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Entscheid

BES.2022.55

Verlängerung der stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) (BGer 6B_290/2023 vom 14. März 2023)

27. Oktober 2022Deutsch45 min

Amtshandlung und in Berücksichtigung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2022.55

ENTSCHEID

vom 27.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian

Lindner

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...],

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug

Beschwerdegegner

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss des Strafgerichts

vom 29. März 2022 (SG.2021.199)

betreffend Verlängerung der

stationären Massnahme

(Art. 59 Abs. 4 StGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

I.

Vorgeschichte, Hintergrund

Mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2017 wurde A____ wegen

versuchter Tötung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer

Amtshandlung und in Berücksichtigung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit

zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Gestützt auf ein

in jenem Verfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 12. April 2017,

welches ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

attestiert, schob das Gericht den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe

zugunsten einer Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art.

61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf (Akten S. 131 ff).

Im Zusammenhang

mit dem Schuldspruch wegen versuchter Tötung hatte es das Strafgericht (vgl.

Urteil E. II.2) für erstellt erachtet, dass es am Abend des 8. Januar

2017 in einer gemeinschaftlich genutzten Küche in der von A____ bewohnten

Wohngemeinschaft zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dieser und

einem Mitbewohner kam, bei welcher A____ üble Beschimpfungen ausgestossen habe,

was der Mitbewohner seinerseits mit dem Schimpfwort „bitch“ quittiert

habe. Darauf habe A____ die Küche verlassen und sei wenig später mit einem

Messer mit einer relativ breiten und rund 8 cm langen Klinge in ihrer hoch

erhobenen Hand in den Raum gekommen und mit dem Satz „I will fucking kill

you“ auf den Mitbewohner zugestürmt, der, mit Kochen beschäftigt, ihr in

diesem Moment den Rücken zugedreht habe. A____ habe ihren Arm mit dem Messer

schon in Richtung seines Körpers geführt, als es einem weiteren Mitbewohner im

letzten Moment gelungen sei, dazwischen zu gehen, A____ an den Handgelenken zu

packen und zurückzudrängen, so dass es ihr nicht mehr möglich war, die Stichbewegung

aus- beziehungsweise zu Ende zu führen. Für das Strafgericht stand dabei ausser

Zweifel, dass A____ ohne die Intervention dieses zweiten Mitbewohners zugestochen

hätte. Diesem sei es schliesslich auch gelungen, beruhigend auf A____ einzuwirken,

so dass diese zunächst wieder in ihr Zimmer zurückkehrt sei, von wo aus sie allerdings

nur wenig später, erneut mit einem Messer bewaffnet, wieder zur Küche gekommen

sei und hineinzugelangen versucht habe, was sie allerdings nicht geschafft habe,

weil die beiden Mitbewohner die Türe zugedrückt hätten. Daraufhin habe A____ die

Liegenschaft verlassen.

Gestützt auf ein

ergänzendes psychiatrisches Gutachten vom 8. Oktober 2018 von Dr. med. B____

(Akten S. 858 ff.), welches A____ in Abänderung der ursprünglichen

Diagnose stattdessen neu eine undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden,

katatonen und hebephrenen Anteilen (ICD-10 F 20.3) attestiert, hob das

Strafgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2019 die Massnahme für junge

Erwachsene auf und ordnete an ihrer Stelle eine stationäre therapeutische

Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (Akten S. 652 ff.).

Mit Entscheid

vom 20. Juni 2019 hiess das Appellationsgericht das Revisionsgesuch von A____

betreffend das Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2017 insoweit gut, als

es den Schuldspruch wegen versuchter Tötung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung

und Hinderung einer Amtshandlung und die Verurteilung zu 2 Jahren

Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe aufhob und A____ in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 StGB, d.h. infolge Schuldunfähigkeit, von den genannten Vorwürfen

freisprach (Akten S. 666 ff).

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar

2019 bestätigte das Appellationsgericht mit Entscheid vom 6. September 2019

die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene sowie die Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB, befristete

deren Dauer indes auf 3 Jahre (ab 29. Januar 2019) (Akten S. 107 ff).

A____ war seit

ihrer Anhaltung am 11. Januar 2017 zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel

untergebracht worden, wobei sich im Verlaufe ihrer Inhaftierung Krisen häuften,

welche ihre Hospitalisierung teils in den X____ [...], teils im [...]spital

Basel erforderten. Vom 12. März bis 25. September 2018 war sie im Rahmen

einer Krisenintervention in der Station [...] untergebracht, und anschliessend

wieder im Untersuchungsgefängnis in Basel. Seit dem 19. Oktober 2018

befand sich A____ in der Psychiatrischen [...]klinik Y____. Am 3. September

2019 konnte sie in die X____ eintreten, wo sie sich seither aufhält. Die

bedingte Entlassung wurde A____ am 4. März 2021 verweigert (Akt. S. 1000 ff).

Am 6. Oktober 2021 wies der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) zudem ein Gesuch

um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ab (Akt. S. 1071 ff.);

der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20.

Januar 2022 abgewiesen (VGE VD.2021.235).

II.

Aktuelles Verfahren

Die Höchstdauer

der vom Appellationsgericht auf 3 Jahre festgelegten stationären Massnahme war

am 28. Januar 2022 erreicht. Das Strafgericht hat, auf Antrag des SMV, die

stationäre Massnahme um weitere 5 Jahre zu verlängern, die stationäre

therapeutische Behandlung mit Beschluss vom 29. März 2022 um 3 Jahre

verlängert (act. 1).

Gegen diesen

Beschluss hat A____ durch ihre Rechtsvertretung am 21. April 2022 fristgerecht

Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und die Abweisung des Verlängerungsantrags des SMV; eventualiter sei dem

Verlängerungsantrag um maximal ein Jahr stattzugeben. Alles unter

o/e-Kostenfolge (act. 2). Am 31. Mai 2022 hat der SMV zur Beschwerde Stellung

genommen und deren kosten- und entschädigungsfällige Abweisung verlangt

(act. 5). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 31. Mai 2022

mitgeteilt, dass sie weiterhin als Partei konstituiert bleibe, aber auf

Stellungnahme und Antrag verzichte und stattdessen auf die Ausführungen und

Anträge des SMV verweise (act. 6). Der SMV hat mit Eingaben vom

7. Oktober, 18. Oktober und 25. Oktober 2022 die seit dem 21. März

2022 ergangenen relevanten Vollzugsakten und u.a. den Therapieverlaufsbericht

der X____ vom 13. Oktober 2022 eingereicht (act. 8 ff.).

An der

mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht am 27. Oktober 2022 haben

die Beschwerdeführerin mit ihrem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, sowie

Dr. [...], Amt für Justizvollzug, SMV, teilgenommen. Die Begleitbeiständin

der Beschwerdeführerin war ebenfalls anwesend. Der fakultativ geladene

Vertreter der Staatsanwaltschaft hat nicht teilgenommen. Zunächst ist die

Beschwerdeführerin befragt worden. Die behandelnde Psychologin, Dr. C____, und

der Oberarzt, Dr. D____, beide X____, sowie der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. E____, sind danach als Zeugin respektive als Zeugen

befragt worden. Dr. med. B____ hat als Sachverständige Auskunft erteilt. Die

Begleitbeiständin der Beschwerdeführerin hat sich ebenfalls geäussert. Der

amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin und der Vertreter des SMV sind zum

Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die

Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und die eingereichten Plädoyernotizen

verwiesen.

Die weiteren

Tatsachen und die detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit

für den Entscheid von Bedeutung, aus dem erstinstanzlichen Beschluss und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche

Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1

Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), weshalb die Beschwerde

nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige

Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]).

1.2

Die

Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb sie zur Beschwerdeführung

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Beschwerden

werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397

Abs. 1 StPO). Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem

angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für die Beschwerdeführerin hat

in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine Beschwerdeverhandlung

stattgefunden. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschluss des

Appellationsgerichts im Anschluss an die Beratung mündlich eröffnet und kurz

begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.

2.

2.1

Das

Strafgericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der

Antrag des SMV teilweise gutzuheissen und die stationäre Massnahme um weitere 3

Jahre zu verlängern sei. Es ist dabei der Einschätzung der Behandler der X____

und insbesondere auch der Sachverständigen gefolgt, wonach bei der Beschwerdeführerin

jenseits eines eng strukturierten und geschützten Rahmens von einer nach wie

vor sehr ungünstigen Rückfallprognose auch hinsichtlich schwerwiegenderer

Straftaten auszugehen sei.

