BES.2022.57
Verfahrensprotokoll (BGer 1B_6/2023 vom 24. Januar 2023)
8. Dezember 2022Deutsch14 min
Gegen A____ (Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2022.57
ENTSCHEID
vom 8.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
c/o [...]
gegen
Strafgerichtspräsident
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Strafgerichtspräsidenten
vom 13. April 2022
betreffend Verfahrensprotokoll
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Beschwerdeführer)
wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer
falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt
geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 7. April 2022 beantragte
der Beschwerdeführer beim Strafgericht die umgehende Zustellung eines
Verfahrensprotokolls. Dieser Antrag wurde vom verfahrensleitenden
Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. April 2022 abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. April 2022, mit
der ein formell korrektes Verfahrensprotokoll des Strafgerichts beantragt wird.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 hat der verfahrensleitende
Strafgerichtspräsident Stellung genommen und beantragt, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat
mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (datiert mit 24. April 2022) repliziert.
Am 20. Juli 2022 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
in den Räumlichkeiten des Strafgerichts Akteneinsicht genommen, Fotographien
erstellt und Fotokopien erstellen lassen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich
um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des
Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann
selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter
rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei
günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer
1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom
23.
Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende
Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich
zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE
BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).
Im vorliegenden
Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, da Verfügungen
betreffend die Aktenführung nicht nur den äusseren Gang des Verfahrens regeln,
sondern sich auch auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, insbesondere auf
das rechtliche Gehör, auswirken können (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom
30.
Oktober 2019 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer wird beschuldigt,
mehrfach eine falsche Beurkundung erschlichen und mehrfach zur
Urkundenfälschung im Amt angestiftet zu haben. Eine Verurteilung könnte für ihn
als zugelassenen [...] und [...] schwerwiegende berufliche Folgen haben. Die
Akten des Strafverfahrens umfassen mehrere Dutzend Bundesordner. Angesicht
dessen besteht ein erhebliches Interesse an einer korrekten Aktenführung. Eine
gesetzeswidrige Aktenführung stellt daher einen konkreten rechtlichen Nachteil
dar, der allenfalls mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte,
falls der Beschuldigte sich deshalb nicht ausreichend verteidigen könnte (vgl.
BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2).
1.2
Die
Staatsanwaltschaft macht in formeller Hinsicht geltend, der rechtskundige
Beschwerdeführer lege nicht ausreichend dar, inwiefern sein Verteidigungsrecht
beeinträchtigt sei bzw. inwiefern das vom Strafgericht geführte
Verfahrensprotokoll den strafprozessualen Anforderungen nicht standhalte. Damit
komme er seiner Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach (act. 4,
S. 1). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO ist in einer Beschwerde
genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Begründung Bezug auf die Praxis
des Appellationsgerichts, wonach Verfahrensprotokolle in zwei verschiedenen
Formen akzeptiert würden (vgl. unten Ziff. 3.1), und kritisiert, dass die
Form der «systematischen und nummerierte Sammlung» dem Erfordernis eines
Verfahrensprotokolls im Sinne der Strafprozessordnung nicht gerecht würde
(act. 2, S. 1). Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Praxis
des Appellationsgerichts als bundesrechtswidrig, womit er die Anforderungen an
eine Begründung im Sinne von Art. 385 StPO erfüllt. Auf die gemäss
Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. In Fällen von besonderer
Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht
entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher
Fall liegt hier – insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen in
administrativer Hinsicht für das Strafgericht – vor.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich das Strafgericht
weigere, ein eigentliches Verfahrensprotokoll im Sinne von Art. 77 StPO zu
erstellen. Anstelle eines «eigentlichen Verfahrensprotokolls» würde das Strafgericht
lediglich ein sogenanntes «Aktenkonvolut», das heisst eine systematische und
nummerierte Sammlung der Akten, anlegen. Ein Verfahrensprotokoll müsse jedoch
Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen auflisten. Das vom
Strafgericht angelegte «Aktenkonvolut» gebe jedoch insbesondere die Zeit der
Verfahrenshandlungen nicht an. Zudem sei es zum Nachweis der Vollständigkeit
ungeeignet, da die Dokumentation sämtlicher richterlicher Handlungen, welche
sich nicht in einem Aktenstück widerspiegeln, fehle. Mit dem vorliegenden
Verfahrensprotokoll sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich angemessen
zu verteidigen (act. 2, S. 1; act. 5, S. 4).
