BES.2022.68
Verfahrenseinstellung
14. April 2023Deutsch24 min
Während der Kontrolle soll er sich körperlich gewehrt und die anwesenden Polizeibeamten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2022.68
ENTSCHEID
vom 14.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 27. April 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 18. Februar
2018 wurde A____ um ca. 01:15 Uhr bei der Einmündung Hutgasse in den Marktplatz
durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen,
nachdem er gemäss dem Polizeirapport dem dort durchfahrenden
Patroullienfahrzeug mit beiden Händen den Mittelfinger ausgestreckt haben soll.
Während der Kontrolle soll er sich körperlich gewehrt und die anwesenden Polizeibeamten
beschimpft haben. Er sei daraufhin zu Boden geführt worden. Anschliessend wurde
er festgenommen und auf die Polizeiwache Kannenfeld verbracht. Gemäss A____ ist
es im Polizeifahrzeug sodann zu einem Übergriff durch den Polizeibeamten B____
gekommen. Unter anderem habe ihm dieser die Atemwege zugehalten. Infolge der
Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten im Auto sei er an der Nase, am linken
Auge sowie am rechten Handgelenk verletzt worden.
Mit Strafbefehl
vom 14. März 2018 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen
Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung und Rauschzustandes schuldig
erklärt, woraufhin dieser mit Schreiben vom 27. März 2018 Einsprache
erhoben hat. Am 16. Mai 2018 erstattete A____ Strafanzeige gegen den
Polizeibeamten B____ wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter
Tätlichkeiten. Das Einspracheverfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt hinsichtlich
der Vorwürfe gegen A____ wurde mit Verfügung vom 21. August 2020 sistiert
bis die Strafanzeige vom 16. Mai 2018 zu einem Abschluss gebracht werde.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierung ist das
Strafgericht mit Verfügung vom 14. September 2020 nicht eingetreten. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit
Entscheid vom 15. Oktober 2020 abgewiesen.
Mit Verfügung
vom 27. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
B____ wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter
Tätlichkeiten ein, weil keine Beweise vorlägen. Die dem Grundsatz nach geltend
gemachte Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Dem Verteidiger von B____
wurde eine Parteientschädigung von CHF 5'865.20 aus der Kasse der
Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Gegen diese
Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch
[...], mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde
erhoben. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. April 2022 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die
Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen
Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e‑Kostenfolge,
eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. Mit Eingabe vom 8. Juni reichte
er hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Unterlagen zu
seiner finanziellen Situation ein. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022
beantragt der Beschuldigte, vertreten durch [...], die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 14. Juni
2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 stellte der Verfahrensleiter dem
Beschwerdeführer die beiden Stellungnahmen zur Replik zu und bewilligte ihm
zugleich die unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerdeführer hält in seiner
Replik vom 25. August 2022 vollumfänglich an seinen in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 10. März 2023 hat die
Staatsanwaltschaft zur Replik Stellung genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und
93.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen
von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim
Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten
Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)
zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit
Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;
BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77
vom 14. März 2016). Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Strafverfahren
gegen den Beschuldigten Anzeigesteller und hat sich zudem formell als
Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (Strafanzeige vom 16. Mai
2018). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Nach
dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Für alle in der
Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1
StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren
– grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über
Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des
Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in
Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2.
Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,
wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage
rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die
Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens
in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher
Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]
und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio
pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38
vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den
Beschuldigten damit, keine der befragten Polizeikräfte, welche ebenfalls an der
Kontrolle beteiligt gewesen seien, hätten irgendwelche Auffälligkeiten auf der
Rücksitzbank im Fahrzeug wahrgenommen. Die Aussagen der anwesenden
Polizeikräfte würden im Kerngeschehen denn auch mit denjenigen des Beschuldigten
übereinstimmen. Umgekehrt würden die Aussagen des Beschwerdeführers komplett
unglaubwürdig erscheinen. So hätte der Beschuldigte bereits anlässlich der noch
in der Tatnacht durchgeführten ärztlichen Kontrolle erste Gelegenheit gehabt,
sich beim Arzt über die angeblichen Misshandlungen durch die Polizei zu
beschweren. Gemäss den Unterlagen des Spitals habe er jedoch keinerlei Angaben
oder Vorwürfe diesbezüglich gemacht. Am nächsten Morgen nach der Entlassung aus
der Polizeigewahrsam am 18. Februar 2018 habe er sich sodann direkt ins
Universitätsspital Basel begeben, offenbar in der Absicht, eine Gegenanzeige gegen
den Beschuldigten einzureichen und seine Verletzungen hierfür dokumentieren zu
lassen. Noch vor der ärztlichen Untersuchung habe er das Spital wieder
verlassen, weil er angeblich zu müde gewesen sei. Dass er diese geringe Geduld
nicht aufgebracht habe, spreche ebenfalls gegen eine schwere Misshandlung durch
die Polizei. Am darauffolgenden Tag habe er sich sodann erneut in die
Notfallstation des Universitätsspitals begeben, habe sich dabei jedoch nicht
dahingehend geäussert, dass ihm Mund und Nase zugehalten worden seien, obwohl
der dabei angeblich erlittene Sauerstoffmangel mit Sicherheit als traumatisches
Ereignis in Erinnerung geblieben wäre. Den gegenüber dem Spital hingegen geäusserte
Ellenbogenschlag des Polizisten habe er in seiner schriftlichen Strafanzeige
plötzlich nicht mehr als sicher bezeichnet. Anlässlich der Befragung vom 22.
November 2021 habe er dann wieder darauf bestanden, dass er vom Beschuldigten
mit dem Ellbogen ins Gesicht geschlagen worden sei. Darüber hinaus sei er
gemäss seinen Aussagen freiwillig und ohne irgendeinen Widerstand zu Boden
gegangen. Diese Aussagen widersprächen nicht nur der schriftlichen Anzeige,
sondern auch dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel-Stadt (IRM), das
die Schürfwunde an der Nase und am Unterarm auf ein Reiben auf einer rauen
Fläche zurückführe, was auf eine Gegenwehr bei der Arretierung am Boden
hinweise. Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme denn auch selbst festgestellt,
die Schürfung könne wohl nicht im Fahrzeug entstanden sein. In der Behauptung
des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber ausländerfeindlich
geäussert, sieht die Staatsanwaltschaft einen weiteren Widerspruch, da er dies in
der schriftlichen Anzeige ebenfalls nicht erwähnt habe. Weiter habe der
Beschwerdeführer auf Nachfrage auch nicht sagen können, auf welcher Seite des
Fahrzeugfonds er gesessen habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer gemäss Rapport bereits bei der polizeilichen Arretierung eine
Gegenanzeige angekündigt habe, würden seine Aussagen aufgrund der genannten
Widersprüche komplett unglaubwürdig erscheinen. Gemäss Gutachten des IRM würden
sich die Schürfungen an der Nasenspitze und am Vorderarm ohne Weiteres mit
einer Arretierung am Boden vereinbaren lassen. Der angewandte polizeiliche
Zwang sei recht- und verhältnismässig erfolgt. Jedenfalls sei ein Beweis von
krass unverhältnismässiger polizeilicher Gewalt vorliegend eindeutig nicht zu
erbringen und eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers aufgrund der
gesamten Umstände alles andere als auszuschliessen (angefochtene Verfügung
S. 2 ff.).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, mit den Unterlagen des
Universitätsspitals liege ein objektiver Verletzungsbefund vor, dessen Entstehung
nicht von vornherein als in keinem kausalen Zusammenhang zu den Vorfällen am
18.
