Lexipedia

Entscheid

BES.2022.68

Verfahrenseinstellung

14. April 2023Deutsch24 min

Während der Kontrolle soll er sich körperlich gewehrt und die anwesenden Polizeibeamten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2022.68

ENTSCHEID

vom 14.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2022

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 18. Februar

2018 wurde A____ um ca. 01:15 Uhr bei der Einmündung Hutgasse in den Marktplatz

durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle unterzogen,

nachdem er gemäss dem Polizeirapport dem dort durchfahrenden

Patroullienfahrzeug mit beiden Händen den Mittelfinger ausgestreckt haben soll.

Während der Kontrolle soll er sich körperlich gewehrt und die anwesenden Polizeibeamten

beschimpft haben. Er sei daraufhin zu Boden geführt worden. Anschliessend wurde

er festgenommen und auf die Polizeiwache Kannenfeld verbracht. Gemäss A____ ist

es im Polizeifahrzeug sodann zu einem Übergriff durch den Polizeibeamten B____

gekommen. Unter anderem habe ihm dieser die Atemwege zugehalten. Infolge der

Auseinandersetzung mit dem Polizeibeamten im Auto sei er an der Nase, am linken

Auge sowie am rechten Handgelenk verletzt worden.

Mit Strafbefehl

vom 14. März 2018 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen

Hinderung einer Amtshandlung, Diensterschwerung und Rauschzustandes schuldig

erklärt, woraufhin dieser mit Schreiben vom 27. März 2018 Einsprache

erhoben hat. Am 16. Mai 2018 erstattete A____ Strafanzeige gegen den

Polizeibeamten B____ wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter

Tätlichkeiten. Das Einspracheverfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt hinsichtlich

der Vorwürfe gegen A____ wurde mit Verfügung vom 21. August 2020 sistiert

bis die Strafanzeige vom 16. Mai 2018 zu einem Abschluss gebracht werde.

Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Sistierung ist das

Strafgericht mit Verfügung vom 14. September 2020 nicht eingetreten. Die

dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit

Entscheid vom 15. Oktober 2020 abgewiesen.

Mit Verfügung

vom 27. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen

B____ wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter

Tätlichkeiten ein, weil keine Beweise vorlägen. Die dem Grundsatz nach geltend

gemachte Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Dem Verteidiger von B____

wurde eine Parteientschädigung von CHF 5'865.20 aus der Kasse der

Staatsanwaltschaft zugesprochen.

Gegen diese

Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch

[...], mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde

erhoben. Er beantragt, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2022 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die

Angelegenheit zur Anklageerhebung gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen

Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e‑Kostenfolge,

eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen. Mit Eingabe vom 8. Juni reichte

er hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Unterlagen zu

seiner finanziellen Situation ein. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2022

beantragt der Beschuldigte, vertreten durch [...], die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 14. Juni

2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 stellte der Verfahrensleiter dem

Beschwerdeführer die beiden Stellungnahmen zur Replik zu und bewilligte ihm

zugleich die unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerdeführer hält in seiner

Replik vom 25. August 2022 vollumfänglich an seinen in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 10. März 2023 hat die

Staatsanwaltschaft zur Replik Stellung genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Einstellungsverfügungen

der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a

sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist

das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und

93.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier

Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen

von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim

Appellationsgericht eingereicht worden.

1.2

Zur

Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1

StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten

Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und

ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft)

zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit

Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1;

BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77

vom 14. März 2016). Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Strafverfahren

gegen den Beschuldigten Anzeigesteller und hat sich zudem formell als

Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (Strafanzeige vom 16. Mai

2018). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Nach

dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Für alle in der

Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1

StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren

– grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über

Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des

Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in

Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,

2.

Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,

wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage

rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c)

Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d)

Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die

Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens

in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher

Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]

und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in

Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio

pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38

vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen den

Beschuldigten damit, keine der befragten Polizeikräfte, welche ebenfalls an der

Kontrolle beteiligt gewesen seien, hätten irgendwelche Auffälligkeiten auf der

Rücksitzbank im Fahrzeug wahrgenommen. Die Aussagen der anwesenden

Polizeikräfte würden im Kerngeschehen denn auch mit denjenigen des Beschuldigten

übereinstimmen. Umgekehrt würden die Aussagen des Beschwerdeführers komplett

unglaubwürdig erscheinen. So hätte der Beschuldigte bereits anlässlich der noch

in der Tatnacht durchgeführten ärztlichen Kontrolle erste Gelegenheit gehabt,

sich beim Arzt über die angeblichen Misshandlungen durch die Polizei zu

beschweren. Gemäss den Unterlagen des Spitals habe er jedoch keinerlei Angaben

oder Vorwürfe diesbezüglich gemacht. Am nächsten Morgen nach der Entlassung aus

der Polizeigewahrsam am 18. Februar 2018 habe er sich sodann direkt ins

Universitätsspital Basel begeben, offenbar in der Absicht, eine Gegenanzeige gegen

den Beschuldigten einzureichen und seine Verletzungen hierfür dokumentieren zu

lassen. Noch vor der ärztlichen Untersuchung habe er das Spital wieder

verlassen, weil er angeblich zu müde gewesen sei. Dass er diese geringe Geduld

nicht aufgebracht habe, spreche ebenfalls gegen eine schwere Misshandlung durch

die Polizei. Am darauffolgenden Tag habe er sich sodann erneut in die

Notfallstation des Universitätsspitals begeben, habe sich dabei jedoch nicht

dahingehend geäussert, dass ihm Mund und Nase zugehalten worden seien, obwohl

der dabei angeblich erlittene Sauerstoffmangel mit Sicherheit als traumatisches

Ereignis in Erinnerung geblieben wäre. Den gegenüber dem Spital hingegen geäusserte

Ellenbogenschlag des Polizisten habe er in seiner schriftlichen Strafanzeige

plötzlich nicht mehr als sicher bezeichnet. Anlässlich der Befragung vom 22.

November 2021 habe er dann wieder darauf bestanden, dass er vom Beschuldigten

mit dem Ellbogen ins Gesicht geschlagen worden sei. Darüber hinaus sei er

gemäss seinen Aussagen freiwillig und ohne irgendeinen Widerstand zu Boden

gegangen. Diese Aussagen widersprächen nicht nur der schriftlichen Anzeige,

sondern auch dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel-Stadt (IRM), das

die Schürfwunde an der Nase und am Unterarm auf ein Reiben auf einer rauen

Fläche zurückführe, was auf eine Gegenwehr bei der Arretierung am Boden

hinweise. Der Beschuldigte habe in seiner Einvernahme denn auch selbst festgestellt,

die Schürfung könne wohl nicht im Fahrzeug entstanden sein. In der Behauptung

des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber ausländerfeindlich

geäussert, sieht die Staatsanwaltschaft einen weiteren Widerspruch, da er dies in

der schriftlichen Anzeige ebenfalls nicht erwähnt habe. Weiter habe der

Beschwerdeführer auf Nachfrage auch nicht sagen können, auf welcher Seite des

Fahrzeugfonds er gesessen habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der

Beschwerdeführer gemäss Rapport bereits bei der polizeilichen Arretierung eine

Gegenanzeige angekündigt habe, würden seine Aussagen aufgrund der genannten

Widersprüche komplett unglaubwürdig erscheinen. Gemäss Gutachten des IRM würden

sich die Schürfungen an der Nasenspitze und am Vorderarm ohne Weiteres mit

einer Arretierung am Boden vereinbaren lassen. Der angewandte polizeiliche

Zwang sei recht- und verhältnismässig erfolgt. Jedenfalls sei ein Beweis von

krass unverhältnismässiger polizeilicher Gewalt vorliegend eindeutig nicht zu

erbringen und eine Falschbezichtigung des Beschwerdeführers aufgrund der

gesamten Umstände alles andere als auszuschliessen (angefochtene Verfügung

S. 2 ff.).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, mit den Unterlagen des

Universitätsspitals liege ein objektiver Verletzungsbefund vor, dessen Entstehung

nicht von vornherein als in keinem kausalen Zusammenhang zu den Vorfällen am

18.

