Lexipedia

Entscheid

BES.2022.61

Nichtanhandnahme (BGer 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023)

27. Oktober 2022Deutsch12 min

eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese hat der Beschwerdeführer mit seiner auf den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.61

ENTSCHEID

vom 27.

Oktober 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 22. April 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 30. März 2022 stellte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige

gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung, Datenbeschädigung,

Betrugs, Erpressung, Missbrauchs von Lohnabzügen, ungetreuer Geschäftsbesorgung

und Misswirtschaft.

In der Folge

erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 22. April 2022

eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese hat der Beschwerdeführer mit seiner auf den

2. Mai 2022 datierten Beschwerde angefochten. Er beantragt, die angefochtene

Verfügung sei «zur Kostenfolge des Beschuldigten, und/oder zu Lasten des

Staates» aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufzunehmen. Zugleich beantragt er die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der

Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2022 eine detaillierte Beschwerdebegründung

nachgereicht und – auf Aufforderung des Verfahrensleiters vom 9. Mai 2022 hin –

sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 18. Mai 2022

ergänzt. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2022 hat die

Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2022

repliziert und an seinen Begehren festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat

als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach

Dispositiv

Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des

Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die

angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe

aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385

Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die

Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt.

Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben,

inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft

hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist

zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom

23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).

1.3 In

seiner vom 2. Mai 2022 datierten Eingabe rügt der Beschwerdeführer, die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 behandle die

angezeigten Straftaten nur äusserst oberflächlich und bei weitem ungenügend. Er

beschränkt seine Beschwerde jedoch explizit auf den Tatbestand des Betrugs («Im

Rahmen der vorliegenden Beschwerde geht es nur um den Tatbestand des Betruges

zu meinem unmittelbaren Nachteil», Beschwerde, act. 2, S. 2), weshalb auf die restlichen

Ausführungen betreffend die Nichtanhandnahme der weiteren beanzeigten Tatbestände

nicht einzugehen ist. Bezüglich des Betrugstatbestands argumentiert der

Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Beschuldigte in erster Linie als

Organ die C____, mit statutarischem Sitz in Basel, vertreten habe. Damit seien –

entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – sowohl die schweizerische

Strafhoheit als auch die stoffgleiche Bereicherung im Sinne von Art. 146 Abs. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gegeben. Mit dieser

Begründung erfüllt er die Ansprüche an eine Laienbeschwerde, da an eine solche

keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Auf die insoweit form- und

fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.4 Soweit

der Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Befragung von Zeugen eine mündliche

Verhandlung verlangt, ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren gemäss

Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich schriftlich geführt wird. Die

Verfahrensleitung kann in Ausnahmefällen nach Art. 390 Abs. 5 StPO auf Antrag

einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen. Ein solcher Ausnahmefall ist

vorliegend aber nicht ersichtlich und wird auch nicht genügend geltend gemacht.

2.

2.1 Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom

28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014

E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die

Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand

fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall,

wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,

muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018

E. 2.1 f.).

2.2

In Bezug auf den Betrugstatbestand erwog die Staatsanwaltschaft, dass das

Schweizerische Strafgesetzbuch räumlich nicht anwendbar sei und damit ein

Verfahrenshindernis bestehe.

2.2.1 Der Schweizerischen Strafhoheit unterliegt gemäss Art. 3

Abs. 1 StGB, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Ein

Delikt gilt nach Art. 8 StGB als an jenem Ort begangen, an dem die Tathandlung

ausgeführt wird oder der Tat­erfolg eintritt. Wurde die Tat im Ausland verübt

und verfügt weder der Täter noch das Opfer über die schweizerische

Staatsbürgerschaft, richtet sich die schweizerische Zuständigkeit nach Art. 7

Abs. 2 StGB (Popp/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 7 StGB N 12). Beim Betrug

liegt der Ausführungsort dort, wo die Täuschungshandlungen stattgefunden haben,

und der Erfolgsort da, wo der Vermögensschaden eintrat (BGE 125 IV 177 E. 2a)

oder wo die Bereicherung erfolgte (BGE 117 lb 210 E. 3b/cc).