Februar 2018 bezeichnet werden könne. Dennoch seien durch die
Staatsanwaltschaft keine objektiven Beweise erhoben worden. Die
Staatsanwaltschaft führe in der angefochtenen Verfügung sehr weitschweifend
aus, weshalb seinen Angaben nicht gefolgt werden könne. In diesem Stadium des
Verfahrens sei es jedoch nicht an der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der involvierten Personen zu
machen. Die Angaben der weiteren Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei seien vorsichtig
und insgesamt zusammen mit den Angaben des Beschuldigten zu würdigen. Stelle
man die Angaben der drei involvierten Mitarbeitenden der Kantonspolizei seinen
gegenüber, so bestehe offensichtlich Aussage gegen Aussage. Gerade bei
Vieraugendelikten müssten die Angaben durch das Sachgericht geprüft werden. Zusammen
mit dem objektiven Verletzungsbefund könne nicht mit eindeutiger Sicherheit
gesagt werden, dass sich der Beschuldigte keine strafrechtliche Verfehlung habe
zu Schulden kommen lassen. Diese Frage sei abschliessend durch das Sachgericht
zu beurteilen (Beschwerde vom 12. Mai 2022 S. 5 ff.).
3.3
Der
Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vor, die Staatsanwaltschaft habe
sorgfältig dargelegt, weshalb sie zu einer Verfahrenseinstellung gekommen sei.
In der Beschwerde werde hingegen nicht dargelegt, wie sich der Sachverhalt nach
Ansicht des Beschwerdeführers abgespielt haben solle. So würden keine Punkte
vorgebracht, welche geeignet wären, den Einstellungsbeschluss als fehlerhaft zu
beurteilen. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführe, spreche die Beweislast
eindeutig gegen die behaupteten Vorwürfe (Stellungnahme des Beschuldigten vom
9.
Juni 2022).
3.4
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung an
ihrer Auffassung fest. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die
Verfahrenseinstellung zulässig, wenn feststehe, dass die vorhandenen Beweise
für eine Verurteilung klar nicht ausreichen würden. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer
wiederholt in zentralen Punkten selbst widersprochen und zuvor zumindest gemäss
Rapport eine falsche Gegenanzeige in Aussicht gestellt. Als Beschuldigter in
seinem eigenen Verfahren habe der Beschwerdeführer zudem ein Interesse, die Polizeikräfte,
die ihn angehalten hätten, falsch zu belasten. Drittzeugen seien keine
vorhanden. Das Gutachten des IRM spreche gegen die Behauptungen des
Beschwerdeführers, was den Sachablauf angehe. Unter diesen Umständen sei von
vornherein mit Sicherheit erstellt, dass kein Gericht eine Verurteilung des
Beschuldigten vornehmen könne. In solchen Fällen sei das Verfahren einzustellen
(Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022).
3.5
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Replik dagegen vor, es sei der
Staatsanwaltschaft unbenommen, auch nach erfolgter Anklage gegebenenfalls einen
Freispruch zu beantragen, was praxisgemäss nicht unüblich sei. Aber auch in
solchen Fällen könne das Gericht vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen
und es könne eine Verurteilung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft räume zudem
selbst ein, dass es keine unabhängigen Drittzeugen gebe. Es handle sich somit
um ein Vieraugendelikt, bei dem es wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der
gemachten Angaben ankomme. Soweit zwei divergierende Aussagen zum gleichen
Sachverhalt vorlägen, die nicht anderweitig von vornherein als unzutreffend
bezeichnet werden könnten, müsse die entsprechende Würdigung der vorhandenen
subjektiven Beweise dem erkennenden Sachgericht überlassen werden. Gemäss der
Staatsanwaltschaft werde für den Beschwerdeführer ausgeführt, dass er als
beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren ein Interesse habe, die Polizeikräfte
falsch zu belasten. Das gelte selbstredend auch für den umgekehrten Fall. Der
Beschuldigte habe ebenso ein eigenes privates Interesse, sein eigenes Verhalten
als korrekt darzustellen (Replik des Beschwerdeführers vom 25. August
2022).
