BES.2022.56
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
1. September 2022Deutsch11 min
Utensilien, wie sie für den Betäubungsmittelhandel benötigt werden, beschlagnahmt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.56
ENTSCHEID
vom 1.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o B____
Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 20. April 2022 und 21. April
2022
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 20. April
2022, um 17.48 Uhr, haben Beamte der Kantonspolizei Basel-Stadt auf mündliche
Anordnung hin eine Wohnung in der Liegenschaft [...] in Basel durchsucht. In
dieser Wohnung befand sich unter anderem auch A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer). Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung wurden
Utensilien, wie sie für den Betäubungsmittelhandel benötigt werden, beschlagnahmt
– unter anderem eine Digitalwaage, Verpackungsmaterial, 12.3 Gramm Streckmittel
und Netze, wie sie zur Ausscheidung von Kokain-Fingerlingen benötigt werden. Weiter
konnten an verschiedenen Stellen in der Wohnung versteckt aufbewahrtes Bargeld
in verdächtiger Stückelung sowie diverse Mobiltelefone sichergestellt und
beschlagnahmt werden.
Gegen den
gleichentags ausgehändigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie einen
weiteren am 21. April 2022 ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bezüglich
seiner sichergestellten Effekten hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Das entsprechende, undatierte Schreiben ist am 25. April 2022 beim
Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangen. Der Beschwerdeführer lässt darin sinngemäss
zum Ausdruck bringen, dass er mit der Hausdurchsuchung nicht einverstanden sei
und verlangt zudem die Herausgabe seiner persönlichen Gegenstände (Geld und
Mobiltelefone). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai
2022 beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich
abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine
Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1
Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die
Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist beginnt bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet
und anschliessend schriftlich eröffnet werden, erst durch die Aushändigung der
schriftlichen Verfügung (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehle vom 20. April 2022 und 21. April 2022. Der
Beschwerdeführer hat die schriftlichen Befehle an den genannten Daten erhalten
und damit die Beschwerde, die am 25. April 2022 beim Appellationsgericht
eingegangen ist, fristgerecht eingereicht.
1.3
Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Sodann muss daraus hervorgehen, inwiefern der Entscheid abgeändert werden soll
und weshalb (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein
juristischer Laie muss zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den
angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Im vorliegenden
Fall erweist sich die (eigentlich sehr rudimentäre) Begründung der vorliegenden
Laieneingabe als knapp ausreichend, da an eine solche keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin ist der Beschwerde sinngemäss zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Hausdurchsuchung nicht
einverstanden ist und die Herausgabe seiner Gegenstände verlangt.
1.4
1.4.1 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die
betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren
Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des
Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Nach der
Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche
Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101
E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1; BGer 2C_737/2010 vom
18. Juni 2011 E. 4.6, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2;
AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13;
Guidon, a.a.O., N 245).
1.4.2 Insoweit
sich der Beschwerdeführer gegen die Hausdurchsuchung wendet, ist festzustellen,
dass diese im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen
war, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem aktuellen Interesse
an der Aufhebung oder Änderung ihrer Anordnung fehlt (vgl.
BGE 118 IV 67 E. 1c. S. 69; TPF 2004 34 E. 2.2;
BStGer BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.1). Eine ausnahmsweise
Überprüfung drängt sich nicht auf, da die Zwangsmassnahme nicht von
grundsätzlicher Bedeutung ist und an ihrer Beurteilung kein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht, zumal der Betroffene im weiteren Verlauf des
Verfahrens über einen umfassenden Rechtsschutz verfügt (BGer 1B_360/2013
vom 24. März 2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August
2012 E. 2).
1.4.3 Trotz
fehlendem Rechtsschutzinteresse ist nach einem Teil der Lehre auf eine Beschwerde
einzutreten, wenn die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) gerügt wird. Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer indes nicht
auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten Rechte verletzt sein sollten.
Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich.
1.4.4 Auf
die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen kann folglich mangels
Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.
1.5
1.5.1 Der
Beschwerdeführer beantragt ferner die Aufhebung der Beschlagnahmen und die
Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon und Geld). Unter den
herausverlangten Gegenständen befinden sich die mit Verfügung vom
20. April 2022 beschlagnahmten CHF 1’200.– (act. 1, S. 3, Pos. 1007)
und CHF 500.– (act. 1, S. 3, Pos. 1004), sowie ein Mobiltelefon Samsung
mit einer italienischen SIM-Karte (act. 1, S. 3, Pos. 1003) und ein iPhone
(act. 1, S. 3, Pos. 1006). Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer noch die
Herausgabe des mit der zweiten angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 aus
seinen Effekten beschlagnahmten iPhones (act. 1, S. 3, Pos. 1020). Die
Mobiltelefone hat der Beschwerdeführer nicht siegeln lassen.
1.5.2 Die
Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist zulässig, soweit diesbezüglich nicht
mit dem Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den
Geheimnisschutz geltend gemacht, die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften
nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde
vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3; Graf,
Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, a.a.O., Art. 248 N 12;
Thormann/Brechbühl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE
BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem
Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom
20. August 2019 E. 1.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine
Siegelung der beschlagnahmten Gegenstände verlangt, wobei festzustellen ist,
dass er in seiner Einvernahme auch nicht auf die Möglichkeit einer Siegelung
aufmerksam gemacht wurde. Da er in seiner Beschwerdebegründung aber auch
inhaltlich keine Argumente des Geheimnisschutzes vorbringt, wurde vorliegend richtigerweise
die strafprozessuale Beschwerde erhoben.
