BES.2022.53
Verfahrenseinstellung, Einziehung
21. Juli 2022Deutsch39 min
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ursprünglich V[...], später VT.[...]).
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.53
ENTSCHEID
vom 21.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 4. April 2022
betreffend Verfahrenseinstellung,
Einziehung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ab September 2006 unterschiedliche
Strafverfahren gegen A____ (Beschwerdeführerin), zuletzt wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (ursprünglich V[...], später VT.[...]).
Im Rahmen letzteren Verfahrens wurde mit Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2007
das ursprünglich in einem anderen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin
beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 21'731.40 erneut beschlagnahmt. Mit
Verfügung vom 4. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren VT.[...]
zufolge Verjährungseintritts ein (Ziff. 1). Sie verfügte darüber hinaus
die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von
CHF 21'731.40 zu Gunsten des Staates (Ziff. 2) und regelte die
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3 und 4).
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom
17. April 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es
sei die Einziehung gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es
seien ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte auszuhändigen, unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 das
kosten- und entschädigungsfällige Nichteintreten auf die Beschwerde,
eventualiter deren Abweisung. Die Beschwerdeführerin hat innert Frist keine (fakultative)
Replik eingereicht.
Die
Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393.
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen
schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396
Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen,
insbesondere auch eine darin angeordnete Einziehung (vgl. Art. 320 Abs. 2
StPO), mittels Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
Einziehung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs.
1.
StPO; Bosshard/Landshut, in
Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
322.
N 11). Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht.
1.2
1.2.1
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 das
Nichteintreten auf die Beschwerde. Sie bringt vor, es sei fraglich, ob der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch über eine zur Beschwerde
legitimierende Vollmacht verfüge, da die von ihm angegebene Vollmacht aus dem
Jahr 2007 stamme und zumindest für die Einlegung eines Rechtsmittels eine
aktualisierte Vollmacht notwendig sei.
1.2.2
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legitimiert sich mit Anwaltsvollmacht
gemäss Beschwerdebeilage 2 (Beschwerde Ziff. I.2). Diese Vollmacht wurde von
der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2006 unterzeichnet und führt als Betreff
«Strafrecht» an. Aus den Akten ergibt sich die Existenz folgender weiterer
Vollmachten, welche die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter ausgestellt
hat: Vollmacht vom 29. September 2006 (vgl. Aktennotiz Det. [...] vom 2. und 5.
Oktober 2006) und Vollmacht vom 8. Mai 2007 betreffend «Strafrecht» (bei den
Akten).
Eine Vollmacht
verjährt nicht (Zäch, in: Berner
Kommentar OR, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen Art. 34–35 N 13). Wird das Ende
einer Vollmacht nicht festgelegt, gilt sie grundsätzlich bis zu ihrem Widerruf
(Zäch, a.a.O., Art. 33 N 112) bzw.
bis zum Eintritt anderer Erlöschensgründe (vgl. Art. 35 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]). Möglich ist lediglich, dass die Vollmacht bei
langer Untätigkeit des Vertreters oder bei wesentlicher Veränderung der
Umstände verwirkt (BGE 135 III 464 E. 3.3.3). Allerdings ist zu beachten,
dass das Bundesgericht selbst bei einer 17 Jahre lang andauernden Untätigkeit
des Vertreters kein Erlöschen angenommen hat (vgl. BGE 77 II 138 E. 2).
Die vorliegende
Vollmacht vom 2. Oktober 2006 ist nicht zeitlich befristet, sondern gilt in
Abweichung von Art. 35 Abs. 1 OR auch über den Tod bzw. den Eintritt der
Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinaus. Vorliegend sind keine
Hinweise auf einen Widerruf durch die Beschwerdeführerin ersichtlich. Auch
liegen die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vollmachten nicht vor, da
weder eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist noch eine
hinreichend lange Untätigkeit des Rechtsvertreters auszumachen ist (vgl. hierzu
die Schilderung des bisherigen Verfahrensganges, unten E. 2). Aufgrund des
Betreffs «Strafrecht» ist das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem von der
erteilten Vollmacht umfasst, zumal die Bevollmächtigung per 2. Oktober 2006 und
damit mit Blick auf das Strafverfahren erfolgte, in welchem die betroffenen
Gelder ursprünglich beschlagnahmt worden waren. Überdies hat die
Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter am 8. Mai 2007 vor dem Hintergrund des
neuen Strafverfahrens, in welchem nunmehr die angefochtene
Einstellungsverfügung ergangen ist, erneut eine Vollmacht mit Betreff
«Strafrecht» ausgestellt, welche sich bei den Akten befindet (vgl. auch die
diesbezügliche Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2007 [recte: 8.
Mai 2007]). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zu beurteilen
ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einziehung der beschlagnahmten
Vermögenswerte in der Höhe von CHF 21'731.40 zu Gunsten des Staates verfügt
hat. Hierfür ist zunächst der Ablauf der einzelnen gegen die Beschwerdeführerin
geführten Verfahren darzustellen, soweit sie einen Bezug zur hier in Frage
stehenden Einziehung aufweisen.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wurde am 25. September 2006 am Bankschalter der [...]bank,
an der [...] in Basel, durch die Polizei angehalten und kontrolliert, weil sie
CHF 4'994.50 in Euro gewechselt hatte, wobei die Bankangestellte feststellte,
dass sich unter dem Geld eine falsche 50-Franken-Note befand. Bei der weiteren
Kontrolle fand die Polizei in der von der Beschwerdeführerin mitgeführten
Handtasche insgesamt EUR 13'081.32 und CHF 3'940.–. Den Euro-Betrag hatte die
Beschwerdeführerin gleichentags an vier unterschiedlichen Bankschaltern in
Basel erhalten, wo sie jeweils Beträge von rund CHF 5’000.– in Euro gewechselt hatte
(vgl. Festnahme-Rapport vom 25. September 2006).
In der Folge
eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes (V[...]). Am 26.
September 2006 wurde das Bargeld der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 13'080.–
und CHF 3'940.– sowie die gefälschte 50-Franken-Note beschlagnahmt (Beschlagnahmeprotokoll
vom 26. September 2006). Eine Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin
(IRM) ergab, dass ein Grossteil des Franken-Bargelds mit Kokain kontaminiert
war (forensisch-chemisches Gutachten des IRM vom 27. September 2007). Aufgrund
der Kontamination wurde zusätzlich ein Verfahren wegen Geldwäscherei gegen die
Beschwerdeführerin eingeleitet (vgl. Haftbegründung vom 26. September 2006
S. 2).
Auf die Herkunft
der Gelder angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, für eine
Kleiderboutique in Spanien tätig zu sein, in deren Auftrag Kleider an Läden in
Basel zu liefern und in der Schweiz Kleider einzukaufen (vgl. dazu eingehend
unten E. 4.3.3).