2.2
Der
verfahrensleitende Strafgerichtspräsident verweist in seiner Stellungnahme
hinsichtlich der materiellen Begründung auf seine Verfügung vom 13. April
2022, in der er ausgeführt hat, dass die Akten des Strafgerichts fortlaufend
paginiert und in Ordnern abgelegt würden und sich im ersten Band ein
umfassendes Inhaltsverzeichnis über die von der Staatsanwaltschaft mit der
Anklage beim Strafgericht eingereichten Akten befinde. Da der Verfahrensablauf
somit in chronologisch geordneter und dauerhafter Form dokumentiert werde,
liege ein der Praxis des Appellationsgerichts entsprechendes Verfahrensprotokoll
vor (act. 4, S. 1).
3.
3.1
3.1.1
Die
Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,
sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der
Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die
Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig
machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient
wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr
zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses
alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte (BGer
6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom
21.
März 2022 E. 2.3).
3.1.2
Das
Appellationsgericht hat sich zur basel-städtischen Praxis betreffend
Aktenführung der Staatsanwaltschaft unlängst in zwei Entscheiden geäussert (AGE
BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom
21.
März 2022 E. 2.3 f.): Im Regelfall sind die Aktenstücke –
unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern: Zur Person,
Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg. Teil, Zur Sache,
Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz) oder chronologisch
abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers
fortlaufend zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen)
und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO; AGE
BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4). Das Aktenverzeichnis muss eine
präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren
Fundstelle in den Akten Auskunft geben (vgl. Abbildung 1). In
einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen
(Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet
werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer
je Aktenstück) erfolgt.
Abb. 1: Beispiel
eines einfachen Aktenverzeichnisses
Neben den
Vorgaben von Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt Art. 77 StPO, dass
die Verfahrensleitung ein Verfahrensprotokoll erstellt, welches alle
wesentlichen Verfahrenshandlungen festhält und unter anderem Auskunft gibt über
Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der
mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der
weiteren anwesenden Personen (lit. b), die Anträge der Parteien
(lit. c), die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen
Personen (lit. d), die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e),
den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen
sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen
Formvorschriften (lit. f), die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten
oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke (lit.
g), die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in
separater Ausfertigung beigelegt werden (lit. h). Die Führung eines
Verfahrensprotokolls im Sinne von Art. 77 StPO ist in verschiedenen Formen
möglich: Denkbar ist zunächst, dass zusätzlich zum Aktenverzeichnis ein
selbständiges Verfahrensprotokoll erstellt wird, welches über die in
Art. 77 StPO aufgeführten Punkte, insbesondere über das Datum des Eingangs
eines Aktenstücks und über den Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlungen,
Auskunft gibt (vgl. Abbildung 2).
Abb. 2: Beispiel
eines selbständigen Verfahrensprotokolls
Den
Anforderungen an Art. 77 StPO genügt es jedoch auch, wenn das Aktenverzeichnis
die Funktion des Verfahrensprotokolls wahrnimmt. Voraussetzung dafür ist, dass die
Akten (systematisch oder chronologisch) abgelegt sowie paginiert sind und sich
die in Art. 77 StPO genannten Punkte aus dem Aktenverzeichnis oder den Aktenstücken
selbst ergeben (AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4, BES.2021.62/92
vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.). In Bezug auf das
Eingangsdatums der Aktenstücke wurde in AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022
E. 2.4 ausgeführt, dass sich auch dieses aus dem Aktenverzeichnis oder dem
jeweiligen Aktenstück selbst ergeben könne. In Änderung dieser Rechtsprechung
wird künftig – d.h. ab Rechtskraft dieses Urteils – davon auszugehen sein, dass
nur ein um die Angabe des Datums erweitertes Aktenverzeichnis (vgl. Abbildung 3),
wie es von der Staatsanwaltschaft inzwischen praxisgemäss erstellt wird, die
Funktion des Verfahrensprotokolls wahrnehmen und damit den Anforderungen von
Art. 77 StPO genügen kann.
