BES.2022.55
Verlängerung der stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) (BGer 6B_290/2023 vom 14. März 2023)
27. Oktober 2022Deutsch45 min
Amtshandlung und in Berücksichtigung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2022.55
ENTSCHEID
vom 27.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian
Lindner
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...],
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 29. März 2022 (SG.2021.199)
betreffend Verlängerung der
stationären Massnahme
(Art. 59 Abs. 4 StGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
I.
Vorgeschichte, Hintergrund
Mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2017 wurde A____ wegen
versuchter Tötung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Hinderung einer
Amtshandlung und in Berücksichtigung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit
zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Gestützt auf ein
in jenem Verfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 12. April 2017,
welches ihr eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
attestiert, schob das Gericht den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe
zugunsten einer Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art.
61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf (Akten S. 131 ff).
Im Zusammenhang
mit dem Schuldspruch wegen versuchter Tötung hatte es das Strafgericht (vgl.
Urteil E. II.2) für erstellt erachtet, dass es am Abend des 8. Januar
2017 in einer gemeinschaftlich genutzten Küche in der von A____ bewohnten
Wohngemeinschaft zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dieser und
einem Mitbewohner kam, bei welcher A____ üble Beschimpfungen ausgestossen habe,
was der Mitbewohner seinerseits mit dem Schimpfwort „bitch“ quittiert
habe. Darauf habe A____ die Küche verlassen und sei wenig später mit einem
Messer mit einer relativ breiten und rund 8 cm langen Klinge in ihrer hoch
erhobenen Hand in den Raum gekommen und mit dem Satz „I will fucking kill
you“ auf den Mitbewohner zugestürmt, der, mit Kochen beschäftigt, ihr in
diesem Moment den Rücken zugedreht habe. A____ habe ihren Arm mit dem Messer
schon in Richtung seines Körpers geführt, als es einem weiteren Mitbewohner im
letzten Moment gelungen sei, dazwischen zu gehen, A____ an den Handgelenken zu
packen und zurückzudrängen, so dass es ihr nicht mehr möglich war, die Stichbewegung
aus- beziehungsweise zu Ende zu führen. Für das Strafgericht stand dabei ausser
Zweifel, dass A____ ohne die Intervention dieses zweiten Mitbewohners zugestochen
hätte. Diesem sei es schliesslich auch gelungen, beruhigend auf A____ einzuwirken,
so dass diese zunächst wieder in ihr Zimmer zurückkehrt sei, von wo aus sie allerdings
nur wenig später, erneut mit einem Messer bewaffnet, wieder zur Küche gekommen
sei und hineinzugelangen versucht habe, was sie allerdings nicht geschafft habe,
weil die beiden Mitbewohner die Türe zugedrückt hätten. Daraufhin habe A____ die
Liegenschaft verlassen.
Gestützt auf ein
ergänzendes psychiatrisches Gutachten vom 8. Oktober 2018 von Dr. med. B____
(Akten S. 858 ff.), welches A____ in Abänderung der ursprünglichen
Diagnose stattdessen neu eine undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden,
katatonen und hebephrenen Anteilen (ICD-10 F 20.3) attestiert, hob das
Strafgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2019 die Massnahme für junge
Erwachsene auf und ordnete an ihrer Stelle eine stationäre therapeutische
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an (Akten S. 652 ff.).
Mit Entscheid
vom 20. Juni 2019 hiess das Appellationsgericht das Revisionsgesuch von A____
betreffend das Urteil des Strafgerichts vom 6. September 2017 insoweit gut, als
es den Schuldspruch wegen versuchter Tötung, Drohung, mehrfacher Beschimpfung
und Hinderung einer Amtshandlung und die Verurteilung zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe aufhob und A____ in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 StGB, d.h. infolge Schuldunfähigkeit, von den genannten Vorwürfen
freisprach (Akten S. 666 ff).
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 29. Januar
2019 bestätigte das Appellationsgericht mit Entscheid vom 6. September 2019
die Aufhebung der Massnahme für junge Erwachsene sowie die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB, befristete
deren Dauer indes auf 3 Jahre (ab 29. Januar 2019) (Akten S. 107 ff).
A____ war seit
ihrer Anhaltung am 11. Januar 2017 zunächst im Untersuchungsgefängnis Basel
untergebracht worden, wobei sich im Verlaufe ihrer Inhaftierung Krisen häuften,
welche ihre Hospitalisierung teils in den X____ [...], teils im [...]spital
Basel erforderten. Vom 12. März bis 25. September 2018 war sie im Rahmen
einer Krisenintervention in der Station [...] untergebracht, und anschliessend
wieder im Untersuchungsgefängnis in Basel. Seit dem 19. Oktober 2018
befand sich A____ in der Psychiatrischen [...]klinik Y____. Am 3. September
2019 konnte sie in die X____ eintreten, wo sie sich seither aufhält. Die
bedingte Entlassung wurde A____ am 4. März 2021 verweigert (Akt. S. 1000 ff).
Am 6. Oktober 2021 wies der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) zudem ein Gesuch
um Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ab (Akt. S. 1071 ff.);
der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 20.
Januar 2022 abgewiesen (VGE VD.2021.235).
II.
Aktuelles Verfahren
Die Höchstdauer
der vom Appellationsgericht auf 3 Jahre festgelegten stationären Massnahme war
am 28. Januar 2022 erreicht. Das Strafgericht hat, auf Antrag des SMV, die
stationäre Massnahme um weitere 5 Jahre zu verlängern, die stationäre
therapeutische Behandlung mit Beschluss vom 29. März 2022 um 3 Jahre
verlängert (act. 1).
Gegen diesen
Beschluss hat A____ durch ihre Rechtsvertretung am 21. April 2022 fristgerecht
Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Abweisung des Verlängerungsantrags des SMV; eventualiter sei dem
Verlängerungsantrag um maximal ein Jahr stattzugeben. Alles unter
o/e-Kostenfolge (act. 2). Am 31. Mai 2022 hat der SMV zur Beschwerde Stellung
genommen und deren kosten- und entschädigungsfällige Abweisung verlangt
(act. 5). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 31. Mai 2022
mitgeteilt, dass sie weiterhin als Partei konstituiert bleibe, aber auf
Stellungnahme und Antrag verzichte und stattdessen auf die Ausführungen und
Anträge des SMV verweise (act. 6). Der SMV hat mit Eingaben vom
7. Oktober, 18. Oktober und 25. Oktober 2022 die seit dem 21. März
2022 ergangenen relevanten Vollzugsakten und u.a. den Therapieverlaufsbericht
der X____ vom 13. Oktober 2022 eingereicht (act. 8 ff.).
An der
mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht am 27. Oktober 2022 haben
die Beschwerdeführerin mit ihrem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, sowie
Dr. [...], Amt für Justizvollzug, SMV, teilgenommen. Die Begleitbeiständin
der Beschwerdeführerin war ebenfalls anwesend. Der fakultativ geladene
Vertreter der Staatsanwaltschaft hat nicht teilgenommen. Zunächst ist die
Beschwerdeführerin befragt worden. Die behandelnde Psychologin, Dr. C____, und
der Oberarzt, Dr. D____, beide X____, sowie der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. E____, sind danach als Zeugin respektive als Zeugen
befragt worden. Dr. med. B____ hat als Sachverständige Auskunft erteilt. Die
Begleitbeiständin der Beschwerdeführerin hat sich ebenfalls geäussert. Der
amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin und der Vertreter des SMV sind zum
Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt. Für die
Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und die eingereichten Plädoyernotizen
verwiesen.
Die weiteren
Tatsachen und die detaillierten Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Bedeutung, aus dem erstinstanzlichen Beschluss und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche
Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1
Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), weshalb die Beschwerde
nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige
Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 4 lit. a und lit. e des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb sie zur Beschwerdeführung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Beschwerden
werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397
Abs. 1 StPO). Angesichts der einschneidenden Tragweite der mit dem
angefochtenen Beschluss angeordneten Massnahme für die Beschwerdeführerin hat
in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine Beschwerdeverhandlung
stattgefunden. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschluss des
Appellationsgerichts im Anschluss an die Beratung mündlich eröffnet und kurz
begründet. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
2.
2.1
Das
Strafgericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der
Antrag des SMV teilweise gutzuheissen und die stationäre Massnahme um weitere 3
Jahre zu verlängern sei. Es ist dabei der Einschätzung der Behandler der X____
und insbesondere auch der Sachverständigen gefolgt, wonach bei der Beschwerdeführerin
jenseits eines eng strukturierten und geschützten Rahmens von einer nach wie
vor sehr ungünstigen Rückfallprognose auch hinsichtlich schwerwiegenderer
Straftaten auszugehen sei.
