BES.2022.60
Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme und Haftentschädigung
29. Mai 2023Deutsch14 min
weitere negative Zuspitzung und Eskalation dessen psychischen Zustandsbildes unterrichtet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2022.60
ENTSCHEID
vom
29. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel
Kreis, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafgerichts
vom 30. März 2022 (SG.2022.4)
Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022
(vom Bundesgericht mit Urteil vom
6B_1420/2022 vom 10. März 2023
aufgehoben)
betreffend Rückversetzung in eine
stationäre therapeutische Massnahme
und Haftentschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Strafgericht
Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 24. Juli 2009, dass A____ den
Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe, er wegen
Schuldunfähigkeit jedoch nicht verurteilt werden könne. Aufgrund einer
gutachterlich diagnostizierten kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie
(ICD-10 F20.00) sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit
primär narzisstischen und dissozialen Zügen ordnete das Strafgericht mit
gleichem Urteil für die Dauer von fünf Jahren eine stationäre psychiatrische
Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.
Mit Beschluss vom 27. März 2012 verlängerte das Strafgericht diese stationäre
Massnahme um weitere fünf Jahre. Mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom
11. April 2017 wurde A____ per 17. April 2017 bedingt aus dem stationären
Massnahmenvollzug entlassen, bei Festlegung einer Probezeit von fünf Jahren und
Anordnung verschiedener flankierenden Massnahmen.
Nach diversen
Polizeimeldungen und nachdem sich die Behandlungs- und Betreuungscompliance von
A____ seit dem Frühjahr 2021 kontinuierlich verschlechtert hatte, erstattete
die Bewährungshilfe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt am 24.
Juni 2021 eine Gefährdungsmeldung. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ordnete der
Amtsarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die
fürsorgerische Unterbringung von A____ an und veranlasste dessen Einweisung in
die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, wo dieser in der Folge
auf freiwilliger Basis verblieb. Nach einer weiteren Meldung der Kantonspolizei
Aargau und nachdem die Forensische Ambulanz (FAM) der UPK Basel die
Vollzugsbehörde mit Verlaufsbericht vom 17. November 2021 über eine
weitere negative Zuspitzung und Eskalation dessen psychischen Zustandsbildes unterrichtet
hatte, wurde A____ am 18. November 2021 gestützt auf einen
Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde festgenommen und in vollzugsrechtliche
Sicherheitshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit
Verfügung vom 19. November 2021 Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen an,
wobei das Appellationsgericht Basel-Stadt diese mit Haftprüfungsentscheid vom
15. Dezember 2021 auf die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 13. Januar
2022, verkürzte. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022. Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 30. März 2022 wurde A____ schliesslich in Anwendung
von Art. 62a Abs. 3 StGB für die Dauer von 3 Jahren in den
stationären Massnahmenvollzug rückversetzt. Gleichentags wurde die Fortdauer der
Sicherheitshaft bis zum 21. April 2022 verfügt.
Gegen diesen
Beschluss hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2022
Beschwerde erhoben, mit dem Antrag der angefochtene Beschluss sei unter o/e-Kostenfolge
vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die mit Entscheid der
Vollzugsbehörde vom 11. April 2017 auferlegte Probezeit von fünf Jahren um
weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 16. April 2024, unter Beibehaltung der
dazumals auferlegten Weisungen zu verlängern. Am 16. Mai 2022 beantragte die
Verteidigung die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Sicherheitshaft sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 200.– pro
ungerechtfertigten Hafttag. Hierauf stellte der Verfahrensleiter mit Verfügung
vom 18. Mai 2022 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit der letztmals
verlängerten Sicherheitshaft bis zum 21. April 2022 rechtswidrig bzw. ohne
entsprechenden Titel in Haft befinde und über den Antrag auf Haftentschädigung
mit dem Beschwerdeentscheid befunden werde. Zugleich beantragte er der
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Entscheid des
Appellationsgerichts vom 31. August 2022 (SB.2022.61) gutgeheissen und die
Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 8 Wochen
bis zum 27. Oktober 2022 angeordnet. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022
wurden sowohl die Beschwerde wie auch der Antrag auf Zusprechung einer
Haftentschädigung abgewiesen.
