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Entscheid

BES.2022.63

DNA-Analyse

22. Januar 2024Deutsch19 min

Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.63

ENTSCHEID

vom 22.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 25. April 2022

betreffend DNA-Analyse

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren

wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher

Drohung. Mit Verfügung vom 25. April 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die

Erstellung eines DNA-Profils von A____ an.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit

Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.

April 2022 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Weiter sei auf das Erheben von

Verfahrenskosten zu verzichten und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht verlangt er unter

anderem, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit seinem gleichentags

anhängig gemachten Haftbeschwerdeverfahren zu vereinigen. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Mai 2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat hierzu am

31. Oktober 2022 repliziert, wobei er an seinen Anträgen festhält. Der

vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und

der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88

Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]), welches mit freier Kognition urteilt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme

unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer

Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist

(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.

2.

Der Antrag des

Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem

gleichentags anhängig gemachten Haftbeschwerdeverfahren hat sich bereits

deshalb erübrigt, weil das Haftbeschwerdeverfahren HB.2022.15 mit Entscheid vom

31.

Mai 2022 abgeschlossen wurde (vgl. AGE HB.2022.15 vom 31. Mai

2022). Demzufolge ist der entsprechende Antrag abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs geltend. Gemäss der Staatsanwaltschaft bestünden vorliegend erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in andere – auch künftige – Delikte

verwickelt sein könnte. Die Staatsanwaltschaft müsse diese Anhaltspunkte in der

angefochtenen Verfügung substantiieren, was sie nicht tue. Ein pauschaler

Verweis auf hängige Verfahren genüge nicht. Mangels einer solchen Begründung

sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (act. 2, S. 3).

3.2

Aus

dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen

so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung

muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid

stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen

Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGer

1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2). Gemäss der Recht­sprechung

des Appellationsgerichts muss die Begründung einer DNA-Analyse auf die konkrete

Situation des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt,

beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen

ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der

Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die

Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt.

Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar

erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt

werden (AGE BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2021.104 vom

2.

August 2022 E. 2.1, BES.2021.138 vom 13. April 2022

E. 4.3, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186

vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4).

3.3

Was

die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2022 angeht, so ist diese

knapp, aber ausreichend. Es werden der Name des Beschwerdeführers, die ihm

vorgeworfenen Delikte (mehrfache Vergewaltigung, häusliche Gewalt/Fami­lienstreit,

mehrfache Drohung) und der Tatzeitraum (27. April 2021 bis 24. April 2022)

genannt. Als Zweck wird einerseits die Überprüfung des Tatverdachts und

allfälliger Tatzusammenhänge bezüglich des genannten Vorwurfs angegeben, wobei

davon auszugehen sei, dass im Laufe des Verfahrens allfällige Spuren zugeordnet

werden müssten. Anderseits wird auch die Verwendung für allfällige spätere

Verfahren genannt. Diesbezüglich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bei den

Gerichten und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt seit mehreren Jahren diverse

Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufen würden und daher erhebliche und

konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er in andere – auch künftige –

Delikte verwickelt sein könnte. Hinzu kommt, dass der Erlass dieser Verfügung

in unmittelbarem Zusammenhang mit der über zweistündigen Einvernahme vom Vortag

steht, in der dem Beschwerdeführer die Vorwürfe im Einzelnen dargelegt und ihm

bereits der Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive

Probenahme zur Unterschrift vorgelegt wurden. Unter Berücksichtigung dessen ist

davon auszugehen, dass die Überlegungen, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre

Verfügung stützte, für den Beschwerdeführer genügend erkennbar waren. Demzufolge

erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen Befehls als

ausreichend.

4.

Im Folgenden

gilt es zu prüfen, ob mit Verfügung vom 25. April 2022 zu Recht die Erstellung

eines DNA-Profils angeordnet wurde.

4.1

4.1.1

Wie bereits erwähnt, begründet die Staatsanwaltschaft ihre

Verfügung damit, zur Überprüfung des Tatverdachts und allfälliger

Tatzusammenhänge sowie den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht bekannten

Delikten müsse betreffend den Beschwerdeführer ein DNA-Profil erstellt werden.