Abb. 3: Beispiel
eines erweiterten Aktenverzeichnisses mit Funktion eines Verfahrensprotokolls
3.1.3
In
Bezug auf die Aktenführung im gerichtlichen Verfahren ist zu beachten, dass die
Akten zu einem grossen Teil von den Parteien selbst ins Verfahren eingebracht
werden und ihnen zudem sämtliche Eingaben und Verfügungen (zumindest zur
Kenntnis) zugestellt werden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (oben, Ziff. 3.1.1) ist das Appellationsgericht der
Auffassung, dass im gerichtlichen Verfahren ein Aktenverzeichnis und ein
selbständiges Verfahrensprotokoll zur Wahrung der Verfahrensrechte bzw.
Verteidigungsrechte der Beteiligten nicht zwingend erforderlich sind. Bis Ende
des Jahres 2019 wurde in Berufungs- und Beschwerdeverfahren seitens des
Appellationsgerichts deshalb kein Aktenverzeichnis, sondern nur ein
Verfahrensprotokoll erstellt. Um die Arbeit aller Beteiligter zu erleichtern, ist
diese Praxis per 1. Januar 2020 geändert und beschlossen worden, in den
seit diesem Zeitpunkt anhängig gemachten Verfahren vor Appellationsgericht
zusätzlich zum selbständigen Verfahrensprotokoll jeweils ein einfaches
Aktenverzeichnis zu erstellen. Zugleich wurde das Strafgericht angewiesen,
entsprechend zu verfahren. Die im Zusammenhang mit der Aktenführung der
Staatsanwaltschaft entwickelte Praxis des Appellationsgerichts (oben,
Ziff. 3.1.2) wird auf die Aktenführung des Strafgerichts deshalb nur in
Verfahren, die nach dem 1. Januar 2020 hängig gemacht worden sind, anzuwenden
sein. In älteren Verfahren wird die Aktenführung des Strafgerichts demgegenüber
ausschliesslich im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(oben, Ziff. 3.1.1) beurteilt, d.h. insbesondere danach, ob sie den
Beteiligten eine effiziente Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte ermöglicht.
3.2
3.2.1
Das
vorliegende Verfahrensprotokoll der Staatsanwaltschaft erfüllt die Vorgaben der
dargelegten basel-städtischen Praxis (oben, Ziff. 3.1.2): Es handelt sich
um eine systematische und paginierte Sammlung der Aktenstücke mit einem
Aktenverzeichnis, welches für jedes Aktenstück auch das Datum angibt, so dass
die in Art. 77 StPO geforderten Informationen direkt aus dem
Aktenverzeichnis oder aus den einzelnen Aktenstücken ersichtlich sind.
In Bezug auf die
Aktenführung des Strafgerichts ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende
Verfahren bereits am 31. Mai 2018 – d.h. vor dem als Stichtag festgelegten
1.
