Lexipedia

Entscheid

BES.2022.66

Nichtanhandnahme

12. September 2022Deutsch11 min

entsprechende Zahlung der Verkäuferin zugunsten der Hypothekargläubigerin erfolgte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.66

ENTSCHEID

vom 12.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und

a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 29. April 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin, Käuferin) und die C____ (Verkäuferin) schlossen am

2. Mai 2017 einen notariellen Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Basel

ab. Im Rahmen einer Nachverhandlung am 30. April 2020, welcher B____

(Beschwerdegegner) als Notar beiwohnte, verpflichtete sich die Verkäuferin zu

einer Teilamortisation der Hypothek auf der betreffenden Liegenschaft. Die

entsprechende Zahlung der Verkäuferin zugunsten der Hypothekargläubigerin erfolgte

auf das Notariatskonto des Beschwerdegegners. Am 15. September 2020

verfügte das Bezirksgericht Willisau die Auflösung der C____ und ordnete deren

konkursamtliche Liquidation an. Auf Anweisung des zuständigen Konkursamts

Luzern West, aber ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin, überwies der

Beschwerdegegner die Hypothekarzahlung der Verkäuferin unter Verrechnung mit

seiner Honorarforderung am 23. Oktober 2020 an das Konkursamt. Mit Schreiben

vom 4. April 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den

Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verdachts der

Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 29. April 2022 die

Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.

Am 9. Mai

2022 hat die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat mit

Schreiben vom 19. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

beantragt. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Mai 2022 eine weitere, unaufgeforderte

Eingabe gemacht, welcher sie die von ihr gegen den Beschwerdegegner

eingereichte aufsichtsrechtliche Anzeige sowie den Grundstückkaufvertrag mit­samt

seinen Nachträgen beigelegt hat. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 hat

der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde aufgrund mangelnder

Begründung nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, weil

die Beschwerdeführerin nie Treugeberin gegenüber dem Beschwerdegegner gewesen

sei. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich mit Schreiben vom 18. Juni

2022 repliziert und an ihrem Begehren festgehalten. Der vorliegende Entscheid

ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach

Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerdeführerin hat

als Anzeigestellerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382

Abs. 1 StPO).

1.2

Fraglich

ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.

Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich

Dispositiv

nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte

des Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).

Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie

die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar,

2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der

Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid

nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer

rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine

allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer

Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für

unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung

innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO;

vgl. Ziegler/Keller, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE

BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli

2021 E. 2.1).

1.3 In ihrer Eingabe vom 8. Mai 2022 gibt die

Beschwerdeführerin unter Nennung der entsprechenden Verfahrensnummer an, dass

sie Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft einlegen will.

Anschliessend beschreibt sie zwar knapp, aber grundsätzlich genügend, weshalb

sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. April 2022 nicht

einverstanden ist. Die Staatsanwaltschaft habe übersehen, dass sie auch

Treugeberin gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe nicht ohne ihre Einwilligung

das Geld an die Konkursverwaltung zurückzahlen dürfen. Mit dieser Begründung

erfüllt die Beschwerdeführerin die Ansprüche an eine Laienbeschwerde. Auf die

form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden

kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip

fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und

Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer

6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom

3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012

E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310

Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren

Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt

mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe

nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet

werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit

Hinweisen; Omlin, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89

vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

2.2 Vorliegend

begründet die Staatsanwaltschaft ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die

auf das Notariatskonto des Beschwerdegegners eingezahlte Summe ihm zwar im

Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

anvertraut worden sei; dies allerdings nicht von Seiten der Anzeigestellerin,

sondern vielmehr von Seiten der Verkäuferin im Hinblick auf die Erfüllung eines

obligatorischen Anspruchs. Das Guthaben habe sich rechtlich nach wie vor im

Eigentum der C____ befunden und folglich gemäss Art. 197 Abs. 1 Schuldbetreibungs-

und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) zur Konkursmasse gehört. Indem der

Beschwerdegegner die Summe an das zuständige Konkursamt überwies, habe er weder

seine Treue- und Werterhaltungspflicht gegenüber der C____ verletzt, noch habe

er das Guthaben unrechtmässig in seines eigenen oder eines Dritten Nutzen

verwendet. Aus diesem Grund sei der Tatbestand der Veruntreuung von vornherein

nicht erfüllt. Indem der Beschwerdegegner der Aufforderung des Konkursamtes

nachkam, habe er überdies entsprechend der ihm gemäss SchKG obliegenden

Rechtspflicht und damit rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gehandelt

(angefochtene Verfügung, act. 1).

2.3 Die

Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik daran fest, sie sei Treugeberin

gewesen, gesteht aber ein, dass ihr das Vermögen wirtschaftlich nicht gehört

habe. Allerdings sei der Beschwerdegegner vertraglich (auch ihr gegenüber)

verpflichtet gewesen, das Geld zwecks Amortisation des Schuldbriefs im ersten

Rang zur besseren Absicherung des eigenen Schuldbriefs der Beschwerdeführerin

im zweiten Rang direkt an die Hypothekargläubigerin zu überweisen. Die

Auszahlung der Summe an das Konkursamt ohne das Wissen der Beschwerdeführerin

sei in Missachtung dieser vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Ausserdem hätte

der Beschwerdegegner seine Honorarforderung nicht verrechnen dürfen, sondern

hätte sich mit seiner Forderung «hintenanstellen müssen, wie alle anderen

auch». Es seien weiter die Akten des Disziplinarverfahrens beizuziehen, welches

die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleitet habe (Replik,

act. 9).

