BES.2022.66
Nichtanhandnahme
12. September 2022Deutsch11 min
entsprechende Zahlung der Verkäuferin zugunsten der Hypothekargläubigerin erfolgte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.66
ENTSCHEID
vom 12.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und
a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. April 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin, Käuferin) und die C____ (Verkäuferin) schlossen am
2. Mai 2017 einen notariellen Kaufvertrag über eine Liegenschaft in Basel
ab. Im Rahmen einer Nachverhandlung am 30. April 2020, welcher B____
(Beschwerdegegner) als Notar beiwohnte, verpflichtete sich die Verkäuferin zu
einer Teilamortisation der Hypothek auf der betreffenden Liegenschaft. Die
entsprechende Zahlung der Verkäuferin zugunsten der Hypothekargläubigerin erfolgte
auf das Notariatskonto des Beschwerdegegners. Am 15. September 2020
verfügte das Bezirksgericht Willisau die Auflösung der C____ und ordnete deren
konkursamtliche Liquidation an. Auf Anweisung des zuständigen Konkursamts
Luzern West, aber ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin, überwies der
Beschwerdegegner die Hypothekarzahlung der Verkäuferin unter Verrechnung mit
seiner Honorarforderung am 23. Oktober 2020 an das Konkursamt. Mit Schreiben
vom 4. April 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den
Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verdachts der
Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 29. April 2022 die
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.
Am 9. Mai
2022 hat die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Schreiben vom 19. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Beschwerdeführerin hat am 31. Mai 2022 eine weitere, unaufgeforderte
Eingabe gemacht, welcher sie die von ihr gegen den Beschwerdegegner
eingereichte aufsichtsrechtliche Anzeige sowie den Grundstückkaufvertrag mitsamt
seinen Nachträgen beigelegt hat. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 hat
der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde aufgrund mangelnder
Begründung nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, weil
die Beschwerdeführerin nie Treugeberin gegenüber dem Beschwerdegegner gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich mit Schreiben vom 18. Juni
2022 repliziert und an ihrem Begehren festgehalten. Der vorliegende Entscheid
ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerdeführerin hat
als Anzeigestellerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO).
1.2
Fraglich
ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.
Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich
Dispositiv
nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte
des Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie
die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der
Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid
nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer
rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer
Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für
unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung
innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO;
vgl. Ziegler/Keller, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE
BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli
2021 E. 2.1).
1.3 In ihrer Eingabe vom 8. Mai 2022 gibt die
Beschwerdeführerin unter Nennung der entsprechenden Verfahrensnummer an, dass
sie Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft einlegen will.
Anschliessend beschreibt sie zwar knapp, aber grundsätzlich genügend, weshalb
sie mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. April 2022 nicht
einverstanden ist. Die Staatsanwaltschaft habe übersehen, dass sie auch
Treugeberin gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe nicht ohne ihre Einwilligung
das Geld an die Konkursverwaltung zurückzahlen dürfen. Mit dieser Begründung
erfüllt die Beschwerdeführerin die Ansprüche an eine Laienbeschwerde. Auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden
kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer
6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom
3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012
E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310
Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren
Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt
mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe
nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet
werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit
Hinweisen; Omlin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89
vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2 Vorliegend
begründet die Staatsanwaltschaft ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die
auf das Notariatskonto des Beschwerdegegners eingezahlte Summe ihm zwar im
Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
anvertraut worden sei; dies allerdings nicht von Seiten der Anzeigestellerin,
sondern vielmehr von Seiten der Verkäuferin im Hinblick auf die Erfüllung eines
obligatorischen Anspruchs. Das Guthaben habe sich rechtlich nach wie vor im
Eigentum der C____ befunden und folglich gemäss Art. 197 Abs. 1 Schuldbetreibungs-
und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) zur Konkursmasse gehört. Indem der
Beschwerdegegner die Summe an das zuständige Konkursamt überwies, habe er weder
seine Treue- und Werterhaltungspflicht gegenüber der C____ verletzt, noch habe
er das Guthaben unrechtmässig in seines eigenen oder eines Dritten Nutzen
verwendet. Aus diesem Grund sei der Tatbestand der Veruntreuung von vornherein
nicht erfüllt. Indem der Beschwerdegegner der Aufforderung des Konkursamtes
nachkam, habe er überdies entsprechend der ihm gemäss SchKG obliegenden
Rechtspflicht und damit rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gehandelt
(angefochtene Verfügung, act. 1).
2.3 Die
Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik daran fest, sie sei Treugeberin
gewesen, gesteht aber ein, dass ihr das Vermögen wirtschaftlich nicht gehört
habe. Allerdings sei der Beschwerdegegner vertraglich (auch ihr gegenüber)
verpflichtet gewesen, das Geld zwecks Amortisation des Schuldbriefs im ersten
Rang zur besseren Absicherung des eigenen Schuldbriefs der Beschwerdeführerin
im zweiten Rang direkt an die Hypothekargläubigerin zu überweisen. Die
Auszahlung der Summe an das Konkursamt ohne das Wissen der Beschwerdeführerin
sei in Missachtung dieser vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Ausserdem hätte
der Beschwerdegegner seine Honorarforderung nicht verrechnen dürfen, sondern
hätte sich mit seiner Forderung «hintenanstellen müssen, wie alle anderen
auch». Es seien weiter die Akten des Disziplinarverfahrens beizuziehen, welches
die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleitet habe (Replik,
act. 9).
