Lexipedia

Entscheid

BES.2022.67

Nichtanhandnahme

19. Dezember 2022Deutsch11 min

zum Nachteil seiner Tochter […] (geboren am […] 2017) in Basel durch B____ (Beschuldigter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.67

ENTSCHEID

vom 19. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

Beteiligte

A____, geb. […]

Beschwerdeführer

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2022

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 20. April

2021 reichte A____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eine

Strafanzeige ein, wonach es zwischen dem 3. März 2021 und dem 20. April 2021

zum Nachteil seiner Tochter […] (geboren am […] 2017) in Basel durch B____ (Beschuldigter)

sowie C____ zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Bei den Beschuldigten handle

es sich um die Nachbarin der Kindsmutter D____ und um deren Ehepartner. Der

Beschwerdeführer machte geltend, er habe von seiner Tochter erfahren, dass sie

einmal auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen habe. Zudem habe dieser die

Geschädigte offenbar schon in den Arm genommen und ans Gesäss gefasst.

Schliesslich soll die Tochter gesagt haben, dass sie bei den Beschuldigten

zuhause immer eine Unterhose anhabe.

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 27. April 2022 gestützt auf Art. 310

in Verbindung mit Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

Nichtanhandnahme der Strafanzeige. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diese

Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet sich die Beschwerde des

Beschwerdeführers vom 10. Mai 2022. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Einleitung von konkreten Ermittlungen gegen

den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Er wünscht insbesondere

die Durchführung von Einvernahmen mit dem Beschuldigten, C____ und D____ sowie umfassende

forensische Analysen gegenüber dem Beschuldigten. Ausserdem verlangt der

Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zur Begründung seiner Beschwerde

sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ihm die Einsicht in sämtliche

Ermittlungsakten zu gewähren.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 31. Mai 2022 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 15. November 2022 wurde

dem Beschwerdeführer Gelegenheit um Akteneinsichtnahme beim Appellationsgericht

gegeben.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen

der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393

Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen

von Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Der Begriff «Partei» wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO

verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der

Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie

namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,

sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise

von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend macht.

Aus der Anzeigeerstattung allein kann kein Beschwerderecht abgeleitet werden.

Die anzeigeerstattenden Personen haben gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss

Anspruch darauf, dass ihnen die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen,

ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende

Verfahrensrechte stehen ihnen nur dann zu, wenn sie sich auch gültig als

Privatkläger konstituieren.

Als

Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer

Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-

oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der

Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte

Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden

ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt dabei die geschädigte Person, die

durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität

unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige

des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern

sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO).

Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen

gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (vgl. BGer

6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.1, 6B_317/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.1).

Mit anderen Worten kann der Angehörige des Opfers sich als Privatkläger mit den

gleichen Verfahrensrechten wie denen des Opfers konstituieren, wenn er im

Strafverfahren eigene Zivilansprüche geltend macht (BGE 139 IV 89 E. 2.2).

1.3

Der

Beschwerdeführer hat die Strafanzeige als Vater bzw. als gesetzlicher Vertreter

des (seinem Vorwurf nach geschädigten) minderjährigen Kindes gestellt. Die

Eigenschaft als Zivilkläger entfällt, da im vorliegenden Fall keine

Zivilansprüche gelten gemacht wurden. Bezüglich der Eigenschaft als Strafkläger

stellt sich die Frage, ob bei gegebenem gemeinsamem Sorgerecht das Handeln beide

Elternteile oder, falls nur ein Elternteil alleine handelt, das Einverständnis der

Kindesschutzbehörde vorauszusetzen ist, damit ein Beschwerderecht besteht (vgl.

Art. 301 Abs. 1, 304 Abs. 1 und 307 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).

Weil aber bei der kurzen, 10-tägigen Beschwerdefrist ein rechtzeitiger Einbezug

der Kindesschutzbehörde schwierig sein dürfte und ein alleine handelnder

Elternteil regelmässig stärker betroffen sein dürfte als ein aussenstehender

Dritter, könnte – in strafprozessualer Hinsicht – das Handeln eines einzelnen

Elternteils auch bei gemeinsamem Sorgerecht ausreichen, um ein Rechtschutzinteresse

zu begründen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die

Beschwerde im Ergebnis abgewiesen werden müsste, sofern darauf einzutreten

wäre.

1.4

Der

Beschwerdeführer hat um Akteneinsicht ersucht. Dazu wurde ihm mit Verfügung vom

15.

November 2022 Gelegenheit gegeben.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft macht in der Nichtanhandnahmeverfügung fehlende

Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf allfällige Sexualdelikte

zum Nachteil eines Kindes geltend. Weder aus den Akten der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) noch aus den Schilderungen des

Beschwerdeführers ergäben sich – auch nach den durchgeführten ersten

Ermittlungen – Hinweise auf eine konkrete, strafbare Handlung. So bedeute

beispielsweise die vom Beschwerdeführer als verdächtig eingeschätzte Äusserung

seiner Tochter «bei C____ und B____ immer Unterhosen zu tragen» gemäss Mutter

und KESB lediglich, dass sie windelfrei sei. Selbst wenn die Tochter auf dem

Schoss eines sie betreuenden Mannes gesessen haben oder von der

Betreuungsperson in die Arme genommen worden sein sollte, spräche dies weiter

klarerweise – auch wenn es im Einzelfall nicht angebracht gewesen sein sollte –

nicht für das Vorliegen eines Sexualdelikts. Für die angebliche Berührung des

Gesässes lägen keine weiteren Erkenntnisse vor. Schliesslich zeige das vom

Beschwerdeführer erwähnte Foto zwar tatsächlich eine erwachsene Person an der

Hand mit dem Kind auf einem Waldspaziergang. Diese Situation deute aber bloss

auf einen Spaziergang hin, bei dem eine weitere Person dabei gewesen sein müsse

(Ersteller der Fotoaufnahme). Es sei somit weder aus den Schilderungen des Beschwerdeführers

noch den weiteren Akten eine konkrete strafbare Handlung erkennbar.