2.2
Der
verfahrensleitende Staatsanwalt verweigerte mit Entscheid vom 8. November 2006
die Freigabe der beschlagnahmten Barschaft. Hiergegen erhob der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin am 10. November 2006 – wie unter der damals geltenden
Basel-Städtischen Strafprozessordnung vorgesehen – Einsprache und beantragte
dem Ersten Staatsanwalt die Freigabe der beschlagnahmten Gelder. Der Erste
Staatsanwalt wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. November 2006 ab und
bestätigte die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. Einschreiben des
Ersten Staatsanwalts an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15.
November 2006). Im Entscheid wies der Erste Staatsanwalt insbesondere darauf
hin, dass die einstellende Behörde oder das urteilende Gericht über die
beschlagnahmten Werte die erforderlichen Verfügungen zu treffen habe. In diesem
Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Zollkreisdirektion, gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen
Widerhandlung gegen das Zollgesetz eingeleitet habe. Die EZV habe mit Datum vom
14.
November 2006 eine Sicherstellungsverfügung für ihre Forderungen von CHF
20'000.– gegen die Beschwerdeführerin erlassen und dafür den Arrestrichter um
Bewilligung eines Arrests ersucht. Bei Bewilligung des Arrests sei der
beschlagnahmte Vermögenswert deshalb im Umfang von maximal CHF 20'000.– an
die EZV herauszugeben. Zudem sei vorgesehen, einen Teil des beschlagnahmten
Vermögenswerts zur Kostendeckung im vorliegenden Strafverfahren zu verwenden.
Ein Weiterzug
dieses Entscheids an die Rekurskammer des Strafgerichts ergibt sich nicht aus
den Akten (vgl. auch das Schreiben des Rechtsvertreters an die
Staatsanwaltschaft vom 19. April 2007, welches keinen Bezug auf einen
etwaigen Entscheid der Rekurskammer nimmt) und wird auch vom Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
2.3
Mit
Beschluss vom 9. Januar 2007 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren V[...]
hinsichtlich der Vorwürfe des in Umlaufsetzens falschen Geldes und der
Geldwäscherei ein. Die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs des in
Umlaufsetzens falschen Geldes erfolgte mangels Ermächtigung zur
strafrechtlichen Verfolgung durch die Bundesanwaltschaft, diejenige
hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei mangels Beweises des Tatbestands. Im
Beschluss vom 9. Januar 2007 wurde überdies festgehalten, dass «der/die
Strafbefehlsrichter/in» über den Verbleib der beschlagnahmten Gelder im Betrag
von CHF 3'940.– und «CHF 19'839.40 (aus Euro-Umtausch)» zu befinden
habe.
Ebenfalls am 9.
Januar 2007 erging eine Verzeigung der Beschwerdeführerin im selben Verfahren
wegen mehrfachen Ausübens des Reisendengewerbes ohne Bewilligung. Dies, weil
die Beschwerdeführerin angegeben hatte, mehrfach in die Schweiz eingereist zu
sein und importierte Kleider verkauft zu haben. In der Verzeigung wies die
Staatsanwaltschaft überdies darauf hin, dass die Zollkreisdirektion Basel gegen
die Beschwerdeführerin ein Fiskalstrafverfahren führe und in diesem
Zusammenhang die Verarrestierung der beschlagnahmten Gelder nach Abschluss des
Strafverfahrens erwirkt habe. Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft den
Antrag, die beschlagnahmten Gelder an die Verfahrenskosten anzurechnen und den
Überschuss gemäss Arrestanzeige vom 22. November 2006 dem Betreibungsamt
Basel-Stadt zu überweisen.
2.4
Mit
Strafbefehl vom 31. Januar 2007 verurteilte der Strafbefehlsrichter die
Beschwerdeführerin wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über das
Gewerbe der Reisenden. Der Strafbefehlsrichter verfügte überdies, dass der
Überschuss des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 21'731.40 dem Betreibungsamt
Basel-Stadt zu überweisen sei.
2.5
Unabhängig
von den oben genannten Verfahren wurde am 9. April 2007 eine Wohnung am [...]
in Basel von der Kantonspolizei Basel-Stadt durchsucht, wobei grössere Mengen
Kokain und Bargeld gefunden werden konnten. Vor der Durchsuchung wurde die
Beschwerdeführerin unweit der entsprechenden Wohnung kontrolliert. In der
Wohnung selbst wurde ein Bild der Beschwerdeführerin, sowie eine DNA-Spur der
Beschwerdeführerin auf einem Kokain-Fingerling gefunden (vgl. dazu eingehend
unten E. 4.3.4). Aufgrund dieser Indizien eröffnete die Staatsanwaltschaft ein
Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (zunächst V[...], später VT.[...]). Die
Beschwerdeführerin wurde am 9. April 2007 zur Verhaftung ausgeschrieben (Auftrag
zur Personenausschreibung vom 9. April 2007).
Im neu
eröffneten Verfahren wurde mit Beschlagnahmebefehl vom 23. April 2007 das
ursprünglich im Verfahren V[...] sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in
Höhe von CHF 21'731.40 erneut beschlagnahmt. Gleichentags hob das
Betreibungsamt Basel-Stadt den Arrest betreffend das entsprechende Bargeld auf
(vgl. Einschreiben des Betreibungsamts Basel-Stadt an die Staatsanwaltschaft
vom 23. April 2007).
2.6
Mit
Entscheid vom 17. April 2007 stellte das Einzelgericht in Zivilsachen des
Zivilgerichts Basel-Stadt fest, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Schweizerische Zollverwaltung EZV Zollkreisdirektion, ihr
Rechtsöffnungsbegehren gegen die Beschwerdegegnerin zurückgezogen habe.
2.7
Daraufhin
beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April
2007.
unter Bezugnahme auf den Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen sowie
den Einspracheentscheid des Ersten Staatsanwalts vom 15. November 2006 die
Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe sämtlicher Vermögenswerte. Mit
Verfügung vom 24. April 2007 wies die Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab.
Sie teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die
Staatsanwaltschaft unterdessen ein neues Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin eingeleitet und den Betrag erneut beschlagnahmt habe.
Ohnehin wäre eine Auszahlung an die Beschwerdeführerin nicht möglich, da laut
ihren früheren Angaben ein Drittansprecher berechtigt sei.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2.
Mai 2007 wiederum Einsprache beim Ersten Staatsanwalt. In der Einsprache machte
der Rechtsvertreter insbesondere geltend, keine Kenntnis von einem neuen
Strafverfahren zu haben. Überdies bestehe kein Drittanspruch. Aufgrund der
Verletzung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden habe die
Beschwerdeführerin mit einer Verurteilung und der Auferlegung einer Busse und
eines Teils der Verfahrenskosten zu rechnen. Dieser Summe dürfe aber den Betrag
von CHF 10'000.– nicht übersteigen, weshalb die Beschlagnahme über diesen
Betrag hinaus aufzuheben sei.