1.5.3 Insoweit
ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer verlangt die Aushändigung seiner Besitztümer, wobei er geltend
macht, dass in einem der Mobiltelefone seine italienische SIM-Karte sei. Bei
zwei weiteren Mobiltelefonen macht er geltend, dass er eines davon von jemandem
gekauft habe und das andere ein Geburtstagsgeschenk seiner Freundin gewesen sei.
Die CHF 1200.– seien seine Ersparnisse und die CHF 500.– benötige er für
seine Miete. Ausserdem legt er seiner Beschwerde eine Kaufquittung für das
Mobiltelefon, von dem er angibt, dass es ein Geburtstagsgeschenk seiner
Freundin gewesen sei, bei.
2.2 Gegenstände
und Vermögenswerte der beschuldigten Person können gemäss Art. 263 Abs. 1 beschlagnahmt
werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), der Sicherstellung
von Verfahrenskosten dienen (lit. b), geschädigten Personen zurückzugeben (lit.
c) oder einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzung dafür ist ein konkreter
Tatverdacht. Ferner muss die Beschlagnahme verhältnismässig sein. Nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde
Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht.
Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die
angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, und
die Staatsanwaltschaft hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum
Ganzen Heimgartner, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22 sowie BGer
1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
2.3
2.3.1 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellt, untermauern die beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte, im vorliegenden Fall den konkreten Tatverdacht,
dass der Beschwerdeführer am hiesigen unbefugten Betäubungsmittelhandel
mitgewirkt hat. Darüber hinaus wurden auf seinen bei der Festnahme abgenommenen
Schuhen und Hosen – obschon er selbst gemäss Untersuchungsbericht keine
Betäubungsmittel konsumiert – Kokainrückstände nachgewiesen.
2.3.2 Zwar
hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 21. April 2022 sämtliche
Vorhalte in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte bestritten. Dabei hat er jedoch –
wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – widersprüchliche Aussagen
gemacht: So erklärte er zunächst, er würde keine Miete bezahlen (act. 5 [Zur
Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 3). Auf Vorhalt, dass
er gemäss Aussagen des B____ diesem monatlich CHF 600.– Miete bezahlen müsse,
behauptete er, er hätte jeweils CHF 600.– «als Hilfe» gegeben (act. 5 [Zur
Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 4). Später in der
Einvernahme, befragt nach den beschlagnahmten CHF 500.–, erzählte der
Beschwerdeführer dann allerdings wieder, dass er diesem Betrag noch CHF 100.–
hätte hinzufügen und dann die Summe von CHF 600.– an B____ übergeben müssen (act.
5 [Zur Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 7). Auch wiesen
mindestens zwei Banknoten aus den bei ihm beschlagnahmten CHF 500.– signifikante
Kokainspuren auf. Die legale Herkunft des Geldes ist durch die Aussagen des
Beschwerdeführers daher nicht hinreichend glaubhaft geklärt. Vielmehr muss
aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um (teilweise
womöglich schon eingewechselten) Drogenerlös handelt.
2.3.3 Auch
bezüglich der Mobiltelefone kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vom 21. April
2022 beteuert, er müsse das Mobiltelefon mit der italienischen SIM-Karte
unbedingt zurückerhalten, weil darauf die Rufnummer seines italienischen
Anwalts gespeichert sei und er auf eben diesem Mobiltelefon vom italienischen
Staat angerufen werde, damit man ihm staatliche Unterstützungsleistungen
zukommen lassen könne. In seiner Beschwerde bringt er diese doch wichtigen
Gründe nicht mehr vor, was angesichts ihrer Bedeutung seltsam erscheint. Des
Weiteren ist verdächtig, dass die Daten auf dem an Pos. 1020 beschlagnahmten
iPhone mit der Rufnummer [...] gelöscht wurden und der Beschwerdeführer nicht
mit dem registrierten Abonnenten dieser Rufnummer übereinstimmt. Der von ihm
eingereichte Garantiebeleg wurde zwar für ein Smartphone ausgestellt, jedoch
ist er nicht unterzeichnet und auch die darauf aufgeführte Zahlenfolge liefert
keinen Beweis dafür, dass es sich hierbei eindeutig um das beschlagnahmte
iPhone handelt. Folglich sind die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf dieses
iPhone nach wie vor unklar.
2.3.4 Ein
hinreichender Tatverdacht liegt aufgrund obiger Ausführungen daher vor.
2.4. Da
im Zeitpunkt der Anordnung keine milderen Mittel vorlagen, ist die
Beschlagnahme auch verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die Mobiltelefone
aus den beschlagnahmten Pos. 1003 und 1006 befinden sich noch in Auswertung.
Unter Umständen wird das Hinweise auf die Rufnummer [...] liefern. Da die
Auswertung der Gegenstände noch nicht abgeschlossen ist und die Rückgabe der
Gegenstände an den Beschwerdeführer – sofern die Möglichkeit der Einziehung
nicht weiterhin besteht – erst nach der Auswertung zu erfolgen hat, ist die
Verhältnismässigkeit auch weiterhin gegeben.
2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der
Beschlagnahme erfüllt waren und auch heute noch erfüllt sind, weshalb die
Beschlagnahmen vom 20. und 21. April 2022 nicht zu beanstanden sind.
3.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
600.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.