2.4 Fraglich ist folglich, ob der Straftatbestand der

Veruntreuung in casu eindeutig nicht erfüllt ist.

2.4.1 Nach Art. 138 Abs. 1 StGB begeht eine

Veruntreuung, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,

um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm

anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens

verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der

Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu

verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen

abzuliefern. Einen Treuhänder trifft eine besondere Wert­erhaltungspflicht,

welche sich auf die Rück- oder Weitergabepflicht anvertrauter Vermögenswerte

fokussiert (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die tatbestandsmässige Handlung

besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch

welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen

Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte

unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich

mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 247

E. 2.2.1).

2.4.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Treugeberin gewesen, weshalb der

Beschwerdegegner nicht ohne ihre Zustimmung über das in Frage stehende Vermögen

zugunsten des Konkursamts habe verfügen dürfen (Beschwerde, act. 2). Gemäss

dem vierten Nachtrag vom 30. April 2020 zum Kaufvertrag vom 2. Mai 2017

verpflichtete sich der Beschwerdegegner als Notar bzw. Treuhänder, die

einbezahlten Gelder treuhänderisch zu verwahren und nur gemäss Auftrag sub iii.

hiernach auszuzahlen. Unter iii. wurde er verpflichtet, den Gesamtbetrag von

CHF 622'000.– per Ende November 2020 an die [...] als

Hypothekargläubigerin zwecks Reduktion des Schuldbriefs zu überweisen

(Vorakten, act. 4). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte,

befand sich das dem Beschwerdegegner anvertraute Vermögen zu keinem Zeitpunkt

im Eigentum der Beschwerdeführerin. Aus dem Nachtrag vom 30. April 2022 ergab

sich, wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme (act. 7, S. 7)

korrekterweise anführt, kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf das besagte

Vermögen, sondern lediglich ein Anspruch gegenüber der Verkäuferin auf Zahlung

des Vermögens an die Bank. Treugeberin war folglich nicht die

Beschwerdeführerin, sondern allein die C____ als Verkäuferin der Liegenschaft.

2.4.3 Weiter

macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Überweisung der

anvertrauten Summe an das Konkursamt sei mit den treuhänderischen Pflichten des

Beschwerdegegners unvereinbar gewesen (act. 9).

Der Auftrag des Beschwerdegegners

bestand darin, das von der Verkäuferin auf sein Treuhandkonto überwiesene Geld

zunächst treuhänderisch zu verwahren und – sobald der gesamte Betrag von

CHF 622'000.– auf sein Konto überwiesen wurde – an die Hypothekargläubigerin

auszuzahlen. Da die Verkäuferin jedoch lediglich einen Teil der vereinbarten

Summe überwies, hatte der Beschwerdegegner gemäss Auftrag auch noch keine

Überweisung an die [...] zu tätigen. Da über die Verkäuferin schliesslich der

Konkurs eröffnet wurde, endete auch gemäss Art. 405 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) der Auftrag zur treuhänderischen Verwahrung und Auszahlung,

weshalb der Beschwerdegegner die bis dahin überwiesenen Gelder in der Höhe von

CHF 187'000.– dem Konkursamt als Teil der Konkursmasse der Verkäuferin zu

überweisen hatte. Insofern hat der Beschwerdegegner seine Treuepflicht erfüllt

und sich klarerweise nicht strafbar gemacht.

2.5

2.5.1 Damit

erübrigt sich auch eine Einholung der Akten der Notariatsaufsichtskommission.

2.5.2 Die

von der Beschwerdeführerin ebenfalls kritisierte Verrechnung mit seiner

Honorarforderung ist mangels Erwähnung in ihrer Beschwerde vom 29. April 2022

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hätte im Übrigen auch von der

Aufsichtskommission geprüft oder vom Konkursamt geltend gemacht werden müssen.

Aufgrund der Akten und der eingereichten Belege wäre die Gültigkeit der

Verrechnung ohnehin nicht überprüfbar.

2.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,

weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

3.

3.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– als

angemessen erscheint und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.

3.2 Da

es sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung und um ein Offizialdelikt

handelt, trägt die beantragte Parteientschädigung der beschuldigten

Beschwerdegegnerschaft der Staat (vgl. BES.2021.9 vom 29. März 2022 E.

5.2). Mangels Honorarnote ist der Aufwand auf 4 Stunden zu schätzen und

praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen

(vgl. AGE BES.2020.63 vom 5. Oktober 2020 E. 6.2). Demnach

ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1’000.–

(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 77.–,

insgesamt also CHF 1'077.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen), zzgl. MWST von 7,7 %

(CHF 77.–), insgesamt CHF 1’077.–, entrichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc

Oser BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.