3.6
Die
Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik fest, die Polizeikräfte hätten mangels
irgendeiner Vorgeschichte keinen erkennbaren Grund gehabt, den Beschwerdeführer
falsch zu bezichtigen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die
Ursache für die Kontrolle selbst gesetzt. Wäre die Polizei anlässlich der
Kontrolle mit unverhältnismässiger, unbegründeter Härte gegen den
Beschwerdeführer vorgegangen, hätte dieser weit schwerere Verletzungen
davongetragen und die Polizeikräfte hätten ihn sicherlich nicht ins
Universitätsspital überführt. Es stehe – auch bei einem Vieraugendelikt – im
vorliegenden Fall nicht einfach Aussage gegen Aussage. Vielmehr gebe die
Würdigung der Aussagen und der Umstände der einen Aussage eine massiv grössere
Glaubhaftigkeit als der anderen. Unter solchen Umständen bestehe kein Anspruch
auf eine gerichtliche Beurteilung. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass im
Falle einer Anklage aufgrund des sehr widersprüchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers, seines taktischen Vorgehens, seiner gemäss Rapport schon
vorangekündigten Gegenanzeige, der Einreichung dieser Anzeige erst nach Akteneinsicht
ins eigene Verfahren und seiner Widersprüche in Bezug auf Verletzungen und
Handlungen der Polizeikräfte ein Freispruch gegen den Beschuldigten erfolgen
würde (Duplik der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft stellte das vorliegende Verfahren
gegen den Beschuldigten «mangels Beweis […] [Art. 319 StPO]» ein, ohne dabei
nach den einzelnen Einstellungsgründen (vgl. E. 2) zu unterscheiden. Inhaltlich
bestreitet sie die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er durch den
Beschuldigten im Polizeifahrzeug körperlich angegangen worden sei. Sie geht im
Ergebnis also davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der
eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).
4.1.1
Nach
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person
vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe
der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine
Anklage rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit
Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass
tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich
und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber
nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl.
BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18.
Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE
BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat
bei der Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht
abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last
gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte
vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
4.1.2
Im
Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist
eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn
bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des
Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die
Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE
BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist –
sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu
erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch
(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann
Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und
einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass
das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen
Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch
gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter
Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn
solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren –
selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht
zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr
erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das
Sachgericht
aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des
Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3
[nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE
BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft
über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern
das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum
Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1;
jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine
zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft
allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen
AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl.
auch Grädel/Heiniger, a.a.O.,
Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 319 N 15).
4.1.3
Stehen
sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und
ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger
glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der
Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise
vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Hintergrund bildet der
Umstand, dass die Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht, nicht der
Staatsanwaltschaft, zu würdigen sind. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise
würdigt, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine
verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl. AGE BES.2019.95 vom 25. September
2019.
E. 3.2, mit Hinweisen, BES.2019.270/271/273/274 vom 16. Februar 2021
E. 2.2.1). Kommt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres
Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor,
spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N
8, mit Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der
Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen
daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der
gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich
erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer 1B_535/2012 vom
28.
November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich
gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine
Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die
einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine
weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April
2015.
E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE
BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen).
4.2
Es
mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der fraglichen
Kontrolle renitent verhalten hat, doch ist dies primär im Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer zu würdigen und schliesst dies das Vorliegen polizeilicher
Übergriffe nicht per se aus. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist aufgrund
der Fotos in den Akten, des ärztlichen Zeugnisses vom 19. Februar 2018 sowie
des Austrittsberichts der Notfallstation des Universitätsspitals vom
19.
Februar 2018 jedenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem
Hämatom am linken Augenlid, einer Schürfwunde am rechten Vorderarm sowie einer
Nasenkontusion in ärztlicher Behandlung war. Dass diese festgestellten
Verletzungen in Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vom 18. Februar 2018
entstanden sind, ergibt sich sodann bereits aus dem vom Beschuldigten
erstellten Polizeirapport vom 23. Februar 2018. Gemäss diesem Rapport sind
die Verletzungen des Beschwerdeführers bei der Anhaltung entstanden, weil dieser
mit dem Gesicht gegen den Boden gelegen sei und sich massiv gewehrt habe
(Polizeirapport vom 23. Februar 2018 S. 3). Entgegen der Behauptung der
Staatsanwaltschaft schliesst das IRM‑Gutachten die Darstellung des
Beschwerdeführers, wonach seine Verletzungen nicht anlässlich der Festnahme,
sondern erst durch den angeblichen Übergriff des Beschuldigten im
Polizeifahrzeug entstanden seien, indes keineswegs aus. Vielmehr hält es fest: «Eine
Entstehung [des Verletzungsbefunds] im Rahmen des geschilderten dynamischen
Geschehens bei der Arretierung am Boden als auch im Polizeifahrzeug, wie in der
Gegenanzeige vom 16.05.2018 angegeben, ist möglich. Aufgrund des unspezifischen
Befundes ist keine eindeutige Zuordnung möglich» (rechtsmedizinisches Gutachten
vom 5. November 2021 S. 6).
