhin

beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April

2007.

unter Bezugnahme auf den Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen sowie

den Einspracheentscheid des Ersten Staatsanwalts vom 15. November 2006 die

Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte. Mit

Verfügung vom 24. April 2007 wies die Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab.

Sie teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die

Staatsanwaltschaft unterdessen ein neues Strafverfahren gegen die

Beschwerdeführerin eingeleitet und den Betrag erneut beschlagnahmt habe.

Ohnehin wäre eine Auszahlung an die Beschwerdeführerin nicht möglich, da laut

ihren früheren Angaben ein Drittansprecher berechtigt sei.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2.

Mai 2007 wiederum Einsprache beim Ersten Staatsanwalt. In der Einsprache machte

der Rechtsvertreter insbesondere geltend, keine Kenntnis von einem neuen

Strafverfahren zu haben. Überdies bestehe kein Drittanspruch. Aufgrund der

Verletzung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden habe die

Beschwerdeführerin mit einer Verurteilung und der Auferlegung einer Busse und

eines Teils der Verfahrenskosten zu rechnen. Dieser Summe dürfe aber den Betrag

von CHF 10'000.– nicht übersteigen, weshalb die Beschlagnahme über diesen

Betrag hinaus aufzuheben sei.

Der Erste

Staatsanwalt trat mit Entscheid vom 4. Mai 2007 nicht auf die Einsprache ein.

Als Begründung führte er an, der Rechtsvertreter erhebe Einsprache gegen die im

neuen Strafverfahren V[...] ergangene Beschlagnahmeverfügung vom 23. April

2007.

Er liefere indes keinen Beleg dafür, dass er von der Beschwerdeführerin

auch für dieses Strafverfahren mandatiert worden sei, weshalb ihm die

Legimitation zur Erhebung der Einsprache fehle und bis zum Nachweis der

Legitimation nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne. Soweit

ersichtlich erhob der Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid keinen Rekurs an

die Rekurskammer des Strafgerichts.

Am 8. Mai 2007

reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom gleichen

Datum mit dem Betreff «Strafrecht» per Fax ein (vgl. auch die diesbezügliche

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2007 [recte: 8. Mai 2007]).

2.8

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkundigte sich mit Schreiben vom 19.

Juni 2009, also rund zwei Jahre nach dem Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007,

über den Stand des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin. In besagtem

Schreiben gab er an, seit Mai 2007 in der Angelegenheit nichts mehr vernommen

zu haben. Mit Schreiben vom 2. August 2011, also rund weitere zwei Jahre seit

der letzten Erkundigung, ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

erneut um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand. Dem Schreiben kann

entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter mit Telefonat

vom 22. September 2009 zuletzt mitgeteilt hatte, dass das Verfahren noch

nicht abgeschlossen sei und eine Befragung der Beschwerdeführerin anstehe.

Die

Staatsanwaltschaft teilte dem Rechtsvertreter daraufhin mit Schreiben vom

3.

August 2011 mit, dass das Strafverfahren (V[...]) gegen die

Beschwerdeführerin sistiert sei. Aus einem späteren Schreiben ergibt sich, dass

das Verfahren am 3. August 2011 sistiert wurde, nachdem die Beschwerdeführerin

ab dem 9. April 2007 national zur Verhaftung ausgeschrieben worden war (vgl.

Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter vom 3. Dezember 2013).

2.9

Mit

Verfügung vom 13. November 2013 stellte der Einzelrichter in Strafsachen fest,

dass der Strafbefehl vom 31. Januar 2007 (vgl. oben E. 2.4) nie rechtsgültig

zugestellt worden war und hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung

des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden die Verfolgungsverjährung

eingetreten sei. Deshalb verfügte das Einzelgericht in Strafsachen die

Einstellung des entsprechenden Verfahrens. Weiter stellte das Einzelgericht in

Strafsachen fest, dass vom Betreibungsamt Basel-Stadt per Anzeige vom 22.

November 2006 eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin bis zum Betrag von

CHF 23'500.– mit Arrest belegt worden sei. Per Strafbefehl vom 31. Januar 2007

sei verfügt worden, CHF 21'731.40 an das Betreibungsamt zu überweisen.

Diese Verfügung sei wieder aufgehoben und der Betrag der Staatsanwaltschaft im

Verfahren V[...] als beschlagnahmtes Bargeld überwiesen worden.

Mit Schreiben

vom 20. November 2013 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

erneut an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, seine Einsprache vom 2.

Mai 2007 gegen die Beschlagnahme des Bargeldes im Verfahren V[...] sei bis

heute nicht behandelt worden. Er bitte deshalb um eine entsprechende

Stellungnahme.

Der Erste

Staatsanwalt teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 mit,

dass sich in den Akten und in der elektronischen Ablage tatsächlich kein

Entscheid finde, der sich materiellrechtlich mit der Einsprache vom 2. Mai 2007

befasse. Er bitte ihn, dieses offensichtliche Versehen zu entschuldigen. Der

Mangel der fehlenden Legitimation sei mit der fristgerechten Einreichung der

Vollmacht innert 10 Tagen geheilt worden. In der Sache sei nicht

ersichtlich, weshalb die Beschlagnahme aufzuheben wäre. Daran ändere auch der

Entscheid des Strafgerichts vom 13. November 2013 nichts. Der Erste

Staatsanwalt wies überdies darauf hin, dass sein Entscheid mit Beschwerde

anfechtbar sei. Der Rechtsvertreter verzichtete auf die Erhebung einer

Beschwerde.

