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Entscheid

BES.2022.60

Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme und Haftentschädigung

29. Mai 2023Deutsch14 min

weitere negative Zuspitzung und Eskalation dessen psychischen Zustandsbildes unterrichtet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BES.2022.60

ENTSCHEID

vom

29. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, MLaw Manuel

Kreis, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12,

4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss des Strafgerichts

vom 30. März 2022 (SG.2022.4)

Entscheid des

Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022

(vom Bundesgericht mit Urteil vom

6B_1420/2022 vom 10. März 2023

aufgehoben)

betreffend Rückversetzung in eine

stationäre therapeutische Massnahme

und Haftentschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Strafgericht

Basel-Stadt erkannte mit Urteil vom 24. Juli 2009, dass A____ den

Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt habe, er wegen

Schuldunfähigkeit jedoch nicht verurteilt werden könne. Aufgrund einer

gutachterlich diagnostizierten kontinuierlichen paranoiden Schizophrenie

(ICD-10 F20.00) sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) mit

primär narzisstischen und dissozialen Zügen ordnete das Strafgericht mit

gleichem Urteil für die Dauer von fünf Jahren eine stationäre psychiatrische

Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) an.

Mit Beschluss vom 27. März 2012 verlängerte das Strafgericht diese stationäre

Massnahme um weitere fünf Jahre. Mit Entscheid der Vollzugsbehörde vom

11. April 2017 wurde A____ per 17. April 2017 bedingt aus dem stationären

Massnahmenvollzug entlassen, bei Festlegung einer Probezeit von fünf Jahren und

Anordnung verschiedener flankierenden Massnahmen.

Nach diversen

Polizeimeldungen und nachdem sich die Behandlungs- und Betreuungscompliance von

A____ seit dem Frühjahr 2021 kontinuierlich verschlechtert hatte, erstattete

die Bewährungshilfe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt am 24.

Juni 2021 eine Gefährdungsmeldung. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ordnete der

Amtsarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die

fürsorgerische Unterbringung von A____ an und veranlasste dessen Einweisung in

die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, wo dieser in der Folge

auf freiwilliger Basis verblieb. Nach einer weiteren Meldung der Kantonspolizei

Aargau und nachdem die Forensische Ambulanz (FAM) der UPK Basel die

Vollzugsbehörde mit Verlaufsbericht vom 17. November 2021 über eine

weitere negative Zuspitzung und Eskalation dessen psychischen Zustandsbildes unterrichtet

hatte, wurde A____ am 18. November 2021 gestützt auf einen

Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde festgenommen und in vollzugsrechtliche

Sicherheitshaft genommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit

Verfügung vom 19. November 2021 Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen an,

wobei das Appellationsgericht Basel-Stadt diese mit Haftprüfungsentscheid vom

15. Dezember 2021 auf die Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 13. Januar

2022, verkürzte. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 verlängerte das

Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 7. April 2022. Mit Beschluss

des Strafgerichts vom 30. März 2022 wurde A____ schliesslich in Anwendung

von Art. 62a Abs. 3 StGB für die Dauer von 3 Jahren in den

stationären Massnahmenvollzug rückversetzt. Gleichentags wurde die Fortdauer der

Sicherheitshaft bis zum 21. April 2022 verfügt.

Gegen diesen

Beschluss hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai 2022

Beschwerde erhoben, mit dem Antrag der angefochtene Beschluss sei unter o/e-Kostenfolge

vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die mit Entscheid der

Vollzugsbehörde vom 11. April 2017 auferlegte Probezeit von fünf Jahren um

weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 16. April 2024, unter Beibehaltung der

dazumals auferlegten Weisungen zu verlängern. Am 16. Mai 2022 beantragte die

Verteidigung die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Sicherheitshaft sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung von CHF 200.– pro

ungerechtfertigten Hafttag. Hierauf stellte der Verfahrensleiter mit Verfügung

vom 18. Mai 2022 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit der letztmals

verlängerten Sicherheitshaft bis zum 21. April 2022 rechtswidrig bzw. ohne

entsprechenden Titel in Haft befinde und über den Antrag auf Haftentschädigung

mit dem Beschwerdeentscheid befunden werde. Zugleich beantragte er der

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft bis

zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Dieser Antrag wurde mit Entscheid des

Appellationsgerichts vom 31. August 2022 (SB.2022.61) gutgeheissen und die

Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von 8 Wochen

bis zum 27. Oktober 2022 angeordnet. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2022

wurden sowohl die Beschwerde wie auch der Antrag auf Zusprechung einer

Haftentschädigung abgewiesen.

