BES.2022.67
Nichtanhandnahme
19. Dezember 2022Deutsch11 min
zum Nachteil seiner Tochter […] (geboren am […] 2017) in Basel durch B____ (Beschuldigter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.67
ENTSCHEID
vom 19. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim
Beteiligte
A____, geb. […]
Beschwerdeführer
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. April 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 20. April
2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine
Strafanzeige ein, wonach es zwischen dem 3. März 2021 und dem 20. April 2021
zum Nachteil seiner Tochter […] (geboren am […] 2017) in Basel durch B____ (Beschuldigter)
sowie C____ zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Bei den Beschuldigten handle
es sich um die Nachbarin der Kindsmutter D____ und um deren Ehepartner. Der
Beschwerdeführer machte geltend, er habe von seiner Tochter erfahren, dass sie
einmal auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen habe. Zudem habe dieser die
Geschädigte offenbar schon in den Arm genommen und ans Gesäss gefasst.
Schliesslich soll die Tochter gesagt haben, dass sie bei den Beschuldigten
zuhause immer eine Unterhose anhabe.
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 27. April 2022 gestützt auf Art. 310
in Verbindung mit Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet sich die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 10. Mai 2022. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Einleitung von konkreten Ermittlungen gegen
den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Er wünscht insbesondere
die Durchführung von Einvernahmen mit dem Beschuldigten, C____ und D____ sowie umfassende
forensische Analysen gegenüber dem Beschuldigten. Ausserdem verlangt der
Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zur Begründung seiner Beschwerde
sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ihm die Einsicht in sämtliche
Ermittlungsakten zu gewähren.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit um Akteneinsichtnahme beim Appellationsgericht
gegeben.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen
von Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff «Partei» wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO
verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend macht.
Aus der Anzeigeerstattung allein kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden.
Die anzeigeerstattenden Personen haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss
Anspruch darauf, dass ihnen die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen,
ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende
Verfahrensrechte stehen ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als
Privatkläger konstituieren.
Als
Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer
Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der
Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte
Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden
ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die
durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige
des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern
sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO).
Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen
gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (vgl. BGer
6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.1).
Mit anderen Worten kann der Angehörige des Opfers sich als Privatkläger mit den
gleichen Verfahrensrechten wie denen des Opfers konstituieren, wenn er im
Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht (BGE 139 IV 89 E. 2.2).
1.3
Der
Beschwerdeführer hat die Strafanzeige als Vater bzw. als gesetzlicher Vertreter
des (seinem Vorwurf nach geschädigten) minderjährigen Kindes gestellt. Die
Eigenschaft als Zivilkläger entfällt, da im vorliegenden Fall keine
Zivilansprüche gelten gemacht wurden. Bezüglich der Eigenschaft als Strafkläger
stellt sich die Frage, ob bei gegebenem gemeinsamem Sorgerecht das Handeln beide
Elternteile oder, falls nur ein Elternteil alleine handelt, das Einverständnis der
Kindesschutzbehörde vorauszusetzen ist, damit ein Beschwerderecht besteht (vgl.
Art. 301 Abs. 1, 304 Abs. 1 und 307 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).
Weil aber bei der kurzen, 10-tägigen Beschwerdefrist ein rechtzeitiger Einbezug
der Kindesschutzbehörde schwierig sein dürfte und ein alleine handelnder
Elternteil regelmässig stärker betroffen sein dürfte als ein aussenstehender
Dritter, könnte – in strafprozessualer Hinsicht – das Handeln eines einzelnen
Elternteils auch bei gemeinsamem Sorgerecht ausreichen, um ein Rechtschutzinteresse
zu begründen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die
Beschwerde im Ergebnis abgewiesen werden müsste, sofern darauf einzutreten
wäre.
1.4
Der
Beschwerdeführer hat um Akteneinsicht ersucht. Dazu wurde ihm mit Verfügung vom
15.
November 2022 Gelegenheit gegeben.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft macht in der Nichtanhandnahmeverfügung fehlende
Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf allfällige Sexualdelikte
zum Nachteil eines Kindes geltend. Weder aus den Akten der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch aus den Schilderungen des
Beschwerdeführers ergäben sich – auch nach den durchgeführten ersten
Ermittlungen – Hinweise auf eine konkrete, strafbare Handlung. So bedeute
beispielsweise die vom Beschwerdeführer als verdächtig eingeschätzte Äusserung
seiner Tochter «bei C____ und B____ immer Unterhosen zu tragen» gemäss Mutter
und KESB lediglich, dass sie windelfrei sei. Selbst wenn die Tochter auf dem
Schoss eines sie betreuenden Mannes gesessen haben oder von der
Betreuungsperson in die Arme genommen worden sein sollte, spräche dies weiter
klarerweise – auch wenn es im Einzelfall nicht angebracht gewesen sein sollte –
nicht für das Vorliegen eines Sexualdelikts. Für die angebliche Berührung des
Gesässes lägen keine weiteren Erkenntnisse vor. Schliesslich zeige das vom
Beschwerdeführer erwähnte Foto zwar tatsächlich eine erwachsene Person an der
Hand mit dem Kind auf einem Waldspaziergang. Diese Situation deute aber bloss
auf einen Spaziergang hin, bei dem eine weitere Person dabei gewesen sein müsse
(Ersteller der Fotoaufnahme). Es sei somit weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers
noch den weiteren Akten eine konkrete strafbare Handlung erkennbar.