2.2.2 Gemäss Datenmarkt Basel-Stadt hatte der Beschuldigte persönlich

von 2007 bis 2020 Wohnsitz in der Schweiz. Insofern bestünde tatsächlich ein

Anknüpfungspunkt. Die behaupteten Betrugshandlungen allerdings sind gemäss

Ausführungen des Beschwerdeführers allesamt in Deutschland geschehen (act. 8,

Strafanzeige gegen B____ und Beilagen) und haben deshalb keinen Bezug zur

Schweiz. Sämtliche Vertragsverhandlungen und auch der Mailverkehr (Server in

Deutschland) haben nicht in der Schweiz stattgefunden. Ob allfällige Telefonate

aus der Schweiz geführt wurden und diese noch betrügerische Handlungen bzw. die

behaupteten arglistigen Täuschungen beinhaltet haben, dürfte schwerlich noch

erstellbar sein. Anhand der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen ergeben

sich jedenfalls nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass Basel oder ein anderer

Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte.

2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass schweizerische

Strafhoheit aufgrund der Bereicherung der C____ gegeben sei, da der

Beschuldigte in erster Linie als Organ die C____ AG vertreten habe, kann den

Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden. Im Vertrag über die Zusammenarbeit

und Gründung einer gemeinsamen Firma vom 14. September 2014 (act. 8,

Strafanzeige gegen B____, Beilage 1), der wohl eher eine Absichtserklärung

darstellt, ist nirgends von einer Beteiligung der C____ AG die Rede. Vielmehr

scheint der Beschwerdeführer die Beteiligung an dieser Firma als Gegenleistung aus

dem privaten Vermögen des Beschuldigten für den Abschluss eben dieses Vertrages

erhalten zu haben. Eine gemeinsame Firma wurde dann aber anscheinend nie

gegründet. Im Laufe der Zeit wurde zwar teilweise die Infrastruktur (Mail,

Visitenkarten etc.) der C____ AG benutzt. Der Beschwerdeführer war aber nie bei

dieser Firma angestellt, wie dies auch die Gerichte in Deutschland festgestellt

haben (act. 8, Strafanzeige gegen B____, Beilage 4, S. 6 f.). Gemäss

Angaben des Beschwerdeführers im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.

Februar 2022 wollte der Beschuldigte die C____ AG als die gemäss

Zusammenarbeitsvertrag vom 14. September 2014 noch zu gründende Firma nutzen.

Damit sei der Beschwerdeführer aber nicht einverstanden gewesen und habe eine

Gründung einer irischen Firma ins Spiel gebracht. Dies zeigt also, dass eine

Beteiligung der C____ AG Thema war, aber keine Tatsache. Im genannten Urteil

des Sozialgerichts Karlsruhe wurde ebenfalls festgestellt, dass der

Beschwerdeführer nahezu ausschliesslich in seiner eigenen Betriebsstätte, d. h.

im Labor in seiner eigenen Wohnung in [...], Tätigkeiten ausgeübt habe. Mangels

Mitarbeiter habe auch keine Zusammenarbeit und keine Eingliederung in eine

Betriebsorganisation stattgefunden. Er habe sonst über keinen anderen

eingerichteten Arbeitsplatz verfügt. Gemäss diesen Feststellungen waren also in

der Gründungsphase mehrere gleichberechtigte Investoren involviert, mit dem Beschuldigten

als selbstständigen Unternehmer. Aufgrund der Akten muss folglich davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in dieser Sache nicht als Organ der C____

AG gehandelt hat. Die vom Beschwerdeführer angeführte E-Mail (Beilage 19 zur

Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2022, act. 4) kann beispielsweise nicht

belegen, dass er im Namen dieser Firma gehandelt hat. Er hat zwar die

Mailadresse der Firma genutzt, sich im Text aber nicht als Organ der C____ AG

zu erkennen gegeben. Auch sonst deutet nichts auf eine solche vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Beteiligung dieser Firma hin. Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, ändert der

