BES.2022.63
DNA-Analyse
22. Januar 2024Deutsch19 min
Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.63
ENTSCHEID
vom 22.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. April 2022
betreffend DNA-Analyse
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren
wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher
Drohung. Mit Verfügung vom 25. April 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die
Erstellung eines DNA-Profils von A____ an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit
Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.
April 2022 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Weiter sei auf das Erheben von
Verfahrenskosten zu verzichten und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht verlangt er unter
anderem, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit seinem gleichentags
anhängig gemachten Haftbeschwerdeverfahren zu vereinigen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Mai 2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat hierzu am
31. Oktober 2022 repliziert, wobei er an seinen Anträgen festhält. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer
Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.
Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem
gleichentags anhängig gemachten Haftbeschwerdeverfahren hat sich bereits
deshalb erübrigt, weil das Haftbeschwerdeverfahren HB.2022.15 mit Entscheid vom
31.
Mai 2022 abgeschlossen wurde (vgl. AGE HB.2022.15 vom 31. Mai
2022). Demzufolge ist der entsprechende Antrag abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs geltend. Gemäss der Staatsanwaltschaft bestünden vorliegend erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Die Staatsanwaltschaft müsse diese Anhaltspunkte in der
angefochtenen Verfügung substantiieren, was sie nicht tue. Ein pauschaler
Verweis auf hängige Verfahren genüge nicht. Mangels einer solchen Begründung
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2, S. 3).
3.2
Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen
so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung
muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid
stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen
Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGer
1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung
des Appellationsgerichts muss die Begründung einer DNA-Analyse auf die konkrete
Situation des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt,
beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen
ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der
Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die
Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.
Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar
erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt
werden (AGE BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2021.104 vom
2.
August 2022 E. 2.1, BES.2021.138 vom 13. April 2022
E. 4.3, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186
vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4).
3.3
Was
die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022 angeht, so ist diese
knapp, aber ausreichend. Es werden der Name des Beschwerdeführers, die ihm
vorgeworfenen Delikte (mehrfache Vergewaltigung, häusliche Gewalt/Familienstreit,
mehrfache Drohung) und der Tatzeitraum (27. April 2021 bis 24. April 2022)
genannt. Als Zweck wird einerseits die Überprüfung des Tatverdachts und
allfälliger Tatzusammenhänge bezüglich des genannten Vorwurfs angegeben, wobei
davon auszugehen sei, dass im Laufe des Verfahrens allfällige Spuren zugeordnet
werden müssten. Anderseits wird auch die Verwendung für allfällige spätere
Verfahren genannt. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bei den
Gerichten und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt seit mehreren Jahren diverse
Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufen würden und daher erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in andere – auch künftige –
Delikte verwickelt sein könnte. Hinzu kommt, dass der Erlass dieser Verfügung
in unmittelbarem Zusammenhang mit der über zweistündigen Einvernahme vom Vortag
steht, in der dem Beschwerdeführer die Vorwürfe im Einzelnen dargelegt und ihm
bereits der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive
Probenahme zur Unterschrift vorgelegt wurden. Unter Berücksichtigung dessen ist
davon auszugehen, dass die Überlegungen, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre
Verfügung stützte, für den Beschwerdeführer genügend erkennbar waren. Demzufolge
erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen Befehls als
ausreichend.
4.
Im Folgenden
gilt es zu prüfen, ob mit Verfügung vom 25. April 2022 zu Recht die Erstellung
eines DNA-Profils angeordnet wurde.
4.1
4.1.1
Wie bereits erwähnt, begründet die Staatsanwaltschaft ihre
Verfügung damit, zur Überprüfung des Tatverdachts und allfälliger
Tatzusammenhänge sowie den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht bekannten
Delikten müsse betreffend den Beschwerdeführer ein DNA-Profil erstellt werden.