Der Erste
Staatsanwalt trat mit Entscheid vom 4. Mai 2007 nicht auf die Einsprache ein.
Als Begründung führte er an, der Rechtsvertreter erhebe Einsprache gegen die im
neuen Strafverfahren V[...] ergangene Beschlagnahmeverfügung vom 23. April
2007.
Er liefere indes keinen Beleg dafür, dass er von der Beschwerdeführerin
auch für dieses Strafverfahren mandatiert worden sei, weshalb ihm die
Legimitation zur Erhebung der Einsprache fehle und bis zum Nachweis der
Legitimation nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne. Soweit
ersichtlich erhob der Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid keinen Rekurs an
die Rekurskammer des Strafgerichts.
Am 8. Mai 2007
reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom gleichen
Datum mit dem Betreff «Strafrecht» per Fax ein (vgl. auch die diesbezügliche
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2007 [recte: 8. Mai 2007]).
2.8
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkundigte sich mit Schreiben vom 19.
Juni 2009, also rund zwei Jahre nach dem Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007,
über den Stand des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin. In besagtem
Schreiben gab er an, seit Mai 2007 in der Angelegenheit nichts mehr vernommen
zu haben. Mit Schreiben vom 2. August 2011, also rund weitere zwei Jahre seit
der letzten Erkundigung, ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
erneut um Orientierung über den aktuellen Verfahrensstand. Dem Schreiben kann
entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter mit Telefonat
vom 22. September 2009 zuletzt mitgeteilt hatte, dass das Verfahren noch
nicht abgeschlossen sei und eine Befragung der Beschwerdeführerin anstehe.
Die
Staatsanwaltschaft teilte dem Rechtsvertreter daraufhin mit Schreiben vom
3.
August 2011 mit, dass das Strafverfahren (V[...]) gegen die
Beschwerdeführerin sistiert sei. Aus einem späteren Schreiben ergibt sich, dass
das Verfahren am 3. August 2011 sistiert wurde, nachdem die Beschwerdeführerin
ab dem 9. April 2007 national zur Verhaftung ausgeschrieben worden war (vgl.
Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Rechtsvertreter vom 3. Dezember 2013).
2.9
Mit
Verfügung vom 13. November 2013 stellte der Einzelrichter in Strafsachen fest,
dass der Strafbefehl vom 31. Januar 2007 (vgl. oben E. 2.4) nie rechtsgültig
zugestellt worden war und hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung
des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden die Verfolgungsverjährung
eingetreten sei. Deshalb verfügte das Einzelgericht in Strafsachen die
Einstellung des entsprechenden Verfahrens. Weiter stellte das Einzelgericht in
Strafsachen fest, dass vom Betreibungsamt Basel-Stadt per Anzeige vom 22.
November 2006 eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin bis zum Betrag von
CHF 23'500.– mit Arrest belegt worden sei. Per Strafbefehl vom 31. Januar 2007
sei verfügt worden, CHF 21'731.40 an das Betreibungsamt zu überweisen.
Diese Verfügung sei wieder aufgehoben und der Betrag der Staatsanwaltschaft im
Verfahren V[...] als beschlagnahmtes Bargeld überwiesen worden.
Mit Schreiben
vom 20. November 2013 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
erneut an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, seine Einsprache vom 2.
Mai 2007 gegen die Beschlagnahme des Bargeldes im Verfahren V[...] sei bis
heute nicht behandelt worden. Er bitte deshalb um eine entsprechende
Stellungnahme.
Der Erste
Staatsanwalt teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 mit,
dass sich in den Akten und in der elektronischen Ablage tatsächlich kein
Entscheid finde, der sich materiellrechtlich mit der Einsprache vom 2. Mai 2007
befasse. Er bitte ihn, dieses offensichtliche Versehen zu entschuldigen. Der
Mangel der fehlenden Legitimation sei mit der fristgerechten Einreichung der
Vollmacht innert 10 Tagen geheilt worden. In der Sache sei nicht
ersichtlich, weshalb die Beschlagnahme aufzuheben wäre. Daran ändere auch der
Entscheid des Strafgerichts vom 13. November 2013 nichts. Der Erste
Staatsanwalt wies überdies darauf hin, dass sein Entscheid mit Beschwerde
anfechtbar sei. Der Rechtsvertreter verzichtete auf die Erhebung einer
Beschwerde.
2.10
Mit
Schreiben vom 21. Dezember 2021 beantragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin erneut die Aufhebung der Beschlagnahme, da im Jahr 2022 die
Verfolgungsverjährung eintreten werde.
Mit Schreiben
vom 28. Februar 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der
Untersuchung mittels Einstellungsverfügung an und verlangte vom
Rechtsvertreter, eine aktuelle Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen. Der
Rechtsvertreter teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit, dass die eine
aktuelle Vollmacht nicht notwendig sei und ihm seine Mandantin die
Honoraransprüche zediert habe, sodass ohnehin er anspruchsberechtigt sei.
Am 4. April 2022
erging schliesslich die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung.
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einziehung der CHF 21'731.40 wie folgt: Die
Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 des Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) setze eine Straftat und einen Zusammenhang zwischen der Straftat
und den Vermögenswerten voraus. Im Rahmen der Gesamtwürdigung betreffend den
Deliktskonnex könne berücksichtigt werden, dass die betroffene Person nicht in
der Lage sei, die Herkunft von Vermögenswerten zu erklären, die bereits aus
anderen Gründen verdächtig seien. Dies gelte auch, wenn, wie vorliegend, das
Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt werden müsse.
Dass die Beschwerdeführerin
das Geld mit dem Handel von Kleidern erwirtschaftet haben wolle und nichts von
Drogenhandel wisse, scheine wenig glaubhaft und vermöge dessen Herkunft nicht
schlüssig zu belegen. So sei sämtliches von der Beschwerdeführerin mitgeführte
Schweizer Bargeld, welches sie noch nicht in Euro umgetauscht gehabt habe, stark
mit Kokain kontaminiert gewesen, woraus gefolgert werden könne, dass das Geld
aus dem Umfeld des Drogenhandels stamme. Auch das anlässlich der
Hausdurchsuchung in der Liegenschaft [...] aufgefundene Foto, welches die Beschwerdeführerin
im dortigen Bett abbilde, lasse zusammen mit den ebenfalls aufgefundenen
Frauenkleidern und den Aussagen der Hauswartin, wonach dort eine dunkelhäutige
Frau gewohnt habe, sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim
Verlassen der Liegenschaft durch die Polizei habe beobachtet werden können,
unweigerlich den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin dort über einen
längeren Zeitraum gewohnt habe. Die Wohnung habe wohl als Drogenumschlagplatz
gedient, wie das dort beschlagnahmte und offen herumliegende Kokain und
Verpackungsmaterial belege. Die auf den in der Wohnung beschlagnahmten
Fingerlingen gesicherte DNA-Spur der Beschwerdeführerin lasse ebenfalls den
Schluss zu, dass diese mutmasslich mit dem in der Wohnung stattgefundenen
Kokainhandel und insbesondere mit dem daraus folgenden Deliktserlös in Kontakt
gekommen sei.