2.4 Fraglich ist folglich, ob der Straftatbestand der
Veruntreuung in casu eindeutig nicht erfüllt ist.
2.4.1 Nach Art. 138 Abs. 1 StGB begeht eine
Veruntreuung, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet,
um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens
verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der
Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu
verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen
abzuliefern. Einen Treuhänder trifft eine besondere Werterhaltungspflicht,
welche sich auf die Rück- oder Weitergabepflicht anvertrauter Vermögenswerte
fokussiert (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die tatbestandsmässige Handlung
besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch
welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen
Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte
unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich
mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 247
E. 2.2.1).
2.4.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Treugeberin gewesen, weshalb der
Beschwerdegegner nicht ohne ihre Zustimmung über das in Frage stehende Vermögen
zugunsten des Konkursamts habe verfügen dürfen (Beschwerde, act. 2). Gemäss
dem vierten Nachtrag vom 30. April 2020 zum Kaufvertrag vom 2. Mai 2017
verpflichtete sich der Beschwerdegegner als Notar bzw. Treuhänder, die
einbezahlten Gelder treuhänderisch zu verwahren und nur gemäss Auftrag sub iii.
hiernach auszuzahlen. Unter iii. wurde er verpflichtet, den Gesamtbetrag von
CHF 622'000.– per Ende November 2020 an die [...] als
Hypothekargläubigerin zwecks Reduktion des Schuldbriefs zu überweisen
(Vorakten, act. 4). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte,
befand sich das dem Beschwerdegegner anvertraute Vermögen zu keinem Zeitpunkt
im Eigentum der Beschwerdeführerin. Aus dem Nachtrag vom 30. April 2022 ergab
sich, wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme (act. 7, S. 7)
korrekterweise anführt, kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf das besagte
Vermögen, sondern lediglich ein Anspruch gegenüber der Verkäuferin auf Zahlung
des Vermögens an die Bank. Treugeberin war folglich nicht die
Beschwerdeführerin, sondern allein die C____ als Verkäuferin der Liegenschaft.
2.4.3 Weiter
macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Überweisung der
anvertrauten Summe an das Konkursamt sei mit den treuhänderischen Pflichten des
Beschwerdegegners unvereinbar gewesen (act. 9).
Der Auftrag des Beschwerdegegners
bestand darin, das von der Verkäuferin auf sein Treuhandkonto überwiesene Geld
zunächst treuhänderisch zu verwahren und – sobald der gesamte Betrag von
CHF 622'000.– auf sein Konto überwiesen wurde – an die Hypothekargläubigerin
auszuzahlen. Da die Verkäuferin jedoch lediglich einen Teil der vereinbarten
Summe überwies, hatte der Beschwerdegegner gemäss Auftrag auch noch keine
Überweisung an die [...] zu tätigen. Da über die Verkäuferin schliesslich der
Konkurs eröffnet wurde, endete auch gemäss Art. 405 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) der Auftrag zur treuhänderischen Verwahrung und Auszahlung,
weshalb der Beschwerdegegner die bis dahin überwiesenen Gelder in der Höhe von
CHF 187'000.– dem Konkursamt als Teil der Konkursmasse der Verkäuferin zu
überweisen hatte. Insofern hat der Beschwerdegegner seine Treuepflicht erfüllt
und sich klarerweise nicht strafbar gemacht.
2.5
2.5.1 Damit
erübrigt sich auch eine Einholung der Akten der Notariatsaufsichtskommission.
2.5.2 Die
von der Beschwerdeführerin ebenfalls kritisierte Verrechnung mit seiner
Honorarforderung ist mangels Erwähnung in ihrer Beschwerde vom 29. April 2022
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hätte im Übrigen auch von der
Aufsichtskommission geprüft oder vom Konkursamt geltend gemacht werden müssen.
Aufgrund der Akten und der eingereichten Belege wäre die Gültigkeit der
Verrechnung ohnehin nicht überprüfbar.
2.6 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,
weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
3.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– als
angemessen erscheint und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
3.2 Da
es sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung und um ein Offizialdelikt
handelt, trägt die beantragte Parteientschädigung der beschuldigten
Beschwerdegegnerschaft der Staat (vgl. BES.2021.9 vom 29. März 2022 E.
5.2). Mangels Honorarnote ist der Aufwand auf 4 Stunden zu schätzen und
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen
(vgl. AGE BES.2020.63 vom 5. Oktober 2020 E. 6.2). Demnach
ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1’000.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 77.–,
insgesamt also CHF 1'077.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen), zzgl. MWST von 7,7 %
(CHF 77.–), insgesamt CHF 1’077.–, entrichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.