Es sei einerseits davon auszugehen, dass im Laufe des Verfahrens allfällige
Spuren zugeordnet werden müssten. Vorliegend bestünden zudem erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch
künftige – Delikte verwickelt sein könnte. So sei er zwar nicht vorbestraft,
allerdings würden seit mehreren Jahren bei den Gerichten und der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diverse Verfahren laufen – allesamt unter
anderem wegen Gewalt gegen Leib und Leben bzw. nunmehr auch die sexuelle
Integrität. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden
Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen
Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht
entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben zu löschen (act. 1).
4.1.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für die Anordnung
einer DNA-Analyse lägen vorliegend nicht vor. Es könne zwar betreffend
Sachverhalt auf die Kurzbegründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden,
allerdings werde mit der gleichzeitig eingereichten Haftbeschwerde (im
Verfahren HB.2022.15) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritten.
Für die Zuordnung von bereits bekannten begangenen Delikten bedürfe es keiner
DNA‑Analyse, da die entsprechenden Abklärungen zum Sachverhalt allesamt
ohne DNA‑Analyse hätten vorgenommen werden können und die Identifikation
von Personen bis anhin nie ein Thema bei den Strafverfahren gewesen sei. Den
Strafverfolgungsbehörden unbekannte vergangene Delikte gebe es nicht. Für die
Aufklärung zukünftiger Delikte bedürfe es keiner DNA‑Analyse. Entgegen
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bestünden vorliegend keine erheblichen
und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in andere – auch künftige – Delikte
verwickelt sein könnte. Eine DNA‑Analyse sei somit weder für die
Aufklärung des neu eröffneten Untersuchungsverfahrens noch für die Aufklärung
vergangener Delikte erforderlich, schon gar nicht für zukünftige (act. 2).
4.1.3
In
ihrer Stellungnahme hält die Staatsanwaltschaft dem entgegen, insoweit der Beschwerdeführer
– zwar nicht vorliegend aber in der parallel beim Appellationsgericht
angehobenen Haftbeschwerde – den Tatverdacht bestreite, könne ihm darin nicht
gefolgt werden. Wenn er geltend mache, die Aussagen der Geschädigten seien
nicht «glaubwürdig», sei erneut festzuhalten, dass das eigentliche
Beweisverfahren weder durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werde noch im Rahmen
von Beschwerdeverfahren durchzuführen sei. Diesbezüglich dürfe dem erkennenden Sachgericht
nicht vorgegriffen werden. Da das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt in seiner
Verfügung vom 26. April 2022 betreffend Haftanordnung gar ohne Weiteres einen
dringenden Tatverdacht angenommen habe, dürfte der blosse Tatverdacht im
Hinblick auf eine erkennungsdienstliche Massnahme nicht bestritten sein. Die
Aussagen der Geschädigten würden vielmehr einen hinreichenden Tatverdacht
gegenüber dem Beschwerdeführer auf Verbrechen und Vergehen darstellen, zumal
sie nicht prima vista völlig unglaubhaft erscheinen würden.
Auch wenn die
DNA-Analyse vorliegend nicht in erster Linie zur Aufklärung der Anlasstat diene,
sei gleichwohl – gerade bei einem Sexualdelikt – nicht auszuschliessen, dass im
vorliegenden Strafverfahren allenfalls noch Spuren zugeordnet werden müssten.
Im Vordergrund stehe allerdings, dass die DNA-Profilerstellung dazu diene, dass
bereits bekannte begangene und zukünftige Delikte zugeordnet werden könnten.
Die Zuordnung in solchen Fällen könne nur mittels DNA-Analyse erfolgen, zumal
sie sonst unentdeckt oder ungeklärt bleiben würden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sei die Erstellung eines DNA-Profils auch in solchen Fällen
möglich, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die
beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.