2.10

Mit

Schreiben vom 21. Dezember 2021 beantragte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin erneut die Aufhebung der Beschlagnahme, da im Jahr 2022 die

Verfolgungsverjährung eintreten werde.

Mit Schreiben

vom 28. Februar 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der

Untersuchung mittels Einstellungsverfügung an und verlangte vom

Rechtsvertreter, eine aktuelle Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen. Der

Rechtsvertreter teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit, dass die eine

aktuelle Vollmacht nicht notwendig sei und ihm seine Mandantin die

Honoraransprüche zediert habe, sodass ohnehin er anspruchsberechtigt sei.

Am 4. April 2022

erging schliesslich die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung.

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Einziehung der CHF 21'731.40 wie folgt: Die

Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 des Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) setze eine Straftat und einen Zusammenhang zwischen der Straftat

und den Vermögenswerten voraus. Im Rahmen der Gesamtwürdigung betreffend den

Deliktskonnex könne berücksichtigt werden, dass die betroffene Person nicht in

der Lage sei, die Herkunft von Vermögenswerten zu erklären, die bereits aus

anderen Gründen verdächtig seien. Dies gelte auch, wenn, wie vorliegend, das

Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt werden müsse.

Dass die Beschwerdeführerin

das Geld mit dem Handel von Kleidern erwirtschaftet haben wolle und nichts von

Drogenhandel wisse, scheine wenig glaubhaft und vermöge dessen Herkunft nicht

schlüssig zu belegen. So sei sämtliches von der Beschwerdeführerin mitgeführte

Schweizer Bargeld, welches sie noch nicht in Euro umgetauscht gehabt habe, stark

mit Kokain kontaminiert gewesen, woraus gefolgert werden könne, dass das Geld

aus dem Umfeld des Drogenhandels stamme. Auch das anlässlich der

Hausdurchsuchung in der Liegenschaft [...] aufgefundene Foto, welches die Beschwerdeführerin

im dortigen Bett abbilde, lasse zusammen mit den ebenfalls aufgefundenen

Frauenkleidern und den Aussagen der Hauswartin, wonach dort eine dunkelhäutige

Frau gewohnt habe, sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim

Verlassen der Liegenschaft durch die Polizei habe beobachtet werden können,

unweigerlich den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin dort über einen

längeren Zeitraum gewohnt habe. Die Wohnung habe wohl als Drogenumschlagplatz

gedient, wie das dort beschlagnahmte und offen herumliegende Kokain und

Verpackungsmaterial belege. Die auf den in der Wohnung beschlagnahmten

Fingerlingen gesicherte DNA-Spur der Beschwerdeführerin lasse ebenfalls den

Schluss zu, dass diese mutmasslich mit dem in der Wohnung stattgefundenen

Kokainhandel und insbesondere mit dem daraus folgenden Deliktserlös in Kontakt

gekommen sei.

Mit Blick auf

diese Umstände wirkten die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig,

sondern vorgeschoben. Es sei nicht glaubhaft, dass sie jeweils ohne Gepäck mit

dem Zug von Spanien nach Basel gefahren sei, um dort an ihr nicht namentlich

bekannte, zufällig in Restaurants angetroffene Personen Kleidungsstücke im

Einzelwert von CHF 500.– bis 600.– zu verkaufen. Dies gelte auch für die

Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihren Kleidungsverkäufen

jeweils nur eine Anzahlung und keine Quittung erhalten habe und dann Wochen

später erneut nach Basel gekommen sei, um dort ohne vorvereinbarten Zeit- und

Treffpunkt diese Käufer zu treffen, die ihr dann den Rest des Kaufbetrages am

Bahnhof in bar übergeben hätten. Daran ändere nichts, dass die spanische Firma [...]

gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, hinsichtlich des

beschlagnahmten Geldes berechtigt zu sein, weil dieses aus dem Verkauf von

deren Kleidern stamme. Der Zweck der erst am 20. April 2006 gegründeten Firma, welche

ihre angebliche Angestellte ohne Gewerbebewilligung, ohne Katalog und ohne

jegliche Dokumentation über Kunden als auch über Zahlungseingänge sowie

-ausgänge ins Ausland schicke, um Handel zu treiben, sei mehr als fraglich. Es handle

sich mutmasslich um eine Scheinfirma. Auch sei nicht geklärt, unter welchen

Umständen diese Firma von der Festnahme der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten

habe und weshalb ihr bekannt gewesen sei, wieviel Geld diese exakt mitgeführt

habe, insbesondere da wie dargelegt, offenbar keine Buchführung stattgefunden

haben solle.

