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Entscheid

BES.2022.57

Verfahrensprotokoll (BGer 1B_6/2023 vom 24. Januar 2023)

8. Dezember 2022Deutsch14 min

Gegen A____ (Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2022.57

ENTSCHEID

vom 8.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

c/o [...]

gegen

Strafgerichtspräsident

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 13. April 2022

betreffend Verfahrensprotokoll

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer)

wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer

falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt

geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht

Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 7. April 2022 beantragte

der Beschwerdeführer beim Strafgericht die umgehende Zustellung eines

Verfahrensprotokolls. Dieser Antrag wurde vom verfahrensleitenden

Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. April 2022 abgewiesen.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. April 2022, mit

der ein formell korrektes Verfahrensprotokoll des Strafgerichts beantragt wird.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 hat der verfahrensleitende

Strafgerichtspräsident Stellung genommen und beantragt, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat

mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (datiert mit 24. April 2022) repliziert.

Am 20. Juli 2022 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

in den Räumlichkeiten des Strafgerichts Akteneinsicht genommen, Fotographien

erstellt und Fotokopien erstellen lassen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der

erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind

verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich

um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des

Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann

selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter

rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei

günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer

1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom

23.

Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage

2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende

Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich

zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE

BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).

Im vorliegenden

Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, da Verfügungen

betreffend die Aktenführung nicht nur den äusseren Gang des Verfahrens regeln,

sondern sich auch auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, insbesondere auf

das rechtliche Gehör, auswirken können (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom

30.

Oktober 2019 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer wird beschuldigt,

mehrfach eine falsche Beurkundung erschlichen und mehrfach zur

Urkundenfälschung im Amt angestiftet zu haben. Eine Verurteilung könnte für ihn

als zugelassenen [...] und [...] schwerwiegende berufliche Folgen haben. Die

Akten des Strafverfahrens umfassen mehrere Dutzend Bundesordner. Angesicht

dessen besteht ein erhebliches Interesse an einer korrekten Aktenführung. Eine

gesetzeswidrige Aktenführung stellt daher einen konkreten rechtlichen Nachteil

dar, der allenfalls mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte,

falls der Beschuldigte sich deshalb nicht ausreichend verteidigen könnte (vgl.

BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2).

1.2

Die

Staatsanwaltschaft macht in formeller Hinsicht geltend, der rechtskundige

Beschwerdeführer lege nicht ausreichend dar, inwiefern sein Verteidigungsrecht

beeinträchtigt sei bzw. inwiefern das vom Strafgericht geführte

Verfahrensprotokoll den strafprozessualen Anforderungen nicht standhalte. Damit

komme er seiner Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach (act. 4,

S. 1). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO ist in einer Beschwerde

genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche

Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen

werden. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Begründung Bezug auf die Praxis

des Appellationsgerichts, wonach Verfahrensprotokolle in zwei verschiedenen

Formen akzeptiert würden (vgl. unten Ziff. 3.1), und kritisiert, dass die

Form der «systematischen und nummerierte Sammlung» dem Erfordernis eines

Verfahrensprotokolls im Sinne der Strafprozessordnung nicht gerecht würde

(act. 2, S. 1). Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Praxis

des Appellationsgerichts als bundesrechtswidrig, womit er die Anforderungen an

eine Begründung im Sinne von Art. 385 StPO erfüllt. Auf die gemäss

Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher

einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich das

Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393

Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. In Fällen von besonderer

Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht

entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher

Fall liegt hier – insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen in

administrativer Hinsicht für das Strafgericht – vor.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich das Strafgericht

weigere, ein eigentliches Verfahrensprotokoll im Sinne von Art. 77 StPO zu

erstellen. Anstelle eines «eigentlichen Verfahrensprotokolls» würde das Strafgericht

lediglich ein sogenanntes «Aktenkonvolut», das heisst eine systematische und

nummerierte Sammlung der Akten, anlegen. Ein Verfahrensprotokoll müsse jedoch

Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen auflisten. Das vom

Strafgericht angelegte «Aktenkonvolut» gebe jedoch insbesondere die Zeit der

Verfahrenshandlungen nicht an. Zudem sei es zum Nachweis der Vollständigkeit

ungeeignet, da die Dokumentation sämtlicher richterlicher Handlungen, welche

sich nicht in einem Aktenstück widerspiegeln, fehle. Mit dem vorliegenden

Verfahrensprotokoll sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich angemessen

zu verteidigen (act. 2, S. 1; act. 5, S. 4).

