BES.2022.65
Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
5. Juli 2022Deutsch7 min
vom 11. April 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.65
ENTSCHEID
vom 5.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. April 2022
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Januar 2022 wurde A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) der Verletzung des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche
Stoffe schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Deren Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
aufgeschoben. Die zu Handen der Kantonspolizei Basel-Stadt sichergestellten
Knallkörper wurden vernichtet. Zudem wurden dem Beschwerdeführer eine Busse von
CHF 300.–, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, sowie Verfahrenskosten
von CHF 358.60 auferlegt.
Gegen den ihm am
5. Januar 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit auf den
29. März 2022 datierter Eingabe Einsprache, welche am 1. April 2022 bei der
Staatsanwaltschaft einging. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest
und überwies diesen zusammen mit den Akten am 7. April 2022
zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, die
Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden.
Mit Verfügung
vom 11. April 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht
ein mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Am 24. April
2022 wurde die sinngemässe Beschwerde des Beschwerdeführers an das
Appellationsgericht Basel-Stadt der schweizerischen Post übergeben.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten
ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2022 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen
eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des
Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen
Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die
Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am
Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 8). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende
Wirkung (Riedo, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. April 2022 zugestellt
(Strafakten, act. 4, S. 24). Die Beschwerdefrist begann folglich am 17. April
2022.
und endete am 26. April 2022. Die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 24. April 2022 (Beschwerde, act. 2) ist somit rechtzeitig erfolgt.
1.4
Der
Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei
einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss
keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen
Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO;
vgl. Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69
vom 23. April 2020 E. 1.2).
Zunächst ist
festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich
die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz bildet. Begründet wurde der Nichteintretensentscheid
von der Vorinstanz damit, dass die auf den 29. März 2022 datierte Einsprache
(act. 4, S. 18) gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2022 verspätet sei. Es kann
somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht
auf die Einsprache eingetreten ist.
Als Begründung
führt der Beschwerdeführer an, er habe gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2022
Einsprache erhoben, diese jedoch nicht per Einschreiben verschickt, weshalb sie
wohl nicht zugestellt worden sei.
Fraglich ist, ob
die vorstehenden formellen Anforderungen an eine von einem juristischen Laien
verfasste Begründung vorliegend erfüllt sind. Diese Frage kann indessen offenbleiben,
da der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen
ist.
2.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl
eingetreten, weil diese zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei.
2.2 Die
Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1
StPO). Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt,
ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO explizit
festhält (vgl. hierzu Riedo, a.a.O.,
2. Auflage 2014, Art. 89 StPO N 6; für die Modalitäten zur
Fristwahrung siehe E. 1.3 oben). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl
zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Den
Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 3.
Januar 2022 per Einschreiben bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 5.
Januar 2022 erfolgreich zugestellt wurde (act. 4, S. 17). Die vorstehend
dargestellte zehntägige Einsprachefrist begann somit am 6. Januar 2022 und
endete am 17. Januar 2022 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die uneingeschriebene Eingabe
des Beschwerdeführers ist allerdings erst auf den 29. März 2022 datiert und
ging der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 1. April 2022 zu (act. 4, S. 18). Die
Einsprache gegen den Strafbefehl wurde – was der Beschwerdeführer in seiner
Begründung verkennt – der Staatsanwaltschaft durchaus zugstellt, die Übergabe
an die schweizerische Post bzw. der Eingang bei der Staatsanwaltschaft war
jedoch erst nach Fristende erfolgt. Die Einsprache ist demzufolge zweifellos
verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese
eingetreten ist. Die Erwägungen des Einzelgerichts in Strafsachen sind somit
nicht zu beanstanden.
2.4 Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist
gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu
ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der
Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein
verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden
Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und
insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu
handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht
ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge
Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
statt vieler AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen).
3.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Kostenauferlegung wird jedoch
umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.