Bemerkenswert in
diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen der an der Kontrolle beteiligten
Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei. So gab Pol [...] anlässlich ihrer
Befragung an, dass Druckstellen an den Handgelenken zwar vorkommen könnten, sie
sich aber andere Verletzungen nicht vorstellen könne. Komme es bei der
Arretierung nämlich zu Verletzungen, so würden stets Fotos gemacht, um diese zu
dokumentieren. Sie hätte es also mitbekommen, wenn der Beschwerdeführer sich
verletzt hätte (Einvernahme Pol [...] vom 27. Oktober 2021 S. 17 f.).
Auf Vorhalt der vom Universitätsspital diagnostizierten Verletzungen versicherte
Pol [...] erneut, dass dokumentiert worden wäre, wenn derartige Verletzungen
anlässlich der Arretierung aufgetreten wären (Einvernahme Pol [...] vom
27.
Oktober 2021 S. 21). Ähnlich äusserte sich auch Gfr [...]. Sie
gab anlässlich ihrer Einvernahme an, die vom Beschuldigten behaupteten
Verletzungen hätten sie auf der Polizeiwache sicher gesehen und wenn
Verletzungen bestünden, würden sie dies jeweils ärztlich festhalten lassen
(Einvernahme Gfr [...] vom 29. Oktober 2021 S. 14). Sie könne sich
jedenfalls nicht an Verletzungen erinnern, weshalb sie keine Aussage zu den
Anschuldigungen gegen ihren damaligen Arbeitskollegen machen wolle (Einvernahme
Gfr [...] vom 29. Oktober 2021 S. 18). Auch der Beschuldigte selbst gab
anlässlich seiner Einvernahme zunächst an, er habe keine Verletzungen beim Beschwerdeführer
wahrgenommen (Einvernahme Beschuldigter vom 22. November 2021 S. 15
f.). Eine entsprechende Nachfrage durch den einvernehmenden
Untersuchungsbeamten, weshalb die Verletzungen denn im von ihm fünf Tage später
verfassten Polizeirapport geschildert wurden, erfolgte nicht. Anlässlich
derselben Einvernahme ging der Beschuldigte dann aber offenbar doch von Verletzungen
aus. Diese sollen jedoch entstanden sein, als sie mit dem Beschwerdeführer zu
Boden gegangen seien (Einvernahme Beschuldigter vom 22. November 2021
S. 18). Bei einem widerspruchsfreien Aussageverhalten der beteiligten
Polizeikräfte wäre wohl zu erwarten gewesen, dass diese übereinstimmend
ausgesagt hätten, die Verletzungen seien bei der Arretierung entstanden. Dass
sie die Verletzungen zunächst grösstenteils und generell negierten, könnte
durchaus als Hinweis dafür betrachtet werden, dass der Beschuldigte nicht
belastet werden sollte.
Soweit die
Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme
nicht mehr sagen können, auf welcher Seite er im Polizeiauto gesessen sei, ist nicht
ersichtlich, inwiefern derartige Erinnerungslücken Jahre nach dem Vorfall die
Glaubwürdigkeit des Befragten in Zweifel ziehen sollen. Zudem gab auch der
Beschuldigte in seiner Einvernahme diesbezüglich zu Protokoll, er könne es
nicht mehr genau sagen (vgl. Einvernahme Beschuldigter vom 12. Oktober
2021.