Damit sei der

Konnex zwischen den bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen und

beschlagnahmten Vermögenswerten und dem Drogenhandel um die Liegenschaft [...]

in Basel erstellt. Dabei gelte es grundsätzlich weiter zu beachten, dass der

Zusammenhang zwischen bestimmten Vermögenswerten und einer bestimmten Straftat

hergestellt werden müsse. Bei einer Vielzahl von Straftaten seien die

diesbezüglichen Anforderungen jedoch nicht zu streng festzulegen. Da die

fraglichen Straftaten – vorliegend die Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz – eine Einheit bildeten, sei es gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig, aber auch ausreichend, einen

Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit als Ganzes herzustellen, ohne dass

ein solcher Zusammenhang für jede einzelne Handlung, die sie umfasse,

nachgewiesen werden müsse. Ein solcher Zusammenhang sei aufgrund der genannten

Tatsachen unweigerlich gegeben. Die Voraussetzungen der Einziehung seien somit

gegeben und die beschlagnahmten Gelder nach Art. 70 StGB einzuziehen.

3.2

Hiergegen

bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin

könne die Herkunft der Vermögenswerte erklären. Bereits bei ihrer ersten Einvernahme

habe sie angegeben, dass sie für eine spanische Boutique tätig sei und das

mitgeführte Bargeld aus dem Verkauf von Kleidern stamme. Dies sei auch von der

Arbeitgeberin bestätigt worden: Die [...] habe mit Schreiben vom 6. Oktober

2006.

das Anstellungsverhältnis bestätigt und als Beweise den Arbeitsvertrag,

einen Lohnausweis vom Juli 2006 sowie eine Kopie des Handelsregistereintrags

und Errichtungsakts der Gesellschaft vorgelegt.

Dass sich ein Tatverdacht

gegen die Beschwerdeführerin nicht erhärten lassen habe, zeige sich auch darin,

dass die Staatsanwaltschaft das ursprüngliche Verfahren gegen die

Beschwerdeführerin aus Mangel an Beweisen per 9. Januar 2007 eingestellt habe.

Eine Verurteilung sei gemäss Strafbefehl vom 31. Januar 2007 lediglich wegen

mehrfachen Ausübens des Reisendengewerbes ohne Bewilligung erfolgt, wobei der

Strafbefehl sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer

Tätigkeit im Kleiderverkauf gestützt habe. Wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe

Aussage der Beschwerdeführerin im Verfahren wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz nun als unglaubhaft bezeichne, widerspreche sie ihrer

eigenen früheren Beweiswürdigung. Es sei in keiner Weise rechtsstaatlich, eine

Beschuldigtenaussage im einen Verfahren als grundlegenden Beweis für einen

Strafbefehl anzuerkennen und dieselbe Aussage in einem anderen Verfahren als unglaubwürdig

zu bezeichnen.

Auch die

Kontamination der Banknoten mit Kokain könne die Einziehung nicht begründen.

Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_1042/2019 festgehalten, dass eine

blosse Kokain-Kontamination des Geldes für den Nachweis einer

einziehungsberechtigenden deliktischen Herkunft nicht genüge. Vielmehr müssten

weitere Indizien vorliegen, wie namentlich das Fehlen einer plausiblen

Erklärung für einen legalen Erwerb. Von einer solchen plausiblen Erklärung sei

aber die Staatsanwaltschaft ausgegangen, als sie den Strafbefehl vom 31. Januar

2007.

erlassen habe.

Weiter übersehe

die Staatsanwaltschaft, dass das Bargeld bereits 6,5 Monate vor der

Durchsuchung der Wohnung am [...] beschlagnahmt worden sei. Selbst wenn am

genannten Ort ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz stattgefunden hätte,

sei damit in keiner Weise erstellt, dass das beschlagnahmte Geld ebenfalls aus

diesem Handel stamme. Es sei überdies notorisch, dass auf einem Grossteil der

sich im Umlauf befindlichen Schweizer Banknoten sowie einem noch grösseren

Anteil der Euronoten Kokainspuren zu finden seien.

Schliesslich sei

fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin am 8. April 2007 überhaupt

kontrolliert worden sei. Der einzige Grund für die Kontrolle scheine der

Umstand zu sein, dass sie als dunkelhäutige Person aus der Liegenschaft am [...]

gekommen sein solle. Zudem seien die in der Wohnung am [...] sichergestellten

Vermögenswerte offenbar nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Anders

lasse sich nicht erklären, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht Teil

des nun abgeschlossenen Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin bildeten.

Weshalb die am 25. September 2006 beschlagnahmte Barschaft dennoch aus

demselben Drogenhandel herrühren solle, erhelle nicht. Insbesondere werde aus

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, inwiefern hier eine

Einheit mehrerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen solle, die

eine Einziehung rechtfertige.

4.

4.1

Die

Staatsanwaltschaft hebt gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO in der

Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen – namentlich die

Beschlagnahme – auf und ordnet eine allfällige Einziehung von Gegenständen und

Vermögenswerten an. Vorliegend ist daher nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme

des hier in Frage stehenden Vermögenswerts zu Recht erfolgte. Diese Frage war

bereits Gegenstand mehrerer altrechtlicher Einspracheentscheide bzw. eines

unter Geltung der (eidgenössischen) StPO ergangen Entscheids der Staatsanwaltschaft,

wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese Entscheide jeweils nicht

an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzog (vgl. oben E. 2.2, 2.7 und

2.9).