Nach Auffassung

des Strafgerichts steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer psychischen Beeinträchtigung behandlungsbedürftig und eine Intervention

auch im Hinblick auf das nach wie vor bedeutsame Rückfallrisiko unabdingbar sei

und eine therapeutische Einflussnahme somit erforderlich bleibe. Allerdings erschwere

es die durch weitere ungünstige Faktoren zusätzlich belastete schwere

Ausprägung der Erkrankung der Beschwerdeführerin, nur schon geringe

Fortschritte zu erzielen. Es stelle sich die Frage, ob auf dem eingeschlagenen

Weg mit Blick auf den mit einer Massnahme angestrebten Zweck einer deutlich

positiven Entwicklung in Bezug auf die Erkrankung und insbesondere auch in

Bezug auf die Verringerung der Rückfallgefahr überhaupt (noch) spürbare

Ergebnisse erzielt werden könnten. Die laut Behandlern der X____ nunmehr

bestehende erhöhte therapeutische Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin erscheine

diesbezüglich sehr vage. Soweit die Sachverständige die Möglichkeiten derzeit noch

nicht als erschöpft erachte und namentlich mit der bisher nicht erfolgten

Anwendung nichtinvasiver Stimulationsverfahren noch Methoden in Aussicht stelle,

mit denen allenfalls eine Besserung erzielt werden könnte, wirke dies durchaus plausibel.

Indessen sei zu berücksichtigen, dass es die Sachverständige perspektivisch als

unrealistisch erachte, im aktuellen Rahmen noch eine relevante Verbesserung zu

erreichen, wenn eine solche nicht in einem angemessenen, von ihr auf bis zu 12

Monate veranschlagten Zeitraum eintrete. Sollten nach Ablauf eines solchen

Zeitraums derlei Fortschritte ausbleiben und keine anderweitigen

aussichtsreichen Therapieansätze mehr bestehen, werde deshalb die Eignung der

stationären Massnahme verneint und der Fokus auf die Etablierung eines Settings

in der von der Sachverständigen vorgezeichneten Form gelegt werden müssen. Der

von der Sachverständigen dafür veranschlagte Zeitbedarf von rund 3 Jahren

erscheine realistisch. Eine unvorbereitete Beendigung der Massnahme mit

Entlassung der Beschwerdeführerin in ein gänzlich ungeschütztes Milieu könne auch

angesichts des Rückfallrisikos keine Option sein. Sollte die Eignung der

Massnahme nach Ablauf des von der Sachverständigen genannten Zeitraums von rund

einem Jahr nicht mehr gegeben sein, komme deren unmittelbare Aufhebung

dannzumal deshalb nicht in Frage. Vielmehr seien entsprechende Vorkehrungen im

Hinblick auf eine Unterbringung in einer geschützten Wohneinrichtung mit

begleitender therapeutischer Unterstützung unabdingbar. Diese Bemühungen nähmen

eine gewisse Zeit in Anspruch. In Berücksichtigung all dessen erweise sich eine

Verlängerung der stationären Massnahme um die Dauer von 3 Jahren nicht nur als

erforderlich, sondern auch als ausreichend und angemessen.

2.2

In

der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor

an einer schweren psychischen Erkrankung leide, welche nicht als geheilt

bezeichnet werden kann, und dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen

Delikte mit ihrer psychischen Erkrankung in Zusammenhang gestanden haben. Es wird

indes bestritten, dass heute noch die Gefahr bestehe, dass die

Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung schwere Straftaten begehen würde. In

diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, die Ausführungen der Sachverständigen

zur Legalprognose seien reine Mutmassungen und nicht durch objektivierbare

Feststellungen gedeckt. Seit Oktober 2021 seien trotz herausfordernder Situationen

keine aggressiven Handlungen mehr vorgekommen. Insgesamt lägen keine Gründe für

eine schlechte Legalprognose vor und habe die Sachverständige den

gesundheitlichen Verlauf falsch gewürdigt, weshalb nicht auf ihre Einschätzung abgestellt

werden könne. Da keine Fremdgefährdung, sondern lediglich Eigengefährdung

vorliege, dürfe die Massnahme nicht länger aufrechterhalten werden. Es bestehe

nur dann allenfalls Rückfallgefahr, wenn man die Beschwerdeführerin einfach

sich selbst überlassen würde, was aber bei einer Aufhebung der stationären

Massnahme nicht der Fall sei. Denn bei einer Aufhebung der Massnahme sei es

gerechtfertigt, eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) anzuordnen, wo die

Beschwerdeführerin auf die dannzumal geeignete Station zu verlegen sei. Mit

Bezug auf die schwere Einschränkung der persönlichen Freiheit der

Beschwerdeführerin einerseits und auf die potentielle Gefahr für die

Öffentlichkeit anderseits erscheine es unverhältnismässig, die

Beschwerdeführerin, welcher seit dem 11. Januar 2017 die Freiheit entzogen sei,

weiterhin einzusperren, zumal die Bedingungen in der Station [...] der X____ härter

seien als in einer normalen Vollzugsanstalt. Falls die Massnahme um weitere 3

Jahre verlängert werde, bestehe auch das Risiko, dass die Beschwerdeführerin

sich auch dannzumal immer noch in den X____ befinde.

2.3

Der

SMV hält zusammengefasst fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

nach wie vor an einer schweren psychischen Erkrankung leide, und dass die

Anlasstat mit dieser psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehe. Die

Weiterführung der Massnahme sei derzeit sowohl geeignet als auch erforderlich,

um die Legalprognose noch wesentlich zu verbessern. Dies gelte auch für den

Fall, dass in naher Zukunft keine weiteren Behandlungserfolge im klinischen

Setting zu erwarten wären und es darum gehe, ein möglichst eng strukturiertes

betreutes Wohnen inklusive einer forensisch-psychiatrischen Anbindung

aufzugleisen und dieses auf die Stabilität und Nachhaltigkeit hin ausreichend

zu erproben. Hierfür bedürfe es einer Verlängerung der Massnahme um drei Jahre.

Angesichts der gefährdeten Rechtsgüter und des überdurchschnittlich hohen

Rückfallrisikos bei einer unvermittelten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug überwiege

das öffentliche Interesse, d.h. hier die öffentliche Sicherheit, das

individuelle Interesse der Beschwerdeführerin an einer uneingeschränkten

Lebensgestaltung. Die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme um 3

Jahre sei deshalb verhältnismässig.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss

Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene

Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Für den Fristenlauf ist auf

das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn

die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus

angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Sind die Voraussetzungen

für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren, respektive wie hier nach Ablauf

einer allenfalls kürzeren angeordneten Frist, noch nicht gegeben und ist zu erwarten,

durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und

Vergehen begegnen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung

der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

Erweist sich die

Massnahme bei der gerichtlichen Überprüfung, namentlich im Hinblick auf den psychischen

Zustand der betroffenen Person und deren Rückfallgefährlichkeit,

Dispositiv

nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie demnach um

jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Dabei ist, über die ordentliche

Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde

Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139

E. 2.1; Heer, in Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 59 N 127a; Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar,

4. Aufl. 2021, Art. 59 N 15) (BGE 135 IV 139 E. 2.1).

Die im Gesetz

vorgesehene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin

zusammengefasst insbesondere an zwei Bedingungen an (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1,

E. 2.3.1): Sie erfordert einerseits, dass die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also

noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., § 9 Rz. 1.22; Heer, a.a.O. Art. 62 N

23). Andererseits muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden

können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit

der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und

Vergehen begegnen lasse.

3.1.2 Das

Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine

Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als

solche verkürzt, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute

gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche

Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 6 E. 2.2). Die effektive

Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten

ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer

Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist

oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3;

vgl. auch krit. Heer, a.a.O., Art.

59 N 123 m.w.H.).

3.2

3.2.1 Bevor

auf die Voraussetzungen der Verlängerung der Massnahme eingegangen wird, ist vorweg

die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Das

Appellationsgericht kann sich dafür auf breite und aktuelle Grundlagen stützen.