Nach Auffassung
des Strafgerichts steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer psychischen Beeinträchtigung behandlungsbedürftig und eine Intervention
auch im Hinblick auf das nach wie vor bedeutsame Rückfallrisiko unabdingbar sei
und eine therapeutische Einflussnahme somit erforderlich bleibe. Allerdings erschwere
es die durch weitere ungünstige Faktoren zusätzlich belastete schwere
Ausprägung der Erkrankung der Beschwerdeführerin, nur schon geringe
Fortschritte zu erzielen. Es stelle sich die Frage, ob auf dem eingeschlagenen
Weg mit Blick auf den mit einer Massnahme angestrebten Zweck einer deutlich
positiven Entwicklung in Bezug auf die Erkrankung und insbesondere auch in
Bezug auf die Verringerung der Rückfallgefahr überhaupt (noch) spürbare
Ergebnisse erzielt werden könnten. Die laut Behandlern der X____ nunmehr
bestehende erhöhte therapeutische Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin erscheine
diesbezüglich sehr vage. Soweit die Sachverständige die Möglichkeiten derzeit noch
nicht als erschöpft erachte und namentlich mit der bisher nicht erfolgten
Anwendung nichtinvasiver Stimulationsverfahren noch Methoden in Aussicht stelle,
mit denen allenfalls eine Besserung erzielt werden könnte, wirke dies durchaus plausibel.
Indessen sei zu berücksichtigen, dass es die Sachverständige perspektivisch als
unrealistisch erachte, im aktuellen Rahmen noch eine relevante Verbesserung zu
erreichen, wenn eine solche nicht in einem angemessenen, von ihr auf bis zu 12
Monate veranschlagten Zeitraum eintrete. Sollten nach Ablauf eines solchen
Zeitraums derlei Fortschritte ausbleiben und keine anderweitigen
aussichtsreichen Therapieansätze mehr bestehen, werde deshalb die Eignung der
stationären Massnahme verneint und der Fokus auf die Etablierung eines Settings
in der von der Sachverständigen vorgezeichneten Form gelegt werden müssen. Der
von der Sachverständigen dafür veranschlagte Zeitbedarf von rund 3 Jahren
erscheine realistisch. Eine unvorbereitete Beendigung der Massnahme mit
Entlassung der Beschwerdeführerin in ein gänzlich ungeschütztes Milieu könne auch
angesichts des Rückfallrisikos keine Option sein. Sollte die Eignung der
Massnahme nach Ablauf des von der Sachverständigen genannten Zeitraums von rund
einem Jahr nicht mehr gegeben sein, komme deren unmittelbare Aufhebung
dannzumal deshalb nicht in Frage. Vielmehr seien entsprechende Vorkehrungen im
Hinblick auf eine Unterbringung in einer geschützten Wohneinrichtung mit
begleitender therapeutischer Unterstützung unabdingbar. Diese Bemühungen nähmen
eine gewisse Zeit in Anspruch. In Berücksichtigung all dessen erweise sich eine
Verlängerung der stationären Massnahme um die Dauer von 3 Jahren nicht nur als
erforderlich, sondern auch als ausreichend und angemessen.
2.2
In
der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor
an einer schweren psychischen Erkrankung leide, welche nicht als geheilt
bezeichnet werden kann, und dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
Delikte mit ihrer psychischen Erkrankung in Zusammenhang gestanden haben. Es wird
indes bestritten, dass heute noch die Gefahr bestehe, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankung schwere Straftaten begehen würde. In
diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, die Ausführungen der Sachverständigen
zur Legalprognose seien reine Mutmassungen und nicht durch objektivierbare
Feststellungen gedeckt. Seit Oktober 2021 seien trotz herausfordernder Situationen
keine aggressiven Handlungen mehr vorgekommen. Insgesamt lägen keine Gründe für
eine schlechte Legalprognose vor und habe die Sachverständige den
gesundheitlichen Verlauf falsch gewürdigt, weshalb nicht auf ihre Einschätzung abgestellt
werden könne. Da keine Fremdgefährdung, sondern lediglich Eigengefährdung
vorliege, dürfe die Massnahme nicht länger aufrechterhalten werden. Es bestehe
nur dann allenfalls Rückfallgefahr, wenn man die Beschwerdeführerin einfach
sich selbst überlassen würde, was aber bei einer Aufhebung der stationären
Massnahme nicht der Fall sei. Denn bei einer Aufhebung der Massnahme sei es
gerechtfertigt, eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) anzuordnen, wo die
Beschwerdeführerin auf die dannzumal geeignete Station zu verlegen sei. Mit
Bezug auf die schwere Einschränkung der persönlichen Freiheit der
Beschwerdeführerin einerseits und auf die potentielle Gefahr für die
Öffentlichkeit anderseits erscheine es unverhältnismässig, die
Beschwerdeführerin, welcher seit dem 11. Januar 2017 die Freiheit entzogen sei,
weiterhin einzusperren, zumal die Bedingungen in der Station [...] der X____ härter
seien als in einer normalen Vollzugsanstalt. Falls die Massnahme um weitere 3
Jahre verlängert werde, bestehe auch das Risiko, dass die Beschwerdeführerin
sich auch dannzumal immer noch in den X____ befinde.
2.3
Der
SMV hält zusammengefasst fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
nach wie vor an einer schweren psychischen Erkrankung leide, und dass die
Anlasstat mit dieser psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehe. Die
Weiterführung der Massnahme sei derzeit sowohl geeignet als auch erforderlich,
um die Legalprognose noch wesentlich zu verbessern. Dies gelte auch für den
Fall, dass in naher Zukunft keine weiteren Behandlungserfolge im klinischen
Setting zu erwarten wären und es darum gehe, ein möglichst eng strukturiertes
betreutes Wohnen inklusive einer forensisch-psychiatrischen Anbindung
aufzugleisen und dieses auf die Stabilität und Nachhaltigkeit hin ausreichend
zu erproben. Hierfür bedürfe es einer Verlängerung der Massnahme um drei Jahre.
Angesichts der gefährdeten Rechtsgüter und des überdurchschnittlich hohen
Rückfallrisikos bei einer unvermittelten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug überwiege
das öffentliche Interesse, d.h. hier die öffentliche Sicherheit, das
individuelle Interesse der Beschwerdeführerin an einer uneingeschränkten
Lebensgestaltung. Die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme um 3
Jahre sei deshalb verhältnismässig.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss
Art. 59 Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene
Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Für den Fristenlauf ist auf
das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn
die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus
angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1). Sind die Voraussetzungen
für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren, respektive wie hier nach Ablauf
einer allenfalls kürzeren angeordneten Frist, noch nicht gegeben und ist zu erwarten,
durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen, kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung
der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Erweist sich die
Massnahme bei der gerichtlichen Überprüfung, namentlich im Hinblick auf den psychischen
Zustand der betroffenen Person und deren Rückfallgefährlichkeit,
Dispositiv
nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie demnach um
jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Dabei ist, über die ordentliche
Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde
Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139
E. 2.1; Heer, in Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 59 N 127a; Trechsel/Pauen Borer, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB Praxiskommentar,
4. Aufl. 2021, Art. 59 N 15) (BGE 135 IV 139 E. 2.1).
Die im Gesetz
vorgesehene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin
zusammengefasst insbesondere an zwei Bedingungen an (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1,
E. 2.3.1): Sie erfordert einerseits, dass die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also
noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., § 9 Rz. 1.22; Heer, a.a.O. Art. 62 N
23). Andererseits muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden
können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit
der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen lasse.
3.1.2 Das
Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine
Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als
solche verkürzt, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute
gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche
Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 6 E. 2.2). Die effektive
Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten
ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer
Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist
oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3;
vgl. auch krit. Heer, a.a.O., Art.
59 N 123 m.w.H.).
3.2
3.2.1 Bevor
auf die Voraussetzungen der Verlängerung der Massnahme eingegangen wird, ist vorweg
die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Das
Appellationsgericht kann sich dafür auf breite und aktuelle Grundlagen stützen.
3.2.2
3.2.2.1 Der
Gesetzgeber schreibt in Art. 56 Abs. 3 StGB nicht zwingend eine neue
Begutachtung im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung der Massnahme vor.
