BES.2022.61
Nichtanhandnahme (BGer 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023)
27. Oktober 2022Deutsch12 min
eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese hat der Beschwerdeführer mit seiner auf den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.61
ENTSCHEID
vom 27.
Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. April 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 30. März 2022 stellte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige
gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung, Datenbeschädigung,
Betrugs, Erpressung, Missbrauchs von Lohnabzügen, ungetreuer Geschäftsbesorgung
und Misswirtschaft.
In der Folge
erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 22. April 2022
eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese hat der Beschwerdeführer mit seiner auf den
2. Mai 2022 datierten Beschwerde angefochten. Er beantragt, die angefochtene
Verfügung sei «zur Kostenfolge des Beschuldigten, und/oder zu Lasten des
Staates» aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufzunehmen. Zugleich beantragt er die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der
Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2022 eine detaillierte Beschwerdebegründung
nachgereicht und – auf Aufforderung des Verfahrensleiters vom 9. Mai 2022 hin –
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 18. Mai 2022
ergänzt. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2022 hat die
Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2022
repliziert und an seinen Begehren festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat
als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach
Dispositiv
Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des
Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die
angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe
aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385
Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die
Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.
Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,
inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft
hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist
zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom
23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).
1.3 In
seiner vom 2. Mai 2022 datierten Eingabe rügt der Beschwerdeführer, die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 behandle die
angezeigten Straftaten nur äusserst oberflächlich und bei weitem ungenügend. Er
beschränkt seine Beschwerde jedoch explizit auf den Tatbestand des Betrugs («Im
Rahmen der vorliegenden Beschwerde geht es nur um den Tatbestand des Betruges
zu meinem unmittelbaren Nachteil», Beschwerde, act. 2, S. 2), weshalb auf die restlichen
Ausführungen betreffend die Nichtanhandnahme der weiteren beanzeigten Tatbestände
nicht einzugehen ist. Bezüglich des Betrugstatbestands argumentiert der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Beschuldigte in erster Linie als
Organ die C____, mit statutarischem Sitz in Basel, vertreten habe. Damit seien –
entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – sowohl die schweizerische
Strafhoheit als auch die stoffgleiche Bereicherung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gegeben. Mit dieser
Begründung erfüllt er die Ansprüche an eine Laienbeschwerde, da an eine solche
keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Auf die insoweit form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.4 Soweit
der Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Befragung von Zeugen eine mündliche
Verhandlung verlangt, ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich schriftlich geführt wird. Die
Verfahrensleitung kann in Ausnahmefällen nach Art. 390 Abs. 5 StPO auf Antrag
einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen. Ein solcher Ausnahmefall ist
vorliegend aber nicht ersichtlich und wird auch nicht genügend geltend gemacht.
2.
2.1 Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom
28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014
E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die
Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand
fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall,
wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,
muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018
E. 2.1 f.).
2.2
In Bezug auf den Betrugstatbestand erwog die Staatsanwaltschaft, dass das
Schweizerische Strafgesetzbuch räumlich nicht anwendbar sei und damit ein
Verfahrenshindernis bestehe.
2.2.1 Der Schweizerischen Strafhoheit unterliegt gemäss Art. 3
Abs. 1 StGB, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Ein
Delikt gilt nach Art. 8 StGB als an jenem Ort begangen, an dem die Tathandlung
ausgeführt wird oder der Taterfolg eintritt. Wurde die Tat im Ausland verübt
und verfügt weder der Täter noch das Opfer über die schweizerische
Staatsbürgerschaft, richtet sich die schweizerische Zuständigkeit nach Art. 7
Abs. 2 StGB (Popp/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 7 StGB N 12). Beim Betrug
liegt der Ausführungsort dort, wo die Täuschungshandlungen stattgefunden haben,
und der Erfolgsort da, wo der Vermögensschaden eintrat (BGE 125 IV 177 E. 2a)
oder wo die Bereicherung erfolgte (BGE 117 lb 210 E. 3b/cc).
2.2.2 Gemäss Datenmarkt Basel-Stadt hatte der Beschuldigte persönlich
von 2007 bis 2020 Wohnsitz in der Schweiz. Insofern bestünde tatsächlich ein
Anknüpfungspunkt. Die behaupteten Betrugshandlungen allerdings sind gemäss
Ausführungen des Beschwerdeführers allesamt in Deutschland geschehen (act. 8,
Strafanzeige gegen B____ und Beilagen) und haben deshalb keinen Bezug zur
Schweiz. Sämtliche Vertragsverhandlungen und auch der Mailverkehr (Server in
Deutschland) haben nicht in der Schweiz stattgefunden. Ob allfällige Telefonate
aus der Schweiz geführt wurden und diese noch betrügerische Handlungen bzw. die
behaupteten arglistigen Täuschungen beinhaltet haben, dürfte schwerlich noch
erstellbar sein. Anhand der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen ergeben
sich jedenfalls nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass Basel oder ein anderer
Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte.
2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass schweizerische
Strafhoheit aufgrund der Bereicherung der C____ gegeben sei, da der
Beschuldigte in erster Linie als Organ die C____ AG vertreten habe, kann den
Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden. Im Vertrag über die Zusammenarbeit
und Gründung einer gemeinsamen Firma vom 14. September 2014 (act. 8,
Strafanzeige gegen B____, Beilage 1), der wohl eher eine Absichtserklärung
darstellt, ist nirgends von einer Beteiligung der C____ AG die Rede. Vielmehr
scheint der Beschwerdeführer die Beteiligung an dieser Firma als Gegenleistung aus
dem privaten Vermögen des Beschuldigten für den Abschluss eben dieses Vertrages
erhalten zu haben. Eine gemeinsame Firma wurde dann aber anscheinend nie
gegründet. Im Laufe der Zeit wurde zwar teilweise die Infrastruktur (Mail,
Visitenkarten etc.) der C____ AG benutzt. Der Beschwerdeführer war aber nie bei
dieser Firma angestellt, wie dies auch die Gerichte in Deutschland festgestellt
haben (act. 8, Strafanzeige gegen B____, Beilage 4, S. 6 f.). Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.