Vielmehr ist

nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen

Einstellungsverfügung die Einziehungsvoraussetzungen in Bezug auf die

CHF 21'731.40 als erfüllt erachten durfte: Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB

verfügt das Gericht (bzw. die Staatsanwaltschaft) die Einziehung von

Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt

waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem

Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt

werden. Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten

ist im Übrigen auch in Art. 24 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)

ausdrücklich vorgesehen.

4.2

4.2.1

Die

Einziehung setzt zunächst ein Verhalten voraus, das den objektiven und den

subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (sog.

Anlasstat; BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl.

BGE 141 IV 155 E. 4.1). Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn

das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage

rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird,

sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (vgl. zum Ganzen BGer

6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1).

4.2.2

Weiter

verlangt Art. 70 Abs. 1 StGB, dass durch die Anlasstat Vermögenswerte erlangt

wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse

Kokain-Kontamination in der Regel nicht für den Nachweis der deliktischen

Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel. Dies gilt insbesondere, wenn als

Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht

ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der

Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen

einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung

eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder

die Art des Geldtransports (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021

vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3;

6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020

E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Der Nachweis der

deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann

nach der Rechtsprechung auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände,

insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht

gelten (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16.

Februar 2022 E. 2.4 f.; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.4 f.;

6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Eine Einziehung ist folglich auch ohne

detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (BGer

6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022

E. 2.5).

So hat das

Bundesgericht in einem Fall die deliktische Herkunft (und die Zulässigkeit der

Einziehung) von Bargeld etwa aufgrund der Kokain-Kontamination des Geldes, der

Stückelung des grossen Geldbetrags (EUR 32'000.–, GBP 1'560.– und USD 2'720.–)

in vorwiegend kleine Banknoten sowie in unterschiedliche Währungen, dem (Bar-)

Transport von insgesamt erheblichen Summen, dem nicht vorhandenen «Papertrail»

des Geldes (es lagen lediglich Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen, aber

keine konkreten Belege für die Herkunft des Bargeldes vor) sowie der mehrfach

widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten, insbesondere zur Herkunft der

Gelder, bejaht (vgl. BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.3 f.).

In einem anderen Urteil waren nebst der hohen Kokain-Kontamination die

Stückelung eines Betrags von GBP 348'145.– und SCP 800.– in kleine Banknoten,

der Transport des Geldes in zwei Kleidervakuumsäcken sowie der nicht erkennbare

Zusammenhang zwischen dem Bargeld in kleiner Stückelung mit dem angeblichen,

von der betroffenen Person geltend gemachten Handel mit Luxusuhren

ausschlaggebend (vgl. BGer 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Hingegen

verneinte das Bundesgericht die deliktische Herkunft von kontaminiertem Bargeld

andernorts, weil die betroffene Person für den Barbetrag einen Darlehensvertrag

in gleicher Höhe vorweisen konnte und die entsprechende Herkunft der Gelder auch

vom Darlehensgeber bestätigt wurde (vgl. BGer 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E.

2.4.2

ff.; kritisch zur Begründung Albrecht,

Rechtsprechung Nr. 43,

Besprechung des Urteils 6B_1042/2019, forumpoenale 6/2020, S. 432 ff.).

4.2.3

Die

Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in

Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine

gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber

sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).

Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte

grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis

der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BGer

6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_969/2020 vom 6. Dezember 2021 E.

1.3.2; je mit Hinweisen). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren

nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch

sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte,

die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2

StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer

Weise mitwirken; insbesondere, indem sie die legale Herkunft der Gelder zumindest

plausibel behaupten – jedoch nicht beweisen – müssen (BGer 6B_1390/2020 vom 8.

Juni 2022 E. 2.2.4 und 2.4.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E.

5.3

und 5.6; je mit Hinweisen).

4.3

Gemäss

der dargelegten Praxis des Bundesgerichts muss somit nachfolgend ermittelt

werden, ob im hier zu beurteilenden Fall hinreichende Indizien bestehen, welche

für eine deliktische Herkunft des betroffenen Bargelds sprechen. Wie oben

ausgeführt, ist hierbei die detaillierte Umschreibung der konkreten

Anlasstat(en), d.h. der Betäubungsmitteldelikte, nicht erforderlich.

4.3.1

Zunächst

kann festgehalten werden, dass derjenige Teil des Bargelds, welchen die

Beschwerdeführerin am 25. September 2006 noch nicht umgetauscht hatte (d.h. das

Bargeld im Betrag von CHF 3'940.–), gemäss forensisch-chemischem Gutachten des

IRM vom 27. September 2006 teilweise mit Kokain kontaminiert war. Das positive

Resultat der Untersuchungen am Notengeld der Beschwerdeführerin weise, so das

IRM, darauf hin, dass das Geld aus Personenkreisen stamme, die einen Umgang mit

Kokain pflegten. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass auf einem

Grossteil der Banknoten Kokainspuren in gleicher Konzentration zu finden seien.

Das Gutachten des IRM weist darauf hin, dass eigene Untersuchungen ergeben

hätten, dass bloss auf ca. 10 % des Schweizer Notengeldes

Kokainrückstände zu finden seien.