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auf ein früheres Gutachten in
Verbindung mit Therapieverlaufsberichten abgestellt werden (BGE 135 IV 139 E.
2.1; BGer 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.3.3; Heer, a.a.O., Art.59 N 127 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2.2 Es
liegt ein Gutachten vom 20. Oktober 2018 vor (Akten S. 458), in welchem sich
die Sachverständige Dr. B____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Schwerpunkt forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausführlich insbesondere
mit der Diagnose und der Legalprognose auseinandergesetzt und sämtliche
relevanten Fragen fundiert und sachgerecht behandelt hat. Im Gutachten werden sämtliche
(damals) entscheidrelevanten Aspekte ausreichend beleuchtet und dargelegt, so
insbesondere auch das allgemeine, statistische sowie insbesondere das
individuelle Rückfallrisiko der Beschwerdeführerin sowie die Behandlungsmöglichkeiten
und -aussichten. Es finden sich vertiefte Ausführungen zur standardisierten
Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale und eine ausführliche
Beurteilung des konkreten Risikos neuer Gewaltstraftaten anhand eines
anerkannten Prognoseinstrumentes. An der Verhandlung des Strafgerichts vom
29. Januar 2019 und an der Verhandlung des Appellationsgerichts vom
6. September 2019 hat die Sachverständige diese Aussagen ergänzt und
aktualisiert (vgl. dazu auch AGE BES.2019.121 vom 6. September 2019). Aus den
differenzierenden schriftlichen und mündlichen Äusserungen der Sachverständigen
ergibt sich zusammengefasst insbesondere, dass bei der Beschwerdeführerin eine
schwere psychische Störung vorliegt und ein beachtliches mittel- und
langfristiges Rückfallrisiko für gefährliche Gewaltdelikte besteht, welches eng
an den Verlauf der schizophrenen Erkrankung gebunden ist, dass die Beschwerdeführerin
behandlungsbedürftig ist, insbesondere um der Rückfallgefahr zu begegnen, und
dass eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gemäss Art.
59 StGB notwendig und geeignet ist.
3.2.2.3 Für
die Entwicklung der Beschwerdeführerin respektive ihrer Gesundheit seither liegen
aktuelle mündliche Ausführungen der Sachverständigten Dr. B____ an den
Verhandlungen vor Strafgericht und vor Appellationsgericht vor. Die
Sachverständige hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 3. Januar
2022 und am 12. Oktober 2022 besucht und mit ihr Gespräche geführt. Sie hat
sich an den Verhandlungen zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin, zum
Verlauf der bisherigen Behandlung, zu Notwendigkeit und Erfolgsaussichten der
weiteren Behandlung und insbesondere auch differenzierend zu Art und
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten der Beschwerdeführerin
geäussert und in diesem Zusammenhang mehrere Szenarien aufgezeigt.
3.2.2.4 Weiter
liegen ausführliche und nachvollziehbare Therapieberichte des Behandlungsteams
der X____ vor, und die behandelnde Psychologin sowie der behandelnde Arzt haben
sich an der Verhandlung vor zweiter Instanz ebenfalls ergänzend und
aktualisierend geäussert. Schliesslich hat auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin
an der Verhandlung vor Appellationsgericht als Zeuge seine Einschätzung der
Situation und Empfehlungen abgegeben. Dem Gericht liegen somit umfassende und
aktuelle Grundlagen für den Entscheid über eine Verlängerung der Massnahme vor.
3.2.3
3.2.3.1 Die
Beschwerdeführerin wird, wie im angefochtenen Beschluss detailliert dargelegt
wird, seit ihrem Eintritt in die Psychiatrische Klinik Y____ resp. seit ihrem
Übertritt in die X____ [...] einer intensiven multimodalen psychiatrisch-psychotherapeutischen
und medikamentösen Behandlung unterzogen. Laut Therapieverlaufsbericht vom 6.
Dezember 2021 ist, nachdem es zuvor bis zum Zeitpunkt des vorangegangenen
Verlaufsberichts vom 28. Juni 2021 (Akt. S. 1056 ff., Ziff. 2.3) lediglich zu
einer leichten Besserung der Psychopathologie hinsichtlich der affektiven
Anteile gekommen war, mit der Hinzugabe eines weiteren Antipsychotikums Mitte
Oktober 2021 eine sukzessive, merkliche Verbesserung in der schizophrenen
Produktivsymptomatik sichtbar geworden (Ziff. 2.3, 3.1, 4.8). Die allerdings weiterhin
bestehende Symptomatik habe es der Beschwerdeführerin bisher verunmöglicht,
ihre Krankheit umfassend zu verstehen. Die im bisherigen Massnahmenzeitraum
erzielten kleinen Fortschritte hätten zu keiner substantiellen Risikominderung
geführt; die Legalprognose bei Entlassung in einen offenen, unstrukturierten
Rahmen sei unverändert als ungünstig einzustufen. Von besonderer Relevanz seien
dabei die Anlasstat, da diese massgeblich durch die psychische Erkrankung
beeinflusst gewesen sei, die Persönlichkeit resp. vorhandene psychische Störung
sowie deren Behandelbarkeit, da diese durch eine langanhaltende und
chronifizierte Symptomatik mit Symptomen von Misstrauen, aggressiver
Gereiztheit und reduzierter Impulskontrolle gekennzeichnet sei, ein Konnex zum
Anlassdelikt bestehe und die Erkrankung bisher schlecht auf antipsychotische
Behandlungsversuche angesprochen habe, sowie der soziale Empfangsraum von A____
mit fehlender stützender und tragfähiger Einbindung in ihre Familie oder in
Freundschaften. Eine Verringerung des Risikos würde zumindest eine
Stabilisierung der erzielten Symptomreduktion und bestenfalls eine weitere
Remission mit einem adäquaten Umgang mit Restsymptomatik voraussetzen (Ziff. 4.12,
6.3).
Seither und auch
seit der vorinstanzlichen Verhandlung sind weitere kleine Fortschritte zu
vermerken. Gemäss Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 10. Mai 2022
(act. 9) lasse sich aus Äusserungen der Beschwerdeführerin auf die Entwicklung
einer gewissen Krankheitseinsicht schliessen. Die Operation eines
eingewachsenen Zehennagels und eine Zahnextraktion hätten allerdings zur
Überforderung der Beschwerdeführerin und in der Folge zu mehr psychotischen
Symptomen geführt, weshalb die Medikamentendosis erhöht worden sei. Eine
weitere Optimierung der medikamentösen Einstellung sei einzig noch mit Clozapin
möglich, wobei die Beschwerdeführerin bei Einnahme dieses Medikamentes mit
einer Myokarditis reagiert habe, so dass ein weiterer Behandlungsversuch damit ausgeschlossen
sei. Aktuell werde die Beschwerdeführerin weiterhin dabei unterstützt, ein
Krankheitsgefühl zu entwickeln und zu lernen, die Symptome der Erkrankung
richtig einzuordnen, da sie diese oft für Nebenwirkungen der Medikamente halte.
Die Psychoedukation sei weiter zu vertiefen und der Beschwerdeführerin sei eine
Selbstreflexion zu ermöglichen. Spätestens in einem Jahr sei zu prüfen, ob der
weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in den X____ sinnvoll sei oder ob die
Versetzung in das Zentrum Z____ anzustreben sei.
Laut
Therapieverlaufsbericht vom 13. Oktober 2022 (act. 11) hat sich die
Beschwerdeführerin mehrheitlich gut gestimmt und häufig humorvoll gezeigt, mit
kurzzeitigen dysphorischen Einbrüchen, bei denen sie sich zunehmend besser habe
abholen lassen. Hinsichtlich der schizophrenen Symptomatik hätten sich
weiterhin zwischenzeitliche Exazerbationen, d.h. Verschlechterungen der
Symptome, gezeigt, wobei sich das Zustandsbild insgesamt etwas stabilisiert
habe. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin unter den bekannten Symptomen
gelitten, wobei sie die beleidigenden und zum Suizid auffordernden Stimmen und
die Augenkrämpfe am meisten beeinträchtigten. Deswegen bestehe auch
Eigengefährdung. Die Beschwerdeführerin könne diese Symptome zwar teilweise
selbst der Schizophrenie zuordnen und sich dann auf ein entsprechendes
Management einlassen; sie bitte andererseits aber teilweise um Reduktion der
Medikamentendosis, weil sie die Symptome den Nebenwirkungen der Medikamente zuschreibe.