Mit Blick auf
diese Umstände wirkten die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig,
sondern vorgeschoben. Es sei nicht glaubhaft, dass sie jeweils ohne Gepäck mit
dem Zug von Spanien nach Basel gefahren sei, um dort an ihr nicht namentlich
bekannte, zufällig in Restaurants angetroffene Personen Kleidungsstücke im
Einzelwert von CHF 500.– bis 600.– zu verkaufen. Dies gelte auch für die
Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei ihren Kleidungsverkäufen
jeweils nur eine Anzahlung und keine Quittung erhalten habe und dann Wochen
später erneut nach Basel gekommen sei, um dort ohne vorvereinbarten Zeit- und
Treffpunkt diese Käufer zu treffen, die ihr dann den Rest des Kaufbetrages am
Bahnhof in bar übergeben hätten. Daran ändere nichts, dass die spanische Firma [...]
gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, hinsichtlich des
beschlagnahmten Geldes berechtigt zu sein, weil dieses aus dem Verkauf von
deren Kleidern stamme. Der Zweck der erst am 20. April 2006 gegründeten Firma, welche
ihre angebliche Angestellte ohne Gewerbebewilligung, ohne Katalog und ohne
jegliche Dokumentation über Kunden als auch über Zahlungseingänge sowie
-ausgänge ins Ausland schicke, um Handel zu treiben, sei mehr als fraglich. Es handle
sich mutmasslich um eine Scheinfirma. Auch sei nicht geklärt, unter welchen
Umständen diese Firma von der Festnahme der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten
habe und weshalb ihr bekannt gewesen sei, wieviel Geld diese exakt mitgeführt
habe, insbesondere da wie dargelegt, offenbar keine Buchführung stattgefunden
haben solle.
Damit sei der
Konnex zwischen den bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen und
beschlagnahmten Vermögenswerten und dem Drogenhandel um die Liegenschaft [...]
in Basel erstellt. Dabei gelte es grundsätzlich weiter zu beachten, dass der
Zusammenhang zwischen bestimmten Vermögenswerten und einer bestimmten Straftat
hergestellt werden müsse. Bei einer Vielzahl von Straftaten seien die
diesbezüglichen Anforderungen jedoch nicht zu streng festzulegen. Da die
fraglichen Straftaten – vorliegend die Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz – eine Einheit bildeten, sei es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig, aber auch ausreichend, einen
Zusammenhang mit der deliktischen Tätigkeit als Ganzes herzustellen, ohne dass
ein solcher Zusammenhang für jede einzelne Handlung, die sie umfasse,
nachgewiesen werden müsse. Ein solcher Zusammenhang sei aufgrund der genannten
Tatsachen unweigerlich gegeben. Die Voraussetzungen der Einziehung seien somit
gegeben und die beschlagnahmten Gelder nach Art. 70 StGB einzuziehen.
3.2
Hiergegen
bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin
könne die Herkunft der Vermögenswerte erklären. Bereits bei ihrer ersten Einvernahme
habe sie angegeben, dass sie für eine spanische Boutique tätig sei und das
mitgeführte Bargeld aus dem Verkauf von Kleidern stamme. Dies sei auch von der
Arbeitgeberin bestätigt worden: Die [...] habe mit Schreiben vom 6. Oktober
2006.
das Anstellungsverhältnis bestätigt und als Beweise den Arbeitsvertrag,
einen Lohnausweis vom Juli 2006 sowie eine Kopie des Handelsregistereintrags
und Errichtungsakts der Gesellschaft vorgelegt.
Dass sich ein Tatverdacht
gegen die Beschwerdeführerin nicht erhärten lassen habe, zeige sich auch darin,
dass die Staatsanwaltschaft das ursprüngliche Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin aus Mangel an Beweisen per 9. Januar 2007 eingestellt habe.
Eine Verurteilung sei gemäss Strafbefehl vom 31. Januar 2007 lediglich wegen
mehrfachen Ausübens des Reisendengewerbes ohne Bewilligung erfolgt, wobei der
Strafbefehl sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Tätigkeit im Kleiderverkauf gestützt habe. Wenn die Staatsanwaltschaft dieselbe
Aussage der Beschwerdeführerin im Verfahren wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz nun als unglaubhaft bezeichne, widerspreche sie ihrer
eigenen früheren Beweiswürdigung. Es sei in keiner Weise rechtsstaatlich, eine
Beschuldigtenaussage im einen Verfahren als grundlegenden Beweis für einen
Strafbefehl anzuerkennen und dieselbe Aussage in einem anderen Verfahren als unglaubwürdig
zu bezeichnen.
Auch die
Kontamination der Banknoten mit Kokain könne die Einziehung nicht begründen.
Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_1042/2019 festgehalten, dass eine
blosse Kokain-Kontamination des Geldes für den Nachweis einer
einziehungsberechtigenden deliktischen Herkunft nicht genüge. Vielmehr müssten
weitere Indizien vorliegen, wie namentlich das Fehlen einer plausiblen
Erklärung für einen legalen Erwerb. Von einer solchen plausiblen Erklärung sei
aber die Staatsanwaltschaft ausgegangen, als sie den Strafbefehl vom 31. Januar
2007.
erlassen habe.
Weiter übersehe
die Staatsanwaltschaft, dass das Bargeld bereits 6,5 Monate vor der
Durchsuchung der Wohnung am [...] beschlagnahmt worden sei. Selbst wenn am
genannten Ort ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz stattgefunden hätte,
sei damit in keiner Weise erstellt, dass das beschlagnahmte Geld ebenfalls aus
diesem Handel stamme. Es sei überdies notorisch, dass auf einem Grossteil der
sich im Umlauf befindlichen Schweizer Banknoten sowie einem noch grösseren
Anteil der Euronoten Kokainspuren zu finden seien.
Schliesslich sei
fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin am 8. April 2007 überhaupt
kontrolliert worden sei. Der einzige Grund für die Kontrolle scheine der
Umstand zu sein, dass sie als dunkelhäutige Person aus der Liegenschaft am [...]
gekommen sein solle. Zudem seien die in der Wohnung am [...] sichergestellten
Vermögenswerte offenbar nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet worden. Anders
lasse sich nicht erklären, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht Teil
des nun abgeschlossenen Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin bildeten.