Die dagegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil

6B_1420/2022 vom 10. März 2023 teilweise gut. Es hob das Urteil des

Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Festsetzung des auszurichtenden

Anspruchs auf Haftentschädigung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es

die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dem Beschwerdeführer wurden

Gerichtskosten von CHF 1'000.– auferlegt und der Kanton Basel-Stadt wurde zur

Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 500.– an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

verpflichtet.

Mit Verfügung

vom 31. März 2023 wurde den Parteien Frist zur Einreichung einer allfälligen

diesbezüglichen Vernehmlassung gesetzt. Mit Eingabe vom 27. April 2023 teilte

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Appellationsgericht ohne

weitergehende Begründung mit, dass diesem «eine Entschädigung für

unrechtmässige Haft von 132 Tagen à CHF 200.– von insgesamt CHF 26'400.– unter

o/e Kostenfolge» zuzusprechen sei.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und Erwägungen des

Bundesgerichts ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1;

117.

IV 97 E. 4a; Meyer/Dormann,

in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18

f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar

2018.

E. 1.1).

1.2

Das Bundesgericht stützte in seinem

Rückweisungsentscheid zunächst die mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März

2022.

angeordnete bzw. mit dem angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts

vom 6. Oktober 2022 bestätigte Rückversetzung des Beschwerdeführers in den

stationären Massnahmenvollzug im Sinne von Art. 62a Abs. 3 StGB und erachtete

diese als bundesrechtskonform (BGer 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1). Es erwog

weiter, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bis zum

Haftentscheid vom 31. August 2022 mangels eines gültigen strafprozessualen

Hafttitels als formell rechtswidrig zu qualifizieren sei, was bereits mit

verfahrensleitender Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 18. Mai

2022.

entsprechend festgestellt worden war. Schliesslich hielt das Bundesgericht

– für das Appellationsgericht verbindlich – fest, dass zwar die Wahl der Art

der Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO im Ermessen des Richters liege;

dies sich jedoch nicht auf die Frage nach dem Ob einer Entschädigung beziehe.

Indem das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine

Entschädigung verweigert habe, verletze es Bundesrecht (BGer 6B_1420/2022 vom

10.

März 2023 E. 2). Das Bundesgericht wies das Appellationsgericht folglich

an, den an den Beschwerdeführer auszurichtenden Anspruch festzusetzen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es

rechtfertige sich aufgrund der Widerrechtlichkeit der Haft, ihm eine

Entschädigung von CHF 200.– pro Hafttag (total CHF 26'400.–) zuzusprechen

(Vernehmlassung vom 27. April 2023, act. 23).

2.2

Art. 429 ff. StPO enthalten verschiedene

Rechtsgrundlagen für die Entschädigung bei Überhaft sowie bei rechtswidrigen

Zwangsmassnahmen, Verfahrenseinstellungen oder Freispruch. Das vorübergehende

Fehlen eines gültigen strafprozessualen Hafttitels führt allerdings nicht

zwingend zu einer finanziellen Entschädigung, wie sie der Beschwerdeführer

beantragt. So ist die Unrechtmässigkeit von erstandener Haft nach der

Rechtsprechung in der Regel im Dispositiv des Haftprüfungsentscheides

festzustellen. Der Sachrichter hat schliesslich zu entscheiden, ob

beispielsweise eine Strafreduktion oder eine Entschädigung angezeigt ist (vgl.

BGE 142 IV 245 E. 4.1 S. 248 mit Hinweisen; Urteil 6B_149/2017 vom 16.

Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen). Für die Art und den Umfang der

Wiedergutmachung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der

Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Die Wahl der Art der Wiedergutmachung

obliegt nicht der beschuldigten Person, sondern steht im Ermessen des Richters

(Urteil 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 11.3 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1

Der Umfang der Genugtuung hängt vor allem von

der Schwere der physischen und psychischen Leiden als Folge der vom Betroffenen

erlittenen Verletzung und von der Möglichkeit ab, durch die Auszahlung eines

Geldbetrages die daraus entstandene Unbill merklich zu mildern. Aufgrund ihrer

Natur entzieht sich die Genugtuung, die dafür bestimmt ist, einen Schaden

wieder gutzumachen, der schwerlich auf einen blossen Geldbetrag reduziert

werden kann, jeglicher Festsetzung nach mathematischen Kriterien, so dass ihre

zahlenmässige Festsetzung gewisse Grenzen nicht überschreiten kann. Die

zugesprochene Genugtuung muss jedoch angemessen sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1 in:

Pra 2018 Nr. 49, 130 III 699 E. 5.1, in: Pra 2005 Nr. 74; vgl. auch BGE 141 III 97 E. 11.2, in: Pra 2016 Nr. 46).

Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung von kurzer

Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.– pro

Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen tieferen oder

höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für

die Ermittlung der Grössenordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt

sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des

Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene

Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten etc. (zum Ganzen: BGE 143 IV 339 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 49; BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2 in:

Pra 2021 Nr. 94, 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.1.1; 6B_531/2019

vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; mit

Hinweisen). Dehnt sich die ungerechtfertigte Haft auf eine längere Zeitperiode

aus, ist eine lineare Erhöhung des im Falle kürzerer Haft gewährten Betrags

nicht angebracht, denn der Umstand der Verhaftung und der Haft stellt ein

gleich bedeutendes Gewicht wie das Element der Dauer dar, um die von der

inhaftierten Person erlittene Verletzung zu schätzen. Wenn somit die Dauer der

Haft mehrere Monate beträgt, ist es im Allgemeinen angebracht, den Tagesbetrag

der Entschädigung herabzusetzen (BGE 143 IV 339 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 49;

BGer 6B_909/2015 E. 2.2.1).

Dabei beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf

richterlichem Ermessen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 S. 234, 143 IV 339 E. 3.1, in:

Pra 2018 Nr. 49, mit Hinweisen; BGer 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2.2

in: Pra 2021 Nr. 94).

2.3.2

Wie

dies bereits im angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60

vom 6. Oktober 2022 (E. 7.2) erwogen wurde, ist zunächst festzustellen, dass die

materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft im vorliegenden Fall

jederzeit erfüllt waren (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 31. August

2022.

[SB.2022.61]).

Zudem muss die

Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 22. April 2022 bis zum

Haftentscheid des Appellationsgerichts vom 31. August 2022 nur deshalb als

formell rechtswidrig qualifiziert werden, weil das Bundesgericht im seinem

Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 – entgegen der (noch) geltenden

Gesetzeslage (Art. 387 StPO) und im Sinne einer eigentlichen Vorwirkung der

revidierten Strafprozessordnung (Art. 365 Abs. 3 nStPO) – erwogen hat,

dass sich die Inhaftierung – trotz der grundsätzlich fehlenden

aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde – bis zur Rechtskraft des

Rückversetzungsbeschlusses auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen

habe. Vor diesem Hintergrund ist das vorübergehende Fehlen eines gültigen

Hafttitels und die damit verbundene formelle Rechtswidrigkeit stark zu

relativieren. Zum einen war in der vorliegenden Konstellation bis zu diesem

Wandel in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht absehbar, dass sich die

Einweisung des Beschwerdeführers in der UPK ab dem 30. März 2022 nicht auf den

erstinstanzlich angeordneten Rückweisungsbeschluss stützen lassen würde,

obgleich dem Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung

zukommt. Der Beschwerdeführer hätte sich denn auch nicht auf eine Vorwirkung

des neuen Rechts verlassen dürfen, zumal eine solche grundsätzlich unzulässig

ist. Zum anderen erging der Haftentscheid des Appellationsgerichts umgehend

nach Eröffnung des ebengenannten Bundesgerichtsentscheids, nachdem dem

Beschwerdeführer im Haftprüfungsverfahren jedenfalls das rechtliche Gehör

gewährt worden war (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6.

Oktober 2022 E. 7.3).

Bezüglich des

Umfangs der vorliegend auszurichtenden Genugtuung ist weiter zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Anordnung der

Sicherheitshaft und seit seiner fürsorgerischen Unterbringung gewissermassen

freiwillig in der Abteilung [...] der UPK verblieben war und die angeordnete

Sicherheitshaft für ihn letztlich nur den Wechsel auf die

forensisch-psychiatrische Abteilung [...] der gleichen Institution bedeutete.