Abgesehen von der Absetzung des Haldols sei es zu keinen pharmakologischen
Anpassungen gekommen. Die einzelbegleiteten Ausgänge mit der Patientengruppe
seien gut verlaufen. Es habe unterdessen eine Begleitbeistandschaft errichtet
werden können, obwohl die Beschwerdeführerin wegen der ablehnenden Haltung
ihrer Familie zunächst teilweise eine ambivalente Haltung dazu gezeigt habe.
3.2.3.2 Die
behandelnde Psychologin Dr. C____ hat an der Verhandlung vor
Appellationsgericht entsprechend festgehalten (Protokoll S. 4 ff.), dass
es seit 2019 ein harziger Verlauf mit ganz kleinen Schritten gewesen sei. Es
seien aber Fortschritte erfolgt, auch noch im Verlaufe des letzten Jahres. Die
Beschwerdeführerin setze sich mehr mit der Krankheit Schizophrenie auseinander,
das kippe aber auch wieder. Sie leide noch stark unter den täglich auftretenden
Stimmen, die sehr abwertend seien und sie zum Suizid aufforderten; es bestehe
deshalb nach wie vor Eigengefährdung. Im engen, vor Alltagssituationen
geschützten Setting sei die Beschwerdeführerin ziemlich stabil, es könne aber
immer wieder zu Symptomzunahmen kommen, wobei es im Vergleich zum Anfang besser
geworden sei. Sie wolle die Medikamente immer wieder absetzen, verweigere diese
aber nicht mehr. Seit Oktober 2021 habe es, abgesehen von einem kleinen Vorfall,
keine Fremdaggression mehr gegeben, jedenfalls keine akute Situation mehr. Seit
ein paar Wochen sei ein begrenztes Symptommanagement möglich. Angesichts der
geringen Fortschritte sei davon auszugehen, dass es noch «einen ziemlichen
Moment» dauere, bis die Beschwerdeführerin austreten könne. Eine Deliktsarbeit
sei aufgrund der aktuellen Symptomatik nicht möglich, die Beschwerdeführerin
könne nicht einordnen, wie es ihr damals gegangen sei, und bagatellisiere die
Tat mit dem Hinweis, es sei ja eigentlich nichts passiert.
Der betreuende
Oberarzt Dr. D____ (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 6 ff.) bestätigt,
dass aktuell eine leichte Stabilisierung stattgefunden habe. Bei einer
Entlassung in ein unstrukturiertes Setting, d.h. in eine Wohngruppe ohne
ständige pflegerische Kontakte und ohne regelmässige Betreuung und Kontrolle
der Medikamenteneinnahme, besteht nach seiner Einschätzung aktuell aber ein
hohes Risiko, dass die Medikamente nicht weiter eingenommen würden und dass es
zu einer Verschlechterung komme. Es bestehe ein hohes Risiko der
Eigengefährdung und – bei einem Absetzen der Medikamente und entsprechender
psychopathologischer Verschlechterung – auch ein erhöhtes Risiko für
Fremdgefährdung. Aktuell profitiere die Beschwerdeführerin stark von dem sehr engen
Setting mit engmaschiger bezugspflegerischer, therapeutischer und medizinischer
Betreuung. Er weist darauf hin, dass es auch auf der Station [...]
Vollzugslockerungen gebe. Die aktuelle Stufe «Einzelbegleitung» sei noch dem
Umstand geschuldet, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin akute
Eigengefährdung bestehe.
3.2.4 Nach
Auffassung des vor Appellationsgericht als Zeugen befragten Hausarztes der
Beschwerdeführerin, Dr. E____ (Protokoll Beschwerdeverhandlung S. 9 f.), dauert
die Behandlung bereits sehr lange. Sie scheine bis auf kleine Fortschritte zu stagnieren.
Er hält es zwar für möglich, dass es der Beschwerdeführerin in einem etwas
gelockerten Rahmen besser ginge, geht aber auch davon aus, dass sie eine
Struktur braucht. Es sollten alternative Behandlungsmöglichkeiten in Betracht
gezogen werden, wobei diese in sehr strukturiertem Rahmen erfolgen müssten,
zumal die Beschwerdeführerin lebenslange Medikation brauche, die überwacht
werden müsse. Er gehe nicht davon aus, dass sich in den nächsten zehn Jahren
etwas an der Situation ändere. Er zeigte sich erstaunt, dass es wenige
geeignete Institutionen für eine Anschlusslösung gibt, und hielt einen
Übertritt in ein Wohnheim innert sechs Monaten für möglich. Es sei eine
schwierige Krankheit, mit «Ups und Downs», deren Entwicklung man nicht
vorhersagen könne. Der Vater der Beschwerdeführerin könne die Diagnose nicht
akzeptieren, schiebe die Symptome auf die Medikamente und habe das Gefühl, es
handle sich um einen Justizirrtum.
3.2.5
3.2.5.1 Die
Sachverständige, Dr. B____, hat anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
erklärt, die Diagnose sei unverändert; die Hauptdiagnose sei eine
undifferenzierte Schizophrenie, bei welcher verschiedene symptomatische Anteile
zusammenkämen, nämlich paranoide, katatone und hebephrene. Auch unter der
Behandlung sei es nicht zur vollständigen Remission gekommen. Es habe einige
kleine Verbesserungen gegeben, so sei die Beschwerdeführerin
krankheitseinsichtiger geworden, habe eine medikamentöse Behandlung und akzeptiere
diese. Unbefriedigend sei, dass sie trotz aller therapeutischer Bemühungen
nicht in einen Zustand komme, in dem sie sich nicht krank fühle. In Bezug auf
die Legalprognose hielt die Sachverständige zusammengefasst fest, insgesamt
bestehe ein hohes Risiko von erneuten Gewaltstraftaten, wobei von überwiegend
leichten bis mittleren Gewaltstraftaten auszugehen sei. Angesichts der Schwere
der Erkrankung bestünde insbesondere in einem ungenügend betreuten oder
geschützten Umfeld aber auch ein Risiko für schwerere Straftaten, mit einer
überdurchschnittlich hohen Wahrscheinlichkeit. In den nächsten 6 bis 12 Monaten
müsse sich entscheiden, ob tatsächlich die Möglichkeit bestehe, den Zustand
noch relevant zu verbessern oder nicht. Falls es möglich wäre, nichtinvasive
Stimulationsverfahren noch einzusetzen, bestehe eine Chance, dass man den Zustand
der Beschwerdeführerin verbessern könnte und dann eine andere
Rehabilitationsperspektive hätte; die Beschwerdeführerin habe ihr
Einverständnis allerdings zurückgezogen. Die Sachverständige schätzte, dass es
einen Zeitrahmen von maximal 3 Jahren brauche, um zu prüfen, ob nicht doch noch
eine Verbesserung des Krankheitszustandes möglich sei, und um gegebenenfalls eine
geeignete Anschlusslösung zu finden. Die Suche und Vorbereitung der
Anschlussplatzierung selbst sei auch eine forensisch-psychiatrische Aufgabe,
die noch aus dem jetzigen Rahmen heraus geschehen müsste (Protokoll Verhandlung
SG S. 3 ff.).
3.2.5.2 Vor
Appellationsgericht (Protokoll S. 10 ff.) hat Dr. B____ geschildert, dass sie
die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 ein weiteres Mal besucht und sich
mit ihr rund 45 Minuten unterhalten habe, bevor es dieser zu viel geworden sei.
Äusserlich sei für sie gegenüber dem letzten Gespräch (3. Januar 2022) keine
grosse Veränderung ersichtlich gewesen, die Beschwerdeführerin habe aber ein
besseres Wohlbefinden seit dem letzten Kontakt geäussert. Bezüglich Medikation sei
die Beschwerdeführerin noch ambivalent. Sie sei oft unsicher, ob es sich bei
Beschwerden um Negativsymptomatik der schizophrenen Erkrankung oder um Nebenwirkungen
der Medikation handle – dies sei tatsächlich schwierig einzuordnen. Am
schlimmsten für die Beschwerdeführerin sei die produktiv psychotische
Symptomatik, die fast immer vorhanden sei. Im Zentrum stünden dabei akustische
Halluzinationen mit kommentierenden und imperativen Stimmen, bei denen es um
Suizid gehe, und wogegen die Beschwerdeführerin ankämpfen wolle. Das Abwertende
der Stimmen nerve sie und mache sie manchmal gereizt. Wenn dann im Umfeld noch
etwas «stresse» – dies könnten Banalitäten sein, zum Beispiel der Umstand, dass
am Nachmittag mehr Pfleger und damit mehr Unruhe auf der Station seien – werde
es schwierig. Sie lerne zwar mit der Psychologin Strategien im Umgang mit den
Symptomen und könne diese einigermassen bewältigen, es sei aber ein sehr
niedriges Funktionsniveau. Die bestehenden Symptome seien zudem mit wahnhafter
Symptomatik verbunden; d.h. die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, es gebe
etwas, das mache, dass sie diese Halluzinationen habe, und sie in den Tod zu treiben
versuche.