Weshalb die am 25. September 2006 beschlagnahmte Barschaft dennoch aus
demselben Drogenhandel herrühren solle, erhelle nicht. Insbesondere werde aus
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, inwiefern hier eine
Einheit mehrerer Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegen solle, die
eine Einziehung rechtfertige.
4.
4.1
Die
Staatsanwaltschaft hebt gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO in der
Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen – namentlich die
Beschlagnahme – auf und ordnet eine allfällige Einziehung von Gegenständen und
Vermögenswerten an. Vorliegend ist daher nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme
des hier in Frage stehenden Vermögenswerts zu Recht erfolgte. Diese Frage war
bereits Gegenstand mehrerer altrechtlicher Einspracheentscheide bzw. eines
unter Geltung der (eidgenössischen) StPO ergangen Entscheids der Staatsanwaltschaft,
wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese Entscheide jeweils nicht
an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzog (vgl. oben E. 2.2, 2.7 und
2.9).
Vielmehr ist
nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen
Einstellungsverfügung die Einziehungsvoraussetzungen in Bezug auf die
CHF 21'731.40 als erfüllt erachten durfte: Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB
verfügt das Gericht (bzw. die Staatsanwaltschaft) die Einziehung von
Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem
Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt
werden. Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten
ist im Übrigen auch in Art. 24 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
ausdrücklich vorgesehen.
4.2
4.2.1
Die
Einziehung setzt zunächst ein Verhalten voraus, das den objektiven und den
subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (sog.
Anlasstat; BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die Verurteilung einer bestimmten Person als Täter ist nicht erforderlich (vgl.
BGE 141 IV 155 E. 4.1). Eine Einziehung kommt namentlich auch in Betracht, wenn
das Verfahren mangels eines ausreichend konkreten, eine Anklage
rechtfertigenden Tatverdachts gegen eine bestimmte Person eingestellt wird,
sofern nur eine strafbare Handlung gegeben ist (vgl. zum Ganzen BGer
6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1).
4.2.2
Weiter
verlangt Art. 70 Abs. 1 StGB, dass durch die Anlasstat Vermögenswerte erlangt
wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse
Kokain-Kontamination in der Regel nicht für den Nachweis der deliktischen
Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel. Dies gilt insbesondere, wenn als
Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht
ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der
Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen
einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung
eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder
die Art des Geldtransports (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021
vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3;
6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020
E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Der Nachweis der
deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann
nach der Rechtsprechung auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände,
insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht
gelten (BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16.
Februar 2022 E. 2.4 f.; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.4 f.;
6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Eine Einziehung ist folglich auch ohne
detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (BGer
6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022
E. 2.5).
So hat das
Bundesgericht in einem Fall die deliktische Herkunft (und die Zulässigkeit der
Einziehung) von Bargeld etwa aufgrund der Kokain-Kontamination des Geldes, der
Stückelung des grossen Geldbetrags (EUR 32'000.–, GBP 1'560.– und USD 2'720.–)
in vorwiegend kleine Banknoten sowie in unterschiedliche Währungen, dem (Bar-)
Transport von insgesamt erheblichen Summen, dem nicht vorhandenen «Papertrail»
des Geldes (es lagen lediglich Arbeitsbestätigungen und Lohnabrechnungen, aber
keine konkreten Belege für die Herkunft des Bargeldes vor) sowie der mehrfach
widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten, insbesondere zur Herkunft der
Gelder, bejaht (vgl. BGer 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.3 f.).
In einem anderen Urteil waren nebst der hohen Kokain-Kontamination die
Stückelung eines Betrags von GBP 348'145.– und SCP 800.– in kleine Banknoten,
der Transport des Geldes in zwei Kleidervakuumsäcken sowie der nicht erkennbare
Zusammenhang zwischen dem Bargeld in kleiner Stückelung mit dem angeblichen,
von der betroffenen Person geltend gemachten Handel mit Luxusuhren
ausschlaggebend (vgl. BGer 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Hingegen
verneinte das Bundesgericht die deliktische Herkunft von kontaminiertem Bargeld
andernorts, weil die betroffene Person für den Barbetrag einen Darlehensvertrag
in gleicher Höhe vorweisen konnte und die entsprechende Herkunft der Gelder auch
vom Darlehensgeber bestätigt wurde (vgl. BGer 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E.
2.4.2
ff.; kritisch zur Begründung Albrecht,
Rechtsprechung Nr. 43,
Besprechung des Urteils 6B_1042/2019, forumpoenale 6/2020, S. 432 ff.).
4.2.3
Die
Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in
Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).
Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte
grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis
der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BGer
6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_969/2020 vom 6. Dezember 2021 E.
1.3.2; je mit Hinweisen). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren
nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch
sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte,
die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2
StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer
Weise mitwirken; insbesondere, indem sie die legale Herkunft der Gelder zumindest
plausibel behaupten – jedoch nicht beweisen – müssen (BGer 6B_1390/2020 vom 8.
Juni 2022 E. 2.2.4 und 2.4.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E.
5.3
und 5.6; je mit Hinweisen).
4.3
Gemäss
der dargelegten Praxis des Bundesgerichts muss somit nachfolgend ermittelt
werden, ob im hier zu beurteilenden Fall hinreichende Indizien bestehen, welche
für eine deliktische Herkunft des betroffenen Bargelds sprechen. Wie oben
ausgeführt, ist hierbei die detaillierte Umschreibung der konkreten
Anlasstat(en), d.h. der Betäubungsmitteldelikte, nicht erforderlich.
4.3.1
Zunächst
kann festgehalten werden, dass derjenige Teil des Bargelds, welchen die
Beschwerdeführerin am 25. September 2006 noch nicht umgetauscht hatte (d.h. das
Bargeld im Betrag von CHF 3'940.–), gemäss forensisch-chemischem Gutachten des
IRM vom 27. September 2006 teilweise mit Kokain kontaminiert war. Das positive
Resultat der Untersuchungen am Notengeld der Beschwerdeführerin weise, so das
IRM, darauf hin, dass das Geld aus Personenkreisen stamme, die einen Umgang mit
Kokain pflegten. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass auf einem
Grossteil der Banknoten Kokainspuren in gleicher Konzentration zu finden seien.
Das Gutachten des IRM weist darauf hin, dass eigene Untersuchungen ergeben
hätten, dass bloss auf ca. 10 % des Schweizer Notengeldes
Kokainrückstände zu finden seien.
4.3.2
Ein
weiteres Indiz für eine deliktische Herkunft des Bargeldes ist die kleine Stückelung
eines relativ grossen Geldbetrags (CHF 3'700.– in 10 x CHF 100.–, 34 x CHF 50.–
und 50 x CHF 20.–; CHF 240.– in 11x CHF 20.– und 2 x CHF 10.–, vgl. Festnahme-Rapport
vom 25. September 2006 S. 2), wobei zu beachten ist, dass die
Beschwerdeführerin auch die beschlagnahmten Euro-Barbeträge durch den Wechsel
ähnlich klein gestückelter Franken-Beträge erlangte (vgl. Abklärungen zu den
Geldstückelungen beim Geldwechsel vom 27. September 2006).