Selbst unter Berücksichtigung der im bundesgerichtlichen Verfahren

vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers, wonach der Aufenthalt auf der

Station [...] und derjenige auf der Station [...] der UPK sich erheblich

unterscheiden würden, zumal die Station [...] vollständig geschlossen sei,

während er zuvor auf der Station [...] seine sozialen Kontakte und Ausgänge

frei habe wählen und bestimmen können, ist festzustellen, dass der

Stationswechsel zur Stabilisierung und Verbesserung seiner psychischen

Verfassung erfolgt ist und dieser jedenfalls keine negativen Auswirkungen auf

den Beschwerdeführer hatte. So hatte er diesen denn anfänglich auch begrüsst

(«Dort ist es super, es geht mir gut»; «Ich bin froh, dass ich an einem Ort

bin, an dem man mich wieder gut einstellt», Verhandlungsprotokoll des

Zwangsmassnahmengerichts vom 19. November 2021, Vollzugsakten S. 1309).

Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Haftanordnung aufgrund

seines aktuellen psychischen Zustands nicht in der Lage gewesen wäre,

selbständig in Freiheit zu leben (so plädierte die Verteidigung in der

Zwangsmassnahmenverhandlung vom 19. November 2021 für die alternative

Notwendigkeit einer [erneuten] fürsorgerischen Unterbringung [Protokoll,

Vollzugsakten S. 1308]), und er so oder so in der UPK verblieben wäre, bis ein

geeignetes Wohnheim oder eine betreute Wohnmöglichkeit gefunden worden wäre

(vgl. etwa die Mailkorrespondenz vom 10. und 12. November 2021, wonach

eine entsprechende Unterbringung geprüft worden war und die Wohnbegleitung der [...] auf eine Wartezeit für Erstgespräche hingewiesen habe,

um überhaupt auf die Warteliste gesetzt zu werden [Vollzugsakten,

S. 1279 f.]), hatte die formelle Rechtswidrigkeit der angeordneten

Sicherheitshaft im vorliegenden Fall keine schwerwiegenden Auswirkungen auf den

Beschwerdeführer (so bereits Entscheid des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom

6.

Oktober 2022, E. 7). Insbesondere wurde er durch diese weder aus seinem

sozialen Umfeld noch aus seiner beruflichen Tätigkeit herausgerissen (vgl. BGer

6B_984/2018, 6B_990/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1 und 5.2; BGer

6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2 ff., wo namentlich aus letztgenannten

Gründen jeweils eine reduzierte Haftentschädigung von CHF 100.– zugesprochen

wurde).

2.3.3

Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint für die festzusetzende

Entschädigung insgesamt ein reduzierter Tagessatz von CHF 100.–

angemessen. Dies ergibt eine Genugtuung in Höhe von insgesamt

CHF 13'200.–.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die

Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grösstenteils dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen, zumal er in der Sache betreffend die angefochtene Rückversetzung

in den stationären therapeutischen Massnahmenvollzug unterliegt und er

lediglich hinsichtlich seines im laufenden Beschwerdeverfahren gestellten

Antrags auf Zusprechung einer Haftentschädigung teilweise durchdringt.

Umständehalber wird jedoch – wie bereits im angefochtenen Entscheid des

Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 (E. 8) – auf die Erhebung

von Gerichtskosten verzichtet.

3.2

Der

amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Entscheid

des Appellationsgerichts BES.2022.60 vom 6. Oktober 2022 (E. 8) wurde diesem ein

Honorar von CHF 2’400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Überdies steht dem amtlichen Verteidiger ein

Honorar für das Rückweisungsverfahren zu. Da dieser sich in seiner

Vernehmlassung vom 27. April 2023 darauf beschränkt hat, den Antrag auf

Zusprechung einer Haftentschädigung nochmals zu beziffern, ohne diesen

weitergehend zu begründen, ist dessen angemessener Aufwand hierfür – mangels

Einreichung einer Honorarnote – auf 0.25 Stunden festzusetzen. Für den genauen

Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Haftentschädigung in

Höhe von insgesamt CHF 13'200.– zugesprochen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2’450.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7

% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 188.65, somit total CHF 2'638.65, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (amtlicher Verteidiger)

-

Beschwerdegegnerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).