Februar 2018 bezeichnet werden könne. Dennoch seien durch die

Staatsanwaltschaft keine objektiven Beweise erhoben worden. Die

Staatsanwaltschaft führe in der angefochtenen Verfügung sehr weitschweifend

aus, weshalb seinen Angaben nicht gefolgt werden könne. In diesem Stadium des

Verfahrens sei es jedoch nicht an der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der involvierten Personen zu

machen. Die Angaben der weiteren Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei seien vorsichtig

und insgesamt zusammen mit den Angaben des Beschuldigten zu würdigen. Stelle

man die Angaben der drei involvierten Mitarbeitenden der Kantonspolizei seinen

gegenüber, so bestehe offensichtlich Aussage gegen Aussage. Gerade bei

Vieraugendelikten müssten die Angaben durch das Sachgericht geprüft werden. Zusammen

mit dem objektiven Verletzungsbefund könne nicht mit eindeutiger Sicherheit

gesagt werden, dass sich der Beschuldigte keine strafrechtliche Verfehlung habe

zu Schulden kommen lassen. Diese Frage sei abschliessend durch das Sachgericht

zu beurteilen (Beschwerde vom 12. Mai 2022 S. 5 ff.).

3.3

Der

Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vor, die Staatsanwaltschaft habe

sorgfältig dargelegt, weshalb sie zu einer Verfahrenseinstellung gekommen sei.

In der Beschwerde werde hingegen nicht dargelegt, wie sich der Sachverhalt nach

Ansicht des Beschwerdeführers abgespielt haben solle. So würden keine Punkte

vorgebracht, welche geeignet wären, den Einstellungsbeschluss als fehlerhaft zu

beurteilen. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführe, spreche die Beweislast

eindeutig gegen die behaupteten Vorwürfe (Stellungnahme des Beschuldigten vom

9.

Juni 2022).

3.4

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung an

ihrer Auffassung fest. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die

Verfahrenseinstellung zulässig, wenn feststehe, dass die vorhandenen Beweise

für eine Verurteilung klar nicht ausreichen würden. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer

wiederholt in zentralen Punkten selbst widersprochen und zuvor zumindest gemäss

Rapport eine falsche Gegenanzeige in Aussicht gestellt. Als Beschuldigter in

seinem eigenen Verfahren habe der Beschwerdeführer zudem ein Interesse, die Polizeikräfte,

die ihn angehalten hätten, falsch zu belasten. Drittzeugen seien keine

vorhanden. Das Gutachten des IRM spreche gegen die Behauptungen des

Beschwerdeführers, was den Sachablauf angehe. Unter diesen Umständen sei von

vornherein mit Sicherheit erstellt, dass kein Gericht eine Verurteilung des

Beschuldigten vornehmen könne. In solchen Fällen sei das Verfahren einzustellen

(Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2022).

3.5

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Replik dagegen vor, es sei der

Staatsanwaltschaft unbenommen, auch nach erfolgter Anklage gegebenenfalls einen

Freispruch zu beantragen, was praxisgemäss nicht unüblich sei. Aber auch in

solchen Fällen könne das Gericht vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen

und es könne eine Verurteilung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft räume zudem

selbst ein, dass es keine unabhängigen Drittzeugen gebe. Es handle sich somit

um ein Vieraugendelikt, bei dem es wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der

gemachten Angaben ankomme. Soweit zwei divergierende Aussagen zum gleichen

Sachverhalt vorlägen, die nicht anderweitig von vornherein als unzutreffend

bezeichnet werden könnten, müsse die entsprechende Würdigung der vorhandenen

subjektiven Beweise dem erkennenden Sachgericht überlassen werden. Gemäss der

Staatsanwaltschaft werde für den Beschwerdeführer ausgeführt, dass er als

beschuldigte Person in seinem eigenen Verfahren ein Interesse habe, die Polizeikräfte

falsch zu belasten. Das gelte selbstredend auch für den umgekehrten Fall. Der

Beschuldigte habe ebenso ein eigenes privates Interesse, sein eigenes Verhalten

als korrekt darzustellen (Replik des Beschwerdeführers vom 25. August

2022).