4.3.3
Überdies
besteht für das Bargeld keine Papierspur, welche dessen Herkunft belegen
könnte. Auch fehlen sonstige plausible Anhaltspunkte für einen legalen Erwerb
des Geldes. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sind
widersprüchlich und unglaubwürdig: Bei der Festnahme gab die Beschwerdeführerin
gemäss Polizeirapport vom 25. September 2006 an, sie besitze eine
Kleiderboutique in [...], Spanien, und beliefere in Basel diverse Kleiderläden
mit diesen Kleidern und von diesen stamme das Geld. Sie kenne den Namen ihrer
Boutique aber nicht, genauso wenig wie die Namen und Standorte der belieferten
Kleiderläden in Basel. An der Einvernahme vom 26. September 2006 antwortete die
Beschwerdeführerin sodann auf die Frage, woher das mitgeführte Bargeld stamme,
dass sie manchmal nach [...] in St. Gallen gehe, um dort afrikanische Kleider
zu kaufen. Sie bekomme von verschiedenen Leuten Geld und gehe damit dann
Kleider einkaufen. Die Namen der Personen, welche ihr das Geld geben, wisse sie
aber nicht. In derselben Einvernahme gab die Beschwerdeführerin alsdann an, sie
verkaufe hier in Basel Kleider und das Geld gehöre ihr. Auf Nachfrage, ob das
Geld nun aus Spanien oder aus der Schweiz stamme, antwortete die Beschwerdeführerin,
sie habe EUR 7'000.– aus Spanien mitgebracht und den Rest des Geldes von
Leuten in Basel erhalten. Sie sei am 24. September 2006 in Basel angekommen und
habe in einem Hotel beim Bahnhof übernachtet. Einen Koffer besitze sie nicht;
sie habe nur dabei, was sie anhabe. Am 4. Oktober 2006 begaben sich die Det. [...]
und [...] mit der Beschwerdeführerin zum Bahnhof SBB, um das besagte Hotel
ausfindig zu machen. Gemäss der Aktennotiz von Det. [...] vom 4. Oktober 2006
gab die Beschwerdeführerin beim Hotel [...] an, dass es sich eventuell um
dieses Hotel handeln könne. Das Personal an der Rezeption kannte die
Beschwerdeführerin allerdings nicht und deren Name war auch nicht im internen
Buchungssystem hinterlegt. Anlässlich der erneuten Einvernahme vom 6. Oktober
2006.
erklärte die Beschwerdeführerin wiederum, sie habe der [...] gesagt, das
Bargeld stamme aus ihrem Kleider- und Schuhverkauf. Auf ihrer Reise von Spanien
in die Schweiz habe sie ausser EUR 7'000.– in einem Couvert nichts dabei
gehabt. Den restlichen Betrag habe sie nach ihrer Ankunft am Bahnhof SBB von
Leuten bekommen, um diesen damit Kleider zu kaufen. Deren Namen kenne sie indes
nicht. Bei ihrer Einvernahme vom 13. Oktober 2006 gab die Beschwerdeführerin
an, sie habe sich nach ihrer Ankunft mit sechs oder sieben Leuten getroffen,
die ihr Geld für bereits erfolgte Kleiderlieferungen geschuldet hätten. Diese
Leute hätten ihr dann insgesamt CHF 10'000.– ausgehändigt. An die Geldbeträge,
welche sie von einzelnen Personen erhalten haben will, konnte sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Bei ihrer Einvernahme vom 17. Oktober
2006.
wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie von ihren angeblichen Kunden
nach ihrer Ankunft den Betrag von CHF 24'901.65 am Bahnhof SBB erhalten habe,
was sie mehrfach bejahte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin praktisch bei jeder Befragung sich deutlich widersprechende
Angaben zur Herkunft und zum Hintergrund des Bargeldbetrags machte.
Nebst den
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sind auch die von ihrem
Rechtsvertreter eingereichten Bestätigungen der spanischen Firma [...]
(Beschwerdebeilagen 3–6; vgl. auch Aktennotiz «Übersetzung der in Spanisch
verfassten Schriften» vom 9. Oktober 2006) nicht geeignet, die Herkunft des
Geldes zu erklären. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die darin
enthaltenen Angaben zutreffen, belegen die Dokumente lediglich, dass ein
entsprechendes Unternehmen gegründet wurde und allenfalls ein Arbeitsverhältnis
zur Beschwerdeführerin bestand (vgl. für eine ähnliche Konstellation BGer
6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.3 f.). Das Fax vom 5. Oktober 2006
des Gesellschafters der angeblichen Arbeitgeberin, [...], hält bloss pauschal
fest, dass das Geld (CHF 30'000.–) der Gesellschaft gehöre (vgl.
Beschwerdebeilage 3; vgl. auch Aktennotiz «Übersetzung vom Faxschreiben vom 9.
Oktober 2006» vom 13. Oktober 2006). Dabei scheint fragwürdig, weshalb der
Verfasser offenbar Kenntnis vom beschlagnahmten Betrag hatte, wo doch nach
Angaben der Beschwerdeführerin keine Dokumentation über die Herkunft des Geldes
vorlag (vgl. dazu Einvernahme vom 17. Oktober 2006 S. 10 f.).
Angesichts
dieser Umstände bleibt die Beschwerdeführerin eine plausible Behauptung zur
Herkunft des Geldes schuldig (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung). Die Frage, ob diese
Beweiswürdigung, wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, mit
dem Inhalt des Strafbefehls vom 31. Januar 2007 unvereinbar ist, kann vorliegend
offen bleiben. Der entsprechende Strafbefehl erwuchs mangels rechtsgültiger
Zustellung nie in Rechtskraft und entfaltet deshalb auch nicht etwaige, daraus
folgende Bindungswirkungen.
