BES.2022.59
Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) (BGer-Nr. 6B_868/2022 vom 25. August 2022)
3. Juni 2022Deutsch8 min
Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine Busse von CHF 40.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.59
ENTSCHEID
vom 3.
Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichts
vom 12. April 2022
betreffend Rückzugsfiktion (Art.
356 Abs. 4 StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Übertretungsanzeige der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19. Juni 2021 wurde
A____ (Beschwerdeführerin) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine Busse von CHF 40.–
auferlegt. Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni
2021 an die Kantonspolizei, worin sie zum Ausdruck brachte, dass sie die
offiziellen Zahlungsformulare der Kantonspolizei nicht anerkenne. Die
Kantonspolizei informierte mit Schreiben vom 12. August 2021 die Beschwerdeführerin
über den weiteren Ablauf des Verfahrens bei ausbleibender Bezahlung der Busse. Die
Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 27. August 2021, dass sie
die Busse nicht bezahlen werde. Daraufhin informierte die Kantonspolizei die
Beschwerdeführerin am 28. September 2021 über die Überweisung des Verfahrens an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die damit anfallenden Verfahrensgebühren
von CHF 200.–. Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. November 2021
diesbezüglich einen Strafbefehl. Darin wurde die Beschwerdeführerin der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27
Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV,
SR 741.21) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt.
Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 340.30
auferlegt.
Gegen den
Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November
2021 sinngemäss Einsprache. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 informierte
das Strafgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführerin, dass anlässlich des
Einspracheverfahrens eine mündliche Hauptverhandlung stattfinde und sie
diesbezüglich zu gegebener Zeit eine Vorladung erhalte. Darauf reagierte die
Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. Dezember 2021 und vom 30. Dezember
2021 und stellte Bedingungen für die Zahlung ihrer Busse. Die Vorladung vom
3. März 2022 zur Hauptverhandlung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin
am 7. März 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. März 2022 lehnte
die Beschwerdeführerin die Vorladung zur Verhandlung ab. Der zuständige
Präsident des Strafgerichts wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
29. März 2022 nochmals explizit darauf hin, dass ihre Einsprache als
zurückgezogen gelte, falls die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung
erscheinen werde. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 12. April 2022 stellte
der Strafgerichtspräsident fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zur
mündlichen Verhandlung erschienen sei, womit die Einsprache gegen den
Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und
dementsprechend abgeschrieben werde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 12. April 2022 mitgeteilt.
Hiergegen hat
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2022 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Zwei weitere Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 und vom 16. Mai 2022 wurden vom
Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 12. April 2022, mit welcher die Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 24. November 2021 gegen den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 als zurückgezogen abgeschrieben wurde.
Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1,
BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1). Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des
Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art 93 Abs. 2 StPO).
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO).
Als Adressatin des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat die
Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, weshalb sie diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin führt aus, die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte seien nicht zulässig, da sie Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen
und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen beinhalten würden. Zudem seien die
hoheitlichen Rechte missbraucht und überschritten worden. Es fehle an einer
öffentlich-rechtlichen Befugnis, weshalb jede polizeiliche Handlung illegal
sei. Sie erachte die Behörden als illegale private Firmen, welche durch ihre
Handlungen Rechtsverletzungen begingen. Es fehle der notariell beglaubigte
Nachweis der Legitimation des Staatsanwalts und des Strafgerichtspräsidenten. In
diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin, es seien ihr die
Informationen der «Firma Kanton Basel-Stadt» offenzulegen, zudem hätten sich
alle Handlungsbevollmächtigten auszuweisen. Es sei ein Schadensnachweis zu
erbringen, denn ohne Schaden sei keine Bussgelderhebung erlaubt. Zudem seien
die angehäuften aktuellen Aufwände der Beschwerdeführerin in Form von Feingold
zu begleichen. Sinngemäss und zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Vorinstanz habe aufgrund fehlender Befugnisse eine unzulässige
Verfügung betreffend die Abschreibung der Einsprache erlassen.
2.2
Die
Vorinstanz erachtete die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. November
2021.
gegen den Strafbefehl vom 10. November 2021 aufgrund ihres unentschuldigten
Fernbleibens von der Hauptverhandlung als zurückgezogen und schrieb sie in
Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO ab. Strafverfahren würden nach den
gesetzlich definierten Vorgaben durchgeführt, weshalb auf die Forderungen und
Rügen der Beschwerdeführerin nicht vertieft eizugehen sei.
2.3
Bleibt
die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und
lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen
(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser
Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl
nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen
Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren
Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom
Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der
Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der
Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der
massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1).
Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des
unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird;
konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende
Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens
Kenntnis hat (Schwarzenegger, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017,
Art. 355 N 4; Riklin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2; BGE 140 IV 82 E. 2.3).
2.4
Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal auf
die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung aufmerksam
gemacht (Schreiben vom 2. Dezember 2021, Vorladung zur Hauptverhandlung
vom 3. März 2022 und Schreiben vom 29. März 2022). Insbesondere im
Schreiben vom 29. März 2022 wies der Präsident des Strafgerichts die
Beschwerdeführerin nochmals explizit auf die Folgen eines unentschuldigten
Fernbleibens hin. Die Beschwerdeführerin bringt keine spezifische Begründung
für ihr Fernbleiben vor, sondern kritisiert im Allgemeinen jedes staatliche
Handeln an sich. Aufgrund der mehrfachen Aufklärung in drei verschiedenen
Schreiben, welche tatsächlich bei der Beschwerdeführerin eingetroffen sind und
auf welche sie jeweils mit ihren Schreiben reagiert hat, kann vorliegend davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Folgen ihres unentschuldigten
Fernbleibens bekannt waren.
2.5
Die
vorgebrachten Argumente bezüglich der fehlenden Befugnisse zum Erlass der Verfügung
vom 12. April 2022 sind insofern haltlos, als dass sie im Gesetz keine
Grundlage finden. Die Vorinstanz hat gänzlich nach den gesetzlichen Vorgaben von
Art. 356 StPO gehandelt. Die Abschreibung der Einsprache ist somit zu
Recht erfolgt.
3.
Aus dem Gesagten
erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 Reglement über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz BLaw Janick Dettwiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.