3.2.2

3.2.2.1 Der

Gesetzgeber schreibt in Art. 56 Abs. 3 StGB nicht zwingend eine neue

Begutachtung im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung der Massnahme vor.

Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auf ein früheres Gutachten in

Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt werden (BGE 135 IV 139 E.

2.1; BGer 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.3.3; Heer, a.a.O., Art.59 N 127 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2.2 Es

liegt ein Gutachten vom 20. Oktober 2018 vor (Akten S. 458), in welchem sich

die Sachverständige Dr. B____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausführlich insbesondere

mit der Diagnose und der Legalprognose auseinandergesetzt und sämtliche

relevanten Fragen fundiert und sachgerecht behandelt hat. Im Gutachten werden sämtliche

(damals) entscheidrelevanten Aspekte ausreichend beleuchtet und dargelegt, so

insbesondere auch das allgemeine, statistische sowie insbesondere das

individuelle Rückfallrisiko der Beschwerdeführerin sowie die Behandlungsmöglichkeiten

und -aussichten. Es finden sich vertiefte Ausführungen zur standardisierten

Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale und eine ausführliche

Beurteilung des konkreten Risikos neuer Gewaltstraftaten anhand eines

anerkannten Prognoseinstrumentes. An der Verhandlung des Strafgerichts vom

29. Januar 2019 und an der Verhandlung des Appellationsgerichts vom

6. September 2019 hat die Sachverständige diese Aussagen ergänzt und

aktualisiert (vgl. dazu auch AGE BES.2019.121 vom 6. September 2019). Aus den

differenzierenden schriftlichen und mündlichen Äusserungen der Sachverständigen

ergibt sich zusammengefasst insbesondere, dass bei der Beschwerdeführerin eine

schwere psychische Störung vorliegt und ein beachtliches mittel- und

langfristiges Rückfallrisiko für gefährliche Gewaltdelikte besteht, welches eng

an den Verlauf der schizophrenen Erkrankung gebunden ist, dass die Beschwerdeführerin

behandlungsbedürftig ist, insbesondere um der Rückfallgefahr zu begegnen, und

dass eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gemäss Art.

59 StGB notwendig und geeignet ist.

3.2.2.3 Für

die Entwicklung der Beschwerdeführerin respektive ihrer Gesundheit seither liegen

aktuelle mündliche Ausführungen der Sachverständigten Dr. B____ an den

Verhandlungen vor Strafgericht und vor Appellationsgericht vor. Die

Sachverständige hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 3. Januar

2022 und am 12. Oktober 2022 besucht und mit ihr Gespräche geführt. Sie hat

sich an den Verhandlungen zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin, zum

Verlauf der bisherigen Behandlung, zu Notwendigkeit und Erfolgsaussichten der

weiteren Behandlung und insbesondere auch differenzierend zu Art und

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten der Beschwerdeführerin

geäussert und in diesem Zusammenhang mehrere Szenarien aufgezeigt.

3.2.2.4 Weiter

liegen ausführliche und nachvollziehbare Therapieberichte des Behandlungsteams

der X____ vor, und die behandelnde Psychologin sowie der behandelnde Arzt haben

sich an der Verhandlung vor zweiter Instanz ebenfalls ergänzend und

aktualisierend geäussert. Schliesslich hat auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin

an der Verhandlung vor Appellationsgericht als Zeuge seine Einschätzung der

Situation und Empfehlungen abgegeben. Dem Gericht liegen somit umfassende und

aktuelle Grundlagen für den Entscheid über eine Verlängerung der Massnahme vor.

3.2.3

3.2.3.1 Die

Beschwerdeführerin wird, wie im angefochtenen Beschluss detailliert dargelegt

wird, seit ihrem Eintritt in die Psychiatrische Klinik Y____ resp. seit ihrem

Übertritt in die X____ [...] einer intensiven multimodalen psychiatrisch-psychotherapeutischen

und medikamentösen Behandlung unterzogen. Laut Therapieverlaufsbericht vom 6.

Dezember 2021 ist, nachdem es zuvor bis zum Zeitpunkt des vorangegangenen

Verlaufsberichts vom 28. Juni 2021 (Akt. S. 1056 ff., Ziff. 2.3) lediglich zu

einer leichten Besserung der Psychopathologie hinsichtlich der affektiven

Anteile gekommen war, mit der Hinzugabe eines weiteren Antipsychotikums Mitte

Oktober 2021 eine sukzessive, merkliche Verbesserung in der schizophrenen

Produktivsymptomatik sichtbar geworden (Ziff. 2.3, 3.1, 4.8). Die allerdings weiterhin

bestehende Symptomatik habe es der Beschwerdeführerin bisher verunmöglicht,

ihre Krankheit umfassend zu verstehen. Die im bisherigen Massnahmenzeitraum

erzielten kleinen Fortschritte hätten zu keiner substantiellen Risikominderung

geführt; die Legalprognose bei Entlassung in einen offenen, unstrukturierten

Rahmen sei unverändert als ungünstig einzustufen. Von besonderer Relevanz seien

dabei die Anlasstat, da diese massgeblich durch die psychische Erkrankung

beeinflusst gewesen sei, die Persönlichkeit resp. vorhandene psychische Störung

sowie deren Behandelbarkeit, da diese durch eine langanhaltende und

chronifizierte Symptomatik mit Symptomen von Misstrauen, aggressiver

Gereiztheit und reduzierter Impulskontrolle gekennzeichnet sei, ein Konnex zum

Anlassdelikt bestehe und die Erkrankung bisher schlecht auf antipsychotische

Behandlungsversuche angesprochen habe, sowie der soziale Empfangsraum von A____

mit fehlender stützender und tragfähiger Einbindung in ihre Familie oder in

Freundschaften. Eine Verringerung des Risikos würde zumindest eine

Stabilisierung der erzielten Symptomreduktion und bestenfalls eine weitere

Remission mit einem adäquaten Umgang mit Restsymptomatik voraussetzen (Ziff. 4.12,

6.3).

Seither und auch

seit der vorinstanzlichen Verhandlung sind weitere kleine Fortschritte zu

vermerken. Gemäss Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 10. Mai 2022

(act. 9) lasse sich aus Äusserungen der Beschwerdeführerin auf die Entwicklung

einer gewissen Krankheitseinsicht schliessen. Die Operation eines

eingewachsenen Zehennagels und eine Zahnextraktion hätten allerdings zur

Überforderung der Beschwerdeführerin und in der Folge zu mehr psychotischen

Symptomen geführt, weshalb die Medikamentendosis erhöht worden sei. Eine

weitere Optimierung der medikamentösen Einstellung sei einzig noch mit Clozapin

möglich, wobei die Beschwerdeführerin bei Einnahme dieses Medikamentes mit

einer Myokarditis reagiert habe, so dass ein weiterer Behandlungsversuch damit ausgeschlossen

sei. Aktuell werde die Beschwerdeführerin weiterhin dabei unterstützt, ein

Krankheitsgefühl zu entwickeln und zu lernen, die Symptome der Erkrankung

richtig einzuordnen, da sie diese oft für Nebenwirkungen der Medikamente halte.

Die Psychoedukation sei weiter zu vertiefen und der Beschwerdeführerin sei eine

Selbstreflexion zu ermöglichen. Spätestens in einem Jahr sei zu prüfen, ob der

weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in den X____ sinnvoll sei oder ob die

Versetzung in das Zentrum Z____ anzustreben sei.

Laut

Therapieverlaufsbericht vom 13. Oktober 2022 (act. 11) hat sich die

Beschwerdeführerin mehrheitlich gut gestimmt und häufig humorvoll gezeigt, mit

kurzzeitigen dysphorischen Einbrüchen, bei denen sie sich zunehmend besser habe

abholen lassen. Hinsichtlich der schizophrenen Symptomatik hätten sich

weiterhin zwischenzeitliche Exazerbationen, d.h. Verschlechterungen der

Symptome, gezeigt, wobei sich das Zustandsbild insgesamt etwas stabilisiert

habe. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin unter den bekannten Symptomen

gelitten, wobei sie die beleidigenden und zum Suizid auffordernden Stimmen und

die Augenkrämpfe am meisten beeinträchtigten. Deswegen bestehe auch

Eigengefährdung. Die Beschwerdeführerin könne diese Symptome zwar teilweise

selbst der Schizophrenie zuordnen und sich dann auf ein entsprechendes

Management einlassen; sie bitte andererseits aber teilweise um Reduktion der

Medikamentendosis, weil sie die Symptome den Nebenwirkungen der Medikamente zuschreibe.

