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Entscheid

BES.2022.58

Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung

4. Juli 2022Deutsch9 min

2021 wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt, dass der Lenker des Personenwagens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.58

ENTSCHEID

vom 4.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 20. April 2022

betreffend Parteientschädigung

bei Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 22. April

2021 wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt, dass der Lenker des Personenwagens

[...] bei einer Fahrt über die Wettsteinbrücke in Basel in Fahrtrichtung

Wettsteinstrasse die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h

überschritt. Die Kantonspolizei forderte A____ (Beschwerdeführer) als Halter

des Fahrzeugs zur Bekanntgabe der Person, welche den Wagen im Zeitpunkt der

Messung gelenkt hatte, auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit

Schreiben vom 22. Juni 2021 nach und bezeichnete sich selber als Fahrer. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 14. März 2022 einen Strafbefehl

gegen den Beschwerdeführer (Verfahren VT.[...]), da dieser eine ernstliche

Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe.

Der

Beschwerdeführer erhob am 25. April 2022 gegen diesen Strafbefehl Einsprache

und erklärte, er sei nicht die Person gewesen, welche die

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Da die Radarbilder keine

Identifikation der lenkenden Person ermöglichten und der Beschwerdeführer eine

Täterschaft bestritt, sah sich die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des

Verfahrens gezwungen. Mit Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 wurde das

Verfahren mangels Beweises der Täterschaft eingestellt (Art. 319 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Ziffer 1). Die Kosten wurden zu

Lasten des Staates verlegt (Ziffer 2). Ein vom Beschwerdeführer gestelltes

Entschädigungsbegehren wies die Staatsanwaltschaft ab, da dieser durch die

ursprüngliche Angabe seiner Personalien selbst rechtswidrig und schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens gegen seine Person erwirkt habe (Ziffer 3).

Gegen die

Verweigerung einer Entschädigung (Ziffer 3) hat der Beschwerdeführer

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er

die Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 20. April 2022

sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihm eine Entschädigung für seine

Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren auszurichten. Mit Vernehmlassung vom

24. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung

der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer den

Verzicht auf eine Replik mit.

Die Vorakten

wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im

schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der

Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird

dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.

1.

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition

urteilt.

1.2

Im

vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die

Verweigerung einer Entschädigung angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung

und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Auf

die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Die

Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten

Entschädigungsbegehrens damit, dass dieser rechtswidrig und schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt habe (Art. 430 Abs. 1 StPO). Er

habe am 22. Juni 2021 sich selbst als die für die Geschwindigkeitsübertretung

verantwortliche Person angegeben. Nur deswegen sei das Verfahren gegen ihn

eingeleitet worden. Da die Radarbilder die Identifikation der fahrenden Person

nicht zuliessen, wäre dies sonst aufgrund fehlender Beweise nicht geschehen.

Diese Angabe seiner Personalien stelle folglich ein adäquat kausales

Fehlverhalten dar.

2.1.2

Der

Beschwerdeführer wendet ein, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er

vor der Verweigerung einer Entschädigung hätte angehört werden müssen. Des

Weiteren sei er vor der Bekanntgabe seiner Personalien auf dem Formular nicht

hinreichend deutlich auf seine Verweigerungsrechte hingewiesen worden.

Schliesslich dürfe eine Kostenauflage nur bei einer Verletzung eines im Sinne

von Art. 28 ZGB geschützten Teilbereichs des Persönlichkeitsrechts erfolgen.

Eine solche liege in casu nicht vor.

2.1.3

Die

Staatsanwaltschaft bestreitet replicando das Vorliegen einer Gehörsverletzung.

Diese gelte nur für eine allfällige (hier nicht zur Diskussion stehende)

Kostenauflage, nicht aber das Verweigern einer Entschädigung. Auf seine

Verweigerungsrechte sei der Beschwerdeführer auf dem Formular, welches er am

22.

Juni 2021 ausfüllte, hinreichend klar hingewiesen worden.