4.3.2

Ein

weiteres Indiz für eine deliktische Herkunft des Bargeldes ist die kleine Stückelung

eines relativ grossen Geldbetrags (CHF 3'700.– in 10 x CHF 100.–, 34 x CHF 50.–

und 50 x CHF 20.–; CHF 240.– in 11x CHF 20.– und 2 x CHF 10.–, vgl. Festnahme-Rapport

vom 25. September 2006 S. 2), wobei zu beachten ist, dass die

Beschwerdeführerin auch die beschlagnahmten Euro-Barbeträge durch den Wechsel

ähnlich klein gestückelter Franken-Beträge erlangte (vgl. Abklärungen zu den

Geldstückelungen beim Geldwechsel vom 27. September 2006).

4.3.3

Überdies

besteht für das Bargeld keine Papierspur, welche dessen Herkunft belegen

könnte. Auch fehlen sonstige plausible Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb

des Geldes. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sind

widersprüchlich und unglaubwürdig: Bei der Festnahme gab die Beschwerdeführerin

gemäss Polizeirapport vom 25. September 2006 an, sie besitze eine

Kleiderboutique in [...], Spanien, und beliefere in Basel diverse Kleiderläden

mit diesen Kleidern und von diesen stamme das Geld. Sie kenne den Namen ihrer

Boutique aber nicht, genauso wenig wie die Namen und Standorte der belieferten

Kleiderläden in Basel. An der Einvernahme vom 26. September 2006 antwortete die

Beschwerdeführerin sodann auf die Frage, woher das mitgeführte Bargeld stamme,

dass sie manchmal nach [...] in St. Gallen gehe, um dort afrikanische Kleider

zu kaufen. Sie bekomme von verschiedenen Leuten Geld und gehe damit dann

Kleider einkaufen. Die Namen der Personen, welche ihr das Geld geben, wisse sie

aber nicht. In derselben Einvernahme gab die Beschwerdeführerin alsdann an, sie

verkaufe hier in Basel Kleider und das Geld gehöre ihr. Auf Nachfrage, ob das

Geld nun aus Spanien oder aus der Schweiz stamme, antwortete die Beschwerdeführerin,

sie habe EUR 7'000.– aus Spanien mitgebracht und den Rest des Geldes von

Leuten in Basel erhalten. Sie sei am 24. September 2006 in Basel angekommen und

habe in einem Hotel beim Bahnhof übernachtet. Einen Koffer besitze sie nicht;

sie habe nur dabei, was sie anhabe. Am 4. Oktober 2006 begaben sich die Det. [...]

und [...] mit der Beschwerdeführerin zum Bahnhof SBB, um das besagte Hotel

ausfindig zu machen. Gemäss der Aktennotiz von Det. [...] vom 4. Oktober 2006

gab die Beschwerdeführerin beim Hotel [...] an, dass es sich eventuell um

dieses Hotel handeln könne. Das Personal an der Rezeption kannte die

Beschwerdeführerin allerdings nicht und deren Name war auch nicht im internen

Buchungssystem hinterlegt. Anlässlich der erneuten Einvernahme vom 6. Oktober

2006.

erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, sie habe der [...] gesagt, das

Bargeld stamme aus ihrem Kleider- und Schuhverkauf. Auf ihrer Reise von Spanien

in die Schweiz habe sie ausser EUR 7'000.– in einem Couvert nichts dabei

gehabt. Den restlichen Betrag habe sie nach ihrer Ankunft am Bahnhof SBB von

Leuten bekommen, um diesen damit Kleider zu kaufen. Deren Namen kenne sie indes

nicht. Bei ihrer Einvernahme vom 13. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin

an, sie habe sich nach ihrer Ankunft mit sechs oder sieben Leuten getroffen,

die ihr Geld für bereits erfolgte Kleiderlieferungen geschuldet hätten. Diese

Leute hätten ihr dann insgesamt CHF 10'000.– ausgehändigt. An die Geldbeträge,

welche sie von einzelnen Personen erhalten haben will, konnte sich die

Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Bei ihrer Einvernahme vom 17. Oktober

2006.

wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie von ihren angeblichen Kunden

nach ihrer Ankunft den Betrag von CHF 24'901.65 am Bahnhof SBB erhalten habe,

was sie mehrfach bejahte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die

Beschwerdeführerin praktisch bei jeder Befragung sich deutlich widersprechende

Angaben zur Herkunft und zum Hintergrund des Bargeldbetrags machte.

Nebst den

widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sind auch die von ihrem

Rechtsvertreter eingereichten Bestätigungen der spanischen Firma [...]

(Beschwerdebeilagen 3–6; vgl. auch Aktennotiz «Übersetzung der in Spanisch

verfassten Schriften» vom 9. Oktober 2006) nicht geeignet, die Herkunft des

Geldes zu erklären. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die darin

enthaltenen Angaben zutreffen, belegen die Dokumente lediglich, dass ein

entsprechendes Unternehmen gegründet wurde und allenfalls ein Arbeitsverhältnis

zur Beschwerdeführerin bestand (vgl. für eine ähnliche Konstellation BGer

6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.3 f.). Das Fax vom 5. Oktober 2006

des Gesellschafters der angeblichen Arbeitgeberin, [...], hält bloss pauschal

fest, dass das Geld (CHF 30'000.–) der Gesellschaft gehöre (vgl.