Abgesehen von der Absetzung des Haldols sei es zu keinen pharmakologischen

Anpassungen gekommen. Die einzelbegleiteten Ausgänge mit der Patientengruppe

seien gut verlaufen. Es habe unterdessen eine Begleitbeistandschaft errichtet

werden können, obwohl die Beschwerdeführerin wegen der ablehnenden Haltung

ihrer Familie zunächst teilweise eine ambivalente Haltung dazu gezeigt habe.

3.2.3.2 Die

behandelnde Psychologin Dr. C____ hat an der Verhandlung vor

Appellationsgericht entsprechend festgehalten (Protokoll S. 4 ff.), dass

es seit 2019 ein harziger Verlauf mit ganz kleinen Schritten gewesen sei. Es

seien aber Fortschritte erfolgt, auch noch im Verlaufe des letzten Jahres. Die

Beschwerdeführerin setze sich mehr mit der Krankheit Schizophrenie auseinander,

das kippe aber auch wieder. Sie leide noch stark unter den täglich auftretenden

Stimmen, die sehr abwertend seien und sie zum Suizid aufforderten; es bestehe

deshalb nach wie vor Eigengefährdung. Im engen, vor Alltagssituationen

geschützten Setting sei die Beschwerdeführerin ziemlich stabil, es könne aber

immer wieder zu Symptomzunahmen kommen, wobei es im Vergleich zum Anfang besser

geworden sei. Sie wolle die Medikamente immer wieder absetzen, verweigere diese

aber nicht mehr. Seit Oktober 2021 habe es, abgesehen von einem kleinen Vorfall,

keine Fremdaggression mehr gegeben, jedenfalls keine akute Situation mehr. Seit

ein paar Wochen sei ein begrenztes Symptommanagement möglich. Angesichts der

geringen Fortschritte sei davon auszugehen, dass es noch «einen ziemlichen

Moment» dauere, bis die Beschwerdeführerin austreten könne. Eine Deliktsarbeit

sei aufgrund der aktuellen Symptomatik nicht möglich, die Beschwerdeführerin

könne nicht einordnen, wie es ihr damals gegangen sei, und bagatellisiere die

Tat mit dem Hinweis, es sei ja eigentlich nichts passiert.

Der betreuende

Oberarzt Dr. D____ (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 6 ff.) bestätigt,

dass aktuell eine leichte Stabilisierung stattgefunden habe. Bei einer

Entlassung in ein unstrukturiertes Setting, d.h. in eine Wohngruppe ohne

ständige pflegerische Kontakte und ohne regelmässige Betreuung und Kontrolle

der Medikamenteneinnahme, besteht nach seiner Einschätzung aktuell aber ein

hohes Risiko, dass die Medikamente nicht weiter eingenommen würden und dass es

zu einer Verschlechterung komme. Es bestehe ein hohes Risiko der

Eigengefährdung und – bei einem Absetzen der Medikamente und entsprechender

psychopathologischer Verschlechterung – auch ein erhöhtes Risiko für

Fremdgefährdung. Aktuell profitiere die Beschwerdeführerin stark von dem sehr engen

Setting mit engmaschiger bezugspflegerischer, therapeutischer und medizinischer

Betreuung. Er weist darauf hin, dass es auch auf der Station [...]

Vollzugslockerungen gebe. Die aktuelle Stufe «Einzelbegleitung» sei noch dem

Umstand geschuldet, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin akute

Eigengefährdung bestehe.

3.2.4 Nach

Auffassung des vor Appellationsgericht als Zeugen befragten Hausarztes der

Beschwerdeführerin, Dr. E____ (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 9 f.), dauert

die Behandlung bereits sehr lange. Sie scheine bis auf kleine Fortschritte zu stagnieren.

Er hält es zwar für möglich, dass es der Beschwerdeführerin in einem etwas

gelockerten Rahmen besser ginge, geht aber auch davon aus, dass sie eine

Struktur braucht. Es sollten alternative Behandlungsmöglichkeiten in Betracht

gezogen werden, wobei diese in sehr strukturiertem Rahmen erfolgen müssten,

zumal die Beschwerdeführerin lebenslange Medikation brauche, die überwacht

werden müsse. Er gehe nicht davon aus, dass sich in den nächsten zehn Jahren

etwas an der Situation ändere. Er zeigte sich erstaunt, dass es wenige

geeignete Institutionen für eine Anschlusslösung gibt, und hielt einen

Übertritt in ein Wohnheim innert sechs Monaten für möglich. Es sei eine

schwierige Krankheit, mit «Ups und Downs», deren Entwicklung man nicht

vorhersagen könne. Der Vater der Beschwerdeführerin könne die Diagnose nicht

akzeptieren, schiebe die Symptome auf die Medikamente und habe das Gefühl, es

handle sich um einen Justizirrtum.

3.2.5

3.2.5.1 Die

Sachverständige, Dr. B____, hat anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung

erklärt, die Diagnose sei unverändert; die Hauptdiagnose sei eine

undifferenzierte Schizophrenie, bei welcher verschiedene symptomatische Anteile

zusammenkämen, nämlich paranoide, katatone und hebephrene. Auch unter der

Behandlung sei es nicht zur vollständigen Remission gekommen. Es habe einige

kleine Verbesserungen gegeben, so sei die Beschwerdeführerin

krankheitseinsichtiger geworden, habe eine medikamentöse Behandlung und akzeptiere

diese. Unbefriedigend sei, dass sie trotz aller therapeutischer Bemühungen

nicht in einen Zustand komme, in dem sie sich nicht krank fühle. In Bezug auf

die Legalprognose hielt die Sachverständige zusammengefasst fest, insgesamt

bestehe ein hohes Risiko von erneuten Gewaltstraftaten, wobei von überwiegend

leichten bis mittleren Gewaltstraftaten auszugehen sei. Angesichts der Schwere

der Erkrankung bestünde insbesondere in einem ungenügend betreuten oder

geschützten Umfeld aber auch ein Risiko für schwerere Straftaten, mit einer

überdurchschnittlich hohen Wahrscheinlichkeit. In den nächsten 6 bis 12 Monaten

müsse sich entscheiden, ob tatsächlich die Möglichkeit bestehe, den Zustand

noch relevant zu verbessern oder nicht. Falls es möglich wäre, nichtinvasive

Stimulationsverfahren noch einzusetzen, bestehe eine Chance, dass man den Zustand

der Beschwerdeführerin verbessern könnte und dann eine andere

Rehabilitationsperspektive hätte; die Beschwerdeführerin habe ihr

Einverständnis allerdings zurückgezogen. Die Sachverständige schätzte, dass es

einen Zeitrahmen von maximal 3 Jahren brauche, um zu prüfen, ob nicht doch noch

eine Verbesserung des Krankheitszustandes möglich sei, und um gegebenenfalls eine

geeignete Anschlusslösung zu finden. Die Suche und Vorbereitung der

Anschlussplatzierung selbst sei auch eine forensisch-psychiatrische Aufgabe,

die noch aus dem jetzigen Rahmen heraus geschehen müsste (Protokoll Verhandlung

SG S. 3 ff.).

3.2.5.2 Vor

Appellationsgericht (Protokoll S. 10 ff.) hat Dr. B____ geschildert, dass sie

die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 ein weiteres Mal besucht und sich

mit ihr rund 45 Minuten unterhalten habe, bevor es dieser zu viel geworden sei.