2.2

Der

verfahrensleitende Strafgerichtspräsident verweist in seiner Stellungnahme

hinsichtlich der materiellen Begründung auf seine Verfügung vom 13. April

2022, in der er ausgeführt hat, dass die Akten des Strafgerichts fortlaufend

paginiert und in Ordnern abgelegt würden und sich im ersten Band ein

umfassendes Inhaltsverzeichnis über die von der Staatsanwaltschaft mit der

Anklage beim Strafgericht eingereichten Akten befinde. Da der Verfahrensablauf

somit in chronologisch geordneter und dauerhafter Form dokumentiert werde,

liege ein der Praxis des Appellationsgerichts entsprechendes Verfahrensprotokoll

vor (act. 4, S. 1).

3.

3.1

3.1.1

Die

Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden,

sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der

Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die

Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig

machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient

wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr

zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses

alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte (BGer

6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom

21.

März 2022 E. 2.3).

3.1.2

Das

Appellationsgericht hat sich zur basel-städtischen Praxis betreffend

Aktenführung der Staatsanwaltschaft unlängst in zwei Entscheiden geäussert (AGE

BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom

21.

März 2022 E. 2.3 f.): Im Regelfall sind die Aktenstücke –

unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern: Zur Person,

Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg. Teil, Zur Sache,

Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz) oder chronologisch

abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers

fortlaufend zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen)

und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO; AGE

BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4). Das Aktenverzeichnis muss eine

präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren

Fundstelle in den Akten Auskunft geben (vgl. Abbildung 1). In

einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen

(Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet

werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer

je Aktenstück) erfolgt.

Abb. 1: Beispiel

eines einfachen Aktenverzeichnisses

Neben den

Vorgaben von Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt Art. 77 StPO, dass

die Verfahrensleitung ein Verfahrensprotokoll erstellt, welches alle

wesentlichen Verfahrenshandlungen festhält und unter anderem Auskunft gibt über

Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der

mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der

weiteren anwesenden Personen (lit. b), die Anträge der Parteien

(lit. c), die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen

Personen (lit. d), die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e),

den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen

sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen

Formvorschriften (lit. f), die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten

oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke (lit.

g), die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in

separater Ausfertigung beigelegt werden (lit. h). Die Führung eines

Verfahrensprotokolls im Sinne von Art. 77 StPO ist in verschiedenen Formen

möglich: Denkbar ist zunächst, dass zusätzlich zum Aktenverzeichnis ein

selbständiges Verfahrensprotokoll erstellt wird, welches über die in

Art. 77 StPO aufgeführten Punkte, insbesondere über das Datum des Eingangs

eines Aktenstücks und über den Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlungen,

Auskunft gibt (vgl. Abbildung 2).

Abb. 2: Beispiel

eines selbständigen Verfahrensprotokolls

Den

Anforderungen an Art. 77 StPO genügt es jedoch auch, wenn das Aktenverzeichnis

die Funktion des Verfahrensprotokolls wahrnimmt. Voraussetzung dafür ist, dass die

Akten (systematisch oder chronologisch) abgelegt sowie paginiert sind und sich

die in Art. 77 StPO genannten Punkte aus dem Aktenverzeichnis oder den Aktenstücken

selbst ergeben (AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4, BES.2021.62/92

vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.). In Bezug auf das

Eingangsdatums der Aktenstücke wurde in AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022

