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Entscheid

BES.2022.65

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

5. Juli 2022Deutsch7 min

vom 11. April 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.65

ENTSCHEID

vom 5.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

gegen

Einzelgericht in Strafsachen

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20,

4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. April 2022

betreffend Nichteintreten auf

Einsprache infolge Verspätung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2022 wurde A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) der Verletzung des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche

Stoffe schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–

verurteilt. Deren Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

aufgeschoben. Die zu Handen der Kantonspolizei Basel-Stadt sichergestellten

Knallkörper wurden vernichtet. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Busse von

CHF 300.–, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, sowie Verfahrenskosten

von CHF 358.60 auferlegt.

Gegen den ihm am

5. Januar 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit auf den

29. März 2022 datierter Eingabe Einsprache, welche am 1. April 2022 bei der

Staatsanwaltschaft einging. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest

und überwies diesen zusammen mit den Akten am 7. April 2022

zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, die

Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden.

Mit Verfügung

vom 11. April 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht

ein mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Am 24. April

2022 wurde die sinngemässe Beschwerde des Beschwerdeführers an das

Appellationsgericht Basel-Stadt der schweizerischen Post übergeben.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten

ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2022 ist

ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden

wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das

Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt

(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen

eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des

Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen

Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,

weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3

Die

Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn

Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396

Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am

Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die

Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende

Wirkung (Riedo, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. April 2022 zugestellt

(Strafakten, act. 4, S. 24). Die Beschwerdefrist begann folglich am 17. April

2022.

und endete am 26. April 2022. Die Beschwerde des Beschwerdeführers

vom 24. April 2022 (Beschwerde, act. 2) ist somit rechtzeitig erfolgt.

1.4

Der

Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche

Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei

einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss

keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein

juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen

Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO;

vgl. Ziegler/Keller, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69

vom 23. April 2020 E. 1.2).

Zunächst ist

festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich

die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz bildet. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid

von der Vorinstanz damit, dass die auf den 29. März 2022 datierte Einsprache

(act. 4, S. 18) gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2022 verspätet sei. Es kann

somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht

auf die Einsprache eingetreten ist.

Als Begründung

führt der Beschwerdeführer an, er habe gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2022

Einsprache erhoben, diese jedoch nicht per Einschreiben verschickt, weshalb sie

wohl nicht zugestellt worden sei.

Fraglich ist, ob

die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien

verfasste Begründung vorliegend erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben,

da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen

ist.

2.

2.1 Das

Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl

eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei.

2.2 Die

Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1

StPO). Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt,

ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO explizit

festhält (vgl. hierzu Riedo, a.a.O.,

2. Auflage 2014, Art. 89 StPO N 6; für die Modalitäten zur

Fristwahrung siehe E. 1.3 oben). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl

zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.3 Den

Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 3.

Januar 2022 per Einschreiben bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 5.

Januar 2022 erfolgreich zugestellt wurde (act. 4, S. 17). Die vorstehend

dargestellte zehntägige Einsprachefrist begann somit am 6. Januar 2022 und

endete am 17. Januar 2022 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die uneingeschriebene Eingabe

des Beschwerdeführers ist allerdings erst auf den 29. März 2022 datiert und

ging der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 1. April 2022 zu (act. 4, S. 18). Die

Einsprache gegen den Strafbefehl wurde – was der Beschwerdeführer in seiner

Begründung verkennt – der Staatsanwaltschaft durchaus zugstellt, die Übergabe

an die schweizerische Post bzw. der Eingang bei der Staatsanwaltschaft war

jedoch erst nach Fristende erfolgt. Die Einsprache ist demzufolge zweifellos

verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese

eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit

nicht zu beanstanden.

2.4 Der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist

gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu

ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der

Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein

verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden

Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und

insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu

handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht

ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge

Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

statt vieler AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen).

3.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch

umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.