Es sei einerseits davon auszugehen, dass im Laufe des Verfahrens allfällige

Spuren zugeordnet werden müssten. Vorliegend bestünden zudem erhebliche und

konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch

künftige – Delikte verwickelt sein könnte. So sei er zwar nicht vorbestraft,

allerdings würden seit mehreren Jahren bei den Gerichten und der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt diverse Verfahren laufen – allesamt unter

anderem wegen Gewalt gegen Leib und Leben bzw. nunmehr auch die sexuelle

Integrität. Der Grundrechtseingriff sei gering, bei den zu untersuchenden

Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten und es seien keine milderen

Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden. Soweit sich der Tatverdacht

entkräfte, seien die Erfassungsdaten und das DNA-Profil entsprechend den gesetzlichen

Vorgaben zu löschen (act. 1).

4.1.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für die Anordnung

einer DNA-Analyse lägen vorliegend nicht vor. Es könne zwar betreffend

Sachverhalt auf die Kurzbegründung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden,

allerdings werde mit der gleichzeitig eingereichten Haftbeschwerde (im

Verfahren HB.2022.15) das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestritten.

Für die Zuordnung von bereits bekannten begangenen Delikten bedürfe es keiner

DNA‑Analyse, da die entsprechenden Abklärungen zum Sachverhalt allesamt

ohne DNA‑Analyse hätten vorgenommen werden können und die Identifikation

von Personen bis anhin nie ein Thema bei den Strafverfahren gewesen sei. Den

Strafverfolgungsbehörden unbekannte vergangene Delikte gebe es nicht. Für die

Aufklärung zukünftiger Delikte bedürfe es keiner DNA‑Analyse. Entgegen

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bestünden vorliegend keine erheblichen

und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in andere – auch künftige – Delikte

verwickelt sein könnte. Eine DNA‑Analyse sei somit weder für die

Aufklärung des neu eröffneten Untersuchungsverfahrens noch für die Aufklärung

vergangener Delikte erforderlich, schon gar nicht für zukünftige (act. 2).

4.1.3

In

ihrer Stellungnahme hält die Staatsanwaltschaft dem entgegen, insoweit der Beschwerdeführer

– zwar nicht vorliegend aber in der parallel beim Appellationsgericht

angehobenen Haftbeschwerde – den Tatverdacht bestreite, könne ihm darin nicht

gefolgt werden. Wenn er geltend mache, die Aussagen der Geschädigten seien

nicht «glaubwürdig», sei erneut festzuhalten, dass das eigentliche

Beweisverfahren weder durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werde noch im Rahmen

von Beschwerdeverfahren durchzuführen sei. Diesbezüglich dürfe dem erkennenden Sachgericht

nicht vorgegriffen werden. Da das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt in seiner

Verfügung vom 26. April 2022 betreffend Haftanordnung gar ohne Weiteres einen

dringenden Tatverdacht angenommen habe, dürfte der blosse Tatverdacht im

Hinblick auf eine erkennungsdienstliche Massnahme nicht bestritten sein. Die

Aussagen der Geschädigten würden vielmehr einen hinreichenden Tatverdacht

gegenüber dem Beschwerdeführer auf Verbrechen und Vergehen darstellen, zumal

sie nicht prima vista völlig unglaubhaft erscheinen würden.

Auch wenn die

DNA-Analyse vorliegend nicht in erster Linie zur Aufklärung der Anlasstat diene,

sei gleichwohl – gerade bei einem Sexualdelikt – nicht auszuschliessen, dass im

vorliegenden Strafverfahren allenfalls noch Spuren zugeordnet werden müssten.

Im Vordergrund stehe allerdings, dass die DNA-Profilerstellung dazu diene, dass

bereits bekannte begangene und zukünftige Delikte zugeordnet werden könnten.

Die Zuordnung in solchen Fällen könne nur mittels DNA-Analyse erfolgen, zumal

sie sonst unentdeckt oder ungeklärt bleiben würden. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sei die Erstellung eines DNA-Profils auch in solchen Fällen

möglich, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die

beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.

