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Entscheid

BES.2022.54

Akteneinsicht

26. Januar 2024Deutsch8 min

2021 mit, dass sie das durch seine Strafanzeige angestossene Strafverfahren gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.54

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ Beschwerdegegner

Wohnort unbekannt

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2022

betreffend Akteneinsicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt teilte A____ mit Schreiben vom 30. August

2021 mit, dass sie das durch seine Strafanzeige angestossene Strafverfahren gegen

B____ mit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung abgeschlossen

habe. Mit Schreiben vom 31. März 2022 bat der Beschwerdeführer um

Zustellung der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft antwortete am 4. April

2022 mit Verweis auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. März 2021

(BES.2020.222) und schrieb, dass der Beschwerdeführer nicht Verfahrenspartei im

Verfahren gegen B____ sei. Ihm kämen lediglich die Verfahrensrechte eines

Anzeigeerstatters zu.

Gegen dieses

Schreiben vom 4. April 2022 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer),

vertreten durch [...], Advokat, Beschwerde erhoben. Er beantragt Einsicht in

die Einstellungsverfügung und die Akten des Strafverfahrens gegen B____. Die Staatsanwaltschaft

hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 2022 vernehmen lassen, der

Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Juli 2022 repliziert. Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte

selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich

erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104

Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380

E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12.

April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Aus der

Dispositiv

Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein

Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass

ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger

gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301

Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. BGer 1B_237/2017 vom 20. September 2017

E. 3.3). Einen Anspruch auf Begründung des Erledigungsentscheids hat der

Anzeigesteller nicht (Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 301

N 3). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der

herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO

unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die

fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll.

Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar bzw. reflexartig

verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO,

können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren

(Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (BGer 1B_576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; AGE BES.2020.209

vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.109 vom 28. August 2018 E. 1.2.2).

1.2 Der

Beschwerdeführer, damals auch durch den hier auftretenden Advokaten vertreten,

stiess bereits das Verfahren BES.2020.222 vor dem Appellationsgericht an. Im

entsprechenden Entscheid vom 15. März 2021 stellte das Appellationsgericht in

Erwägung 2.2.1.3 fest, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen B____

als Anzeigesteller gelte. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend, da er

lediglich Anzeigesteller ist, nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

1.3 Der

Beschwerdeführer macht zudem geltend, falls die Akteneinsicht nicht der StPO

unterliege, sei der für die Verfolgung zuständig gewesene Staatsanwaltschaft

gestützt auf «§§ 8 und 33 Abs. 2 der Verordnung über die Zusammensetzung,

Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (257.120)» zur Verfügung

über die Akteneinsicht zuständig. Diese unterliege dann der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zudem sei er gemäss «§§ 8 und 13 VRPG» zur

Beschwerde legitimiert (Beschwerdeschrift, Ziff. 1.4, act. 2). In seiner Replik

bringt der Beschwerdeführer zudem hervor, dass sein Schreiben vom 31. März 2022

als Gesuch im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260)

zu interpretieren sei (Replik, Ziff. 3.3, act. 7).

1.3.1 Nach

Abschluss des Strafverfahrens richtet sich die Akteneinsicht nach dem

kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzrecht (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai

2021 E. 3.3.2; Hans/Wiprächtiger/Schmutz,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 101 StPO N 4; Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage

2020, Art. 101 RZ 1a f.). Das Strafverfahren gegen B____ ist rechtskräftig

abgeschlossen (Beilage 1, act. 5). Dementsprechend richtet sich die

Akteneinsicht nach dem kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzrecht.

1.3.2 §

8 und § 33 der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse

der Staatsanwaltschaft (SG 257.120) sind nicht einschlägig. Sie betreffen die

akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie die

Bewaffnung. Der Beschwerdeführer hätte korrekterweise nach § 31 ff. des

IDG verfahren müssen. Selbst, wenn sein Schreiben (Beilage 2, act. 5) bereits

als Gesuch zu interpretieren wäre, hätte er nach § 33 Abs. 4 IDG eine

anfechtbare Verfügung verlangen müssen, was nicht geschehen ist. Mangels

besonderer Bestimmungen im Informations- und Datenschutzgesetz hätte der Beschwerdeführer

dann zunächst nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und

dann des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) vorgehen müssen. Diese Bestimmungen und der damit verbundene

Instanzenzug können nicht einfach umgangen werden, weswegen auf die Beschwerde

auch in dieser Hinsicht nicht einzutreten ist.

2. Selbst,

wenn auf die strafprozessuale Beschwerde einzutreten wäre, müsste sein Antrag

um Einsicht in die Akten und der Einstellungsverfügung abgewiesen werden. Ein

Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass

ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren

eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen

ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger

gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301

Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. E. 1.1 und 1.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft

teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2021 mit, dass sie das

Strafverfahren gegen B____ mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen hatte

(Beilage 1, act. 5). Seinem Informationsanspruch kam die Staatsanwaltschaft mit

Schreiben vom 30. August 2021 nach.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer stellt den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Verbeiständung. Auch die ordentlichen und ausserordentlichen

Kosten seien zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuerlegen.

3.2 Betreffend

die strafprozessuale Beschwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits

seit dem Entscheid BES.2020.222 vom 15. März 2021 Kenntnis von seiner Stellung

als Anzeigeerstatter im Strafverfahren gegen B____ hat (vgl. E. 1.2 hiervor).

Die mit dieser Stellung verbundenen Rechte dürften dem Beschwerdeführer resp.

seinem Vertreter bewusst gewesen sein. Zusätzlich wurde ihm mit Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 31. August 2021 mitgeteilt, dass das Strafverfahren

gegen B____ rechtskräftig abgeschlossen war. Dem Beschwerdeführer hätte unter

diesen Umständen von Beginn an klar sein müssen, dass die Strafprozessordnung

ihm als reiner Anzeigesteller keine Akteneinsicht gewährt und zum anderen nach

dem IDG zu verfahren ist, mithin die strafprozessuale Beschwerde offensichtlich

aussichtslos ist.

3.3 Auch

für die «Beschwerde gemäss VRPG» ist von offensichtlicher Aussichtslosigkeit

auszugehen, wurde doch das gesamte Verfahren nach IDG, OG und VRPG übergangen.

3.4 Der

Antrag auf unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Verbeiständung und

Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdegegners ist somit abzuweisen.

4. Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen

Kosten zu tragen, welche in Anwendung von § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 500.– festzulegen

sind. Zufolge des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine

Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.