Die optimale
Medikation sei bei Menschen mit einer partiell therapierefrektären Schizophrenie
ein lebenslanges Thema. Das aktuelle Behandlungsteam in [...] handhabe dies
unter den gegebenen Umständen sehr gut, dass die Medikation die Symptome so
weit unterdrücke, dass die Beschwerdeführerin durch den Alltag komme. Es
bestehe wenig Hoffnung, dass es mit einer Umstellung der Medikation noch zu
einem Durchbruch komme; man müsse die Beschwerdeführerin auf ihrem
Funktionsniveau therapeutisch begleiten, damit sie trotz der schweren
dauerhaften produktiven Symptomatik eine möglichst hohe Lebensqualität habe.
Die
Sachverständige betont, dass es wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin so stabilisiert
werde, dass ein Übertritt in ein betreutes geschütztes Wohnen möglich werde. Es
möge zwar scheinen, dass das aktuelle Setting – in der Woche einmal 50 Minuten
Therapie und drei Gespräche mit der Bezugsperson – sich mit etwas Engagement
auch in einem anderen Rahmen erreichen lasse. Der aktuelle Stationsalltag sei
aber milieutherapeutisch aufgezogen, d.h. jeder Moment, in dem sich die Beschwerdeführerin
auf der Station befinde, habe therapeutischen Nutzen. Das ganze Zusammenleben sei
so gestaltet, dass es ihr helfen solle, ihr Funktionsniveau in kleinen
Schritten zu verbessern. Ein Anschlusssetting müsste ähnlich funktionieren,
denn höher sei das Funktionsniveau momentan noch nicht. Ein Übertritt in ein Wohnheim
brauche einen grossen Vorlauf, so müsste noch mehr Stabilität insbesondere
punkto Selbstgefährdung erreicht werden. Man könnte durchaus die Frage stellen,
ob dies noch eine forensisch-psychiatrische Aufgabe sei. Die meisten
Institutionen, die weniger eng strukturiert als der aktuelle Rahmen in den X____
seien, setzten allerdings voraus, dass keine akute produktive psychotische
Symptomatik besteht – was bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei. Auch angesichts
der bestehenden Selbstgefährdung würden viele Wohnheime die Beschwerdeführerin
nicht aufnehmen. Zur Legalprognose hat sich die Sachverständige differenzierend
geäussert und verschiedene Szenarien skizziert (dazu unten 3.4.4).
3.3
3.3.1 Es
ist nach dem Gesagten erstellt – und auch unbestritten –, dass die
Beschwerdeführerin trotz der Medikation und der bisherigen Therapie nach wie
vor an einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3) mit paranoiden,
hebephrenen und katatonen Anteilen, d.h. an einer schweren psychischen Störung im
Sinne von Art. 59 StGB leidet. Die Krankheit ist unter der aufwändigen Behandlung
und trotz der Medikamente lediglich unvollständig remittiert. So haben die
Sachverständige, die behandelnde Psychologin und der behandelnde Arzt der X____
auch an der Verhandlung vor dem Appellationsgericht eindrücklich über die nach
wie vor bestehende Symptomatik berichtet, insbesondere die produktiv
psychotische Symptomatik mit den akustischen Halluzinationen mit
kommentierenden, abwertenden und imperativen Stimmen, bei welchen es um das
Thema Suizid gehe, und welche mit wahnhafter Verarbeitung verbunden seien.
3.3.2 Es
ist ausserdem festzuhalten – und ist ebenfalls unbestritten – dass die schwere
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin mit den von ihr verübten Straftaten,
vor allem mit der versuchten Tötung, in engem Konnex steht (vgl. dazu auch AGE
BES.2019.21 vom 6. September 2019 E. 4.2). Die Verteidigung betont zwar, dass
anlässlich der versuchten Tötung niemand verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin
selbst bagatellisiert dieses Delikt ebenfalls. Es ist indes daran zu erinnern,
dass es einzig dem raschen und beherzten Eingreifen einer Drittperson zu
verdanken ist, dass die Beschwerdeführerin die bereits begonnene Stichbewegung
gegen den Rücken ihres Mitbewohners nicht zu Ende führen konnte.
3.4
3.4.1 Zu
prüfen ist weiter, ob die Fortführung der Massnahme zur Behandlung der schweren
psychischen Störung nach wie vor erforderlich ist, um der Gefahr weiterer mit
dieser Störung zusammenhängender gravierender Delikte zu begegnen, d.h. ob immer
noch Rückfallgefahr in Bezug auf Delikte wie die erwähnte Anlasstat – ein
schweres Gewaltdelikt – besteht. Die Verteidigung bestreitet dies und damit die
vor-instanzliche Beurteilung der Risikoeinschätzung für künftige Delikte. Die
Beschwerdeführerin weise momentan keine Fremdgefährdung auf, und in einem engen
Setting werde dies auch künftig nicht der Fall sein. Es bestehe nur eine
Rückfallgefahr, wenn man die Beschwerdeführerin einfach sich selbst überlassen
würde. Dies wäre aber nach einer Aufhebung der stationären Massnahme nicht der
Fall.
3.4.2 Ursprünglich
hatte die Verteidigung in der Beschwerde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
zur Frage der Legalprognose beantragt und dazu ausgeführt, es lägen insgesamt
keine Gründe für eine schlechte Legalprognose vor. Die Gutachterin habe den
gesundheitlichen Verlauf der Beschwerdeführerin seit Oktober 2021 falsch
gewürdigt, weshalb nicht auf ihre Einschätzung abgestellt werden könne. Mit
Verfügung vom 3. Juni 2022 hat die Verfahrensleitung diesen Antrag auf
Erstellung eines (Ober)gutachtens zur Frage der Legalprognose vorläufig
abgewiesen, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des
Gesamtgerichts. Dieser Antrag wurde im Laufe des Verfahrens zu Recht nicht
wiederholt. Die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen zur Legalprognose
an der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Verhandlung vor
Appellationsgericht stehen in Einklang mit dem psychiatrischen Gutachten,
berücksichtigen den Verlauf der bisherigen Therapie, stützen sich auf
nachvollziehbare Kriterien, sind aktuell und schlüssig und stimmen mit der
Einschätzung des Behandlungsteams überein. Es gibt keine Gründe für die
Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur Legalprognose, zumal dem Appellationsgericht,
wie ausgeführt, umfassende und aktuelle Grundlagen vorliegen, um die Frage der
Verlängerung der Massnahme um 3 Jahre beurteilen zu können (vgl. oben
E. 3.2.2).
3.4.3 Soweit
die Verteidigung sich für ihren Standpunkt auf eine fehlende akute
Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin beruft, ist vorweg auf die begriffliche
Unterscheidung zwischen akuter Fremdgefährdung und Fremdgefährdungspotenzial im
Sinne eines forensisch-psychiatrischen Rückfallrisikos für
Aggressionsereignisse und Gewaltstraftaten hinzuweisen. Die akute
Fremdgefährdung bezieht sich auf den aktuellen Moment und die nächsten Stunden.
Der Begriff des Fremdgefährdungspotenzials bezieht sich demgegenüber auf die
Frage, ob bei einem bestimmten Menschen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist, dass Ereignisse von Fremdgefährdung auftreten. Die Sachverständige
hat bei der vorinstanzlichen Verhandlung (Protokoll S. 7) nachvollziehbar und
schlüssig dargelegt, dass insbesondere aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin
und ihrer schweren Erkrankung von einem erhöhten Risiko auszugehen sei, dass
Situationen auftreten würden, in denen sie punktuell fremdgefährlich werden
würde. Hierfür würden auch wenige Momente reichen, in denen dann auch eine
gravierende Gefährlichkeit auftreten könne. Bei der Beschwerdeführerin lägen
einige ungünstige Risikofaktoren vor, wie beispielsweise der lange, chronische
Krankheitsverlauf, eine hohe Impulsivität, schwankende Therapiemotivation und
eine geringe Compliance. In psychotischem Zustand ist bei der
Beschwerdeführerin gemäss der Sachverständigen von einem relevantem Gefährdungspotenzial
auszugehen: Es bestünde dann ein hohes Risiko erneuter Gewaltstraftaten. Dass
im eng überwachten und betreuten Setting der X____, wo auf herausfordernde
Situationen wie Zahnextraktationen oder aggressives Verhalten einer
Mitbewohnerin rasch und angemessen, beispielsweise durch Anpassung der
Medikation, reagiert werden kann, in letzter Zeit keine fremdaggressiven
Handlungen mehr vermerkt worden sind, bedeutet demnach nicht, dass kein
relevantes Fremdgefährdungspotential mehr besteht.
