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Entscheid

BES.2022.56

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

1. September 2022Deutsch11 min

Utensilien, wie sie für den Betäubungsmittelhandel benötigt werden, beschlagnahmt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.56

ENTSCHEID

vom 1.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o B____

Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfügungen

der Staatsanwaltschaft

vom 20. April 2022 und 21. April

2022

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 20. April

2022, um 17.48 Uhr, haben Beamte der Kantonspolizei Basel-Stadt auf mündliche

Anordnung hin eine Wohnung in der Liegenschaft [...] in Basel durchsucht. In

dieser Wohnung befand sich unter anderem auch A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer). Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung wurden

Utensilien, wie sie für den Betäubungsmittelhandel benötigt werden, beschlagnahmt

– unter anderem eine Digitalwaage, Verpackungsmaterial, 12.3 Gramm Streckmittel

und Netze, wie sie zur Ausscheidung von Kokain-Fingerlingen benötigt werden. Weiter

konnten an verschiedenen Stellen in der Wohnung versteckt aufbewahrtes Bargeld

in verdächtiger Stückelung sowie diverse Mobiltelefone sichergestellt und

beschlagnahmt werden.

Gegen den

gleichentags ausgehändigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie einen

weiteren am 21. April 2022 ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bezüglich

seiner sichergestellten Effekten hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.

Das entsprechende, undatierte Schreiben ist am 25. April 2022 beim

Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangen. Der Beschwerdeführer lässt darin sinngemäss

zum Ausdruck bringen, dass er mit der Hausdurchsuchung nicht einverstanden sei

und verlangt zudem die Herausgabe seiner persönlichen Gegenstände (Geld und

Mobiltelefone). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai

2022 beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich

abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1

lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine

Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Gold­schmid,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1

Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht

auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die

Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdefrist beginnt bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet

und anschliessend schriftlich eröffnet werden, erst durch die Aushändigung der

schriftlichen Verfügung (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,

N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden Durchsuchungs- und

Beschlagnahmebefehle vom 20. April 2022 und 21. April 2022. Der

Beschwerdeführer hat die schriftlichen Befehle an den genannten Daten erhalten

und damit die Beschwerde, die am 25. April 2022 beim Appellationsgericht

eingegangen ist, fristgerecht eingereicht.

1.3

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Sodann muss daraus hervorgehen, inwiefern der Entscheid abgeändert werden soll

und weshalb (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein

juristischer Laie muss zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den

angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Im vorliegenden

Fall erweist sich die (eigentlich sehr rudimentäre) Begründung der vorliegenden

Laieneingabe als knapp ausreichend, da an eine solche keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin ist der Beschwerde sinngemäss zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Hausdurchsuchung nicht

einverstanden ist und die Herausgabe seiner Gegenstände verlangt.

1.4

1.4.1 Die

Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die

betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren

Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des

Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Nach der

Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene

Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen

könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein

hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche

Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101

E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1; BGer 2C_737/2010 vom

18. Juni 2011 E. 4.6, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2;

AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13;

Guidon, a.a.O., N 245).

1.4.2 Insoweit

sich der Beschwerdeführer gegen die Hausdurchsuchung wendet, ist festzustellen,

dass diese im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen

war, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem aktuellen Interesse

an der Aufhebung oder Änderung ihrer Anordnung fehlt (vgl.

BGE 118 IV 67 E. 1c. S. 69; TPF 2004 34 E. 2.2;

BStGer BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.1). Eine ausnahmsweise

Überprüfung drängt sich nicht auf, da die Zwangsmassnahme nicht von

grundsätzlicher Bedeutung ist und an ihrer Beurteilung kein hinreichendes

öffentliches Interesse besteht, zumal der Betroffene im weiteren Verlauf des

Verfahrens über einen umfassenden Rechtsschutz verfügt (BGer 1B_360/2013

vom 24. März 2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August

2012 E. 2).

1.4.3 Trotz

fehlendem Rechtsschutzinteresse ist nach einem Teil der Lehre auf eine Beschwerde

einzutreten, wenn die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) gerügt wird. Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer indes nicht

auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten Rechte verletzt sein sollten.

Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich.

1.4.4 Auf

die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen kann folglich mangels

Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.

1.5

1.5.1 Der

Beschwerdeführer beantragt ferner die Aufhebung der Beschlagnahmen und die

Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon und Geld). Unter den

herausverlangten Gegenständen befinden sich die mit Verfügung vom

20. April 2022 beschlagnahmten CHF 1’200.– (act. 1, S. 3, Pos. 1007)

und CHF 500.– (act. 1, S. 3, Pos. 1004), sowie ein Mobiltelefon Samsung

mit einer italienischen SIM-Karte (act. 1, S. 3, Pos. 1003) und ein iPhone

(act. 1, S. 3, Pos. 1006). Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer noch die

Herausgabe des mit der zweiten angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 aus

seinen Effekten beschlagnahmten iPhones (act. 1, S. 3, Pos. 1020). Die

Mobiltelefone hat der Beschwerdeführer nicht siegeln lassen.

1.5.2 Die

Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist zulässig, soweit diesbezüglich nicht

mit dem Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den

Geheimnisschutz geltend gemacht, die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften

nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde

vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3; Graf,

Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, a.a.O., Art. 248 N 12;

Thormann/Brechbühl, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE

BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem

Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom

20. August 2019 E. 1.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine

Siegelung der beschlagnahmten Gegenstände verlangt, wobei festzustellen ist,

dass er in seiner Einvernahme auch nicht auf die Möglichkeit einer Siegelung

aufmerksam gemacht wurde. Da er in seiner Beschwerdebegründung aber auch

inhaltlich keine Argumente des Geheimnisschutzes vorbringt, wurde vorliegend richtigerweise

die strafprozessuale Beschwerde erhoben.