3.6

Die

Staatsanwaltschaft hält in ihrer Duplik fest, die Polizeikräfte hätten mangels

irgendeiner Vorgeschichte keinen erkennbaren Grund gehabt, den Beschwerdeführer

falsch zu bezichtigen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten die

Ursache für die Kontrolle selbst gesetzt. Wäre die Polizei anlässlich der

Kontrolle mit unverhältnismässiger, unbegründeter Härte gegen den

Beschwerdeführer vorgegangen, hätte dieser weit schwerere Verletzungen

davongetragen und die Polizeikräfte hätten ihn sicherlich nicht ins

Universitätsspital überführt. Es stehe – auch bei einem Vieraugendelikt – im

vorliegenden Fall nicht einfach Aussage gegen Aussage. Vielmehr gebe die

Würdigung der Aussagen und der Umstände der einen Aussage eine massiv grössere

Glaubhaftigkeit als der anderen. Unter solchen Umständen bestehe kein Anspruch

auf eine gerichtliche Beurteilung. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass im

Falle einer Anklage aufgrund des sehr widersprüchlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers, seines taktischen Vorgehens, seiner gemäss Rapport schon

vorangekündigten Gegenanzeige, der Einreichung dieser Anzeige erst nach Akteneinsicht

ins eigene Verfahren und seiner Widersprüche in Bezug auf Verletzungen und

Handlungen der Polizeikräfte ein Freispruch gegen den Beschuldigten erfolgen

würde (Duplik der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023).

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft stellte das vorliegende Verfahren

gegen den Beschuldigten «mangels Beweis […] [Art. 319 StPO]» ein, ohne dabei

nach den einzelnen Einstellungsgründen (vgl. E. 2) zu unterscheiden. Inhaltlich

bestreitet sie die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er durch den

Beschuldigten im Polizeifahrzeug körperlich angegangen worden sei. Sie geht im

Ergebnis also davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der

eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

4.1.1

Nach

Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das

Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person

vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe

der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine

Anklage rechtfertigt (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit

Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309

Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass

tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche erheblich

und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber

nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl.

BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18.

Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE

BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft hat

bei der Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht

abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last

gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte

vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).

4.1.2

Im

Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist

eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn

bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die

Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer

Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE

BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist –

sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu

erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch

(BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann

Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und

einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass

das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen

Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch

gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter

Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn

solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren –

selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht

zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr

erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das

Sachgericht

aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des

Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3

[nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE

BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Bei

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft

über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern

das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum

Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1;

jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine

zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft

allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen

AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl.

auch Grädel/Heiniger, a.a.O.,

Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 319 N 15).

4.1.3

Stehen

sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und

ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger

glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der

Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise

vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen). Hintergrund bildet der

Umstand, dass die Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht, nicht der

Staatsanwaltschaft, zu würdigen sind. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise

würdigt, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine

verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl. AGE BES.2019.95 vom 25. September

2019.

E. 3.2, mit Hinweisen, BES.2019.270/271/273/274 vom 16. Februar 2021

E. 2.2.1). Kommt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres

Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor,

spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N

8, mit Nachweisen). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der

Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen

daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der

gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich

erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen, vgl. BGer 1B_535/2012 vom

28.

November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich

gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine

Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die

einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine

weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April

2015.

E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE

BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen).

4.2

Es

mag zwar zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der fraglichen

Kontrolle renitent verhalten hat, doch ist dies primär im Strafverfahren gegen

den Beschwerdeführer zu würdigen und schliesst dies das Vorliegen polizeilicher

Übergriffe nicht per se aus. In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist aufgrund

der Fotos in den Akten, des ärztlichen Zeugnisses vom 19. Februar 2018 sowie

des Austrittsberichts der Notfallstation des Universitätsspitals vom

19.

Februar 2018 jedenfalls erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem

Hämatom am linken Augenlid, einer Schürfwunde am rechten Vorderarm sowie einer

Nasenkontusion in ärztlicher Behandlung war. Dass diese festgestellten

Verletzungen in Zusammenhang mit der Polizeikontrolle vom 18. Februar 2018

entstanden sind, ergibt sich sodann bereits aus dem vom Beschuldigten

erstellten Polizeirapport vom 23. Februar 2018. Gemäss diesem Rapport sind

die Verletzungen des Beschwerdeführers bei der Anhaltung entstanden, weil dieser

mit dem Gesicht gegen den Boden gelegen sei und sich massiv gewehrt habe

(Polizeirapport vom 23. Februar 2018 S. 3). Entgegen der Behauptung der

Staatsanwaltschaft schliesst das IRM‑Gutachten die Darstellung des

Beschwerdeführers, wonach seine Verletzungen nicht anlässlich der Festnahme,

sondern erst durch den angeblichen Übergriff des Beschuldigten im

Polizeifahrzeug entstanden seien, indes keineswegs aus. Vielmehr hält es fest: «Eine

Entstehung [des Verletzungsbefunds] im Rahmen des geschilderten dynamischen

Geschehens bei der Arretierung am Boden als auch im Polizeifahrzeug, wie in der

Gegenanzeige vom 16.05.2018 angegeben, ist möglich. Aufgrund des unspezifischen

Befundes ist keine eindeutige Zuordnung möglich» (rechtsmedizinisches Gutachten

vom 5. November 2021 S. 6).