Dementsprechend bestehe zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht der Staatsanwaltschaft
auch kein zureichender Verdacht auf die Verübung einer Straftat, weshalb das
Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.
2.2
Der
Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch die KESB auf die von ihm geäusserten
Verdächtigungen ungenügend eingegangen seien. Die Staatsanwaltschaft habe – trotz
Kenntnis der Täterschaft – während eines ganzen Jahres keinerlei Untersuchungen
vorgenommen und dann fahrlässig und fehlerhaft entschieden. Die
Staatsanwaltschaft habe ausserdem in befremdlicher Art und Weise Äusserungen
der Tochter gegenüber dem Beschwerdeführer ausser Acht gelassen. Der
Beschwerdeführer äussert die Befürchtung, dass der Beschuldigte ein
Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, um sich dem Kind in unangemessener,
pädophiler Weise zu nähern. So zeige das eingereichte Foto, wie der
Beschuldigte das Kind an der Hand halte, obwohl dies in der abgebildeten
Situation nicht notwendig sei. Viele Mütter und Mitarbeiterinnen des Kinder-
und Jugenddienstes (KJD) oder der KESB seien zu blauäugig, weshalb pädophiles
Verhalten oft nicht erkannt werde.
3.
3.1
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde
erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem
Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz ‘in dubio pro duriore’. Dieser Grundsatz
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom
19.
Juli 2012 E. 2.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits
aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich
wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter
keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung
eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten
Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie
muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (OMLIN, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.
310.
StPO N 6 ff., vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und
BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1).
3.2
Es
ist unbestritten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Ehe mit C____ immer
wieder in persönlichen Kontakt mit der Tochter des Beschwerdeführers kam. Das
erste bei den Akten befindliche Foto zeigt einen Erwachsenen der mit einem Kind
an der Hand auf einem Waldweg spaziert. Dieses Bild stellt klarerweise kein
Indiz für die vorgeworfenen Delikte dar. Es ist nicht aussergewöhnlich, ein
Kleinkind bei Spaziergängen von Zeit zu Zeit an die Hand zu nehmen. Ebenfalls
ist es üblich, mit Kleinkindern in die Natur zu gehen, wozu auch das Waldgebiet
gehört. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte, wie die Staatsanwaltschaft
richtig festhält, nicht alleine mit der Tochter des Beschwerdeführers in den
Wald ging, sondern eine Drittperson anwesend war, welche das Foto aufnahm. Eine
zweite Fotoaufnahme zeigt eine Aussenaufnahme eines Gefährts bzw. Karussells
mit Holzpferden, auf dem zwei Kinder sitzen und das von einem Mann angeschoben
wird. Auch dieses Foto stellt keinen Hinweis auf ein Sexualdelikt dar, sondern zeigt
einen auf Spielplätzen üblichen Vorgang. Die Fotos stammen zudem gar nicht aus
dem Zeitraum der vorgeworfenen Handlungen im Frühjahr 2021, sondern sind
bereits am 13. April 2020 aufgenommen worden. Insgesamt ergeben sich aus diesen
Bildern keine Hinweise für einen unangemessenen Körperkontakt zwischen dem
Beschuldigten und der Tochter des Beschwerdeführers.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht zudem geltend, seine Tochter habe in einem Moment voller
Angst und Schrecken erzählt, dass sie vom Beschuldigten ständig angefasst
werde, dass sie immer eine Unterhose trage und dass der Beschuldigte und seine
Frau lange im Bett blieben.
Aus den Vorakten
ergibt sich, dass die Kindsmutter die Befürchtungen für unbegründet hält.
Zwischen ihr und der Nachbarin – der Ehefrau des Beschuldigten – bestehe ein
Vertrauensverhältnis. Das Kind erwähne die Unterhosen, weil sie keine Windeln
mehr brauche. Im Anschluss daran legt die Staatsanwaltschaft richtig dar, dass eine
allfällig gefallene Äusserung der Tochter des Beschwerdeführers, «bei C____ und
B____ immer Unterhosen zu tragen», im Kontext ihres Alters in erster Linie als
Ausdruck dessen zu verstehen sei, dass sie keine Windeln mehr tragen müsse. Was
die Berührungen angeht, so beruht die Befürchtung des Beschwerdeführers auf der
Erzählung des damals 3-jährigen Kindes, der Beschuldigte habe sie «schon ganz vielmal
in den Arm genommen» (Vorakten S. 88). Diese Äusserung bezeichnet keine
konkrete Situation, die einen Verdacht auf eine strafbare Berührung begründen
und die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.
3.4
Die
Abklärungen der KESB im Kindergartenumfeld der Tochter vermögen zur Begründung
eines Anfangsverdachts ebenfalls nichts beizutragen: Die KESB kam zum Ergebnis,
das Verhalten der Tochter sei altersgemäss und ihr Auftreten selbstbewusst und
natürlich. Die Beziehung zu beiden Elternteilen erscheine intakt. In diesem
Licht haben die erhobenen Vorwürfe als offensichtlich unbegründet zu gelten. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht an die
Hand genommen.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs.
1.
StPO). Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 800.– zu bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Gabriel von
Bechtolsheim
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.