2.2

2.2.1

Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder

Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur

Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss

Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung

(oder Genugtuung) im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder

zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.

Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten.

Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die

Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352

E. 2.4.2; BGer 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; 6B_1040/2016 vom 2. Juni

2017.

E. 1.1.2).

2.2.2

Vorliegend

leidet die angefochtene Verfügung an einem unauflösbaren Widerspruch. War die

Staatsanwaltschaft der Auffassung, der Beschwerdeführer habe in rechtswidriger

und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt, so hätte sie ihm

nicht nur die Entschädigung verweigern, sondern zusätzlich die Verfahrenskosten

auferlegen müssen. Indem sie Letzteres jedoch unterliess, präjudizierte sie

auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung (vgl. KGer FR

502.

2016 317 vom 6. Februar 2017 E. 2).

Der Verzicht auf

eine Auferlegung von Verfahrenskosten ist in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann

Dispositiv

nicht mehr zurückgekommen werden. Damit ist jedoch auch entschieden, dass dem

Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten ist.

2.3 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Rügen des

Beschwerdeführers nicht mehr im Einzelnen eingegangen zu werden.

Lediglich der

Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall durchaus von

einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers hätte ausgegangen werden

können. Auf dem Formular, welches die Polizei ihm am 14. Juni 2021 zustellte,

findet sich folgende Formulierung: «Der / die Halter / in ist verpflichtet, der

Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt hat (§ 13 StVO, SG

952.200). Vorbehalten bleiben das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahen

Verwandten, aufgrund von Berufsgeheimnissen und zum eigenen Schutz (Art. 168

ff. StPO, SR 312.0). (…)». Auch für einen Laien ist aus dieser

Formulierung ohne Weiteres ersichtlich, dass die Auskunftspflicht nur unter

Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts zum eigenen Schutz gilt. Es hätte dem

Beschwerdeführer im Übrigen auch freigestanden, sich bei der Polizei über den

Gehalt des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkundigen.

Wertungsmässig

kommt der Fall einer Situation gleich, in welcher eine Person sich zunächst

durch ein falsches Geständnis selbst bezichtigt, dies dann aber später

zurückzieht. Auch dann können Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt und

die Entschädigung im gleichen Masse verweigert werden (vgl. AGE BES.2020.68 vom

9. Juni 2020 E. 3.3-3.5).

Da die

Staatsanwaltschaft jedoch mit ihrem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen

Entscheid auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtete, entschied sie

auch die Frage einer Entschädigungspflicht des Staates.

2.4 Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Ziffer 3 der

Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 aufzuheben und die Sache zur

Bestimmung einer angemessenen Parteientschädigung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass hierbei einzig Bundesrecht und

das kantonale Recht des Kantons Basel-Stadt massgebend sein werden. Daher kann

insbesondere nur ein Auslagenersatz von maximal 3% des Honorars in Rechnung

gestellt werden (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

Dass der Anwalt des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen ansässig ist,

berechtigt den Beschwerdeführer nicht, sich auf eine allfällige höhere

Pauschale nach dem dortigen kantonalen Recht zu berufen, wenn ein

Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Diskussion steht.

3.

3.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428

Abs. 1 StPO).

3.2 Wie

aus vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, leidet die angefochtene Verfügung

an einem nicht auflösbaren Widerspruch, welcher zur Gutheissung des vom

Beschwerdeführer gestellten Begehrens führt. Der Beschwerdeführer hat

demzufolge Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung

von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 25 Abs. 2 HoR). Der angemessene

Aufwand wird mit 4 Stunden bemessen und praxisgemäss zu einem Ansatz von

CHF 250.– entschädigt (vgl. AGE BES.2021.122 vom 25. April 2022 E.

4.2). Daraus ergibt sich eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.–

(inklusive Auslagen). Zusätzlich ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7%, d.h.

CHF 77.–, auszurichten (§ 24 HoR).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer

3 der Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 aufgehoben und die Sache zur

Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorinstanzliche

Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in

Höhe von CHF 1'000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7%

(CHF 77.–), d.h. insgesamt CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.