Bemerkenswert in

diesem Zusammenhang sind auch die Aussagen der an der Kontrolle beteiligten

Mitarbeiterinnen der Kantonspolizei. So gab Pol [...] anlässlich ihrer

Befragung an, dass Druckstellen an den Handgelenken zwar vorkommen könnten, sie

sich aber andere Verletzungen nicht vorstellen könne. Komme es bei der

Arretierung nämlich zu Verletzungen, so würden stets Fotos gemacht, um diese zu

dokumentieren. Sie hätte es also mitbekommen, wenn der Beschwerdeführer sich

verletzt hätte (Einvernahme Pol [...] vom 27. Oktober 2021 S. 17 f.).

Auf Vorhalt der vom Universitätsspital diagnostizierten Verletzungen versicherte

Pol [...] erneut, dass dokumentiert worden wäre, wenn derartige Verletzungen

anlässlich der Arretierung aufgetreten wären (Einvernahme Pol [...] vom

27.

Oktober 2021 S. 21). Ähnlich äusserte sich auch Gfr [...]. Sie

gab anlässlich ihrer Einvernahme an, die vom Beschuldigten behaupteten

Verletzungen hätten sie auf der Polizeiwache sicher gesehen und wenn

Verletzungen bestünden, würden sie dies jeweils ärztlich festhalten lassen

(Einvernahme Gfr [...] vom 29. Oktober 2021 S. 14). Sie könne sich

jedenfalls nicht an Verletzungen erinnern, weshalb sie keine Aussage zu den

Anschuldigungen gegen ihren damaligen Arbeitskollegen machen wolle (Einvernahme

Gfr [...] vom 29. Oktober 2021 S. 18). Auch der Beschuldigte selbst gab

anlässlich seiner Einvernahme zunächst an, er habe keine Verletzungen beim Beschwerdeführer

wahrgenommen (Einvernahme Beschuldigter vom 22. November 2021 S. 15

f.). Eine entsprechende Nachfrage durch den einvernehmenden

Untersuchungsbeamten, weshalb die Verletzungen denn im von ihm fünf Tage später

verfassten Polizeirapport geschildert wurden, erfolgte nicht. Anlässlich

derselben Einvernahme ging der Beschuldigte dann aber offenbar doch von Verletzungen

aus. Diese sollen jedoch entstanden sein, als sie mit dem Beschwerdeführer zu

Boden gegangen seien (Einvernahme Beschuldigter vom 22. November 2021

S. 18). Bei einem widerspruchsfreien Aussageverhalten der beteiligten

Polizeikräfte wäre wohl zu erwarten gewesen, dass diese übereinstimmend

ausgesagt hätten, die Verletzungen seien bei der Arretierung entstanden. Dass

sie die Verletzungen zunächst grösstenteils und generell negierten, könnte

durchaus als Hinweis dafür betrachtet werden, dass der Beschuldigte nicht

belastet werden sollte.

Soweit die

Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme

nicht mehr sagen können, auf welcher Seite er im Polizeiauto gesessen sei, ist nicht

ersichtlich, inwiefern derartige Erinnerungslücken Jahre nach dem Vorfall die

Glaubwürdigkeit des Befragten in Zweifel ziehen sollen. Zudem gab auch der

Beschuldigte in seiner Einvernahme diesbezüglich zu Protokoll, er könne es

nicht mehr genau sagen (vgl. Einvernahme Beschuldigter vom 12. Oktober

2021.