Es müsse sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers lägen solche Anhaltspunkte vorliegend

eindeutig – nicht zu knapp – vor. Der Beschwerdeführer weise zwar in der

Schweiz – in der er allerdings auch noch nicht allzu lange ansässig sei – noch

keine Vorstrafen auf. Er sei gemäss dem deutschen Strafregisterauszug aber in

Deutschland massiv wegen zahlreichen Gewaltdelikten (u.a. Nötigung,

Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung) vorbestraft und sei teilweise

auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. So weise er im Zeitraum

zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2020 mit wiederkehrender Regelmässigkeit

ganze 13 Einträge auf. Und trotz seiner erst verhältnismässig kurzen

Anwesenheit in der Schweiz würden zudem bereits wieder diverse Strafverfahren

gegen ihn laufen, welche ihn offenbar ebenfalls nicht von weiterer Delinquenz

abgehalten hätten. Auch diesbezüglich handle es sich keinesfalls um

Bagatelldelikte, sondern um schwere Straftaten gegen Leib und Leben (Drohung,

Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und nunmehr

Vergewaltigung). Dies habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt denn auch in der

angefochtenen Verfügung festgehalten. Da der Beschuldigte über Jahre immer

wieder mit Gewaltdelikten aufgefallen sei, bestünden konkrete Anhaltspunkte,

dass er auch in weitere Gewaltdelikte verwickelt sein könnte oder sein werde (act.

3).

4.1.4

Der

Beschwerdeführer macht mit seiner Replik geltend, er sei mittlerweile seit

längerer Zeit nicht mehr in Untersuchungshaft, weil die Privatklägerin

anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2022 kein Interesse an der

Strafverfolgung gezeigt habe. Eine DNA‑Analyse sei vorliegend nicht

erforderlich, da die Anlasstat – wie auch die Staatsanwaltschaft darlege –

vorliegend nicht Grund für eine DNA‑Analyse bilde. Vielmehr wolle die

Staatsanwaltschaft weitere und zukünftige Gewalttaten aufklären können. Für

solche Delikte gebe es aber entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft

keine Anhaltspunkte. Er sei in der Schweiz nicht vorbestraft, die Vorstrafen in

Deutschland könnten und dürften für die allfällige Notwendigkeit einer DNA‑Analyse

keine Rolle spielen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft würden deshalb

vollumfänglich bestritten (act. 9).

4.2

4.2.1

In

rechtlicher Hinsicht gilt es vorab festzustellen, dass sich mit dem

Inkrafttreten der neuen StPO am 1. Januar 2024 die Voraussetzungen für die

Erstellung eines DNA-Profils teilweise geändert haben. Während unter altem

Recht auch die Staatsanwaltschaft während der Untersuchung die Erstellung eines

DNA-Profils zwecks Aufklärung allfälliger künftiger Delikte anordnen konnte

(vgl. unten E. 4.2.2), darf dies gemäss den Art. 255 Abs. 1bis

sowie Art. 257 revStPO neu nur noch das Sachgericht im Falle einer Verurteilung

wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Betticher,

Die DNA-Analyse nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2023,

Rz. 374; Fricker/Maeder, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, Art. 255 StPO N 39; Wohlers, DNA-Profil, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte

Strafprozessordnung, Basel 2023, Rz. 5.17 ff., 5.28). Da die angefochtene

Verfügung am 25. April 2022, mithin vor dem Inkrafttreten der StPO‑Revision,

erlassen wurde, fragt sich, ob die vorliegende Beschwerde unter altem oder

neuen Recht zu beurteilen ist. Diesbezüglich zu beachten ist zunächst, dass

gemäss den Übergangsbestimmungen der StPO ein Rechtsmittel nach bisherigem

Recht zu beurteilen ist, sofern der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO). Weiter hat

das Appellationsgericht bereits in einem früheren Entscheid erwogen, dass den

besagten Art. 255 Abs. 1bis sowie Art. 257 revStPO keine

Vorwirkung zukomme, zumal es sich dabei – anders als bei der Frage des

Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 222 StPO – um eine

grundsätzlich unzulässige positive Vorwirkung handeln würde (vgl. ausführlich

AGE BES.2022.26 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1). Demzufolge ist die

Zulässigkeit der vorliegend angeordneten DNA‑Analyse nachfolgend unter

dem Blickwinkel der alten Rechtslage bzw. der zum Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung geltenden Fassung der StPO zu beurteilen. Es bleibt

indes anzumerken, dass der besagten Gesetzesänderung vorliegend ohnehin keine

Entscheidrelevanz zukommt.