Es müsse sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers lägen solche Anhaltspunkte vorliegend
eindeutig – nicht zu knapp – vor. Der Beschwerdeführer weise zwar in der
Schweiz – in der er allerdings auch noch nicht allzu lange ansässig sei – noch
keine Vorstrafen auf. Er sei gemäss dem deutschen Strafregisterauszug aber in
Deutschland massiv wegen zahlreichen Gewaltdelikten (u.a. Nötigung,
Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung) vorbestraft und sei teilweise
auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. So weise er im Zeitraum
zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2020 mit wiederkehrender Regelmässigkeit
ganze 13 Einträge auf. Und trotz seiner erst verhältnismässig kurzen
Anwesenheit in der Schweiz würden zudem bereits wieder diverse Strafverfahren
gegen ihn laufen, welche ihn offenbar ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz
abgehalten hätten. Auch diesbezüglich handle es sich keinesfalls um
Bagatelldelikte, sondern um schwere Straftaten gegen Leib und Leben (Drohung,
Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und nunmehr
Vergewaltigung). Dies habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt denn auch in der
angefochtenen Verfügung festgehalten. Da der Beschuldigte über Jahre immer
wieder mit Gewaltdelikten aufgefallen sei, bestünden konkrete Anhaltspunkte,
dass er auch in weitere Gewaltdelikte verwickelt sein könnte oder sein werde (act.
3).
4.1.4
Der
Beschwerdeführer macht mit seiner Replik geltend, er sei mittlerweile seit
längerer Zeit nicht mehr in Untersuchungshaft, weil die Privatklägerin
anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2022 kein Interesse an der
Strafverfolgung gezeigt habe. Eine DNA‑Analyse sei vorliegend nicht
erforderlich, da die Anlasstat – wie auch die Staatsanwaltschaft darlege –
vorliegend nicht Grund für eine DNA‑Analyse bilde. Vielmehr wolle die
Staatsanwaltschaft weitere und zukünftige Gewalttaten aufklären können. Für
solche Delikte gebe es aber entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
keine Anhaltspunkte. Er sei in der Schweiz nicht vorbestraft, die Vorstrafen in
Deutschland könnten und dürften für die allfällige Notwendigkeit einer DNA‑Analyse
keine Rolle spielen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden deshalb
vollumfänglich bestritten (act. 9).
4.2
4.2.1
In
rechtlicher Hinsicht gilt es vorab festzustellen, dass sich mit dem
Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2024 die Voraussetzungen für die
Erstellung eines DNA-Profils teilweise geändert haben. Während unter altem
Recht auch die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung die Erstellung eines
DNA-Profils zwecks Aufklärung allfälliger künftiger Delikte anordnen konnte
(vgl. unten E. 4.2.2), darf dies gemäss den Art. 255 Abs. 1bis
sowie Art. 257 revStPO neu nur noch das Sachgericht im Falle einer Verurteilung
wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Betticher,
Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2023,
Rz. 374; Fricker/Maeder, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 255 StPO N 39; Wohlers, DNA-Profil, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte
Strafprozessordnung, Basel 2023, Rz. 5.17 ff., 5.28). Da die angefochtene
Verfügung am 25. April 2022, mithin vor dem Inkrafttreten der StPO‑Revision,
erlassen wurde, fragt sich, ob die vorliegende Beschwerde unter altem oder
neuen Recht zu beurteilen ist. Diesbezüglich zu beachten ist zunächst, dass
gemäss den Übergangsbestimmungen der StPO ein Rechtsmittel nach bisherigem
Recht zu beurteilen ist, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO). Weiter hat
das Appellationsgericht bereits in einem früheren Entscheid erwogen, dass den
besagten Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO keine
Vorwirkung zukomme, zumal es sich dabei – anders als bei der Frage des
Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 222 StPO – um eine
grundsätzlich unzulässige positive Vorwirkung handeln würde (vgl. ausführlich
AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1). Demzufolge ist die
Zulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA‑Analyse nachfolgend unter
dem Blickwinkel der alten Rechtslage bzw. der zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung geltenden Fassung der StPO zu beurteilen. Es bleibt
indes anzumerken, dass der besagten Gesetzesänderung vorliegend ohnehin keine
Entscheidrelevanz zukommt.
