BES.2022.58
Parteientschädigung bei Verfahrenseinstellung
4. Juli 2022Deutsch9 min
2021 wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt, dass der Lenker des Personenwagens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.58
ENTSCHEID
vom 4.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 20. April 2022
betreffend Parteientschädigung
bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 22. April
2021 wurde bei einer Geschwindigkeitsmessung festgestellt, dass der Lenker des Personenwagens
[...] bei einer Fahrt über die Wettsteinbrücke in Basel in Fahrtrichtung
Wettsteinstrasse die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h
überschritt. Die Kantonspolizei forderte A____ (Beschwerdeführer) als Halter
des Fahrzeugs zur Bekanntgabe der Person, welche den Wagen im Zeitpunkt der
Messung gelenkt hatte, auf. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit
Schreiben vom 22. Juni 2021 nach und bezeichnete sich selber als Fahrer. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 14. März 2022 einen Strafbefehl
gegen den Beschwerdeführer (Verfahren VT.[...]), da dieser eine ernstliche
Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe.
Der
Beschwerdeführer erhob am 25. April 2022 gegen diesen Strafbefehl Einsprache
und erklärte, er sei nicht die Person gewesen, welche die
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte. Da die Radarbilder keine
Identifikation der lenkenden Person ermöglichten und der Beschwerdeführer eine
Täterschaft bestritt, sah sich die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des
Verfahrens gezwungen. Mit Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 wurde das
Verfahren mangels Beweises der Täterschaft eingestellt (Art. 319 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Ziffer 1). Die Kosten wurden zu
Lasten des Staates verlegt (Ziffer 2). Ein vom Beschwerdeführer gestelltes
Entschädigungsbegehren wies die Staatsanwaltschaft ab, da dieser durch die
ursprüngliche Angabe seiner Personalien selbst rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens gegen seine Person erwirkt habe (Ziffer 3).
Gegen die
Verweigerung einer Entschädigung (Ziffer 3) hat der Beschwerdeführer
Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er
die Aufhebung von Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 20. April 2022
sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihm eine Entschädigung für seine
Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren auszurichten. Mit Vernehmlassung vom
24. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer den
Verzicht auf eine Replik mit.
Die Vorakten
wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten im
schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird
dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1.
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition
urteilt.
1.2
Im
vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die
Verweigerung einer Entschädigung angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3
Auf
die frist- und formgerechte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten
Entschädigungsbegehrens damit, dass dieser rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt habe (Art. 430 Abs. 1 StPO). Er
habe am 22. Juni 2021 sich selbst als die für die Geschwindigkeitsübertretung
verantwortliche Person angegeben. Nur deswegen sei das Verfahren gegen ihn
eingeleitet worden. Da die Radarbilder die Identifikation der fahrenden Person
nicht zuliessen, wäre dies sonst aufgrund fehlender Beweise nicht geschehen.
Diese Angabe seiner Personalien stelle folglich ein adäquat kausales
Fehlverhalten dar.
2.1.2
Der
Beschwerdeführer wendet ein, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da er
vor der Verweigerung einer Entschädigung hätte angehört werden müssen. Des
Weiteren sei er vor der Bekanntgabe seiner Personalien auf dem Formular nicht
hinreichend deutlich auf seine Verweigerungsrechte hingewiesen worden.
Schliesslich dürfe eine Kostenauflage nur bei einer Verletzung eines im Sinne
von Art. 28 ZGB geschützten Teilbereichs des Persönlichkeitsrechts erfolgen.
Eine solche liege in casu nicht vor.
2.1.3
Die
Staatsanwaltschaft bestreitet replicando das Vorliegen einer Gehörsverletzung.
Diese gelte nur für eine allfällige (hier nicht zur Diskussion stehende)
Kostenauflage, nicht aber das Verweigern einer Entschädigung. Auf seine
Verweigerungsrechte sei der Beschwerdeführer auf dem Formular, welches er am
22.
Juni 2021 ausfüllte, hinreichend klar hingewiesen worden.
2.2
2.2.1
Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder
Genugtuung namentlich herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur
Auflage von Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung
(oder Genugtuung) im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder
zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage.
Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten.
Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die
Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352
E. 2.4.2; BGer 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; 6B_1040/2016 vom 2. Juni
2017.
E. 1.1.2).
2.2.2
Vorliegend
leidet die angefochtene Verfügung an einem unauflösbaren Widerspruch. War die
Staatsanwaltschaft der Auffassung, der Beschwerdeführer habe in rechtswidriger
und schuldhafter Weise die Einleitung des Verfahrens bewirkt, so hätte sie ihm
nicht nur die Entschädigung verweigern, sondern zusätzlich die Verfahrenskosten
auferlegen müssen. Indem sie Letzteres jedoch unterliess, präjudizierte sie
auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung (vgl. KGer FR
502.
2016 317 vom 6. Februar 2017 E. 2).
Der Verzicht auf
eine Auferlegung von Verfahrenskosten ist in Rechtskraft erwachsen. Darauf kann
Dispositiv
nicht mehr zurückgekommen werden. Damit ist jedoch auch entschieden, dass dem
Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten ist.
2.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die weiteren Rügen des
Beschwerdeführers nicht mehr im Einzelnen eingegangen zu werden.
Lediglich der
Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall durchaus von
einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers hätte ausgegangen werden
können. Auf dem Formular, welches die Polizei ihm am 14. Juni 2021 zustellte,
findet sich folgende Formulierung: «Der / die Halter / in ist verpflichtet, der
Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt hat (§ 13 StVO, SG
952.200). Vorbehalten bleiben das Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahen
Verwandten, aufgrund von Berufsgeheimnissen und zum eigenen Schutz (Art. 168
ff. StPO, SR 312.0). (…)». Auch für einen Laien ist aus dieser
Formulierung ohne Weiteres ersichtlich, dass die Auskunftspflicht nur unter
Vorbehalt des Zeugnisverweigerungsrechts zum eigenen Schutz gilt. Es hätte dem
Beschwerdeführer im Übrigen auch freigestanden, sich bei der Polizei über den
Gehalt des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkundigen.
Wertungsmässig
kommt der Fall einer Situation gleich, in welcher eine Person sich zunächst
durch ein falsches Geständnis selbst bezichtigt, dies dann aber später
zurückzieht. Auch dann können Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt und
die Entschädigung im gleichen Masse verweigert werden (vgl. AGE BES.2020.68 vom
9. Juni 2020 E. 3.3-3.5).
Da die
Staatsanwaltschaft jedoch mit ihrem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen
Entscheid auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtete, entschied sie
auch die Frage einer Entschädigungspflicht des Staates.
2.4 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Ziffer 3 der
Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 aufzuheben und die Sache zur
Bestimmung einer angemessenen Parteientschädigung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass hierbei einzig Bundesrecht und
das kantonale Recht des Kantons Basel-Stadt massgebend sein werden. Daher kann
insbesondere nur ein Auslagenersatz von maximal 3% des Honorars in Rechnung
gestellt werden (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).
Dass der Anwalt des Beschwerdeführers im Kanton St. Gallen ansässig ist,
berechtigt den Beschwerdeführer nicht, sich auf eine allfällige höhere
Pauschale nach dem dortigen kantonalen Recht zu berufen, wenn ein
Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zur Diskussion steht.
3.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428
Abs. 1 StPO).
3.2 Wie
aus vorgehenden Erwägungen ersichtlich wird, leidet die angefochtene Verfügung
an einem nicht auflösbaren Widerspruch, welcher zur Gutheissung des vom
Beschwerdeführer gestellten Begehrens führt. Der Beschwerdeführer hat
demzufolge Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung
von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 25 Abs. 2 HoR). Der angemessene
Aufwand wird mit 4 Stunden bemessen und praxisgemäss zu einem Ansatz von
CHF 250.– entschädigt (vgl. AGE BES.2021.122 vom 25. April 2022 E.
4.2). Daraus ergibt sich eine Entschädigung von pauschal CHF 1'000.–
(inklusive Auslagen). Zusätzlich ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7%, d.h.
CHF 77.–, auszurichten (§ 24 HoR).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer
3 der Einstellungsverfügung vom 20. April 2022 aufgehoben und die Sache zur
Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 1'000.– (inkl. Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7%
(CHF 77.–), d.h. insgesamt CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.