Beschwerdebeilage 3; vgl. auch Aktennotiz «Übersetzung vom Faxschreiben vom 9.

Oktober 2006» vom 13. Oktober 2006). Dabei scheint fragwürdig, weshalb der

Verfasser offenbar Kenntnis vom beschlagnahmten Betrag hatte, wo doch nach

Angaben der Beschwerdeführerin keine Dokumentation über die Herkunft des Geldes

vorlag (vgl. dazu Einvernahme vom 17. Oktober 2006 S. 10 f.).

Angesichts

dieser Umstände bleibt die Beschwerdeführerin eine plausible Behauptung zur

Herkunft des Geldes schuldig (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung). Die Frage, ob diese

Beweiswürdigung, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, mit

dem Inhalt des Strafbefehls vom 31. Januar 2007 unvereinbar ist, kann vorliegend

offen bleiben. Der entsprechende Strafbefehl erwuchs mangels rechtsgültiger

Zustellung nie in Rechtskraft und entfaltet deshalb auch nicht etwaige, daraus

folgende Bindungswirkungen.

4.3.4

Schliesslich

ist die Verbindung der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen rund um die Wohnung

am [...] als weiteres, gewichtiges Indiz für die deliktische Herkunft des

Geldes zu werten: Gemäss Polizeirapport vom 9. April 2007 wurde die mit «[...]»

angeschriebene Wohnung, Hochparterre rechts, am [...], ab 8. April 2007

9.30

Uhr observiert. Um 10.30 Uhr verliess eine weibliche Person, welche

bei der anschliessenden Kontrolle als die Beschwerdeführerin identifiziert

werden konnte, die Liegenschaft am [...]. Die Beschwerdeführerin kehrte

anschliessend nicht mehr zur Liegenschaft zurück. Am 9. April 2007 wurde in der

Wohnung [...] sodann eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der Wohnung konnten

sowohl männliche als auch weibliche Kleidungsstücke gefunden werden. Weiter

wurde eine Fotografie einer auf der gelben Couch im dortigen Wohnzimmer

liegenden Frau aufgefunden, wobei es sich bei der Frau um die

Beschwerdeführerin handelt. In der Wohnung konnten überdies u.a. 63 Fingerlinge

mit brutto 997g Kokain, Bargeldbeträge in Höhe von CHF 43'910.– und

EUR 450.– sowie eine Rolle Cellophan sichergestellt werden (vgl. zum

Ganzen Hausdurchsuchungsbericht vom 9. April 2007; Hausdurchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2007 inkl. Verzeichnis 91462 der

beschlagnahmten Gegenstände; Bilder der Hausdurchsuchung vom 9. April 2007; Polizeirapport

vom 9. April 2007; Antrag auf technische Überwachung vom 12. April 2007;

Aktennotiz «Abklärungen zu A____» vom 9. April 2007). Am Bargeld konnte

gemäss Gutachten des IRM vom 25. April 2007 wiederum eine überdurchschnittliche

Kokain-Kontamination festgestellt werden. Der Inhalt der Fingerlinge wies nach

dem Gutachten des IRM vom 9. Mai 2007 einen Kokain-Gehalt von 51% auf, wobei

das Gesamtgewicht der Fingerlinge 934g netto betrug. Auf einem der Fingerlinge

(Asservat Spur 2007 4 200 – 8) konnte die DNA-Spur der Beschwerdeführerin (PCN 14

541568.

35) ermittelt werden (DNA Resultat AFIS vom 15. Mai 2007).

Von der bei der

Hausdurchsuchung anwesenden Hauswartin, [...], konnte überdies in Erfahrung

gebracht werden, dass die durchsuchte Wohnung seit ca. einem Jahr (d.h. bereits

seit April 2006) von einem Schwarzafrikaner mit einer dunkelhäutigen Freundin

bewohnt wurde, wobei zu Beginn «immer ein Geläuf von anderen Schwarzafrikanern,

welche den Mieter besuchten» stattgefunden habe (Polizeirapport vom 9. April

2007). Der Mietvertrag für die Wohnung datiert vom 7. Juni 2004

(«Mietbeginn: ca. 15.06.04»). Er lautet auf [...] B____, [...], wird im Vertrag

als «c/o»-Adresse sowie als Solidarhaftender angegeben. In diesem Zusammenhang ist

hervorzuheben, dass im ursprünglichen Strafverfahren gegen die

Beschwerdeführerin deren damaliges Mobiltelefon auf die darin gespeicherten

Nummern überprüft worden war. Die Auswertung ergab fünf hinterlegte Kontakte

(vgl. Einvernahme vom 13. Oktober 2006). Einer dieser Kontakte konnte damals

als B____, geb. [...], wohnhaft an der [...], identifiziert werden (Aktennotiz

«Recherchen zu den angeblichen Käufern der Kleidungsstücke» vom 13. Oktober

2006). Dieser hatte im Mai 2006 überdies ebenfalls versucht, in einer Bank u.a.

zwei gefälschte 20-Franken-Noten zu wechseln, wobei er eine Barschaft von

insgesamt CHF 15'860.– und EUR 630.– auf sich trug (Polizeirapport vom 31.

