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Entscheid

BES.2022.59

Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) (BGer-Nr. 6B_868/2022 vom 25. August 2022)

3. Juni 2022Deutsch8 min

Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine Busse von CHF 40.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.59

ENTSCHEID

vom 3.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Janick Dettwiler

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführerin

[...] Beschuldigte

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Strafgerichts

vom 12. April 2022

betreffend Rückzugsfiktion (Art.

356 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Übertretungsanzeige der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19. Juni 2021 wurde

A____ (Beschwerdeführerin) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) eine Busse von CHF 40.–

auferlegt. Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni

2021 an die Kantonspolizei, worin sie zum Ausdruck brachte, dass sie die

offiziellen Zahlungsformulare der Kantonspolizei nicht anerkenne. Die

Kantonspolizei informierte mit Schreiben vom 12. August 2021 die Beschwerdeführerin

über den weiteren Ablauf des Verfahrens bei ausbleibender Bezahlung der Busse. Die

Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 27. August 2021, dass sie

die Busse nicht bezahlen werde. Daraufhin informierte die Kantonspolizei die

Beschwerdeführerin am 28. September 2021 über die Überweisung des Verfahrens an

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die damit anfallenden Verfahrensgebühren

von CHF 200.–. Die Staatsanwaltschaft erliess am 10. November 2021

diesbezüglich einen Strafbefehl. Darin wurde die Beschwerdeführerin der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27

Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV,

SR 741.21) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt.

Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 340.30

auferlegt.

Gegen den

Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November

2021 sinngemäss Einsprache. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 informierte

das Strafgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführerin, dass anlässlich des

Einspracheverfahrens eine mündliche Hauptverhandlung stattfinde und sie

diesbezüglich zu gegebener Zeit eine Vorladung erhalte. Darauf reagierte die

Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 9. Dezember 2021 und vom 30. Dezember

2021 und stellte Bedingungen für die Zahlung ihrer Busse. Die Vorladung vom

3. März 2022 zur Hauptverhandlung vom 12. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin

am 7. März 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. März 2022 lehnte

die Beschwerdeführerin die Vorladung zur Verhandlung ab. Der zuständige

Präsident des Strafgerichts wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

29. März 2022 nochmals explizit darauf hin, dass ihre Einsprache als

zurückgezogen gelte, falls die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung

erscheinen werde. Gemäss Verhandlungsprotokoll vom 12. April 2022 stellte

der Strafgerichtspräsident fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zur

mündlichen Verhandlung erschienen sei, womit die Einsprache gegen den

Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte und

dementsprechend abgeschrieben werde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 12. April 2022 mitgeteilt.

Hiergegen hat

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2022 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Zwei weitere Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 und vom 16. Mai 2022 wurden vom

Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 12. April 2022, mit welcher die Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 24. November 2021 gegen den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021 als zurückgezogen abgeschrieben wurde.

Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1,

BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1). Zuständig ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des

Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2

StPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art 93 Abs. 2 StPO).

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO).

Als Adressatin des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat die

Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, weshalb sie diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die

form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin führt aus, die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen

Gerichte seien nicht zulässig, da sie Rechtsverletzungen, Rechtsverzögerungen

und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen beinhalten würden. Zudem seien die

hoheitlichen Rechte missbraucht und überschritten worden. Es fehle an einer

öffentlich-rechtlichen Befugnis, weshalb jede polizeiliche Handlung illegal

sei. Sie erachte die Behörden als illegale private Firmen, welche durch ihre

Handlungen Rechtsverletzungen begingen. Es fehle der notariell beglaubigte

Nachweis der Legitimation des Staatsanwalts und des Strafgerichtspräsidenten. In

diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin, es seien ihr die

Informationen der «Firma Kanton Basel-Stadt» offenzulegen, zudem hätten sich

alle Handlungsbevollmächtigten auszuweisen. Es sei ein Schadensnachweis zu

erbringen, denn ohne Schaden sei keine Bussgelderhebung erlaubt. Zudem seien

die angehäuften aktuellen Aufwände der Beschwerdeführerin in Form von Feingold

zu begleichen. Sinngemäss und zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Vorinstanz habe aufgrund fehlender Befugnisse eine unzulässige

Verfügung betreffend die Abschreibung der Einsprache erlassen.

2.2

Die

Vorinstanz erachtete die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. November

2021.

gegen den Strafbefehl vom 10. November 2021 aufgrund ihres unentschuldigten

Fernbleibens von der Hauptverhandlung als zurückgezogen und schrieb sie in

Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO ab. Strafverfahren würden nach den

gesetzlich definierten Vorgaben durchgeführt, weshalb auf die Forderungen und

Rügen der Beschwerdeführerin nicht vertieft eizugehen sei.

2.3

Bleibt

die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und

lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen

(Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser

Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl

nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen

Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren

Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom

Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der

Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der

Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der

massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1).

Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des

unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird;

konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende

Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens

Kenntnis hat (Schwarzenegger, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017,

Art. 355 N 4; Riklin,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2; BGE 140 IV 82 E. 2.3).

2.4

Das

Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal auf

die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung aufmerksam

gemacht (Schreiben vom 2. Dezember 2021, Vorladung zur Hauptverhandlung

vom 3. März 2022 und Schreiben vom 29. März 2022). Insbesondere im

Schreiben vom 29. März 2022 wies der Präsident des Strafgerichts die

Beschwerdeführerin nochmals explizit auf die Folgen eines unentschuldigten

Fernbleibens hin. Die Beschwerdeführerin bringt keine spezifische Begründung

für ihr Fernbleiben vor, sondern kritisiert im Allgemeinen jedes staatliche

Handeln an sich. Aufgrund der mehrfachen Aufklärung in drei verschiedenen

Schreiben, welche tatsächlich bei der Beschwerdeführerin eingetroffen sind und

auf welche sie jeweils mit ihren Schreiben reagiert hat, kann vorliegend davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Folgen ihres unentschuldigten

Fernbleibens bekannt waren.

2.5

Die

vorgebrachten Argumente bezüglich der fehlenden Befugnisse zum Erlass der Verfügung

vom 12. April 2022 sind insofern haltlos, als dass sie im Gesetz keine

Grundlage finden. Die Vorinstanz hat gänzlich nach den gesetzlichen Vorgaben von

Art. 356 StPO gehandelt. Die Abschreibung der Einsprache ist somit zu

Recht erfolgt.

3.

Aus dem Gesagten

erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 Reglement über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz BLaw Janick Dettwiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.