4.2.2
Zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten
Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich
zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter
Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni
2003.
(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils
vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den
Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene
oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation
einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch
präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich
derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche
Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372
E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Art. 255
StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die
routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse
(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine
DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat
dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige –
Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer
gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die
Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines
von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu
gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4,
141.
IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E.
3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe
nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist.
Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der
umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372
E. 4.3.2).
4.2.3
Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht
auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV
sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101];
BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2).
Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs, bei welchem weder die Haut verletzt wird noch
Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als
schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127
E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht
eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je
mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten
werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege jedenfalls eine
differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E.
2.3.1
ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage
und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197
Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
4.3
4.3.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass sich bereits aus dem Haftbeschwerdeentscheid des
Appellationsgerichts vom 31. Mai 2022 ein dringender Tatverdacht zum Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung ergibt. Es kann dazu auf die
entsprechenden Erwägungen des besagten Entscheides verwiesen werden (AGE HB.2022.15
vom 31. Mai 2022 E. 3). Die diesbezüglichen Bestreitungen des
Beschwerdeführers vermögen somit nicht zu überzeugen und es ist von einem (damals)
hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich
der Anlasstaten auszugehen, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Partnerin
mehrfach durch Gewalt respektive durch die Androhung von Gewalt zu
Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen genötigt habe.
4.3.2
Es
ist dem Beschwerdeführer indes insoweit beizupflichten, als dass die fragliche
DNA-Analyse nicht geeignet war und ist, zur Aufklärung der vorliegend zur
Diskussion stehenden Delikte beizutragen. Die Staatsanwaltschaft macht denn auch
lediglich in abstrakter Weise geltend, die Erstellung des DNA‑Profils sei
unter anderem erforderlich zur Überprüfung des Tatverdachts und allfälliger
Tatzusammenhänge. So könnten sich im vorliegenden Strafverfahren allenfalls
noch Spuren ergeben, welche zuzuordnen seien. Solche abstrakten Möglichkeiten
vermögen offensichtlich nicht zu genügen. Es ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht, woraus überhaupt allfällige – mit dem DNA-Profil
des Beschwerdeführers abzugleichende – DNA‑Spuren gewonnen werden könnten
und welche umstrittene Tatsache damit bewiesen werden sollte. Insofern ist
nicht erkennbar, inwiefern die angeordnete DNA‑Analyse einen
Erkenntnisgewinn für die Anlasstaten mit sich bringen könnte.
4.3.3
Im
Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für
andere – auch künftige – durch den Beschwerdeführer begangene bzw. zu begehende
Delikte vorliegen, aufgrund welcher die DNA-Analyse erforderlich sind, um das
öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer
gewissen Schwere zu wahren.
Dem
Beschwerdeführer werden vorliegend mehrfache Vergewaltigung und mehrfache
sexuelle Nötigung, beides Verbrechen, sowie mehrfache Drohung, ein Vergehen,
vorgeworfen. Dabei handelt es sich um Delikte gegen die besonders
schützenswerte körperliche und sexuelle Integrität. Ausserdem wurde er mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2023 der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldigt erklärt (vgl. AGE
SB.2021.54 vom 20. Januar 2023). Gemäss dem Schweizerischen
Strafregisterauszug vom 24. April 2022 führte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zu diesem Zeitpunkt zudem ein weiteres Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Drohung (VT.[...]). Mangels
Kenntnis eines rechtskräftigen Urteils ist hinsichtlich dieses Vorwurf indes
von seiner Unschuld auszugehen. Hinzu kommen 13 aus dem deutschen
Strafregisterauszug vom 29. April 2022 ersichtliche Vorstrafen aus den
Jahren 2000 bis 2020, darunter auch Verurteilungen wegen Verbrechen und
schwerer Vergehen, so unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung
(Entscheidung vom 31. Oktober 2002), gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit
Sachbeschädigung (Entscheid vom 08. Oktober 2003), gefährlicher Körperverletzung
(Entscheid vom 10. März 2004) – bis dahin waren gegen den [...] geborenen
Beschwerdeführer Jugendstrafen ausgesprochen worden – und dann weiter wegen
Körperverletzung (Entscheid vom 27. Juli 2006), vorsätzlicher
Körperverletzung (Entscheid vom 31. Januar 2011), versuchter Nötigung
(Entscheid vom 14. März 2019) und schliesslich wegen gefährlicher
Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Entscheid vom 11. August
2020). Angesichts der Unbelehrbarkeit, die der Beschwerdeführer mit seinem regen
deliktischen Verhalten offenbart, bestehen durchaus erhebliche und konkrete
Anhaltspunkte für weitere – allenfalls zukünftige – Delikte von gewisser
Schwere.