3.4.4 An
der Verhandlung vor Appellationsgericht hat die Sachverständige für die
Beurteilung der Legalprognose differenzierend und plausibel verschiedene
Szenarien aufgezeigt.
–
Wenn sich die Beschwerdeführerin in einem engen
forensisch-psychiatrischen Behandlungs- und Betreuungssetting befinde, wie
aktuell in den X____, sei das Risiko von Fremdgefährdung durchschnittlich, wie
bei schizophrenen Patienten in diesem Zustand. Dass sie jemanden schwer
verletzen würde, sei in diesem Setting unwahrscheinlich – man würde
Veränderungen und Verschlechterungen rechtzeitig bemerken und reagieren können.
–
Schwieriger wäre das Risikoszenario, wenn die Beschwerdeführerin nun in
ein offenes psychiatrisches Betreuungssetting entlassen und dort zwischen Stuhl
und Bank fallen würde. Dieses Risiko wäre real gegeben, wenn die Massnahme aufgehoben
würde, obwohl unklar wäre, wohin die Beschwerdeführerin kommt, mit
provisorischer Unterbringung. Die Beschwerdeführerin würde durch jede
Versetzung stark belastet. Es wäre in dieser Phase mit einer Verschlechterung
zu rechnen, verbunden mit vermehrter Selbst- und Fremdgefährdung. Das würde
sich zunächst mutmasslich durch Reizbarkeit, Aggressivität und verbale
Auseinandersetzungen äussern – aber noch nicht durch schwere Straftaten. Man
würde die Beschwerdeführerin im weniger betreutem Rahmen allerdings nicht mehr
führen können, und sie würde schlimmstenfalls unbetreut irgendwo landen, sei es
auf der Strasse oder bei der Familie. Sie würde dann mutmasslich auch die
Medikamente nicht mehr nehmen, und ihr Zustand würde sich massiv
verschlechtern. In kurzer Zeit könnte dann ein hohes Risiko für schwere
Gewalttaten entstehen.
–
Denkbar wäre eine Zwischenvariante, d.h. eine Unterbringung in einem
geschützten Rahmen, auf einer spezialisierten Psychosestation, unter einem
zivilrechtlichen Titel. Dies sei allerdings auf Aufenthalte von maximal einigen
Monaten ausgelegt. In dieser Zeit müsste es gelingen, die Beschwerdeführerin in
einem geschützten und betreuten Wohnen zu platzieren. Es sei aber schwierig,
jemanden zu platzieren, der so unstabil ist wie die Beschwerdeführerin. Dies
würde nicht gelingen, und die Beschwerdeführerin würde in einem Drehtürmechanismus
landen.
3.4.5 Diese
Einschätzung der Sachverständigen ist nachvollziehbar und stimmt mit der
Einschätzung des behandelnden Arztes der X____ überein. Dieser ist ebenfalls
der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin derzeit auf das sehr enge Setting,
wie es in den X____ besteht, angewiesen ist; andernfalls bestehe das Risiko,
dass sie in einen schlechteren psychischen Zustand gerate und deshalb die
Medikamente absetze, womit sich das Risiko für fremdgefährliches Verhalten erhöhe.
3.4.6 Mit
Blick auf die bei der ursprünglichen Anordnung der Massnahme mit einlässlicher
Begründung festgestellte relevante Gefahr weiterer Straftaten und die bis dato
sehr bescheidenen therapeutischen Behandlungsprogressionen sind die
fachärztlichen Standpunkte zur Legalprognose schlüssig und nachvollziehbar. Aus
den differenzierenden Äusserungen der Sachverständigen vor Appellationsgericht
und Strafgericht, die mit der Einschätzung des Behandlungsteams übereinstimmen,
ergibt sich zusammengefasst, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein
beachtliches und langfristiges Rückfallrisiko für gefährliche Gewaltdelikte
besteht, welches relevant ansteigt, sobald sie nicht mehr in einem sehr eng
strukturierten, betreuten und überwachten Setting ist.
Die Beschwerdeführerin
ist somit nach wie vor behandlungsbedürftig, und dies nicht nur etwa aus
medizinischen und fürsorgerischen Gründen, sondern insbesondere auch, um dem beachtlichen
Rückfallrisiko auch in Bezug auf schwerwiegendere Delikte zu begegnen.
3.4.7 Nach
dem Gesagten besteht denn auch kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird
der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald
sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm die Gelegenheit gegeben wird, sich in
der Freiheit zu bewähren. Für die bedingte Entlassung ist somit eine günstige
Rückfallprognose erforderlich. Entsprechend setzt die Verlängerung der Massnahme
das Fehlen einer derartigen Prognose voraus. Es muss also eine Gefährdung
weiterhin bestehen, so dass der Betroffenen Person prospektiv noch keine
günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Bei der
Prognosestellung ist ausschlaggebend, wie sich die Beschwerdeführerin nach
einer Entlassung aus der stationären Massnahme in Freiheit bewähren würde. Auch
wenn die Anforderungen an die Prognose hier nicht allzu streng sind, ist
offensichtlich, dass diese hier nicht erfüllt sind. Die bisher bloss
bescheidenen Fortschritte erlauben es der Beschwerdeführerin noch nicht, die
Massnahme unter einem anderen, weniger strukturierten Setting, fortzusetzen
(vgl. auch Heer, a.a.O., Art. 62 N
21; vgl. dazu auch unten E. 3.5). Auch die Verteidigung und der Hausarzt gehen
nicht von einer Entlassung in die Freiheit aus, sondern betonen, dass die
Beschwerdeführerin auf ein Setting mit enger Betreuung und auf Medikamente angewiesen
ist. In diesem Zusammenhang ist auch das ungünstige soziale Umfeld der Beschwerdeführerin
zu berücksichtigen. Ihre Familie, insbesondere ihr Vater, wollen oder können
die schwere Krankheit der jungen Frau nicht wahrhaben, negieren die Diagnose
und wenden sich offen gegen die dringend erforderliche Medikation. Sie bieten
der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Unterstützung, was das Risiko
erhöht, dass diese in einem weniger beschützenden Rahmen rasch die Medikamente
absetzt und sich in der Folge ihr psychischer Zustand verschlechtert und das
Risiko von Straftaten, darunter auch schweren Gewaltdelikten steigt. Eine
unvorbereitete Beendigung der Massnahme mit Entlassung der Beschwerdeführerin in
ein zu wenig geschütztes Milieu ist angesichts des bestehenden Rückfallrisikos,
aber auch angesichts der Suizidalität der Beschwerdeführerin, offensichtlich keine
Option.
3.5
3.5.1 Die
Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin und damit die Erforderlichkeit
der Massnahme stehen ausser Frage. Weiter ist noch zu prüfen, ob die Massnahme
geeignet ist, die oben dargelegte Rückfallgefahr einzudämmen. Das heisst, es muss
zu erwarten sein, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang
stehender schwerer Delikte begegnen lässt.
3.5.2 Die
Beschwerdeführerin leidet an einer schweren Form einer therapierefrektären schizophrenen
Erkrankung und wird nun seit mehreren Jahren stationär in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik behandelt. Neben der medikamentösen
antipsychotischen Behandlung findet eine psychotherapeutische Behandlung statt.
Die Therapie ist aufwändig und erfordert von der Beschwerdeführerin viel
Geduld. Die medikamentöse Behandlung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass
die Beschwerdeführerin nach der Verabreichung des Medikamentes Clozapin eine
Myokarditis entwickelt hat, so dass eine Behandlung mit diesem mutmasslich
wirksamen Medikament ausgeschlossen ist.
Trotz langer und
aufwändiger Therapie sind bisher nur bescheidene Fortschritte erzielt worden.