1.5.3 Insoweit

ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer verlangt die Aushändigung seiner Besitztümer, wobei er geltend

macht, dass in einem der Mobiltelefone seine italienische SIM-Karte sei. Bei

zwei weiteren Mobiltelefonen macht er geltend, dass er eines davon von jemandem

gekauft habe und das andere ein Geburtstagsgeschenk seiner Freundin gewesen sei.

Die CHF 1200.– seien seine Ersparnisse und die CHF 500.– benötige er für

seine Miete. Ausserdem legt er seiner Beschwerde eine Kaufquittung für das

Mobiltelefon, von dem er angibt, dass es ein Geburtstagsgeschenk seiner

Freundin gewesen sei, bei.

2.2 Gegenstände

und Vermögenswerte der beschuldigten Person können gemäss Art. 263 Abs. 1 beschlagnahmt

werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), der Sicherstellung

von Verfahrenskosten dienen (lit. b), geschädigten Personen zurückzugeben (lit.

c) oder einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzung dafür ist ein konkreter

Tatverdacht. Ferner muss die Beschlagnahme verhältnismässig sein. Nach dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde

Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht.

Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die

angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, und

die Staatsanwaltschaft hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum

Ganzen Heimgartner, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22 sowie BGer

1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

2.3

2.3.1 Wie

die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellt, untermauern die beschlagnahmten

Gegenstände und Vermögenswerte, im vorliegenden Fall den konkreten Tatverdacht,

dass der Beschwerdeführer am hiesigen unbefugten Betäubungsmittelhandel

mitgewirkt hat. Darüber hinaus wurden auf seinen bei der Festnahme abgenommenen

Schuhen und Hosen – obschon er selbst gemäss Untersuchungsbericht keine

Betäubungsmittel konsumiert – Kokainrückstände nachgewiesen.

2.3.2 Zwar

hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 21. April 2022 sämtliche

Vorhalte in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte bestritten. Dabei hat er jedoch –

wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – widersprüchliche Aussagen

gemacht: So erklärte er zunächst, er würde keine Miete bezahlen (act. 5 [Zur

Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 3). Auf Vorhalt, dass

er gemäss Aussagen des B____ diesem monatlich CHF 600.– Miete bezahlen müsse,

behauptete er, er hätte jeweils CHF 600.– «als Hilfe» gegeben (act. 5 [Zur

Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 4). Später in der

Einvernahme, befragt nach den beschlagnahmten CHF 500.–, erzählte der

Beschwerdeführer dann allerdings wieder, dass er diesem Betrag noch CHF 100.–

hätte hinzufügen und dann die Summe von CHF 600.– an B____ übergeben müssen (act.

5 [Zur Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 7). Auch wiesen

mindestens zwei Banknoten aus den bei ihm beschlagnahmten CHF 500.– signifikante

Kokainspuren auf. Die legale Herkunft des Geldes ist durch die Aussagen des

Beschwerdeführers daher nicht hinreichend glaubhaft geklärt. Vielmehr muss

aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um (teilweise

womöglich schon eingewechselten) Drogenerlös handelt.

2.3.3 Auch

bezüglich der Mobiltelefone kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft

verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vom 21. April

2022 beteuert, er müsse das Mobiltelefon mit der italienischen SIM-Karte

unbedingt zurückerhalten, weil darauf die Rufnummer seines italienischen

Anwalts gespeichert sei und er auf eben diesem Mobiltelefon vom italienischen

Staat angerufen werde, damit man ihm staatliche Unterstützungsleistungen

zukommen lassen könne. In seiner Beschwerde bringt er diese doch wichtigen

Gründe nicht mehr vor, was angesichts ihrer Bedeutung seltsam erscheint. Des

Weiteren ist verdächtig, dass die Daten auf dem an Pos. 1020 beschlagnahmten

iPhone mit der Rufnummer [...] gelöscht wurden und der Beschwerdeführer nicht

mit dem registrierten Abonnenten dieser Rufnummer übereinstimmt. Der von ihm

eingereichte Garantiebeleg wurde zwar für ein Smartphone ausgestellt, jedoch

ist er nicht unterzeichnet und auch die darauf aufgeführte Zahlenfolge liefert

keinen Beweis dafür, dass es sich hierbei eindeutig um das beschlagnahmte

iPhone handelt. Folglich sind die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf dieses

iPhone nach wie vor unklar.

2.3.4 Ein

hinreichender Tatverdacht liegt aufgrund obiger Ausführungen daher vor.

2.4. Da

im Zeitpunkt der Anordnung keine milderen Mittel vorlagen, ist die

Beschlagnahme auch verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die Mobiltelefone

aus den beschlagnahmten Pos. 1003 und 1006 befinden sich noch in Auswertung.

Unter Umständen wird das Hinweise auf die Rufnummer [...] liefern. Da die

Auswertung der Gegenstände noch nicht abgeschlossen ist und die Rückgabe der

Gegenstände an den Beschwerdeführer – sofern die Möglichkeit der Einziehung

nicht weiterhin besteht – erst nach der Auswertung zu erfolgen hat, ist die

Verhältnismässigkeit auch weiterhin gegeben.

2.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der

Beschlagnahme erfüllt waren und auch heute noch erfüllt sind, weshalb die

Beschlagnahmen vom 20. und 21. April 2022 nicht zu beanstanden sind.

3.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs.

1 StPO der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF

600.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser MLaw Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.