E. 2.4 ausgeführt, dass sich auch dieses aus dem Aktenverzeichnis oder dem

jeweiligen Aktenstück selbst ergeben könne. In Änderung dieser Rechtsprechung

wird künftig – d.h. ab Rechtskraft dieses Urteils – davon auszugehen sein, dass

nur ein um die Angabe des Datums erweitertes Aktenverzeichnis (vgl. Abbildung 3),

wie es von der Staatsanwaltschaft inzwischen praxisgemäss erstellt wird, die

Funktion des Verfahrensprotokolls wahrnehmen und damit den Anforderungen von

Art. 77 StPO genügen kann.

Abb. 3: Beispiel

eines erweiterten Aktenverzeichnisses mit Funktion eines Verfahrensprotokolls

3.1.3

In

Bezug auf die Aktenführung im gerichtlichen Verfahren ist zu beachten, dass die

Akten zu einem grossen Teil von den Parteien selbst ins Verfahren eingebracht

werden und ihnen zudem sämtliche Eingaben und Verfügungen (zumindest zur

Kenntnis) zugestellt werden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (oben, Ziff. 3.1.1) ist das Appellationsgericht der

Auffassung, dass im gerichtlichen Verfahren ein Aktenverzeichnis und ein

selbständiges Verfahrensprotokoll zur Wahrung der Verfahrensrechte bzw.

Verteidigungsrechte der Beteiligten nicht zwingend erforderlich sind. Bis Ende

des Jahres 2019 wurde in Berufungs- und Beschwerdeverfahren seitens des

Appellationsgerichts deshalb kein Aktenverzeichnis, sondern nur ein

Verfahrensprotokoll erstellt. Um die Arbeit aller Beteiligter zu erleichtern, ist

diese Praxis per 1. Januar 2020 geändert und beschlossen worden, in den

seit diesem Zeitpunkt anhängig gemachten Verfahren vor Appellationsgericht

zusätzlich zum selbständigen Verfahrensprotokoll jeweils ein einfaches

Aktenverzeichnis zu erstellen. Zugleich wurde das Strafgericht angewiesen,

entsprechend zu verfahren. Die im Zusammenhang mit der Aktenführung der

Staatsanwaltschaft entwickelte Praxis des Appellationsgerichts (oben,

Ziff. 3.1.2) wird auf die Aktenführung des Strafgerichts deshalb nur in

Verfahren, die nach dem 1. Januar 2020 hängig gemacht worden sind, anzuwenden

sein. In älteren Verfahren wird die Aktenführung des Strafgerichts demgegenüber

ausschliesslich im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(oben, Ziff. 3.1.1) beurteilt, d.h. insbesondere danach, ob sie den

Beteiligten eine effiziente Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte ermöglicht.

3.2

3.2.1

Das

vorliegende Verfahrensprotokoll der Staatsanwaltschaft erfüllt die Vorgaben der

dargelegten basel-städtischen Praxis (oben, Ziff. 3.1.2): Es handelt sich

um eine systematische und paginierte Sammlung der Aktenstücke mit einem

Aktenverzeichnis, welches für jedes Aktenstück auch das Datum angibt, so dass

die in Art. 77 StPO geforderten Informationen direkt aus dem

Aktenverzeichnis oder aus den einzelnen Aktenstücken ersichtlich sind.

In Bezug auf die

Aktenführung des Strafgerichts ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende

Verfahren bereits am 31. Mai 2018 – d.h. vor dem als Stichtag festgelegten

1.