Umstand, dass der Beschwerdeführer die C____ AG um jeden Preis als

Anknüpfungspunkt für die Behandlung seiner Strafanzeige durch die

schweizerischen Behörden sehen möchte, nicht das Geringste daran, dass bei der C____

AG keine Bereicherung und damit kein Erfolg eines allfälligen Betrugs in der

Schweiz eingetreten ist.

2.2.4 Damit ist kein Anknüpfungspunkt zur Strafverfolgung in der

Schweiz gegeben, weshalb es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehlt und

die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs richtigerweise nicht an die

Hand genommen hat.

2.5 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch materiell klarerweise

kein Betrug vorliegt, was für sich bereits die Nichtanhandnahme des

Strafverfahrens gerechtfertigt hätte.

Die vom Beschuldigten versprochenen Gehalts- bzw. Gewinnaussichten, wenn

sie denn so getätigt worden sind, dürften wohl keine arglistigen Täuschungen

darstellen, sondern zum vom Beschwerdeführer grundsätzlich hinzunehmenden

unternehmerischen Risiko in dieser Sache gehören. Ebenfalls dazu gehört

beispielsweise die Frage, ob eine Zusammenarbeit mit einer chinesischen oder

deutschen Firma erfolgreicher gewesen wäre und wer dabei die höheren

Kompetenzen in der technischen Kunststoffverarbeitung gehabt hätte. Dass der Beschuldigte

dabei wissentlich und zum Schaden des Beschwerdeführers die deutsche Firma

dafür ausgewählt habe, macht ohnehin keinen Sinn, da Ersterer dadurch ebenfalls

zu Schaden gekommen wäre und anscheinend auch ist. Der Beschwerdeführer selber

schreibt in seinen Eingaben jeweils von schwerwiegenden Fehlentscheidungen. Zum

unternehmerischen Risiko gehören ebenfalls die angeführten Entscheidungen in

technischer Hinsicht zur eigentlichen Zahnbürste, im Zusammenhang mit den

Kosten und der entsprechenden Konkurrenzfähigkeit. Gleiches gilt für die

geltend gemachten Mängel am Produkt.

Was die sonst mehrheitlich und insbesondere in der Replik

vom 17. Juli 2022 ausufernden, weitschweifigen, teils unverständlich und

redundanten Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, muss festgestellt

werden, dass sie meist an der Sache vorbeigehen und keine arglistige Täuschung,

geschweige denn eine Bereicherungsabsicht oder einen Schaden belegen.

Insbesondere die Ausführungen zur Schadensermittlung überzeugen nicht und sind

blosse nicht belegte Behauptungen. Allfällige vertragliche Ansprüche aus dieser

Zusammenarbeit sind ohnehin auf dem Zivilweg geltend zu machen, was laut

Angaben in seiner Replik vom 17. Juli 2022 auch bereits geschehen und hängig

ist.

3.

Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

3.1 Der

Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Nach Art.

29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine

Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der

gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde

(vgl. Lieber, in Donatsch et al.

[Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit

Hinweisen).

Angesichts der

Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend von vornherein

äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal

der Beschwerdeführer offensichtlich um jeden Preis eine schweizerische

Zuständigkeit zu konstruieren versucht und nicht akzeptieren kann, dass er

«Fehlinvestitionen» getätigt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine

Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, die vorliegend zu

beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Zufolge Aussichtslosigkeit des

Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

Auf den Antrag

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands braucht nicht eingegangen zu werden, da

ein solcher gar nicht erst mandatiert wurde. Abgesehen davon gilt das zur

Aussichtslosigkeit Gesagte auch in diesem Zusammenhang.

3.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei vorliegend eine

Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser MLaw

Lia Börlin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.