Immerhin konnten in letzter Zeit offenbar eine kontinuierliche Stabilisierung
der Beschwerdeführerin, eine zunehmende Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme
und eine zunehmende Krankheitseinsicht vermerkt werden. Es hat allerdings noch
keine eigentliche Trendwende hin zu einer Gesundung der Beschwerdeführerin
stattgefunden. Während es bei der medikamentösen Behandlung kaum noch
Optimierungsmöglichkeiten gibt, sind bei der psychotherapeutischen Behandlung
und Edukation, d.h. bei der Unterstützung der Beschwerdeführerin, mit ihrer
schweren Krankheit und den entsprechenden Symptomen umzugehen, durchaus
Fortschritte zu vermerken und weiterhin zu erwarten. Eine Möglichkeit
nichtinvasiver Stimulationstherapien, mit denen Fortschritte erzielt werden
könnte, besteht zwar, ist aber sehr vage, zumal die Beschwerdeführerin nicht damit
einverstanden ist.
Die
Sachverständige zeigt sich skeptisch, dass es zu einem eigentlichen Durchbruch
mit einer Gesundung der Beschwerdeführerin mit einer relevanten Verminderung
der Krankheitssymptome kommt. Sie hat aber auch festgestellt, es sei eindrücklich,
dass es der Beschwerdeführerin besser gelinge, Abstand zu den produktiven
Symptomen (akustische Halluzinationen, Stimmen) zu gewinnen. Die
Beschwerdeführerin könne nun erstmals sagen, dass das Krankheitssymptome sind
und nicht jemand, der sie «fertigmachen» will. Auch die Zugänglichkeit der
Beschwerdeführerin in der Therapie habe sich verbessert.
3.5.3 Es
stellt sich unter den gegebenen Umständen die Frage, ob auf dem eingeschlagenen
Weg mit Blick auf den mit einer Massnahme angestrebten Zweck einer deutlich
positiven Entwicklung in Bezug auf die Erkrankung und insbesondere auch in
Bezug auf die Rückfallgefahr überhaupt noch signifikante Verbesserungen erzielt
werden können und die Massnahme dementsprechend fortzusetzen ist.
Nach Auffassung
des Behandlungsteams und der Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin
derzeit noch auf eine sehr engmaschig betreute und überwachte
psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung angewiesen, wie sie
ihr in den X____ angeboten wird. Die Sachverständige hat sich an der
Verhandlung vor Appellationsgericht dezidiert für die Verlängerung der
Massnahme ausgesprochen. Denn selbst wenn sich im aktuellen Rahmen in einem
angemessenen Zeitraum keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin erreichen lassen sollte, sei der Fokus auf die Etablierung
eines Settings in der von der Sachverständigen vorgezeichneten Form, d.h. in
einer geschützten Wohneinrichtung mit begleitender therapeutischer
Unterstützung, zu legen. Die Beschwerdeführerin ist im bestehenden Setting
weiter zu unterstützen und soweit zu stabilisieren, dass sie gegebenenfalls trotz
weiterhin bestehender Krankheit und entsprechender Symptome aus der
forensischen Psychiatrie erfolgreich in eine entsprechende geschützte
Wohneinrichtung übertreten kann. Nach Angaben der Sachverständigen setzen
solche Einrichtungen in der Regel voraus, dass die Eintretenden nicht
psychotisch sind und dass keine akute Eigengefährdung vorliegt – beide
Bedingungen sind bei der Beschwerdeführerin noch nicht erfüllt. Dem
Behandlungsverlauf sollte auch im Hinblick auf eine solche Platzierung in eine
entsprechende Institution des begleiteten Wohnens noch Raum gegeben werden, da
nun besser therapeutisch gearbeitet werden kann als noch vor einem Jahr. Diese
Bemühungen werden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, der von der
Sachverständigen dafür geschätzte Zeitbedarf von rund drei Jahren erscheint
realistisch. Es kann erwartet werden, dass sich mit der Fortführung der
Massnahme, auch wenn sie «nur» noch auf die Stabilisierung der
Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Eintritt in eine geschützte Wohneinrichtung
zielen sollte, der Gefahr weiterer mit der psychischen Krankheit der
Beschwerdeführerin in Zusammenhang stehender schwerer Delikte auf jeden Fall
begegnen lässt.
3.5.4 Der
SMV hat beim Pflegezentrum Z____ am 25. Mai 2022 bereits ein Aufnahmegesuch für
die Beschwerdeführerin gestellt. Gemäss Akten ist die Beschwerdeführerin auf
der dortigen Warteliste (vgl. 9, 13). Laut Sachverständiger würde das
Pflegezentrum Z____ den Anforderungen an eine für die Beschwerdeführerin in
Frage kommende Wohneinrichtung durchaus gerecht, weil es hohe
psychiatrisch-forensische Erfahrung hat und eng mit dem Ambulatorium der [...] zusammenarbeitet
(vgl. auch act. 13). Die Beschwerdeführerin selbst hat an der Verhandlung vor
Appellationsgericht auch geäussert, dass sie in einem Wohnheim neu anfangen
möchte (Protokoll S. 3). Angesichts der bereits erfolgten Anmeldung ist auch
nicht davon auszugehen, dass sie sich bei Ablauf der Verlängerung noch in den X____
befindet.
3.5.5 Soweit
der Hausarzt in einem anderen, offeneren Setting als den X____ die Chance einer
Besserung sieht, erklärt die Sachverständige plausibel, dass die
Beschwerdeführerin häufig daran appelliere, es sei woanders besser, was ein Ausdruck
dafür sei, dass ihr innerseelischer Zustand unerträglich sei. Bisher habe allerdings
kein Ortswechsel den gewünschten Effekt gehabt. Im Gegenteil trage die
Stabilität in den X____ derzeit noch dazu bei, dass es ihr – vergleichsweise – gut
gehe. Es lässt sich daraus schliessen, dass der Übertritt in eine andere Institution
sorgfältig vorzubereiten ist.
Zur Auffassung
der Verteidigung, einer allfälligen Fremdgefährdung könne auch bei einem
Übertritt der Beschwerdeführerin in eine offene Klinik begegnet werden, hat die
Sachverständige erklärt, dass forensisch-psychiatrische Abteilungen eine hohe
Expertise für die Behandlung psychotischer Störungen hätten und den
Sonderaspekt berücksichtigten, den betroffenen Menschen vor Rückfällen in die
Delinquenz zu schützen. Dies ist vorliegend nach wie vor erforderlich. Soweit die
Verteidigung fehlende Arbeits- und Ausgangsmöglichkeiten auf der
forensisch-psychiatrischen Abteilung moniert, ist festzuhalten, dass es für die
Beschwerdeführerin in den X____ durchaus Arbeitstherapien gibt, welche sie aber
sehr stark fordern. Eine intensivere Beschäftigung der Beschwerdeführerin oder
gar die Aufnahme einer Erwerbsarbeit erscheint derzeit nicht realistisch. Es
ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vor
Appellationsgericht bereits nach kurzer Zeit eine Pause benötigte und anschliessend
darum bat, in die Klinik zurückkehren zu können. Die Ausgangsmöglichkeiten der
Beschwerdeführerin sind derzeit wegen Suizidgefahr beschränkt; deshalb kann sie
an den Gruppenausgängen lediglich mit einer 1:1-Betreuung teilnehmen. Eine
Öffnung der Ausgänge ist durchaus ein Ziel, würde die Beschwerdeführerin
derzeit aber überfordern, was auch für einen medizinischen Laien offensichtlich
ist. Vor Appellationsgericht äusserte die Beschwerdeführerin selbst, sie wünsche
nicht mehr Ausgänge (Protokoll S. 3).
3.5.6 Nach
dem Gesagten lässt sich unter den gegebenen Umständen durch eine Verlängerung
der laufenden stationären Massnahme der Fortsetzungsgefahr angemessen begegnen.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich in naher Zukunft keine weiteren
Behandlungserfolge im klinischen Setting mehr erzielen lassen. Dann geht es darum,
für die Beschwerdeführerin eine möglichst eng strukturierte Wohnform, inklusive
einer forensisch-psychiatrischen Anbindung, aufzugleisen und den Übertritt in
eine solche Institution auf Stabilität und Nachhaltigkeit hin sorgfältig
vorzubereiten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist, wie sich aus den obigen Ausführungen
ergibt, die forensisch-psychiatrische Abteilung der X____ nach wie vor die für
die Beschwerdeführerin geeignete Institution, auch im Hinblick auf ihre weitere
Stabilisierung für einen Übertritt in eine angemessene, begleitete Wohnform.