Zweifelhaft
erscheint indessen, ob bzw. inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils zur
Aufklärung solcher weiteren Delikte beitragen könnte. Eine DNA-Profilerstellung
vermag nur zur Aufklärung von Delikten beizutragen, bei welchen einerseits DNA‑Spuren
überhaupt sichergestellt wurden und andererseits die Täterschaft selbst oder
etwa die einzelnen Beiträge mehrerer Beteiligter umstritten bzw. unklar sind.
Insofern kann unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit eine schlechte
Legalprognose alleine noch nicht genügen, um die Erstellung eines DNA-Profils
anzuordnen. Vielmehr muss es sich auch bei den weiteren Delikten um solche
handeln, bei welchen der DNA-Beweis zur Aufklärung überhaupt als geeignet zu
erachten ist (Fricker/Maeder, a.a.O.,
Art. 255 StPO N 41; Graf/Hansjakob,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Aufl., Art. 255 N 11a; vgl. auch AGE BES.2023 vom 18. Mai
2020.
E. 2.2.3 am Ende, bestätigt in BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021
E. 4.2 f.). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bereits begangenen
Delikte auffällig ist, dass weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren,
welches mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2023 (SB.2021.54)
abgeschlossen wurde, die Identifikation des Beschwerdeführers oder sein
Tatbeitrag in Frage steht bzw. stand. Anders als bei bspw. Einbruchdiebstählen
oder Delikten mit vielen Beteiligten handelt es sich bei den vom
Beschwerdeführer zu erwartenden Gewaltdelikten denn auch nicht um solche, in
denen ein DNA‑Spurenabgleich typischerweise der Aufklärung dienlich wäre.
Auch aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, inwiefern die
Speicherung seiner DNA für allfällige spätere Verfahren konkret sachdienlich
und notwendig sein soll. Da eine routinemässige Erstellung von DNA‑Profilen
bzw. die Erhebung solcher Daten auf Vorrat nicht zulässig ist und sich die
Massnahme für die Aufklärung der weiteren vom Beschwerdeführer zu erwartenden
Straftaten nach dem Gesagten als nicht erforderlich erweist, ist die Erhebung
der entsprechenden Daten auch in dieser Hinsicht unrechtmässig.
5.
5.1
Aus
dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022 aufzuheben
ist. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, aus der Massnahme allenfalls
bereits gewonnene Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.
5.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche
Verteidigung durch [...] ist zu bewilligen. Mangels Einreichung einer
Kostennote ist der Aufwand der Verteidigerin zu schätzen. Angesichts des
doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von 6 Stunden als
angemessen. Diese sind zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu
entschädigen, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer. Da
sämtliche Aufwendungen noch vor dem 1. Januar 2024 ergangen sind, ist von
einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % auszugehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022 betreffend die Erstellung
eines DNA-Profils des Beschwerdeführers aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, inklusive Auslagen und
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1292.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.