Äusserlich sei für sie gegenüber dem letzten Gespräch (3. Januar 2022) keine

grosse Veränderung ersichtlich gewesen, die Beschwerdeführerin habe aber ein

besseres Wohlbefinden seit dem letzten Kontakt geäussert. Bezüglich Medikation sei

die Beschwerdeführerin noch ambivalent. Sie sei oft unsicher, ob es sich bei

Beschwerden um Negativsymptomatik der schizophrenen Erkrankung oder um Nebenwirkungen

der Medikation handle – dies sei tatsächlich schwierig einzuordnen. Am

schlimmsten für die Beschwerdeführerin sei die produktiv psychotische

Symptomatik, die fast immer vorhanden sei. Im Zentrum stünden dabei akustische

Halluzinationen mit kommentierenden und imperativen Stimmen, bei denen es um

Suizid gehe, und wogegen die Beschwerdeführerin ankämpfen wolle. Das Abwertende

der Stimmen nerve sie und mache sie manchmal gereizt. Wenn dann im Umfeld noch

etwas «stresse» – dies könnten Banalitäten sein, zum Beispiel der Umstand, dass

am Nachmittag mehr Pfleger und damit mehr Unruhe auf der Station seien – werde

es schwierig. Sie lerne zwar mit der Psychologin Strategien im Umgang mit den

Symptomen und könne diese einigermassen bewältigen, es sei aber ein sehr

niedriges Funktionsniveau. Die bestehenden Symptome seien zudem mit wahnhafter

Symptomatik verbunden; d.h. die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, es gebe

etwas, das mache, dass sie diese Halluzinationen habe, und sie in den Tod zu treiben

versuche.

Die optimale

Medikation sei bei Menschen mit einer partiell therapierefrektären Schizophrenie

ein lebenslanges Thema. Das aktuelle Behandlungsteam in [...] handhabe dies

unter den gegebenen Umständen sehr gut, dass die Medikation die Symptome so

weit unterdrücke, dass die Beschwerdeführerin durch den Alltag komme. Es

bestehe wenig Hoffnung, dass es mit einer Umstellung der Medikation noch zu

einem Durchbruch komme; man müsse die Beschwerdeführerin auf ihrem

Funktionsniveau therapeutisch begleiten, damit sie trotz der schweren

dauerhaften produktiven Symptomatik eine möglichst hohe Lebensqualität habe.

Die

Sachverständige betont, dass es wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin so stabilisiert

werde, dass ein Übertritt in ein betreutes geschütztes Wohnen möglich werde. Es

möge zwar scheinen, dass das aktuelle Setting – in der Woche einmal 50 Minuten

Therapie und drei Gespräche mit der Bezugsperson – sich mit etwas Engagement

auch in einem anderen Rahmen erreichen lasse. Der aktuelle Stationsalltag sei

aber milieutherapeutisch aufgezogen, d.h. jeder Moment, in dem sich die Beschwerdeführerin

auf der Station befinde, habe therapeutischen Nutzen. Das ganze Zusammenleben sei

so gestaltet, dass es ihr helfen solle, ihr Funktionsniveau in kleinen

Schritten zu verbessern. Ein Anschlusssetting müsste ähnlich funktionieren,

denn höher sei das Funktionsniveau momentan noch nicht. Ein Übertritt in ein Wohnheim

brauche einen grossen Vorlauf, so müsste noch mehr Stabilität insbesondere

punkto Selbstgefährdung erreicht werden. Man könnte durchaus die Frage stellen,

ob dies noch eine forensisch-psychiatrische Aufgabe sei. Die meisten

Institutionen, die weniger eng strukturiert als der aktuelle Rahmen in den X____

seien, setzten allerdings voraus, dass keine akute produktive psychotische

Symptomatik besteht – was bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. Auch angesichts

der bestehenden Selbstgefährdung würden viele Wohnheime die Beschwerdeführerin

nicht aufnehmen. Zur Legalprognose hat sich die Sachverständige differenzierend

geäussert und verschiedene Szenarien skizziert (dazu unten 3.4.4).

3.3

3.3.1 Es

ist nach dem Gesagten erstellt – und auch unbestritten –, dass die

Beschwerdeführerin trotz der Medikation und der bisherigen Therapie nach wie

vor an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3) mit paranoiden,

hebephrenen und katatonen Anteilen, d.h. an einer schweren psychischen Störung im

Sinne von Art. 59 StGB leidet. Die Krankheit ist unter der aufwändigen Behandlung

und trotz der Medikamente lediglich unvollständig remittiert. So haben die

Sachverständige, die behandelnde Psychologin und der behandelnde Arzt der X____

auch an der Verhandlung vor dem Appellationsgericht eindrücklich über die nach

wie vor bestehende Symptomatik berichtet, insbesondere die produktiv

psychotische Symptomatik mit den akustischen Halluzinationen mit

kommentierenden, abwertenden und imperativen Stimmen, bei welchen es um das

Thema Suizid gehe, und welche mit wahnhafter Verarbeitung verbunden seien.

3.3.2 Es

ist ausserdem festzuhalten – und ist ebenfalls unbestritten – dass die schwere

psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin mit den von ihr verübten Straftaten,

vor allem mit der versuchten Tötung, in engem Konnex steht (vgl. dazu auch AGE

BES.2019.21 vom 6. September 2019 E. 4.2). Die Verteidigung betont zwar, dass

anlässlich der versuchten Tötung niemand verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin

selbst bagatellisiert dieses Delikt ebenfalls. Es ist indes daran zu erinnern,

dass es einzig dem raschen und beherzten Eingreifen einer Drittperson zu

verdanken ist, dass die Beschwerdeführerin die bereits begonnene Stichbewegung

gegen den Rücken ihres Mitbewohners nicht zu Ende führen konnte.

3.4

3.4.1 Zu

prüfen ist weiter, ob die Fortführung der Massnahme zur Behandlung der schweren

psychischen Störung nach wie vor erforderlich ist, um der Gefahr weiterer mit

dieser Störung zusammenhängender gravierender Delikte zu begegnen, d.h. ob immer

noch Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte wie die erwähnte Anlasstat – ein

schweres Gewaltdelikt – besteht. Die Verteidigung bestreitet dies und damit die

vor-instanzliche Beurteilung der Risikoeinschätzung für künftige Delikte. Die

Beschwerdeführerin weise momentan keine Fremdgefährdung auf, und in einem engen

Setting werde dies auch künftig nicht der Fall sein. Es bestehe nur eine

Rückfallgefahr, wenn man die Beschwerdeführerin einfach sich selbst überlassen

würde. Dies wäre aber nach einer Aufhebung der stationären Massnahme nicht der

Fall.

3.4.2 Ursprünglich

hatte die Verteidigung in der Beschwerde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens

zur Frage der Legalprognose beantragt und dazu ausgeführt, es lägen insgesamt

keine Gründe für eine schlechte Legalprognose vor. Die Gutachterin habe den

gesundheitlichen Verlauf der Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 falsch

gewürdigt, weshalb nicht auf ihre Einschätzung abgestellt werden könne. Mit

Verfügung vom 3. Juni 2022 hat die Verfahrensleitung diesen Antrag auf

Erstellung eines (Ober)gutachtens zur Frage der Legalprognose vorläufig

abgewiesen, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des

Gesamtgerichts. Dieser Antrag wurde im Laufe des Verfahrens zu Recht nicht

wiederholt. Die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen zur Legalprognose

an der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Verhandlung vor

Appellationsgericht stehen in Einklang mit dem psychiatrischen Gutachten,

berücksichtigen den Verlauf der bisherigen Therapie, stützen sich auf

nachvollziehbare Kriterien, sind aktuell und schlüssig und stimmen mit der

Einschätzung des Behandlungsteams überein. Es gibt keine Gründe für die

Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur Legalprognose, zumal dem Appellationsgericht,

wie ausgeführt, umfassende und aktuelle Grundlagen vorliegen, um die Frage der

Verlängerung der Massnahme um 3 Jahre beurteilen zu können (vgl. oben

E. 3.2.2).

3.4.3 Soweit

die Verteidigung sich für ihren Standpunkt auf eine fehlende akute

Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin beruft, ist vorweg auf die begriffliche

Unterscheidung zwischen akuter Fremdgefährdung und Fremdgefährdungspotenzial im

Sinne eines forensisch-psychiatrischen Rückfallrisikos für

Aggressionsereignisse und Gewaltstraftaten hinzuweisen. Die akute

Fremdgefährdung bezieht sich auf den aktuellen Moment und die nächsten Stunden.