4.2.2

Zur

Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten

Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255

Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich

zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter

Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni

2003.

(SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils

vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den

Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene

oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation

einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch

präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich

derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche

Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372

E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

Art. 255

StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die

routinemässige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse

(BGE 147 I 372 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr ist eine

DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat

dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige –

Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer

gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die

beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die

Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines

von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu

gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4,

141.

IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E.

3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe

nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist.

Die Vorstrafe ist stattdessen als eines von vielen Kriterien im Rahmen der

umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372

E. 4.3.2).

4.2.3

Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht

auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV

sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101];

BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2).

Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines

Wangenschleimhautabstrichs, bei welchem weder die Haut verletzt wird noch

Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als

schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127

E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle

Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht

eingestuft hatte (vgl. BGE145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je

mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten

werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege jedenfalls eine

differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E.

2.3.1

ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage

und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie

verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). In Konkretisierung der

verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197

Abs. 1 StPO vielmehr nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch

mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

4.3

4.3.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass sich bereits aus dem Haftbeschwerdeentscheid des

Appellationsgerichts vom 31. Mai 2022 ein dringender Tatverdacht zum Zeitpunkt

des Erlasses der angefochtenen Verfügung ergibt. Es kann dazu auf die

entsprechenden Erwägungen des besagten Entscheides verwiesen werden (AGE HB.2022.15

vom 31. Mai 2022 E. 3). Die diesbezüglichen Bestreitungen des

Beschwerdeführers vermögen somit nicht zu überzeugen und es ist von einem (damals)

hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO hinsichtlich

der Anlasstaten auszugehen, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Partnerin

mehrfach durch Gewalt respektive durch die Androhung von Gewalt zu

Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen genötigt habe.

4.3.2

Es

ist dem Beschwerdeführer indes insoweit beizupflichten, als dass die fragliche

DNA-Analyse nicht geeignet war und ist, zur Aufklärung der vorliegend zur

Diskussion stehenden Delikte beizutragen. Die Staatsanwaltschaft macht denn auch

lediglich in abstrakter Weise geltend, die Erstellung des DNA‑Profils sei

unter anderem erforderlich zur Überprüfung des Tatverdachts und allfälliger

Tatzusammenhänge. So könnten sich im vorliegenden Strafverfahren allenfalls

noch Spuren ergeben, welche zuzuordnen seien. Solche abstrakten Möglichkeiten

vermögen offensichtlich nicht zu genügen. Es ist nicht ersichtlich und wird

auch nicht geltend gemacht, woraus überhaupt allfällige – mit dem DNA-Profil

des Beschwerdeführers abzugleichende – DNA‑Spuren gewonnen werden könnten

und welche umstrittene Tatsache damit bewiesen werden sollte. Insofern ist

nicht erkennbar, inwiefern die angeordnete DNA‑Analyse einen

Erkenntnisgewinn für die Anlasstaten mit sich bringen könnte.

4.3.3

Im

Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für

andere – auch künftige – durch den Beschwerdeführer begangene bzw. zu begehende

Delikte vorliegen, aufgrund welcher die DNA-Analyse erforderlich sind, um das

öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer

gewissen Schwere zu wahren.

Dem

Beschwerdeführer werden vorliegend mehrfache Vergewaltigung und mehrfache

sexuelle Nötigung, beides Verbrechen, sowie mehrfache Drohung, ein Vergehen,

vorgeworfen. Dabei handelt es sich um Delikte gegen die besonders

schützenswerte körperliche und sexuelle Integrität. Ausserdem wurde er mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2023 der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldigt erklärt (vgl. AGE

SB.2021.54 vom 20. Januar 2023). Gemäss dem Schweizerischen

Strafregisterauszug vom 24. April 2022 führte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zu diesem Zeitpunkt zudem ein weiteres Verfahren gegen den

Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung und Drohung (VT.[...]). Mangels