Die dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil
6B_1420/2022 vom 10. März 2023 teilweise gut. Es hob das Urteil des
Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Festsetzung des auszurichtenden
Anspruchs auf Haftentschädigung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dem Beschwerdeführer wurden
Gerichtskosten von CHF 1'000.– auferlegt und der Kanton Basel-Stadt wurde zur
Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 500.– an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
verpflichtet.
Mit Verfügung
vom 31. März 2023 wurde den Parteien Frist zur Einreichung einer allfälligen
diesbezüglichen Vernehmlassung gesetzt. Mit Eingabe vom 27. April 2023 teilte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Appellationsgericht ohne
weitergehende Begründung mit, dass diesem «eine Entschädigung für
unrechtmässige Haft von 132 Tagen à CHF 200.– von insgesamt CHF 26'400.– unter
o/e Kostenfolge» zuzusprechen sei.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und Erwägungen des
Bundesgerichts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1;
117.
IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18
f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar
2018.
E. 1.1).
1.2
Das Bundesgericht stützte in seinem
Rückweisungsentscheid zunächst die mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März
2022.
angeordnete bzw. mit dem angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts
vom 6. Oktober 2022 bestätigte Rückversetzung des Beschwerdeführers in den
stationären Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 62a Abs. 3 StGB und erachtete
diese als bundesrechtskonform (BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1). Es erwog
weiter, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bis zum
Haftentscheid vom 31. August 2022 mangels eines gültigen strafprozessualen
Hafttitels als formell rechtswidrig zu qualifizieren sei, was bereits mit
verfahrensleitender Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 18. Mai
2022.
entsprechend festgestellt worden war. Schliesslich hielt das Bundesgericht
– für das Appellationsgericht verbindlich – fest, dass zwar die Wahl der Art
der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO im Ermessen des Richters liege;
dies sich jedoch nicht auf die Frage nach dem Ob einer Entschädigung beziehe.
Indem das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine
Entschädigung verweigert habe, verletze es Bundesrecht (BGer 6B_1420/2022 vom
10.
März 2023 E. 2). Das Bundesgericht wies das Appellationsgericht folglich
an, den an den Beschwerdeführer auszurichtenden Anspruch festzusetzen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
rechtfertige sich aufgrund der Widerrechtlichkeit der Haft, ihm eine
Entschädigung von CHF 200.– pro Hafttag (total CHF 26'400.–) zuzusprechen
(Vernehmlassung vom 27. April 2023, act. 23).
2.2
Art. 429 ff. StPO enthalten verschiedene
Rechtsgrundlagen für die Entschädigung bei Überhaft sowie bei rechtswidrigen
Zwangsmassnahmen, Verfahrenseinstellungen oder Freispruch. Das vorübergehende
Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt allerdings nicht
zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie sie der Beschwerdeführer
beantragt. So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der
Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides
festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu entscheiden, ob
beispielsweise eine Strafreduktion oder eine Entschädigung angezeigt ist (vgl.
BGE 142 IV 245 E. 4.1 S. 248 mit Hinweisen; Urteil 6B_149/2017 vom 16.
Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der
Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der
Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung
obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters
(Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1
Der Umfang der Genugtuung hängt vor allem von
der Schwere der physischen und psychischen Leiden als Folge der vom Betroffenen
erlittenen Verletzung und von der Möglichkeit ab, durch die Auszahlung eines
Geldbetrages die daraus entstandene Unbill merklich zu mildern. Aufgrund ihrer
Natur entzieht sich die Genugtuung, die dafür bestimmt ist, einen Schaden
wieder gutzumachen, der schwerlich auf einen blossen Geldbetrag reduziert
werden kann, jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre
zahlenmässige Festsetzung gewisse Grenzen nicht überschreiten kann. Die
zugesprochene Genugtuung muss jedoch angemessen sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1 in:
Pra 2018 Nr. 49, 130 III 699 E. 5.1, in: Pra 2005 Nr. 74; vgl. auch BGE 141 III 97 E. 11.2, in: Pra 2016 Nr. 46).
Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer
Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro
Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder
höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für
die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt
sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des
Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene
Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (zum Ganzen: BGE 143 IV 339 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 49; BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2 in:
Pra 2021 Nr. 94, 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1; 6B_531/2019
vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; mit
Hinweisen). Dehnt sich die ungerechtfertigte Haft auf eine längere Zeitperiode
aus, ist eine lineare Erhöhung des im Falle kürzerer Haft gewährten Betrags
nicht angebracht, denn der Umstand der Verhaftung und der Haft stellt ein
gleich bedeutendes Gewicht wie das Element der Dauer dar, um die von der
inhaftierten Person erlittene Verletzung zu schätzen. Wenn somit die Dauer der
Haft mehrere Monate beträgt, ist es im Allgemeinen angebracht, den Tagesbetrag
der Entschädigung herabzusetzen (BGE 143 IV 339 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 49;
BGer 6B_909/2015 E. 2.2.1).
Dabei beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf
richterlichem Ermessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 S. 234, 143 IV 339 E. 3.1, in:
Pra 2018 Nr. 49, mit Hinweisen; BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2
in: Pra 2021 Nr. 94).
2.3.2
Wie
dies bereits im angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60
vom 6. Oktober 2022 (E. 7.2) erwogen wurde, ist zunächst festzustellen, dass die
materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft im vorliegenden Fall
jederzeit erfüllt waren (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. August
2022.
[SB.2022.61]).
Zudem muss die
Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bis zum
Haftentscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 nur deshalb als
formell rechtswidrig qualifiziert werden, weil das Bundesgericht im seinem
Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 – entgegen der (noch) geltenden
Gesetzeslage (Art. 387 StPO) und im Sinne einer eigentlichen Vorwirkung der
revidierten Strafprozessordnung (Art. 365 Abs. 3 nStPO) – erwogen hat,
dass sich die Inhaftierung – trotz der grundsätzlich fehlenden
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – bis zur Rechtskraft des
Rückversetzungsbeschlusses auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen
habe. Vor diesem Hintergrund ist das vorübergehende Fehlen eines gültigen
Hafttitels und die damit verbundene formelle Rechtswidrigkeit stark zu
relativieren. Zum einen war in der vorliegenden Konstellation bis zu diesem
Wandel in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht absehbar, dass sich die
Einweisung des Beschwerdeführers in der UPK ab dem 30. März 2022 nicht auf den
erstinstanzlich angeordneten Rückweisungsbeschluss stützen lassen würde,
obgleich dem Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung
zukommt. Der Beschwerdeführer hätte sich denn auch nicht auf eine Vorwirkung
des neuen Rechts verlassen dürfen, zumal eine solche grundsätzlich unzulässig
ist. Zum anderen erging der Haftentscheid des Appellationsgerichts umgehend
nach Eröffnung des ebengenannten Bundesgerichtsentscheids, nachdem dem
Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren jedenfalls das rechtliche Gehör
gewährt worden war (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6.
Oktober 2022 E. 7.3).
Bezüglich des
Umfangs der vorliegend auszurichtenden Genugtuung ist weiter zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Anordnung der
Sicherheitshaft und seit seiner fürsorgerischen Unterbringung gewissermassen
freiwillig in der Abteilung [...] der UPK verblieben war und die angeordnete
Sicherheitshaft für ihn letztlich nur den Wechsel auf die
forensisch-psychiatrische Abteilung [...] der gleichen Institution bedeutete.