Der Begriff des Fremdgefährdungspotenzials bezieht sich demgegenüber auf die

Frage, ob bei einem bestimmten Menschen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu

erwarten ist, dass Ereignisse von Fremdgefährdung auftreten. Die Sachverständige

hat bei der vorinstanzlichen Verhandlung (Protokoll S. 7) nachvollziehbar und

schlüssig dargelegt, dass insbesondere aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin

und ihrer schweren Erkrankung von einem erhöhten Risiko auszugehen sei, dass

Situationen auftreten würden, in denen sie punktuell fremdgefährlich werden

würde. Hierfür würden auch wenige Momente reichen, in denen dann auch eine

gravierende Gefährlichkeit auftreten könne. Bei der Beschwerdeführerin lägen

einige ungünstige Risikofaktoren vor, wie beispielsweise der lange, chronische

Krankheitsverlauf, eine hohe Impulsivität, schwankende Therapiemotivation und

eine geringe Compliance. In psychotischem Zustand ist bei der

Beschwerdeführerin gemäss der Sachverständigen von einem relevantem Gefährdungspotenzial

auszugehen: Es bestünde dann ein hohes Risiko erneuter Gewaltstraftaten. Dass

im eng überwachten und betreuten Setting der X____, wo auf herausfordernde

Situationen wie Zahnextraktationen oder aggressives Verhalten einer

Mitbewohnerin rasch und angemessen, beispielsweise durch Anpassung der

Medikation, reagiert werden kann, in letzter Zeit keine fremdaggressiven

Handlungen mehr vermerkt worden sind, bedeutet demnach nicht, dass kein

relevantes Fremdgefährdungspotential mehr besteht.

3.4.4 An

der Verhandlung vor Appellationsgericht hat die Sachverständige für die

Beurteilung der Legalprognose differenzierend und plausibel verschiedene

Szenarien aufgezeigt.

Wenn sich die Beschwerdeführerin in einem engen

forensisch-psychiatrischen Behandlungs- und Betreuungssetting befinde, wie

aktuell in den X____, sei das Risiko von Fremdgefährdung durchschnittlich, wie

bei schizophrenen Patienten in diesem Zustand. Dass sie jemanden schwer

verletzen würde, sei in diesem Setting unwahrscheinlich – man würde

Veränderungen und Verschlechterungen rechtzeitig bemerken und reagieren können.

Schwieriger wäre das Risikoszenario, wenn die Beschwerdeführerin nun in

ein offenes psychiatrisches Betreuungssetting entlassen und dort zwischen Stuhl

und Bank fallen würde. Dieses Risiko wäre real gegeben, wenn die Massnahme aufgehoben

würde, obwohl unklar wäre, wohin die Beschwerdeführerin kommt, mit

provisorischer Unterbringung. Die Beschwerdeführerin würde durch jede

Versetzung stark belastet. Es wäre in dieser Phase mit einer Verschlechterung

zu rechnen, verbunden mit vermehrter Selbst- und Fremdgefährdung. Das würde

sich zunächst mutmasslich durch Reizbarkeit, Aggressivität und verbale

Auseinandersetzungen äussern – aber noch nicht durch schwere Straftaten. Man

würde die Beschwerdeführerin im weniger betreutem Rahmen allerdings nicht mehr

führen können, und sie würde schlimmstenfalls unbetreut irgendwo landen, sei es

auf der Strasse oder bei der Familie. Sie würde dann mutmasslich auch die

Medikamente nicht mehr nehmen, und ihr Zustand würde sich massiv

verschlechtern. In kurzer Zeit könnte dann ein hohes Risiko für schwere

Gewalttaten entstehen.

Denkbar wäre eine Zwischenvariante, d.h. eine Unterbringung in einem

geschützten Rahmen, auf einer spezialisierten Psychosestation, unter einem

zivilrechtlichen Titel. Dies sei allerdings auf Aufenthalte von maximal einigen

Monaten ausgelegt. In dieser Zeit müsste es gelingen, die Beschwerdeführerin in

einem geschützten und betreuten Wohnen zu platzieren. Es sei aber schwierig,

jemanden zu platzieren, der so unstabil ist wie die Beschwerdeführerin. Dies

würde nicht gelingen, und die Beschwerdeführerin würde in einem Drehtürmechanismus

landen.

3.4.5 Diese

Einschätzung der Sachverständigen ist nachvollziehbar und stimmt mit der

Einschätzung des behandelnden Arztes der X____ überein. Dieser ist ebenfalls

der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf das sehr enge Setting,

wie es in den X____ besteht, angewiesen ist; andernfalls bestehe das Risiko,

dass sie in einen schlechteren psychischen Zustand gerate und deshalb die

Medikamente absetze, womit sich das Risiko für fremdgefährliches Verhalten erhöhe.

3.4.6 Mit

Blick auf die bei der ursprünglichen Anordnung der Massnahme mit einlässlicher

Begründung festgestellte relevante Gefahr weiterer Straftaten und die bis dato

sehr bescheidenen therapeutischen Behandlungsprogressionen sind die

fachärztlichen Standpunkte zur Legalprognose schlüssig und nachvollziehbar. Aus

den differenzierenden Äusserungen der Sachverständigen vor Appellationsgericht

und Strafgericht, die mit der Einschätzung des Behandlungsteams übereinstimmen,

ergibt sich zusammengefasst, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein

beachtliches und langfristiges Rückfallrisiko für gefährliche Gewaltdelikte

besteht, welches relevant ansteigt, sobald sie nicht mehr in einem sehr eng

strukturierten, betreuten und überwachten Setting ist.

Die Beschwerdeführerin

ist somit nach wie vor behandlungsbedürftig, und dies nicht nur etwa aus

medizinischen und fürsorgerischen Gründen, sondern insbesondere auch, um dem beachtlichen

Rückfallrisiko auch in Bezug auf schwerwiegendere Delikte zu begegnen.

3.4.7 Nach

dem Gesagten besteht denn auch kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird

der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald

sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in

der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte Entlassung ist somit eine günstige

Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend setzt die Verlängerung der Massnahme

das Fehlen einer derartigen Prognose voraus. Es muss also eine Gefährdung

weiterhin bestehen, so dass der Betroffenen Person prospektiv noch keine

günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der

Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich die Beschwerdeführerin nach

einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren würde. Auch

wenn die Anforderungen an die Prognose hier nicht allzu streng sind, ist

offensichtlich, dass diese hier nicht erfüllt sind. Die bisher bloss

bescheidenen Fortschritte erlauben es der Beschwerdeführerin noch nicht, die

Massnahme unter einem anderen, weniger strukturierten Setting, fortzusetzen

(vgl. auch Heer, a.a.O., Art. 62 N

21; vgl. dazu auch unten E. 3.5). Auch die Verteidigung und der Hausarzt gehen

nicht von einer Entlassung in die Freiheit aus, sondern betonen, dass die

Beschwerdeführerin auf ein Setting mit enger Betreuung und auf Medikamente angewiesen

ist. In diesem Zusammenhang ist auch das ungünstige soziale Umfeld der Beschwerdeführerin

zu berücksichtigen. Ihre Familie, insbesondere ihr Vater, wollen oder können

die schwere Krankheit der jungen Frau nicht wahrhaben, negieren die Diagnose

und wenden sich offen gegen die dringend erforderliche Medikation. Sie bieten

der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Unterstützung, was das Risiko

erhöht, dass diese in einem weniger beschützenden Rahmen rasch die Medikamente

absetzt und sich in der Folge ihr psychischer Zustand verschlechtert und das

Risiko von Straftaten, darunter auch schweren Gewaltdelikten steigt. Eine

unvorbereitete Beendigung der Massnahme mit Entlassung der Beschwerdeführerin in

ein zu wenig geschütztes Milieu ist angesichts des bestehenden Rückfallrisikos,

aber auch angesichts der Suizidalität der Beschwerdeführerin, offensichtlich keine

Option.

3.5

3.5.1 Die

Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und damit die Erforderlichkeit

der Massnahme stehen ausser Frage. Weiter ist noch zu prüfen, ob die Massnahme

geeignet ist, die oben dargelegte Rückfallgefahr einzudämmen. Das heisst, es muss

zu erwarten sein, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang

stehender schwerer Delikte begegnen lässt.

3.5.2 Die

Beschwerdeführerin leidet an einer schweren Form einer therapierefrektären schizophrenen

Erkrankung und wird nun seit mehreren Jahren stationär in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik behandelt. Neben der medikamentösen

antipsychotischen Behandlung findet eine psychotherapeutische Behandlung statt.