3.6 Unter
Berücksichtigung all dessen erweist sich eine Verlängerung der stationären
Massnahme um die Dauer von drei Jahren nach derzeitigem Stand als erforderlich
und die X____ als die geeignete Institution.
3.7
3.7.1 Im
Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Prinzip der «Verhältnismässigkeit» der
Massnahme besteht die gesetzliche Vorgabe, dass der mit ihrer Anordnung oder
Verlängerung «verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im
Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist» (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit ist insbesondere auch bei der Dauer einer
Therapiemassnahme Beachtung zu schenken, vor allem wenn eine länger andauernde
stationäre Behandlung zeitlich in die Nähe einer schuldangemessenen
Freiheitsstrafe rückt oder diese gar übersteigt. Je länger eine
freiheitsentziehende Massnahme dauert, desto höher ist ihre Eingriffsintensität
und desto mehr muss demzufolge ihre Verhältnismässigkeit im Auge behalten
werden. Besonders sorgfältig zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit beim
Entscheid über die Verlängerung einer stationären Therapiemassnahme, zumal der
Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt (BGE 136 IV 156 E. 3.2, 135 IV 139 E. 2.1; AGE BES.2021.46 vom 27. Oktober
2021 E. 3.5.1). Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in ein Verhältnis zu
setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten drohen, wie
ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten
Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmenunterworfene
in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine
freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt
(BGer 6B_1045/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1.3.1).
3.7.2 Mit
der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass eine Verlängerung der Massnahme
um weitere drei Jahre auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit i.e.S. (noch)
standhält. Der von der Beschwerdeführerin erduldete Freiheitsentzug beläuft sich
mittlerweile auf beinahe sechs Jahre. Mit der Fortführung der stationären
Massnahme für weitere drei Jahre wird die Beschwerdeführerin dannzumal über acht
Jahre im Straf- und Massnahmenvollzug verbracht haben. Die damit verbundenen
Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit sind beachtlich und die Perspektivenlosigkeit
ihrer Situation trifft die Beschwerdeführerin hart. Die schwierige Situation
und die beschränkten Perspektiven der Beschwerdeführerin sind allerdings in
erster Linie in ihrer schweren Krankheit selbst und deren gravierenden Auswirkungen
auf ihr Leben begründet – die Beschwerdeführerin wird, unabhängig von der
strafrechtlichen Mass-nahme, auf eine engmaschige Begleitung in einer
begleiteten Wohnform angewiesen sein. Es ist auch zu berücksichtigen, dass mit
der von ihr verübten versuchten vorsätzlichen Tötung eine Anlasstat von einigem
Gewicht vorliegt und dass bei einer Entlassung in einen nur ungenügend
geschützten Rahmen die von ihr ausgehende Gefahr nicht nur für leichte bis
mittlere, sondern auch für schwerere Gewaltstraftaten überdurchschnittlich hoch
liegt und der Schutz der Allgemeinheit daher nach wie vor ein zentraler Aspekt
ist. Eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen fällt zum
gegenwärtigen Zeitpunkt noch zugunsten der öffentlichen Sicherheit aus.
3.7.3 Es
ist auch zu berücksichtigen, dass das Appellationsgericht im Verfahren
BES.2019.121 die Massnahme im Interesse der betroffenen Beschwerdeführerin und
in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips zwar lediglich für die Dauer
von drei Jahren angeordnet hatte, laufend ab dem Beschluss des
Strafgerichts vom 29. Januar 2019. Indes war in diesem Entscheid bereits explizit
vorbehalten worden, dass diese zeitliche Befristung bei der Anordnung der
Massnahme deren allfälliger Verlängerung, sofern dannzumal noch
verhältnismässig, gegebenenfalls nicht entgegenstehen würde (vgl. E.4.7.4.2). Auch
vor diesem Hintergrund erweist sich die Verlängerung der Massnahme um drei
Jahre nicht nur als erforderlich und geeignet, sondern auch als
verhältnismässig.
3.8
3.8.1 Die
Verteidigung räumt ein, dass die Beschwerdeführerin bei Aufhebung der Massnahme
aufgrund ihrer Grunderkrankung einen Schwächezustand aufweise und
selbstgefährdend sei. Dies rechtfertige es, ärztlicherseits eine Fürsorgerische
Unterbringung gemäss Art. 426 Zivilgesetzbuch anzuordnen. Dort hätte die Beschwerdeführerin
dann zunächst ein ähnlich enges Setting wie auf der Forensik, bevor geprüft würde,
ob eine Verlegung in eine stationäre Psychose-Abteilung sinnvoll oder
allenfalls eine Verlegung in einer Wohngruppe möglich sei.
3.8.2 Art.
426 ZGB bietet zunächst keine ausreichende Grundlage dafür, um eine Person
alleine deshalb fürsorgerisch unterzubringen, weil sie als fremdgefährlich
eingeschätzt wird (vgl. BGE 1445 III 441 E. 8.3 f. mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des EGMR).
Es geht hier darum,
durch die verhältnismässige Verlängerung einer erforderlichen und geeigneten strafrechtlichen
Massnahme der Gefahr weiterer in Zusammenhang mit der Erkrankung der
Beschwerdeführerin stehender Gewaltdelikte angemessen zu begegnen, nachdem die
Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Anlasstat – versuchte Tötung mit
einem Messer – aufgefallen war. Dafür sind die therapeutischen Massnahmen des
Strafrechts – und nicht die auf persönliche Fürsorge gegenüber der Betroffenen
zielenden Mittel des Erwachsenenschutzes – bestimmt. Die Massnahmen des
Erwachsenenschutzes ersetzen die strafrechtlichen Vorkehren nicht; es dürfen
keine allzu hohen Erwartungen an die entsprechenden Möglichkeiten gestellt
werden (Heer, a.a.O., Art. 62c N
41). Allfällige Bemühungen im Bereich anderer Rechtsgebiete entbinden die
Strafgerichte grundsätzlich nicht von der Anordnung von strafrechtlichen
Massnahmen, die an und für sich angezeigt sind; insoweit geht das Strafrecht
solchen vor (Heer, a.a.O, Art. 56a
N 4). Ausserdem darf das Gericht nicht auf eine notwendige und
verhältnismässige strafrechtliche Massnahme verzichten im Hinblick auf eine –
allenfalls – weniger belastende ausserstrafrechtliche Massnahme, denn es kann
im Falle, dass die ausserstrafrechtliche Massnahme – hier des
Erwachsenenschutzes – scheitert, gar nicht mehr reagieren (vgl. BGer
6B_343/2015 E. 2.2.3; Heer, a.a.O., Art. 56a N 4).
Unter diesen
Umständen ist hier eine Fürsorgerische Unterbringung (statt einer Verlängerung
der stationären Massnahme) derzeit offensichtlich nicht angebracht, zumal die
Voraussetzungen für eine Verlängerung der strafrechtlichen stationären
therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen wie soeben
dargelegt gegeben sind.
4.
Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die mittellose Beschwerdeführerin
ist schuldunfähig und trägt somit keine Verfahrenskosten; ihr amtlicher
Verteidiger wird aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. 419 StPO;
Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO; Art. 135 StPO; vgl. auch
BES.2017.142 vom 11. September 2018 E. 4 mit Hinweisen).
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gehen
somit zu Lasten der Gerichtskasse; auf eine Urteilsgebühr wird verzichtet. Dem
amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird für seine Bemühungen im
erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6’299.95 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet. Für das
Beschwerdeverfahren werden ihm ein Honorar von CHF 5’476.00 und ein
Auslagenersatz von CHF 66.75, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 426.80, somit insgesamt CHF 5’969.55, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Ein Rückforderungsvorbehalt ist nicht anzubringen, da die
Beschwerdeführerin nicht zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl.
Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Abweisung der Beschwerde gegen den
Beschluss des Strafgerichts vom 29. März 2022 wird die durch Urteil des
Appellationsgerichts vom 6. September 2019 angeordnete stationäre
therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches
um 3 Jahre verlängert.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens
gehen zu Lasten der Gerichtskasse; auf eine Urteilsgebühr wird verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, wird für
seine Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6’299.95
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Strafgerichtskasse
ausgerichtet. Für das Beschwerdeverfahren werden ihm ein Honorar von CHF 5'476.00
und ein Auslagenersatz von CHF 66.75, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 426.80, somit insgesamt CHF 5’969.55, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Dr. med. B____
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).