Januar 2020 – an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen wurde und folglich
nicht die dargelegte Praxis zur Anwendung kommt (oben, Ziff. 3.1.3). Vielmehr
ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob die
Aktenführung des Strafgerichts dem Beschwerdeführer eine effiziente Wahrnehmung
seiner Verteidigungsrechte ermöglicht. Anlässlich der Akteneinsichtnahme in den
Räumlichkeiten des Strafgerichts wurde durch den verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten am 20. Juli 2022 festgestellt, dass –
zumindest zu diesem Zeitpunkt – die Akten des Strafgerichts nicht paginiert
waren und weder ein vom Strafgericht erstelltes (selbständiges) Verfahrensprotokoll
noch ein vom Strafgericht erstelltes Aktenverzeichnis vorlag bzw. das
Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft nicht fortgeführt worden war. Allerdings
handelt es sich grösstenteils um Aktenstücke, die von den Parteien selbst ins
Verfahren eingebracht bzw. ihnen (zumindest zur Kenntnis) zugestellt worden
sind. Folglich war es dem Beschwerdeführer – trotz suboptimaler Aktenführung durch
das Strafgericht – möglich, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen. Da die
Aktenführung des Strafgerichts vorliegend jedoch in einem frühen
Verfahrensstadium gerügt wurde, ist das Strafgericht ausnahmsweise anzuweisen –
sofern dies nicht bereits erfolgt ist –, die einzelnen Aktenstücke zu nummerieren
(eine Nummer je Aktenstück) oder die Akten zu paginieren (mit Seitenzahlen zu
versehen), ein Verfahrensprotokoll oder ein Aktenverzeichnis zu erstellen (bzw.
dasjenige der Staatsanwaltschaft fortzuführen) und dieses Verfahrensprotokoll bzw.
Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu
stellen.
3.2.2
Weiter
rügt der Beschwerdeführer, dass sich der Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlungen
nicht aus dem Verfahrensprotokoll entnehmen lasse (act. 2, S. 1). Gemäss
der dargelegten Praxis genügt es den Anforderungen von Art. 77 StPO, wenn die
Akten (systematisch oder chronologisch) abgelegt, paginiert sowie mit einem
Aktenverzeichnis versehen sind und sich der Zeitpunkt der Verfahrenshandlungen
aus den Aktenstücken selbst oder dem Aktenverzeichnis ergibt (vgl. oben
Ziff. 3.1). Das bedeutet, dass im Aktenverzeichnis Ort und Zeit der jeweiligen
Verfahrenshandlung nicht genannt werden müssen, sofern diese Informationen im
jeweiligen Protokoll über die einzelne Verfahrenshandlung (z.B. Einvernahme,
Augenschein etc.) festgehalten sind. Der Einwand des Beschwerdeführers ist
folglich unbegründet.
3.2.3
Schliesslich
moniert der Beschwerdeführer, dass ein Verfahrensprotokoll in der Form einer «systematischen
und nummerierten» Sammlung zum Nachweis der Vollständigkeit der Akten
ungeeignet sei, da die Dokumentation derjenigen gerichtlichen Handlungen,
welche sich nicht in einem Aktenstück widerspiegeln, fehle (act. 2,
S. 1; act. 5, S. 4). Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass
unter anderem alle mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle wesentlichen
Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich durchgeführt werden, zu
protokollieren sind (Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 StPO). Aufgrund
dieser Protokollierungspflicht dokumentiert das vorliegende Verfahrensprotokoll
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch alle wesentlichen Handlungen
der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichts, die sich nicht unmittelbar in
einem Aktenstück widerspiegeln. Auch diese Rüge ist somit unbegründet.
4.
4.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers teilweise als
begründet erweisen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die
Sache zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen an das Strafgericht
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Der
Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde etwa zur Hälfte durch, im Übrigen
unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
teilweise – nach Massgabe seines Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen
erscheint vorliegend eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SR 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird das Strafgericht angewiesen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, die
einzelnen Aktenstücke zu nummerieren (eine Nummer je Aktenstück) oder die Akten
zu paginieren (mit Seitenzahlen zu versehen), ein Verfahrensprotokoll oder ein
Aktenverzeichnis zu erstellen bzw. dasjenige der Staatsanwaltschaft
fortzuführen sowie dieses Verfahrensprotokoll bzw. Aktenverzeichnis dem
Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren [...])
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.