Die Therapie ist aufwändig und erfordert von der Beschwerdeführerin viel

Geduld. Die medikamentöse Behandlung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass

die Beschwerdeführerin nach der Verabreichung des Medikamentes Clozapin eine

Myokarditis entwickelt hat, so dass eine Behandlung mit diesem mutmasslich

wirksamen Medikament ausgeschlossen ist.

Trotz langer und

aufwändiger Therapie sind bisher nur bescheidene Fortschritte erzielt worden.

Immerhin konnten in letzter Zeit offenbar eine kontinuierliche Stabilisierung

der Beschwerdeführerin, eine zunehmende Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme

und eine zunehmende Krankheitseinsicht vermerkt werden. Es hat allerdings noch

keine eigentliche Trendwende hin zu einer Gesundung der Beschwerdeführerin

stattgefunden. Während es bei der medikamentösen Behandlung kaum noch

Optimierungsmöglichkeiten gibt, sind bei der psychotherapeutischen Behandlung

und Edukation, d.h. bei der Unterstützung der Beschwerdeführerin, mit ihrer

schweren Krankheit und den entsprechenden Symptomen umzugehen, durchaus

Fortschritte zu vermerken und weiterhin zu erwarten. Eine Möglichkeit

nichtinvasiver Stimulationstherapien, mit denen Fortschritte erzielt werden

könnte, besteht zwar, ist aber sehr vage, zumal die Beschwerdeführerin nicht damit

einverstanden ist.

Die

Sachverständige zeigt sich skeptisch, dass es zu einem eigentlichen Durchbruch

mit einer Gesundung der Beschwerdeführerin mit einer relevanten Verminderung

der Krankheitssymptome kommt. Sie hat aber auch festgestellt, es sei eindrücklich,

dass es der Beschwerdeführerin besser gelinge, Abstand zu den produktiven

Symptomen (akustische Halluzinationen, Stimmen) zu gewinnen. Die

Beschwerdeführerin könne nun erstmals sagen, dass das Krankheitssymptome sind

und nicht jemand, der sie «fertigmachen» will. Auch die Zugänglichkeit der

Beschwerdeführerin in der Therapie habe sich verbessert.

3.5.3 Es

stellt sich unter den gegebenen Umständen die Frage, ob auf dem eingeschlagenen

Weg mit Blick auf den mit einer Massnahme angestrebten Zweck einer deutlich

positiven Entwicklung in Bezug auf die Erkrankung und insbesondere auch in

Bezug auf die Rückfallgefahr überhaupt noch signifikante Verbesserungen erzielt

werden können und die Massnahme dementsprechend fortzusetzen ist.

Nach Auffassung

des Behandlungsteams und der Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin

derzeit noch auf eine sehr engmaschig betreute und überwachte

psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen, wie sie

ihr in den X____ angeboten wird. Die Sachverständige hat sich an der

Verhandlung vor Appellationsgericht dezidiert für die Verlängerung der

Massnahme ausgesprochen. Denn selbst wenn sich im aktuellen Rahmen in einem

angemessenen Zeitraum keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin erreichen lassen sollte, sei der Fokus auf die Etablierung

eines Settings in der von der Sachverständigen vorgezeichneten Form, d.h. in

einer geschützten Wohneinrichtung mit begleitender therapeutischer

Unterstützung, zu legen. Die Beschwerdeführerin ist im bestehenden Setting

weiter zu unterstützen und soweit zu stabilisieren, dass sie gegebenenfalls trotz

weiterhin bestehender Krankheit und entsprechender Symptome aus der

forensischen Psychiatrie erfolgreich in eine entsprechende geschützte

Wohneinrichtung übertreten kann. Nach Angaben der Sachverständigen setzen

solche Einrichtungen in der Regel voraus, dass die Eintretenden nicht

psychotisch sind und dass keine akute Eigengefährdung vorliegt – beide

Bedingungen sind bei der Beschwerdeführerin noch nicht erfüllt. Dem

Behandlungsverlauf sollte auch im Hinblick auf eine solche Platzierung in eine

entsprechende Institution des begleiteten Wohnens noch Raum gegeben werden, da

nun besser therapeutisch gearbeitet werden kann als noch vor einem Jahr. Diese

Bemühungen werden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, der von der

Sachverständigen dafür geschätzte Zeitbedarf von rund drei Jahren erscheint

realistisch. Es kann erwartet werden, dass sich mit der Fortführung der

Massnahme, auch wenn sie «nur» noch auf die Stabilisierung der

Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Eintritt in eine geschützte Wohneinrichtung

zielen sollte, der Gefahr weiterer mit der psychischen Krankheit der

Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehender schwerer Delikte auf jeden Fall

begegnen lässt.

3.5.4 Der

SMV hat beim Pflegezentrum Z____ am 25. Mai 2022 bereits ein Aufnahmegesuch für

die Beschwerdeführerin gestellt. Gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin auf

der dortigen Warteliste (vgl. 9, 13). Laut Sachverständiger würde das

Pflegezentrum Z____ den Anforderungen an eine für die Beschwerdeführerin in

Frage kommende Wohneinrichtung durchaus gerecht, weil es hohe

psychiatrisch-forensische Erfahrung hat und eng mit dem Ambulatorium der [...] zusammenarbeitet

(vgl. auch act. 13). Die Beschwerdeführerin selbst hat an der Verhandlung vor

Appellationsgericht auch geäussert, dass sie in einem Wohnheim neu anfangen

möchte (Protokoll S. 3). Angesichts der bereits erfolgten Anmeldung ist auch

nicht davon auszugehen, dass sie sich bei Ablauf der Verlängerung noch in den X____

befindet.

3.5.5 Soweit

der Hausarzt in einem anderen, offeneren Setting als den X____ die Chance einer

Besserung sieht, erklärt die Sachverständige plausibel, dass die

Beschwerdeführerin häufig daran appelliere, es sei woanders besser, was ein Ausdruck

dafür sei, dass ihr innerseelischer Zustand unerträglich sei. Bisher habe allerdings

kein Ortswechsel den gewünschten Effekt gehabt. Im Gegenteil trage die

Stabilität in den X____ derzeit noch dazu bei, dass es ihr – vergleichsweise – gut

gehe. Es lässt sich daraus schliessen, dass der Übertritt in eine andere Institution

sorgfältig vorzubereiten ist.

Zur Auffassung

der Verteidigung, einer allfälligen Fremdgefährdung könne auch bei einem

Übertritt der Beschwerdeführerin in eine offene Klinik begegnet werden, hat die

Sachverständige erklärt, dass forensisch-psychiatrische Abteilungen eine hohe

Expertise für die Behandlung psychotischer Störungen hätten und den

Sonderaspekt berücksichtigten, den betroffenen Menschen vor Rückfällen in die

Delinquenz zu schützen. Dies ist vorliegend nach wie vor erforderlich. Soweit die

Verteidigung fehlende Arbeits- und Ausgangsmöglichkeiten auf der

forensisch-psychiatrischen Abteilung moniert, ist festzuhalten, dass es für die

Beschwerdeführerin in den X____ durchaus Arbeitstherapien gibt, welche sie aber

sehr stark fordern. Eine intensivere Beschäftigung der Beschwerdeführerin oder

gar die Aufnahme einer Erwerbsarbeit erscheint derzeit nicht realistisch. Es

ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vor

Appellationsgericht bereits nach kurzer Zeit eine Pause benötigte und anschliessend

darum bat, in die Klinik zurückkehren zu können. Die Ausgangsmöglichkeiten der

Beschwerdeführerin sind derzeit wegen Suizidgefahr beschränkt; deshalb kann sie

an den Gruppenausgängen lediglich mit einer 1:1-Betreuung teilnehmen. Eine

Öffnung der Ausgänge ist durchaus ein Ziel, würde die Beschwerdeführerin

derzeit aber überfordern, was auch für einen medizinischen Laien offensichtlich

ist. Vor Appellationsgericht äusserte die Beschwerdeführerin selbst, sie wünsche

nicht mehr Ausgänge (Protokoll S. 3).

3.5.6 Nach

dem Gesagten lässt sich unter den gegebenen Umständen durch eine Verlängerung

der laufenden stationären Massnahme der Fortsetzungsgefahr angemessen begegnen.