Mai 2006).

Angesichts des

soeben Dargelegten kann erstens davon ausgegangen werden, dass von der

durchsuchten Wohnung am [...] aus seit längerer Zeit (vgl. die Dauer des

Mietvertrags und die Angaben der Hauswartin) mit grösseren Mengen Kokain

gehandelt worden war. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der dort

sichergestellten Drogen- und Bargeldmenge, der sichergestellten Cellophanrolle

(mutmasslich Verpackungsmaterial) sowie der Aussage der Hauswartin zum intensiven

Geläuf vor der Wohnung. Zweitens ist anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem

seit längerem laufenden Drogenhandel und der Beschwerdeführerin bestanden hatte,

wie sich insbesondere aus den dort aufgefundenen Frauenkleidern, dem Foto der

Beschwerdeführerin in der Wohnung, ihrer DNA-Spur auf einem Fingerling, ihrem

Verlassen der entsprechenden Liegenschaft kurz vor der Hausdurchsuchung sowie

der dargestellten Verbindung zu B____ ergibt.

4.3.5

Aufgrund

der dargelegten Indizien kann die deliktische Herkunft des vorliegend in Frage

stehenden Barbetrags bejaht werden, zumal die Beschwerdeführerin bzw. deren

Rechtsvertreter eine legale Herkunft des Geldes nicht plausibel zu behaupten

vermögen. Ohne die einzelnen Delikte hinsichtlich Ort, Zeit und Täter

umschreiben zu müssen, ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten

Vermögenswerte durch qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (gewerbsmässiger

Handel mit Betäubungsmitteln) erlangt wurden. Folglich sind die

Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt.

4.4

Zu

beachten ist allerdings, dass die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB der

Verjährung unterliegt.

4.4.1

Das

Recht zur Einziehung verjährt grundsätzlich nach 7 Jahren. Sofern die Anlasstat

einer längeren Verfolgungsverjährung unterworfen ist, gilt die entsprechende

Verjährungsfrist auch für die Einziehung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Für die weiteren,

von Art. 70 Abs. 3 StGB nicht geregelten Aspekte der Verfolgungsverjährung

gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (BGE 141 IV 305 E. 1.4; BGer 6B_425/2011

vom 10. April 2012 E. 4.3; Scholl,

in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles – Kriminelle Organisationen,

Zürich 2018, Art. 70 StGB N 394).

Nicht relevant

ist im Kontext der Einziehung zugunsten des Staats die Vollstreckungsverjährung.

Denn mit der Einziehung wird das Eigentum an den Vermögenswerten direkt dem

Staat übertragen, womit sich die Frage der Vollstreckung nicht stellt (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 N 63).

4.4.2

Aus

Art. 70 StGB ergibt sich nicht, wann die Verjährung des Einziehungsrechts

beginnt. Insoweit ist Art. 98 StGB analog anwendbar. Die Verjährung beginnt

Dispositiv

demnach mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, durch

welche er den Vermögenswert erlangt. Die Verjährungsfrist für die Einziehung

beginnt somit mit jener für die Anlasstat zu laufen. Die Handlung,

welche zum Sachverhalt führt, welcher Grundlage für die Anordnung einer

Massnahme der Vermögenseinziehung bildet, ist für die Berechnung der Verjährung

irrelevant (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.4; BGer 6B_887/2016 vom 6. Oktober

2016 E. 4.4.2; Scholl, a.a.O.,

Art. 70 StGB N 397; Baumann,

Deliktisches Vermögen. Dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss.

Zürich 1997, S. 20 Fn. 90; vgl. auch Konopatsch,

in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Art. 70 N 59).

Vorliegend ist

demnach hinsichtlich des Verjährungsbeginns auf die Anlasstat, d.h. die

qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vor dem 25. September

2006 abzustellen. Keine Anlasstaten und damit nicht relevant für den

Fristenlauf sind hingegen die Widerhandlungen, welche sich nach diesem Datum

ereignet haben. Aus ihnen kann das bereits am 25. September 2006

sichergestellte Bargeld zwangsläufig nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB

«erlangt worden» sein. Damit ist insbesondere das Datum der Entdeckung der

Vorkommnisse am [...], d.h. der 9. April 2007, für die Berechnung der

Einziehungsverjährung nicht relevant.

Die

Verfolgungsverjährung wird mit dem Tag der Tatbegehung ausgelöst (vgl. Art. 98

lit. a StGB). Praxisgemäss beginnt die Verjährungsfrist am Tag nach dem

fristauslösenden Ereignis zu laufen (Zurbrügg,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 98

N 2; mit Hinweisen). Insgesamt ist daher der 25. September 2006 als

spätester Beginn der Verfolgungsverjährung zu betrachten (24. September 2006

als spätestes Datum der Anlasstat, durch welches das am nächsten Tag

sichergestellte Bargeld erlangt wurde, zuzüglich eines Tages).