Januar 2020 – an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen wurde und folglich

nicht die dargelegte Praxis zur Anwendung kommt (oben, Ziff. 3.1.3). Vielmehr

ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob die

Aktenführung des Strafgerichts dem Beschwerdeführer eine effiziente Wahrnehmung

seiner Verteidigungsrechte ermöglicht. Anlässlich der Akteneinsichtnahme in den

Räumlichkeiten des Strafgerichts wurde durch den verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten am 20. Juli 2022 festgestellt, dass –

zumindest zu diesem Zeitpunkt – die Akten des Strafgerichts nicht paginiert

waren und weder ein vom Strafgericht erstelltes (selbständiges) Verfahrensprotokoll

noch ein vom Strafgericht erstelltes Aktenverzeichnis vorlag bzw. das

Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft nicht fortgeführt worden war. Allerdings

handelt es sich grösstenteils um Aktenstücke, die von den Parteien selbst ins

Verfahren eingebracht bzw. ihnen (zumindest zur Kenntnis) zugestellt worden

sind. Folglich war es dem Beschwerdeführer – trotz suboptimaler Aktenführung durch

das Strafgericht – möglich, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen. Da die

Aktenführung des Strafgerichts vorliegend jedoch in einem frühen

Verfahrensstadium gerügt wurde, ist das Strafgericht ausnahmsweise anzuweisen –

sofern dies nicht bereits erfolgt ist –, die einzelnen Aktenstücke zu nummerieren

(eine Nummer je Aktenstück) oder die Akten zu paginieren (mit Seitenzahlen zu

versehen), ein Verfahrensprotokoll oder ein Aktenverzeichnis zu erstellen (bzw.

dasjenige der Staatsanwaltschaft fortzuführen) und dieses Verfahrensprotokoll bzw.

Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu

stellen.

3.2.2

Weiter

rügt der Beschwerdeführer, dass sich der Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlungen

nicht aus dem Verfahrensprotokoll entnehmen lasse (act. 2, S. 1). Gemäss

der dargelegten Praxis genügt es den Anforderungen von Art. 77 StPO, wenn die

Akten (systematisch oder chronologisch) abgelegt, paginiert sowie mit einem

Aktenverzeichnis versehen sind und sich der Zeitpunkt der Verfahrenshandlungen

aus den Aktenstücken selbst oder dem Aktenverzeichnis ergibt (vgl. oben

Ziff. 3.1). Das bedeutet, dass im Aktenverzeichnis Ort und Zeit der jeweiligen

Verfahrenshandlung nicht genannt werden müssen, sofern diese Informationen im

jeweiligen Protokoll über die einzelne Verfahrenshandlung (z.B. Einvernahme,

Augenschein etc.) festgehalten sind. Der Einwand des Beschwerdeführers ist

folglich unbegründet.

3.2.3

Schliesslich

moniert der Beschwerdeführer, dass ein Verfahrensprotokoll in der Form einer «systematischen

und nummerierten» Sammlung zum Nachweis der Vollständigkeit der Akten

ungeeignet sei, da die Dokumentation derjenigen gerichtlichen Handlungen,

welche sich nicht in einem Aktenstück widerspiegeln, fehle (act. 2,

S. 1; act. 5, S. 4). Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass

unter anderem alle mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle wesentlichen

Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich durchgeführt werden, zu

protokollieren sind (Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 StPO). Aufgrund

dieser Protokollierungspflicht dokumentiert das vorliegende Verfahrensprotokoll

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch alle wesentlichen Handlungen

der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichts, die sich nicht unmittelbar in

einem Aktenstück widerspiegeln. Auch diese Rüge ist somit unbegründet.

4.

4.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers teilweise als

begründet erweisen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die

Sache zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen an das Strafgericht

zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Der

Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde etwa zur Hälfte durch, im Übrigen

unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer

teilweise – nach Massgabe seines Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen

erscheint vorliegend eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SR 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird das Strafgericht angewiesen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, die

einzelnen Aktenstücke zu nummerieren (eine Nummer je Aktenstück) oder die Akten

zu paginieren (mit Seitenzahlen zu versehen), ein Verfahrensprotokoll oder ein

Aktenverzeichnis zu erstellen bzw. dasjenige der Staatsanwaltschaft

fortzuführen sowie dieses Verfahrensprotokoll bzw. Aktenverzeichnis dem

Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–

(einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren [...])

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.