Selbst unter Berücksichtigung der im bundesgerichtlichen Verfahren
vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers, wonach der Aufenthalt auf der
Station [...] und derjenige auf der Station [...] der UPK sich erheblich
unterscheiden würden, zumal die Station [...] vollständig geschlossen sei,
während er zuvor auf der Station [...] seine sozialen Kontakte und Ausgänge
frei habe wählen und bestimmen können, ist festzustellen, dass der
Stationswechsel zur Stabilisierung und Verbesserung seiner psychischen
Verfassung erfolgt ist und dieser jedenfalls keine negativen Auswirkungen auf
den Beschwerdeführer hatte. So hatte er diesen denn anfänglich auch begrüsst
(«Dort ist es super, es geht mir gut»; «Ich bin froh, dass ich an einem Ort
bin, an dem man mich wieder gut einstellt», Verhandlungsprotokoll des
Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2021, Vollzugsakten S. 1309).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Haftanordnung aufgrund
seines aktuellen psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen wäre,
selbständig in Freiheit zu leben (so plädierte die Verteidigung in der
Zwangsmassnahmenverhandlung vom 19. November 2021 für die alternative
Notwendigkeit einer [erneuten] fürsorgerischen Unterbringung [Protokoll,
Vollzugsakten S. 1308]), und er so oder so in der UPK verblieben wäre, bis ein
geeignetes Wohnheim oder eine betreute Wohnmöglichkeit gefunden worden wäre
(vgl. etwa die Mailkorrespondenz vom 10. und 12. November 2021, wonach
eine entsprechende Unterbringung geprüft worden war und die Wohnbegleitung der [...] auf eine Wartezeit für Erstgespräche hingewiesen habe,
um überhaupt auf die Warteliste gesetzt zu werden [Vollzugsakten,
S. 1279 f.]), hatte die formelle Rechtswidrigkeit der angeordneten
Sicherheitshaft im vorliegenden Fall keine schwerwiegenden Auswirkungen auf den
Beschwerdeführer (so bereits Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom
6.
Oktober 2022, E. 7). Insbesondere wurde er durch diese weder aus seinem
sozialen Umfeld noch aus seiner beruflichen Tätigkeit herausgerissen (vgl. BGer
6B_984/2018, 6B_990/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1 und 5.2; BGer
6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2 ff., wo namentlich aus letztgenannten
Gründen jeweils eine reduzierte Haftentschädigung von CHF 100.– zugesprochen
wurde).
2.3.3
Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint für die festzusetzende
Entschädigung insgesamt ein reduzierter Tagessatz von CHF 100.–
angemessen. Dies ergibt eine Genugtuung in Höhe von insgesamt
CHF 13'200.–.
3.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die
Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grösstenteils dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, zumal er in der Sache betreffend die angefochtene Rückversetzung
in den stationären therapeutischen Massnahmenvollzug unterliegt und er
lediglich hinsichtlich seines im laufenden Beschwerdeverfahren gestellten
Antrags auf Zusprechung einer Haftentschädigung teilweise durchdringt.
Umständehalber wird jedoch – wie bereits im angefochtenen Entscheid des
Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 (E. 8) – auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet.
3.2
Der
amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Entscheid
des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 (E. 8) wurde diesem ein
Honorar von CHF 2’400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Überdies steht dem amtlichen Verteidiger ein
Honorar für das Rückweisungsverfahren zu. Da dieser sich in seiner
Vernehmlassung vom 27. April 2023 darauf beschränkt hat, den Antrag auf
Zusprechung einer Haftentschädigung nochmals zu beziffern, ohne diesen
weitergehend zu begründen, ist dessen angemessener Aufwand hierfür – mangels
Einreichung einer Honorarnote – auf 0.25 Stunden festzusetzen. Für den genauen
Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Haftentschädigung in
Höhe von insgesamt CHF 13'200.– zugesprochen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’450.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 188.65, somit total CHF 2'638.65, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (amtlicher Verteidiger)
-
Beschwerdegegnerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).