4.3.4
Schliesslich
ist die Verbindung der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen rund um die Wohnung
am [...] als weiteres, gewichtiges Indiz für die deliktische Herkunft des
Geldes zu werten: Gemäss Polizeirapport vom 9. April 2007 wurde die mit «[...]»
angeschriebene Wohnung, Hochparterre rechts, am [...], ab 8. April 2007
9.30
Uhr observiert. Um 10.30 Uhr verliess eine weibliche Person, welche
bei der anschliessenden Kontrolle als die Beschwerdeführerin identifiziert
werden konnte, die Liegenschaft am [...]. Die Beschwerdeführerin kehrte
anschliessend nicht mehr zur Liegenschaft zurück. Am 9. April 2007 wurde in der
Wohnung [...] sodann eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der Wohnung konnten
sowohl männliche als auch weibliche Kleidungsstücke gefunden werden. Weiter
wurde eine Fotografie einer auf der gelben Couch im dortigen Wohnzimmer
liegenden Frau aufgefunden, wobei es sich bei der Frau um die
Beschwerdeführerin handelt. In der Wohnung konnten überdies u.a. 63 Fingerlinge
mit brutto 997g Kokain, Bargeldbeträge in Höhe von CHF 43'910.– und
EUR 450.– sowie eine Rolle Cellophan sichergestellt werden (vgl. zum
Ganzen Hausdurchsuchungsbericht vom 9. April 2007; Hausdurchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl vom 9. April 2007 inkl. Verzeichnis 91462 der
beschlagnahmten Gegenstände; Bilder der Hausdurchsuchung vom 9. April 2007; Polizeirapport
vom 9. April 2007; Antrag auf technische Überwachung vom 12. April 2007;
Aktennotiz «Abklärungen zu A____» vom 9. April 2007). Am Bargeld konnte
gemäss Gutachten des IRM vom 25. April 2007 wiederum eine überdurchschnittliche
Kokain-Kontamination festgestellt werden. Der Inhalt der Fingerlinge wies nach
dem Gutachten des IRM vom 9. Mai 2007 einen Kokain-Gehalt von 51% auf, wobei
das Gesamtgewicht der Fingerlinge 934g netto betrug. Auf einem der Fingerlinge
(Asservat Spur 2007 4 200 – 8) konnte die DNA-Spur der Beschwerdeführerin (PCN 14
541568.
35) ermittelt werden (DNA Resultat AFIS vom 15. Mai 2007).
Von der bei der
Hausdurchsuchung anwesenden Hauswartin, [...], konnte überdies in Erfahrung
gebracht werden, dass die durchsuchte Wohnung seit ca. einem Jahr (d.h. bereits
seit April 2006) von einem Schwarzafrikaner mit einer dunkelhäutigen Freundin
bewohnt wurde, wobei zu Beginn «immer ein Geläuf von anderen Schwarzafrikanern,
welche den Mieter besuchten» stattgefunden habe (Polizeirapport vom 9. April
2007). Der Mietvertrag für die Wohnung datiert vom 7. Juni 2004
(«Mietbeginn: ca. 15.06.04»). Er lautet auf [...] B____, [...], wird im Vertrag
als «c/o»-Adresse sowie als Solidarhaftender angegeben. In diesem Zusammenhang ist
hervorzuheben, dass im ursprünglichen Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin deren damaliges Mobiltelefon auf die darin gespeicherten
Nummern überprüft worden war. Die Auswertung ergab fünf hinterlegte Kontakte
(vgl. Einvernahme vom 13. Oktober 2006). Einer dieser Kontakte konnte damals
als B____, geb. [...], wohnhaft an der [...], identifiziert werden (Aktennotiz
«Recherchen zu den angeblichen Käufern der Kleidungsstücke» vom 13. Oktober
2006). Dieser hatte im Mai 2006 überdies ebenfalls versucht, in einer Bank u.a.
zwei gefälschte 20-Franken-Noten zu wechseln, wobei er eine Barschaft von
insgesamt CHF 15'860.– und EUR 630.– auf sich trug (Polizeirapport vom 31.
Mai 2006).
Angesichts des
soeben Dargelegten kann erstens davon ausgegangen werden, dass von der
durchsuchten Wohnung am [...] aus seit längerer Zeit (vgl. die Dauer des
Mietvertrags und die Angaben der Hauswartin) mit grösseren Mengen Kokain
gehandelt worden war. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der dort
sichergestellten Drogen- und Bargeldmenge, der sichergestellten Cellophanrolle
(mutmasslich Verpackungsmaterial) sowie der Aussage der Hauswartin zum intensiven
Geläuf vor der Wohnung. Zweitens ist anzunehmen, dass eine Verbindung zwischen dem
seit längerem laufenden Drogenhandel und der Beschwerdeführerin bestanden hatte,
wie sich insbesondere aus den dort aufgefundenen Frauenkleidern, dem Foto der
Beschwerdeführerin in der Wohnung, ihrer DNA-Spur auf einem Fingerling, ihrem
Verlassen der entsprechenden Liegenschaft kurz vor der Hausdurchsuchung sowie
der dargestellten Verbindung zu B____ ergibt.
4.3.5
Aufgrund
der dargelegten Indizien kann die deliktische Herkunft des vorliegend in Frage
stehenden Barbetrags bejaht werden, zumal die Beschwerdeführerin bzw. deren
Rechtsvertreter eine legale Herkunft des Geldes nicht plausibel zu behaupten
vermögen. Ohne die einzelnen Delikte hinsichtlich Ort, Zeit und Täter
umschreiben zu müssen, ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten
Vermögenswerte durch qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (gewerbsmässiger
Handel mit Betäubungsmitteln) erlangt wurden. Folglich sind die
Einziehungsvoraussetzungen gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB erfüllt.
4.4
Zu
beachten ist allerdings, dass die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB der
Verjährung unterliegt.
4.4.1
Das
Recht zur Einziehung verjährt grundsätzlich nach 7 Jahren. Sofern die Anlasstat
einer längeren Verfolgungsverjährung unterworfen ist, gilt die entsprechende
Verjährungsfrist auch für die Einziehung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Für die weiteren,
von Art. 70 Abs. 3 StGB nicht geregelten Aspekte der Verfolgungsverjährung
gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (BGE 141 IV 305 E. 1.4; BGer 6B_425/2011
vom 10. April 2012 E. 4.3; Scholl,
in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles – Kriminelle Organisationen,
Zürich 2018, Art. 70 StGB N 394).
Nicht relevant
ist im Kontext der Einziehung zugunsten des Staats die Vollstreckungsverjährung.
Denn mit der Einziehung wird das Eigentum an den Vermögenswerten direkt dem
Staat übertragen, womit sich die Frage der Vollstreckung nicht stellt (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 N 63).
4.4.2
Aus
Art. 70 StGB ergibt sich nicht, wann die Verjährung des Einziehungsrechts
beginnt. Insoweit ist Art. 98 StGB analog anwendbar. Die Verjährung beginnt
Dispositiv
demnach mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, durch
welche er den Vermögenswert erlangt. Die Verjährungsfrist für die Einziehung
beginnt somit mit jener für die Anlasstat zu laufen. Die Handlung,
welche zum Sachverhalt führt, welcher Grundlage für die Anordnung einer
Massnahme der Vermögenseinziehung bildet, ist für die Berechnung der Verjährung
irrelevant (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.4; BGer 6B_887/2016 vom 6. Oktober
2016 E. 4.4.2; Scholl, a.a.O.,
Art. 70 StGB N 397; Baumann,
Deliktisches Vermögen. Dargestellt anhand der Ausgleichseinziehung, Diss.