S. 9). Auch bezüglich weiterer von der Staatsanwaltschaft
vorgebrachten Unterschiede in den Schilderungen des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten,
dass gewisse Abweichungen im Detailreichtum bei derart unterschiedlichen
Äusserungsgelegenheiten (ärztliche Untersuchungen, schriftliche Strafanzeige,
Einvernahme) durchaus nachvollziehbar sind und daraus nicht per se eine
Widersprüchlichkeit abzuleiten ist. Aus dem Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer in seiner Anzeige beispielsweise nicht zu der angeblichen
ausländerfeindlichen Bemerkung des Beschuldigten geäussert hat, kann nicht ohne
Weiteres geschlossen werden, dass eine solche nicht stattgefunden hat. Schliesslich
lässt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch aus der im Rapport festgehaltenen
Ankündigung einer Anzeige durch den Beschwerdeführer (Polizeirapport vom
23.
Februar 2018 S. 4) kein Umstand ableiten, der sich einseitig zu Lasten
seiner Glaubwürdigkeit auswirkt. Es ist ebenso naheliegend, dass die
Ankündigung einer Strafanzeige in Reaktion auf tatsächlich erlittenes Unrecht
erfolgt. Insofern könnte eine solche Ankündigung direkt nach dem Vorfall
genauso dazu herangezogen werden, die Darstellung des Beschwerdeführers
glaubwürdig erscheinen zu lassen. Derart krasse Widersprüche im
Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dass seine Darstellung der Geschehnisse
von vornherein ausgeschlossen erscheint, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
4.3
Zusammenfassend
fällt eine summarische Würdigung der Aussagen aller Beteiligten nicht derart zu
Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass mit der für eine
Verfahrenseinstellung nötigen Sicherheit mit einem Freispruch des Beschuldigten
zu rechnen ist, zumal vorliegend mit dem Verletzungsbild und dem Gutachten des
IRM objektive Beweise vorliegen, welche auch die Darstellung des
Beschwerdeführers zulassen. Ausserdem ist festzuhalten, dass in der angefochtenen
Verfügung jegliche Unstimmigkeiten in den Aussagen der befragten Polizeikräfte
unerwähnt blieben und das IRM-Gutachten zu Einstellungszwecken zumindest teilweise
uminterpretiert wurde. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro
duriore sowie der zitierten Rechtsprechung hinsichtlich Verfahrenseinstellungen
in Aussage gegen Aussage‑Konstellationen hat die Staatsanwaltschaft somit
Anklage zu erheben und es hat die Aussagewürdigung durch ein unparteiisches
Gericht zu erfolgen.
4.4
Ergänzend
sei der Hinweis erlaubt, dass nicht einzusehen ist, weshalb die
Staatsanwaltschaft vier Jahre gebraucht hat, um in dieser Bagatellsache zu
einer Einstellungsverfügung zu gelangen (Strafanzeige: 16. Mai 2018;
Einstellungsverfügung: 27. April 2022). Dies ist umso unverständlicher, als die
Staatsanwaltschaft selbst beim Strafgericht die Aufhebung der von diesem am 21.
August 2020 verfügten Sistierung des gegen den Beschwerdeführer laufenden
Verfahrens bis zum Abschluss des hier zu beurteilenden Verfahrens beantragt
hat. Die Staatsanwaltschaft hätte es in der Hand gehabt, mit einer speditiveren
Erledigung dieses Verfahrens die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens gegen
den Beschwerdeführer zu bewirken.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten ist die angefochtene Verfügungen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur
Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.2
5.2.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428
Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht
verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt.
Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352
E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte
Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der
Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Gesetzbestimmung
im Beschwerdeverfahren Wehrenberg/Frank,
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 436
N 4, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1).
5.2.2
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, sodass
der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Im Vergleich mit
anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden
(zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) angemessen. Mangels Einreichung einer
Honorarnote und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
beschränkt sich die Entschädigung auf den praxisgemässen Stundenansatz von CHF
200.– (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2020.152 vom 18. November
2020.
E. 5, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 4, SB.2012.75 vom
11.
April 2014 E. 2.2). Für den genauen Gesamtbetrag wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung vom 27. April 2022 aufgehoben und die Sache zur allfälligen
weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1’292.40 (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).