Dies gilt auch für den Fall, dass sich in naher Zukunft keine weiteren

Behandlungserfolge im klinischen Setting mehr erzielen lassen. Dann geht es darum,

für die Beschwerdeführerin eine möglichst eng strukturierte Wohnform, inklusive

einer forensisch-psychiatrischen Anbindung, aufzugleisen und den Übertritt in

eine solche Institution auf Stabilität und Nachhaltigkeit hin sorgfältig

vorzubereiten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist, wie sich aus den obigen Ausführungen

ergibt, die forensisch-psychiatrische Abteilung der X____ nach wie vor die für

die Beschwerdeführerin geeignete Institution, auch im Hinblick auf ihre weitere

Stabilisierung für einen Übertritt in eine angemessene, begleitete Wohnform.

3.6 Unter

Berücksichtigung all dessen erweist sich eine Verlängerung der stationären

Massnahme um die Dauer von drei Jahren nach derzeitigem Stand als erforderlich

und die X____ als die geeignete Institution.

3.7

3.7.1 Im

Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Prinzip der «Verhältnismässigkeit» der

Massnahme besteht die gesetzliche Vorgabe, dass der mit ihrer Anordnung oder

Verlängerung «verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im

Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht

unverhältnismässig ist» (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit ist insbesondere auch bei der Dauer einer

Therapiemassnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde

stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen

Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine

freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität

und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten

werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim

Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der

Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1; AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober

2021 E. 3.5.1). Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren

zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu

setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie

ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten

Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene

in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine

freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt

(BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1).

3.7.2 Mit

der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass eine Verlängerung der Massnahme

um weitere drei Jahre auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit i.e.S. (noch)

standhält. Der von der Beschwerdeführerin erduldete Freiheitsentzug beläuft sich

mittlerweile auf beinahe sechs Jahre. Mit der Fortführung der stationären

Massnahme für weitere drei Jahre wird die Beschwerdeführerin dannzumal über acht

Jahre im Straf- und Massnahmenvollzug verbracht haben. Die damit verbundenen

Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit sind beachtlich und die Perspektivenlosigkeit

ihrer Situation trifft die Beschwerdeführerin hart. Die schwierige Situation

und die beschränkten Perspektiven der Beschwerdeführerin sind allerdings in

erster Linie in ihrer schweren Krankheit selbst und deren gravierenden Auswirkungen

auf ihr Leben begründet – die Beschwerdeführerin wird, unabhängig von der

strafrechtlichen Mass-nahme, auf eine engmaschige Begleitung in einer

begleiteten Wohnform angewiesen sein. Es ist auch zu berücksichtigen, dass mit

der von ihr verübten versuchten vorsätzlichen Tötung eine Anlasstat von einigem

Gewicht vorliegt und dass bei einer Entlassung in einen nur ungenügend

geschützten Rahmen die von ihr ausgehende Gefahr nicht nur für leichte bis

mittlere, sondern auch für schwerere Gewaltstraftaten überdurchschnittlich hoch

liegt und der Schutz der Allgemeinheit daher nach wie vor ein zentraler Aspekt

ist. Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällt zum

gegenwärtigen Zeitpunkt noch zugunsten der öffentlichen Sicherheit aus.

3.7.3 Es

ist auch zu berücksichtigen, dass das Appellationsgericht im Verfahren

BES.2019.121 die Massnahme im Interesse der betroffenen Beschwerdeführerin und

in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zwar lediglich für die Dauer

von drei Jahren angeordnet hatte, laufend ab dem Beschluss des

Strafgerichts vom 29. Januar 2019. Indes war in diesem Entscheid bereits explizit

vorbehalten worden, dass diese zeitliche Befristung bei der Anordnung der

Massnahme deren allfälliger Verlängerung, sofern dannzumal noch

verhältnismässig, gegebenenfalls nicht entgegenstehen würde (vgl. E.4.7.4.2). Auch

vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung der Massnahme um drei

Jahre nicht nur als erforderlich und geeignet, sondern auch als

verhältnismässig.

3.8

3.8.1 Die

Verteidigung räumt ein, dass die Beschwerdeführerin bei Aufhebung der Massnahme

aufgrund ihrer Grunderkrankung einen Schwächezustand aufweise und

selbstgefährdend sei. Dies rechtfertige es, ärztlicherseits eine Fürsorgerische

Unterbringung gemäss Art. 426 Zivilgesetzbuch anzuordnen. Dort hätte die Beschwerdeführerin

dann zunächst ein ähnlich enges Setting wie auf der Forensik, bevor geprüft würde,

ob eine Verlegung in eine stationäre Psychose-Abteilung sinnvoll oder

allenfalls eine Verlegung in einer Wohngruppe möglich sei.

3.8.2 Art.

426 ZGB bietet zunächst keine ausreichende Grundlage dafür, um eine Person

alleine deshalb fürsorgerisch unterzubringen, weil sie als fremdgefährlich

eingeschätzt wird (vgl. BGE 1445 III 441 E. 8.3 f. mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des EGMR).

Es geht hier darum,

durch die verhältnismässige Verlängerung einer erforderlichen und geeigneten strafrechtlichen

Massnahme der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit der Erkrankung der

Beschwerdeführerin stehender Gewaltdelikte angemessen zu begegnen, nachdem die

Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Anlasstat – versuchte Tötung mit

einem Messer – aufgefallen war. Dafür sind die therapeutischen Massnahmen des

Strafrechts – und nicht die auf persönliche Fürsorge gegenüber der Betroffenen

zielenden Mittel des Erwachsenenschutzes – bestimmt. Die Massnahmen des

Erwachsenenschutzes ersetzen die strafrechtlichen Vorkehren nicht; es dürfen

keine allzu hohen Erwartungen an die entsprechenden Möglichkeiten gestellt

werden (Heer, a.a.O., Art. 62c N

41). Allfällige Bemühungen im Bereich anderer Rechtsgebiete entbinden die

Strafgerichte grundsätzlich nicht von der Anordnung von strafrechtlichen

Massnahmen, die an und für sich angezeigt sind; insoweit geht das Strafrecht

solchen vor (Heer, a.a.O, Art. 56a

N 4). Ausserdem darf das Gericht nicht auf eine notwendige und

verhältnismässige strafrechtliche Massnahme verzichten im Hinblick auf eine –

allenfalls – weniger belastende ausserstrafrechtliche Massnahme, denn es kann

im Falle, dass die ausserstrafrechtliche Massnahme – hier des

Erwachsenenschutzes – scheitert, gar nicht mehr reagieren (vgl. BGer

6B_343/2015 E. 2.2.3; Heer, a.a.O., Art. 56a N 4).

Unter diesen

Umständen ist hier eine Fürsorgerische Unterbringung (statt einer Verlängerung

der stationären Massnahme) derzeit offensichtlich nicht angebracht, zumal die

Voraussetzungen für eine Verlängerung der strafrechtlichen stationären

therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen wie soeben

dargelegt gegeben sind.

4.

Die Beschwerde

erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die mittellose Beschwerdeführerin

ist schuldunfähig und trägt somit keine Verfahrenskosten; ihr amtlicher

Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. 419 StPO;

Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO; Art. 135 StPO; vgl. auch

BES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 4 mit Hinweisen).

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen

somit zu Lasten der Gerichtskasse; auf eine Urteilsgebühr wird verzichtet. Dem

amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für seine Bemühungen im

erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6’299.95 (inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Für das

Beschwerdeverfahren werden ihm ein Honorar von CHF 5’476.00 und ein

Auslagenersatz von CHF 66.75, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 426.80, somit insgesamt CHF 5’969.55, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Ein Rückforderungsvorbehalt ist nicht anzubringen, da die

Beschwerdeführerin nicht zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl.

Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Abweisung der Beschwerde gegen den

Beschluss des Strafgerichts vom 29. März 2022 wird die durch Urteil des

Appellationsgerichts vom 6. September 2019 angeordnete stationäre

therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches

um 3 Jahre verlängert.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens

gehen zu Lasten der Gerichtskasse; auf eine Urteilsgebühr wird verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für

seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6’299.95

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Strafgerichtskasse

ausgerichtet. Für das Beschwerdeverfahren werden ihm ein Honorar von CHF 5'476.00

und ein Auslagenersatz von CHF 66.75, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 426.80, somit insgesamt CHF 5’969.55, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Dr. med. B____

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).