Zürich 1997, S. 20 Fn. 90; vgl. auch Konopatsch,
in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Art. 70 N 59).
Vorliegend ist
demnach hinsichtlich des Verjährungsbeginns auf die Anlasstat, d.h. die
qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vor dem 25. September
2006 abzustellen. Keine Anlasstaten und damit nicht relevant für den
Fristenlauf sind hingegen die Widerhandlungen, welche sich nach diesem Datum
ereignet haben. Aus ihnen kann das bereits am 25. September 2006
sichergestellte Bargeld zwangsläufig nicht im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB
«erlangt worden» sein. Damit ist insbesondere das Datum der Entdeckung der
Vorkommnisse am [...], d.h. der 9. April 2007, für die Berechnung der
Einziehungsverjährung nicht relevant.
Die
Verfolgungsverjährung wird mit dem Tag der Tatbegehung ausgelöst (vgl. Art. 98
lit. a StGB). Praxisgemäss beginnt die Verjährungsfrist am Tag nach dem
fristauslösenden Ereignis zu laufen (Zurbrügg,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 98
N 2; mit Hinweisen). Insgesamt ist daher der 25. September 2006 als
spätester Beginn der Verfolgungsverjährung zu betrachten (24. September 2006
als spätestes Datum der Anlasstat, durch welches das am nächsten Tag
sichergestellte Bargeld erlangt wurde, zuzüglich eines Tages).
Sofern die
Staatsanwaltschaft geltend machen sollte, bei der Anlasstat handle es sich um eine
tatbestandliche Einheit, die nach dem 25. September 2006 fortgedauert habe
(vgl. angefochtene Verfügung S. 5) und demnach einen späteren Beginn der
Verfolgungsverjährung aufweise (nämlich den Tag der letzten
Ausführungshandlung, z.B. den 9. April 2007, vgl. Art. 98 lit. b StGB), kann
dem nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat die Figuren des fortgesetzten
Delikts bzw. der verjährungsrechtlichen Einheit bereits mit BGE 131 IV 83 vom
10. November 2004 aufgegeben (E. 2.4). Schon vor diesem Entscheid hatte
das Bundesgericht festgehalten, dass einzelnen strafbaren Handlungen eines
gewerbsmässigen Delikts keine verjährungsrechtliche Einheit bilden könnten (BGE 124 IV 59; vgl. zum Ganzen auch Zurbrügg,
a.a.O., Art. 98 N 16 ff.). Es bleibt daher beim (spätesten) Fristbeginn
per 25. September 2006.
4.4.3 Hinsichtlich
der Dauer der Verfolgungsverjährungsfrist ist zu ermitteln, ob die hier in
Frage stehende Anlasstat eine Verjährungsfrist von mehr als 7 Jahren aufweist.
Trifft dies zu, so richtet sich der Eintritt der Einziehungsverjährung nach
dieser Frist (Art. 70 Abs. 3 StGB).
Art. 19
Abs. 2 BetmG sieht für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG eine
Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Die Fassung von
Art. 19 BetmG, welche am 24. September 2006 galt, sah für «schwere Fälle»,
insbesondere den gewerbsmässigen Handel, ebenfalls eine Strafe von mindestens
einem Jahr Zuchthaus oder Gefängnis vor (Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20.
März 1975, in Kraft ab 1. August 1975 [AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I
1348]). Der Strafrahmen reicht demnach von einem bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB; dies
gilt auch für das per 24. September 2006 geltende Recht, das bis zu 20 Jahre
Zuchthaus vorsah: aArt. 35 StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März
1971, in Kraft ab 1. Juli 1971 [AS 1971 777 807; BBl 1965 I 561]).
Da das BetmG
keine speziellen Bestimmungen zur Verjährung enthält, gelten nach Massgabe von
Art. 26 BetmG und Art. 333 Abs. 1 StGB die Bestimmungen des allgemeinen
Teils des StGB zur Verfolgungsverjährung. Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich
die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Bestimmungen zur
Verfolgungsverjährung anwendbar sind, es sei denn, neuere Bestimmungen sähen
ein milderes Verjährungsrecht vor (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. auch zur
Anwendbarkeit der lex mitior im Kontext der Einziehungsverjährung Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB
N 398). Damals wie heute sah bzw. sieht das Gesetz eine
Verfolgungsverjährung nach Ablauf von 15 Jahren vor, wenn das fragliche Delikt
– wie vorliegend – eine angedrohte Höchststrafe von mehr als drei Jahren
Gefängnis oder Zuchthaus bzw. mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe
aufweist (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB, Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
5. Okt. 2001, in Kraft ab 1. Oktober 2002 [AS 2002 2993 2996 3146;
BBl 2000 2943] bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Da diese
Verfolgungsverjährungsfrist länger als 7 Jahre ist, richtet sich die Einziehungsverjährung
nach ihr (vgl. Art. 70 Abs. 3 StGB).
In Analogie zu
Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht ein, wenn vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein «erstinstanzliches Urteil» über die Einziehung getroffen
wird, namentlich in einer Einstellungsverfügung (Scholl, a.a.O., Art. 70 StGB N 394; Konopatsch, a.a.O., Art. 70 N 60). Bei einer Frist von
15 Jahren mit Fristbeginn per 25. September 2006 verjährte das Recht zur
Einziehung vorliegend am 25. September 2021, sofern nicht zuvor ein fristwahrendes
Urteil erfolgte. Die Anordnung der Einziehung erfolgte allerdings erst mit
Verfügung vom 4. April 2022 und damit nach Eintritt der
Einziehungsverjährung.
4.5 Insgesamt
ist die Einziehung der CHF 21'731.40 somit zufolge Verjährung des Einziehungsrechts
ausgeschlossen. Die Verjährung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
zwar nicht vorgebracht, allerdings ist die Beschwerdeinstanz bei ihrem
Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1
lit. a StPO).
5.
5.1 Nach
dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben. Der Beschwerdeführerin als berechtigte Person sind die
beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF 21'731.40 zurückzugeben (Art.
267 Abs. 3 StPO).
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu
erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführerin ist eine
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand
des Rechtsvertreters für die Beschwerdebegründung wird mangels Einreichung
einer Honorarnote auf vier Stunden geschätzt. Da die amtliche Verteidigung für
das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht beantragt wurde, wird dieser Aufwand
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt (vgl. AGE
BES.2020.63 vom 5. Oktober 2020 E. 6.2; BES.2021.39 vom 31. August 2021 E. 4). Demnach
ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1000.– (inklusive
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.– aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin sind die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF
21'731.40 zurückzugeben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von total CHF 1'077.– (inklusive Auslagen und 7,7 %
MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.