Dementsprechend bestehe zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht der Staatsanwaltschaft

auch kein zureichender Verdacht auf die Verübung einer Straftat, weshalb das

Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch die KESB auf die von ihm geäusserten

Verdächtigungen ungenügend eingegangen seien. Die Staatsanwaltschaft habe – trotz

Kenntnis der Täterschaft – während eines ganzen Jahres keinerlei Untersuchungen

vorgenommen und dann fahrlässig und fehlerhaft entschieden. Die

Staatsanwaltschaft habe ausserdem in befremdlicher Art und Weise Äusserungen

der Tochter gegenüber dem Beschwerdeführer ausser Acht gelassen. Der

Beschwerdeführer äussert die Befürchtung, dass der Beschuldigte ein

Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, um sich dem Kind in unangemessener,

pädophiler Weise zu nähern. So zeige das eingereichte Foto, wie der

Beschuldigte das Kind an der Hand halte, obwohl dies in der abgebildeten

Situation nicht notwendig sei. Viele Mütter und Mitarbeiterinnen des Kinder-

und Jugenddienstes (KJD) oder der KESB seien zu blauäugig, weshalb pädophiles

Verhalten oft nicht erkannt werde.

3.

3.1

Gemäss

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über

eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde

erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem

Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz ‘in dubio pro duriore’. Dieser Grundsatz

gebietet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich

nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden

Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage

verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom

19.

Juli 2012 E. 2.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits

aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich

wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter

keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung

eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in

Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in

rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten

Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie

muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (OMLIN, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.

310.

StPO N 6 ff., vgl. auch AGE BES 2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1 und

BES.2012.94 vom 7. Februar 2013 E. 2.1).

3.2

Es

ist unbestritten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Ehe mit C____ immer

wieder in persönlichen Kontakt mit der Tochter des Beschwerdeführers kam. Das

erste bei den Akten befindliche Foto zeigt einen Erwachsenen der mit einem Kind

an der Hand auf einem Waldweg spaziert. Dieses Bild stellt klarerweise kein

Indiz für die vorgeworfenen Delikte dar. Es ist nicht aussergewöhnlich, ein

Kleinkind bei Spaziergängen von Zeit zu Zeit an die Hand zu nehmen. Ebenfalls

ist es üblich, mit Kleinkindern in die Natur zu gehen, wozu auch das Waldgebiet

gehört. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte, wie die Staatsanwaltschaft

richtig festhält, nicht alleine mit der Tochter des Beschwerdeführers in den

Wald ging, sondern eine Drittperson anwesend war, welche das Foto aufnahm. Eine

zweite Fotoaufnahme zeigt eine Aussenaufnahme eines Gefährts bzw. Karussells

mit Holzpferden, auf dem zwei Kinder sitzen und das von einem Mann angeschoben

wird. Auch dieses Foto stellt keinen Hinweis auf ein Sexualdelikt dar, sondern zeigt

einen auf Spielplätzen üblichen Vorgang. Die Fotos stammen zudem gar nicht aus

dem Zeitraum der vorgeworfenen Handlungen im Frühjahr 2021, sondern sind

bereits am 13. April 2020 aufgenommen worden. Insgesamt ergeben sich aus diesen

Bildern keine Hinweise für einen unangemessenen Körperkontakt zwischen dem

Beschuldigten und der Tochter des Beschwerdeführers.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht zudem geltend, seine Tochter habe in einem Moment voller

Angst und Schrecken erzählt, dass sie vom Beschuldigten ständig angefasst

werde, dass sie immer eine Unterhose trage und dass der Beschuldigte und seine

Frau lange im Bett blieben.

Aus den Vorakten

ergibt sich, dass die Kindsmutter die Befürchtungen für unbegründet hält.

Zwischen ihr und der Nachbarin – der Ehefrau des Beschuldigten – bestehe ein

Vertrauensverhältnis. Das Kind erwähne die Unterhosen, weil sie keine Windeln

mehr brauche. Im Anschluss daran legt die Staatsanwaltschaft richtig dar, dass eine

allfällig gefallene Äusserung der Tochter des Beschwerdeführers, «bei C____ und

B____ immer Unterhosen zu tragen», im Kontext ihres Alters in erster Linie als

Ausdruck dessen zu verstehen sei, dass sie keine Windeln mehr tragen müsse. Was

die Berührungen angeht, so beruht die Befürchtung des Beschwerdeführers auf der

Erzählung des damals 3-jährigen Kindes, der Beschuldigte habe sie «schon ganz vielmal

in den Arm genommen» (Vorakten S. 88). Diese Äusserung bezeichnet keine

konkrete Situation, die einen Verdacht auf eine strafbare Berührung begründen

und die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.

3.4

Die

Abklärungen der KESB im Kindergartenumfeld der Tochter vermögen zur Begründung

eines Anfangsverdachts ebenfalls nichts beizutragen: Die KESB kam zum Ergebnis,

das Verhalten der Tochter sei altersgemäss und ihr Auftreten selbstbewusst und

natürlich. Die Beziehung zu beiden Elternteilen erscheine intakt. In diesem

Licht haben die erhobenen Vorwürfe als offensichtlich unbegründet zu gelten. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht an die

Hand genommen.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428 Abs.

1.

StPO). Die Gebühr ist vorliegend auf CHF 800.– zu bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich

Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Gabriel von

Bechtolsheim

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.