Sofern die

Staatsanwaltschaft geltend machen sollte, bei der Anlasstat handle es sich um eine

tatbestandliche Einheit, die nach dem 25. September 2006 fortgedauert habe

(vgl. angefochtene Verfügung S. 5) und demnach einen späteren Beginn der

Verfolgungsverjährung aufweise (nämlich den Tag der letzten

Ausführungshandlung, z.B. den 9. April 2007, vgl. Art. 98 lit. b StGB), kann

dem nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat die Figuren des fortgesetzten

Delikts bzw. der verjährungsrechtlichen Einheit bereits mit BGE 131 IV 83 vom

10. November 2004 aufgegeben (E. 2.4). Schon vor diesem Entscheid hatte

das Bundesgericht festgehalten, dass einzelnen strafbaren Handlungen eines

gewerbsmässigen Delikts keine verjährungsrechtliche Einheit bilden könnten (BGE 124 IV 59; vgl. zum Ganzen auch Zurbrügg,

a.a.O., Art. 98 N 16 ff.). Es bleibt daher beim (spätesten) Fristbeginn

per 25. September 2006.

4.4.3 Hinsichtlich

der Dauer der Verfolgungsverjährungsfrist ist zu ermitteln, ob die hier in

Frage stehende Anlasstat eine Verjährungsfrist von mehr als 7 Jahren aufweist.

Trifft dies zu, so richtet sich der Eintritt der Einziehungsverjährung nach

dieser Frist (Art. 70 Abs. 3 StGB).

Art. 19

Abs. 2 BetmG sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine

Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Die Fassung von

Art. 19 BetmG, welche am 24. September 2006 galt, sah für «schwere Fälle»,

insbesondere den gewerbsmässigen Handel, ebenfalls eine Strafe von mindestens

einem Jahr Zuchthaus oder Gefängnis vor (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20.

März 1975, in Kraft ab 1. August 1975 [AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I

1348]). Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 20 Jahren

Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB; dies

gilt auch für das per 24. September 2006 geltende Recht, das bis zu 20 Jahre

Zuchthaus vorsah: aArt. 35 StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März

1971, in Kraft ab 1. Juli 1971 [AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561]).

Da das BetmG

keine speziellen Bestimmungen zur Verjährung enthält, gelten nach Massgabe von

Art. 26 BetmG und Art. 333 Abs. 1 StGB die Bestimmungen des allgemeinen

Teils des StGB zur Verfolgungsverjährung. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich

die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Bestimmungen zur

Verfolgungsverjährung anwendbar sind, es sei denn, neuere Bestimmungen sähen

ein milderes Verjährungsrecht vor (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. auch zur

Anwendbarkeit der lex mitior im Kontext der Einziehungsverjährung Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB

N 398). Damals wie heute sah bzw. sieht das Gesetz eine

Verfolgungsverjährung nach Ablauf von 15 Jahren vor, wenn das fragliche Delikt

– wie vorliegend – eine angedrohte Höchststrafe von mehr als drei Jahren

Gefängnis oder Zuchthaus bzw. mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe

aufweist (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom

5. Okt. 2001, in Kraft ab 1. Oktober 2002 [AS 2002 2993 2996 3146;

BBl 2000 2943] bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Da diese

Verfolgungsverjährungsfrist länger als 7 Jahre ist, richtet sich die Einziehungsverjährung

nach ihr (vgl. Art. 70 Abs. 3 StGB).

In Analogie zu

Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht ein, wenn vor Ablauf der

Verjährungsfrist ein «erstinstanzliches Urteil» über die Einziehung getroffen

wird, namentlich in einer Einstellungsverfügung (Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB N 394; Konopatsch, a.a.O., Art. 70 N 60). Bei einer Frist von

15 Jahren mit Fristbeginn per 25. September 2006 verjährte das Recht zur

Einziehung vorliegend am 25. September 2021, sofern nicht zuvor ein fristwahrendes

Urteil erfolgte. Die Anordnung der Einziehung erfolgte allerdings erst mit

Verfügung vom 4. April 2022 und damit nach Eintritt der

Einziehungsverjährung.

4.5 Insgesamt

ist die Einziehung der CHF 21'731.40 somit zufolge Verjährung des Einziehungsrechts

ausgeschlossen. Die Verjährung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

zwar nicht vorgebracht, allerdings ist die Beschwerdeinstanz bei ihrem

Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1

lit. a StPO).

5.

5.1 Nach

dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen

Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführerin als berechtigte Person sind die

beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF 21'731.40 zurückzugeben (Art.

267 Abs. 3 StPO).

5.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu

erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist eine

Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand

des Rechtsvertreters für die Beschwerdebegründung wird mangels Einreichung

einer Honorarnote auf vier Stunden geschätzt. Da die amtliche Verteidigung für

das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht beantragt wurde, wird dieser Aufwand

praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt (vgl. AGE

BES.2020.63 vom 5. Oktober 2020 E. 6.2; BES.2021.39 vom 31. August 2021 E. 4). Demnach

ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1000.– (inklusive

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.– aus

der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 aufgehoben. Der

Beschwerdeführerin sind die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF

21'731.40 zurückzugeben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von total CHF 1'077.– (inklusive Auslagen und 7,7 %

MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.