Kenntnis eines rechtskräftigen Urteils ist hinsichtlich dieses Vorwurf indes

von seiner Unschuld auszugehen. Hinzu kommen 13 aus dem deutschen

Strafregisterauszug vom 29. April 2022 ersichtliche Vorstrafen aus den

Jahren 2000 bis 2020, darunter auch Verurteilungen wegen Verbrechen und

schwerer Vergehen, so unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung

(Entscheidung vom 31. Oktober 2002), gefährlicher Körperverletzung in

Tateinheit mit Körperverletzung, Körperverletzung in Tateinheit mit

Sachbeschädigung (Entscheid vom 08. Oktober 2003), gefährlicher Körperverletzung

(Entscheid vom 10. März 2004) – bis dahin waren gegen den [...] geborenen

Beschwerdeführer Jugendstrafen ausgesprochen worden – und dann weiter wegen

Körperverletzung (Entscheid vom 27. Juli 2006), vorsätzlicher

Körperverletzung (Entscheid vom 31. Januar 2011), versuchter Nötigung

(Entscheid vom 14. März 2019) und schliesslich wegen gefährlicher

Körperverletzung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Entscheid vom 11. August

2020). Angesichts der Unbelehrbarkeit, die der Beschwerdeführer mit seinem regen

deliktischen Verhalten offenbart, bestehen durchaus erhebliche und konkrete

Anhaltspunkte für weitere – allenfalls zukünftige – Delikte von gewisser

Schwere.

Zweifelhaft

erscheint indessen, ob bzw. inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils zur

Aufklärung solcher weiteren Delikte beitragen könnte. Eine DNA-Profilerstellung

vermag nur zur Aufklärung von Delikten beizutragen, bei welchen einerseits DNA‑Spuren

überhaupt sichergestellt wurden und andererseits die Täterschaft selbst oder

etwa die einzelnen Beiträge mehrerer Beteiligter umstritten bzw. unklar sind.

Insofern kann unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit eine schlechte

Legalprognose alleine noch nicht genügen, um die Erstellung eines DNA-Profils

anzuordnen. Vielmehr muss es sich auch bei den weiteren Delikten um solche

handeln, bei welchen der DNA-Beweis zur Aufklärung überhaupt als geeignet zu

erachten ist (Fricker/Maeder, a.a.O.,

Art. 255 StPO N 41; Graf/Hansjakob,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl., Art. 255 N 11a; vgl. auch AGE BES.2023 vom 18. Mai

2020.

E. 2.2.3 am Ende, bestätigt in BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021

E. 4.2 f.). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bereits begangenen

Delikte auffällig ist, dass weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren,

welches mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2023 (SB.2021.54)

abgeschlossen wurde, die Identifikation des Beschwerdeführers oder sein

Tatbeitrag in Frage steht bzw. stand. Anders als bei bspw. Einbruchdiebstählen

oder Delikten mit vielen Beteiligten handelt es sich bei den vom

Beschwerdeführer zu erwartenden Gewaltdelikten denn auch nicht um solche, in

denen ein DNA‑Spurenabgleich typischerweise der Aufklärung dienlich wäre.

Auch aus der Begründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, inwiefern die

Speicherung seiner DNA für allfällige spätere Verfahren konkret sachdienlich

und notwendig sein soll. Da eine routinemässige Erstellung von DNA‑Profilen

bzw. die Erhebung solcher Daten auf Vorrat nicht zulässig ist und sich die

Massnahme für die Aufklärung der weiteren vom Beschwerdeführer zu erwartenden

Straftaten nach dem Gesagten als nicht erforderlich erweist, ist die Erhebung

der entsprechenden Daten auch in dieser Hinsicht unrechtmässig.

5.

5.1

Aus

dem Erwogenen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022 aufzuheben

ist. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, aus der Massnahme allenfalls

bereits gewonnene Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.

5.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche

Verteidigung durch [...] ist zu bewilligen. Mangels Einreichung einer

Kostennote ist der Aufwand der Verteidigerin zu schätzen. Angesichts des

doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von 6 Stunden als

angemessen. Diese sind zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu

entschädigen, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer. Da

sämtliche Aufwendungen noch vor dem 1. Januar 2024 ergangen sind, ist von

einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 7,7 % auszugehen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2022 betreffend die Erstellung

eines DNA-Profils des Beschwerdeführers aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, inklusive Auslagen und

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt somit CHF 1292.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.