S. 9). Auch bezüglich weiterer von der Staatsanwaltschaft

vorgebrachten Unterschiede in den Schilderungen des Beschwerdeführers gilt es festzuhalten,

dass gewisse Abweichungen im Detailreichtum bei derart unterschiedlichen

Äusserungsgelegenheiten (ärztliche Untersuchungen, schriftliche Strafanzeige,

Einvernahme) durchaus nachvollziehbar sind und daraus nicht per se eine

Widersprüchlichkeit abzuleiten ist. Aus dem Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer in seiner Anzeige beispielsweise nicht zu der angeblichen

ausländerfeindlichen Bemerkung des Beschuldigten geäussert hat, kann nicht ohne

Weiteres geschlossen werden, dass eine solche nicht stattgefunden hat. Schliesslich

lässt sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch aus der im Rapport festgehaltenen

Ankündigung einer Anzeige durch den Beschwerdeführer (Polizeirapport vom

23.

Februar 2018 S. 4) kein Umstand ableiten, der sich einseitig zu Lasten

seiner Glaubwürdigkeit auswirkt. Es ist ebenso naheliegend, dass die

Ankündigung einer Strafanzeige in Reaktion auf tatsächlich erlittenes Unrecht

erfolgt. Insofern könnte eine solche Ankündigung direkt nach dem Vorfall

genauso dazu herangezogen werden, die Darstellung des Beschwerdeführers

glaubwürdig erscheinen zu lassen. Derart krasse Widersprüche im

Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dass seine Darstellung der Geschehnisse

von vornherein ausgeschlossen erscheint, sind jedenfalls nicht ersichtlich.

4.3

Zusammenfassend

fällt eine summarische Würdigung der Aussagen aller Beteiligten nicht derart zu

Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass mit der für eine

Verfahrenseinstellung nötigen Sicherheit mit einem Freispruch des Beschuldigten

zu rechnen ist, zumal vorliegend mit dem Verletzungsbild und dem Gutachten des

IRM objektive Beweise vorliegen, welche auch die Darstellung des

Beschwerdeführers zulassen. Ausserdem ist festzuhalten, dass in der angefochtenen

Verfügung jegliche Unstimmigkeiten in den Aussagen der befragten Polizeikräfte

unerwähnt blieben und das IRM-Gutachten zu Einstellungszwecken zumindest teilweise

uminterpretiert wurde. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro

duriore sowie der zitierten Rechtsprechung hinsichtlich Verfahrenseinstellungen

in Aussage gegen Aussage‑Konstellationen hat die Staatsanwaltschaft somit

Anklage zu erheben und es hat die Aussagewürdigung durch ein unparteiisches

Gericht zu erfolgen.

4.4

Ergänzend

sei der Hinweis erlaubt, dass nicht einzusehen ist, weshalb die

Staatsanwaltschaft vier Jahre gebraucht hat, um in dieser Bagatellsache zu

einer Einstellungsverfügung zu gelangen (Strafanzeige: 16. Mai 2018;

Einstellungsverfügung: 27. April 2022). Dies ist umso unverständlicher, als die

Staatsanwaltschaft selbst beim Strafgericht die Aufhebung der von diesem am 21.

August 2020 verfügten Sistierung des gegen den Beschwerdeführer laufenden

Verfahrens bis zum Abschluss des hier zu beurteilenden Verfahrens beantragt

hat. Die Staatsanwaltschaft hätte es in der Hand gehabt, mit einer speditiveren

Erledigung dieses Verfahrens die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens gegen

den Beschwerdeführer zu bewirken.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten ist die angefochtene Verfügungen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

und die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur

Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.2

5.2.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428

Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht

verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt.

Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352

E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat

der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte

Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der

Staatskasse (Art. 436 Abs. 3; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Gesetzbestimmung

im Beschwerdeverfahren Wehrenberg/Frank,

Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 14; Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 436

N 4, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1).

5.2.2

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, sodass

der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Im Vergleich mit

anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden

(zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) angemessen. Mangels Einreichung einer

Honorarnote und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

beschränkt sich die Entschädigung auf den praxisgemässen Stundenansatz von CHF

200.– (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2020.152 vom 18. November

2020.

E. 5, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 4, SB.2012.75 vom

11.

April 2014 E. 2.2). Für den genauen Gesamtbetrag wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Einstellungsverfügung vom 27. April 2022 aufgehoben und die Sache zur allfälligen

weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von

CHF 1’292.40 (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen

Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren

gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen

seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).