Februar 2022 wollte der Beschuldigte die C____ AG als die gemäss
Zusammenarbeitsvertrag vom 14. September 2014 noch zu gründende Firma nutzen.
Damit sei der Beschwerdeführer aber nicht einverstanden gewesen und habe eine
Gründung einer irischen Firma ins Spiel gebracht. Dies zeigt also, dass eine
Beteiligung der C____ AG Thema war, aber keine Tatsache. Im genannten Urteil
des Sozialgerichts Karlsruhe wurde ebenfalls festgestellt, dass der
Beschwerdeführer nahezu ausschliesslich in seiner eigenen Betriebsstätte, d. h.
im Labor in seiner eigenen Wohnung in [...], Tätigkeiten ausgeübt habe. Mangels
Mitarbeiter habe auch keine Zusammenarbeit und keine Eingliederung in eine
Betriebsorganisation stattgefunden. Er habe sonst über keinen anderen
eingerichteten Arbeitsplatz verfügt. Gemäss diesen Feststellungen waren also in
der Gründungsphase mehrere gleichberechtigte Investoren involviert, mit dem Beschuldigten
als selbstständigen Unternehmer. Aufgrund der Akten muss folglich davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in dieser Sache nicht als Organ der C____
AG gehandelt hat. Die vom Beschwerdeführer angeführte E-Mail (Beilage 19 zur
Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2022, act. 4) kann beispielsweise nicht
belegen, dass er im Namen dieser Firma gehandelt hat. Er hat zwar die
Mailadresse der Firma genutzt, sich im Text aber nicht als Organ der C____ AG
zu erkennen gegeben. Auch sonst deutet nichts auf eine solche vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Beteiligung dieser Firma hin. Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, ändert der
Umstand, dass der Beschwerdeführer die C____ AG um jeden Preis als
Anknüpfungspunkt für die Behandlung seiner Strafanzeige durch die
schweizerischen Behörden sehen möchte, nicht das Geringste daran, dass bei der C____
AG keine Bereicherung und damit kein Erfolg eines allfälligen Betrugs in der
Schweiz eingetreten ist.
2.2.4 Damit ist kein Anknüpfungspunkt zur Strafverfolgung in der
Schweiz gegeben, weshalb es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehlt und
die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs richtigerweise nicht an die
Hand genommen hat.
2.5 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch materiell klarerweise
kein Betrug vorliegt, was für sich bereits die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens gerechtfertigt hätte.
Die vom Beschuldigten versprochenen Gehalts- bzw. Gewinnaussichten, wenn
sie denn so getätigt worden sind, dürften wohl keine arglistigen Täuschungen
darstellen, sondern zum vom Beschwerdeführer grundsätzlich hinzunehmenden
unternehmerischen Risiko in dieser Sache gehören. Ebenfalls dazu gehört
beispielsweise die Frage, ob eine Zusammenarbeit mit einer chinesischen oder
deutschen Firma erfolgreicher gewesen wäre und wer dabei die höheren
Kompetenzen in der technischen Kunststoffverarbeitung gehabt hätte. Dass der Beschuldigte
dabei wissentlich und zum Schaden des Beschwerdeführers die deutsche Firma
dafür ausgewählt habe, macht ohnehin keinen Sinn, da Ersterer dadurch ebenfalls
zu Schaden gekommen wäre und anscheinend auch ist. Der Beschwerdeführer selber
schreibt in seinen Eingaben jeweils von schwerwiegenden Fehlentscheidungen. Zum
unternehmerischen Risiko gehören ebenfalls die angeführten Entscheidungen in
technischer Hinsicht zur eigentlichen Zahnbürste, im Zusammenhang mit den
Kosten und der entsprechenden Konkurrenzfähigkeit. Gleiches gilt für die
geltend gemachten Mängel am Produkt.
Was die sonst mehrheitlich und insbesondere in der Replik
vom 17. Juli 2022 ausufernden, weitschweifigen, teils unverständlich und
redundanten Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, muss festgestellt
werden, dass sie meist an der Sache vorbeigehen und keine arglistige Täuschung,
geschweige denn eine Bereicherungsabsicht oder einen Schaden belegen.
Insbesondere die Ausführungen zur Schadensermittlung überzeugen nicht und sind
blosse nicht belegte Behauptungen. Allfällige vertragliche Ansprüche aus dieser
Zusammenarbeit sind ohnehin auf dem Zivilweg geltend zu machen, was laut
Angaben in seiner Replik vom 17. Juli 2022 auch bereits geschehen und hängig
ist.
3.
Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
3.1 Der
Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Nach Art.
29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine
Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der
gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde
(vgl. Lieber, in Donatsch et al.
[Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit
Hinweisen).
Angesichts der
Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend von vornherein
äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal
der Beschwerdeführer offensichtlich um jeden Preis eine schweizerische
Zuständigkeit zu konstruieren versucht und nicht akzeptieren kann, dass er
«Fehlinvestitionen» getätigt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine
Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, die vorliegend zu
beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Zufolge Aussichtslosigkeit des
Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Auf den Antrag
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands braucht nicht eingegangen zu werden, da
ein solcher gar nicht erst mandatiert wurde. Abgesehen davon gilt das zur
Aussichtslosigkeit Gesagte auch in diesem Zusammenhang.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei vorliegend eine
Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.